Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018JC0010

    Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits

    JOIN/2018/10 final - 2018/0121 (NLE)

    Brüssel, den 27.4.2018

    JOIN(2018) 10 final

    2018/0121(NLE)

    Gemeinsamer Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Der Rat hatte am 29. November 2012 einen Beschluss zur Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aushandlung eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits angenommen. Die Verhandlungen wurden im April 2013 aufgenommen und im April 2018 abgeschlossen.

    Die Verhandlungen erfolgten im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Asien und Pazifik (COASI), die als beratender Ausschuss benannt wurde. Das Europäische Parlament wurde regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet.

    Der Hohe Vertreterin und die Kommission sind der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und das im Entwurf vorliegende Abkommen über eine strategische Partnerschaft zur Unterschrift und vorläufigen Anwendung vorgelegt werden kann.

    Dieser Vorschlag betrifft das Rechtsinstrument zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Abkommens.

    2. ZIEL UND INHALT DES ABKOMMENS

    Die EU und Japan blicken auf eine Tradition umfassender politischer, wirtschaftlicher und sektorbezogener Zusammenarbeit zurück, die sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt hat. Auf der Grundlage gemeinsamer Grundwerte haben die EU und Japan im Jahr 2001 eine strategische Partnerschaft gegründet.

    Bei dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft handelt es sich um das erste bilaterale Rahmenabkommen zwischen der EU und Japan. Durch Förderung der politischen und sektorbezogenen Zusammenarbeit und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler und globaler Herausforderungen, trägt das Abkommen wesentlich zur allgemeinen Stärkung der Partnerschaft bei. Das Abkommen bildet die rechtliche Grundlage für die Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in internationalen und regionalen Organisationen und Foren. Es trägt dazu bei, gemeinsame Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu fördern.

    Das Abkommen bietet eine Plattform für eine engere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog zu einer Vielzahl bilateraler, regionaler und multilaterale Fragen. Es dient zur Intensivierung der politischen, wirtschaftlichen und sektorbezogenen Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikfeldern wie Klimawandel, Forschung und Innovation, Meerespolitik, Bildung, Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität. Darin wird auch das Eintreten der Vertragsparteien für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit durch Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und durch Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen erneut bekräftigt.

    Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Koordinierung der umfassenden Partnerschaft, die auf der Grundlage dieses Abkommen errichtet wird, übernehmen soll.

    Das Abkommen sieht die Möglichkeit, bei Verstößen gegen die wesentlichen Elemente des Abkommen, d. h. die Menschenrechtsklausel (Artikel 2 Absatz 1) und die Nichtverbreitungsklausel (Artikel 5 Absatz 1) seine Anwendung auszusetzen. Außerdem weisen die Vertragsparteien des SPA darauf hin, dass eine Vertragspartei in solchen Fällen weitere geeignete Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht ergreifen kann.

    Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft und das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sind Teil eines Verhandlungspakets und sind rechtlich eng mit einander verbunden. Zusammen genommen sollen sie greifbare Vorteile und Chancen für die Menschen in der EU und Japan bringen.

    3.    RECHTSGRUNDLAGE DES VORGESCHLAGENEN BESCHLUSSES

    3.1. Materielle Rechtsgrundlage

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden 1 , dass eine Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, und auf die somit verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss, es sei denn, die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren lassen sich nicht miteinander vereinbaren.

    Das Abkommen hat Zielsetzungen und umfasst Komponenten in den Bereichen (i) der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie (ii) der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern. Diese Komponenten des Abkommens sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist.

    Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte daher Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfassen.

    3.2. Verfahrensrechtliche Grundlage

    Nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV ist der Erlass eines Beschlusses vorgesehen, mit dem die Unterzeichnung einer Übereinkunft und deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden. Gemäß Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV beschließt der Rat einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist ein Bereich, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist.

    3.3. Fazit

    Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollten daher Artikel 37 EUV und Artikel 212 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV bilden. Es sind keine weiteren Bestimmungen als Rechtsgrundlage erforderlich 2 .

    4. SONSTIGE RECHTLICHE ASPEKTE

    Die Europäische Union und Japan waren sich einig, dass es für beide Seiten von Vorteil wäre, zu gewährleisten, dass das Abkommen so bald wie möglich nach seiner Unterzeichnung umgesetzt wird. Angesichts rechtlicher Zwänge auf der japanischen Seite war es allerdings nicht möglich, die Standardformulierung der EU in Bezug auf die vorläufige Anwendung zu verwenden.

    Die Vertragsparteien haben sich stattdessen darauf verständigt, dass bestimmte Teile des Abkommens „bis zu seinem Inkrafttreten“ angewendet werden und „die gleiche rechtliche Wirkung [haben] als wäre das Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in Kraft“ (vgl. Artikel 47 Absätze 2 und 3 des Abkommens). In einer Erklärung, die die Europäische Union bei der Unterzeichnung des Abkommens abgeben wird, wird präzisiert werden, dass die Rechtswirkung der Teile, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet werden sollen, in einer Weise auszulegen sind, die mit Artikel 25 „Vorläufige Anwendung“ des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vereinbar ist.

    5. NOTWENDIGKEIT DES VORGESCHLAGENEN BESCHLUSSES

    Nach Artikel 216 AEUV kann die Union mit einem oder mehreren Drittländern eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft (i) im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder (ii) in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber (iii) gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

    In den Verträgen ist der Abschluss von Übereinkünften wie dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft vorgesehen und zwar in Artikel 37 EUV und Artikel 212 AEUV. Darüber hinaus ist der Abschluss des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zur Verwirklichung – im Rahmen der GASP und der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern – in den Verträgen festgesetzter Ziele erforderlich. Dazu gehören Ziele in den folgenden Bereichen: Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung und Landwirtschaft. Mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft werden die Partnerschaft und die Zusammenarbeit auf eine stärker strategisch ausgerichtete Ebene gehoben.

    Das Abkommen muss unterzeichnet werden, bevor es im Namen der Union geschlossen werden kann.

    2018/0121 (NLE)

    Gemeinsamer Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 3 ,

    auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe:

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Am 29. November 2012 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin zur Aufnahme von Verhandlungen mit Japan über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan.

    (2)Die Verhandlungen wurden im April 2018 erfolgreich abgeschlossen.

    (3)Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit und des Dialogs zu einer Vielzahl bilateraler, regionaler und multilateraler Fragen.

    (4)Das Abkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

    (5)Da es wichtig ist, das Abkommen so bald wie möglich nach der Unterzeichnung umzusetzen, sollten Teile des Abkommens vorläufig angewendet werden.

    (6)In einer von der Europäischen Union bei der Unterzeichnung des Abkommens abzugebenden Erklärung wird präzisiert werden, dass Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens in einer Weise auszulegen ist, die mit Artikel 25 „Vorläufige Anwendung“ des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vereinbar ist; diese Erklärung sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.Die Unterzeichnung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits wird – vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens – im Namen der Union genehmigt.

    2.Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    1. Die Erklärung der Europäischen Union über Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    2. Der Wortlaut der Erklärung der Europäischen Union nach Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 3

    Das Generalsekretariat des Rates stellt der/den von den Verhandlungsführern des Abkommens benannten Person(en) die Vollmacht zur Unterzeichnung des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses aus.

    Artikel 4

    1. Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 47 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Artikel des Abkommens von der Europäischen Union und Japan vorläufig angewendet:

    Artikel 1, 2, 3, 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 11, 12, 13, 14, Artikel 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 37, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 39, 40, 41, Artikels 42 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 43, 44, 45, 46,47, Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 49, 50 und 51.

    2. Der Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Teile des Abkommens vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    Rechtssache C-490/10, Parlament/Rat (ECLI: EU: C: 2012: 525, Absatz 46.
    (2)    Rechtssache C-377/12, Kommission/Rat (ECLI: EU: C: 2014: 1903.
    (3)    ABl. L […] vom […], S. […].
    Top

    Brüssel, den27.4.2018

    JOIN(2018) 10 final

    Gemeinsamer Vorschlag für eine

    ANHANG

    Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits


    ANHANG

    ABKOMMEN ÜBER EINE STRATGISCHE PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND JAPAN ANDERERSEITS

       

     

    Die Europäische Union, im Folgenden „Union“,

    und

    Das Königreich Belgien,

    Die Republik Bulgarien,

    Die Tschechische Republik,

    Das Königreich Dänemark,

    Die Bundesrepublik Deutschland

    Die Republik Estland,

    Irland,

    Die Hellenische Republik,

    Das Königreich Spanien,

    Die Französische Republik,

    Die Republik Kroatien,

    Die Italienische Republik,

    Die Republik Zypern,

    Die Republik Lettland,

    Die Republik Litauen,

    Das GroSSherzogtum Luxemburg,

    Ungarn,

    Die Republik Malta,

    Das Königreich der Niederlande

    Die Republik Österreich,

    Die Republik Polen,

    Die Portugiesische Republik,

    Rumänien,

    Die Republik Slowenien,

    Die Slowakische Republik,

    Die Republik Finnland,

    Das Königreich Schweden,

    Das Vereinigte Königreich GroSSbritannien und Nordirland

    Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

    im Folgenden „Unions-Vertragspartei“,

    einerseits

    und

    Japan

    andererseits, 

    im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

    IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die gemeinsamen Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, die die Grundlage ihrer vertieften und dauerhaften Zusammenarbeit als strategische Partner bilden,

    EINGEDENK der Verbindungen zwischen ihnen, die seit der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan im Jahr 1991 immer enger geworden sind,

    IN DEM WUNSCH, den wertvollen Beitrag zu ihren Beziehungen, den die in verschiedenen Bereichen bereits bestehenden Übereinkünfte geleistet haben, zu stärken und darauf aufzubauen,

    IN DER ERKENNTNIS, dass angesichts der zunehmenden weltweiten Verflechtungen eine Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit notwendig geworden ist,

    EINGEDENK ihrer gemeinsamen Verantwortung und Verpflichtung als gleichgesinnte globale Partner, eine gerechte und stabile internationale Ordnung im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen zu errichten und Frieden, Stabilität, Wohlstand und menschliche Sicherheit in der Welt zu verwirklichen,

    GEWILLT, in dieser Hinsicht eng zusammenzuarbeiten, um die großen globalen Herausforderungen anzugehen, mit denen die internationale Gemeinschaft konfrontiert ist, wie Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Klimawandel, Armut und Infektionskrankheiten sowie Bedrohungen der gemeinsamen Interesse im maritimen Bereich, im Cyberraum und im Weltraum,

    BEKRÄFTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen,

    ENTSCHLOSSEN, ihre Partnerschaft insgesamt durch den Ausbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen und durch den Abschluss von Übereinkünften umfassend zu stärken,

    FERNER ENTSCHLOSSEN, unter anderem durch verstärkte Konsultationen auf allen Ebenen und durch gemeinsame Maßnahmen in allen Fragen von gemeinsamem Interesse ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die Kohärenz dieser Zusammenarbeit insgesamt zu wahren, und

    UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Europäische Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind; ebenso sind etwaige EU-interne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem oben genannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; UNTER HINWEIS darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder EU-interne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    ARTIKEL 1

    Zweck und allgemeine Grundsätze

    1. Zweck dieses Abkommens ist es,

    a) durch Förderung der politischen und sektorbezogenen Zusammenarbeit und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler und globaler Herausforderungen, die Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien insgesamt zu stärken,

    b) eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in internationalen und regionalen Organisationen und Foren zu schaffen,

    c) durch Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts gemeinsam zu Frieden und Stabilität in der Welt beizutragen und

    d) einen gemeinsamen Beitrag zur Förderung gemeinsamer Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu leisten.

    2. Zur Verwirklichung des vorstehend genannten Zwecks setzen die Vertragsparteien dieses Abkommen auf der Grundlage der Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts um. 

    3. Die Vertragsparteien verstärken ihre Partnerschaft durch Dialog und Zusammenarbeit in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse in den Bereichen politische Fragen, Außen- und Sicherheitspolitik und sonstige sektorale Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien auf allen Ebenen, einschließlich der Ebene der Staats- und Regierungschefs, der Ministerebene und der Ebene hochrangiger Beamter, Treffen ab und fördern einen breiteren Austausch zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie den parlamentarischen Austausch.

    ARTIKEL 2

    Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten

    Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsamen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein, die Richtschnur der internen und internationalen Politik der Vertragsparteien sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.

    2.  Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte und Grundsätze in internationalen Foren. Bei der Förderung und Verwirklichung dieser Werte und Grundsätze arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls zusammen und stimmen sich ab, auch mit oder in Drittländern.

    ARTIKEL 3

    Förderung von Frieden und Sicherheit

    1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern.

    2. Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen, und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht beizulegen.

    ARTIKEL 4

    Krisenbewältigung

    Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch und sind bestrebt, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung gemeinsam zu handeln, indem sie unter anderem gemeinsame Standpunkte fördern, im Hinblick auf Entschließungen und Beschlüsse in internationalen Foren und Organisationen zusammenarbeiten, Länder bei ihren Bemühungen um dauerhaften Frieden in der Zeit nach einem Konflikt unterstützen und bei Krisenbewältigungsoperationen und anderen einschlägigen Programmen und Projekten kooperieren.

    ARTIKEL 5

    Massenvernichtungswaffen

    1. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Regelungen für Nichtverbreitung und Abrüstung zusammen, um durch die uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und anderer internationaler Verpflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu verhindern.

    2. Die Vertragsparteien unterstützen den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) als wesentliche Grundlage der nuklearen Abrüstung, Eckpfeiler des globalen Systems der Nichtverbreitung und Rahmen für die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Darüber hinaus verfolgen die Vertragsparteien Strategien im Hinblick auf das Ziel einer sichereren Welt für alle und tragen weiterhin aktiv zu den entsprechenden weltweiten Bemühungen bei, wobei sie betonen, wie wichtig es ist, alle Widerstände gegen die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregelungen anzugehen, und die Notwendigkeit unterstreichen, den NVV zu wahren und zu stärken und die Voraussetzungen für eine Welt ohne Kernwaffen im Einklang mit den Zielen des NVV in einer Weise zu schaffen, die die internationale Stabilität nach dem Grundsatz der unverminderten Sicherheit für alle fördert.

    3. Die Vertragsparteien bekämpfen weiterhin die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, insbesondere, indem sie ein wirksames System zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und Technologien, einschließlich der Endverwendungskontrolle und wirksamer Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen, aufbauen und aufrechterhalten.

    4. Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu festigen.

    ARTIKEL 6

    Konventionelle Waffen, einschließlich Klein- und leichter Waffen

    1. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle des Transfers von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammen und stimmen sich in diesem Bereich ab, um die Abzweigung dieser Waffen, Güter und Technologien zu verhindern, einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität zu leisten und menschliches Leid auf all diesen Ebenen zu verringern. Die Vertragsparteien entwickeln ihre Transferkontrollpolitik auf verantwortungsvolle Weise unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sicherheitsanliegen auf globaler Ebene sowie in ihrer jeweiligen Region und in anderen Regionen und setzen sie auf verantwortungsvolle Weise um.

    2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf den durch einschlägige internationale Instrumente wie den Vertrag über den Waffenhandel, das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten sowie einschlägige Resolutionen der Vereinten Nationen vorgegebenen Rahmen und arbeiten auf der Grundlage dieser Instrumente zusammen – und stimmen sich gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Instrumente ab –, um den unerlaubten Handel mit und die Abzweigung von konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen sowie Munition, zu verhindern und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz umfasst gegebenenfalls die Förderung der Universalisierung und die Unterstützung der vollständigen Umsetzung dieses Rahmens in Drittländern.

    3. Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen und zu festigen.

    ARTIKEL 7

    Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof

     

    1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Untersuchung und Strafverfolgung von schweren Verbrechen von internationalem Belang unter anderem durch den Internationalen Strafgerichtshof und gegebenenfalls durch nach den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen eingesetzte Gerichte zu unterstützen.

    2. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Ziele des am 17. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zusammen; zu diesem Zweck

    a) unterstützen sie weiterhin die Universalität des Statuts, gegebenenfalls auch durch die Weitergabe von Erfahrungen hinsichtlich der Annahme der für die Unterzeichnung und Durchführung des Statuts erforderlichen Maßnahmen,

    b) schützen sie die Integrität des Statuts durch die Wahrung seiner wichtigsten Grundsätze und

    c) arbeiten sie zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zusammen.

    ARTIKEL 8

    Terrorismusbekämpfung

    1. Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich der Abkommen über die internationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen – sofern diese für die Vertragsparteien gelten –, und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.

    2. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

    3. Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Informations- und Meinungsaustausch über sämtliche terroristischen Handlungen und die damit verbundenen Methoden und Vorgehensweisen unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen internen Recht.

    ARTIKEL 9

    Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken

    1. Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.

    2. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapazitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.

    ARTIKEL 10

    Internationale und regionale Zusammenarbeit und Reform der Vereinten Nationen

    1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gegebenenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren abzustimmen.

    2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen‚ um die Reform der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität und Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.

    ARTIKEL 11

    Entwicklungspolitik

    1. Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch über die Entwicklungspolitik, unter anderem durch einen regelmäßigen Dialog, und stimmen gegebenenfalls ihre spezifischen Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der Armut auf globaler Ebene ab.

    2. Die Vertragsparteien stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in internationalen und regionalen Foren ab.

    3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Entwicklungsagenturen und –ministerien sowie gegebenenfalls die Koordinierung ihrer Tätigkeiten vor Ort weiter zu fördern.

    4. Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, im Bereich der Entwicklungshilfe Informationen, bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, illegale Finanzströme einzudämmen und Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen auf allen Ebenen zu verhindern und zu bekämpfen, die ihre finanziellen Interessen und die finanziellen Interessen der Empfängerländer beeinträchtigen.

    ARTIKEL 12

    Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe

    1. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewältigung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene‚ um das Katastrophenrisiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu erhöhen.

    2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maßnahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.

    ARTIKEL 13

    Wirtschafts- und Finanzpolitik

    1. Die Vertragsparteien intensivieren den Informations- und Erfahrungsaustausch, um durch Förderung einer engen bilateralen und multilateralen Koordinierung ihrer Politik ihr gemeinsames Ziel eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums zu verwirklichen, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen, übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu beseitigen und alle Formen des Protektionismus zu bekämpfen.

    2. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich Finanzpolitik und Finanzvorschriften mit dem Ziel, unter anderem durch Verbesserung der Regulierungs- und Aufsichtsregelungen für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Banken, Versicherungen, Finanzmärkte und andere Teile des Finanzsektors die Finanzstabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und die laufende Arbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen und Foren zu unterstützen.

    ARTIKEL 14

    Wissenschaft, Technologie und Innovation

    Auf der Grundlage des am 30. November 2009 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie in der jeweils zuletzt geänderten Fassung intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation mit Schwerpunkt auf Prioritäten von beiderseitigem Interesse.

    ARTIKEL 15

    Verkehr

    1. Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des Informationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik, bewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem Interesse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger an und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internationalen Verkehrsforen ab.

     

    2. Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen u. a.:

    a) Luftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssicherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige Regelungsbereiche‚ wobei das Ziel darin besteht, umfassendere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Bereich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch technische und regulatorische Zusammenarbeit und den Abschluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;

    b) Seeverkehr;

    c) Schienenverkehr. 

    ARTIKEL 16

    Weltraum

    1. Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Raumfahrtstrategien und -aktivitäten.

    2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, gegebenenfalls im Rahmen des regelmäßigen Dialogs bei der Erforschung und friedlichen Nutzung des Weltraums mit Schwerpunkt auf folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Kompatibilität ihrer Satellitennavigationssysteme, Erdbeobachtung und -überwachung, Klimawandel, Weltraumwissenschaft und -technologie, Sicherheitsaspekte von Raumfahrtaktivitäten und andere Bereiche von beiderseitigem Interesse.

    ARTIKEL 17

    Industrielle Kooperation    

    1. Die Vertragsparteien fördern die industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu verbessern. Zu diesem Zweck intensivieren sie den Meinungsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf ihre jeweilige Industriepolitik in Bereichen wie Innovation, Klimawandel, Energieeffizienz, Normung, soziale Verantwortung von Unternehmen sowie Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Unterstützung der Internationalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen.

    2. Die Vertragsparteien erleichtern Kooperationsmaßnahmen des öffentlichen und des privaten Sektors, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Unternehmen, auch durch einen Dialog untereinander, zu verbessern.

    ARTIKEL 18

    Zoll

     

    Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich der Erleichterung des rechtmäßigen Handels, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zollamtlichen Überwachung und der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage des am 30. Januar 2008 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in der jeweils zuletzt geänderten Fassung. Sie pflegen zudem einen Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Rahmen.

    ARTIKEL 19

    Steuern

    Zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich sind die Vertragsparteien bestrebt, die Zusammenarbeit im Einklang mit den international geltenden Steuernormen zu verbessern, insbesondere, indem sie Drittländer dazu ermutigen, die Transparenz zu erhöhen, den Informationsaustausch zu gewährleisten und schädliche Steuerpraktiken zu beseitigen.

    ARTIKEL 20

    Tourismus

    Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche, die einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, kulturellem Austausch und Kontakten zwischen den Menschen leisten kann.

    ARTIKEL 21

    Informationsgesellschaft

    Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und intensivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie

    a) elektronische Kommunikation einschließlich Internet-Governance und Online-Sicherheit,

    b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,

    c) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie

    d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.

    ARTIKEL 22

    Verbraucherschutz

    Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungsaustausch über Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und intensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen wie Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.

    ARTIKEL 23

    Umwelt

    1. Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über Umweltmaßnahmen und -regelungen, auch hinsichtlich bewährter Verfahren, und intensivieren die Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen:

    a) effiziente Nutzung von Ressourcen,

    b) biologische Vielfalt,

    c) nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,

    d) Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des Umweltschutzes,

    e) Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzeinschlag, und

    f) sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlägigen Politikdialogs einigen.

    2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente sowie in internationalen Foren zu intensivieren.

    ARTIKEL 24

    Klimawandel

    1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen rasch, wesentlich und nachhaltig gesenkt werden müssen, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2°C zu halten, und dass Anstrengungen notwendig sind, um den Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und werden daher eine Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner negativen Auswirkungen übernehmen, einschließlich durch interne und internationale Maßnahmen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen. Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zusammen, um dessen Ziele in Verbindung mit der Umsetzung des Übereinkommens von Paris zu erreichen und den multilateralen Rechtsrahmen zu stärken. Sie streben ferner die Intensivierung der Zusammenarbeit in anderen einschlägigen internationalen Foren an.

    2. Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung streben die Vertragsparteien durch Verbesserung des Informationsaustauschs, auch hinsichtlich bewährter Verfahren, und gegebenenfalls durch Förderung der Politikkoordinierung ferner eine Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich des Klimawandels an, unter anderem bei folgenden Themen:

    a) Klimaschutz mittels verschiedener Maßnahmen, wie etwa Forschung und Entwicklung im Bereich CO2-armer Technologien, marktbasierter Mechanismen und Reduzierung kurzlebiger Klimaschadstoffe,

    b) Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels und

    c) Unterstützung von Drittländern.

    ARTIKEL 25

    Städtepolitik

    Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Städtepolitik, insbesondere zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf diesem Gebiet, einschließlich der mit der demografischen Entwicklung und dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen. Die Vertragsparteien fördern zudem gegebenenfalls den diesbezüglichen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ihren lokalen Gebietskörperschaften oder Stadtverwaltungen.

    ARTIKEL 26

    Energie

    Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere Koordinierung in internationalen Foren und Organisationen, auch hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionierens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der Energietechnologien.

    ARTIKEL 27

    Landwirtschaft

    1. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei Strategien in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, einschließlich der Bereiche nachhaltige Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Einbeziehung von Umweltbelangen in die Agrarpolitik, Entwicklung des ländlichen Raums, Förder- und Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich geografischer Angaben, ökologische/biologische Produktion, internationale landwirtschaftliche Perspektiven, nachhaltige Forstwirtschaft und Zusammenhang zwischen der Politik für nachhaltige Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft und der Umwelt- und Klimapolitik.

    2. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Bezug auf Forschung und Innovation im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.

    ARTIKEL 28

    Fischereien

    1. Die Vertragsparteien fördern den Dialog und intensivieren die Zusammenarbeit in der Fischereipolitik im Einklang mit dem Vorsorge- und dem Ökosystemansatz mit dem Ziel, die langfristige Erhaltung, die effiziente Bewirtschaftung und die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand zu fördern.

    2. Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch im Bereich der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und fördern die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit.

    3. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit innerhalb der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen.

    ARTIKEL 29

    Maritime Angelegenheiten

     

    Im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) zum Ausdruck kommt, fördern die Vertragsparteien den Dialog und das gegenseitige Verständnis im Bereich maritime Angelegenheiten und arbeiten zusammen, um Folgendes zu fördern:

    a) die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet, einschließlich der Freiheiten der Schifffahrt und des Überflugs und der anderen Freiheiten der Hohen See nach Artikel 87 des SRÜ, und

    b) die langfristige Erhaltung, die nachhaltige Bewirtschaftung und die bessere Kenntnis der Ökosysteme und der nicht lebenden Ressourcen der Meere und Ozeane im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht.

    ARTIKEL 30

    Beschäftigung und Soziales

    1. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige Arbeit, wie beispielsweise in Bezug auf die Beschäftigungspolitik und die Systeme der sozialen Sicherheit im Kontext der sozialen Dimension der Globalisierung und des demografischen Wandels, durch einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch und gegebenenfalls durch Kooperationsmaßnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse.

    2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen und die menschenwürdige Arbeit auf der Grundlage ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente zu fördern, wie der 1998 angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.

     

    ARTIKEL 31

    Gesundheit

    Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um grenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln, insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, gegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesundheitsübereinkünfte.

    ARTIKEL 32

    Justizielle Zusammenarbeit

    1. Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere in Bezug auf die Förderung und die Wirksamkeit von Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

    2. Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des am 15. Dezember 2009 in Tokyo und am 30. Dezember 2009 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen in der jeweils zuletzt geänderten Fassung.

    ARTIKEL 33

    Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität

    Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.

    ARTIKEL 34

    Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

    Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhindern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten Standards der einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.

    ARTIKEL 35

    Bekämpfung illegaler Drogen

    Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Drogenprävention und -bekämpfung im Hinblick auf

    a) die Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, des Handels damit und der Nachfrage danach,

    b) die Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen,

    c) den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohls sowie

    d) die Zerschlagung transnationaler krimineller Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, insbesondere um unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu verhindern, dass sie rechtmäßige Geschäfts- und Finanztätigkeiten unterwandern.

    ARTIKEL 36

    Zusammenarbeit in Cyberfragen

    1. Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Strategien und Aktivitäten zu Cyberfragen und fördern den diesbezüglichen Meinungs- und Informationsaustausch in internationalen und regionalen Foren.

    2. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und des möglichst weitgehenden freien Informationsflusses im Cyberraum. Zu diesem Zweck und unter der Annahme, dass das Völkerrecht im Cyberraum Anwendung findet, arbeiten sie gegebenenfalls bei der Festlegung und Weiterentwicklung internationaler Normen und bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen für den Cyberraum zusammen.

    3. Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um Drittländer dazu zu befähigen, ihre Cybersicherheit zu erhöhen und Cyberkriminalität besser zu bekämpfen.

    4. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung der Cyberkriminalität, einschließlich der Verbreitung illegaler Inhalte über das Internet.

    ARTIKEL 37

    Fluggastdatensätze

    Die Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggastdatensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhütung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und schweren Straftaten zu nutzen.

    ARTIKEL 38

    Migrationsfragen

    1. Die Vertragsparteien fördern den Dialog über die Politik im Bereich der Migration, beispielsweise in Bezug auf legale Migration, irreguläre Einwanderung, Menschenhandel, Asyl und Grenzmanagement, einschließlich der Sicherheit von Visa und Reisedokumenten, und tragen dabei den sozioökonomischen Realitäten der Migration Rechnung.

    2. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung, unter anderem durch Gewährleistung der unverzüglichen Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und der Ausstellung geeigneter Reisedokumente für diese.

    ARTIKEL 39

    Schutz personenbezogener Daten

    Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit dem Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten.

    ARTIKEL 40

    Bildung, Jugend und Sport

    1. Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport.

    2. Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperationstätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie etwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den Wissens- und Erfahrungsaustausch.

    ARTIKEL 41

    Kultur

    1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Personen, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, sowie von Kunstwerken zu intensivieren und gegebenenfalls gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch für audiovisuelle Werke wie etwa Filme, durchzuführen.

    2. Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zivilgesellschaften und Kultureinrichtungen, um die Kenntnisse über die jeweils andere Seite und das gegenseitige Verständnis zu verbessern.

    3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei Fragen von beiderseitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Foren, insbesondere im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt und den Schutz des Kulturerbes zu fördern.

    ARTIKEL 42

    Gemischter Ausschuss

    1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertragsparteien geführt.

    2. Der Gemischte Ausschuss

    a) koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partnerschaft insgesamt,

    b)    ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von gemeinsamem Interesse,

    c) einigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit den Zielen des Abkommens im Einklang stehen,

    d) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses Abkommens,

    e)    bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens;

    f) dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Änderungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zuständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, und

    g)    gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert gegebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens.

    3.    Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

    4.    Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

    5.    Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ARTIKEL 43

    Streitbeilegung

    1. Die Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.

    Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens verstärken die Vertragsparteien ihre Bemühungen, die jeweilige Frage durch gegenseitige Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich zu regeln.

    3.      Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass die Frage zur weiteren Erörterung und Prüfung an den Gemischten Ausschuss verwiesen wird.

    4.      Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1, die jeweils ein wesentliches Element der Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens darstellen, als besonders dringender Fall behandelt werden kann, wenn er durch seine außergewöhnliche Schwere und Art Frieden und Sicherheit bedroht und sich auf internationaler Ebene auswirkt.

    5.      Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein nach Absatz 4 besonders dringender Fall im Gebiet einer Vertragspartei eintritt, hält der Gemischte Ausschuss auf Antrag der anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen unverzüglich eine Konsultation ab.

            Sollte der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage sein, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, tritt er unverzüglich zu einer Sitzung auf Ministerebene zu dieser Frage zusammen. 

    6.      Wurde in einem besonders dringenden Fall auf Ministerebene keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, die Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht aussetzen. Darüber hinaus halten die Vertragsparteien fest, dass die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ergreifen kann.

           Die Vertragsparteien unterrichten einander umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden diesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der jeweiligen Frage in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise erforderlich ist.

    7.      Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung des besonders dringlichen Falls, der der Grund für den Beschluss zur Aussetzung der Bestimmungen des Abkommens war. Die Vertragspartei, die die Aussetzung der Bestimmungen beschließt, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, in jedem Fall jedoch spätestens, wenn der besonders dringende Fall nicht mehr vorliegt.

    8.      Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien.

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 44

    Verschiedenes

    Die Durchführung der Zusammenarbeit und der Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

    ARTIKEL 45

    Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Japan andererseits.

    ARTIKEL 46

    Offenlegung von Informationen

    Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

    ARTIKEL 47

    Inkrafttreten und Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten

    1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch Japan und der Genehmigung oder Ratifizierung durch die Unions-Vertragspartei nach ihren jeweiligen geltenden rechtlichen Verfahren. Die Urkunde über die Ratifizierung durch Japan und die Urkunde zur Bestätigung des Abschlusses der Genehmigung und der Ratifizierung durch die Unions-Vertragspartei werden in Tokyo ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch der Urkunden erfolgt ist.

     

    2. Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und Japan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, des Artikels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 37, des Artikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44, 45, 46, 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50, 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen Inkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den Abschluss der Ratifizierung durch Japan notifiziert hat, oder nach dem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen durch einen diplomatischen Notenwechsel.

     

    3. Die Bestimmungen, die nach Absatz 2 bereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden, haben die gleiche Rechtswirkung als wäre das Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in Kraft

    ARTIKEL 48

    Beendigung

    1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach Absatz 2 beendet wird.

    2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

    3. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

    ARTIKEL 49

    Künftige Beitritte zur Union

    1. Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.

    2. Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.

    3. Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Union.

    ARTIKEL 50

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe jener Verträge, und andererseits für das Gebiet Japans.

    ARTIKEL 51

    Verbindlicher Wortlaut

       Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens befassen die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit.

    Geschehen zu … am …

    FÜR das Königreich Belgien

    FÜR die Republik Bulgarien

    FÜR die Tschechische Republik

    FÜR das Königreich Dänemark

    FÜR die Bundesrepublik Deutschland

    FÜR die Republik Estland

    FÜR Irland

    FÜR die Hellenische Republik

    FÜR das Königreich Spanien

    FÜR die Französische Republik

    FÜR die Republik Kroatien

    FÜR die Italienische Republik

    FÜR die Republik Zypern

    FÜR die Republik Lettland

    FÜR die Republik Litauen

    FÜR das GroSSherzogtum Luxemburg

    FÜR Ungarn

    FÜR die Republik Malta

    FÜR das Königreich der Niederlande

    FÜR die Republik Österreich

    FÜR die Republik Polen

    FÜR die Portugiesische Republik

    FÜR Rumänien

    FÜR die Republik Slowenien

    FÜR die Slowakische Republik

    FÜR die Republik Finnland

    FÜR das Königreich Schweden

    FÜR das Vereinigte Königreich GroSSbritannien und Nordirland

    FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

    FÜR JAPAN

    (ENDE) 

    Top

    Brüssel, den27.4.2018

    JOIN(2018) 10 final

    Gemeinsamer Vorschlag für eine

    ANHANG

    Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits


    ANHANG

    ERKLÄRUNG

    der Europäischen Union zu Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens

    Die Europäische Union erklärt, dass Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens in einer Weise auszulegen ist, die mit Artikel 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vereinbar ist.

     

    Top