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Document 52017XC1201(02)

    Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Von Japan vorgeschlagene geografische Angaben, die in der EU geschützt werden sollen

    ABl. C 409 vom 1.12.2017, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 409/16


    MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

    Von Japan vorgeschlagene geografische Angaben, die in der EU geschützt werden sollen

    (2017/C 409/08)

    Im Rahmen der Verhandlungen mit Japan über ein Freihandelsabkommen (im Folgenden das „Abkommen“), das auch ein Kapitel über geografische Angaben beinhalten soll, haben die japanischen Behörden die nachstehende Liste geografischer Angaben im Hinblick auf deren Schutz im Rahmen des Abkommens übermittelt. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese geografischen Angaben im Rahmen des künftigen Abkommens als geografische Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden sollen.

    Die Kommission räumt daher allen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie allen in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Möglichkeit ein, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

    Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A4@ec.europa.eu.

    Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

    a)

    Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

    b)

    der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

    SADC-WPA-Staaten (also Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Swasiland) (2)

    Schweiz (3)

    Korea (4)

    Zentralamerika (5)

    Kolumbien, Peru und Ecuador (6)

    Montenegro (7)

    Bosnien und Herzegowina (8)

    Serbien (9)

    Republik Moldau (10)

    Ukraine (11)

    Georgien (12)

    c)

    die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

    d)

    die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

    e)

    oder es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

    Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das EU-Gebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

    Liste geografischer Angaben  (13)

    Von Japan vorgeschlagene geografische Angaben, die in der EU geschützt werden sollen (14)

    Produktkategorie

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    “(Kurosaki Chamame)

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — grüne Sojabohnen

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    “ (Higashine Sakuranbo)/„Higashine Cherry“

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — Kirschen

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    “ (Odate Tonburi)

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — verarbeitete Samen der Besen-Radmelde

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    “ (Oita Kabosu)

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — Zitrusfrüchte

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    “ (Sunki)

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — eingelegtes Gemüse

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    “ (Tagonoura Shirasu)

    Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus — Fisch

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    “ (Manganji Amatou)

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — grüner Paprika

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    “ (Iinuma Kuri)

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — Kastanien

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    “ (Kisyu Kinzanji Miso)

    Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) — Gewürze

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    “ (Mishima Bareisho)/„Mishima Bareisho“

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — Kartoffeln

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    “ (Mitou Gobou)

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — Klette

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    “ (Kitou Yuzu)

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — Yuzu-Zitrusfrüchte


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (2)  Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 1).

    (3)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1) und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Anhang 7.

    (4)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).

    (5)  Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3).

    (6)  Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3) und Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3).

    (7)  Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1).

    (8)  Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits — Protokoll Nr. 6 (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).

    (9)  Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).

    (10)  Beschluss 2013/7/EU des Rates vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 1).

    (11)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

    (12)  Beschluss 2012/164/EU des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 30.3.2012, S. 1).

    (13)  Von den japanischen Behörden im Rahmen der Verhandlungen übermittelte Liste, in Japan registriert.

    (14)  Die in Klammern angegebene Transkription dient ausschließlich zur Information.


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