EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.5.2018
COM(2018) 431 final
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel
in Ungarn
{SWD(2018) 368 final}
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel
in Ungarn
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union setzen sich die Mitgliedstaaten durch Koordinierung der Wirtschaftspolitik sowie multilaterale Überwachung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite für mittelfristig solide öffentliche Finanzen ein.
(2)Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.
(3)Am 12. Juli 2016 empfahl der Rat Ungarn, 2017 eine jährliche Haushaltskorrektur von 0,6 % des BIP zu erreichen, es sei denn, das mittelfristige Haushaltsziel könne mit geringeren Anstrengungen eingehalten werden.
(4)Nach der Frühjahrsprognose 2018 der Kommission und den von Eurostat bestätigten Ist-Daten für 2017 lag das Wachstum der öffentlichen Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen und einmaliger Maßnahmen 2017 deutlich über dem Ausgabenrichtwert, was eine erhebliche Abweichung von der erforderlichen Anpassung des strukturellen Saldos (um 2,4 % des BIP) nahelegt. Im Jahr 2017 verschlechterte sich der strukturelle Saldo ausgehend von -1,8 % des potenziellen BIP im Jahr 2016 auf -3,1 % des BIP, was ebenfalls auf eine erhebliche Abweichung (um 1,4 % des BIP) hindeutet. Bei der Gesamtbewertung wurden drei Faktoren ermittelt, die den Ausgabenrichtwert negativ beeinflusst haben, darunter zu niedrige Werte für das mittelfristige Potenzialwachstum und den BIP-Deflator, die dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegen, und Mehreinnahmen, die als dauerhaft angesehen wurden. Nach der Bereinigung um diese Faktoren spiegelt der Ausgabenrichtwert die Konsolidierungsanstrengungen angemessen wider und deutet auf eine erhebliche Abweichung hin. Diese Schlussfolgerung wird durch die Bewertung des strukturellen Saldos bestätigt, der nach Berücksichtigung der Auswirkungen der rückläufigen Zinsaufwendungen, der Investitionsschwankungen und der unerwarteten Mehreinnahmen nach wie vor auf eine erhebliche Abweichung hindeutet. Die Gesamtbewertung führt somit zu dem Ergebnis, dass die im Jahr 2017 festgestellte Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel als erheblich einzustufen ist.
(5)Am [23. Mai] 2018 kam die Kommission nach Prüfung der Gesamtlage zu dem Ergebnis, dass in Ungarn eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel besteht, und richtete daher nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Verwarnung an Ungarn.
(6)Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sieht vor, dass der Rat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Annahme der Verwarnung eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat richten sollte, damit dieser die erforderlichen politischen Maßnahmen ergreift. Gemäß der Verordnung wird in dieser Empfehlung eine Frist von höchstens fünf Monaten für die Behebung der Abweichung durch den Mitgliedstaat festgelegt. Auf dieser Grundlage erscheint es angemessen, Ungarn für die Behebung der Abweichung eine Frist bis zum 15. Oktober 2018 einzuräumen. Innerhalb dieser Frist sollte Ungarn einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen.
(7)Den Schätzungen zufolge wich der strukturelle Haushaltssaldo Ungarns 2017 um 1,6 % des BIP vom mittelfristigen Haushaltsziel des Landes (einem strukturellen Defizit von -1,5 % des BIP) ab. Auf der Grundlage der in der Frühjahrsprognose 2018 der Kommission projizierten Produktionslücke befindet sich Ungarn 2018 in einer Zeit guter wirtschaftlicher Entwicklung. Ungarns gesamtstaatliche Schuldenquote liegt über der Schwelle von 60 % des BIP. Die mindestens erforderliche strukturelle Anstrengung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und der Anforderungsmatrix, in der die jeweiligen wirtschaftlichen Umstände und Tragfähigkeitserwägungen berücksichtigt werden, beläuft sich für 2018 auf 1 % des BIP. In ihrer Frühjahrsprognose 2018 geht die Kommission für 2018 von einer weiteren Verschlechterung des strukturellen Saldos um 0,5 % des BIP aus. Um die strukturelle Verbesserung von mindestens 1 % des BIP im Jahr 2018 zu erreichen, sind daher gegenüber dem gegenwärtigen Basisszenario aus der Frühjahrsprognose 2018 der Kommission Maßnahmen mit einem Gesamtertrag von 1,5 % des BIP erforderlich. Angesichts des erheblichen Umfangs der erforderlichen strukturellen Konsolidierungsanstrengungen, die sich aus der geforderten Mindestanpassung ergeben, ist es angemessen, keine zusätzliche, über die Mindestanforderung von 1 % des BIP hinausgehende Anpassung vorzuschreiben.
(8)Die erforderliche Verbesserung des strukturellen Saldos um 1 % des BIP im Jahr 2018 entspricht einer nominalen Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von nicht mehr als 2,8 % des BIP im Jahr 2018.
(9)Es ist angemessen, diese Empfehlung zu veröffentlichen.
(10)Um die empfohlenen Haushaltsziele erreichen zu können, sollte Ungarn unbedingt die erforderlichen Maßnahmen verabschieden und konsequent umsetzen sowie die Entwicklung der laufenden Ausgaben aufmerksam überwachen —
EMPFIEHLT:
(1)Ungarn sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2018 2,8 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1 % des BIP entspricht, und damit das Land auf einen angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel bringen.
(2)Ungarn sollte sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau nutzen. Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten.
(3)Ungarn sollte dem Rat bis zum 15. Oktober 2018 einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen. Dieser Bericht sollte hinreichend detaillierte und glaubhafte Maßnahmen, einschließlich ihrer jeweiligen Haushaltsauswirkungen, sowie aktualisierte und detaillierte Haushaltsprojektionen für 2018 enthalten.
Diese Empfehlung ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident