EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.3.2018
COM(2018) 83 final
2018/0039(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zur Änderung des Anhangs XXII
(Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß
Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Anhang des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates) sollen Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) und das Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Richtlinie 2014/56/EU über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen in das Abkommen aufzunehmen.
Die Anpassungen im Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gehen über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Daher ist der Standpunkt der Union vom Rat festzulegen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union
Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch dessen Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf den Artikeln 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
Der EAD legt dem Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission den Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der EAD hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität.
Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.
Die Übernahme des EU-Besitzstandes in das EWR-Abkommen wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, womit der gewählte Ansatz bestätigt wird.
•Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen geltender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultationen der Interessenträger
Entfällt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
•Folgenabschätzung
Entfällt.
•Eignung und Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Grundrechte
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Es werden keine Auswirkungen auf den Haushalt durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und der Richtlinie 2014/56/EU über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen in das EWR-Abkommen erwartet.
5.SONSTIGE ELEMENTE
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Verweise auf Unionsrecht in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
Gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens sind nur in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte für die EWR-EFTA-Staaten verbindlich. Daher wird durch die Anpassung a) an die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gewährleistet, dass bei Bestimmungen, durch die auf geltendes Unionsrecht verwiesen wird, ersichtlich ist, dass im EWR-Kontext das EWR-Abkommen und die darin aufgenommenen Rechtsakte den rechtlichen Referenzrahmen bilden.
Artikel 41 und 44 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
In Artikel 41 der Verordnung sind Übergangsfristen für das Inkrafttreten der Pflicht zur Rotation der Abschlussprüfer und der Prüfungsgesellschaften sowie die Durchführung eines Verfahrens zur Auswahl eines Abschlussprüfers vorgesehen. Gemäß den Erwägungsgründen der Verordnung ist diese Übergangszeit wichtig, „um Rechtssicherheit und die reibungslose Umstellung auf die durch diese Verordnung geschaffene Regelung zu gewährleisten“. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die EFTA-Staaten. Da jedoch die Verordnung erst nach ihrem Inkrafttreten in der EU in das EWR-Abkommen übernommen wird, müssen diese Übergangsfristen angepasst werden, um zu gewährleisten, dass die gleiche Anpassungsfrist auch für Unternehmen mit Sitz in den EFTA-Staaten gilt. Durch Anpassung b) werden daher die in Artikel 41 genannten Fristen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen angepasst.
Durch Artikel 44 der Verordnung wird das Inkrafttreten des Verbots von Klauseln, die die Auswahlmöglichkeiten der Prüfer durch die Aktionäre beschränken, um ein Jahr hinausgeschoben. Aus den vorstehend dargelegten Gründen wird daher durch eine entsprechende Anpassung c) dieses Datum an das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses angeglichen.
Artikel 30c Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG
Gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens sind nur in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte für die EWR-EFTA-Staaten verbindlich. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist ein Instrument des EU-Primärrechts, das für Drittstaaten nicht bindend und im EWR-Kontext nicht relevant ist. Daher findet aufgrund der Anpassung a) der Richtlinie 2014/56/EU die Bezugnahme auf die Charta in Artikel 30c Absatz 3 keine Anwendung.
Die Verpflichtung für die zuständigen Behörden, wonach bei der Bekanntmachung von Sanktionen den Grundrechten Rechnung zu tragen ist, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, gilt nach wie vor im EWR.
2018/0039 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zur Änderung des Anhangs XXII
(Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß
Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden.
(3)Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(4)Die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(5)Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf den durch die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingesetzten Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (CEAOB) auszudehnen und ist Anhang XXII des EWR-Abkommens im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an diesem Ausschuss zu ändern.
(6)Anhang XXII und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident