EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.6.2017
COM(2017) 266 final
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung –
Antrag Spaniens – EGF/2017/001 ES/Castilla y León Bergbau
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.
2.Am 20. Januar 2017 stellte Spanien den Antrag EGF/2017/001 ES/Castilla y León Bergbau auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge der Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 5 (Stein- und Braunkohlenbergbau) in der NUTS-2-Region Castilla y León (ES41) in Spanien.
3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS
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EGF-Antrag
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EGF/2017/001 ES/Castilla y León Bergbau
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Mitgliedstaat
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Spanien
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Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene)
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Castilla y León (ES41)
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Datum der Einreichung des Antrags
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20. Januar 2017
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Datum der Bestätigung des Antragseingangs
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20. Januar 2017
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Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen
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3. Februar 2017
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Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen
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17. März 2017
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Frist für den Abschluss der Bewertung
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9. Juni 2017
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Interventionskriterium
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Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung
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Wirtschaftszweig(e)
(NACE-Rev.-2-Abteilung)
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Abteilung 5 (Stein- und Braunkohlenbergbau)
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Zahl der betroffenen Unternehmen
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5
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Bezugszeitraum (neun Monate):
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1. Februar 2016 - 1. November 2016
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Gesamtzahl der Entlassungen
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339
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Gesamtzahl der förderfähigen Personen
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339
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Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten
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339
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Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs)
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125
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Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)
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1 603 940
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Mittel für die Durchführung des EGF (EUR)
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66 500
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Gesamtkosten (EUR)
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1 670 440
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EGF-Beitrag in EUR (60 %)
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1 002 264
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BEWERTUNG DES ANTRAGS
Verfahren
4.Spanien hat den Antrag EGF/2017/001 ES/Castilla y León Bergbau am 20. Januar 2017 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am selben Tag bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags; am 3. Februar 2017 ersuchte sie die spanischen Behörden um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 9. Juni 2017 ab.
Förderfähigkeit des Antrags
Betroffene Unternehmen und Begünstigte
5.Der Antrag betrifft 339 entlassene Arbeitskräfte im Wirtschaftszeig NACE Rev. 2 Abteilung 5 (Stein- und Braunkohlenbergbau). Die Entlassungen erfolgten in der NUTS-2-Region Castilla y León (ES41).
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Unternehmen und Anzahl der Entlassungen im Bezugszeitraum
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Hullera Vasco Leonesa S.A. (HVL)
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227
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Centro de Investigación y Desarrollo S.A. (CIDSA)
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68
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Hijos de Baldomero Garcia, S.A.
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7
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Minas del Bierzo Alto S.L.
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8
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Unión Minera del Norte S.A. (UMINSA)
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29
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Unternehmen insgesamt: 5
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Entlassungen insgesamt:
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339
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Gesamtzahl der förderfähigen Arbeitskräfte:
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339
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Interventionskriterien
6.Spanien hat eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung beantragt, der eine Ausnahme von den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b vorsieht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss.
7.Der Bezugszeitraum von neun Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 1. Februar 2016 bis zum 1. November 2016.
Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit
8.Alle Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende berechnet.
Förderfähige Personen
9.Für eine Unterstützung kommen 339 Begünstigte in Frage.
Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung
10.Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung erklärt Spanien, dass die europäische Kohleindustrie zunehmend unter der Konkurrenz billigerer Kohle aus nicht europäischen Ländern leidet.
11.Die Kohleproduktion in der EU war im Zeitraum 2005-2015 stark rückläufig. Im Jahr 2005 betrug die europäische Kohleproduktion 198,8 Mio. t ROE, 2015 dagegen nur noch 145,3 Mio. t ROE. Dies entspricht einem Produktionsrückgang von 26,9 %. Die Kohleproduktion fiel im Zeitraum 2005-2010 konstant (-17,9 %), erholte sich 2011 (+1,7 %) und ging im Zeitraum 2012-2015 (-14,4 %) weiter konstant zurück. Im selben Zeitraum stieg die weltweite Kohleproduktion um 26,3 % von 3033,6 Mio. t ROE im Jahr 2005 auf 3830,1 Mio. t ROE im Jahr 2015. Dies führte zu einem Rückgang des EU-Weltmarktanteils an der Kohleproduktion von 6,6 % im Jahr 2005 auf 3,8 % im Jahr 2015.
Kohleproduktion weltweit
(Mio. t ROE)
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2005
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2006
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2007
|
2008
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2009
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2010
|
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EU
|
198,8
|
193,2
|
187,0
|
178,9
|
167,9
|
165,6
|
|
Weltweit
|
3 033,6
|
3 188,5
|
3 326,7
|
3 436,0
|
3 435,3
|
3 627,6
|
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2011
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2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
|
|
EU
|
168,4
|
167,7
|
157,3
|
150,3
|
145,3
|
|
|
Weltweit
|
3 891,4
|
3 930,4
|
3 986,5
|
3 988,9
|
3 830,1
|
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Quelle: BP Statistical review
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12.Der Kohlemarkt in Europa ist durch steigende Importe und einen Rückgang der Produktion gekennzeichnet. 2010 überstiegen die Importe die Produktion, und seitdem liegt die Kohleproduktion in der EU unter den Importen. Im Zeitraum 2010-2014 stiegen zudem die Importe um 16,5 % (von 230,9 Mio. t im Jahr 2010 auf 268,9 Mio. t. im Jahr 2014).
Kohleimporte in die EU und nach Spanien, 2010-2014
(in Mio. t)
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2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
|
EU
|
230,9
|
245,2
|
262,1
|
267,0
|
268,9
|
|
Spanien
|
12,5
|
16,5
|
22 6
|
14,0
|
17,1
|
Quelle: Datacomex, Ministerio de Economía y Competitividad.
Kohleimporte in die EU und nach Spanien, 2010-2014,
Änderungen im Vergleich zum Vorjahr (in %)
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2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
|
EU
|
6,20
|
6,89
|
1,86
|
0,72
|
|
Spanien
|
32,71
|
37,55
|
-38,57
|
21,94
|
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13.Die Kohleeinfuhrmengen aus Nicht-EU-Ländern stiegen mit dem sinkenden Kohlepreis. Der Preisverfall hing hauptsächlich mit der schwachen Weltwirtschaft und einer geringeren Nachfrage infolge der Verlangsamung der Industrieproduktion in Asien (vor allem China) und des Überangebots in China zusammen; letzteres war das Ergebnis des Kohlerauschs im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts. Die Abwertung der Währung der wichtigsten Kohleexporteure gegenüber dem US-Dollar führte zu einem weiteren Preisrückgang. Der Verkaufspreis von Kohle fiel in Europa infolgedessen von 120 EUR/t (Mitte 2011) auf 50 EUR/t (2015). Dadurch wurden viele Kohlebergwerke in der EU unrentabel und infolgedessen geschlossen.
14.In Spanien entwickelten sich sowohl die Kohleproduktion als auch die Importe ähnlich wie auf EU-Ebene. Jedoch war sowohl der Abwärtstrend bei der Produktion als auch der Aufwärtstrend bei den Importen in Spanien ausgeprägter. Im Zeitraum 2010-2015 ging die spanische Kohleproduktion um 63,3 % (von 8,35 auf 3,06 Mio. t) zurück. Der Rückgang der Kohleproduktion in der von den Entlassungen betroffenen Region Castilla y León war sogar noch drastischer (86,27 %). Zwischen 2010 und 2014 stiegen die Kohleimporte nach Spanien um 36,76 % (d. h. um 20 Prozentpunkte mehr als die Kohleimporte in die EU).
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Kohleproduktion (in Mio. t)
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2010
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2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
|
Spanien
|
8,35
|
6,62
|
6,16
|
4,36
|
3,90
|
3,06
|
|
Castilla y León
|
2,45
|
1,85
|
1,56
|
0,95
|
1,04
|
0,41
|
Quelle: IRMC - Instituto para la restructuración de la minería del carbón.
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Kohleproduktion, Veränderung im Vergleich zum Vorjahr (in %)
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2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
|
Spanien
|
-11,59
|
-20,73
|
-6,93
|
-29,16
|
10,58
|
-21,39
|
|
Castilla y León
|
-22,66
|
-24,35
|
-15,56
|
-39,13
|
9,29
|
-60,41
|
15.Die Umstrukturierung und Umstellung des Kohlebergbaus in Spanien in den Jahren vor der Wirtschafts- und Finanzkrise zielte darauf ab, den Fortbestand der rentableren Bergbauunternehmen zu begünstigen. Nicht vorhersehbar war der drastische Verfall der Kohlepreise (annähernd 60 %) im Zuge des wirtschaftlichen Abschwungs, wodurch die heimische Kohleproduktion unrentabel wurde. Die Zahl der in Castilla y León tätigen Bergbauunternehmen verringerte sich um 25 %, da der Rückgang der Preise und der Kohleproduktion im Zeitraum 2010-2016 zur Schließung von zehn Bergbauunternehmen führte.
Bergbauunternehmen in Castilla y León (2010-2016)
Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben
16.Ausgelöst wurden diese Entlassungen durch den Verfall des Kohlepreises auf dem Inlandsmarkt infolge der niedrigen Kohlepreise auf den internationalen Märkten, was wiederum unter anderem eine Folge der Wirtschaftskrise war. Zu derzeitigen Preisen ist eine inländische Kohleproduktion nicht rentabel. Dies führte zum Rückgang der inländischen Kohleproduktion (siehe oben) und der Schließung mehrerer Bergwerke sowie zu Entlassungen.
Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände zur Rechtfertigung der Zulässigkeit des Antrags
17.Nach Auffassung Spaniens sollte dieser Antrag trotz der Tatsache, dass es innerhalb des Bezugszeitraums von neun Monaten zu weniger als 500 Entlassungen gekommen ist, einem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung gleichgestellt werden, da das von den Entlassungen betroffene Gebiet zum Großteil aus abgelegenen, gering bevölkerten und stark von einem einzigen Wirtschaftszweig abhängigen Bergtälern besteht. Es kann daher als kleiner Markt angesehen werden.
18.Von den Entlassungen ist das Bergbaugebiet von Castilla y León betroffen. Das Bergbaugebiet besteht aus Bergtälern im Norden der Provinzen León und Palencia, im Kantabrischen Gebirge, und umfasst 81 wirtschaftlich vom Bergbau abhängige Städte (31 davon sind stark vom Bergbau abhängig).
Bergbaugebiete
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Stark von Kohle abhängige Gebiete
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Mäßig von Kohle abhängige Gebiete
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19.Das Bergbaugebiet hat eine Bevölkerung von 111 342 Einwohnern und eine Fläche von 8696 km2. Die Bevölkerungsdichte ist mit nur 12,8 Einwohnern/km2 daher sehr gering und liegt weit unter dem nationalen Durchschnitt (92,1 Einwohner/km2) oder dem EU-Durchschnitt (117,5 Einwohner/km2).
20.Das Bergbaugebiet besteht aus kleinen Orten, von denen 44 % 500 oder weniger Einwohner haben. Nur die fünf größten Städte des Gebiets haben zwischen 5000 und 10 000 Einwohner. Diese Orte liegen oft isoliert, sind schlecht erreichbar und unzureichend an wichtige Straßen, die technologische Infrastruktur, industrielle Erschließungsmaßnahmen usw. angebunden; bedingt ist dies vor allem durch die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit ihrer Gebirgslage.
21.Die Beschäftigungslage im Bergbaugebiet ist äußerst schwierig. Die Arbeitslosenzahlen verleiten dazu zu glauben, dass die Beschäftigung seit 2012, dem schlimmsten Jahr der Krise, gestiegen ist. Genau das Gegenteil ist jedoch der Fall. In diesem Gebiet gibt es immer weniger Arbeitsplätze, und die Tatsache, dass die Arbeitslosenzahlen im Zeitraum 2010-2015 zurückgingen, hängt damit zusammen, dass die Bevölkerung in andere Teile Spaniens oder ins Ausland abgewandert ist, wo die Beschäftigungsaussichten besser waren.
22.Im Dezember 2015 war die Anzahl der Arbeitslosen um 1,03 % niedriger als im Dezember 2010, während im selben Zeitraum die Bevölkerung dieses Gebiets um 8,5 % zurückging. Die Entwicklung der Arbeitslosigkeit nach Altersgruppen in diesen Jahren zeigt eine starke Abnahme der Arbeitslosen in der Altersgruppe der 25- bis 44-Jährigen (-11 %) und noch drastischer in der Altersgruppe der unter 25-Jährigen (-33 %). Derselbe Trend lässt sich bei der Bevölkerungsentwicklung nach Altersgruppen beobachten. Der stärkste Rückgang ist in der Gruppe der unter 25-Jährigen (-22 %) zu verzeichnen, gefolgt von der Gruppe der 25- bis 44-Jährigen (-17 %). Keine Veränderung gab es bei der Gruppe ab 45 Jahre (-0,08 %), bei der die Arbeitslosigkeit um 27 % anstieg.
Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage
23.Trotz eines Rückgangs in den letzten beiden Jahren ist die Arbeitslosenquote in Spanien noch immer hoch (18,6 %).
24.Da das Bergbaugebiet ein kleines geografisch isoliertes Gebiet ist, haben die 339 Entlassungen darüber hinaus große Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft, die derzeit Schwierigkeiten hat, die Entlassungen in der Bergbauzulieferindustrie zu bewältigen. Letztere sind jedoch nicht Bestandteil des vorliegenden Antrags, da die Bergbauzulieferindustrie in eine andere NACE-Abteilung als die Abteilung 5 (Stein- und Braunkohlebergbau) fällt. Im Bergbaugebiet besteht aufgrund der Entwicklung des Bergbausektors in den vergangenen Jahren (Produktionsrückgang nach Anstieg der Importe) bereits jetzt ein Mangel an Arbeitsplatzangeboten. Diese neuen Entlassungen führen zu einer weiteren Verschlechterung der Beschäftigungssituation in diesem Gebiet.
25.Aufgrund der Schließung von Bergbauunternehmen und dem Mangel an Arbeitsplätzen ist die Bevölkerung im Bergbaugebiet – wie bereits erwähnt – zurückgegangen; dadurch hat sich das Risiko der Entvölkerung dieses Gebiets weiter verschärft. Die Entlassungen, die Gegenstand dieses Antrags sind, könnten weitere negative Folgen auf das Gebiet haben, da sie die Bemühungen untergraben könnten, die unternommen werden, damit die Bevölkerung nicht wegzieht.
Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen
Begünstigte
26.Voraussichtlich werden alle entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen teilnehmen. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:
|
Kategorie
|
Zahl der
Begünstigten
|
|
Geschlecht:
|
Männer:
|
328
|
(96,8 %)
|
|
|
Frauen:
|
11
|
(3,2 %)
|
|
Staatsangehörigkeit:
|
EU-Staatsangehörige:
|
339
|
(100,0 %)
|
|
|
Nicht-EU-Staatsangehörige:
|
0
|
(0,0 %)
|
|
Altersgruppe:
|
15- bis 24-Jährige:
|
0
|
(0,0 %)
|
|
|
25- bis 29-Jährige:
|
6
|
(1,8 %)
|
|
|
30- bis 54-Jährige:
|
326
|
(96,2 %)
|
|
|
55- bis 64-Jährige:
|
7
|
(2,0 %)
|
|
|
über 64-Jährige:
|
0
|
(0,0 %)
|
27.Zudem wird Spanien aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 125 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) und die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 30 Jahre alt sind, anbieten, da alle unter Nummer 5 genannten Entlassungen in der NUTS-2-Region Castilla y León (ES41) erfolgten, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen hat.
28.Somit werden voraussichtlich insgesamt 464 Begünstigte einschließlich der NEETs an den Maßnahmen teilnehmen.
Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen
29.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte und die NEETs angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:
–Begrüßungs- und Informationsveranstaltungen. Diese erste Maßnahme, die allen Begünstigten angeboten wird, umfasst allgemeine Informationsveranstaltungen und Einzelgespräche zu Kompetenzanforderungen und Schulungsbedarf, zu verfügbaren Beratungsmöglichkeiten und Schulungsprogrammen und zu Beihilfen und Anreizen sowie die Erstellung eines Profils der teilnehmenden Arbeitskräfte und die Entwicklung eines personalisierten Wiedereingliederungspfads.
–Berufsberatung und berufliche Orientierung werden während des gesamten Durchführungszeitraums angeboten.
–Intensive Unterstützung bei der Arbeitsuche. Diese Maßnahme umfasst eine intensive Stellensuche, einschließlich der Suche nach lokalen und regionalen Beschäftigungsmöglichkeiten sowie des Abgleichs der Stellenangebote mit den Stellengesuchen.
–Schulung. Diese Maßnahme umfasst eine Vielzahl von Kursen, wie 1. Schulung in Querschnittskompetenzen und -qualifikationen. Angeboten werden Workshops zur Vorgehensweise bei der Arbeitsuche, Schulungen in den Bereichen persönliche und soziale Fähigkeiten, Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie Fremdsprachen. 2. Berufsbildung. Die Berufsbildung wird sich entweder auf den Ausbau der vorhandenen Bergbau-Qualifikationen konzentrieren, die für Tätigkeiten in anderen Wirtschaftszweigen relevant sein könnten (wie Weiterqualifizierung für Sprengmeister, Sprengstofftechniker und Sprengbeauftragte), oder auf den Ausbau sektor- oder berufsspezifischer Qualifikationen für Wirtschaftszweige, in denen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden oder absehbar sind, wie Schulungen für Tourismus und Gastgewerbe in ländlichen Gebieten, Schulungen im Zusammenhang mit der Umweltsanierung von Bergbaugebieten, der Aufforstung und Landschaftsgestaltung, der Altenpflege, der Mykologie (Schulungen zu wilden/essbaren Pilzarten, zur nachhaltigen Pilzernte usw.). 3. Vorbereitung auf Prüfungen zur Anerkennung von Qualifikationen, die durch Arbeitserfahrung erworben wurden.
–Förderung des Unternehmertums. Es wird eine breite Palette an Unterstützungsmaßnahmen für entlassene Arbeitskräfte angeboten, die eine Unternehmensgründung in Betracht ziehen: 1. Einführungsmodule mit Schwerpunkt auf der Förderung von Geschäftsinitiativen zur Selbstständigkeit und auf der Generierung von Geschäftsideen. 2. Beratung bei Projekten und Initiativen mit dem Ziel, lebensfähige Geschäfts- oder Selbstständigkeitsprojekte zu entwickeln, umzusetzen und zu begleiten. 3. Schulung zur Förderung des Unternehmertums, die die verschiedenen Etappen der Unternehmensgründung abdecken, von grundlegenden Informationen oder der ersten Kontaktaufnahme bis hin zu komplexeren Themen wie der Planung, Durchführung von Machbarkeitsstudien, Erarbeitung von Geschäftsplänen usw. 4. Betreuung bei der Unternehmensgründung: Diese Maßnahme umfasst die personalisierte Begleitung während des gesamten Unternehmensgründungprozesses.
–Unterstützung für Unternehmensgründung Arbeitskräfte, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis zu 15 000 EUR zur Deckung der dabei entstehenden Kosten, von Investitionen in Vermögenswerte und der laufenden Ausgaben.
–Anreize. Es wird eine Vielzahl von Anreizen geben. 1. Teilnahmeanreiz: Um die Arbeitskräfte und NEETs zur Teilnahme an den Maßnahmen zu bewegen, erhalten sie nach drei Monaten aktiver Teilnahme und Abschluss mindestens einer der Maßnahmen ihres personalisierten Maßnahmenpakets einen Pauschalbetrag von 150 EUR. 2. Beitrag zu den Fahrtkosten: Arbeitskräfte und NEETs, die an einer Maßnahme außerhalb ihres Wohnorts teilnehmen, erhalten einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von ihrem Wohnort zu dem Ort, an dem die Maßnahme stattfindet. Wenn es keine öffentliche Nahverkehrsverbindung gibt und die Teilnehmer ihren eigenen Pkw nehmen müssen, erhalten sie eine Fahrtkostenpauschale von 0,19 EUR/km. 3. Beitrag zu den Ausgaben für die Betreuung/Pflege von Angehörigen: Arbeitskräfte und NEETs mit Betreuungs- und Pflegepflichten (in Bezug auf Kinder, ältere oder behinderte Menschen) erhalten je Tag der Teilnahme an den Maßnahmen 15 EUR. Dadurch sollen die zusätzlichen Kosten gedeckt werden, die Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Betreuungs-/Pflegeverpflichtungen entstehen, wenn sie an Schulungen oder sonstigen Maßnahmen teilnehmen. 4. Beihilfe für Schulungen: Arbeitskräfte, die an mindestens 75 % der in ihrem personalisierten Beschäftigungspfad vorgesehenen Schulungen teilnehmen, erhalten nach Abschluss der Schulungsmaßnahmen einen der Anzahl der absolvierten Stunden entsprechenden Betrag. Die Beihilfe reicht von 100 EUR für kurze Schulungen (25-50 Stunden) bis hin zu 600 EUR für Fortbildungskurse mit 450 Stunden oder mehr. 5. Beschäftigungsanreize: Die Personen, die wieder Arbeit finden, erhalten einen Lohnzuschuss in Höhe von 150 EUR monatlich für maximal sechs Monate. 6. Beihilfe für die Einstellung: Diese Leistung erleichtert die befristete oder unbefristete Wiedereinstellung der entlassenen Arbeitskräfte bei anderen Unternehmen. Das einstellende Unternehmen erhält 5000 EUR je Arbeitskraft, die es mit einem unbefristeten Vertrag einstellt, und 1000 EUR je Arbeitskraft, die es mit einem auf mindestens sechs Monate befristeten Vertrag einstellt.
30.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
31.Die spanischen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.
Veranschlagte Haushaltsmittel
32.Die Gesamtkosten werden auf 1 670 440 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 603 940 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 66 500 EUR veranschlagt werden.
33.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 002 264 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.
|
Maßnahmen
|
Geschätzte Teilnehmerzahl
|
Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in
(in EUR)
|
Geschätzte Gesamtkosten
(in EUR)
|
|
Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)
|
|
Begrüßungs- und Informationsveranstaltungen
(Programa de información y acogida)
|
464
|
328
|
152 240
|
|
Berufsberatung und berufliche Orientierung
(Acciones de orientación y asesoramiento)
|
355
|
284
|
100 800
|
|
Intensive Unterstützung bei der Arbeitsuche
(Acciones de intermediación y gestión)
|
270
|
333
|
90 000
|
|
Schulung
(Acciones de formación y requalificación profesional)
|
225
|
2 183
|
491 100
|
|
Förderung des Unternehmertums
(Programa de emprendimiento)
|
62
|
1 315
|
81 500
|
|
Unterstützung für Unternehmensgründung
|
30
|
12 500
|
375 000
|
|
Zwischensumme (a):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
1 290 640
|
|
|
|
(80,47 %)
|
|
Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)
|
|
Anreize
(Programa de incentivos)
|
280
|
1 119
|
313 300
|
|
Zwischensumme (b):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
313 300
|
|
|
|
(19,53 %)
|
|
Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung
|
|
1. Vorbereitungsmaßnahmen
|
–
|
18 000
|
|
2. Verwaltung
|
–
|
28 500
|
|
3. Information und Werbung
|
–
|
8 000
|
|
4. Kontrolle und Berichterstattung
|
–
|
12 000
|
|
Zwischensumme (c):
Prozentsatz der Gesamtkosten:
|
–
|
66 500
|
|
|
|
(3,98 %)
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Gesamtkosten (a + b + c):
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–
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1 670 440
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EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)
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–
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1 002 264
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34.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht. Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.
35.Die spanischen Behörden bestätigten, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.
Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen
36.Die spanischen Behörden leiteten am 15. Februar 2017 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 15. Februar 2017 bis zum 15. Februar 2019 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage. Ausgaben für Maßnahmen zugunsten von NEETs kommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für einen finanziellen Beitrag bis zum 31. Dezember 2017 infrage.
37.Den spanischen Behörden entstanden ab dem 1. Februar 2017 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 15. August 2019 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.
Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen
38.Die Mittel für die nationale Vorfinanzierung oder Kofinanzierung werden durch die autonome Gemeinschaft Castilla y León bereitgestellt.
39.Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.
Verfahren für die Anhörung der vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften
40.Die spanischen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nach Anhörung der Gewerkschaften (UGT und CCOO), des CECALE (des Arbeitgeberverbands von Castilla y León), der ADE (der regionalen Agentur für wirtschaftliche Entwicklung, Innovation und Unternehmensfinanzierung) und der FAFECYL (einer öffentlichen Stiftung, die der öffentlichen Arbeitsverwaltung angegliedert ist) ausgearbeitet wurde. Der Antrag und sein Inhalt wurden mit den Sozialpartnern erörtert. Hierzu fanden sechs Sitzungen zwischen Juni und Oktober 2016 statt.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
41.Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag des EGF von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des ESF verwalten und kontrollieren. ADE wird die zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde sein.
Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats
42.Die spanischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:
–Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.
–Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.
–Die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.
–Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.
–Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.
–Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Haushaltsvorschlag
43.Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
44.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der vorgesehenen Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 002 264 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.
45.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.
Verwandte Rechtsakte
46.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 1 002 264 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.
47.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung –
Antrag Spaniens – EGF/2017/001 ES/Castilla y León Bergbau
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/-innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2)Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3)Am 20. Januar 2017 übermittelte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (im Folgenden „NACE“) in Revision 2 Abteilung 5 („Stein- und Braunkohlebergbau“) eingestuften Wirtschaftszweig in der Ebene-2-Region der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS“) Castilla y León (ES41) in Spanien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.
(4)Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung EU) Nr. 1309/2013 hat Spanien beschlossen, auch 125 jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.
(5)Der Antrag Spaniens wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben.
(6)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 002 264 EUR für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann.
(7)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 002 264 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [the date of its adoption].
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident