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Document 52018DC0263

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) übertragen wurde

COM/2018/263 final

Brüssel, den 7.5.2018

COM(2018) 263 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) übertragen wurde


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND

DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) übertragen wurde

1.    EINLEITUNG

Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1 wurde die Regelung der gegenseitigen Anerkennung, die sich auf 15 Richtlinien stützte, konsolidiert.

In ihrer Mitteilung vom 27. Oktober 2011 2 stellte die Kommission fest, dass das Unionsrecht in diesem Bereich modernisiert werden musste. Dies führte zur Annahme der Richtlinie 2013/55/EU 3 am 20. November 2013.

Zur Erreichung ihrer Ziele wird durch die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG der Kommission die Befugnis übertragen, in einer Reihe von in Artikel 57c Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Punkten (im Folgenden „die Richtlinie“) und vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 AEUV zu erlassen.

2.    RECHTSGRUNDLAGE

In Artikel 57c Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 delegierte Rechtsakte zu den darin aufgeführten Bereichen zu erlassen. Außerdem wird die Kommission verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.

Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in Artikel 57c der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU festgelegten Bedingungen übertragen. Sie kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

In Artikel 57c Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)die Aktualisierung der Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls der Stelle, die diesen Nachweis ausstellt, die diesem Zeugnis beigefügte Bescheinigung und die entsprechende Berufsbezeichnung, auf die in den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 des Anhangs V Bezug genommen wird;

b)die Aktualisierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung, die im Rahmen der Richtlinie für sechs Berufe festgelegt wurde;

c)die Schaffung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens oder gemeinsamer Ausbildungsprüfungen.

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, unterrichtet sie gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat (Artikel 57c Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU).

Nach Artikel 57c Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU tritt ein delegierter Rechtsakt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

3.    AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG

3.1 Bereits erlassene delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat im Berichtszeitraum die folgenden delegierten Befugnisse ausgeübt:

Auf der Grundlage von Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU wurden zwei delegierte Beschlüsse der Kommission erlassen, um Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf Ausbildungsnachweise (siehe Punkt 2 Buchstabe a) zu ändern.

Der erste delegierte Beschluss wurde am 13. Januar 2016 4 zur Änderung des Anhangs V erlassen, um Änderungen nationaler Abschlusszeugnisse in den von den Mitgliedstaaten der Kommission gemeldeten sektoralen Berufen aufzunehmen, und der zweite delegierte Beschluss am 1. Dezember 2017 5 .

3.2 Konsultation vor der Annahme

Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 6 konsultierte die Kommission bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten und den wichtigen Interessenträgern benannte Sachverständige mittels regelmäßiger spezieller Sachverständigensitzungen und schriftlicher Konsultationen.

Bei der mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befassten Sachverständigengruppe handelte es sich um die mit Beschluss der Kommission vom 19. März 2007 7 eingerichtete Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen. Die bei diesen Konsultationen vorgebrachten Anmerkungen wurden bei der Ausarbeitung der endgültigen Fassung der delegierten Rechtsakte berücksichtigt.

Die für diese Konsultationen relevanten Unterlagen wurden gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, und beide Organe hatten Gelegenheit, Sachverständige zu den Sitzungen der Sachverständigengruppe zu entsenden.

3.3 Keine Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Gemäß Artikel 57c Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU können das Europäische Parlament oder der Rat gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Übermittlung, die auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um weitere zwei Monate verlängert werden kann, Einwände erheben. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben Einwände gegen einen der in Abschnitt 3.1 genannten delegierten Rechtsakte, sodass die delegierten Rechtsakte nach Ablauf der Einspruchsfrist veröffentlicht wurden und in Kraft traten.

3.4 Mögliche künftige delegierte Rechtsakte

Weitere delegierte Rechtsakte müssen regelmäßig auf der Grundlage von Artikel 21a Absatz 4 erlassen werden, um Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf Ausbildungsnachweise zu ändern. Die Dienststellen der Kommission arbeiten derzeit den dritten delegierten Beschluss aus.

Darüber hinaus arbeiten die Kommissionsdienststellen an einer möglichen delegierten Verordnung zur Einführung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer nach Artikel 49b der Richtlinie.

4.    SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission ist der Auffassung, dass sie die ihr übertragenen Befugnisse im Rahmen der in Artikel 57c der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU festgelegten Grenzen und Bedingungen ausgeübt hat. Die Kommission sieht die Notwendigkeit, die Ermächtigungen zu verlängern, da in Zukunft weitere delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf Ausbildungsnachweise erforderlich sind. Mit diesem Bericht erfüllt die Kommission die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 57c Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung. Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)

Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen, „Gemeinsam für neues Wachstum“, COM (2011)206 final.

(3)

ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

(4)

ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135.

(5)

ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119.

(6)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(7)

ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38.

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