EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.2.2017
COM(2017) 93 final
2017/0044(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Verhängung einer Geldbuße gegen Österreich wegen der Manipulation von Schuldendaten im Bundesland Salzburg
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Document 52017PC0093
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION imposing a fine on Austria for manipulation of debt data in Land Salzburg
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verhängung einer Geldbuße gegen Österreich wegen der Manipulation von Schuldendaten im Bundesland Salzburg
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Verhängung einer Geldbuße gegen Österreich wegen der Manipulation von Schuldendaten im Bundesland Salzburg
COM/2017/093 final - 2017/044 (NLE)
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.2.2017
COM(2017) 93 final
2017/0044(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Verhängung einer Geldbuße gegen Österreich wegen der Manipulation von Schuldendaten im Bundesland Salzburg
BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund der Empfehlung
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite. Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand, die für die Anwendung der Artikel 121 AEUV und 126 AEUV oder für die Anwendung des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Bedeutung sind, stellen einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftspolitischen Koordination in der Union dar.
In der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet 1 wird ein System von Sanktionen zur Förderung der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet festgelegt. Zur Abschreckung von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der öffentlichen Defizit- und Schuldendaten ist in diesem Zusammenhang in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vorgesehen, dass der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, beschließen kann, gegen den verantwortlichen Mitgliedstaat eine Geldbuße zu verhängen.
Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 ist die Kommission befugt, alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, wenn sie feststellt, dass ernsthafte Hinweise auf Umstände vorliegen, die vermuten lassen, dass eine Verfälschung der Darstellung der öffentlichen Defizit- und Schuldendaten vorliegt. Am 3. Mai 2016 leitete die Kommission eine Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Österreich ein.
Die vorläufigen Feststellungen der Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Österreich wurden Österreich wie in Artikel 6 des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU der Kommission vorgesehen am 20. Dezember 2016 zur Stellungnahme übermittelt. Die Kommission ersuchte Österreich, bis zum 19. Januar 2017 zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Österreich legte seine Bemerkungen am 25. Januar 2017 vor.
Am 22. Februar 2017 verabschiedete die Kommission ihren Bericht über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Österreich 2 (im Folgenden der „Bericht“), in dem die Stellungnahme Österreichs berücksichtigt ist.
Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass der Landesrechnungshof (LRH), das Amt der Salzburger Landesregierung und die Regierung des Landes Salzburg, d. h. im Sektor Staat der Republik Österreich angesiedelte Stellen, grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. Auf diese Weise leisteten besagte Stellen dem Umstand Vorschub, dass das Budgetreferat des Amtes der Salzburger Landregierung Finanzgeschäfte falsch darstellen und verbergen konnte, was in den Jahren 2012 und 2013, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, die Verfälschung der Darstellung der Schuldendaten Österreichs im Zeitraum 2008-2012 3 gegenüber Eurostat zur Folge hatte.
Darüber hinaus wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass Statistics Austria (im Folgenden „STAT“) die Möglichkeit einer verfälschten Darstellung der Rechnungslegung des Landes Salzburg spätestens seit dem 6. Dezember 2012 bewusst war, dass STAT die Kommission (Eurostat) jedoch erst am 10. Oktober 2013 entsprechend informierte.
Die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 festgelegten Bedingungen für die Empfehlung an den Rat, gegen den Mitgliedstaat eine Geldbuße zu verhängen, liegen im Hinblick auf die Verfälschung der Darstellung von Schuldendaten vor, zu der es kam, als Österreich im März und September 2012 sowie im März und September 2013 – und somit nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 13. Dezember 2011 – die unrichtigen Daten an Eurostat meldete.
2. Berechnung der Geldbuße
Gemäß Artikel 14 des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU der Kommission vom 29. Juni 2012 über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 4 stellt die Kommission sicher, dass die zu empfehlende Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Die Geldbuße wird in einem zweistufigen Verfahren festgelegt. Zunächst bestimmt die Kommission den Referenzbetrag. Sodann kann sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles diesen Referenzbetrag nach oben oder unten anpassen.
Nach Artikel 14 Absatz 2 des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU entspricht der Referenzbetrag 5 % der Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung auf den öffentlichen Schuldenstand Österreichs für die Jahre, die von der Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erfasst werden. Die Revision des Schuldenstandes für das Jahr 2012 in der VÜD-Übermittlung der Republik Österreich vom April 2014 belief sich auf 1,192 Mrd. EUR. Demnach lautet der Referenzbetrag 59,6 Mio. EUR.
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU wird davon ausgegangen, dass der Referenzbetrag der höchste aufgedeckte Betrag ist, der mit der Zahl der Jahre multipliziert wird, in denen es während der vier Jahre der letzten Unterrichtung zu der relevanten Verfälschung der Darstellung kam. Der höchste aufgedeckte Betrag belief sich, wie oben erwähnt, auf 1,192 Mrd. EUR im Jahr 2012. Zudem war die letzte Unterrichtung, in der die entsprechende Verfälschung der Darstellung auftauchte, die VÜD-Übermittlung aus dem Oktober 2013, die die Jahre 2009 bis 2012 abdeckte. Angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 erst am 13. Dezember 2011 in Kraft trat und vor diesem Datum keine Sanktionen für die Verfälschung der Darstellung von Daten zum öffentlichen Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand vorgesehen waren, werden jedoch nur die Verfälschungen der Darstellungen für die Jahre 2011 und 2012 aus den VÜD-Übermittlungen der Jahre 2012 und 2013 berücksichtigt. Daher ist der Referenzbetrag mit zwei zu multiplizieren, so dass sich ein Betrag von 119,2 Mio. EUR ergibt.
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission in ihrem Bericht den Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung der Daten aufgrund des begrenzten Einflusses auf den Schuldenstand der Republik Österreich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise der gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung der Union hatte. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Österreich angesichts der konkreten Umstände eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden könnte.
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass die Verfälschung der Darstellung das Ergebnis schwerwiegender Nachlässigkeit ist. In dem Bericht wird nicht der Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung absichtlich im Zusammenhang mit einem VÜD erfolgte (siehe insbesondere Abschnitt 4 des Berichts). Unter den konkreten Umständen wird daher keine Anpassung vorgenommen.
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung von Daten dadurch erleichtert wurde, dass drei im Sektor Staat der Republik Österreich angesiedelte Stellen grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsfahren zu sorgen (siehe insbesondere die Abschnitte 3 und 4 des Berichts). Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, dass ein abgesprochenes Vorgehen der genannten Stellen vorlag, daher könnte der Republik Österreich unter den konkreten Umständen eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden.
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU wird in dem Bericht der Kommission der Schluss gezogen, dass STAT und alle betroffenen Einheiten im Verlauf der Untersuchung in hohem Maße kooperierten. In diesem Zusammenhang bezog sich die Kommission auf ihre Praxis im Bereich Wettbewerb, wo wegen Zusammenarbeit mit der Kommission Geldbußen um bis zu 50 % ermäßigt werden können.
Allerdings wurde festgestellt, dass STAT zwar spätestens ab dem 22. Januar 2013 vom Amt der Salzburger Landesregierung vollständig und unmittelbar darüber informiert wurde, dass falsche Darstellungen in der Rechnungslegung des Landes Salzburg vorgekommen waren, es jedoch unterließ, die Kommission (Eurostat) hiervon zu unterrichten. Dies würde normalerweise eine Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der beiden genannten Aspekte vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Republik Österreich immer noch eine gewisse Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden könnte.
Insgesamt empfiehlt die Kommission dem Rat, die Geldbuße für die Republik Österreich auf 29,8 Mio. EUR festzulegen, dies entspricht 25 % des doppelten Referenzbetrags.
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sollte der Gesamtbetrag der Geldbuße die Höhe von 0,2 % des letzten Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Republik Österreich nicht überschreiten. Die empfohlene Geldbuße überschreitet 0,2 % des österreichischen BIP im Jahr 2015 nicht.
3. Schlussfolgerung und Empfehlung
Insgesamt gelangt die Kommission in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass drei Stellen im Sektor Staat der Republik Österreich grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsfahren zu sorgen, und dass eine Untereinheit einer dieser Stellen Finanzgeschäfte falsch dargestellt und verborgen hat, was dazu führte, dass Eurostat 2012 und 2013, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, unrichtige Defizit- und Schuldendaten für die Jahre 2008-2012 gemeldet wurden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen empfiehlt die Kommission dem Rat, eine Geldbuße in Höhe von 29,8 Mio. EUR gegen die Republik Österreich zu verhängen.
2017/0044 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Verhängung einer Geldbuße gegen Österreich wegen der Manipulation von Schuldendaten im Bundesland Salzburg
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet 5 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
gestützt auf den Delegierten Beschluss 2012/678/EU der Kommission vom 29. Juni 2012 über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 6 ,
gestützt auf den am 22. Februar 2017 verabschiedeten Bericht der Kommission 7 über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Österreich,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite. Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand, die für die Anwendung der Artikel 121 AEUV und 126 AEUV oder für die Anwendung des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Bedeutung sind, stellen einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftspolitischen Koordination in der Union dar.
(2)Zur Verbesserung der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet und zur Abschreckung von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der öffentlichen Defizit- und Schuldendaten kann der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, beschließen, eine Geldbuße gegen den verantwortlichen Mitgliedstaat zu verhängen.
(3)Am 3. Mai 2016 leitete die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 eine Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Österreich ein. Die vorläufigen Feststellungen der Untersuchung wurden Österreich wie im Delegierten Beschluss 2012/678/EU vorgesehen am 20. Dezember 2016 zur Stellungnahme übermittelt. Österreich legte seine Bemerkungen am 25. Januar 2017 vor.
(4)Am 22. Februar 2017 verabschiedete die Kommission einen Bericht über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Österreich, in dem die Stellungnahme Österreichs berücksichtigt ist.
(5)Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass der Landesrechnungshof und das Amt der Salzburger Landesregierung, d. h. im Sektor Staat der Republik Österreich angesiedelte Stellen, grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. Auf diese Weise leisteten besagte Stellen dem Umstand Vorschub, dass das Budgetreferat des Amtes der Salzburger Landregierung Finanzgeschäfte falsch darstellen und verbergen konnte, was in den Jahren 2012 und 2013, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, die Verfälschung der Darstellung der Schuldendaten Österreichs im Zeitraum 2008-2012 gegenüber Eurostat zur Folge hatte. Darüber hinaus wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass Statistics Austria (im Folgenden „STAT“) die Möglichkeit einer verfälschten Darstellung der Rechnungslegung des Landes Salzburg spätestens seit dem 6. Dezember 2012 bewusst war, dass STAT die Kommission (Eurostat) jedoch erst am 10. Oktober 2013 entsprechend informierte.
(6)Die Höhe der Geldbuße darf 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts Österreichs im Jahr 2015 nicht überschreiten.
(7)Der Referenzbetrag der zu verhängenden Geldbuße muss 5 % der Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung auf die öffentlichen Schulden der Republik Österreich für die Jahre betragen, die von der Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) erfasst werden. Die Revision der von Österreich für die VÜD-Übermittlung vom April 2014 gemeldeten Schulden belief sich auf 1,192 Mrd. EUR. Der Referenzbetrag muss daher auf 59,6 Mio. EUR festgesetzt werden.
(8)Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU wird in dem Bericht der Kommission der Schluss gezogen, dass das Handeln des Mitgliedstaats, das für das Verhängen einer Geldbuße maßgeblich sein kann, im Zeitraum vom 13. Dezember 2011, dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, bis zur Einleitung der Untersuchung erfolgte. Ferner wird der Schluss gezogen, dass die letzte Meldung, in der die besagte Verfälschung der Darstellung auftrat, die VÜD-Übermittlung vom Oktober 2013 war, in der der Zeitraum von 2009 bis 2012 abgedeckt ist. Die Verfälschung der Darstellung des Zeitraums 2011 bis 2012 in den VÜD-Übermittlungen von 2012 und 2013, ist im Rahmen der Verordnung von Belang. Diese Aspekte rechtfertigen die Erhöhung des Betrags der Geldbuße.
(9)Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission in ihrem Bericht den Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung der Daten aufgrund des begrenzten Einflusses auf die Schulden der Republik Österreich insgesamt keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise der gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung der Union hatte. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.
(10)Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU weist die Kommission in ihrem Bericht darauf hin, dass die Verfälschung der Darstellung das Ergebnis schwerwiegender Nachlässigkeit war. Der Bericht gelangt nicht zu dem Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung absichtlich in einem VÜD-Kontext erfolgte. In dieser Hinsicht sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden.
(11)Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission in ihrem Bericht den Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung von Daten durch drei im Sektor Staat der Republik Österreich angesiedelte Stellen erleichtert wurde, die grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. Gleichwohl ist die Kommission nicht der Auffassung, dass es sich um ein konzertiertes Vorgehen der besagten Stellen handelte. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.
(12)Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission ihrem Bericht den Schluss, dass STAT und alle betroffenen Einheiten im Verlauf der Untersuchung in hohem Maße kooperierten. Dieser Aspekt würde gewöhnlich eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen. Allerdings wurde festgestellt, dass STAT, gemäß dem Prinzip der Sorgfaltspflicht, eine schnellere und proaktivere Rolle bei der Unterrichtung der Kommission (Eurostat) über Falschmeldungen in der Rechnungslegung des Landes Salzburg hätte einnehmen können und müssen. Dieser Aspekt würde gewöhnlich eine Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des kombinierten Effekts der Aspekte, die eine Herabsetzung rechtfertigen, gegenüber jenen, die eine Erhöhung rechtfertigen, sollte immer noch eine gewisse Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden.
(13) In Anbetracht dieser Umstände sollte die gegen Österreich zu verhängende Geldbuße auf 29,8 Mio. EUR festgesetzt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegen Österreich wird eine Geldbuße in Höhe von 29,8 Mio. EUR für die Verfälschung der Darstellung von öffentlichen Schuldendaten aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit von drei im Sektor Staat der Republik Österreich angesiedelten Stellen verhängt, wie aus dem Bericht der Europäischen Kommission über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Österreich hervorgeht.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident