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Document 52018BP1324

    Entschließung (EU) 2018/1324 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

    ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 118–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2018/1324/oj

    3.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 248/118


    ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 18. April 2018

    mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IV — Gerichtshof,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0122/2018),

    1.

    stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;

    2.

    stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2016 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

    3.

    begrüßt die allgemein umsichtige und solide Haushaltsführung des EuGH im Haushaltszeitraum 2016; bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, der im September 2015 von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt eingeführt wurde; fordert den EuGH auf, dieses Verfahren bei der eigenen Haushaltsplanung anzuwenden;

    4.

    weist darauf hin, dass der EuGH im Rahmen des Entlastungsverfahrens die jährlichen Tätigkeitsberichte derzeit im Juni dem Rechnungshof vorlegt und der Rechnungshof seinen Bericht im Oktober dem Parlament übermittelt, das im Mai im Plenum über die Entlastung abstimmt; weist darauf hin, dass, wenn die Entlastung nicht aufgeschoben wird, vom Jahresabschluss bis zum Abschluss des Entlastungsverfahrens mindestens 17 Monate vergangen sind; weist darauf hin, dass in der Privatwirtschaft für Rechnungsprüfungen viel kürzere Fristen gelten; betont, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss; fordert, dass der EuGH und der Rechnungshof dem bewährten Beispiel der Privatwirtschaft folgen; schlägt in diesem Sinne vor, als Ablauf der Frist für die Einreichung der jährlichen Tätigkeitsberichte den 31. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres und als Ablauf der Frist für die Übermittlung der Berichte des Rechnungshofs den 1. Juli festzulegen; schlägt außerdem vor, den Zeitplan für das Entlastungsverfahren gemäß Anlage IV Artikel 5 der Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend zu überarbeiten, dass die Abstimmung über die Entlastung während der Plenartagung des Parlaments im November stattfinden kann, sodass das Entlastungsverfahren im Folgejahr des betreffenden Geschäftsjahrs abgeschlossen ist;

    5.

    stellt fest, dass der EuGH 2016 über eine Mittelausstattung in Höhe von 380 002 000 EUR verfügte (2015: 357 062 000 EUR) und dass sich die Ausführungsrate auf 98,2 % belief; nimmt Kenntnis von der hohen Verwendungsrate; stellt jedoch einen leichten Rückgang im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren fest;

    6.

    stellt fest, dass sich die geschätzten Einnahmen des EuGH für das Haushaltsjahr 2016 auf 51 505 000 EUR beliefen, während die festgestellten Forderungen 3,1 % niedriger als geschätzt (49 886 228 EUR) ausfielen; stellt fest, dass die Differenz von 1,62 Mio. EUR hauptsächlich auf die späte Aufnahme von 16 der 19 zusätzlichen Richter am Gericht im Jahr 2016 zurückzuführen ist;

    7.

    ist beunruhigt darüber, dass der EuGH die für Dienstreisen vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen durchweg zu hoch veranschlagt und sich diese im Jahr 2016 auf 342 000 EUR beliefen, während die Zahlungen nur 157 974 EUR betrugen; fordert den EuGH auf, eine solide Finanzplanung sicherzustellen, um derartige Diskrepanzen in Zukunft zu vermeiden;

    8.

    stellt fest, dass der Haushalt des EuGH hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass etwa 75 % der Ausgaben auf Mitglieder und Personal des Organs und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und spezifische Aufgaben, die das Organ ausführt, entfallen; stellt fest, dass der EuGH nach der entsprechenden Forderung des Parlaments seine Verwaltungsdienste ersucht hat, in ihrem Tätigkeitsbereich den Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsführung einzuführen; fordert den EuGH auf, diesen Grundsatz in seiner täglichen Verwaltungsarbeit weiterhin anzuwenden und der Entlastungsbehörde über seine Erfahrungen und die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

    9.

    begrüßt die Absicht des EuGH, bis 26. Dezember 2020 einen Bericht über die Arbeitsweise des Gerichts auszuarbeiten, dabei einen externen Berater einzubeziehen und den Bericht dem Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln;

    10.

    weist auf die Rechtstätigkeit des EuGH im Jahr 2016 hin, in dem 1 604 Rechtssachen bei den drei Rechtsprechungsorganen eingegangen sind und 1 628 Rechtssachen abgeschlossen wurden, wobei die Zahl geringer ausfiel als im Jahr 2015, in dem 1 775 Rechtssachen abgeschlossen wurden; weist zudem darauf hin, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer 16,7 Monate und damit etwas mehr als 2015 (16,1 Monate) betrug; begrüßt die Tatsache, dass infolge der Reform des EuGH im Jahr 2017 für die Entscheidung in einer Rechtssache durchschnittlich 16 Monate benötigt wurden; verweist darauf, dass Qualität und Schnelligkeit der Entscheidungen des EuGH sichergestellt werden müssen, damit erhebliche Kosten für die betroffenen Parteien aufgrund einer übermäßig langen Bearbeitungsdauer vermieden werden; erklärt erneut, dass es wichtig ist, im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte der Unionsbürger die Liste der anhängigen Fälle zu kürzen;

    11.

    stellt fest, dass der Gerichtshof 2016 704 Rechtssachen abgeschlossen hat (2015: 616 abgeschlossene Rechtssachen) und dass er mit 692 neuen Rechtssachen (2015: 713 neue Rechtssachen) befasst wurde, wobei ein Anstieg bei Vorabentscheidungsverfahren und Berufungsverfahren zu verzeichnen ist;

    12.

    stellt fest, dass das Gericht 2016 mit 974 neuen Rechtssachen befasst wurde (2015: 831 neue Rechtssachen) und 755 Rechtssachen bearbeitete (2015:987 Rechtssachen), wobei im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren ein Anstieg bei der Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verzeichnen ist;

    13.

    stellt fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst seit dem 1. September 2016 nicht mehr besteht und seine Tätigkeit daher für einen Zeitraum von acht Monaten geprüft werden muss; stellt fest, dass es 169 Rechtssachen abgeschlossen hat und mit 77 neuen Rechtssachen befasst wurde, wobei ein erheblicher Rückgang bei der Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verzeichnen ist (231 im Jahr 2015 und 139 im Jahr 2016); begrüßt die in den Vorschlägen des EuGH zur Reform der Satzung des Gerichtshofs enthaltenen Informationen, die eine Bewertung der Arbeitsweise des Gerichts für den öffentlichen Dienst umfassen und die dem Parlament in den Jahren 2011 und 2014 übermittelt und in der Anlage der Antwort auf den Fragebogen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegt wurden; bekräftigt seine Forderung nach einer gründlichen Bewertung der Arbeitsweise des Gerichts für den öffentlichen Dienst während seines zehnjährigen Bestehens;

    14.

    stellt fest, dass 2015 eine Reform der Struktur der Gerichte des Gerichtshofs beschlossen wurde, die mit der Ausarbeitung einer neuen Verfahrensordnung des Gerichts einherging; nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof die steigende Zahl an Fällen dank der bis 2019 in drei Phasen geplanten Verdoppelung der Richter weiter bewältigen können wird; sieht den Erfolgen dieser Reform im Hinblick auf die Fähigkeit des Gerichtshofs, sich innerhalb einer angemessenen Frist und in Übereinstimmung mit den Anforderungen an ein faires Verfahren mit den Fällen zu befassen, erwartungsvoll entgegen;

    15.

    stellt fest, dass im Jahr 2016 nach der Strukturreform des EuGH Fälle, die Bedienstete betreffen, die dritthäufigste Art von Verfahren beim Gericht darstellten; fordert den EuGH auf, weiterhin Statistiken über seine Rechtstätigkeit bereitzustellen;

    16.

    begrüßt die vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 14/2017 (1) festgestellte allgemeine Senkung der Verfahrensdauer im Jahr 2016 gegenüber 2015 um durchschnittlich 0,9 Monate am Gerichtshof und 1,9 Monate am Gericht; begrüßt die vom EuGH ergriffenen organisatorischen und verfahrenstechnischen Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und fordert den EuGH auf, sich weiterhin darum zu bemühen, dass dieser Abwärtstrend anhält, sodass alle Fälle innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden; stellt mit Besorgnis fest, dass die Gerichtsferien zu den Faktoren zählen, die sich am häufigsten auf die Dauer der Bearbeitung von Rechtssachen auswirken; weist darauf hin, dass es im Jahr 2016 14 Wochen Gerichtsferien gab;

    17.

    weist auf das Inkrafttreten des Verhaltenskodex für Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union hin, in dem Vorschriften festgelegt werden, mit denen mehreren Bedenken des Parlaments in den Bereichen Interessenerklärungen und externe Tätigkeiten entsprochen wird; unterstützt den EuGH bei der Umsetzung seiner Entscheidung, 2018 Vorschriften über den sogenannten Drehtüreffekt festzulegen;

    18.

    fordert, dass der EuGH bezüglich externer Tätigkeiten von Richtern zur Verbreitung von EU-Recht einen gezielteren ergebnisorientierten Ansatz einführt, da das angewendete Kriterium eher allgemein erscheint und die Wirkung dieser Tätigkeiten nicht eindeutig gemessen wird;

    19.

    fordert erneut mehr Transparenz in Bezug auf die externen Tätigkeiten der Richter; fordert den EuGH auf, auf seiner Website und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen zu anderen Ämtern und bezahlten externen Tätigkeiten der Richter zu veröffentlichen, wobei der Name der Veranstaltung, der Veranstaltungsort, die Funktion der betreffenden Richter, die Reise- und Aufenthaltskosten sowie Informationen darüber, ob diese vom EuGH oder von Dritten bezahlt wurden, anzugeben sind;

    20.

    fordert den EuGH auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder des EuGH zu veröffentlichen und gegebenenfalls Mitgliedschaften in anderen Organisationen aufzuführen;

    21.

    bedauert, dass keine Vorschriften über den sogenannten Drehtüreffekt bestehen, und fordert den EuGH nachdrücklich auf, diesbezüglich strenge Vorgaben festzulegen und durchzusetzen;

    22.

    ist der Auffassung, dass der EuGH die Ausarbeitung von Protokollen der Treffen mit Lobbyisten, Berufsverbänden und Vertretern der Zivilgesellschaft in Erwägung ziehen sollte, wenn dies der Vertraulichkeit laufender Verfahren nicht entgegensteht;

    23.

    fordert den EuGH auf, Treffen mit Berufsverbänden sowie Vertretern der Mitgliedstaaten offenzulegen;

    24.

    bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten nicht genügend darum bemühen, eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen in Positionen mit hoher Verantwortung zu erreichen, und weist darauf hin, dass das Europäische Parlament und der Rat bei der Ernennung der neuen Richter des Gerichts ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis als eines ihrer Ziele festgelegt haben (derzeit weist das Organigramm des Gerichtshofs fünf Richterinnen und zwei Generalanwältinnen und das Organigramm des Gerichts zehn Richterinnen aus); hält es für unerlässlich, dass sich die Zusammensetzung der Unionsbevölkerung in den Organen der Union widerspiegelt; unterstreicht daher, wie wichtig die von Parlament und Rat festgelegte Zielvorgabe ist;

    25.

    stellt fest, dass der Rechnungshof zu bestimmten Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung des EuGH von Belang sind, keinen Zugang hatte (2); fordert den EuGH auf, weiterhin mit dem Rechnungshof zusammenzuarbeiten und diesem Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, die er für die Prüfung benötigt, soweit dies nicht gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses verstößt;

    26.

    ist sich dessen bewusst, dass die Rolle der Rechtsreferenten darin besteht, die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Prüfung von Rechtssachen und der Ausarbeitung von Entwürfen von Schriftstücken wie Urteilen, Beschlüssen, Schlussanträgen oder Memoranden unter deren Aufsicht zu unterstützen; stellt fest, dass die Verhaltensvorschriften für die Rechtsreferenten 2009 vom EuGH erlassen wurden; stellt zudem fest, dass Rechtsreferenten von den Mitgliedern ausgewählt werden, für die sie tätig sein werden, und dass ihre Einstellung Mindestanforderungen unterliegt; fordert den EuGH auf, eine Strategie für eine flexiblere Zuteilung der verfügbaren Rechtsreferenten umzusetzen, um Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung von Ressourcen oder mit Fragen der Organisation abzumildern (3);

    27.

    stellt mit Besorgnis fest, dass der EuGH die Kapazitäten von Richtern und Rechtsreferenten zur Bearbeitung von Rechtssachen nicht beurteilen kann, da der EuGH keine Informationen über die von einem Richter oder Rechtsreferenten auf eine Rechtssache verwendete Zeit erfasst; weist darauf hin, dass eine Studie durchgeführt werden wird, um zu bewerten, inwieweit sich durch die Einführung eines Systems zur Überwachung der Ressourcennutzung nützliche Daten erheben ließen; fordert den EuGH auf, die Ergebnisse dieser Studie dem Parlament vorzulegen;

    28.

    sieht die Antwort des EuGH auf die Frage des Parlaments zu den Kosten der Rechtssachen (Frage 50) als unbefriedigend an; fordert den EuGH auf, ein Überwachungssystem für die Berechnung der Kosten jeder einzelnen Rechtssache in Betracht zu ziehen;

    29.

    weist darauf hin, dass die Entwicklung möglicher Rückstände und Verzögerungen in den Kammern ständig überwacht wird; bedauert, dass der EuGH dem Parlament keine Angaben zur Nichteinhaltung indikativer Fristen übermittelt hat, da dies die interne Organisation der Gerichte betrifft;

    30.

    ist beunruhigt darüber, dass die Entgegennahme und Bearbeitung von Verfahrensschriftstücken durch die Kanzlei der Faktor ist, der sich am häufigsten auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens beim Gericht auswirkt (4); weist darauf hin, dass sich die Rechtssachen vor dem Gericht durch den Umfang der Unterlagen auszeichnen; fordert das Gericht auf, die Anzahl und Komplexität der Rechtssachen weiterhin zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Kanzlei über ausreichende Ressourcen verfügt;

    31.

    hebt die vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 14/2017 abgegebene Empfehlung hervor, die Leistung auf Einzelfallbasis unter Bezugnahme auf eine angepasste Frist und unter Berücksichtigung der tatsächlich eingesetzten Ressourcen zu messen;

    32.

    weist darauf hin, dass die Zuweisung der Richter zu den Kammern nach der Reform der Struktur der Gerichte des EuGH je nach Arbeitsbelastung in den verschiedenen Bereichen erfolgt; möchte wissen, wie die Zuweisung erfolgt und ob es für bestimmte Bereiche spezialisierte Kammern gibt, und fordert eine Analyse darüber, wie sich die Zuweisung auf die Schnelligkeit der Bearbeitung von Rechtssachen auswirkt;

    33.

    nimmt Kenntnis von dem Verfahren der Zuweisung der Rechtssachen an die Gerichte; weist darauf hin, dass 2016 — wie in den Jahren zuvor — etwa 40 % der Rechtssachen beim Gericht ohne Rückgriff auf den Verteilungsmodus zugewiesen wurden, wodurch das System an sich infrage gestellt wird; fordert den EuGH auf, die Vorschriften über das Verfahren der Zuweisung in beiden Gerichten vorzulegen;

    34.

    stellt fest, dass eine erhebliche Anzahl der Rechtssachen, mit denen beide Gerichte befasst sind, die Rechte des geistigen Eigentums betrifft; legt dem EuGH nahe, Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren in diesen Rechtssachen zu prüfen und eine vorherige Prüfung durch seine wissenschaftlichen Dienststellen und Dokumentationsdienststellen ins Auge zu fassen;

    35.

    stellt fest, dass der EuGH — trotz der Schaffung von 137 neuen Stellen im Zusammenhang mit dem Anstieg der Zahl von Richtern und Generalanwälten — der interinstitutionellen Vereinbarung, gemäß derer das Personal über einen Zeitraum von fünf Jahren um 5 % abgebaut werden soll, nach wie vor entspricht;

    36.

    stellt fest, dass die Stellenbesetzungsrate trotz der hohen Personalfluktuation hoch ist (fast 98 %); weist darauf hin, dass der EuGH laut eigenen Angaben Schwierigkeiten mit der Einstellung von Beamten auf der Einstiegsebene hat; fordert vom EuGH eine Bewertung der Gründe für die hohe Fluktuation sowie der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Situation ergriffen wurden oder zu ergreifen geplant sind;

    37.

    erkennt die vom EuGH im Jahr 2016 ergriffenen Maßnahmen zu Verbesserung des Geschlechterverhältnisses in den höheren und mittleren Führungspositionen an, betont jedoch, wie wichtig es ist, weiterhin das Ziel zu verfolgen, in diesem Bereich Verbesserungen zu erzielen; bringt erneut seine Besorgnis über das geografische Ungleichgewicht auf mittlerer und höherer Führungsebene zum Ausdruck und fordert den EuGH auf, auch hier auf Verbesserungen hinzuarbeiten;

    38.

    stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2016 245 Praktika anbot; bedauert, dass es sich bei 188 Praktika in Kabinetten um Positionen ohne Vergütung handelte; fordert den EuGH auf, im Hinblick auf Chancengleichheit eine Lösung zu finden, um alle in dem Organ beschäftigten Praktikanten angemessen zu bezahlen;

    39.

    begrüßt den Personalaustausch des EuGH mit der Europäischen Zentralbank und das Vorhaben, einen Rahmen für den Austausch von Rechts- und Sprachsachverständigen zwischen den verschiedenen Organen zu schaffen;

    40.

    begrüßt die Zusammenarbeit des Dolmetschdienstes des EuGH mit jenen der Kommission und des Parlaments im Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss (ICTI);

    41.

    stellt anerkennend fest, dass der EuGH nunmehr ordentliches Mitglied der Arbeitsgruppe zu wichtigen interinstitutionellen Tätigkeits- und Leistungsindikatoren ist und im Einklang mit der in der Arbeitsgruppe vereinbarten vereinheitlichten Methodik die Kosten für Übersetzungen vorgelegt hat;

    42.

    weist auf die Investitionen des EuGH in IT-Instrumente zur Verbesserung der Bearbeitung von Rechtssachen hin; fordert den EuGH auf, detaillierte quantitative und qualitative Finanzinformationen über den Stand der Dinge bei den seit 2014 innerhalb des EuGH durchgeführten IT-Projekten vorzulegen; fordert den EuGH auf, ein vollständig integriertes IT-System zur Unterstützung der Bearbeitung von Rechtssachen zu entwickeln;

    43.

    begrüßt die stete Zunahme der Zugriffe auf die Anwendung „e-Curia“ (Anzahl der Zugangskonten: 3 599 im Jahr 2016 gegenüber 2 914 im Jahr 2015), und den Umstand, dass im Jahr 2016 alle Mitgliedstaaten „e-Curia“ verwendeten, was zeigt, dass das Bestehen und die Vorteile dieser Anwendung stärker im Bewusstsein der Öffentlichkeit verankert werden konnten;

    44.

    fordert den EuGH auf, seine Kommunikationspolitik zu verbessern, um für die EU-Bürger besser zugänglich zu werden, etwa indem er Fortbildungsseminare für Journalisten organisiert oder Kommunikationsprodukte zu seiner Tätigkeit mit einem stärker bürgerorientierten Ansatz entwickelt; begrüßt, dass der EuGH beschlossen hat, seine Webseite zu aktualisieren und benutzerfreundlicher zu gestalten, und fordert den EuGH auf, daran zu arbeiten, seine Datenbank zu verbessern, indem er diese stärker auf die Benutzer ausrichtet; nimmt Kenntnis von den Bemühungen des EuGH im Hinblick auf Online-Kommunikationskanäle und fordert diesen auf, hierbei weiterhin gute Arbeit zu leisten;

    45.

    stellt fest, dass der EuGH der vom Parlament in der Entschließung über die Entlastung 2015 (5) abgegebenen Empfehlung zur Nutzung der Dienstfahrzeuge schrittweise nachgekommen ist; ist der Auffassung, dass die zur Rationalisierung der Verwaltung der Dienstfahrzeuge ergriffenen Maßnahmen in die richtige Richtung gehen; begrüßt die neue interinstitutionelle Ausschreibung eines Vergabeverfahrens für Fahrzeugleasing von 2016, die auf Kosteneinsparungen in diesem Bereich abzielt; stellt mit Besorgnis fest, dass im Jahr 2016 21 Flüge mit einem Kostenaufwand in Höhe von 3 998,97 EUR für Dienstreisen von Fahrern zwecks Fahrdiensten für Mitglieder des Gerichtshofs oder Angehörige des Gerichts für den öffentlichen Dienst im Herkunftsmitgliedstaat der betreffenden Mitglieder gebucht wurden;

    46.

    begrüßt das Bekenntnis des EuGH zu ehrgeizigen Umweltzielen und fordert, dass diese Ziele zeitnah verwirklicht werden; legt dem Organ nahe, die Grundsätze der umweltgerechten Auftragsvergabe anzuwenden, und fordert die Festlegung von Regeln sowie ausreichende Haushaltsmittel für Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen;

    47.

    weist auf die detaillierten Informationen über die Gebäudepolitik hin, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau einer fünften Erweiterung zum bestehenden Gebäudekomplex;

    48.

    weist auf die zusätzlichen Erfahrungen hin, die im Zusammenhang mit Großraumbüros gemacht wurden; ist besorgt, dass der Verlust der Vertraulichkeit, eingeschränkte Möglichkeiten der Arbeit an Dossiers, die hohe Konzentration erfordern, und der Verlust von Privatsphäre gegenüber Vorteilen wie dem geringeren Raum, der benötigt wird, vereinfachter Kommunikation und größerer Flexibilität überwiegen könnten; fordert den EuGH auf, die positiven und negativen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen zu bewerten und dabei die Bedürfnisse des Personals zu berücksichtigen, und das Parlament über die Ergebnisse dieser Bewertung zu informieren;

    49.

    begrüßt, dass der EuGH Anfang 2016 Leitlinien zu Informationen für und zum Schutz der Hinweisgeber angenommen hat, und verweist darauf, dass der Schutz von Hinweisgebern in der öffentlichen Verwaltung der Union sehr ernst genommen wird und stets sorgfältig zu prüfen ist; fordert den EuGH auf, seine Mitarbeiter anzuhalten, sich mit den Leitlinien von 2016 vertraut zu machen, und dabei die wichtige Rolle von Hinweisgebern für die Aufdeckung von Fehlverhalten hervorzuheben; fordert den EuGH auf, seine Mitarbeiter anzuhalten, die Leitlinien von 2016 gegebenenfalls zu nutzen; fordert den EuGH auf, zu gegebener Zeit Einzelheiten über Meldungen von Missständen sowie die Bearbeitung und den Abschluss dieser Fälle bereitzustellen;

    50.

    weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit angemessenen Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, die Vertraulichkeit gewahrt ist und die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird;

    51.

    stellt fest, dass die Benennung der Mitglieder des EuGH gemäß den Artikeln 253 und 254 AEUV den Mitgliedstaaten obliegt; hebt hervor, dass es für die Arbeit des EuGH wichtig ist, dass die Richter zeitnah benannt und ernannt werden; fordert eine neue Vorschrift, in der eine Frist für die (Wieder-)Benennung eines Richters mit genügend Vorlauf vor dem Ende der Amtszeit eines Richters festgelegt wird, und fordert den Rat auf, bei der Ernennung neuer Richter des EuGH die Kosten gegen den Nutzen abzuwägen; kritisiert die vorschriftswidrige Benennung ohne Ausschreibung zweier Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst für eine Amtszeit, die überdies nur vom 14. April 2016 bis zum 31. August 2016 dauerte;

    52.

    stellt fest, dass an einen von zwei Richtern des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August 2016 ernannt wurden, eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von 18 962,25 EUR gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates (6), Reisekosten (in Höhe von 493,10 EUR) gemäß Artikel 4 Buchstabe c derselben Verordnung und Umzugskosten (in Höhe von 2 972,91 EUR) gemäß Artikel 4 Buchstabe d bezahlt wurden; stellt ferner fest, dass demselben Richter am Ende seines Mandats für die Dauer von sechs Monaten eine Übergangsvergütung in Höhe von insgesamt 47 070 EUR bezahlt wurde; weist mit Bedauern auf die unverhältnismäßig hohen Kosten hin, die mit der Aufnahme und Beendigung der „viermonatigen Amtszeit“ eines dieser Richter verbunden waren und zusätzlich zu den Dienstbezügen des Richters 69 498,25 EUR betrugen; fordert den EuGH auf, bei der Ernennung künftiger Richter zu prüfen, ob die Dauer des Mandats in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der vorstehend genannten Zulagen steht; fordert den Rat auf, die Bedingungen und die Höhe dieser Zulagen zu überprüfen und die Verordnung (EU) 2016/300 entsprechend zu überarbeiten; verurteilt eine derartige Verschwendung von Steuergeldern der EU-Bürger;

    53.

    stellt zudem fest, dass das Gericht (Rechtsmittelkammer, Urteil vom 23. Januar 2018 in der Rechtssache T-639/16 P) (7) eine zweite Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der einer der beiden Richter mit „viermonatiger Amtszeit“ angehört, als vorschriftswidrig erachtet, was zur Folge hat, dass diese und alle weiteren Entscheidungen der zweiten Kammer in dieser Zusammensetzung unwirksam sind; ersucht den EuGH, Auskunft darüber zu geben, welche Entscheidungen der zweiten Kammer in dieser Zusammensetzung von dem Urteil des Gerichts betroffen sind; fordert, dass der Rat zu diesem Missstand Stellung bezieht und klärt, wer die Verantwortung dafür übernimmt;

    54.

    fordert den EuGH auf, die Beratungssprachen am EuGH und insbesondere am Gericht um zusätzliche Sprachen neben Französisch zu erweitern; begrüßt, dass der Präsident des Gerichts im Februar 2016 eine Abschätzung der Folgen einer Änderung der Beratungssprache gefordert hat, die noch nicht abgeschlossen wurde;

    55.

    bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten; weist darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognosen über die finanziellen, administrativen, personellen und sonstigen Folgen des Austritts abgegeben werden können, und fordert den Rat und den Rechnungshof auf, Folgenabschätzungen durchzuführen und das Parlament bis Ende 2018 über die Ergebnisse zu informieren.

    (1)  Sonderbericht Nr. 14/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Beurteilung der Effizienz des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Bearbeitung von Rechtssachen“.

    (2)  Siehe Ziffer 14 des Sonderberichts Nr. 14/2017.

    (3)  Siehe Ziffer 98 Buchstabe c des Sonderberichts Nr. 14/2017, in dem der Rechnungshof auf die folgenden Aspekte hinweist: Nichtverfügbarkeit von Rechtsreferenten, Arbeitslast der Richter, Generalanwälte und ihrer Rechtsreferenten, Neuzuweisung von Rechtssachen am Ende der Amtszeit von Richtern.

    (4)  Siehe Ziffer 38 Abbildung 6 des Sonderberichts Nr. 14/2017.

    (5)  ABl. L 252 vom 29.9.2017, S. 116.

    (6)  Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

    (7)  ECLI:EU:T:2018:22.


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