EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.1.2017
COM(2017) 17 final
2017/0011(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems in der Republik Kroatien
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union sind einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für Kroatien bereits ab dem Tag des Beitritts bindend, während andere nur nach einem entsprechenden zukünftigen Beschluss des Rates anzuwenden sind; der Rat soll jedoch zuerst nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren prüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des einschlägigen Besitzstands in Kroatien gegeben sind.
In der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands sind diese Schengen-Evaluierungsverfahren geregelt. Im Einklang mit der Verordnung erstellte die Kommission für die Jahre 2014 bis 2019 ein mehrjähriges Evaluierungsprogramm und für 2016 ein einjähriges Evaluierungsprogramm, in denen die Evaluierung Kroatiens vorgesehen ist.
Die Schengen-Evaluierung im Bereich des Schengener Informationssystems (SIS) kann erst erfolgen, wenn das SIS in Kroatien in Betrieb genommen wurde. Daher ist es erforderlich, dass der Rat einen Beschluss über die Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des SIS in Kroatien annimmt.
Der Rat kann diesen Beschluss erst fassen, nachdem Kroatien – auch in Bezug auf den Datenschutz – die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen hat. Entsprechend wurde im Februar 2016 im Zuge einer Schengen-Evaluierung das Niveau des Datenschutzes in Kroatien geprüft. Im Anschluss an die befürwortende Stellungnahme des Schengen-Ausschusses vom 6. Oktober 2016 nahm die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission den Evaluierungsbericht an, in dem bestätigt wurde, dass ein zufriedenstellendes Datenschutzniveau gegeben ist.
Außerdem bestätigte die SIS-II-Beratergruppe am 5. September 2016 ausgehend von den Ergebnissen des zusammenfassenden Prüfberichts (2016-093) der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), dass das kroatische nationale System (N.SIS) aus technischer Sicht zur Integration in das SIS bereit ist und seinen Zweck erfüllen kann. Am 15. September 2016 billigte der SIS-II-Ausschuss denselben Prüfbericht und bestätigte, dass Kroatien die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des SIS erfüllt.
Daher ist es nun für den Rat möglich, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Schengener Besitzstand im Bereich des SIS in Kroatien gelten soll. Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Daten an Kroatien ermöglichen. Die Verwendung dieser Daten in Kroatien sollte es der Kommission ermöglichen, in Übereinstimmung mit den Schengen-Evaluierungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen über das SIS ordnungsgemäß angewandt werden.
Es gelten bestimmte Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des SIS, bis der Rat einen Beschluss über die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Kroatien und die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen fasst. Dieser Beschluss wird nur getroffen, wenn im Zuge einer Prüfung festgestellt wird, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in Kroatien nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte gegeben sind.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die bestehenden Vorschriften im Bereich des SIS in Kroatien in Kraft zu setzen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht in Verbindung mit den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in den Bereichen Datenschutz und polizeiliche Zusammenarbeit.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2012 gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates.
•Verhältnismäßigkeit
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates spiegelt die besonderen Befugnisse wider, die dem Rat im Bereich der gegenseitigen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen wurden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Am 6. September 2016 gaben die Mitgliedstaaten im Schengen-Ausschuss auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eine positive Stellungnahme zum Evaluierungsbericht im Bereich des Datenschutzes ab.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Dem Schutz der Grundrechte bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands wird während des Schengen-Evaluierungsprozesses Rechnung getragen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
entfällt
2017/0011 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems in der Republik Kroatien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands – einschließlich der effektiven Anwendung aller Schengen-Bestimmungen in Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien – gegeben sind, gefasst.
(2)Die anwendbaren Schengen-Evaluierungsverfahren sind in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates festgelegt.
(3)Die Schengen-Evaluierung im Bereich des Datenschutzes erfolgte in Kroatien im Februar 2016. Die Kommission nahm im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission den Evaluierungsbericht an, in dem bestätigt wird, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Datenschutzes in Kroatien gegeben sind.
(4)Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 der Kommission wurde im Zuge einer Prüfung festgestellt, dass das kroatische nationale System (N.SIS) aus technischer Sicht zur Integration in das Schengener Informationssystem („SIS“) bereit ist.
(5)Da Kroatien die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen hat, ist es für den Rat nun möglich, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Schengener Besitzstand im Bereich des SIS in Kroatien gelten soll.
(6)Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Daten an Kroatien ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es der Kommission ermöglichen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des SIS in Kroatien ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald überprüft wurde, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands in Kroatien gegeben sind, sollte der Rat einen Beschluss über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen fassen.
(7)Zur Festlegung eines Datums für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit Kroatien sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in jenem Beschluss genannten Zeitpunkt sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS in Kroatien gelten.
(8)Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(9)Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates genannten Bereich gehören.
(10)Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen von der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates und Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates genannten Bereich gehören.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1.Ab dem […]* [vom Rat einzutragendes Datum] gelten die im Anhang zu diesem Beschluss genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems („SIS“) in der Republik Kroatien in ihren Beziehungen zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland, zum Königreich Schweden und zum Vereinigten Königreich unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen.
2.Ab dem [...] * [vom Rat einzutragendes Datum] können Ausschreibungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sowie Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses 2007/533/JI und Artikel 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen stehen, Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen jenes Beschlusses und jener Verordnung zugänglich gemacht werden.
3.Ab dem [...] * [vom Rat einzutragendes Datum] soll Kroatien vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 in der Lage sein, Ausschreibungen und ergänzende Daten in das SIS einzugeben, SIS-Daten zu nutzen und Zusatzinformationen auszutauschen.
4.Solange die Kontrollen an den Binnengrenzen mit Kroatien nicht aufgehoben werden, ist Kroatien
(a)nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern;
(b)gehalten, keine Ausschreibungen und ergänzenden Daten in das SIS einzugeben und keine Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 auszutauschen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident