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Document 52018AE3104

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke“ (COM(2018) 334 final — 2018/0173 (CNS)), dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)“ (COM(2018) 346 final — 2018/0176 (CNS)), dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung)“ (COM(2018) 341 final — 2018/0187 (COD)) und dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse“ (COM(2018) 349 final — 2018/0181 (CNS))

EESC 2018/03104

ABl. C 62 vom 15.2.2019, pp. 108–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/108


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke“

(COM(2018) 334 final — 2018/0173 (CNS))

dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

(Neufassung)“

(COM(2018) 346 final — 2018/0176 (CNS))

dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(Neufassung)“

(COM(2018) 341 final — 2018/0187 (COD))

und dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse“

(COM(2018) 349 final — 2018/0181 (CNS))

(2019/C 62/17)

Berichterstatter:

Jack O’CONNOR

Befassung

Europäisches Parlament, 5.7.2018

Rat der Europäischen Union, 13.6.2018

Europäische Kommission, 25.5.2018

Rechtsgrundlage

Artikel 113 und 114 AEUV

 

 

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Annahme in der Fachgruppe

3.10.2018

Verabschiedung auf der Plenartagung

17.10.2018

Plenartagung Nr.

538

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

193/0/9

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die in diesem Paket von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die gesteckten Ziele, d. h. mehr Sicherheit und Klarheit bezüglich des Umgangs mit bestimmten alkoholischen Erzeugnissen, Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels durch optimierte und modernisierte Systeme sowie weniger Verwaltungsaufwand und rechtliche Hürden für Kleinunternehmen, damit weitgehend erreicht werden.

1.2.

Der EWSA ist sich bewusst, dass die Verbrauchsteuern insbesondere auf alkoholische Erzeugnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße zu den Steuereinnahmen beitragen. Darüber hinaus gibt es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der kulturellen Bindung an bestimmte Erzeugnisse, der sozialen Ziele (z. B. im Bereich der Gesundheit) und der Ziele bei der Förderung von Unternehmen (z. B. Förderung von Kleinunternehmen, Innovation). Daher ist es ein Leitprinzip, einen möglichst großen Ermessensspielraum zu gewähren, damit die Mitgliedstaaten die auf alkoholische Erzeugnisse erhobenen Verbrauchsteuern den nationalen Bedürfnissen und Zielen im Bereich der Steuerstruktur sowie ihren kulturellen und sozialen Rahmenbedingungen anpassen können. Der EWSA begrüßt, dass dieses Prinzip in den vorgeschlagenen Änderungen beachtet wurde.

1.3.

Der EWSA unterstützt die in dem Überarbeitungspaket enthaltenen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Klarheit und Kohärenz der Begriffsbestimmungen zu erhöhen (z. B. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig, Most usw.), den Zugang zu grenzüberschreitendem Handel für Kleinerzeuger durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands zu vereinfachen und ihn mithilfe aktualisierter IT-Systeme zu modernisieren und das Verfahren und die Bedingungen für denaturierten Alkohol zu präzisieren. Mit diesen Maßnahmen wird die administrative und rechtliche Unsicherheit sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Wirtschaftsbeteiligten reduziert, wodurch Kosten gesenkt und Hindernisse beseitigt werden. Darüber hinaus sollte ein Bericht über die Lage auf dem illegalen Markt für Spirituosen in Auftrag gegeben werden.

1.4.

Zwei Bereiche geben Anlass zu Besorgnis. Zunächst der Vorschlag, den unteren Schwellenwert für den ermäßigten Steuersatz auf Bier von 2,8 % vol. auf 3,5 % vol. anzuheben. Auch wenn dies als gesundheitliche Maßnahme deklariert wird, ist zu befürchten, dass hierdurch genau umgekehrt der Alkoholkonsum zunehmen könnte. Da dies jedoch fakultativ dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen würde, unterstützt der EWSA den Vorschlag, fordert aber eine Überprüfung innerhalb von fünf Jahren, um die Auswirkungen in denjenigen Mitgliedstaaten zu bewerten, die von diesem Vorschlag Gebrauch machen.

1.4.1.

Zweitens schlägt die Kommission eine Rationalisierung des Verfahrens zur Messung von Grad Plato des „Fertigerzeugnisses“ bei Bier vor, mit der Begründung, dass die Messung am Ende des Brauvorgangs durchgeführt werden sollte. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die geltende Richtlinie kürzlich so ausgelegt, dass die Grad Plato zum Zwecke der Erhebung von Verbrauchsteuern vor der Zugabe von Zucker oder Süßungsmitteln zu messen sind. Der EWSA weist jedoch darauf hin, dass dieses Verfahren in nur drei Mitgliedstaaten angewandt wird. So würden elf Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihr Verfahren zu ändern (die restlichen Mitgliedstaaten verwenden die Plato-Methode nicht). Deshalb unterstützt der EWSA die Vorschläge der Kommission in der Annahme, dass durch die eingeführten Änderungen die geringsten Störungen verursacht werden. Auf diese Weise würden nur drei Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihr Verfahren zu ändern.

2.   Zusammenfassung der Kommissionsvorschläge

2.1.

Die Vorschläge der Kommission bestehen aus zwei Teilen. Zum einen die vorgeschlagene Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/83/EEG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und zum anderen die vorgeschlagene Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems. Es gibt zwei weitere Vorschläge administrativer Art zur Unterstützung der in der Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems enthaltenen Vorschläge. Dies sind der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse und der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung).

2.2.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG: Der Kommissionsvorschlag befasst sich mit vier Bereichen: i) Behandlung von denaturiertem Alkohol, ii) ermäßigte Steuersätze für Kleinerzeuger und Klassifizierung bestimmter alkoholischer Getränke, iii) alkoholische Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt und iv) Messung von Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier.

2.2.1.

Behandlung von denaturiertem Alkohol: Gegenwärtig mangelt es an Kohärenz bei der gegenseitigen Anerkennung von vollständig denaturiertem Alkohol zwischen den Mitgliedstaaten, zudem werden die indirekten Verwendungszwecke von teilweise denaturiertem Alkohol unterschiedlich ausgelegt. Die Kommission schlägt vor, (a) die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von vollständig denaturiertem Alkohol klarzustellen und die Verfahren für die Meldung neuer Rezepturen für vollständig denaturierten Alkohol durch die Mitgliedstaaten zu modernisieren, (b) die Gleichbehandlung von teilweise denaturiertem Alkohol für indirekte Verwendungszwecke sicherzustellen und (c) festzulegen, dass bei der Beförderung von teilweise denaturiertem Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 90 % vol. oder mehr und von alkoholhaltigen Halbfertigerzeugnissen das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ECMS) angewendet werden muss.

2.2.2.

Ermäßigte Steuersätze für Kleinerzeuger und Klassifizierung alkoholischer Getränke: Die Mitgliedstaaten können Kleinerzeugern von Bier und Ethylalkohol ermäßigte Steuersätze gewähren. Die Kleinerzeuger müssen „rechtlich und wirtschaftlich unabhängig“ sein; was jedoch nicht hinreichend definiert wird. Die Folgen sind Unsicherheit und Verwaltungs- bzw. Gerichtskosten. Zudem können die Mitgliedstaaten die ermäßigten Steuersätze nicht bei Kleinerzeugern anderer alkoholischer Getränke anwenden. Dadurch werden kleine Mosterzeuger benachteiligt. Die Kommission schlägt vor, (a) den Begriff „rechtlich und wirtschaftlich unabhängig“ zu definieren und eine EU-weit einheitliche Bescheinigung für kleine Brauereien und Mosterzeuger (1), sowie (b) fakultative ermäßigte Steuersätze für kleine unabhängige Mosterzeuger (2) einzuführen.

2.2.3.

Alkoholische Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt: Die Mitgliedstaaten können bei Getränken mit niedrigem Alkoholgehalt ermäßigte Steuersätze anwenden. Dies ist nur für einige alkoholische Erzeugnisse (z. B. Bier) von Bedeutung. Die Kommission schlägt vor, den Schwellenwert von 2,8 % vol. auf 3,5 % vol. anzuheben (3). Es wurde vorgebracht, dass der Schwellenwert für Bier mit niedrigem Alkoholgehalt zu niedrig sei, worunter die Produktinnovation leide und wodurch es nur geringe Anreize gäbe, diesen Produktionsbereich weiter auszubauen. Dies wiederum habe zur Folge, dass die Verbraucher nicht zu Bier mit niedrigem Alkoholgehalt wechseln, was den gesundheitspolitischen Zielen schade.

2.2.4.

Messung von Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier: Die Verbrauchsteuer bei Bier wird in 14 EU-Mitgliedstaaten unter Bezugnahme auf Grad Plato des „Fertigerzeugnisses“ erhoben. Dabei wird in elf Mitgliedstaaten die Messung am Ende des Brauvorganges durchgeführt, wohingegen in den drei anderen Mitgliedstaaten die Messung vor der Zugabe von Zuckersirup oder Aromastoffen erfolgt. (In den restlichen EU-Mitgliedstaaten wird nicht Grad Plato, sondern vielmehr der vorhandene Alkoholgehalt in % vol. gemessen.) Der Begriff „Fertigerzeugnis“ wird in der Richtlinie nicht definiert, was drei unterschiedliche Interpretationen zur Folge hat. Dies führt zu uneinheitlichen Messungen und somit zu unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für Erzeugnisse mit mitunter gleichem Alkoholgehalt. Zudem sei die Kontrolle aufwendig, da es aufgrund der drei unterschiedlichen Interpretationen unterschiedliche Vorschriften für die Messung von Grad Plato gebe (z. B. vorgeschriebene Kontrolle in der Brauerei anstatt Kontrolle des abgefüllten Erzeugnisses). Der Gerichtshof der Europäischen Union (4) hat die geltende Richtlinie so ausgelegt, dass die Grad Plato noch vor dem Ende des Verfahrens zu messen sind, und diese hinzugefügten Stoffe somit von der Messung ausgenommen. Die Kommission schlägt vor, die Bestimmung bezüglich der Messung der Grad Plato von Bier zu präzisieren, insbesondere was den Zeitpunkt der Messung von Grad Plato anbelangt (5). Dabei wird die Messung am Ende des Verfahrens angestrebt (d. h. unter Berücksichtigung aller zugesetzten Stoffe). Dadurch wird die Definition des Begriffs „Fertigerzeugnis“ erfolgreich präzisiert.

2.3.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung). Dieses zweite Maßnahmenpaket enthält Maßnahmen technischer Natur, mit denen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren optimiert werden soll. Die Verbrauchsteuer- und Zollverfahren sind nicht immer koordiniert oder synchronisiert, was zu Problemen bei der Ein- und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren führt. In manchen Fällen sind die Verbrauchsteuerverfahren umständlich oder je nach Mitgliedstaat stark unterschiedlich. Darüber hinaus werden Verfahren der Steueraussetzung aufgrund des hohen steuerlichen Risikos, das mit dem Besitz und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung einhergeht, überwiegend von großen Unternehmen genutzt. KMU nutzen Verfahren, die für Kleinsendungen und eine geringe Zahl von Beförderungen besser geeignet, jedoch mit einem höheren Verwaltungsaufwand pro Beförderung verbunden sind. Dies führt zu zusätzlichen Verwaltungs- und Befolgungskosten und zusätzlichem Aufwand, sowohl für Unternehmen als auch für nationale Behörden. Grund hierfür ist, dass bestimmte Verfahrensschritte von Hand ausgeführt werden müssen und Vorschriften unterliegen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind. Hinzu kommt, dass diese Schritte Gelegenheit zur Steuerhinterziehung bieten. Die Kommission schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor, mit denen diese Verfahren optimiert und vereinfacht werden sollen. Die Maßnahmen betreffen die Koordinierung der Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, B2B-Verfahren für bereits versteuerte Waren und außergewöhnliche Situationen.

2.3.1.

Einfuhrverfahren: Es gibt keine einheitlichen Dokumentationsanforderungen für die Beantragung einer Verbrauchsteuerbefreiung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine Verbrauchsteuerbefreiung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann geltend gemacht werden, wenn die Waren vom Einfuhrort im Rahmen des Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) weiterbefördert werden sollen. Im Unterschied zu den Regelungen für die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr von EU-internen Lieferungen gibt es jedoch keine einheitlichen Anforderungen dahingehend, welche Nachweise vorzulegen sind. Die Kommission schlägt vor, eine Verpflichtung einzuführen, wonach der Versender und der Empfänger angegeben werden müssen (die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eine Identifizierung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu verlangen).

2.3.2.

Ausfuhrverfahren: Es gibt keine harmonisierte Synchronisierung zwischen dem EMCS und dem Ausfuhrkontrollsystem (ECS). Die Beförderungen müssen von Hand abgeschlossen werden, für ungültig erklärte Ausfuhren werden nicht an das EMCS gemeldet. Dies kann zu erhöhtem Verwaltungsaufwand für Unternehmen (z. B. Verzögerungen bei der Freigabe von Sicherheiten), Betrugsfällen und Marktverzerrungen führen. Die Kommission schlägt vor, eine Verpflichtung einzuführen, wonach der Versender der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der administrative Referenzcode (ARC) der Beförderung im Rahmen des EMCS angegeben werden müssen. Um die Synchronisierung zu verbessern, wird außerdem die Pflicht eingeführt, außergewöhnliche Situationen auf der Ausfuhrseite an das EMCS zu melden (z. B. wenn Waren das Gebiet der EU nicht verlassen haben oder eine Anmeldung für ungültig erklärt wurde).

2.3.3.

Angleichung der Versandverfahren: Zusätzlich zur Kombination aus EMCS und ECS werden noch andere Verfahren genutzt, um die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu überwachen. Dies sind das externe und das interne Versandverfahren und der einzige Beförderungsvertrag. Diese Verfahren erleichtern den Wirtschaftsbeteiligten die Ausfuhrvorgänge, da bei ihrer Anwendung das Ausfuhrverfahren zu Beginn des Versands beendet und die Beförderung somit im Rahmen des EMCS abgeschlossen werden kann. Die Anwendung dieser vereinfachten Ausfuhrverfahren hat jedoch zu einer Reihe von Komplikationen geführt, darunter unzureichender Nachweis der Verbrauchsteuerbefreiung, Fehlen eines Nachweises für den physischen Ausgang der Waren, Freigabe der Sicherheiten noch vor dem tatsächlichen Ausgang der Waren und unzureichende Überwachung. Dies könnte Anlass zu Betrug geben und rechtliche Unsicherheiten bewirken, die bei den Unternehmen zu Schwierigkeiten und Verwirrung führen. Momentan ist es rechtlich nicht möglich, Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren abzuschließen, indem das Versandverfahren eröffnet wird. Die Kommission schlägt vor, den Wirtschaftsbeteiligten die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens für die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu ermöglichen. Hierbei würde nach der Ausfuhr das externe Versandverfahren angewendet, anstatt das EMCS bis zur Außengrenze zu nutzen. Damit wäre einerseits für eine angemessene Verwaltung von Sicherheitsleistungen gesorgt und andererseits würde verhindert, dass Waren an den Bestimmungsorten verschwinden, da die Waren, die mit Beginn des externen Versandverfahrens zu Nicht-EU-Waren werden, bis zum Ausgang aus dem Zollgebiet unter zollamtlicher Überwachung stünden.

2.3.4.

B2B-Verfahren für bereits besteuerte Waren: Das Verfahren für die Beförderung von bereits versteuerten Waren (B2B) ist nach wie vor papiergestützt. Es wird von KMU genutzt, da hierbei kein Steuerlager für den Versand oder Empfang benötigt wird. Das Verfahren ist jedoch veraltet, unübersichtlich und mühsam. Die Kommission schlägt vor, diese Beförderungen zu automatisieren, indem der Anwendungsbereich des EMCS ausgeweitet wird. Unterstützt werden soll die Automatisierung durch die Einführung zweier neuer Kategorien, der des zertifizierten Versenders und der des zertifizierten Empfängers. Dies wird die Verfahren vereinfachen, die Kosten für die KMU senken und zu mehr Effizienz führen.

2.3.5.

Außergewöhnliche Situationen: Mit außergewöhnlichen Situationen sind verschiedene unvorhergesehene Ereignisse gemeint, z. B. der Fall, dass die an einem Bestimmungsort ankommende Warenmenge kleiner (dazu zählen auch natürliche Verluste wie etwa bei der Verdunstung von Benzin) oder höher ist als die beim Versand angemeldete Menge, oder der Fall, dass sich der Empfänger weigert, die Verantwortung für die Waren zu übernehmen, oder auch die offizielle Stornierung einer Beförderung. Diese Situationen sind rechtlich nicht im Einzelnen geregelt, was dazu führt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren für die Beurteilung von Fehlmengen und Schwellenwerten für zulässige Verluste und für die Bearbeitung von Ablehnungen anwenden. Dies kann zu Komplexität und Verwirrung führen. Bestehende Richtlinien stellen bereits jetzt sicher, dass Mengen mithilfe einheitlicher Verfahren gemessen werden. Die Kommission räumt ein, dass sie die nationalen Behörden besser über die entsprechenden Richtlinien informieren muss. Sie schlägt jedoch auch neue Maßnahmen zur Standardisierung der zulässigen Schwellenwerte für Verluste vor.

2.4.

Es gibt zwei weitere Vorschläge administrativer Art zur Unterstützung der in der Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems enthaltenen Vorschläge.

2.4.1.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse betrifft die Automatisierung der Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden.

2.4.2.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung) ist ein Begleitdokument zu der Verordnung des Rates und setzt die Automatisierung der Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren um.

3.   Bemerkungen

3.1.   Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG

3.1.1.

Behandlung von denaturiertem Alkohol (siehe Ziffer 2.2.1). Der EWSA begrüßt die Vorschläge der Kommission, die umgesetzt werden sollten. Daneben muss der illegale Markt für Spirituosen besser untersucht werden. Daher sollte ein Bericht hierüber in Auftrag gegeben werden, damit bessere Instrumente entwickelt werden können, um dagegen vorzugehen.

3.1.2.

Ermäßigte Sätze für Kleinerzeuger und Klassifizierung bestimmter alkoholischer Getränke (siehe Ziffer 2.2.2). Auch hier ist der EWSA der Auffassung, dass mit den Vorschlägen der Kommission die aktuellen Probleme angegangen würden, größere Klarheit geschaffen und das System verbessert würde, um weiterhin Anreize für die Unterstützung von Kleinerzeugern zu setzen. Nach Ansicht des EWSA sollte die Kommission für die Zukunft erwägen, einen ähnlichen ermäßigten Steuersatz mit neu festgesetzten Schwellenwerten für Brennereien einzuführen.

3.1.3.

Alkoholische Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt (siehe Ziffer 2.2.3). Die Vorschläge der Kommission zu dieser Frage sind stärker umstritten. Tatsächlich gibt es nur wenige Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Produktinnovation. Es ist empirisch belegt, dass Erzeuger von Bier mit niedrigem Alkoholgehalt zunehmend unter den Erzeugern, und zwar auch unter den Kleinerzeugern, vertreten sind. Positive Effekte auf die Gesundheit können nur erzielt werden, wenn Biertrinker, die Bier mit normalem Alkoholgehalt konsumieren, Anreize erhalten, zu Bier mit niedrigerem Alkoholgehalt zu wechseln. Geschieht dies nicht, könnte die Änderung dazu führen, dass Biertrinker, die Bier mit niedrigem Alkoholgehalt konsumieren, Bier mit einem höheren Alkoholgehalt zu sich nehmen. Der EWSA stellt jedoch fest, dass diese Vorschläge für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich sind. Es steht jedem Mitgliedstaat also frei, einen niedrigeren Schwellenwert beizubehalten und die Verbrauchsteuersätze herabzusetzen. Daher akzeptiert der EWSA diese Vorschläge. Jedoch sollte innerhalb von fünf Jahren eine Überprüfung in denjenigen Mitgliedstaaten vorgenommen werden, die diese Bestimmungen in Anspruch nehmen, um zu messen, inwieweit eine Verlagerung des Konsums weg von Erzeugnissen mit normalem Alkoholgehalt hin zu Erzeugnissen mit niedrigerem Alkoholgehalt stattgefunden hat.

3.1.4.

Messung von Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier (siehe Ziffer 2.2.4): Der EWSA ist sich bewusst, dass die diesbezüglichen Vorschläge der Kommission eventuell umstritten sind, insbesondere im Lichte der Auslegung der geltenden Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Vertreter von Wirtschaftsbeteiligten bezweifeln, dass die Messung des Alkoholgehalts vor der Zugabe von Zucker oder Süßungsmitteln administrativ aufwendig ist. Allerdings messen derzeit lediglich drei Mitgliedstaaten vor der Zugabe von Zucker oder Süßungsmitteln, während die restlichen elf Mitgliedstaaten die Plato-Methode gemäß den Vorschlägen der Kommission verwenden. Angesichts dieser Tatsache und aufgrund der Vorteile, die sich aus einer einheitlichen Definition des Begriffs „Fertigerzeugnis“ ergeben, hält es der EWSA für weniger aufwendig, wenn drei Mitgliedstaaten ihr Verfahren anpassen, als wenn elf Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden. Der EWSA weist ferner darauf hin, dass die Unterschiede in der Anwendung der Plato-Methode bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse keine Rolle spielen, da hierbei eine Messung des vorhandenen Alkoholgehalts erforderlich ist. Der EWSA ist folglich der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission mit den geringsten Beeinträchtigungen verbunden sind und den Vorteil haben, dass sie zur Sicherung der Steuereinnahmen beitragen.

3.2.   Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)

3.2.1.

Der EWSA ist der Ansicht, dass die in diesem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates enthaltenen Maßnahmen, die die Koordinierung zwischen Ein- und Ausfuhr, die Angleichung der Versandverfahren, B2B-Verfahren für bereits besteuerte Waren und außergewöhnliche Situationen betreffen, die angestrebte Wirkung erzielen werden, nämlich die Optimierung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die Koordinierung der Verbrauchsteuer- und Zollverfahren, die Senkung der Verwaltungs- und Befolgungskosten der Wirtschaftsbeteiligten und der nationalen Behörden sowie die Unterstützung bei der Bekämpfung von Steuerbetrug. Der EWSA unterstützt diese Vorschläge.

3.3.   Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 und der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung)

3.3.1.

Der EWSA befürwortet diese Vorschläge, da sie die Umsetzung der in der Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems enthaltenen Vorschläge administrativ erleichtern.

Brüssel, den 17. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  Artikel 4 und Artikel 13a.

(2)  Artikel 13.

(3)  Artikel 5.

(4)  C-30/17 — Kompania Piwowarska, 17. Mai 2018.

(5)  Artikel 3.


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