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Document 52018AE4706

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen“ (COM(2018) 398 final — 2018/0222 (NLE))

EESC 2018/04706

ABl. C 110 vom 22.3.2019, p. 52–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/52


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen“

(COM(2018) 398 final — 2018/0222 (NLE))

(2019/C 110/09)

Berichterstatter:

Jorge PEGADO LIZ

Befassung

Europäische Kommission, 12.7.2018

Rechtsgrundlage

Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

 

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Annahme in der Fachgruppe

21.11.2018

Verabschiedung auf der Plenartagung

12.12.2018

Plenartagung Nr.

539

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

205/3/4

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) nimmt den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (COM (2018) 398 final) zur Kenntnis. Dieser Vorschlag besteht darin, zwei weitere Beihilfegruppen in die Ermächtigungsverordnung aufzunehmen, die der Kommission den Erlass von Gruppenfreistellungen ermöglicht (Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (1) vom 13. Juli 2015).

1.2.

Der EWSA hält diesen Vorschlag im Rahmen einer ganzen Reihe von neuen Vorschlägen, insbesondere zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen, für zweckmäßig und notwendig, da er ein wesentliches Instrument für das reibungslose Funktionieren mehrerer in diesen neuen Initiativen vorgesehener Maßnahmen ist. Der Vorschlag trägt entscheidend dazu bei, dass die Kommission bei der Auswahl von Förderprojekten, die im gemeinsamen Interesse der Union liegen, eine wichtige Rolle spielt und dass staatliche Beihilfen private Investitionen ergänzen und transparent sind.

1.3.

Der EWSA stimmt daher diesem neuen Vorschlag der Kommission zu und unterstützt ihn. Darüber hinaus sollten sich die Interessenträger nach Auffassung des EWSA an die Leitlinien des Verhaltenskodex halten.

2.   Der Kommissionsvorschlag

2.1.

Am 6. Juni 2018 legte die Kommission im Rahmen einer ganzen Reihe neuer Vorschläge, insbesondere zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) (2), einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (3) vor.

2.2.

Mit diesem Vorschlag sollen bestimmte EU-Finanzierungsprogramme, insbesondere im Rahmen der Programme COSME und Horizont Europa, sowie das Programm „Digitales Europa“, der neue Fonds „InvestEU“ und die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit besser mit dem Beihilferecht verzahnt werden, weshalb er eine gezielte Änderung der geltenden Beihilfevorschriften ermöglichen muss, damit die öffentlichen Mittel der Mitgliedstaaten — auch aus den auf nationaler Ebene verwalteten europäischen Struktur- und Investitionsfonds — und die von der Kommission zentral verwalteten EU-Mittel möglichst nahtlos miteinander kombiniert werden können, ohne den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt zu verfälschen.

2.3.

Somit besteht der Vorschlag darin, zwei neue Beihilfegruppen in die Ermächtigungsverordnung aufzunehmen und es der Kommission dadurch zu ermöglichen, Gruppenfreistellungen (Verordnung (EU) 2015/1588 vom 13. Juli 2015) auf der Grundlage eindeutiger Vereinbarkeitskriterien zu erlassen, die gewährleisten, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten begrenzt sind. Durch den Erlass solcher Gruppenfreistellungen auf der Grundlage von im Voraus klar definierten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt könnten die Verwaltungsverfahren für die Mitgliedstaaten und die Kommission erheblich vereinfacht werden.

2.4.

Zusammenfassend schlägt die Kommission demnach vor, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1588 die folgenden Ziffern anzufügen:

„xv)

Finanzierungen, die durch zentral verwaltete Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien der Union weitergeleitet beziehungsweise unterstützt werden, wenn die Beihilfe in Form einer zusätzlichen Finanzierung aus staatlichen Mitteln gewährt wird,

xvi)

Projekten, die aus Programmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit der Union unterstützt werden“.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA hat die neuen programmatischen Initiativen der Kommission in mehreren kürzlich verabschiedeten Stellungnahmen unterstützt, insbesondere in seinen Stellungnahmen zu folgenden Themen:

a)

InvestEU (4);

b)

Programm Horizont Europa (5);

c)

Künstliche Intelligenz für Europa (6);

d)

Erneuerte europäische Agenda für Forschung und Innovation (7);

e)

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds (8);

f)

Verordnung betreffend die europäische territoriale Zusammenarbeit 2021-2027 (9);

g)

Fazilität „Connecting Europe“ (10);

h)

Umsetzung von TEN-V-Vorhaben (11);

i)

Vernetzte und automatisierte Mobilität (12);

j)

Programm „Digitales Europa“ (13);

3.2.

Der vorliegende Vorschlag der Kommission ist für das reibungslose Funktionieren mehrerer der in diesen neuen Initiativen (deren Aufzählung nicht abschließend ist, da die Gespräche zwischen den beiden gesetzgebenden Organen noch im Gange sind) vorgesehenen Maßnahmen erforderlich und trägt entscheidend dazu bei, dass die Kommission bei der Auswahl von Förderprojekten und -regelungen, die im gemeinsamen Interesse der Union liegen, eine wichtige Rolle spielt und dass die staatlichen Beihilfen private Investitionen ergänzen und transparent sind.

3.3.

Denn die Artikel 107, 108 und 109 im Kapitel zu den gemeinsamen Wettbewerbsregeln sind die Rahmenbestimmungen im Grundgesetz der EU (dem AEUV) für die Regelung der staatlichen Beihilfen.

3.4.

Im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1588 vom 13. Juli 2015 ist darin die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf bestimmte Gruppen horizontaler staatlicher Beihilfen vorgesehen, unabhängig davon, ob es sich dabei um staatliche Investitionen oder staatliche Garantien handelt.

3.5.

Diese Verordnung muss angepasst werden, damit die in dem Kommissionsvorschlag genannten Ziele, die der EWSA uneingeschränkt unterstützt, erreicht werden können.

3.6.

Somit stimmt der EWSA den gemäß dem Kommissionsvorschlag an der Verordnung (EU) 2015/1588 vorzunehmenden Änderungen zu, da er sie für die Verwirklichung der genannten Ziele als notwendig erachtet.

3.7.

Zudem begrüßt der EWSA, dass die Kommission wenige Tage nach der Veröffentlichung des hier erörterten Vorschlags auch einen „Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren“ (14) veröffentlicht hat, mit dem der Kodex von 2009 (15) aufgehoben und der Mitteilung über ein vereinfachtes Verfahren Rechnung getragen wird.

3.8.

Der EWSA begrüßt diese Initiative, die darauf abzielt, die modernisierten Beihilfevorschriften, wie die in dem vorliegenden Vorschlag, bestmöglich zu nutzen, den Mitgliedstaaten, den Beihilfeempfängern und den Beteiligten Orientierungshilfen hinsichtlich des praktischen Ablaufs von Beihilfeverfahren an die Hand zu geben und „Beihilfeverfahren so transparent, einfach, klar, vorhersehbar und zügig wie möglich zu gestalten“.

3.9.

Dieser Verhaltenskodex von 2018 stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und begründet keine neuen Rechte. Er beschreibt das Verfahren und gibt Orientierungshilfen dazu. Laut einem darin enthaltenen Hinweis ist dieser Kodex parallel zu allen früher angenommenen Texten zu lesen.

3.10.

Sein Hauptzweck besteht darin, bei den Kontrollen die Zusammenarbeit der Beteiligten mit der Kommission zu fördern und das Verfahren für Unternehmen und Mitgliedstaaten verständlicher zu machen.

3.11.

Der Kodex verbessert auch das Verfahren zur Bearbeitung beihilferechtlicher Beschwerden, indem die Antragsteller verpflichtet werden, das beeinträchtigte Interesse schon bei der Einreichung des Beschwerdeformulars nachzuweisen und indem ungefähre Fristen für die Bearbeitung der Beschwerden angegeben werden.

Brüssel, den 12. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  COM(2018) 321 final vom 2. April 2018.

(3)  COM(2018) 398 final.

(4)  ECO/474 (ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 131).

(5)  INT/858 (noch nicht im ABl. veröffentlicht).

(6)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 51.

(7)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 73.

(8)  ECO/462 (ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 90).

(9)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 116.

(10)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 191.

(11)  TEN/669 (ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 269).

(12)  TEN/673 (ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 274).

(13)  TEN/677 (ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 292).

(14)  Mitteilung der Kommission C(2018) 4412 final vom 16.7.2018.

(15)  ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 13.


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