Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018M8761

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8761 — ReAssure/Actaeon) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

    ABl. C 37 vom 1.2.2018, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/30


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8761 — ReAssure/Actaeon)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2018/C 37/10)

    1.

    Am 26. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    ReAssure Limited, kontrolliert von Swiss Re Ltd („Swiss Re“, Schweiz);

    Actaeon („Actaeon“, Vereinigtes Königreich).

    Swiss Re übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Actaeon.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Swiss Re ist ein führender Anbieter von Rückversicherungen, Versicherungen und anderen versicherungsbasierten Formen der Risikoübertragung für Lebens- und Sachversicherungsprodukte, auch für Privatkunden;

    Actaeon bietet herkömmliche lebensversicherungsbasierte Pensions-, Spar- und Anlageprodukte in erster Linie für Privatkunden und in begrenztem Umfang auch für Betriebsrentensysteme (für Unternehmensgruppen und einzelne Unternehmen) an. Die Mehrheit der Produkte von Actaeon, sowohl für Einzelunternehmen als auch für Unternehmensgruppen, werden nicht mehr neu verkauft; lediglich der Bestand wird bis zum Auslaufen weitergeführt.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.8761 — ReAssure/Actaeon

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail:

    COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax

    +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


    Top