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Document 52017PC0825

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels

COM/2017/0825 final - 2017/0334 (COD)

Brüssel, den 6.12.2017

COM(2017) 825 final

2017/0334(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das mit Mitteln von 142,8 Mio. EUR ausgestattete Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 (im Folgenden „Programm“) läuft seit dem 20. Mai 2017 1 . Das Programm wurde aufgelegt, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, indem unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wird. Die Unterstützung im Rahmen des Programms stellt die Kommission auf Antrag der jeweiligen Mitgliedstaaten in zahlreichen Politikbereichen bereit.

Seit Inkrafttreten der Verordnung wird das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen von den Mitgliedstaaten überaus intensiv in Anspruch genommen, und die Unterstützungsanträge übersteigen die jährlich verfügbaren Mittel deutlich. Dies belegen die Daten für den Zeitraum 2017, in dem trotz der späten Annahme der Verordnung über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen 271 Unterstützungsanträge von 16 Mitgliedstaaten mit einem geschätzten Gesamtvolumen von mehr als 80 Mio. EUR eingingen, während für 2017 lediglich Mittel von 22,5 Mio. EUR zur Verfügung standen. Infolgedessen unternahm die Kommission große Anstrengungen, um die Anträge nach Priorität zu reihen, und konnte in zahlreichen Fällen keine Unterstützung gewähren. Im kürzlich begonnenen Zeitraum 2018 (die Frist für die Einreichung der Anträge endete am 31. Oktober 2017) hat sich die Lage weiter verschärft. Bei einer Mittelausstattung von 30,5 Mio. EUR für 2018 gingen 444 Unterstützungsanträge von 24 Mitgliedstaaten mit einem geschätzten Gesamtvolumen von rund 152 Mio. EUR ein. Somit ist ersichtlich, dass der Bedarf an Unterstützung vor Ort und das Interesse der Mitgliedstaaten die derzeit im Rahmen des Programms verfügbaren finanziellen Mittel deutlich übersteigen.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass zahlreiche Mitgliedstaaten Unterstützung beantragen und die Anträge alle durch das Programm abgedeckten Politikbereiche betreffen, etwa politische Steuerung und öffentliche Verwaltung, Einnahmenverwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Wachstum und Rahmenbedingungen für Unternehmen, Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheits- und Sozialleistungen, Finanzsektor und Zugang zu Finanzierungen.

Wie Präsident Juncker in seiner vor dem Europäischen Parlament gehaltenen Rede zur Lage der Union (und der beigefügten Absichtserklärung) vom 13. September 2017 2 erklärt hat, ist der Euro dazu bestimmt, die einheitliche Währung der Europäischen Union als Ganzes zu sein, weshalb letztendlich alle außer zwei Mitgliedstaaten verpflichtet und berechtigt sind, dem Euro-Raum beizutreten. Daher ist es zweifellos erforderlich, vorauszuplanen und Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, bei ihren Vorbereitungen auf die Einführung des Euro zu unterstützen, so sie dies wünschen. Um dem Euro-Währungsgebiet beitreten zu können, müssen die Mitgliedstaaten die „Maastricht-“ oder „Konvergenzkriterien“ erfüllen, die besagen, dass sie einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht haben.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat gezeigt, dass eine rein nominale Konvergenz nicht ausreicht: Es bedarf einer echten Konvergenz und solider Volkswirtschaften, die auf robusten Wirtschaftsstrukturen aufbauen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, um eine erfolgreiche Teilnahme am Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten. Dafür müssen die Mitgliedstaaten insbesondere in der Lage sein, ihre Haushalte im Einklang mit den Grundsätzen der soliden Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu verwalten und institutionell auf die Teilnahme an der Bankenunion vorbereitet sein. Darüber hinaus sind gut funktionierende Arbeits- und Produktmärkte, die gegen externe Schocks gewappnet sind, ein hohes Maß an Integration beim Handel mit Waren und Dienstleistungen und eine gut funktionierende öffentliche Verwaltung für eine erfolgreiche Integration in das Euro-Währungsgebiet von entscheidender Bedeutung.

Vor dem Hintergrund des höheren Finanzierungsbedarfs für die Bereitstellung von Unterstützung bei der Durchführung von Strukturreformen sowie der Notwendigkeit, Mitgliedstaaten, die den Euro einführen möchten, dabei zu unterstützen, rascher eine wirkliche Konvergenz zu erreichen und widerstandsfähigere wirtschaftliche und soziale Strukturen zu entwickeln, um deren reibungslose Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten, will die Kommission in einem ersten Schritt die Mittel des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2019-2020 um 80 Mio. EUR aufstocken. Ermöglicht werden soll dies durch Rückgriff auf das Flexibilitätsinstrument nach Artikel 11 des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens. 3 Damit würde sich die Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen auf 222,8 Mio. EUR erhöhen. Mit den zusätzlichen Mitteln ließe sich nicht nur der Bedarf der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten decken, die den Euro einführen möchten und wirtschaftliche Reformen umsetzen müssen, sondern auch die Kosten für die steigende Zahl der Anträge auf Unterstützung bei der Durchführung von Verwaltungs- und Strukturreformen.

Die zusätzlichen Mittel würden ergänzt durch eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die in Artikel 11 der Verordnung über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen vorgesehene Möglichkeit zu nutzen, einen Teil ihrer für technische Hilfe im Rahmen des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vorgesehenen Mittel an das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zu übertragen, um die Durchführung von Reformen, auch im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, zu unterstützen. Ausgehend von dem derzeit geschätzten Unterstützungsbedarf würden durch diese ergänzenden Mittel die verfügbaren Gesamtmittel auf 300 Mio. EUR ansteigen, womit die Unterstützungskapazitäten bis 2020 verdoppelt würden.

Die Mitgliedstaaten würden die Unterstützung in Form maßgeschneiderter Hilfe für die Umsetzung aller Politikmaßnahmen erhalten, die ihnen zu einem hohen Maß an dauerhafter Konvergenz verhelfen. Die Unterstützung wird insbesondere in den Bereichen Unternehmensumfeld, Finanzsektor, Arbeits- und Produktmärkte, öffentliche Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen angeboten. Auf die wichtigsten Reformen für eine dauerhafte reale Konvergenz wird im Rahmen des Europäischen Semesters eingegangen.

In einem speziellen Arbeitsstrang würden diejenigen Mitgliedstaaten, die Fortschritte im Hinblick auf die Einführung des Euro erzielen wollen, mit der Kommission eine begrenzte Zahl an Reformzusagen vereinbaren, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Euro-Währungsgebiet von besonderer Bedeutung sind. Diese Reformzusagen würden auch in die Nationalen Reformprogramme der betreffenden Mitgliedstaaten einfließen. Die Kommission würde sich über den Dienst zur Unterstützung von Strukturreformen mit den betreffenden Mitgliedstaaten auf einen neuen Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung verständigen, der in erster Linie auf die Bereitstellung technischer Hilfe bei der Umsetzung der zugesagten Reformen im Zusammenhang mit der Euro-Einführung abzielt. Diese Vereinbarung würde auf freiwilliger Basis erfolgen und ohne Kofinanzierung der begünstigten Mitgliedstaaten umgesetzt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen ist ein innovatives Unionsprogramm, bei dem die Kommission die Mitgliedstaaten auf Wunsch bei der Gestaltung und Durchführung von Verwaltungs- und Strukturreformen unterstützt. Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen konzentriert sich auf die Bereitstellung von maßgeschneiderter Unterstützung und Fachwissen vor Ort, um die nationalen Behörden der antragstellenden Mitgliedstaaten entweder während des gesamten Reformprozesses oder aber zu bestimmten Zeitpunkten und in verschiedenen Phasen des Prozesses zu begleiten. Die Unterstützung wird auf der Grundlage des dringendsten Bedarfs des jeweiligen Landes angeboten und in einem von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festgelegt.

Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen ergänzt die vorhandenen Ressourcen für Kapazitätsaufbau und technische Hilfe, die im Rahmen anderer Finanzierungsprogramme der Union innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens verfügbar sind, sowie andere über die Unionsfonds finanzierte technische Hilfe und sonstige Maßnahmen. Gewährleistet wird dies sowohl in der Programmierungs- als auch in der Durchführungsphase. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Mechanismus zur Koordinierung der technischen Hilfe unter Einbeziehung der betroffenen Dienststellen eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Unterstützung im Rahmen der verschiedenen Programme und Fonds der Union einheitlich erfolgt und Überschneidungen mit den Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen vermieden werden.

Mit diesem Vorschlag soll die Mittelausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen erhöht werden, damit die Kommission insbesondere auf die Bedürfnisse der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten eingehen kann, die Strukturreformen einleiten, um ihre Volkswirtschaften krisenfester zu machen und sie besser auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet vorzubereiten, und den Bedarf decken kann, der sich aus der höheren Zahl der Anträge und den somit gestiegenen Kosten für die Unterstützung aller Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Strukturreformen ergibt. 

Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Der Vorschlag steht mit wichtigen politischen Initiativen der Union im Einklang und trägt zu ihnen bei, etwa dem Europäischen Semester und den im Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion 4 enthaltenen Vorschlägen; zudem trägt er der von Präsident Juncker am 13. September 2017 vor dem Europäischen Parlament gehaltenen Rede zur Lage der Union 2017 (und der beigefügten Absichtserklärung) Rechnung, in der die Grundlagen zur Stärkung der künftigen Wirtschafts- und Währungsunion dargelegt wurden.

Durch den Vorschlag würden zusätzliche Mittel zur Unterstützung dringend erforderlicher Reformen mobilisiert, um die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets krisenfester zu machen und dafür zu sorgen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten von der Einführung des Euro profitieren. Darüber hinaus würde der Vorschlag dazu führen, dass mehr Mittel für die Unterstützung der Durchführung von Strukturreformen in der gesamten Union bereitgestellt werden könnten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen stützt sich auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der vorliegende Vorschlag sieht folgende Gesetzesänderungen vor: 1. einen Hinweis auf den Beitrag des Programms zur Förderung der Einführung des Euro in Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet noch nicht angehören, 2. die Erhöhung der Finanzausstattung des Programms (unter Rückgriff auf das Flexibilitätsinstrument des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens) und 3. die Anpassung des übergeordneten Ziels des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen, um seinen Zusammenhang mit der Vorbereitung auf den Euro-Beitritt hervorzuheben. Zudem enthält er einige technische Änderungen in Bezug auf die Ausgaben für Unterstützung im Rahmen des Programms. Dank der zusätzlichen finanziellen Mittel kann das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen maßgeblich dazu beitragen, in den Mitgliedstaaten widerstandsfähigere wirtschaftliche Strukturen zu schaffen und eine dauerhafte Konvergenz in den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die den Euro einführen möchten, zu erreichen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Finanzierung der Tätigkeiten im Rahmen Programms durch die vorgeschlagene Änderung steht mit dem Grundsatz eines europäischen Mehrwerts und dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Angesichts der unerwartet hohen Inanspruchnahme des Programms durch die Mitgliedstaaten ist eine Aufstockung der Mittel aus dem Haushaltsplan der Union in Bezug auf die Unterstützung bei der Durchführung von Strukturreformen im Allgemeinen erforderlich. Die Aufstockung ist außerdem mit Blick auf das Ziel der Förderung dauerhafter Konvergenz in den Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, erforderlich, da dies für den Wohlstand in der Europäischen Union und insbesondere das reibungslose Funktionieren der einheitlichen Währung von grundlegender Bedeutung ist. Keines dieser beiden Ziele (Unterstützung für Strukturreformen im Allgemeinen und Unterstützung für den Euro-Beitritt) könnten die Mitgliedstaaten allein in ausreichendem Maße erreichen („Prüfung der Erforderlichkeit“), während ein Eingreifen der Union einen Mehrwert gegenüber eigenständigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten bringen kann („Prüfung der Wirksamkeit“).

Die Union ist besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, das beste verfügbare Fachwissen (innerhalb der Dienststellen der europäischen Institutionen, in anderen Ländern oder in internationalen Organisationen) zu erfassen, zu mobilisieren und zu koordinieren, den Austausch bewährter Praktiken zu fördern (und für deren konsequente unionsweite Verbreitung zu sorgen) und auf diese Weise nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Einführung der einheitlichen Währung zu begleiten und gezielte wachstumsfördernde Reformen in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, da er nicht über das für die Erreichung des erklärten Ziels auf europäischer Ebene erforderliche Maß hinausgeht.

Wahl des Instruments

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der Verordnung über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag soll auf den dringenden Bedarf reagiert werden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Strukturreformen einzuleiten, um ihre Volkswirtschaften krisenfester zu machen, rascher zu tatsächlicher Konvergenz zu gelangen und sie besser auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet vorzubereiten. Außerdem zielt der Änderungsvorschlag auf eine Erhöhung der Finanzausstattung ab, um der deutlich über den Erwartungen liegenden Nachfrage aus den Mitgliedstaaten nach Unterstützung bei der Durchführung von Strukturreformen nachzukommen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Erhöhung der Effizienz und zur Vereinfachung der Rechtsetzung und verursacht keine Compliance-Kosten für kleine und mittlere Unternehmen oder andere Akteure. Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen wird in Kürze über eine elektronische Plattform (JIRA) umgesetzt werden, die den Dienststellen der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen wird.

Grundrechte

In Anbetracht der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten technische Hilfe in einschlägigen Bereichen beantragen und erhalten werden, wird sich der Vorschlag positiv auf die Wahrung und Weiterentwicklung der Grundrechte der Union auswirken. Eine Unterstützung in Bereichen wie Migration, Arbeitsmarkt und Sozialversicherung, Gesundheitswesen, Bildungswesen, Umweltschutz, Eigentum, öffentliche Verwaltung und Justizwesen kann Grundrechte wie Würde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte fördern.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es wird vorgeschlagen, die Finanzausstattung für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen von 142 800 000 EUR (jeweilige Preise) auf 222 800 000 EUR (jeweilige Preise) zu erhöhen. Die Aufstockung soll für 2019 und 2020 gelten. Die Mittelplanung wird im Finanzbogen im Einzelnen erläutert.

Die Aufstockung sollte durch die Mobilisierung von 80 000 000 EUR aus dem Flexibilitätsinstrument im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (Artikel 11 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates) erfolgen, das eine Ergänzung der verfügbaren Finanzmittel des Gesamthaushaltsplans der Union für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 über die Obergrenze der Teilrubrik 1b (Kohäsion) hinaus ermöglicht.

Die zusätzlichen Mittel würden ergänzt durch eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die in Artikel 11 der Verordnung über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen vorgesehene Möglichkeit zu nutzen, einen Teil ihrer für technische Hilfe im Rahmen des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vorgesehenen Mittel an das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zu übertragen, um die Durchführung von Reformen, auch im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, zu unterstützen. Ausgehend von dem derzeit veranschlagten Unterstützungsbedarf würden sich durch diese ergänzenden Mittel die insgesamt verfügbaren Mittel auf 300 Mio. EUR erhöhen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsanforderungen sind in der Verordnung über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen hinreichend geregelt. In dieser Hinsicht ist keine Änderung vorgesehen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag wird Artikel 4 der Verordnung über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (Übergeordnetes Ziel) dahin gehend geändert, dass die Ziele, zu denen das Programm beiträgt, um die Unterstützung für die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet ergänzt werden. Im Rahmen des Programms werden die nationalen Behörden insbesondere bei Reformen der Institutionen, der politischen Steuerung, der Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird hervorgehoben, dass auch Verbesserungen in den Bereichen Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, nachhaltiges Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen zu den Vorbereitungen für die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet jener Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die der einheitlichen Währung beitreten möchten, beitragen sollten.

Im vorgeschlagenen Artikel 5a wird der Beitrag eines speziellen Arbeitsstrangs des Programms in Bezug auf die Unterstützung von Reformen hervorgehoben, die für die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der Einführung des Euro hilfreich sein könnten.

Mit dem Vorschlag wird außerdem Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen in Bezug auf die Finanzausstattung des Programms geändert; die Mittelausstattung wird auf 222,8 Mio. EUR in jeweiligen Preisen aufgestockt.

Darüber hinaus wird Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen, der die Bestimmungen über die Ausgaben im Rahmen des Programms enthält, dahin gehend geändert, dass die Möglichkeit einer Finanzierung unterstützender Maßnahmen, etwa Qualitätskontrolle oder Überwachung konkreter Unterstützungsprojekte vor Ort, hinzugefügt wird.

2017/0334 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 6 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) wurde aufgelegt, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, indem unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wird. Die Unterstützung im Rahmen des Programms stellt die Kommission auf Antrag der jeweiligen Mitgliedstaaten in zahlreichen Politikbereichen bereit. Die Schaffung solider Volkswirtschaften auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zu wirtschaftlicher und sozialer Kohäsion bei. Um eine solche Entwicklung zu erreichen, sind institutionelle, administrative und wachstumsfördernde Strukturreformen ein geeignetes Mittel.

(2)Die Mitgliedstaaten haben die Unterstützung im Rahmen des Programms stärker in Anspruch genommen, als ursprünglich erwartet. Der geschätzte Gesamtumfang der bei der Kommission für den Zeitraum 2017 eingegangenen Anträge überstieg die für dieses Jahr verfügbare Mittelausstattung deutlich. Im Zeitraum 2018 war der geschätzte finanzielle Umfang der eingegangenen Anträge fünfmal so hoch wie die für dieses Jahr verfügbaren Mittel. Beinahe alle Mitgliedstaaten haben Unterstützung im Rahmen des Programms angefordert, und die Anträge betreffen alle durch das Programm abgedeckten Politikbereiche.

(3)Für die erfolgreiche Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion muss die wirtschaftliche und soziale Kohäsion durch tiefergreifende Strukturreformen gestärkt werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung des Euro.

(4)Daher ist es angemessen, im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Programms – im Rahmen des Beitrags zur Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen – festzuhalten, dass Verbesserungen in den Bereichen Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, nachhaltiges Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen zu den Vorbereitungen auf eine künftige Teilnahme am Euro-Währungsgebiet jener Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, beitragen sollten.

(5)Darüber hinaus sollte festgehalten werden, dass Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms auch zur Unterstützung von Reformen dienen können, die Mitgliedstaaten, die den Euro einführen möchten, bei der Vorbereitung auf die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet unterstützen können.

(6)Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von Strukturreformen in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, das es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten.

(7)Damit die Unterstützung möglichst rasch erfolgen kann, sollte die Kommission einen Teil der Mittel auch zur Deckung der Kosten für das Programm unterstützende Maßnahmen verwenden dürfen, etwa für Ausgaben in Verbindung mit Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten vor Ort.

(8)Die Verordnung (EU) 2017/825 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/825 wird wie folgt geändert:

(1)    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Übergeordnetes Ziel

Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu unterstützen, unter anderem durch einen effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.“;

(2)    Es wird folgender Artikel 5a angefügt:

„Artikel 5a

Unterstützung der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet

Im Rahmen des Programms können Maßnahmen und Tätigkeiten zur Unterstützung von Reformen finanziert werden, die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung auf die Einführung des Euro unterstützen können.

(3)    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 222 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.“;

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Unterstützungsprojekten vor Ort decken.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich: Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

ABB-Tätigkeit: Programm zur Unterstützung von Strukturreformen

Die genauen Angaben zu den Maßnahmen nach der ABB-Struktur sind in Abschnitt 3.2 erläutert.

Politikbereich: Beschäftigung, Soziales und Integration

Politikbereich: Regionalpolitik und Stadtentwicklung

Politikbereich: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Politikbereich: Migration und Asyl

Politikbereich: Wirtschaft und Finanzen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 7  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das Programm leistet einen Beitrag zu der Priorität: Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen.

Übergeordnetes Ziel des Programms, in der Fassung des vorliegenden Vorschlags, ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu unterstützen, unter anderem durch einen effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird das Programm insbesondere zur Unterstützung von Reformen beitragen, die für die Mitgliedstaaten bei ihrer Vorbereitung auf einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet hilfreich sein könnten.

1.4.2.Einzelziel(e) und Einzelziel Nr.[ ]

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 handelt, sind die Einzelziele des Vorschlags dieselben wie in Artikel 5 der Verordnung.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die erwarteten Ergebnisse entsprechen denen der Verordnung (EU) 2017/825, wie aus dem Vorschlag COM(2015) 701final hervorgeht.

Die vorgeschlagene Änderung soll außerdem die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Verwaltungskapazitäten für die Reform von Institutionen, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft stärken und eine dauerhafte Konvergenz fördern, um die Mitgliedstaaten bei ihrer Vorbereitung auf einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet zu unterstützen.

 

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 handelt, sind die Indikatoren für das Monitoring der Ergebnisse und Auswirkungen dieselben wie im Anhang jener Verordnung.

1.4.5.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Erfordernisse entsprechen denen der Verordnung (EU) 2017/825, wie aus dem Vorschlag COM(2015) 701final hervorgeht.

Die vorgeschlagene Änderung soll außerdem eine dauerhafte Konvergenz fördern, um die Mitgliedstaaten bei ihrer Vorbereitung auf einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet zu unterstützen.

 

1.4.6.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 handelt, entspricht der Mehrwert demjenigen in Artikel 3 jener Verordnung.

Die Union ist darüber hinaus besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, das beste verfügbare Fachwissen (innerhalb der Dienststellen der europäischen Institutionen und in anderen Ländern oder internationalen Organisationen) zu erfassen, zu mobilisieren und zu koordinieren, den Austausch bewährter Verfahren zu fördern (und für deren konsequente unionsweite Verbreitung zu sorgen) und auf diese Weise gezielte wachstumsfördernde Reformen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen und nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten bei ihrer Vorbereitung auf einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet zu begleiten.

1.4.7.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung der Vorbereitenden Maßnahme „Kapazitäts- und Institutionenaufbau zur Unterstützung der Durchführung der Wirtschaftsreformen“, und insbesondere das erste Jahr der Durchführung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen bestätigen den Nutzen eines Unterstützungsprogramms, das allen Mitgliedstaaten und einer Vielzahl von Bereichen offensteht: Die Mitgliedstaaten haben ihr Interesse bestätigt, sich das Fachwissen der Kommission zur Unterstützung ihrer eigenen Reformen oder der entsprechend den Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters durchgeführten Reformen zu eigen zu machen.

Im Jahr 2018 haben so gut wie alle Mitgliedstaaten (24) Unterstützungsanträge gestellt, und sowohl 2017 als auch 2018 lag die beantragte Unterstützung erheblich über den für das Programm vorgesehenen Haushaltsmitteln. Dies beweist, dass der Bedarf an Unterstützung vor Ort und das Interesse der Mitgliedstaaten die derzeit im Programm verfügbaren finanziellen Mittel deutlich übersteigen.

1.4.8.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Das Programm ergänzt die vorhandenen Ressourcen für Kapazitätsaufbau und technische Hilfe, die im Rahmen anderer Finanzierungsprogramme der Union innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens verfügbar sind, sowie andere über die Unionsfonds finanzierte technische Hilfe und sonstige Maßnahmen.

1.5.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: 2019 bis 2020

   Finanzielle Auswirkungen: 2019 bis 2020

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 8  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Dies steht im Einklang mit den geltenden Vorschriften der zu ändernden Verordnung.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Vorschriften bezüglich Monitoring und Berichterstattung entsprechen denen der geänderten Verordnung (EU) 2017/825.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die ermittelten Risiken entsprechen denen im Vorschlag (COM(2015) 701 final) für die Annahme der Verordnung (EU) 2017/825.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Wie oben, siehe den Anhang des Finanzbogens zu COM(2015) 701 final.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Wie oben, siehe den Anhang des Finanzbogens zu COM(2015) 701 final.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Wie oben, siehe den Anhang des Finanzbogens zu COM(2015) 701 final.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

GM/NGM 9 .

von EFTA-Ländern 10

von Kandidatenländern 11

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

1.b

13.08.01

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

1b

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt / Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen

 

GD: SG/SRSS

 

 

Jahr

Jahr

Jahre

INS-
GESAMT

2019

2020

2021 & 2022

Operative Mittel

 

 

 

 

13.08.01

Verpflichtungen

(1)

40,000

40,000

80,000

Zahlungen

(2)

17,200

28,600

34,200

80,000

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+1a +3

40,000

40,000

80,000

für 13

 

Zahlungen

=2+2a

17,200

28,600

34,200

80,000

 

3

·Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

40,000

40,000

80,000

Zahlungen

(5)

17,200

28,600

34,200

80,000

·Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte operative Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4+6)

40,000

40,000

80,000

unter Rubrik 1b

Zahlungen

(5+6)

17,200

28,600

34,200

80,000

 

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

40,000

40,000

80,000

Zahlungen

=5+ 6

17,200

28,600

34,200

80,000





Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
 

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD SG/SRSS

• Personalausgaben

3,594

3,594

7,188

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,300

0,300

0,600

GD SG/SRSS INSGESAMT

Mittel

3,894

3,894

7,788

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

3,894

3,894

7,788

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahre 2021 & 2022

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

43,894

43,894

87,788

Zahlungen

21,094

32,494

34,200

87,788

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

 

Jahr

Jahr

INS-
GESAMT

 

2019

2020

 

ERGEBNISSE

 

Art[1]

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtkosten

 

 

EINZELZIEL Nr. 1

 

Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung ihrer Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen

- Ergebnis A

Anzahl der Analysen zur Unterstützung des nationalen Reformsektors

0,06

50-60

3,360

50-60

3,360

6,720

- Ergebnis B

Anzahl der Sachverständigen

0,00115

80

0,092

80

0,092

0,184

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

 

3,452

 

3,452

6,904

 

EINZELZIEL Nr. 2

Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet

- Ergebnis C

Anzahl der Sachverständigen

0,00115

100-150

0,141

100-150

0,141

0,282

- Ergebnis D

Anzahl der Fahrpläne/Aktionspläne, die in jedem Politikbereich und jedem begünstigten Mitgliedstaat vorbereitet und umgesetzt wurden

0,125

25-30

3,125

25-30

3,125

6,250

- Ergebnis E

Anzahl spezifischer Sachverständigen-Dienstleistungen

0,015

25-30

0,390

25-30

0,390

0,780

- Ergebnis F

Anzahl der geförderten Projekte

0,900

6

5,400

6

5,400

10,800

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

 

9,056

 

9,056

18,112

 

 

Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung von bewährten Verfahren und von Erfahrungen anderer Länder in vergleichbarer Lage

- Ergebnis G

Anzahl der Sachverständigen

0,00115

220-240

0,251

220-240

0,251

0,502

- Ergebnis H

Anzahl der geförderten Projekte

0,900

8

7,200

8

7,200

14 400

- Ergebnis I

Anzahl der geförderten Projekte

0,150

18

2,700

18

2,700

5,400

- Ergebnis J

Anzahl spezifischer Sachverständigen-Dienstleistungen

0,015

90-95

1,380

90-95

1,380

2,760

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

 

 

11,531

 

11,531

23,062

EINZELZIEL Nr. 4

 

Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse

- Ergebnis K

Anzahl der Schulungen/Seminare

0,08

40-50

3,200

40-50

3,200

6,400

- Ergebnis L

Anzahl der Sachverständigen

0,00115

100-150

0,161

100-150

0,161

0,322

- Ergebnis M

Anzahl der geförderten Projekte

0,900

10-12

9,900

10-12

9,900

19,800

- Ergebnis N

Anzahl der geförderten Projekte

0,150

18

2,700

18

2,700

5,400

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4

 

 

15,961

 

15,961

31,922

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019 12

Jahr
2020

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INS-
GESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

3,594

3,594

7,188

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,300

0,300

0,600

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

3,894

3,894

7,788

Außerhalb
der RUBRIK 5
13
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb
der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

3,894

3,894

7,788

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

23

23

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) 14

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

6

6

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  15

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

29

29

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die auszuführenden Aufgaben umfassen alle erforderlichen Tätigkeiten in den Bereichen a) Bearbeitung der Anträge der Mitgliedstaaten und anschließende Projektverwaltung sowie b) finanzielle und vertragliche Programmverwaltung:

·Bereitstellung von Daten und Informationen für das Haushaltsverfahren und den Verwaltungsplan

·Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme bzw. der Finanzierungsbeschlüsse und Festlegung der Jahresprioritäten

·Verwaltung von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der darauf folgenden Auswahlverfahren in Zusammenarbeit mit den betreffenden operativen Dienststellen

·Kommunikation mit den Interessenträgern in vertraglichen und finanziellen Angelegenheiten

·Vorbereitung und Organisation der Treffen der hochrangigen Gruppe mit den betreffenden Generaldirektionen, Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern

·Projektverwaltung: Gestaltung, Durchführung und Follow-up von Projekten sowie Verwaltung finanzieller und vertraglicher Aspekte: Mittelbindungen, Zahlungen, Einziehungsanordnungen usw.

·Durchführung von Kontrollen (siehe oben): Ex-ante-Prüfungen, Kontrollen der Auftragsvergabe, Ex-post-Kontrollen/Innenrevision

· Verwaltung der eingesetzten IT-Tools

·Input für das jährliche Verfahren der Zuverlässigkeitserklärung und entsprechendes Follow-up.

Monitoring und Berichterstattung zur Zielerreichung, unter anderem im Rahmen des Haushaltsverfahrens, des Managementplans, der Halbzeitprüfung, des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Berichte der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Externes Personal

Unterstützung bei den finanziellen und administrativen Aufgaben

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (Artikel 11 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 1311/2013 des Rates), das eine Ergänzung der verfügbaren Finanzmittel des Gesamthaushaltsplans der Union um 40 Mio. EUR im Jahr 2019 und um 40 Mio. EUR im Jahr 2020 über die Obergrenze der Teilrubrik 1b hinaus ermöglicht.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/
Kofinanzierende Einrichtung
 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 16

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).
(2)    Präsident Jean-Claude Juncker, Rede zur Lage der Union 2017, 13. September 2017.
(3)    Vgl. Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013.
(4)    COM(2017) 291 vom 31. Mai 2017.
(5)    ABl. C […] vom […], S. […].
(6)    ABl. C […] vom […], S. […].
(7)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(8)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(9)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(10)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(11)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(12)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(13)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(14)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(15)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(16)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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