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Document 52018DC0262

JAHRESÜBERSICHT DER KOMMISSION über die jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten über Exportkredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011

COM/2018/262 final

Brüssel, den 4.5.2018

COM(2018) 262 final

JAHRESÜBERSICHT DER KOMMISSION

über die jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten über Exportkredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011


JAHRESÜBERSICHT DER KOMMISSION

über die jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten über Exportkredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011

1. Einleitung:

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates 1 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegen, um die Transparenz auf Unionsebene zu erhöhen. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine Jahresübersicht für das Europäische Parlament.

Die vorliegende Jahresübersicht bezieht sich auf das Kalenderjahr 2015. Darin werden Exportkreditaktivitäten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 erfasst, d. h. „mittel- und langfristige“ Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit von mindestens zwei Jahren. Die vorliegende Übersicht bezieht sich dabei weder auf kurzfristige Exportkreditgeschäfte 2 noch auf Aktivitäten, die von bestimmten Exportkreditagenturen (Export Credit Agency – ECA) außerhalb des Bereichs der Exportkredite durchgeführt werden (wie etwa die Versicherung von Investitionen). Anzumerken ist ferner, dass in einigen Mitgliedstaaten die Funktion der Exportkreditagentur von einer Versicherungsgesellschaft wahrgenommen wird, die im öffentlichen Auftrag handelt. In solchen Fällen besteht eine strenge Trennung zwischen den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem öffentlichen Exportkreditprogramm durchgeführt werden, und anderen Aktivitäten im privaten Sektor (die natürlich nicht Bestandteil dieser Übersicht sind).

Die Kommission nimmt die am 2. Juli 2013 angenommene Entschließung des Europäischen Parlaments über den ersten Jahresbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 3 zur Kenntnis und hat die Mitgliedstaaten ausdrücklich auf die in dieser Entschließung ausgesprochenen Empfehlungen – wonach etwa die vom Rat eingesetzte Arbeitsgruppe für Exportkredite und die Kommission bei der Weiterentwicklung der Berichterstattungsmethode mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammenarbeiten sollten – hingewiesen.

2. Für das Kalenderjahr 2015 eingegangene jährliche Tätigkeitsberichte:

Aus folgenden Mitgliedstaaten sind jährliche Tätigkeitsberichte eingegangen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

In den restlichen sieben Mitgliedstaaten (Estland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern) existierten im Berichtsjahr keine aktiven Exportkreditprogramme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011.

3. Analyse der jährlichen Tätigkeitsberichte:

a) Allgemeine und finanzielle Informationen:

Der geltende Regelungsrahmen (Verordnung (EU) Nr. 1233/2011) legt die allgemeinen Regeln für Exportkreditgeschäfte und -programme fest. Obwohl die meisten europäischen Regierungen eine ECA eingerichtet haben, unterscheiden sich Umfang und Art der angebotenen Exportkreditprogramme zwischen den Mitgliedstaaten ebenso wie die Organisationsstrukturen der ECA.

In einigen Mitgliedstaaten handelt es sich bei der ECA um eine Behörde oder eine andere staatliche Stelle. In anderen ist sie eine Versicherungsgesellschaft, die im öffentlichen Auftrag handelt und unter staatlicher Aufsicht steht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Mitgliedstaaten, die verschiedene Arten von Exportkredithilfe anbieten, über mehrere ECA verfügen (wobei zum Beispiel eine Agentur offizielle Unterstützung in Form einer Garantie oder eines Versicherungsschutzes („Pure Cover“) bietet und eine andere Unterstützung in Form einer Zinsstützung zur Verfügung stellt). Im Jahr 2015 gab es in 21 Mitgliedstaaten der EU Exportkreditprogramme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011. Diese Programme wurden von insgesamt 29 verschiedenen Behörden und anderen staatlichen Stellen verwaltet.

Im Allgemeinen haben die Mitgliedstaaten ihr Instrumentarium von Exportkreditprogrammen in den letzten Jahren erweitert. Die von europäischen ECA nach wie vor am häufigsten angebotene Exportkredithilfe ist die „Pure-Cover“-Unterstützung (bei der das betreffende Exportgeschäft über einen von einer Geschäftsbank gewährten Kredit finanziert wird, für den die ECA eine Garantie oder Versicherungsschutz bietet). Alle 21 Mitgliedstaaten, die im Berichtszeitraum Exportkredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 gewährt haben, bieten diese Form der Unterstützung an. Fünfzehn Mitgliedstaaten bieten darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Unterstützung an, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 und das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 4 fallen, z. B. Direktkredite oder Finanzierung (dabei erfolgt die Finanzierung unmittelbar durch die ECA und nicht durch eine Geschäftsbank) 5 , Refinanzierung 6 oder Zinsstützungsprogramme 7 . Zudem werden in einigen jährlichen Tätigkeitsberichten ausdrücklich die Projektfinanzierung 8 oder die gebundene Entwicklungshilfe 9 erwähnt.

Im Allgemeinen hat sich der Grad der Konformität in den letzten Jahren erhöht, da das Übereinkommen über öffentlich unterstütze Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mittlerweile ein breites Spektrum an Themen umfasst. Dennoch sollten die folgenden Unterschiede berücksichtigt werden, da sie eine umfassende Gegenüberstellung und damit eine lückenlose Darstellung der Lage erschweren. Erstens haben die Mitgliedstaaten – innerhalb der allgemeinen Exportkreditarten, die im vorhergehenden Absatz genannt wurden – eine große Bandbreite an Exportkreditprogrammen entwickelt. Ferner kann ein bestimmtes Produkt zwar von mehreren ECA angeboten werden, doch die damit verbundenen Bedingungen sind möglicherweise durchaus verschieden. Zweitens hängt die Wirkung der Exportkreditprogramme natürlich auch von den Eigenschaften der nationalen Volkswirtschaft sowie von den Kapazitäten des privaten Finanzsektors ab.

Unter diesem Vorbehalt vermittelt die nachstehende Tabelle auf der Basis des Nominalwerts der aggregierten Risikopositionen zum 31. Dezember 2015 zumindest eine allgemeine Vorstellung vom Umfang der größten „Pure-Cover“-Exportkreditprogramme 10 :

Öffentliche Unterstützung in Form von „Pure-Cover“-Exportkreditprogrammen 2015 (in Mrd. EUR)

Die größten EU-Exportkreditprogramme gemäß Nominalwert der aggregierten Risikopositionen

Deutschland

92,4

Frankreich

75

Schweden

38,9

Italien

24,6

Niederlande

20,2

Wie bereits dargelegt, sind die europäischen ECA in vielen verschiedenen Bereichen aktiv, die über die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 hinausgehen. Letztere betreffen im Wesentlichen mittel- und langfristige Exportkreditaktivitäten (nach der Definition des OECD-Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite). Zahlreiche europäische ECA bieten jedoch auch Produkte wie kurzfristige Exportkredite, Garantien für Akkreditive, Fabrikationsrisikogarantien oder Investitionsversicherungen an. Ferner wird darauf hingewiesen, dass mehrere Mitgliedstaaten sektorspezifische Exportkreditprodukte für (beispielsweise) den Flugzeug- und Schiffbau entwickelt haben. Dies sollte bei der Bewertung der allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung der ECA berücksichtigt werden.

Ausführliche Informationen sind in den Abschnitten II und IV der für die jährlichen Tätigkeitsberichte verwendeten Berichtsvorlage sowie den allgemeinen Jahresberichten zu entnehmen, auf die mehrere Mitgliedstaaten ausdrücklich verweisen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte die maßgeblichen Finanzdaten für die Exportkreditprogramme des Jahres 2015 enthalten. Allerdings muss hervorgehoben werden, dass die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten erfolgt. Dies hat einige Unterschiede in der Darstellung zur Folge. Allerdings sieht die Kommission keinen Anlass für spezifische Anmerkungen zu den finanziellen Aspekten der jährlichen Tätigkeitsberichte. 11  

b) Behandlung von „Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen Risiken führen können“

In Anhang I Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 heißt es: „Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten, wie Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen Risiken führen können, bei den öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten ihrer ECA berücksichtigt werden.“

Umweltrisiken treten immer stärker in den Fokus der Mitgliedstaaten und spielen eine wichtige Rolle, wenn eine Festlegung getroffen werden soll, ob Exportkredithilfe gewährt wird oder nicht. Die Mitgliedstaaten haben deshalb interne Verfahren entwickelt, um die betreffenden Risiken zu bewerten. Werden die verbundenen Risiken als unannehmbar oder unverhältnismäßig eingestuft, wird keine Deckung gewährt. Wenn die Risiken als annehmbar eingestuft werden, ist die Exportkredithilfe üblicherweise an Bedingungen geknüpft und wird von Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie von der Einhaltung bestimmter Standards abhängig gemacht. Eine derartige an Bedingungen geknüpfte Deckung wird in den Berichten von Belgien, Dänemark, Italien, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden und Ungarn ausdrücklich erwähnt.

Was die Mitgliedstaaten mit mehreren ECA betrifft, so wurden von den Mitgliedstaaten Systeme zur Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einzelnen Agenturen erarbeitet, um die Umweltrisiken bewerten zu können. Soweit mehrere Agenturen an einer Transaktion beteiligt sind, etwa bei Geschäften, bei denen nicht nur eine Exportkreditgarantie, sondern auch eine Zinsstützung gewährt wird, wird üblicherweise eine Agentur eindeutig benannt, die dafür Sorge trägt, dass das Geschäft den Anforderungen der Empfehlung der OECD zur sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte entspricht. Beispiele für eine solche Zusammenarbeit zwischen den Agenturen finden sich etwa in Italien und der Tschechischen Republik.

12 13 14 15 In Anhang I Absatz 2 werden sowohl Umweltrisiken als auch „andere maßgebliche Risiken“ genannt, welche von den Mitgliedstaaten breit ausgelegt wurden. So verweisen mehrere Mitgliedstaaten ausdrücklich auch auf soziale Auswirkungen, wie etwa Menschenrechte, grundlegenden Arbeitsnormen und Maßnahmen gegen die Bestechung. Solche Risiken werden zunehmend durch eigene, bei den einzelnen ECA angesiedelte Spezialisten bewertet.

16 Viele Mitgliedstaaten verweisen insbesondere auf die Verfahren in der OECD-Empfehlung zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützten Exportkrediten und der sorgfältigen Prüfung von ökologischen und sozialen Aspekten (im Folgenden „gemeinsame Herangehensweisen“), die mittlerweile sogar außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten Akzeptanz genießen und normativen Charakter erlangt haben. Bulgarien wendet beispielsweise die OECD-Empfehlung zu Bestechung an. Das Land hat zwar die OECDEmpfehlung zu gemeinsamen Herangehensweisen weder in Bezug auf die Umwelt noch auf die Aspekte, die die Menschenrechte betreffen, umgesetzt, zeigt sich aber weiterhin „offen“ für eine Übernahme dieser Empfehlungen.

17 18 19 20 Seit Kurzem tendieren viele Mitgliedstaaten allerdings dazu, über die gemeinsamen Herangehensweisen hinauszugehen, und haben damit begonnen, zusätzlich zu den gemeinsamen Herangehensweisen auch andere internationale Standards als Benchmarks heranzuziehen, wie etwa die Schutzmaßnahmen („Safeguard Policies“) der Weltbank, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation. Ein weiterer aktueller Trend geht dahin, dass Klimaschutzinitiativen in diesem Kontext einbezogen werden. Einige Mitgliedstaaten erwähnten schließlich auch ihr anhaltendes Engagement für die Verbesserung und Weiterentwicklung bestehender Disziplinen. Finnland zum Beispiel verwies auf seine Beteiligung an ECA-übergreifenden Arbeitsgruppen und an einer breiter angelegten internationalen Zusammenarbeit.

Die Mitgliedstaaten haben die Umweltrisiken und die damit verbundenen Risiken im Allgemeinen also sehr breit ausgelegt. Die Geschäfte werden nicht nur unter Umweltaspekten, sondern auch unter zahlreichen anderen Gesichtspunkten bewertet. Die Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass sie nicht nur die gemeinsamen Herangehensweisen, sondern zunehmend auch andere internationale Standards in ihre eigenen Exportkreditregelungen eingebunden haben und engagiert daran arbeiten, weitere Entwicklungen auf diesem Gebiet anzustoßen.

c) Sonstige Informationen in den jährlichen Tätigkeitsberichten

Neben den in den vorhergehenden Abschnitten 3a) und b) bereits erwähnten Informationen geht aus den 21 jährlichen Tätigkeitsberichten auch hervor, dass die Mitgliedstaaten Exportkreditregelungen entwickelt haben, die sich in allgemeinerer Hinsicht auf Umwelt, die Bekämpfung von Bestechung und die nachhaltige Kreditvergabe an Länder mit niedrigem Einkommen beziehen. Die drei relevanten OECD-Empfehlungen 21 spielen eine wichtige Rolle, sind jedoch nicht ausschließlich maßgeblich. Selbst Mitgliedstaaten, die nicht der OECD angehören, setzen diese Instrumente ein oder haben grundsätzlich die Absicht, dies zu tun. Viele Mitgliedstaaten geben an, dass sie bei der Anwendung der „gemeinsamen Herangehensweisen“ sogar über das von der OECD festgelegte Maß hinausgehen.

Viele Mitgliedstaaten geben an, dass sie bei der Anwendung der „gemeinsamen Herangehensweisen“ sogar über das von der OECD festgelegte Maß hinausgehen. 22 Mehrfach haben ECA selbst maßgebliche Instrumente entwickelt. Ein Beispiel dafür ist etwa die Politik der sozialen Verantwortung der Unternehmen 23 , die typischerweise nicht nur interne Anstrengungen, sondern auch einen engen Dialog mit den Kunden der ECA erfordert 24 .

Wie bei vorangegangenen Berichterstattungsrunden wird von vielen Mitgliedstaaten die besondere Bedeutung der Menschenrechte unterstrichen. Aus praktisch allen jährlichen Tätigkeitsberichten geht weiterhin hervor, dass die Entwicklung einer Menschenrechtsdimension im Rahmen der neuen gemeinsamen Herangehensweisen unterstützt wird. In einigen Fällen steht dieses Thema in unmittelbarem Zusammenhang mit Arbeitnehmerrechten. 25 Einige Mitgliedstaaten führen auch andere internationale Standards an, etwa die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte 26 und die Standards der Internationalen Finanz-Corporation 27 .

Im Allgemeinen nähern sich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die ECA immer weiter an. Ein Beispiel dafür sind etwa Maßnahmen gegen die Bestechung. Viele Mitgliedstaaten fordern von den beteiligten Parteien nicht nur die Unterzeichnung einer Erklärung darüber, dass keine Bestechung stattfand, sondern fordern Banken und Ausführer auch aktiv dazu auf, eigene Maßnahmen gegen Bestechung zu erarbeiten. Außerdem haben einige Mitgliedstaaten zusätzlich zu den gemeinsamen Herangehensweisen ihre eigenen spezifischen Instrumente zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption entwickelt, wie zum Beispiel eine Ethikcharta 28 oder Maßnahmen zum Schutz von Whistleblowern (Hinweisgebern) 29 . Auch Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung werden immer häufiger als Priorität genannt. 30  

Analog dazu wird die Konvergenz auch durch die strenge Einhaltung der Anforderungen der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds deutlich, die von vielen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit nachhaltigen Praktiken der Kreditvergabe an Länder mit niedrigem Einkommen genannt werden.

Außerdem sind die Mitgliedstaaten sehr darauf bedacht, dafür zu sorgen, dass die ECA so transparent wie möglich unter Wahrung der für bestimmte Handelsgeschäfte eventuell erforderlichen Vertraulichkeit arbeiten. Einige Mitgliedstaaten gingen in den jährlichen Tätigkeitsberichten für das Jahr 2015 auf dieses Thema besonders ein. 31 Weitere Bereichen, denen die die Mitgliedstaaten zunehmend Aufmerksamkeit schenken, sind die Verbesserung des Dialogs mit Interessenträgern und der Zivilgesellschaft, die Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung sowie die Förderung der Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.

Es ist also klar, dass die gemeinsamen Herangehensweisen der OECD somit vollumfänglich in die Exportkreditregelungen der Mitgliedstaaten eingeflossen sind. Darüber hinaus zeigt die Vielfalt der oben dargelegten Erwägungen, dass die gemeinsamen Herangehensweisen mehr und mehr zu einem Mindeststandard werden. In vielen Bereichen wenden die Mitgliedstaaten zusätzlich eigene Maßnahmen an, damit die Exportkredithilfen nur für solche Geschäfte zur Verfügung stehen, die eine Reihe strenger Standards erfüllen, die von ökologischen bis hin zu sozialen Belangen reichen.

d) Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die verschiedenen ECA:

Um die Transparenz auf EU-Ebene zu erhöhen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen, in dem sie entsprechend ihrer nationalen Rechtsvorschriften bestimmte finanzielle und operative Informationen zu ihren Exportkreditaktivitäten vorlegen; hierzu zählen auch Informationen dazu, wie mit Umweltrisiken verfahren wird.

In Anhang I Absatz 3 ist Folgendes festgelegt: „Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine Jahresübersicht für das Europäische Parlament einschließlich einer Bewertung der Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die ECA.“

In Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) werden die allgemeinen Ziele der Union und in Artikel 21 EUV die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union genannt.

Bezüglich der gemeinsamen Handelspolitik der EU wird in Artikel 206 und in Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union verwiesen.

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen stellt die Europäische Kommission fest, dass in den Mitgliedstaaten, die Exportkreditaktivitäten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 durchführen, Maßnahmen existieren, die die Verwaltung ihrer Exportkreditprogramme flankieren und mit den Zielsetzungen der EU im Einklang stehen. Die speziell für Exportkredite entwickelten Empfehlungen der OECD – der einzigen internationalen Organisation, die bislang spezifische Vorschriften für diesen Politikbereich erarbeitet hat – werden allgemein angewandt; die Aktivitäten der Mitgliedstaaten gehen allerdings über diese Ebene hinaus.

Wie bereits in früheren Jahresübersichten dargelegt wurde, hat die Kommission in Anbetracht einer Empfehlung in der oben erwähnten Entschließung des Europäischen Parlaments vom Juli 2013, die sich auf Orientierungshilfen für die künftige Berichterstattung bezog, die Empfehlung abgegeben, sich bei der Entwicklung künftiger Maßnahmen an der Arbeit der für die Überwachung zuständigen internationalen Institutionen (einschließlich der VN) zu orientieren. In den Berichten der Mitgliedstaaten wird, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, bereits auf entsprechende internationale Instrumente Bezug genommen, und die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, diesen Ansatz weiterzuverfolgen. Es wäre ebenfalls von entscheidender Bedeutung, hinsichtlich der Menschenrechtspolitik den Dialog mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst fortzuführen.

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, darüber Auskunft zu geben, ob die Mitgliedstaaten die Ziele und Verpflichtungen der Union erfüllen; die Europäische Kommission hat ihre Jahresübersicht gemäß Anhang 1 erstellt; aufgrund der jährlichen Tätigkeitsberichte, die von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass sich die verschiedenen ECA an Artikel 3 und 21 EUV halten. Es steht den Organen der Europäischen Union natürlich frei, gemeinsam ehrgeizigere politische Ziele festzulegen. Die Kommission ist bereit, einen sinnvollen interinstitutionellen Dialog zu erleichtern und zu fördern, muss jedoch in der Zwischenzeit ihre Bewertung nach Anhang 1 Absatz 3 durchführen.

Was die Erfüllung von internationalen Verpflichtungen und Verpflichtungen nach dem EU-Wettbewerbsrecht angeht, wurden im Berichtszeitraum auf WTO-Ebene keine Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Exportkreditprogrammen gemeldet. Beschwerden wegen potenzieller Verstöße gegen EU-Recht, an denen Exportkreditagenturen beteiligt waren, gingen im Jahr 2015 bei der Europäischen Kommission nicht ein. 

(1) ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45.
(2) Für solche Transaktionen gilt die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung.
(3) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 über den ersten Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament zu den Aktivitäten der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten (2012/2320 (INI)).
(4) Das Übereinkommen über öffentlich unterstütze Exportkredite der OECD ist der Verordnung als Anhang beigefügt.
(5) Belgien, Italien, Polen, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich.
(6) Schweden, Slowakische Republik und Ungarn.
(7) Finnland, Frankreich, Polen und Spanien.
(8) Dänemark, Deutschland und Niederlande.
(9) Dänemark, Österreich, Polen, Spanien und Ungarn.
(10) Dabei ist anzumerken, dass das Vereinigte Königreich auch einen Nominalwert der aggregierten Risikopositionen von 22,1 Mrd. GBP zum 31. März 2016 angegeben hat.
(11) Gemäß Anhang I Absatz 1 erfolgt die derzeitige Berichterstattung unbeschadet der Vorrechte der Institutionen der Mitgliedstaaten, die die nationalen Exportkreditprogramme überwachen.
(12) Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Niederlande, Schweden, Slowakische Republik, Spanien und Tschechische Republik.
(13) Deutschland, Finnland und Schweden.
(14) Finnland und Niederlande.
(15) Niederlande.
(16) Deutschland, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich.
(17) Slowakische Republik.
(18) Finnland.
(19) Niederlande.
(20) Zum Beispiel Belgien und Deutschland.
(21) 1. OECD-Empfehlung zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützten Exportkrediten und der sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte (die „gemeinsamen Herangehensweisen“). 2. OECD-Empfehlung zu Bestechung und für öffentlich unterstützte Exportkredite. 3. Grundsätze und Leitlinien zur Förderung nachhaltiger Kreditvergabepraktiken bei der Gewährung von Exportkrediten an Länder mit niedrigem Einkommen.
(22) Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Schweden und Slowakische Republik.
(23) Belgien, Dänemark, Italien, Niederlande, Schweden und Slowakische Republik.
(24) Zum Beispiel Belgien und Schweden.
(25) Dänemark und Schweden.
(26) Dänemark, Niederlande und Schweden.
(27) Niederlande und Schweden.
(28) Luxemburg.
(29) Slowakische Republik.
(30) Zum Beispiel Slowakische Republik und Schweden.
(31) Zum Beispiel Belgien, Frankreich und Schweden.
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