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Document 52017PC0114

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

COM/2017/0114 final - 2017/048 (COD)

Brüssel, den 6.3.2017

COM(2017) 114 final

2017/0048(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über europäische Unternehmensstatistiken,
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2017) 98 final}
{SWD(2017) 99 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Bedarf an statistischen Unternehmensdaten für die Politikgestaltung und andere Zwecke steigt stetig. Es wird erwartet, dass das Europäische Statistische System (ESS) 1 hochwertige statistische Daten in diesem Bereich liefert, und zwar zeitnah und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar. Die vom ESS verbreiteten Unternehmensstatistiken sollten als Grundlage für auf Wissen und Innovation basierende Entscheidungen über die Marktwirtschaft dienen, um den Zugang zum Binnenmarkt für kleine und mittlere Unternehmen zu verbessern und um Unternehmertum und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.

Der Vorschlag für eine Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (FRIBS), ist Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung der Kommission, REFIT, mit dem das EU-Recht vereinfacht und unnötige Regulierungskosten reduziert werden sollen und in dem Unternehmensstatistiken als eine Priorität festgesetzt wurden. Der Vorschlag für eine Verordnung sieht die Integration der statistischen Anforderungen und Rechtsakte für Unternehmensstatistiken vor, indem diese gestrafft und vereinfacht werden und der Aufwand für Unternehmen reduziert wird.

Das derzeitige System zur Erstellung von europäischen Unternehmensstatistiken ist auf einzelne bereichsspezifische Verordnungen verteilt. Dies führt zu Inkonsistenzen bei den erfassten Daten und Ineffizienz bei deren Produktion. Die FRIBS-Verordnung wird einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Zusammenstellung der ESS-Unternehmensstatistiken bieten. Sie soll hochwertigere ESS-Unternehmensregister, gemeinsame Definitionen für alle erfassten statistischen Bereiche, den Austausch von identifizierbaren Mikrodaten und eine integrierte Datenstruktur bieten. Dies sollte zu einer Rationalisierung der nationalen statistischen Datenerhebungsprozesse, einer besseren Nutzung bestehender Datenquellen und einer Reduzierung des statistischen Aufwands für die Auskunftgebenden bei der Erstellung der ESS-Unternehmensstatistiken führen. Darüber hinaus werden mit der FRIBS-Verordnung harmonisierte Datenstrukturen und gemeinsame Qualitätsstandards für Daten geschaffen, die es ermöglichen, verschiedene Unternehmensstatistiken miteinander zu verknüpfen, was die gesammelten Informationen noch wertvoller macht.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Zuverlässige und hochwertige Statistiken werden für politische Entscheidungsträger und Unternehmen immer wichtiger, um faktengestützte Entscheidungen treffen zu können. Angesichts des steigenden Drucks auf für die Erstellung von Statistiken verfügbare Humanressourcen und Finanzmittel ist der stetig steigende Bedarf an hochwertigen Statistiken zu einer großen Herausforderung für das ESS geworden. Gleichzeitig verlangen die Datenlieferanten (Auskunftgebende – Unternehmen) vom ESS immer häufiger, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Um diese Herausforderungen zu bewältigen, hat die Kommission (Eurostat) vor Kurzem eine Reihe von Initiativen ergriffen, um eine effizientere Erstellung der europäischen Statistiken sicherzustellen und den Aufwand für Auskunftgebende durch eine vereinfachte und verbesserte Koordinierung und Zusammenarbeit innerhalb des ESS zu reduzieren. Ein Beispiel hierfür ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken im Jahr 2015, in der die Governance des ESS klargestellt und die Koordinierungs- und Kooperationsinstrumente sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gestärkt wurden. Weitere ähnliche Initiativen, beispielsweise im Bereich der Sozialstatistiken, sind Bestandteil des Kommissionsprogramms REFIT und auf die Vereinfachung und Straffung der Produktion europäischer Statistiken innerhalb bestimmter Zielbereiche ausgerichtet.

Unternehmensstatistiken sind eine der drei Säulen des ESS im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms für den Zeitraum 2013 bis 2017 2 . Jede Säule deckt eine Reihe von Primärstatistiken ab, die mehreren Zwecken dienen und als Quelle für die Buchführungssysteme (z. B. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen oder Zahlungsbilanz) sowie als Grundlage für Indikatoren für verschiedene politische Zwecke genutzt werden. Die ESS-Vision 2020, die im Mai 2014 vom ESS-Ausschuss angenommen wurde, ist die strategische Antwort des ESS auf die Herausforderungen in Bezug auf offizielle Statistiken. Sie besagt, dass es möglich sein soll, Daten über statistische Bereiche hinweg zu nutzen, um auftretende Phänomene (z. B. die Globalisierung) besser untersuchen und bessere Daten für politische Maßnahmen der EU mit großer Tragweite bereitstellen zu können. Die Daten sollten auf der Grundlage effizienter und solider statistischer Prozesse beruhen. Das Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) bereitete die Umsetzung der ESS-Vision 2020 im Bereich der Unternehmens- und Handelsstatistiken vor. Es wurden zahlreiche Maßnahmen zur Integration, Vereinfachung und Datenverknüpfung sowie zur Entwicklung harmonisierter Methoden durchgeführt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Eines der Ziele der FRIBS-Verordnung besteht darin, verwertbare Statistiken bereitzustellen, die helfen, politische Maßnahmen der EU, die Unternehmen betreffen, zu formulieren und zu überwachen.

Insbesondere sind für die Überwachung des Fortschritts in Bezug auf die zehn Prioritäten der Europäischen Kommission harmonisierte und vergleichbare europäische Statistiken erforderlich, vor allem in Bezug auf Beschäftigung, Wachstum und Investitionen, den digitalen Binnenmarkt und EU-Handelsabkommen, die

Entscheidungsträger bei der Entwicklung politischer Initiativen, die den Zielen der Kommission entsprechen, und bei der Überwachung ihrer Umsetzung nutzen können;

die Medien nutzen können, wenn sie über die in den zehn Prioritäten festgelegten Bereiche berichten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die EU-Gesetzgeber beschließen gemäß diesem Artikel Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Im Europäischen Statistischen System sind die Mitgliedstaaten für die eigentliche Zusammenstellung statistischer Informationen auf nationaler Ebene zuständig. Für die Zusammenstellung von Unternehmensstatistiken auf europäischer Ebene sind eine harmonisierte Methodik und die Definition eines gemeinsamen Datensatzes, der von den Mitgliedstaaten bereitzustellen ist, unerlässlich. Nur die Kommission kann die notwendige europaweite Harmonisierung statistischer Informationen zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren und Unternehmensstatistiken auf europäischer Ebene auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gesammelten Daten erstellen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Somit ist die vorgeschlagene Maßnahme der EU voll gerechtfertigt. Dies kann nur durch eine Maßnahme der EU vollständig erreicht werden.

Darüber hinaus kann eine verbesserte Überwachung der Globalisierung, auf der Grundlage einer besseren Kenntnis der multinationalen Unternehmensgruppen, nur auf europäischer Ebene erfolgen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Damit wird die Qualität der europäischen Unternehmensstatistiken, darunter ihre Vergleichbarkeit, Relevanz und Anpassungsfähigkeit, auf eine harmonisierte Art und Weise und unter Anwendung gleicher Grundsätze in allen Mitgliedstaaten gewährleistet. Dadurch wird eine höhere Kosteneffizienz sichergestellt und gleichzeitig werden die spezifischen Merkmale der Systeme der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Die Vereinheitlichung von Konzepten und Methoden, die Vermeidung von Doppelarbeit und die Möglichkeit, eine Kombination aus anderen Quellen als Erhebungen stärker zu nutzen, sollte den finanziellen und administrativen Aufwand für die Auskunftgebenden reduzieren. Die FRIBS-Verordnung ist größtenteils ergebnisorientiert, d. h. die Mitgliedstaaten können ihre Eingangsgrößen (Datenquellen) frei wählen, solange sie das Ergebnis (Statistiken) liefern, das den vereinbarten Definitionen und Qualitätsstandards entspricht. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, wenn möglich bestehende administrative Quellen oder innovative Quellen wie Massendaten zu nutzen, um die statistischen Anforderungen zu erfüllen. Die neuen Datenanforderungen in der FRIBS-Verordnung wurden in Pilotuntersuchungen getestet, um ihre Machbarkeit zu zeigen.

Die derzeitigen Rechtsakte der EU zu Unternehmensstatistiken sind im Laufe der letzten Jahre mehrmals geändert worden. Daran zeigt sich, dass der Vorgang der Erhebung, Verarbeitung und Verbreitung statistischer Daten über Unternehmen durch die Schaffung eines entsprechenden gemeinsamen Rahmens effizienter (günstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis) und effektiver werden könnte.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung daher auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Angesichts des Ziels und des Gegenstands des Vorschlags ist eine Verordnung das angemessenste Instrument.

Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab. Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei europäischen Statistiken dahin, dass als Basisrechtsakte Verordnungen den Richtlinien vorgezogen werden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Europäischen Union das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gewährleistet die Vergleichbarkeit der Daten innerhalb der EU zur Erstellung von hochwertigen europäischen Statistiken. Sie gilt unmittelbar, d. h. sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die Wahl einer Verordnung steht im Einklang mit anderen seit 1997 erlassenen europäischen statistischen grundlegenden Rechtsakten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Da diese Initiative bereits vor dem Erlass der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung auf den Weg gebracht worden war, wurde die aktuelle Situation in dieser Hinsicht keiner spezifischen Bewertung (gemäß den fünf Bewertungskriterien) unterzogen. Auf der Grundlage von Vorgaben der Kommission befolgte Eurostat bei der Bewertung bestehender Rechtsvorschriften, einschließlich der Bewertung des Europäischen Statistischen Programms 3 , sein eigenes Regelwerk, das für den Gesamtprozess maßgeblich war. Zusätzlich werden jährlich Benutzerumfragen durchgeführt, um die Nutzer, ihren Bedarf und ihre Zufriedenheit mit den Dienstleistungen von Eurostat besser kennenzulernen. Eurostat nutzt die Bewertungsergebnisse zur Verbesserung des Verfahrens zur Erstellung statistischer Informationen und seiner statistischen Produktion. Die Ergebnisse fließen in verschiedene strategische Pläne ein, etwa in das Arbeitsprogramm und den Verwaltungsplan.

Konsultation der Interessenträger

Die wichtigsten Interessenträger der europäischen Unternehmensstatistiken sind Datennutzer (andere Kommissionsdienststellen, nationale statistische Ämter, die den Unternehmenssektor überwachen, nationale Zentralbanken und die Europäische Zentralbank, Berufsverbände und Forscher), Datenerhebungsstellen (nationale statistische Ämter, NSÄ), aber auch andere Erhebungsstellen wie nationale Zentralbanken) und Datenlieferanten (Unternehmen (einschließlich KMU)).

In der ersten Runde der Konsultationen der Interessenträger ging es um die Infrastrukturelemente der FRIBS-Verordnung (wie Unternehmensregister, Austausch von Mikrodaten, Qualitätsprobleme und Geheimhaltung); sie fand von Juli bis Oktober 2014 statt. Die zweite Runde startete im zweiten Halbjahr 2015 und konzentrierte sich auf die mit der FRIBS-Verordnung einzuführenden Änderungen der Datenanforderungen. Und schließlich wurden in der dritten Runde im Herbst 2015 und im ersten Quartal 2016 die Meinungen der Interessenträger zur Modernisierung der Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union (Intrastat) gesammelt. Jede Runde bestand aus einer gezielten Konsultation der Datenerhebungsstellen (nationale statistische Stellen) und einer öffentlichen Konsultation der Datenlieferanten (Unternehmen). In den ersten beiden Runden wurde außerdem eine öffentliche Konsultation der Datennutzer durchgeführt. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen werden in zwei Berichten ausgeführt 4 .

Das wichtigste Ergebnis der einzelnen Konsultationen kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

Die Datennutzer gaben Probleme in Bezug auf die Relevanz der derzeitig verfügbaren Unternehmensstatistiken an, insbesondere nannten sie Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Daten aus verschiedenen unternehmensstatistischen Bereichen aufgrund der Inkohärenzen und der fehlenden Informationen zu Themen wie dem Dienstleistungsbereich und der Globalisierung. Eine einzige harmonisierte Verordnung könnte ihrer Ansicht nach die Kohärenz der Unternehmensstatistiken verbessern.

Die Datenproduzenten (NSÄ) sind besorgt über die gestiegenen Produktionskosten in Verbindung mit der Erfüllung der neuen Datenanforderungen, die sich aus der FRIBS-Verordnung ergeben, die aber den seit Langem bestehenden Nutzerbedarf erfüllen.

Die Datenlieferanten befürchten einen höheren Aufwand infolge des höheren Datenbedarfs. Die gezielten Konsultationen belegten, dass die Modernisierung der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union diesen höheren Aufwand mehr als ausgleichen würde.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Das Projekt FRIBS wurde in zahlreichen Sitzungen mit nationalen Experten diskutiert; dabei ging es nicht nur um Unternehmensstatistiken, sondern auch um makroökonomische Statistiken sowie Statistiken über Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und Zahlungsbilanzen. Dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) wurden ferner regelmäßig Fortschrittsberichte zu dem Projekt vorgelegt.

Die oben beschriebenen Konsultationen der Interessenträger, einschließlich der Datennutzer und Datenlieferanten, stellten eine zusätzliche externe Informationsquelle dar.

Folgenabschätzung

Dem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt, in der die Probleme festgestellt, verschiedene politische Optionen zu deren Lösung betrachtet und schließlich die Folgen der politischen Optionen untersucht werden.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab im Juni 2016 eine positive Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab ( http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm#estat ).

Bei der Folgenabschätzung haben sich zwei Problemursachen herauskristallisiert:

(1)    Verminderte Relevanz und Anpassungsfähigkeit der europäischen Unternehmensstatistiken

(2)    Fragmentierung der Rechtsvorschriften für Unternehmensstatistiken

Zur Lösung dieser Probleme wurden die folgenden Optionen geprüft:

Option A – Basisszenario – keine Änderung der Unionspolitik.

Option B – Umsetzung von Legislativmaßnahmen, die auf bestimmte unternehmensstatistische Bereiche begrenzt sind, einschließlich alternativer Optionen zur Modernisierung von Intrastat.

Option C – Modernisierung der Unternehmensstatistiken in einem einzigen Rahmen (FRIBS) mit einer Mischung aus Maßnahmen, einschließlich alternativer Optionen zur Modernisierung von Intrastat.

Auf der Grundlage der Folgenabschätzung erscheint Option A als nicht akzeptabel, da politische Entscheidungsträger und Datennutzer zunehmend unzufriedener mit den verbreiteten Daten wären und verstärkt andere Datenquellen nutzen würden.

Option B betrifft die Modernisierung des derzeitigen Systems der europäischen Unternehmensstatistiken bis zu einem gewissen Grad, insbesondere in Bezug auf die Ausweitung der Datenproduktion und der Datenausgabe für politische und andere Nutzer. Sie betrifft auch die Modernisierung des Intrastat-Systems, wodurch der Aufwand für Datenlieferanten verringert würde. Bei dieser Option werden jedoch eine Reihe der bestehenden Mängel nicht behoben. Zunächst bedeutet die Beibehaltung von zehn separaten Rechtsakten für Unternehmensstatistiken einen höheren Aufwand bei der Beseitigung von Inkonsistenzen und dem Erhalt der Kohärenz der Daten und Indikatoren, die für politische Nutzer in Zukunft erstellt werden; es entsteht außerdem ein höherer Arbeitsaufwand für die Verwaltung und Aktualisierung dieser Rechtsvorschriften. Die in dieser Option vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen schaffen nicht wirklich mehr Flexibilität und Anpassungsfähigkeit für den sich ändernden Bedarf von politischen und anderen Nutzern.

Option C ist die am weitesten fortgeschrittene und vorausschauende Option, da hier das europäische System für Unternehmensstatistiken modernisiert und zukunftsfähig gemacht wird. Die europäischen Unternehmensstatistiken erhalten einen einzigen Rechtsrahmen, die FRIBS-Verordnung, die implizit eine höhere Kohärenz der Unternehmensstatistiken gewährleistet (z. B. in Bezug auf den Zeitpunkt für Änderungen und die Harmonisierung von Definitionen usw.). So können Nutzer insgesamt stärker vom ESS-System profitieren und der Mehrwert der EU wird gleichzeitig maximiert. Die Grenzen zwischen den verschiedenen Statistikbereichen werden gelockert oder verschwinden sogar ganz. Durch diese Anpassung kann der politische Bedarf wesentlich besser gedeckt werden, da einheitliche Indikatoren und Kombinationen von Indikatoren verbreitet werden können. Außerdem wird die Dynamik des Systems erhöht, was bei den anderen beiden Optionen nicht möglich ist. Der neue politische Bedarf kann in kürzerer Zeit gedeckt und in ein funktionierendes und gut entwickeltes System eingebettet werden. Darüber hinaus werden die Kosten für die Anpassungen der verbreiteten Statistiken und des zugrunde liegenden Rechtsrahmens im Gegensatz zu Option B in der bevorzugten Option C minimiert, da alle notwendigen Überarbeitungen leichter in einem Schritt durchgeführt werden können. Am wichtigsten ist, dass Option C bei Weitem das größte Potenzial zur Reduzierung des Aufwands für Unternehmen besitzt.

All diese Vorteile sprechen für Option C. Sie erfüllt am besten die Ziele des Programms REFIT durch Vereinfachungen, die Reduzierung von unnötigem Verwaltungsaufwand und die Vereinheitlichung der derzeitigen heterogenen und inkohärenten Rechtstexte für Unternehmensstatistiken in einem einzigen kohärenten Rechtsrahmen.

Trotz seiner positiven Stellungnahme brachte der Ausschuss für Regulierungskontrolle drei wesentliche Empfehlungen zur Verbesserung der Folgenabschätzung vor. Diese sind:

1) Die ursprünglich vorgelegten und untersuchten Optionen wurden nicht als vollständig angesehen, da der Konsultationsprozess zu möglichen Unteroptionen in Bezug auf die Modernisierung der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union weitergeführt wurde, nachdem die Folgenabschätzung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle erstmals zur Prüfung vorgelegt worden war. Eurostat aktualisierte die Liste der vorgeschlagenen politischen Optionen entsprechend den Schlussfolgerungen des AESS in Bezug auf die Modernisierung des Warenverkehrs innerhalb der Union.

2) Es wurde eine genauere Analyse in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf die Haushalte der einzelnen Mitgliedstaaten gefordert sowie eine Prüfung, ob einige Mitgliedstaaten größere Schwierigkeiten bei der Umsetzung haben würden als andere und ob Maßnahmen zur Abschwächung dieser Folgen für diese Mitgliedstaaten geplant sind. Eurostat fügte weitere Erklärungen in Bezug auf die Länder hinzu, die am stärksten von den Änderungen betroffen sind. Darüber hinaus wurden Beispiele hinsichtlich der vorgesehenen Vereinfachungen für kleinere Länder und das Rationalisierungs- und Modernisierungspotenzial der FRIBS-Verordnung zur Schaffung von Möglichkeiten für Kostensenkungen in der Zukunft angeführt. Es wurde außerdem erklärt, dass für Maßnahmen zur Entwicklung neuer Datenerhebungen eine Finanzierung (im Rahmen des verfügbaren Haushalts) vorgesehen ist.

3) Es wurde eine genauere Analyse der Auswirkungen des Verwaltungsaufwands auf Datenlieferanten gefordert, der für KMU stärker differenziert werden sowie Maßnahmen zum Schutz von KMU vor einem höheren Aufwand umfassen sollte. Eurostat legte die Auswirkungen hinsichtlich des Verwaltungsaufwands für Datenlieferanten dar. Einige der zusätzlichen Datenanforderungen zur Erfüllung des seit Langem bestehenden spezifischen Nutzerbedarfs zur Überwachung der politischen Maßnahmen in Bezug auf KMU würden tatsächlich den Aufwand für KMU erhöhen. Es wurden eine Reihe von Beispielen angeführt, um zu zeigen, dass in vielen Bereichen der Unternehmensstatistiken spezielle Maßnahmen sicherstellen, dass KMU vor übermäßigem Aufwand geschützt werden und Datenerhebungsstellen sich besonders bemühen, den Aufwand für KMU durch die neuen Datenanforderungen zu minimieren.

Seit der Annahme der Folgenabschätzung wurde gemäß der Stellungnahme des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken im September 2016 die Entscheidung getroffen, die Statistik über ausländische Direktinvestitionen (ADI) aus dem Geltungsbereich der FRIBS-Verordnung auszunehmen, da die Dimension der Unternehmensstatistiken bei ausländischen Direktinvestitionen weniger klar ist als bei der Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs, die derzeit auch von der Zahlungsbilanzverordnung abgedeckt wird 5 . Die Anforderungen an die Statistik über ausländische Direktinvestitionen fallen daher weiterhin in den Geltungsbereich der letztgenannten Verordnung. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag erfüllt die Ziele des Programms REFIT in Bezug auf die Vereinfachung, da insbesondere zehn Rechtsvorschriften in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden und der Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, reduziert wird. Die Umsetzungskosten wurden ebenfalls vollständig berücksichtigt und geprüft.

Obwohl die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, neben Erhebungen so viele administrative und innovative Quellen wie möglich zu nutzen, einschließlich neuer Methoden oder innovativer Ansätze, erhöht die Erfüllung neuen Bedarfs der Nutzer den Aufwand für die Auskunftgebenden. Dieser zusätzliche Aufwand wird von Vereinfachungen, insbesondere im Bereich der Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union, mehr als ausgeglichen. Insgesamt wird erwartet, dass der administrative Aufwand für Unternehmen durch die FRIBS-Verordnung um mindestens 13,5 % reduziert wird.

Einige der zusätzlichen Datenanforderungen der FRIBS-Verordnung könnten den Aufwand für KMU erhöhen, insbesondere in Bezug auf die Erweiterung der Unternehmensstatistiken auf die Dienstleistungstätigkeiten, die bisher nicht erfasst wurden. Dies ist jedoch teilweise darauf zurückzuführen, dass der seit Langem bestehende spezifische Nutzerbedarf zur Überwachung der europäischen und nationalen politischen Maßnahmen in Bezug auf KMU erfüllt werden soll; bisher lagen hierzu nicht ausreichend Informationen vor, da einige auf von KMU erbrachte Dienstleistungstätigkeiten noch nicht erfasst werden. Um den zusätzlichen Aufwand zu begrenzen, werden die Datenerheber aufgefordert, so viele vorhandene Verwaltungsdaten wie möglich (z. B. von den Steuerbehörden) zu nutzen, um diese Datenanforderung zu erfüllen und möglichst wenig auf Erhebungen, insbesondere bei KMU, zurückzugreifen.

Die in der FRIBS-Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen im Bereich der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union könnten den Aufwand für KMU reduzieren. Es wird jedoch immer einzelne KMU geben, die nicht von dieser Aufwandsreduzierung profitieren und sogar stärker belastet werden könnten. Obwohl normalerweise davon auszugehen ist, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen der Größe eines Unternehmens und dessen Handelsvolumen besteht, kann es in der Tat kleine Unternehmen mit großen Handelsvolumen und große Unternehmen geben, die nur wenig oder sogar gar keinen Handel betreiben.

Der Vorschlag stimmt mit der Stellungnahme der REFIT-Plattform zu Statistiken über Umweltschutzinvestitionen überein, die eine Empfehlung der Mehrheit der Regierungsgruppe und einiger Mitglieder der Interessenträgergruppe enthält, dass die Kommission weiterhin sich überschneidende Berichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission (im Bereich der strukturellen Unternehmensstatistik) und der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen prüft und die Verordnung über strukturelle Unternehmensstatistiken durch die neue Rahmenverordnung zur Integration der Unternehmensstatistiken (FRIBS) ersetzt.

Die Stellungnahme der Plattform bestätigt die Feststellung der Kommission, dass es eine doppelte Berichterstattung gibt. Daher sind Aspekte der Umweltschutzausgabenrechnungen nicht im Vorschlag der FRIBS-Verordnung enthalten; sie werden also nur durch die Verordnung über umweltökonomische Gesamtrechnungen (Verordnung Nr. 691/2011) geregelt. Somit gibt es keine Überschneidungen oder doppelte Berichterstattung.

Der Vorschlag steht außerdem im Einklang mit dem „Digital Check“, da er die Interoperabilität und die Wiederverwendbarkeit durch Nutzung der gleichen technischen Spezifikationen der Datensätze und der gleichen Normen für die Übermittlung der Daten und Metadaten, den Austausch von Informationen zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten sowie deren gemeinsame Nutzung fördert.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlag haben eine unbefristete Dauer, mit einer Anlaufphase von drei Jahren, von 2019 bis 2021. Im Finanzbogen wurden nur die Jahre berücksichtigt, auf die sich der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) erstreckt. Die Fortsetzung der Finanzierung hängt von den Vereinbarungen für den nächsten MFR ab und von der Fortführung der einzelnen Programme, für die Finanzmittel vorgesehen werden.

Die Mittel für die Jahre 2019 und 2020 stammen aus den bestehenden Mittelzuweisungen für Programme, einschließlich 19,5 Millionen Euro aus der Erweiterung des Europäischen Statistischen Programms auf die Jahre 2019 und 2020; es ist keine zusätzliche Finanzierung erforderlich.

Die Gesamtmittelzuweisung für 2019 und 2020 wird auf 46,453 Mio. EUR geschätzt. Näheres zu den Auswirkungen auf den Haushalt ist dem Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagene Verordnung wird voraussichtlich 2017 oder 2018 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden, und der Erlass von Durchführungsmaßnahmen durch die Kommission wird kurz danach erfolgen. Mit dem Beginn der Datenübermittlung nach der neuen Verordnung wird 2019 gerechnet.

Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift wird gemäß den fünf Bewertungskriterien der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung einer umfassenden Prüfung unterzogen, um unter anderem zu bewerten, wie wirksam und effizient sie zur Erreichung der Ziele beigetragen hat, und um zu entscheiden, ob neue Maßnahmen oder Anpassungen notwendig sind. Eine Liste der Hauptleistungsindikatoren für Unternehmensstatistiken wird in dieser Hinsicht überwacht.

Es ist auf die bestehenden Kontroll- und Evaluierungsinstrumente hinzuweisen, die für die gesamte statistische Erhebung durch Eurostat gelten und die bereits eine gute Untersuchung der Wirksamkeits- und Effizienzentwicklung der neuen Statistikinitiative und der Qualität der erhobenen Daten ermöglichen. Sie bestehen aus der systematischen Zwischen- und Abschlussbewertung des Europäischen Statistischen Programms gemäß den fünf Bewertungskriterien der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung. Unternehmensstatistiken sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Berichtsverfahren, der Folgemaßnahmen der Hauptleistungsindikatoren des Managementplans von Eurostat und der regelmäßigen Erhebungen zur Zufriedenheit der Nutzer.

Zur Überwachung jedes statistischen Bereichs dienen ferner Qualitätsberichte, die die Mitgliedstaaten regelmäßig erstellen und die Eurostat im Rahmen der statistischen Qualitätssicherung analysiert.

Darüber hinaus werden Kostenelemente kontrolliert. Dies erfordert einen verbesserten und harmonisierten Rahmen für die Berichterstattung über die Kosten, in dem das gesamte ESS abdeckt ist und die statistischen Produktionsphasen festlegt werden. Hierfür werden bereits Vorbereitungen getroffen, die rechtzeitig abgeschlossen sein sollen, um die Überwachung der Kosten in Bezug auf die FRIBS-Verordnung zu ermöglichen, sobald diese in Kraft tritt.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus 23 Artikeln und drei Anhängen.

Kapitel I mit den Artikeln 1 bis 3 enthält die allgemeinen Bestimmungen. In Artikel 1 wird der Gegenstand dieser Verordnung festgelegt. Die wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe werden in Artikel 2 definiert. In Artikel 3 wird der Erfassungsbereich der Unternehmensstatistiken und des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke bestimmt.

Kapitel II umfasst die Artikel 5 und 6 und betrifft die Datenquellen, die für Unternehmensstatistiken und statistische Unternehmensregister genutzt werden. Der Vorschlag erlaubt und fördert die Nutzung neuer Formen der Datenerhebung und die Verwendung alternativer Datenquellen, einschließlich administrativer Daten sowie anderer Quellen wie Schätzung durch Modellierung oder die Nutzung von Massendaten. Letztere werden in Artikel 4 genauer beschrieben.

Kapitel III betrifft die Unternehmensstatistiken. Die Unternehmensstatistiken decken die in Artikel 6 aufgeführten Themenbereiche und Themen ab, für die die Kommission laut Artikel 7 Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der technischen Spezifikationen der Datensätze erlassen kann. Die bereitzustellenden Themenbereiche, Themen und Einzelthemen sind in Anhang I aufgelistet. In Anhang II wird die Periodizität für die Bereitstellung der Themen festgelegt. Die Kommission ist befugt, die Gegenstände und Merkmale der dynamischen Themen „IKT-Nutzung und E-Commerce“, „Innovation“ und „Globale Wertschöpfungsketten“ durch delegierte Rechtsakte genau festzulegen. Die Einzelthemen in Anhang I können ebenfalls durch delegierte Rechtsakte innerhalb der in Schutzklauseln festgelegten Grenzen geändert werden.

Kapitel IV umfasst drei Artikel bezüglich der Unternehmensregister. Das europäische Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke wird in Artikel 8 beschrieben. In Artikel 9 werden die Anforderungen für das europäische Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke festgelegt. In Anhang III werden die Elemente des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke (Registermerkmale, eindeutige Kennung, Zeitplan und Periodizität) bestimmt. Die Registermerkmale können auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten näher bestimmt werden. Artikel 10 enthält die Bestimmungen hinsichtlich des Austauschs vertraulicher Daten und des Zugangs zu diesen im Rahmen des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke. Der Kommission wird befugt, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf den Austausch vertraulicher Daten im Rahmen des Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke zu erlassen.

Kapitel V enthält fünf Artikel zum Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union. In Artikel 11 wird das Grundprinzip für den Austausch der Daten und Metadaten für diese Statistiken festgelegt. In Artikel 12 werden die auszutauschenden statistischen Informationen und in Artikel 13 die statistischen Datenelemente aufgeführt. Die Bestimmungen in Artikel 14 regeln den Schutz der ausgetauschten vertraulichen Daten und die Bestimmungen in Artikel 15 den Zugang zu ausgetauschten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke.

Kapitel VI fasst drei Artikel über Qualität, Übermittlung und Verbreitung zusammen: Berichterstattung über Datenqualität und Metadaten (Artikel 16), Übermittlung von Daten und Metadaten (Artikel 17) und Geheimhaltung bei der Verbreitung statistischer Daten über den internationalen Warenverkehr (Artikel 18).

In dem Vorschlag werden in Kapitel VII weitere wichtige Elemente der Modernisierung der europäischen Unternehmensstatistiken geregelt:

die Einrichtung von Pilotstudien, um die Relevanz und Durchführbarkeit neuer Datenerhebungen und Verbesserungen der Datensätze zu prüfen (Artikel 19),

die Bestimmungen über eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen (Artikel 20).

Das letzte Kapitel der Verordnung enthält die Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisübertragung (Artikel 21) gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von April 2016, das Ausschussverfahren (Artikel 22), die Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen (Artikel 23), die Bestimmungen für Ausnahmeregelungen, die einigen Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen gewähren (Artikel 24). Dieses Kapitel enthält außerdem die Änderung einer Verordnung (Artikel 25), deren Einzelheiten in Anhang IV zu finden sind, und die Aufhebung von zehn bestehenden Rechtsakten, die durch die vorgeschlagene Rahmenverordnung (Artikel 26) ersetzt werden.

2017/0048 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über europäische Unternehmensstatistiken,
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung statistischer Informationen über die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen in den Mitgliedstaaten basierten bisher auf einer Reihe einzelner Rechtsakte. Gegenstand dieser Rechtsakte waren die konjunkturellen und die strukturellen Unternehmensstatistiken, die Produktionsstatistik, der internationale Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb und außerhalb der Union, Auslandsunternehmenseinheiten, Forschung und Entwicklung, Innovationen sowie IKT-Nutzung und E-Commerce. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ein gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke in der Union geschaffen.

(2)Dieser Struktur auf der Grundlage einzelner Rechtsakte mangelt es an der notwendigen Kohärenz zwischen den verschiedenen statistischen Bereichen, und sie ist einem integrierten Ansatz zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unternehmensstatistiken nicht dienlich. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den europäischen Unternehmensstatistiken und zur Erleichterung der Integration der entsprechenden statistischen Verfahren sollte ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen werden.

(3)Besser integrierte statistische Prozesse auf der Grundlage gemeinsamer methodischer Grundsätze, Definitionen und Qualitätskriterien sollten zu harmonisierten Statistiken über die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Transaktionen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmenssektors in der Union führen, die hinreichend relevant und detailliert sind, um dem Bedarf der Nutzer gerecht zu werden.

(4)Internationale Leitlinien wie das Frascati-Handbuch über FuE-Statistiken und das Oslo-Handbuch zu Innovationsdaten sowie von den Vereinten Nationen, der OECD, dem Internationalen Währungsfonds und anderen internationalen und supranationalen Organisationen angenommene internationale Übereinkünfte sind für europäische Unternehmensstatistiken von Bedeutung. Diese Leitlinien sollten bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken der Union und vom europäischen Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke so weit wie möglich beachtet werden, damit sichergestellt wird, dass die Unionsstatistiken mit den von den wichtigsten internationalen Partnern der Union erstellten Statistiken vergleichbar sind. Gleichwohl sollten die Normen, Vereinbarungen und Leitlinien der Union bei der Datenerhebung für europäische Unternehmensstatistiken zu den Themen „Input für Forschung und Entwicklung“ sowie „Innovation“ konsequent angewandt werden.

(5)Der administrative Aufwand für kleine und mittlere Unternehmen sollte möglichst in Grenzen gehalten werden, indem nach Möglichkeit andere Datenquellen als Erhebungen herangezogen werden. Zwecks Verringerung der Belastung der Unternehmen sollte es möglich sein, je nach Größe und Bedeutung der gewerblichen Wirtschaft in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen an die Daten festzulegen.

(6)In der Vision 2020 des Europäischen Statistischen Systems (ESS) wurde festgehalten, dass zur besseren Analyse neu auftretender Phänomene (z. B. Globalisierung) und zur besseren Unterstützung von Unionsstrategien mit umfassenden Auswirkungen Daten bereichsübergreifend genutzt werden sollten. Die Datenausgabe sollte auf effizienten und stabilen statistischen Verfahren des ESS fußen. Durch den erweiterten Geltungsbereich des gemeinsamen Rechtsrahmens für Unternehmensstatistiken sollte die Integration voneinander abhängender Produktionsprozesse, denen mehrere Quellen zugrunde liegen, gefördert werden.

(7)Das im Rahmen des Beschlusses 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verabschiedete Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) sollte von 2009 bis 2013 die Anpassung der Unternehmens- und Handelsstatistik an neuen Datenbedarf und die Einstellung des Systems auf die Erstellung von Unternehmensstatistiken unterstützen. Die sich aus diesem Programm ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu den Prioritäten und neuen Indikatorreihen, zur Straffung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken, zur effizienteren Produktion von Unternehmens- und Handelsstatistiken sowie zur Modernisierung von Intrastat sollten in rechtlich bindende Bestimmungen umgesetzt werden.

(8)Benötigt wird ein flexiblerer Ansatz im Rahmen der europäischen Unternehmensstatistiken, der Anpassungen an methodische Entwicklungen und eine rechtzeitige Reaktion auf sich abzeichnenden und gebührend begründeten Bedarf der Datennutzer, wie er sich aus den im Wandel begriffenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie aus der zunehmenden Globalisierung und Komplexität des Geschäftsumfelds ergibt, ermöglicht. Diese künftigen Anpassungen sollten mit einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Analyse untermauert werden und die sich daraus ergebenden neuen Datenanforderungen sollten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten bedeuten.

(9)Die Rolle der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers als grundlegende Infrastruktur für die Erhebung und Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken sollte gefördert werden. Nationale statistische Unternehmensregister sollten als Informationsquelle für die statistische Analyse der Unternehmenspopulation und ihrer Demografie, die Festlegung der Grundgesamtheit der Erhebung und für die Verknüpfung mit administrativen Datenquellen dienen.

(10)Zur Wahrung der Rolle der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers sollte ein einziger Identifikator für alle relevanten Einheiten festgelegt und verwendet werden.

(11)Die korrekte Abgrenzung von Unternehmensgruppen im EuroGroups-Register anhand zeitnaher und zuverlässiger Daten sollte durch die Verwendung harmonisierter Kriterien und regelmäßige Aktualisierung der Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen den rechtlichen Einheiten dieser Gruppen erreicht werden.

(12)Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren des ESS und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands sollten die nationalen statistischen Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen nationalen Verwaltungsunterlagen haben und diese verwenden sowie in die Statistiken integrieren dürfen, soweit wie es zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken erforderlich ist.

(13)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit gefordert.

(14)Es sollte eingeführt werden, dass die Unternehmensstatistiken erstellenden und das europäische Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke unterhaltenden nationalen statistischen Stellen zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung nationaler oder europäischer Unternehmensstatistiken oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Unternehmensstatistiken Mikrodaten untereinander austauschen und sich gegenseitig Zugang dazu gewähren. Der Austausch von Mikrodaten sollte daher auf hinreichend begründete Fälle beschränkt werden.

(15)Die Schaffung einer zusätzlichen Datenquelle auf der Grundlage des Austauschs von Mikrodaten zur Warenausfuhr innerhalb der Union erhöht zusammen mit der Möglichkeit, innovative Methoden zu nutzen, die Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union; dies ermöglicht es wiederum den Mitgliedstaaten, den Beantwortungsaufwand der Unternehmen zu verringern. Mit diesem Austausch werden die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zum internationalen Warenverkehr oder die Verbesserung der Qualität dieser Statistiken bezweckt.

(16)Zur Verhandlung, Umsetzung und Überprüfung von Handels- und Investitionsübereinkommen zwischen der Union und Drittländern oder auf multilateraler Ebene sollten der Kommission die notwendigen statistischen Informationen über die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Verfügung gestellt werden.

(17)Zwischen dem System zur Erhebung statistischer Informationen und den im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten bestehenden Steuerformalitäten im Hinblick auf die Mehrwertsteuer sollte eine enge Verbindung erhalten bleiben. Durch diese Verbindung können für Zwecke der Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union insbesondere Ausführer und Einführer ermittelt und die Qualität der gesammelten Informationen geprüft werden.

(18)Der grenzüberschreitende Warenverkehr, insbesondere mit Drittländern, unterliegt der zollamtlichen Überwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 . Die Zollbehörden bewahren Informationen oder Aufzeichnungen über diese Warenbewegungen auf oder haben Zugriff darauf. Diese Informationen oder Aufzeichnungen, die sich auf Zollanmeldungen beziehen oder darauf basieren, sollten zur Erstellung der Statistik über den Warenhandel der Union herangezogen werden.

(19)Für die Erstellung von Statistiken über den internationalen Warenhandel und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken sollten die nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten zu einem Austausch von Daten über die Aus- und Einfuhr von Waren in der Lage sein, die Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen.

(20)Damit die Kommission ihre Aufgaben aus den Verträgen, insbesondere in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ausführen kann, sollten ihr vollständige, aktuelle und zuverlässige Informationen über die Produktion von Waren und Dienstleistungen in der Union sowie über die internationalen Handelsströme vorliegen. Auch die Unternehmen benötigen solche Informationen zur Überwachung ihrer Märkte und deren internationaler Dimension.

(21)Es besteht Bedarf an nach Tätigkeitsbereichen gegliederten Unternehmensstatistiken, damit die Produktivität der Unternehmen in der Union gemessen werden kann. Insbesondere werden zunehmend Statistiken über den Dienstleistungssektor nachgefragt, den dynamischsten Bereich moderner Volkswirtschaften; dabei geht es vor allem um das Potenzial dieses Sektors für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Berücksichtigung der Beziehungen zum verarbeitenden Gewerbe. Statistiken über den Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Überwachung des Binnenmarkts für Dienstleistungen und für die Bewertung der Auswirkungen von Hindernissen für den Handel damit.

(22)Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sind für die Wirtschaft der Union harmonisierte Statistiken über Forschung und Entwicklung, Innovation und die Informationsgesellschaft erforderlich, die marktbestimmte und nichtmarktbestimmte Tätigkeiten erfassen; des Weiteren werden solche Statistiken über das Geschäftsumfeld als Ganzes, insbesondere im Hinblick auf Unternehmensdemografie und Beschäftigung im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten, benötigt. Diese Informationen gestatten es den Entscheidungsträgern, fundierte politische Beschlüsse zu fassen, die der Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, der Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für kleine und mittlere Unternehmen, der Förderung von Unternehmertum und der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

(23)Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik innerhalb der Union und des Euro-Währungsgebiets und die Bereitstellung von Informationen für die Wirtschaftsakteure im Binnenmarkt erfordern vergleichbare Daten über die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich Statistiken über Arbeitskosten, Verdienste und die Zahl der besetzten und freien Stellen. Darüber hinaus stellt lebenslanges Lernen ein Schlüsselelement beim Aufbau und bei der Förderung einer gut ausgebildeten und anpassungsfähigen Erwerbsbevölkerung dar; ein besonderes Augenmerk sollte auf der Berufsausbildung in den Unternehmen als einem entscheidenden Beitrag zum lebenslangen Lernen liegen. Daten über diese Aspekte werden hauptsächlich bei Unternehmen erhoben und sollten künftig rechtlich geregelt und besser mit anderen Unternehmensstatistiken verknüpft werden. Daten über die Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten und über die Struktur und Verteilung der Verdienste werden benötigt, um die mittelfristige Entwicklung der Volkswirtschaften der Union zu bewerten. Daten über die Entwicklung der Arbeitskosten und offene Stellen sind zur kurzfristigen Überwachung der Volkswirtschaften der Union, auch zu geldpolitischen Zwecken, erforderlich. Daten über die Investitionen der Unternehmen in die berufliche Weiterbildung, die Merkmale und den Umfang solcher Bildungsmaßnahmen sowie Informationen über die Strategien von Unternehmen für die berufliche Bildung sind erforderlich, um die Umsetzung der EU-Strategie für eine verstärkte Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu überwachen.

(24)Statistiken über Innovation sowie Forschung und Entwicklung werden zur Entwicklung und Überwachung von Maßnahmen benötigt, die die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten stärken und deren mittel- und langfristiges Potenzial für intelligentes Wachstum und Beschäftigung steigern sollen. Auch eine expandierende digitale Wirtschaft und die verstärkte Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien gehören zu den bedeutenden Triebkräften für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der Union, und zur Unterstützung der damit verbundenen Strategien und Maßnahmen sind statistische Daten vonnöten.

(25)Ferner werden Unternehmensstatistiken zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 herangezogen.

(26)Die für die Erstellung der Zahlungsbilanz der Union und des Euro-Währungsgebiets erforderlichen Statistiken zum internationalen Handel mit Dienstleistungen werden von der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank in enger Zusammenarbeit festgelegt.

(27)Zuverlässige und zeitnahe Statistiken werden für die Berichterstattung über die wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Wirtschaftspolitik der Union benötigt. Die Europäische Zentralbank braucht schnell verfügbare Konjunkturstatistiken, um die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedstaaten im Kontext der einheitlichen Geldpolitik zu bewerten.

(28)Zwar sollten die Unternehmensstatistiken nach wie vor grundsätzlich die gesamte Wirtschaft abdecken, die Datenanforderungen sollten aber so weit wie möglich vereinfachende Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der gewerblichen Wirtschaft in den relativ kleinen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

(29)Internationale Normen, wie sie die Initiative SDMX (Statistical Data and Metadata eXchange) für technische und statistische Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten umfasst, sowie innerhalb des ESS ausgearbeitete statistische oder technische Normen, zum Beispiel Standards für Metadaten und Validierung, sollten im erforderlichen Ausmaß auch für europäische Unternehmensstatistiken verwendet werden. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) hat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ein ESS-Muster für Qualitätsberichte gebilligt. Es dürfte zur Harmonisierung der Qualitätssicherung und -berichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen.

(30)Um wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission hinsichtlich der in den Anhängen I und II im Einzelnen aufgeführten Themen sowie des Erfassungsgrads bezüglich der Warenausfuhr innerhalb der Union die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Ferner sollte die Kommission befugt sein, die im Einzelnen aufgeführten Themen mit Gegenständen und Merkmalen für die dynamischen Unternehmensstatistiken in den Bereichen IKT, Innovation und globale Wertschöpfungsketten zu ergänzen sowie die genauen von den Steuer- und Zollbehörden zur Verfügung zu stellenden Informationen festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 11 erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Experten haben durchgängig Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(31)Um für die technische Umsetzung bestimmter Elemente der Anforderungen, auch für Unternehmensregister, gleichförmige Bedingungen sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit, des Verfahrens für den Austausch vertraulicher Daten im Rahmen des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke, der Übermittlung der Daten und Metadaten, der Berichte über Datenqualität und Metadaten sowie der Ausnahmeregelungen übertragen werden. Im selben Sinne sollten der Kommission zusätzliche Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Modalitäten und des Formats, der Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Vertraulichkeit sowie des Verfahrens für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union, der Spezifikationen der einschlägigen Metadaten, des Zeitplans, der Modalitäten der Erhebung und Aufbereitung der dem Einfuhrmitgliedstaat übermittelten statistischen Informationen über die Warenausfuhr innerhalb der Union, der Modalitäten für die Anwendung des Erfassungsgrads für die gesamte Warenausfuhr innerhalb der Union, der statistischen Datenelemente für die durch Erhebungen über den Warenverkehr innerhalb der Union gesammelten Mikrodaten, die dem Einfuhrmitgliedstaat übermittelt werden, und der damit verbundenen Vereinfachungen übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 erfolgen.

(32)Gegebenenfalls sollte die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dafür sorgen, dass ihr Vorgehen unter Berücksichtigung der erwarteten Vorteile für die Nutzer keine erhebliche zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten oder die Befragten bedeutet.

(33)Die Kommission kann Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung oder der im Zusammenhang damit erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gewähren, wenn diese Anwendung zu größeren Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats führt, d. h. zur Organisation zusätzlicher Erhebungen oder größeren Anpassungen des jeweiligen statistischen Produktionssystems zwecks Aufnahme neuer Datenquellen oder zur Ermöglichung der Kombination verschiedener Quellen.

(34)Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Harmonisierung und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(35)Die in der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 festgelegten Maßnahmen sollten hinsichtlich der Bezugnahmen auf den internationalen Dienstleistungsverkehr geändert werden.

(36)Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten die Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates 14 , der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates 15 , der Entscheidung (EG) Nr. 1608/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 , der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 , der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 , der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 , der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 , der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 , der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 und der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 ersetzen. Die genannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden.

(37)Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist gehört worden.

(38)Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird für folgende Aspekte ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen eingeführt:

(a)die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Leistungsfähigkeit von Unternehmen sowie über internationale Transaktionen und Aktivitäten der Wirtschaft in der Union im Bereich Forschung und Entwicklung (europäische Unternehmensstatistiken);

(b)das europäische Netz der nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(a)„statistische Einheit“ statistische Einheiten gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates 24 ;

(b)„Meldeeinheit“ die Einheit, welche die Daten liefert;

(c)„Themenbereich“ einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung bestimmter Themen ausgelegt sind;

(d)„Thema“ und „Einzelthema“ die Inhalte der über die statistischen Einheiten zu erfassenden Informationen. Einzelthemen sind stärker detailliert als Themen. Ein Thema umfasst mehrere Einzelthemen;

(e)„Variable“ ein Merkmal einer beobachteten Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;

(f)„Merkmal“ die Abstraktion einer Eigenschaft eines Objekts oder einer Reihe von Objekten;

(g)„marktbestimmte Tätigkeit“ und „nichtmarktbestimmte Tätigkeit“ Tätigkeiten gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

(h)„Marktproduzent“ und „Nichtmarktproduzent“ Produzenten gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

(i)„nationale statistische Stellen“ die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen statistischen Ämter und andere für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständige einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

(j)„verlässliche Quelle“ den alleinigen Lieferanten von Datensätzen, die Daten aus nationalen statistischen Unternehmensregistern und dem EuroGroups-Register nach den in Artikel 16 festgelegten Qualitätsstandards enthalten;

(k)„Mikrodaten“ individuelle Beobachtungen oder Messungen zu Merkmalen identifizierbarer Meldeeinheiten oder statistischer Einheiten;

(l)„Verwendung für statistische Zwecke“ die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und Analysen gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

(m)„vertrauliche Daten“ Daten gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

(n)„Steuerbehörde“ die für die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 25 zuständige nationale Behörde im Mitgliedstaat;

(o)„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

2.Für die Zwecke der Artikel 11 bis 15 bezeichnet der Ausdruck:

(a)„Ausfuhrmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort im Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden;

(b)„Einfuhrmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführt werden;

(c)„Waren“ alle beweglichen Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas.

Artikel 3

Erfassungsbereich

1.Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen:

(a)die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Leistungsfähigkeit der statistischen Einheiten, deren Aktivitäten in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Innovation, die IKT-Nutzung und den E-Commerce dieser Einheiten sowie globale Wertschöpfungsketten;

(b)die Herstellung von Industrieerzeugnissen und Dienstleistungen sowie den internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

2.Das europäische Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke umfasst die nationalen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sowie den Austausch zwischen ihnen.

(a)Die nationalen statistischen Unternehmensregister erfassen:

i) alle Unternehmen, die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und ihre örtlichen Einheiten,

ii)die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen;

iii)die fachlichen Einheiten oder den NACE-Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 sowie die Größe jeder fachlichen Einheit, aus der diese Unternehmen bestehen, jedoch nur für diejenigen Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe einen nennenswerten Einfluss auf die aggregierten (nationalen) Daten haben;

iv)Unternehmensgruppen.

(b)Das EuroGroups-Register erfasst:

i)alle Unternehmen, die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören;

ii)die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen;

iii)multinationale Unternehmensgruppen.

(c)Haushalte fallen nicht in den Erhebungsbereich des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke soweit die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.

(d)Örtliche Einheiten ausländischer Unternehmen, die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden (Zweigstellen) und nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, gelten für die Zwecke der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers als Unternehmen.

(e)Unternehmensgruppen werden anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 identifiziert.

(f)Diese Verordnung gilt bei Bezugnahmen auf nationale statistische Unternehmensregister und das EuroGroups-Register nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Für die Zwecke des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke ist jede Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht. Das Halten von Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten kann ebenfalls als Tätigkeit angesehen werden. Darüber hinaus werden nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen, sowie direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten für die Zwecke des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen. Wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten sind nur in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens.

(g)Statistische Einheiten innerhalb des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke werden gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates und vorbehaltlich der in diesem Artikel ausgeführten Beschränkungen definiert.

KAPITEL II

DATENQUELLEN

Artikel 4

Datenquellen und Methodik

1.Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie die nationalen statistischen Unternehmensregister gemäß Artikel 9; dafür nutzen sie alle maßgeblichen Datenquellen, vermeiden aber eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden und berücksichtigen die Kosteneffizienz der nationalen statistischen Stellen gebührend. Die nationalen statistischen Stellen können die folgenden Datenquellen für die Erstellung der nach dieser Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregister verwenden.

(a)Erhebungen: die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten Meldeeinheiten sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, die für die Erstellung der nach dieser Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregister benötigt werden;

(b)Verwaltungsunterlagen, einschließlich Informationen von Steuer- und Zollbehörden;

(c)ausgetauschte Mikrodaten;

(d)andere maßgebliche Informationsquellen, die den Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 16 entsprechen, einschließlich Kombinationen vorhandener Datenquellen.

2.Wenn die erforderlichen Statistiken nicht mittels der in Absatz 1 genannten Quellen, die den Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 16 entsprechen, erstellt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Statistiken auf wissenschaftlich fundierte und gut dokumentierte statistische Schätz- und Imputationsverfahren zurückgreifen.

Artikel 5

Zugang zu Verwaltungsunterlagen und Übermittlung der Informationen

1.Im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erhalten die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese verwenden sowie gemeinsam mit anderen Datenquellen in die Statistiken integrieren, um die statistischen Anforderungen nach dieser Verordnung zu erfüllen und die nationalen statistischen Unternehmensregister sowie das EuroGroups-Register zu aktualisieren. Der Zugang der nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) ist auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres jeweils eigenen öffentlichen Verwaltungssystems beschränkt.

2.Unbeschadet des Absatzes 1 stellt die Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat der nationalen statistischen Stelle Informationen im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren zur Verfügung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der genauen von den Steuerbehörden zu übermittelnden Informationen zu erlassen.

3.Unbeschadet des Absatzes 1 stellt die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat der nationalen statistischen Stelle Informationen im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren zur Verfügung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der genauen von den Zollbehörden zu übermittelnden Informationen zu erlassen.

4.Für die Erstellung von Statistiken über den internationalen Warenverkehr und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken können die betreffenden nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten Daten im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren austauschen, die sie von ihren Zollbehörden erhalten haben, insbesondere wenn diese Aus- oder Einfuhren Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen.

5.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zum Zweck der Festlegung der Modalitäten für den Datenaustausch nach diesem Artikel zu erlassen.

KAPITEL III

UNTERNEHMENSSTATISTIKEN

Artikel 6

Datenanforderungen

1.Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen die folgenden Themenbereiche:

(a)konjunkturelle Unternehmensstatistik;

(b)Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten;

(c)regionale Unternehmensstatistik;

(d)Statistik über internationale Tätigkeiten.

2.Die Themenbereiche umfassen eines oder mehrere der folgenden Themen, wie in Anhang I weiter ausgeführt:

(a)Grundgesamtheit der Unternehmen;

(b)globale Wertschöpfungsketten;

(c)IKT-Nutzung und E-Commerce;

(d)Innovation;

(e)internationaler Warenverkehr;

(f)internationaler Dienstleistungsverkehr;

(g)Investitionen;

(h)Arbeitseinsatz;

(i)Ergebnisse und Leistung;

(j)Genehmigungen;

(k)Preise;

(l)Käufe;

(m)Input für Forschung und Entwicklung.

3.Die Periodizität ist in Anhang II für jedes Thema einzeln angegeben.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang I spezifizierten Einzelthemen zu ändern und um Gegenstände und Merkmale genauer zu beschreiben, die unter die Einzelthemen Innovation, IKT-Nutzung und E-Commerce sowie globale Wertschöpfungsketten fallen.

5.Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

(a) die delegierten Rechtsakte müssen kosten- und lastenneutral oder senkend sein und dürfen für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten verursachen;

(b)in einem bestehenden delegierten Rechtsakt dürfen in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren jeweils höchstens ein Einzelthema im Themenbereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, fünf Einzelthemen im Themenbereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten“, zwei Einzelthemen im Themenbereich „regionale Unternehmensstatistik“ und zwei Einzelthemen im Themenbereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten“ hinzugefügt oder durch ein anderes Einzelthema ersetzt werden. Dieses Maximum gilt nicht für Änderungen aufgrund von Übereinkommen, Verträgen und Konventionen sowie anderen internationalen Einrichtungen, deren Mitglied die Union ist, sowie für Änderungen, die sich aus Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ergeben. Die Zahl der Merkmale für Einzelthemen der dynamischen Unternehmensstatistik darf zwischen zwei aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen nicht erheblich erhöht werden und darf die Zahl an Merkmalen des ersten Anwendungsjahrs dieser Verordnung nicht übersteigen;

(c) delegierte Rechtsakte müssen spätestens 15 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden, außer zu den Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“; delegierte Rechtsakte zu diesen Themen müssen mindestens sechs bzw. zwölf Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.

Artikel 7

Technische Spezifikationen der Datenanforderungen

1.Für die in Anhang I aufgeführten Einzelthemen erfassen die Mitgliedstaaten Daten zu jedem Einzelthema. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur genaueren Festlegung der folgenden Elemente für die gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, ihre technischen Definitionen und Vereinfachungen zu erlassen:

(a)Variablen (außer zu den Einzelthemen „Innovation“, „IKT-Nutzung und E-Commerce“ und „globale Wertschöpfungsketten“);

(b)statistische Einheit;

(c)Maßeinheit;

(d)Bezugszeitraum;

(e)statistische Grundgesamtheit (einschließlich Anforderungen zu marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten und Markt- und Nichtmarktproduzenten);

(f)Klassifikationen (einschließlich Produkt, Länder und Gebiete sowie Art der Listen der Geschäftsvorgänge) und Aufgliederungen;

(g)Übermittlung einzelner Datensätze auf freiwilliger Basis;

(h)Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen;

(i)Datenübermittlungsfrist;

(j)erster Bezugszeitraum;

(k)Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Themenbereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“;

(l)technische Spezifikationen für das Thema „Internationaler Warenverkehr“.

2.Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Befugnisse für Vereinfachungen berücksichtigt die Kommission die Größe und Bedeutung der gewerblichen Wirtschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, um den Aufwand für Unternehmen zu verringern. Außerdem stellt die Kommission sicher, dass der für die Erstellung des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erforderliche Datenzufluss aufrechterhalten wird. Durchführungsrechtsakte, ausgenommen die Rechtsakte zur Festlegung der Erstanwendung dieser Verordnung, müssen spätestens 15 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten zu den in Anhang I aufgeführten Themenbereichen angenommen werden. Für die Themen „Innovation“ und „IKT-Nutzung und E-Commerce“ müssen die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs bzw. zwölf Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.

3.Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

UNTERNEHMENSREGISTER

Artikel 8

Das europäische Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke

1.Die Kommission (Eurostat) erstellt das EuroGroups-Register multinationaler Unternehmensgruppen auf Unionsebene für statistische Zwecke.

2.Die Mitgliedstaaten erstellen auf nationaler Ebene ein oder mehrere harmonisierte nationale statistische Unternehmensregister als Grundlage für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen, als Informationsquelle für die statistische Analyse der Grundgesamtheit und der Demografie der Unternehmen, für die Verwendung von Verwaltungsdaten und für die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten.

3.Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) tauschen gemäß Artikel 10 Daten im Zusammenhang mit dem europäischen Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke aus.

4.Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sind die verlässliche Quelle für die Ableitung hochwertiger, konsistenter und koordinierter Registergrundgesamtheiten gemäß Artikel 16 dieser Verordnung für die Erstellung europäischer Statistiken.

Die nationalen statistischen Unternehmensregister sind die verlässliche Quelle für Grundgesamtheiten nationaler Register. Das EuroGroups-Register ist die verlässliche Quelle für Registergrundgesamtheiten für die Unternehmensstatistiken des Europäischen Statistischen Systems, das die Koordinierung grenzübergreifender Informationen erfordert.

Artikel 9

Anforderungen für das europäische Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke

1.Die statistischen und rechtlichen Einheiten, die gemäß Artikel 8 vom europäischen Netz der Unternehmensregister für statistische Zwecke erfasst werden, verfügen über die folgenden Merkmalelemente, die in Anhang III näher beschrieben werden:

(a)Einzelthemen und eindeutige Kennung des Registers;

(b)Zeitplan und Periodizität.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um die Einzelthemen des Registers in Anhang III zu ändern, damit sie maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und einem neuen Bedarf der Nutzer entsprechen.

3.Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Änderung von Anhang III stellt die Kommission sicher, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)der delegierte Rechtsakt darf für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzlichen Kosten bedeuten;

(b)innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren darf im Wege eines delegierten Rechtsakts höchstens ein Einzelthema hinzugefügt oder ersetzt werden.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zum Zweck der genaueren Festlegung der Einzelheiten der Beschreibung für jedes Einzelthema des Registers zu erlassen.

Artikel 10

Austausch vertraulicher Daten und Zugang zu diesen im Rahmen des europäischen Netzes der statistischen Unternehmensregister für statistische Zwecke

1.Vertrauliche Daten werden wie folgt zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht:

(a)Der Austausch vertraulicher Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten findet im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 ausschließlich für statistische Zwecke zwischen dem Personal statt, das bei den nationalen statistischen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten zur Erstellung des EuroGroups-Registers beiträgt, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union gewährleistet werden soll. Ein solcher Austausch kann auch zum Zwecke der Verringerung des Beantwortungsaufwands stattfinden.

(b)Dient der Austausch der Gewährleistung der Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union können nationale Zentralbanken ausschließlich für statistische Zwecke am Austausch vertraulicher Daten beteiligt werden.

2.Vertrauliche Daten werden wie folgt zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten ausgetauscht:

(a)Die nationalen statistischen Stellen übermitteln Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten gemäß Artikel 9 Absatz 4 an die Kommission (Eurostat), um ausschließlich für statistische Zwecke Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zur Verfügung zu stellen.

(b)Um einen kohärenten Datensatz zu gewährleisten, übermittelt die Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke den entsprechenden nationalen statistischen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die diesen Gruppen zugehörigen Einheiten, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

(c)Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke dem in den nationalen statistischen Stellen an der Erstellung des EuroGroups-Registers beteiligten Personal Daten über alle im EuroGroups-Register verzeichneten multinationalen Unternehmensgruppen sowie die zugehörigen Einheiten.

3.Vertrauliche Daten zur Identifizierung rechtlicher Einheiten werden wie folgt zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten ausgetauscht:

(a)Die nationalen statistischen Stellen übermitteln der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 9 Absatz 4 Daten über gegründete rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union.

(b)Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) den nationalen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 4 Daten über rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union.

4.Vertrauliche Daten können wie folgt zwischen der Kommission (Eurostat) und Zentralbanken ausgetauscht werden:

Der Austausch vertraulicher Daten ist ausschließlich für statistische Zwecke zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union gewährleistet werden soll und der Austausch von der entsprechenden nationalen statistischen Stelle ausdrücklich genehmigt wurde.

5.Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel ausgetauschten Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie des Verfahrens zur Übermittlung der Daten zu erlassen.

6.Die Kommission (Eurostat), die nationalen statistischen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank, die gemäß diesem Artikel vertrauliche Daten über Einheiten erhalten, die sich innerhalb oder außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets befinden, behandeln die entsprechenden Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vertraulich.

Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) erfolgt in dem für die Erstellung europäischer Statistiken notwendigen Umfang. Jede weitere Übermittlung muss von der nationalen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

KAPITEL V

AUSTAUSCH VERTRAULICHER DATEN FÜR DIE ZWECKE DER STATISTIK ÜBER DEN WARENVERKEHR INNERHALB DER UNION

Artikel 11

Austausch vertraulicher Daten

1.Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Warenausfuhren innerhalb der Union findet ausschließlich für statistische Zwecke zwischen den nationalen statistischen Stellen statt, die zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union beitragen.

Die technischen Spezifikationen für die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Datenanforderungen gelten entsprechend für den Austausch vertraulicher Daten nach diesem Kapitel.

2.Die nationale statistische Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats stellt der nationalen statistischen Stelle des Einfuhrmitgliedstaats gemäß Artikel 12 die statistischen Informationen über seine Warenausfuhr innerhalb der Union in diesen Mitgliedstaat zur Verfügung.

3.Die nationale statistische Stelle der Ausfuhrmitgliedstaaten stellt der nationalen statistischen Stelle des Einfuhrmitgliedstaats für die Verwendung der ausgetauschten Daten zur Erstellung der Statistiken benötigte Metadaten zur Verfügung.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung der als benötigte Metadaten gemäß Absatz 3 geltenden Informationen sowie des Zeitplans für die Bereitstellung dieser Informationen und der in Absatz 2 genannten statistischen Informationen zu erlassen.

5.Auf Ersuchen der nationalen statistischen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats kann der Einfuhrmitgliedstaat der nationalen statistischen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats die zu aus diesem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführten Waren gesammelten Mikrodaten über seine Wareneinfuhr innerhalb der Union zur Verfügung stellen.

Artikel 12

Auszutauschende statistische Informationen

1.Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten statistischen Informationen betreffen:

(a)bei Erhebungen gesammelte Mikrodaten;

(b)mithilfe anderer Datenquellen als Erhebungen erstellte Daten über bestimmte Waren oder Warenbewegungen und

(c)Einzelheiten von Zollanmeldungen entnommene Daten.

2.Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten statistischen Informationen müssen mindestens 95 % des Gesamtwerts der Warenausfuhren innerhalb der Union für jeden Mitgliedstaat in die Gesamtheit aller anderen Mitgliedstaaten umfassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ändern, dass dieser Erfassungsgrad angesichts technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen verringert wird; sie achtet dabei darauf, dass die Statistik den geltenden Qualitätsstandards weiterhin entspricht.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Erhebung bzw. Sammlung der in Absatz 1 genannten Informationen und zum Zwecke der genaueren Festlegung der Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 2 genannten Erfassungsgrads zu erlassen.

Artikel 13

Statistische Datenelemente

1.Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten müssen folgende statistische Datenelemente enthalten:

a)die individuelle Identifikationsnummer, die dem Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde 27 ;

b)den Bezugszeitraum;

c)den Warenstrom;

d)die Ware;

e)den Partnermitgliedstaat;

f)das Ursprungsland;

g)den Wert der Waren;

h)die Warenmenge;

i)die Art des Geschäfts.

Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten können den Verkehrszweig umfassen, sofern der Ausfuhrmitgliedstaat Daten darüber erhebt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung der unter den Buchstaben a bis i genannten statistischen Datenelemente sowie für die Festlegung der für bestimmte Waren oder Bewegungen geltenden Liste der statistischen Datenelemente und durch die Verwendung von Einzelheiten aus Zollanmeldungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c gesammelten Daten zu erlassen.

2.Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die den Qualitätsanforderungen genügen, die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt.

In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten einen verringerten Satz der in Absatz 1 genannten statistischen Datenelemente erheben oder die Informationen über bestimmte Datenelemente in weniger detaillierter Form sammeln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung der Modalitäten dieser Vereinfachung und des Höchstwerts für die Ausfuhren innerhalb der Union, für die eine solche Vereinfachung zulässig ist, zu erlassen.

    Artikel 14

Schutz der ausgetauschten vertraulichen Daten

1.In Bezug auf die Vertraulichkeit gelten folgende Regeln:

(a)Die nationale statistische Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats stellt der nationalen statistischen Stelle des Einfuhrmitgliedstaats Mikrodatensätze über einen Ausführer, dessen Ersuchen um statistische Geheimhaltung gemäß Artikel 18 die nationale statistische Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats angenommen hat, mit dem tatsächlichen Wert und allen in Artikel 13 Absatz 1 genannten statistischen Datenelementen zur Verfügung und kennzeichnet diesen Mikrodatensatz der Geheimhaltung unterliegend.

(b)Die nationale statistische Stelle des Einfuhrmitgliedstaats kann der Geheimhaltung unterliegende Mikrodatensätze über Ausfuhren bei der Erstellung statistischer Ergebnisse über Einfuhren innerhalb der Union verwenden. Verwendet die nationale statistische Stelle des Einfuhrmitgliedstaats der Geheimhaltung unterliegende Mikrodatensätze über Einfuhren, so stellt sie sicher, dass die Verbreitung statistischer Ergebnisse über Einfuhren innerhalb der Union durch die nationale statistische Stelle des Einfuhrmitgliedstaats die von der nationalen statistischen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats gewährte statistische Geheimhaltung wahrt.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um den Schutz der gemäß diesem Kapitel ausgetauschten vertraulichen Daten zu gewährleisten und das Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit solcher Daten sicherzustellen, einschließlich der Anwendungsmodalitäten der Regeln nach Absatz 1 sowie des Verfahrens für den Austausch der Daten.

3.Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht für die ausgetauschten Daten zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15

Zugang zu ausgetauschten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Wissenschaftler, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, können gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu den ausgetauschten vertraulichen Daten erhalten. Hierfür ist die Genehmigung der nationalen statistischen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats, aus dem die Daten stammen, erforderlich.

Kapitel VI

QUALITÄT, ÜBERMITTLUNG UND VERBREITUNG

Artikel 16

Qualität

1.Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten europäischen Unternehmensstatistiken, der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers zu gewährleisten.

2.Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

3.Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten.

4.Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten Folgendes:

(a) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte zu den übermittelten Daten. Bei mehrjährigen Statistiken gilt für die Berichte dieselbe Periodizität wie für die Statistik;

(b) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte zu den nationalen statistischen Unternehmensregistern.

5.Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten jährliche Metadaten- und Qualitätsberichte zum EuroGroups-Register zur Verfügung.

6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Inhalts und der Fristen für die Übermittlung der Metadaten- und Qualitätsberichte zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 erlassen.

7.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodenbezogene oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der nationalen statistischen Unternehmensregister auswirken. Die Informationen sind so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten solcher Änderungen mitzuteilen.

8.Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

Artikel 17

Übermittlung von Daten und Metadaten

1.Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Standards für den Daten- und Metadatenaustausch bereit. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung solcher Standards sowie eines Verfahrens für die Übermittlung der Daten und Metadaten zu erlassen. Sind die übermittelten Daten vertraulich, wird der tatsächliche Wert übermittelt und als der Geheimhaltung unterliegend gekennzeichnet; er darf nicht verbreitet werden.

2.Die Mitgliedstaaten führen statistische Analysen der nationalen statistischen Unternehmensregister durch und übermitteln die Informationen an die Kommission (Eurostat); Format und Verfahren der Datenübermittlung werden von der Kommission in Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.

3.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 18

Geheimhaltung bei der Verbreitung statistischer Daten über den internationalen Warenverkehr

Die nationalen statistischen Stellen entscheiden auf Ersuchen des Ein- oder Ausführers, ob die statistischen Ergebnisse verbreitet werden, über die dieser Ein- oder Ausführer identifiziert werden kann, oder ob die statistischen Ergebnisse geändert werden müssen, um die statistische Geheimhaltung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 nicht zu gefährden.

KAPITEL VII

PILOTSTUDIEN UND FINANZIERUNG

Artikel 19

Pilotstudien

1.Ermittelt die Kommission (Eurostat) Bedarf an erheblichen neuen Datenanforderungen oder Verbesserungen an Datensätzen im Anwendungsbereich dieser Verordnung, kann sie vor einer neuen Datenerhebung veranlassen, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Pilotstudien durchführen.

2.In diesen Pilotstudien sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

3.Die ersten durchzuführenden Pilotstudien sollen die Erbringungsarten im internationalen Dienstleistungsverkehr sowie den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen betreffen.

Artikel 20

Finanzierung

1.Für die Durchführung dieser Verordnung kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen auf der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstellten Liste aufgeführten einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung für die Kosten für folgende Tätigkeiten gewähren:

(a)die Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen im Bereich der Unternehmensstatistiken;

(b)die Entwicklung von Methoden zu Erhöhung der Qualität, Senkung der Kosten und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erhebung und Erstellung von Unternehmensstatistiken und zur Verbesserung des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke.

2.Der Finanzbeitrag der Union wird gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt.

3.Dieser Finanzbeitrag der Union darf 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 5, 6, 9 und 12 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5, 6, 9 und 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5, 6, 9 und 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschuss

1.Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach dem genannten Beschluss die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

Artikel 24

Ausnahmeregelungen

1.Erfordert die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von maximal drei Jahren eine Ausnahmeregelung für die Anwendung gewähren, sofern diese Ausnahmeregelung weder die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten noch die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen europäischen Aggregate beeinträchtigt.

2.Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2.

Artikel 25

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

(a)Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz und der ausländischen Direktinvestitionen geschaffen.“;

(b)Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz und ausländische Direktinvestitionen gemäß Anhang I. Für die Daten gelten die in Anhang II aufgeführten Definitionen.“;

(c)Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen;

(d)Artikel 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) eine Evaluierung der Qualität der Daten zur Zahlungsbilanz und zu ausländischen Direktinvestitionen;“;

(e)Tabelle 3 in Anhang I (Internationaler Dienstleistungsverkehr) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Artikel 26

Aufhebung

1.Die Verordnungen (EWG) Nr. 3924/91, (EG) Nr. 48/2004, (EG) Nr. 716/2007, (EG) Nr. 177/2008 und (EG) Nr. 295/2008 sowie die Entscheidung Nr. 1608/2003/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

2.Die Verordnung (EG) Nr. 1165/1998 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

3.Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.

4.Die Verordnungen (EG) Nr. 638/2004 und (EG) Nr. 471/2009 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.

5.Verweisungen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 27

Inkrafttreten und Anwendung

1.Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

3.Die Artikel 11 und 15 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über europäische Unternehmensstatistiken

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 28  

29 02 – Europäisches Statistisches Programm

09 04 – Horizont 2020

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 29  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Zur Überwachung der Ziele der zehn Prioritäten der Kommission Juncker auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sind harmonisierte und vergleichbare europäische Statistiken erforderlich. Der integrierte Ansatz der Rahmenverordnung zur Integration von Unternehmensstatistiken (FRIBS) dient der Bereitstellung hochwertiger Unternehmensstatistiken zur Überwachung der mit diesen Prioritäten angestrebten politischen Ziele, insbesondere in den Bereichen „Beschäftigung, Wachstum und Investitionen“, „Digitaler Binnenmarkt“, „Binnenmarkt“ und „Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA“ Das statistische Datenmaterial sollten unter Einsatz moderner statistischer Datenerhebungs- und Produktionsmethoden so effizient wie möglich erstellt werden.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1

Arbeitsprogramm der Kommission 2016, REFIT-Initiative Nr. 26 – Statistikpaket

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

29 02 – Europäisches Statistisches Programm

09 04 – Horizont 2020


Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit der Initiative sollen die Flexibilität europäischer Unternehmensstatistiken und deren Anpassung an den sich wandelnden Bedarf der Nutzer verbessert sowie die Kohärenz und Qualität der Statistiken erhöht werden. Die Initiative unterstützt die Hauptprioritäten der Kommission, da sie konsistentere und sachdienliche Daten zur Überwachung z. B. des Wachstums, der Schaffung neuer Arbeitsplätze, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, des digitalen Binnenmarkts, der Auswirkungen der Globalisierung und des Funktionierens des Binnenmarkts liefert. Außerdem sollte sie eine kosteneffizientere und moderne Datenproduktion erleichtern sowie die nötigen Mittel für eine signifikante Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Datenlieferanten (Unternehmen) sorgen.

In Bezug auf Effizienz erhöhen sich wegen des überarbeiteten Datenproduktionsverfahrens und neuer Datenanforderungen zunächst die Umsetzungskosten für die Ersteller von Daten. Diese zusätzlichen kurzfristigen Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung werden jedoch von den langfristigen Effizienzgewinnen auf Systemebene mehr als aufgewogen.

1.4.3.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Für jedes der im Folgenabschätzungsbericht festgelegten operativen Ziele dient ein Hauptleistungsindikator der regelmäßigen Überwachung der Umsetzung dieses Vorschlags.

Die Hauptinformationsquelle für die Berechnung der Hauptleistungsindikatoren sind nationale Metadaten und Qualitätsberichte sowie die von Eurostat durchgeführten jährlichen Umfragen zur Zufriedenheit der Nutzer und die Monitoringberichte über die elektronische Verbreitung durch Eurostat.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Auf kurze und mittlere Sicht werden die bestehenden Verordnungen im Bereich europäische Unternehmensstatistiken integriert und ein seit Langem bestehender Bedarf der Nutzer an zusätzlichen Informationen über Unternehmen erfüllt werden. Die Belastung für die Datenlieferanten wird gesenkt.

Auf lange Sicht sollten durch die Initiative die Effizienz der Erhebung und Erstellung von Unternehmensstatistiken verbessert und damit die Kosten für die Datenersteller gesenkt werden. Außerdem wird die Relevanz der Daten durch eine zeitnahe Anpassung an neu entstandene wichtige Bedürfnisse der Nutzer verbessert.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Erstellung zwischen den Mitgliedstaaten harmonisierter und vergleichbarer Statistiken, die dem Bedarf der EU gerecht werden, kann nicht allein auf nationaler Ebene erreicht werden. Die Erstellung von EU-Statistiken erfordert die Umsetzung einer harmonisierten Methodik und die Definition gemeinsamer Ergebnisse und der von den einzelnen Mitgliedsstaaten zu liefernden Merkmale, was nur durch ein Tätigwerden der EU vollständig erreicht werden kann.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Zur Gewährleistung einer vorschriftsmäßigen Bereitstellung der nationalen Daten ist eine Verordnung das geeignetste Mittel des Tätigwerdens der EU. Durch zehn getrennte, nebeneinander bestehende Verordnungen im Bereich Unternehmensstatistiken entstehen Inkonsistenzen bei den verwendeten Konzepten und Definitionen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Als Rahmenverordnung wird der Text die gegenwärtig auf zehn unterschiedliche Rechtsakte verteilten Grundlagen der europäischen Unternehmensstatistiken vereinheitlichen. Ein Handbuch der europäischen Unternehmensstatistiken wird als methodologischer Leitfaden dienen.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von 2019 bis 2021,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 30  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

☒ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

[…]

[…]

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Für jede statistische Datenerfassung erfolgt eine regelmäßige gründliche Berichterstattung im Einklang mit spezifischen Eurostat-Regelungen. Diese Berichterstattung wird im Rahmen des neuen Vorschlags fortgeführt und weiter verbessert.

Empfänger von Finanzhilfen müssen die erhobenen Daten und den damit zusammenhängenden Qualitätsbericht vorlegen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Da eine direkte Mittelverwaltung vorgesehen ist, betreffen die damit verbundenen Risiken die Verwaltung von Aufträgen und Finanzhilfen.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Eurostat hat für die Ausführung der Ausgaben eine programmbegleitende Kontrollstrategie 2013-2017 entwickelt. Die Maßnahmen und Instrumente im Rahmen dieser Strategie sind auf die vorgeschlagene Verordnung in vollem Maße anwendbar. Mit weniger komplexen Abläufen, kostenwirksamen Monitoringverfahren und risikobasierten Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sollen die Betrugswahrscheinlichkeit reduziert und die Betrugsprävention verbessert werden. Die Kontrollstrategie schließt besondere Maßnahmen zur Sensibilisierung und entsprechende Schulungen im Hinblick auf die Betrugsprävention ein.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Eurostat verfügt über eine Kontrollstrategie, die – im Einklang mit den Zielen in den Bereichen interne Kontrolle und Risikomanagement in ihrem strategischen Plan für den Zeitraum 2016-2020 – übergreifend dazu dient, das Risiko der Nichteinhaltung unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu halten. 100 % der finanziellen Transaktionen (was somit 100 % des Haushalts betrifft) erfolgen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ex-ante-Kontrollen gemäß der Haushaltsordnung. Zudem werden Kontrollen auf der Grundlage einer gründlichen Untersuchung der jeweiligen Unterlagen und nach einer jährlichen Risikoanalyse vorgenommen. Diese könnten 4-6 % der gesamten Mittel abdecken, die von Eurostat verwaltet werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Am 30. Oktober 2013 verabschiedete Eurostat seine Betrugsbekämpfungsstrategie für den Zeitraum 2014-2017, die im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) vom 24. Juni 2011 steht. In der Betrugsbekämpfungsstrategie von Eurostat sind drei operative Ziele festgelegt: i) Verstärkung bestehender Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung; ii) bessere Integration der Betrugsbekämpfungselemente in die Risikobewertung und das Risikomanagement von Eurostat sowie in die Rechnungsprüfung, Planung, Berichterstattung und Überwachung; iii) Ausbau der Kapazitäten zur Betrugsbekämpfung von Eurostat und stärkere Sensibilisierung im Rahmen der allgemeinen Vorgabe in der Kommission, Betrug keinesfalls zu dulden. Die Betrugsbekämpfungsstrategie wird durch einen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung ergänzt. Während ihrer Laufzeit wird die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie halbjährlich überprüft und der Führungsebene ein entsprechender Bericht vorgelegt.

Eurostat wird die Auswirkungen der Strategie im Jahr 2017 bewerten und die Strategie entsprechend aktualisieren. Als Meilenstein zur Bewertung der Strategie hat Eurostat 2016 seinen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung überprüft.

Sowohl die Überprüfung der Strategie als auch die des Aktionsplans erfolgt auf der Grundlage der im Februar 2016 aktualisierten Methodik und der aktualisierten Leitlinien des OLAF.

Außerdem handelt es sich bei allen potenziellen Empfängern von Finanzhilfen um öffentliche Einrichtungen (nationale statistische Ämter und andere nationale Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009). Darüber hinaus werden die Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. Auf diese spezifischen Finanzhilfeverfahren zugeschnittene Kontrollsysteme sind vorhanden. Bestandteil der Kontrollen sind Ex-ante- und Ex-post-Analysen der Finanzhilfeverwaltung.

Durch die Verwendung von Einheitskosten und Pauschalbeträgen im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird das Fehlerrisiko im Zusammenhang mit der Zuschussverwaltung in beträchtlichem Maße verringert und damit eine wesentlich vereinfachte Verwaltung gefördert.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung………………………...……………]

GM/NGM 31 .

von EFTA-Ländern 32

von Kandidatenländern 33

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1a

29 02 01 00  – ESP18-20 – Europäisches Statistisches Programm (ESP) 2018-2020

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

1a

09 04 02 01 – Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (zugehöriges Programm: HORIZONT 2020 – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020))

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

Nummer

1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD ESTAT

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 29 02 01 00

Verpflichtungen

(1)

10,285

9,185

19,470

Zahlungen

(2)

1,029

4,518

5,547

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2 a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 34  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD ESTAT

Verpflichtungen

=1+1a +3

10,285

9,185

19,470

Zahlungen

=2+2a

+3

1,029

4,518

5,547




GD CNECT

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 09 04 02 01

Verpflichtungen

(1)

1,000

1,000

2,000

Zahlungen

(2)

0,100

0,450

0,550

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2 a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 35  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD CNECT

Verpflichtungen

=1+1a +3

1,000

1,000

2,000

Zahlungen

=2+2a

+3

0,100

0,450

0,550

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

11,285

10,185

21,470

Zahlungen

(5)

1,129

4,968

6,097

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

11,285

10,185

21,470

Zahlungen

=5+ 6

1,129

4,968

6,097





Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

GD ESTAT

• Personalausgaben

11,850

11,883

23,733

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,625

0,625

1,250

GD ESTAT INSGESAMT

12,475

12,508

24,983

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

12,475

12,508

24,983

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

23,760

22,693

46,453

Zahlungen

13,604

17,476

31,080

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

◻Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 36

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 37

- Ergebnis

EuroGroups-Register (EGR)

0,750

0,750

1,500

- Ergebnis

Prüfung des EuroGroups-Registers

0,250

0,250

0,500

- Ergebnis

Durchführung von statistischen Erhebungen

3,435

3,935

7,370

- Ergebnis

Methodik- und Pilotstudien

6,850

5,250

12,100

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

11,285

10,185

21,470

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

11,285

10,185

21,470

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019 38

Jahr
2020

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

11,850

11,883

23,733

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,625

0,625

1,250

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

12,475

12,508

24,983

außerhalb der RUBRIK 5 39
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

12,475

12,508

24,983

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2019

Jahr
2020

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

29 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

74,67

74,92

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ) 40

29 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

25

25

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  41

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

99,67

99,92

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Methodikarbeiten einschließlich für Pilotstudien

IT-Arbeiten: Entgegennahme, Validierung und Verarbeitung der Daten

Analyse und Veröffentlichung der Daten und Nutzerunterstützung

Externes Personal

Methodikarbeiten einschließlich für Pilotstudien

IT-Arbeiten: Entgegennahme, Validierung und Verarbeitung der Daten

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2019

2020

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

p.m

p.m

p.m.

Kofinanzierung INSGESAMT

p.m

p.m

p.m.

(1) Beim ESS handelt es sich um eine Partnerschaft der Europäischen statistischen Stelle, d. h. der Kommission (Eurostat), mit den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen (AES), die in jedem Mitgliedstaat für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
(2) Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017,(ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12). Vorschlag zur Ausweitung auf den Zeitraum von 2018 bis 2020: COM(2016) 557 final - 2016/0265.
(3) Siehe http://ec.europa.eu/eurostat/web/quality/evaluation
(4) http://ec.europa.eu/eurostat/documents/10186/7142348/ABS-Report.pdf , http://ec.europa.eu/eurostat/documents/10186/6937805/Summary+report+on+the+open+public+consultations/52c01d34-ca85-4e8d-aaae-df4ae84b8dea
(5) Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23-55).
(6) Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6).
(7) Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS), ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76.
(8) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(9) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(11) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(13) Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).
(14) Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1).
(16) Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1).
(17) Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1).
(18) Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49).
(20) Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17).
(21) Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6).
(22) Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).
(23) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).
(24) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).
(25) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(26) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(27) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.(ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(28) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(29) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(30) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(31) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(32) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(33) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(34) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(35) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(36) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(37) Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(38) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(39) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(40) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(41) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
Top

Brüssel, den 6.3.2017

COM(2017) 114 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

{SWD(2017) 98 final}
{SWD(2017) 99 final}


Anhang I

Zu erfassende Themen

Themenbereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken

Themen

Einzelthemen

Grundgesamtheit der Unternehmen

Unternehmensdemografische Ereignisse (Insolvenzen und Registrierungen)

Arbeitseinsatz

Beschäftigung

Arbeitsstunden

Arbeitskosten

Preise

Einfuhrpreise

Erzeugerpreise

Ergebnisse und Leistung

Erzeugung

Verkaufsmengen

Nettoumsatzerlös

Genehmigungen

Baugenehmigungen

 

 

Themenbereich 2. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten

Themen

Einzelthemen

Grundgesamtheit der Unternehmen

Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen

Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Überlebensquote)

Ausländisch kontrollierte Unternehmen

Auslandskontrollierende Unternehmen im Inland (UCI-Konzept) und deren inländische Unternehmenseinheiten

Grundgesamtheit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen

Arbeitseinsatz

Beschäftigung

Beschäftigung in Verbindung mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Überlebensquote)

Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen

Beschäftigung in auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland (UCI-Konzept) und deren inländischen Unternehmenseinheiten

Arbeitsstunden

Arbeitskosten

Arbeitskosten in ausländisch kontrollierten Unternehmen

FuE-Input

FuE-Ausgaben

FuE-Beschäftigung

FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen

FuE-Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen

Öffentlich finanzierte FuE

Käufe

Anschaffung von Waren und Dienstleistungen

Vorratsveränderungen bei Waren

Anschaffung von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen

Einfuhren nach Unternehmen

Ergebnisse und Leistung

Nettoumsatzerlös

Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

Produktionswert

Wertschöpfung

Bruttobetriebsüberschuss

Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen im Inland (UCI-Konzept) und deren inländischer Unternehmenseinheiten

Industrieproduktion

Ausfuhren nach Unternehmen

Investitionen

Bruttoinvestitionen

Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen

Innovation

Innovation

IKT-Nutzung und E-Commerce

IKT-Nutzung und E-Commerce

Themenbereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken

Themen

Einzelthemen

Grundgesamtheit der Unternehmen

Grundgesamtheit nach Regionen

Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Überlebensquote) nach Regionen

Arbeitseinsatz

Beschäftigung nach Regionen

Beschäftigung im Zusammenhang mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Überlebensquote) nach Regionen

Arbeitskosten nach Regionen

FuE-Input

FuE-Ausgaben nach Regionen

FuE-Beschäftigung nach Regionen

Themenbereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten

Themen

Einzelthemen

Grundgesamtheit der Unternehmen

Grundgesamtheit der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands letztendlich die Kontrolle ausüben

Arbeitseinsatz

Beschäftigung in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands letztendlich die Kontrolle ausüben

Arbeitskosten der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands letztendlich die Kontrolle ausüben

Investitionen

Bruttoinvestitionen der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands letztendlich die Kontrolle ausüben

Ergebnisse und Leistung

Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands letztendlich die Kontrolle ausüben

Internationaler Warenverkehr

Intra-EU-Warenverkehr

 

Extra-EU-Warenverkehr

Internationaler Dienstleistungsverkehr

Dienstleistungseinfuhren (Ausgaben)

Dienstleistungsausfuhren (Einnahmen)

Nettowert der unter FRIBS fallenden Dienstleistungen (Saldo)

Globale Wertschöpfungsketten

Globale Wertschöpfungsketten


Anhang II

Periodizität der Themen

Themenbereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken

Themen

Periodizität

Grundgesamtheit der Unternehmen

Vierteljährlich

Arbeitseinsatz

Vierteljährlich

Preise

Monatlich; Vierteljährlich für Erzeugerpreisindizes für Dienstleistungen und Erzeugerpreisindizes für neue Wohngebäude

Ergebnisse und Leistung

Monatlich; Vierteljährlich für kleine Länder für den Abschnitt F der NACE

Genehmigungen

Vierteljährlich

Themenbereich 2. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten

Themen

Periodizität

Grundgesamtheit der Unternehmen

Jährlich

Arbeitseinsatz

Jährlich

FuE-Input

Zweijährlich; jährlich für die Aufschlüsselung der internen FuEAusgaben, des FuE-Personals und der Anzahl der Forscher nach Leistungssektor sowie für staatliche Aufwendungen für Forschung und Entwicklung) und nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE

Käufe

Jährlich; dreijährlich für Zahlungen an Unterauftragnehmer

Ergebnisse und Leistung

Jährlich; zweijährlich für die Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses für die Gruppen 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden; fünfjährlich für den Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten, den Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten, den Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit; den Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit, den Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten, den Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten, den Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau und den Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau; dreijährlich für Einkünfte aus Unteraufträgen

Investitionen

Jährlich; dreijährlich für Investitionen in immaterielle Anlagewerte

Innovation    

Zweijährlich

IKT-Nutzung und E-Commerce

Jährlich




Themenbereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken

Themen

Periodizität

Grundgesamtheit der Unternehmen

Jährlich

Arbeitseinsatz

Jährlich

FuE-Input

Zweijährlich

Themenbereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten

Themen

Periodizität

Grundgesamtheit der Unternehmen

Jährlich

Arbeitseinsatz

Jährlich

Investitionen

Jährlich

Ergebnisse und Leistung

Jährlich

Internationaler Warenverkehr

Monatlich; zweijährlich für die kombinierte Aufschlüsselung nach Produkt und Rechnungswährung für Extra-EU-Ein- und Ausfuhren von Waren

Internationaler Dienstleistungsverkehr

Jährlich; vierteljährlich für die erste Ebene der Aufschlüsselung der Dienstleistungen

Globale Wertschöpfungsketten

Dreijährlich

 


Anhang III:

Elemente des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke

Teil A: Registereinzelthemen und eindeutige Kennung

1.Die in den nationalen statistischen Unternehmensregistern und im EuroGroups-Register gemäß Artikel 3 dieser Verordnung aufgeführten Einheiten werden durch eine Kennnummer und Registereinzelthemen gemäß Teil C beschrieben.

2.Die in nationalen statistischen Unternehmensregistern und im EuroGroups-Register aufgeführten Einheiten werden durch eine Kennnummer eindeutig identifiziert, um die Funktion des europäischen Netzes der Unternehmensregister für statistische Zwecke als Infrastruktur zu fördern. Diese Kennnummern werden von den nationalen statistischen Ämtern bereitgestellt. Die Kennnummern für rechtliche Einheiten und multinationale Unternehmensgruppen, die für das EuroGroups-Register maßgeblich sind, werden von der Kommission (Eurostat) bereitgestellt. Nationale statistische Ämter können für nationale Zwecke zusätzliche Kennnummern in den nationalen statistischen Unternehmensregistern beibehalten.

Teil B: Zeitplan und Periodizität

3.Einträge und Löschungen in den nationalen statistischen Unternehmensregistern und dem EuroGroups-Register werden mindestens jährlich aktualisiert.

4.Die Häufigkeit der Aktualisierungen hängt von der Art der Einheit, der betrachteten Variablen, der Größe der Einheit und der im Allgemeinen für die Aktualisierung benutzten Quelle ab.

5.Die Mitgliedstaaten fertigen jährlich eine Kopie an, die den Stand der nationalen statistischen Unternehmensregister zum Jahresende wiedergibt, und bewahren diese Kopie zu Analysezwecken mindestens 30 Jahre auf. Die Kommission (Eurostat) fertigt jährlich eine Kopie an, die den Stand des EuroGroups-Registers zum Jahresende wiedergibt, und bewahrt diese Kopie zu Analysezwecken mindestens 30 Jahre auf.

Teil C: Einzelthemen für Unternehmensregister

Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register enthalten für die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten jeweiligen Einheiten die folgenden Einzelthemen je Einheit.



EINHEITEN

Einzelthemen

1. RECHTLICHE EINHEITEN

Identifizierungsmerkmale

Demografische Merkmale

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

Beziehung zum Unternehmen

Verbindungen zu anderen Registern

Beziehung zur Unternehmensgruppe

Kontrolle der Einheiten

Eigentumsverhältnisse

2. UNTERNEHMENSGRUPPE

Identifizierungsmerkmale

Demografische Merkmale

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

3. UNTERNEHMEN

Identifizierungsmerkmale

Verbindungen zu anderen Einheiten

Demografische Merkmale

Wirtschaftliche-/Schichtungsmerkmale

4. ÖRTLICHE EINHEIT

Identifizierungsmerkmale

Demografische Merkmale

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

Verbindungen zu anderen Einheiten und Registern

5. FACHLICHE EINHEIT

Identifizierungsmerkmale

wenn als statistische Einheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erfasst

Demografische Merkmale

Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale

Verbindungen zu anderen Einheiten und Registern

Anhang IV

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005

In Anhang I erhält Tabelle 3 folgende Fassung:

„Tabelle 3

Internationaler Dienstleistungsverkehr – Buchhaltungselemente

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2013

Einnahmen

Ausgaben

Saldo

Erwerbseinkommen

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Persönliche Übertragungen

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Heimatüberweisungen

Geo 5

Geo 5

Geo 5

DIENSTLEISTUNGEN

Geo 6

Geo 6

Geo 6

Reiseverkehr

Geschäftsreisen

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Gütererwerb durch Grenzgänger, Saisonarbeiter und andere kurzzeitig Beschäftigte

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Sonstige

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Privatreisen

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Gesundheitsausgaben

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Bildungsausgaben

Geo 5

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Geo 5

Sonstige

Geo 5

Geo 5

Geo 5

Unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)

Geo 3

Geo 3

Geo 3

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