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Document 52017PC0166

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten auf der zwölften Tagung der Vertragsparteienkonferenz zu vertreten ist

COM/2017/0166 final - 2017/077 (NLE)

Brüssel, den 7.4.2017

COM(2017) 166 final

2017/0077(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten auf der zwölften Tagung der Vertragsparteienkonferenz zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals – CMS, auch als „Bonner Übereinkommen“ bezeichnet) dient der Erhaltung wandernder Tierarten in ihrem gesamten Lebensraum auf dem Land, im Wasser und in der Luft. Dieses im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen geschlossene zwischenstaatliche Übereinkommen soll auf globaler Ebene die Erhaltung wildlebender Tierarten und ihrer Lebensräume fördern. Die Europäische Union ist seit dem 1. November 1983 1 Vertragspartei des Bonner Übereinkommens.

Die zu erhaltenden wandernden Arten sind in Anhang I (gefährdete Arten) und Anhang II (Arten, für die Übereinkünfte erforderlich sind) des Übereinkommens aufgeführt.

Die Konferenz der Vertragsparteien ist das beschlussfassende Organ des Übereinkommens; sie ist befugt, den Erhaltungszustand wandernder Arten zu beurteilen und daraufhin die Anhänge I und II des Übereinkommens zu ändern.

Nach Artikel XI des Übereinkommens können Änderungen von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Eine Änderung der Anhänge tritt neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteienkonferenz, auf der sie beschlossen wurde, für alle Vertragsparteien, die keinen Vorbehalt eingelegt haben, in Kraft.

Die zwölfte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens findet vom 22. bis 28. Oktober 2017 in Manila (Philippinen) statt. Es wird vorgeschlagen, dass die Europäische Union auf dieser Tagung eine Änderung von Anhang II des Übereinkommens vorschlägt, die zum Ziel hat, den Schutz von zwei Vogelarten, dem Lanius excubitor excubitor und dem Lanius minor, in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet, auch außerhalb der Europäischen Union, zu verbessern. Grundlage hierfür sind folgende Erwägungen: 1) die Aufnahme dieser Arten ist wissenschaftlich fundiert, 2) sie steht mit dem EU-Recht im Einklang und 3) die Europäische Union ist zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt verpflichtet. Der Rat muss daher einen Beschluss erlassen, mit dem der Standpunkt festgelegt wird, der im Namen der Europäischen Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Änderungsvorschläge zu vertreten ist.

Das Sekretariat des Übereinkommens hat die Frist für die Einreichung von Änderungsvorschlägen im Einklang mit Artikel XI Absatz 3 auf den 25. Mai 2017 festgesetzt.

Das Sekretariat des Übereinkommens kann vor der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien auch Vorschläge anderer Vertragsparteien zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens übermitteln, die ebenfalls einen Beschluss zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu diesen Vorschlägen erfordern können.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag erfordert keine Änderung des Unionsrechts, denn er betrifft zwei Arten, die nach Unionsrecht, darunter die Vogelschutzrichtlinie 2 , bereits angemessen geschützt sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm 3 und der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 4 , insbesondere mit Ziel 6: dem Beitrag zur Vermeidung des globalen Biodiversitätsverlustes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag wird auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV vorgelegt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Frankreich hat die in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungsentwürfe der Expertengruppe für die Vogelschutz- und die Habitatrichtlinien im Namen der Union zur Prüfung vorgelegt. Es folgte ein informeller erster Gedankenaustausch mit den Mitgliedstaaten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht zutreffend.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag zieht keine neuen Überwachungs- oder Meldepflichten nach sich. Jedwede Planung und Überwachung der Umsetzung wäre Teil der üblichen Planungs- und Berichterstattungstätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens.

2017/0077 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten auf der zwölften Tagung der Vertragsparteienkonferenz zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Als Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (im Folgenden das „Übereinkommen“), das mit dem Beschluss 82/461/EWG 5 des Rates genehmigt wurde, kann die Europäische Union Änderungen der Anhänge des Übereinkommens vorschlagen, in denen die zu erhaltenden Arten aufgeführt sind.

(2)Die Konferenz der Vertragsparteien ist das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, und die ihr übertragenen Kompetenzen schließen die Befugnis ein, den Erhaltungszustand wandernder Arten zu beurteilen und daraufhin die Anhänge I und II des Übereinkommens zu ändern.

(3)Die Aufnahme der Arten Lanius excubitor excubitor und Lanius minor in Anhang II ist wissenschaftlich fundiert und steht sowohl mit dem EU-Recht als auch mit der Verpflichtung der Europäischen Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt im Einklang.

(4)Im Hinblick auf die zwölfte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die vom 22. bis 28. Oktober 2017 in Manila (Philippinen) stattfindet, sollte die Union eine Änderung des Anhangs II zur Aufnahme der Arten Lanius excubitor excubitor und Lanius minor vorschlagen.

(5)Dieser Vorschlag wird dem Sekretariat des Übereinkommens zugeleitet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Hinblick auf die zwölfte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union einen Vorschlag zur Änderung des Anhangs II des Übereinkommens zur Aufnahme der Arten Lanius excubitor excubitor und Lanius minor zu unterbreiten.

Die Kommission leitet diesen Vorschlag dem Sekretariat des Übereinkommens zu.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 24.6.1982, S. 10).
(2) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).
(3) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(4) KOM(2011) 244 endg., „Biologische Vielfalt – Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“.
(5) Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 24.6.1982, S. 10).
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