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Document 52017PC0014

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

COM/2017/014 final - 2017/07 (COD)

Brüssel, den 13.1.2017

COM(2017) 14 final

2017/0007(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

{SWD(2017) 12 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Republik Moldau hat in den vergangenen zwei Jahren sowohl in wirtschaftlicher als auch in politischer Hinsicht schwierige Zeiten durchlebt. Im November 2014 wurde das Land von einem größeren Bankenbetrugsskandal erschüttert, der erhebliche Probleme im Bereich des staatlichen Handelns aufzeigte, welche seither von politischer Instabilität und Straßenprotesten begleitet werden. Die politische Instabilität äußerte sich u. a. darin, dass seit den Wahlen vom November 2014 drei verschiedene Regierungen gebildet und der Gouverneur der Nationalbank Moldaus (NBM) ersetzt wurde. Diese Entwicklungen haben ferner zu einer Verlangsamung des Wirtschaftswachstums, einer Aussetzung der Budgethilfe durch die internationalen Partner Moldaus und einer Verschlechterung der Zahlungsbilanz und der Haushaltslage geführt. Verstärkt wurden die wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch durch die schwache Konjunktur bzw. Rezession in einigen der wichtigsten regionalen Handelspartnerländer Moldaus (insbesondere in Russland, aber auch in Belarus und der Ukraine), was einen Rückgang der Exporte und der Heimatüberweisungen bewirkte. Die Intensivierung des Handels mit der EU infolge des Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens, das im Jahr 2014 unterzeichnet wurde und die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone vorsieht, hat diesen Effekt nur zum Teil aufgewogen.

Vor diesem Hintergrund ersuchte Moldau den Internationalen Währungsfonds (IWF) um Unterstützung. Nach schwierigen und langwierigen Verhandlungen, die Ausdruck der gegenwärtigen politischen Instabilität waren, erzielten die Behörden schließlich im Juli 2016 eine Vereinbarung mit dem IWF über ein Programm, das durch eine auf drei Jahre ausgelegte Erweiterte Kreditfazilität (ECF) und Erweiterte Fondsfazilität (EFF) flankiert werden soll. Die Vereinbarung wurde am 7. November 2016 vom IWF-Exekutivdirektorium gebilligt. Ermöglicht wurde die Vereinbarung durch den nach der Ernennung einer neuen Regierung unter Ministerpräsident Filip im Januar 2016 und eines neuen Gouverneurs der Zentralbank im März 2016 entstandenen neuen Willen der Behörden, die Steuerungsprobleme im Finanzsektor und in der Verwaltung der öffentlichen Finanzen anzugehen. Der Zugang im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF würde 75 % der IWF-Quote Moldaus entsprechen (129,4 Mio. SZR bzw. rund 161 Mio. EUR). Ziel der ECF und der EFF ist es, rasch Verbesserungen in der Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors zu erzielen, die Strategien zur Gewährleistung der makroökonomischen und finanziellen Stabilität zu festigen und nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern.

Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 15. Februar 2016 wurde ein Fahrplan für vorrangige Reformen zwischen der EU und den moldauischen Behörden vereinbart mit dem Ziel, die wichtigsten Strukturreformen wieder auf den Weg zu bringen. Die Frist wurde auf den 31. Juli 2016 festgesetzt. Seither hat es wesentliche Fortschritte bei der Umsetzung dieses Fahrplans gegeben, doch noch sind nicht alle Bedenken, die die EU in den Schlussfolgerungen des Rates vom Februar zum Ausdruck gebracht hatte, ausgeräumt worden.

Die moldauische Regierung hat zudem im August 2015 die EU um eine Makrofinanzhilfe (MFA) ersucht und dieses Ersuchen im März 2016 wiederholt. 1 Aufgrund dieses Ersuchens und angesichts der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen seit 2014 legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau in Höhe von bis zu 100 Mio. EUR vor. Von diesem Betrag würden 60 Mio. EUR in Form von Darlehen und 40 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt werden. Unter Berücksichtigung einer aktualisierten Bewertung des Außenfinanzierungsbedarfs des Landes, des Umfangs des IWF-Programms, des Lastenverteilungskonzepts und des im EU-Haushalt vorhandenen Spielraums ist der vorgeschlagene Betrag gerechtfertigt.

Vor dem Hintergrund des neuen IWF-Programms würde die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe der EU Moldau dabei helfen, einen Teil seines verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs für den Zeitraum 2016-2018 zu decken, der sich schätzungsweise auf 442 Mio. USD (402 Mio. EUR) beziffert. Die Maßnahme würde die kurzfristigen Handelsbilanz- und Haushaltsrisiken für die Wirtschaft des Landes mindern. Die Konzipierung und Umsetzung der Maßnahme würde in Abstimmung mit den von Moldau mit dem IWF und der Weltbank vereinbarten Anpassungs- und Reformprogrammen sowie mit den Reformen, die im Rahmen der EU-Budgethilfen und der vertieften und umfassenden Freihandelszone vereinbart wurden, erfolgen.

Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme dürfte auch mit der Wiederaufnahme der Auszahlungen im Rahmen der durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) finanzierten Budgethilfe einhergehen. Diese Auszahlungen sind seit Anfang 2015 aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Staatsführung und einer fehlenden zuverlässigen makroökonomischen Strategie eingefroren.

Wie in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert wird, ist die Kommission – auch ausgehend von der Beurteilung der politischen Lage durch den Europäischen Auswärtigen Dienst – der Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe erfüllt sind.

Allgemeiner Kontext

Wenngleich die makroökonomischen Aussichten für Moldau nach wie vor unsicher sind, so hat die Kombination aus den jüngst ergriffenen Anpassungsmaßnahmen und der Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Geberhilfe aus dem Ausland dem Land wieder etwas Stabilität verliehen.

Nach einer deutlichen Verlangsamung des Wachstums im Jahr 2014 ist Moldau im vergangenen Jahr in die Rezession abgeglitten. Das BIP des Landes ging 2015 um 0,5 % zurück, und das aufgrund a) widriger Witterungsbedingungen, die einen Einbruch der landwirtschaftlichen Erzeugung um 13,4 % bewirkt haben, b) eines sich beschleunigenden Rückgangs der Heimatüberweisungen und einer schwachen Exportleistung, die der schwachen Konjunktur bzw. Rezession in einigen der wichtigsten Handelspartnerländer Moldaus, insbesondere in Belarus, Russland und der Ukraine, geschuldet ist, c) eines schwachen inländischen Kreditwachstums infolge der Probleme im Bankensektor und der Straffung der Geldpolitik, und d) der Finanzklemme, die zum Teil durch die Aussetzung der Unterstützung der internationalen Geber, aber auch durch den Rückgang der Steuereinnahmen infolge der Rezession verursacht wurde und u. a. erhebliche Auswirkungen auf das öffentliche Investitionsprogramm für 2015 hatte. Nach der Anpassung im Jahr 2015 wird sich die moldauische Wirtschaft im Jahr 2016 und den darauffolgenden Jahren aller Voraussicht nach nur langsam erholen. Das BIP dürfte 2016 um etwa 2 % steigen. Haushaltskürzungen und restriktive Kreditbedingungen sowie niedrige Heimatüberweisungen und höhere örtliche Energiepreise, die den Privatkonsum weiter dämpfen werden, werden das Wachstum auch 2016 trüben. Die Neuorientierung in Richtung der EU-Märkte erfordert derweil Zeit und Investitionen.

Nach einem Anstieg von 4,7 % im Dezember 2014 auf 13,5 % im Dezember 2015 (im Jahresvergleich) ging die Verbraucherpreisinflation wieder kontinuierlich zurück und erreichte im September 2016 3,0 %. Der IWF prognostiziert eine durchschnittliche jährliche Inflationsrate von 6,9 % für 2016 und von 4,9 % für 2017.

Aufgrund der geringeren Steuereinnahmen, die durch die schwächere Konjunktur und die Aussetzung der finanziellen Unterstützung von Gebern verursacht wurde, leidet die Regierung unter einer sehr angespannten Haushaltslage. Diese Faktoren trugen zu einem Anstieg des Haushaltsdefizits von 1,9 % des BIP im Jahr 2014 auf 2,3 % des BIP im Jahr 2015 bei. Gemäß dem mit dem IWF vereinbarten Programm nahm die Regierung einen überarbeiteten Haushaltsplan für 2016 an, der am 4. Oktober 2016 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Darin werden die notwendigen Anpassungsmaßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite vorgesehen, um das Defizitziel von 3,2 % des BIP zu erreichen.

Insgesamt wurden im Jahr 2016 durch einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen Einsparungen in Höhe von 2,2 Mrd. MDL bzw. 1,7 % des BIP erzielt. Dazu gehörten Maßnahmen zur Eindämmung der Lohn- und Gehaltssumme (auch durch die Streichung freier Stellen) sowie verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Steuererhebung, zur Reformierung der Steuerverwaltung und zur Verringerung der übermäßigen Anzahl der Steuerbefreiungen.

Der Anteil des gesamtstaatlichen Schuldenstands am BIP stieg von 36 % Ende 2014 auf 45 % Ende 2015. Bei diesen Schätzungen wurden die von der NBM an die drei in Abwicklung befindliche Banken vergebenen Notfalldarlehen mit staatlichen Garantien berücksichtigt. Der im vergangenen Jahr verzeichnete Anstieg der Staatsverschuldung war in erster Linie auf die inländische Schuldenkomponente zurückzuführen. Bei der Auslandsverschuldung des Staates wurde ein geringerer Anstieg verzeichnet (von 18 % des BIP im Jahr 2014 auf 21 % des BIP Ende 2015), welcher hauptsächlich der Abwertung des Moldau-Leu zuzuschreiben war. Die Auslandsverschuldung besteht größtenteils aus mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber multilateralen und bilateralen Gläubigern zu Vorzugsbedingungen.

Aufgrund eines starken Rückgangs der Preise für Energieeinfuhren und einer schwachen Inlandsnachfrage, die sich negativ auf die Importe auswirkte, verringerte sich das Leistungsbilanzdefizit 2015 auf 293 Mio. EUR (um 40 % gegenüber dem Vorjahr). Im Verhältnis zum BIP ging das Leistungsbilanzdefizit allerdings von 6,7 % im Jahr 2014 auf 5,0 % im Jahr 2015 zurück, da das BIP in Dollar im Jahr 2015 schrumpfte (was sowohl auf den Rückgang des realen BIP als auch auf die Abwertung des Moldau-Leu zurückzuführen war).

Trotz der turbulenten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Moldau wurden die Zuflüsse ausländischer Direktinvestitionen im Jahr 2015 nicht beeinträchtigt. Während sie 2014 noch bei 158 Mio. USD lagen, erreichten sie 2015 165 Mio. USD. Die freien Wirtschaftszonen Moldaus spielten für den Zustrom ausländischer Direktinvestitionen eine wichtige Rolle.

Infolge der Krise im Finanzsektor gingen die Devisenreserven zwischen September 2014 und Februar 2015 um 35 % auf 1,7 Mrd. USD zurück, was einem Einfuhrbedarf von 4,3 Monaten entspricht. Insbesondere verkaufte die NBM innerhalb dieses Zeitraums insgesamt 700. Mio. USD aus ihren Devisenreserven in Sonderverkäufen an die drei staatlich kontrollierten Banken, die abgewickelt wurden, und auf dem Devisenmarkt. Dieser Rückgang der Währungsreserven war zum Teil darauf zurückzuführen, dass Ersparnisse aufgrund des schwindenden Vertrauens in den Moldau-Leu zunehmend in Dollar gehalten wurden. Seitdem hat die Zentralbank im Zuge der Stabilisierung und Erholung auf dem Devisenmarkt bis September 2016 Währungsreserven in Höhe von 2,1 Mrd. USD gebildet, was schätzungsweise den Importen von 5,1 Monaten entspricht.

Nach einem mehrjährigen Reformstillstand wurden durch die Umsetzung der Strukturreformagenda in den vergangenen sechs Monaten wesentliche Fortschritte erzielt, auch bei den Reformen, die Teil des im Februar 2016 mit der EU vereinbarten Aktionsfahrplans sind. Allerdings kam es in einigen Bereichen, etwa bei der Reform der öffentlichen Verwaltung, der Ernennung des Präsidenten der Nationalen Finanzmarktkommission (NCFM) sowie den Maßnahmen zur Liberalisierung des Strom- und Gassektors, zu Verzögerungen bei der Annahme von Maßnahmen. Die EU wurde zunehmend in die technische und politische Beratung Moldaus zu den Strukturreformen eingebunden, da sie ein Team von 25 hochrangigen Beratern finanziert, die hochrangigen Amtsträgern in den verschiedenen Institutionen zur Seite stehen. Zu Letzteren zählen der Ministerpräsident, der Finanzminister sowie der Gouverneur der NBM. Diese neuartige Form der Zusammenarbeit betrifft wichtige Reformbereiche, etwa die Reform des Finanzsektors und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die externe Prüfung und die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone.

Die Prognosen des IWF vom November 2016 deuten darüber hinaus auf einen erheblichen Zahlungsbilanzbedarf für den Zeitraum 2016-2018 hin: Die Außenfinanzierungslücke wird insgesamt auf 469 Mio. USD geschätzt (184 Mio. USD im Jahr 2016, 186 Mio. USD im Jahr 2017 und 99 Mio. USD im Jahr 2018). Diese Finanzierungslücke kann im Allgemeinen drei Faktoren zugeschrieben werden: einem vergleichsweise hohen Leistungsbilanzdefizit, dem erforderlichen Aufbau von Devisenreserven und den erwarteten hohen Tilgungsanforderungen. Die vorgeschlagene neue Makrofinanzhilfe in Höhe von 100 Mio. EUR würde 24,9 % der geschätzten verbleibenden Finanzierungslücke decken (nach Abzug der IWF-Nettofinanzierung und der erwarteten Auszahlung der an politische Auflagen geknüpften Weltbankdarlehen).

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Mit dem Beschluss Nr. 938/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 2 wurde bereits eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau in Form von Zuschüssen in Höhe von 90 Mio. EUR angenommen. Die Finanzhilfe wurde im Zeitraum 2010 bis 2012 vollständig ausgezahlt.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die Europäische Union und die Republik Moldau haben im Laufe der Jahre enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zueinander aufgebaut. Dies hat zum Abschluss eines Assoziierungsabkommens, einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, geführt, das am 27. Juni 2014 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2016 uneingeschränkt in Kraft trat. Das Assoziierungsabkommen, das das frühere Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzt, wird den Weg für eine politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration Moldaus mit der EU ebnen. Eine im Jahr 2014 angenommene Assoziierungsagenda enthält eine Liste von Prioritäten für die gemeinsame Arbeit im Zeitraum 2014-2016, die sich auf die Struktur des Assoziierungsabkommens stützt. Sie wird derzeit überprüft, um eine aktualisierte Agenda für den Zeitraum 2017-2019 aufzustellen. Im Einheitlichen Unterstützungsrahmen für 2014-2017 werden die prioritären Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der EU und Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments festgelegt. Auch an einem neuen Einheitlichen Unterstützungsrahmen für den Zeitraum 2017-2020 wird bereits gearbeitet.

Die wirtschaftlichen Beziehungen Moldaus zur EU sind ebenfalls gut entwickelt. Mit einem Anteil von 53 % war die EU im Jahr 2015 der größte Handelspartner Moldaus und lag damit deutlich vor Russland mit 13 %. 2016 ist dieser Anteil weiter auf 62 % gestiegen.

Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage. Die Makrofinanzhilfe der EU würde die im Rahmen des ENI und anderer EU-Programme mobilisierten Finanzhilfen und insbesondere die im Rahmen der von der EU umgesetzten Budgethilfemaßnahmen vorgesehenen Auflagen ergänzen. Die EU-Makrofinanzhilfe würde die Einführung eines angemessenen Rahmens für makroökonomische Politik und Strukturreformen durch die moldauischen Behörden unterstützen und damit den Mehrwert und die Wirksamkeit der – auch über andere Finanzierungsinstrumente erfolgenden – Finanzierungsmaßnahmen der EU insgesamt erhöhen.

Obgleich Moldau noch mit Bedenken hinsichtlich seiner Menschenrechtsbilanz, seiner Staatsführung und seiner Rechtsstaatlichkeit konfrontiert ist, zeigen sich die moldauischen Behörden doch erneut gewillt, die Herausforderungen des Landes im Bereich der Staatsführung anzugehen und die notwendigen politischen Reformen voranzutreiben. Die Umsetzung wichtiger Reformen bleibt jedoch für eine erfolgreiche Umsetzung der Makrofinanzhilfe unerlässlich und wird genauestens beobachtet werden.

Vor diesem Hintergrund wird die Auffassung vertreten, dass Moldau die politischen Vorbedingungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer, insbesondere in Bezug auf Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, erfüllt. Außerdem ist es ein Land, mit dem die EU enge politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhält. Eine detaillierte Bewertung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, ob diese politischen Auflagen für eine Makrofinanzhilfe erfüllt sind, ist im Anhang der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die erwogene Makrofinanzhilfe würde sich auf maximal 100 Mio. EUR belaufen. Die Kommission schlägt vor, die Finanzhilfe in Form eines mittelfristigen Darlehens von bis zu 60 Mio. EUR und von Zuschüssen von bis zu 40 Mio. EUR bereitzustellen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des von der Kommission auf der Grundlage der IWF-Schätzungen ermittelten verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus in den Jahren 2016-2018 geleistet.

Angesichts des vorgeschlagenen Umfangs der Maßnahme gedenkt die Kommission, die Finanzhilfe in drei Tranchen freizugeben. Die ersten beiden Tranchen, die aus einer Zuschusskomponente von 10 Mio. EUR und einer Darlehenskomponente von 20 Mio. EUR bestünden, würden im Jahr 2017 ausgezahlt. Die Auszahlung der dritten Tranche, die aus einer Zuschusskomponente von 20 Mio. EUR und einer Darlehenskomponente von 20 Mio. EUR bestünde, würde in der ersten Jahreshälfte 2018 erfolgen. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

Die Auszahlungen im Rahmen der Makrofinanzhilfe werden an strenge Auflagen für jede Tranche geknüpft, einschließlich der ersten Tranche, die davon abhängig gemacht wird, ob gute Fortschritte sowohl mit dem Programm des IWF als auch bei den besonderen politischen Auflagen, die mit der EU in der dieser Maßnahme beigefügten Grundsatzvereinbarung vereinbart wurden, erzielt werden. Mit diesen politischen Auflagen sollten einige der grundlegenden Schwächen angegangen werden, die sich im Laufe der Jahre in der Wirtschaft und dem System der wirtschaftspolitischen Steuerung Moldaus manifestiert haben. Mögliche Bereiche der Auflagen könnten Reformen zur Stärkung des Ordnungsrahmens im Finanzsektor und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie die Reform des Energiesektors sein, die durch Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Sicherheitsnetzes, zur Verbesserung des Investitionsklimas und zur Unterstützung der Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone flankiert würden.

Die Entscheidung, die vorgeschlagene Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen auszuzahlen, ist angesichts des Entwicklungsstands Moldaus (gemessen am Pro-Kopf-Einkommen des Landes) und der Schuldenindikatoren gerechtfertigt. Sie steht auch im Einklang mit der Behandlung Moldaus durch den IWF und die Weltbank. So kommt Moldau für eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen sowohl aus dem Treuhandfonds des IWF für Armutsbekämpfung und Wachstum als auch durch die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) der Weltbank infrage.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 212 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen makroökonomischen Stabilität in der Republik Moldau von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann und besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Hauptgrund sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen den Gebern im Interesse einer in Umfang und Wirksamkeit maximalen Unterstützung des Landes.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus.

Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der EFF-Vereinbarung angestellten Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene neue Finanzhilfe die für den Zeitraum 2016-2018 geschätzte verbleibende Finanzierungslücke zu 24,9 % schließen würde. Dies steht im Einklang mit der gängigen Praxis zur Lastenteilung bei Makrofinanzhilfen unter Berücksichtigung der von anderen bilateralen und multilateralen Gebern zugesagten Finanzhilfen für Moldau.

Wahl des Instruments

Projektfinanzierungen oder technische Hilfe wären nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um die makroökonomischen Ziele zu erreichen. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe bestünde gegenüber anderen EU-Instrumenten darin, dass der externe Finanzierungsdruck gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Indem sie zur Errichtung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann die Makrofinanzhilfe die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in Moldau finanziert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der interessierten Kreise

Die Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche Stabilisierung der Republik Moldau. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags zur Gewährung der Makrofinanzhilfe haben sich die Dienststellen der Kommission mit dem IWF und der Weltbank beraten, die bereits umfangreiche Finanzierungsprogramme aufgelegt haben und neue vorbereiten. Am 20. September 2016 konsultierte die Kommission den Wirtschafts- und Finanzausschuss, der den Vorschlagsentwurf billigte. Auch stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den moldauischen Behörden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung haben die Dienststellen der Kommission eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren Moldaus durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten. Im Februar 2016 erhielten sie den von einer Beratungsfirma erstellten Abschlussbericht der operativen Bewertung. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass bei den Finanzkreisläufen und Verwaltungsverfahren Moldaus zwar weiterhin erhebliche Schwächen bestehen, der derzeitige Stand aber weitgehend angemessen ist, um eine neue Makrofinanzhilfe zu verwalten. Die Entwicklungen in diesem Bereich werden auch weiterhin aufmerksam beobachtet, u. a. durch regelmäßige Fortschrittsberichte über die Reformen der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die von der Delegation der EU in Chişinău erstellt werden.

Folgenabschätzung

Die Makrofinanzhilfe der EU ist ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Notfallinstrument, mit dem ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Drittländern angegangen werden. Nach den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung (SWD(2015) 111 final) ist für diesen MFA-Vorschlag keine Folgenabschätzung erforderlich, da es politisch geboten ist, in dieser Notsituation, die eine rasche Reaktion erfordert, umgehend zu handeln.

Generell bauen die Makrofinanzhilfevorschläge der Kommission auf Erkenntnissen auf, die aus Ex-post-Bewertungen früherer Maßnahmen in EU-Nachbarländern gewonnen wurden. Die neue Makrofinanzhilfe wird mit dem damit verknüpften wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramm den kurzfristigen Finanzierungsbedarf Moldaus mindern helfen und politische Maßnahmen fördern, die auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums abzielen und damit das mit dem IWF zu vereinbarende Programm ergänzen. Mit diesen politischen Auflagen sollten einige der grundlegenden Schwächen angegangen werden, die sich im Laufe der Jahre in der Wirtschaft und dem System der wirtschaftspolitischen Steuerung Moldaus manifestiert haben. Mögliche Bereiche der Auflagen könnten im Prinzip Reformen zur Stärkung des Ordnungsrahmens für den Finanzsektor und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie die Reform des Energiesektors sein, die durch Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Sicherheitsnetzes, zur Verbesserung des Investitionsklimas und zur Unterstützung der Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone flankiert würden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die geplante Finanzhilfe würde in Form eines Darlehens und eines Zuschusses gewährt. Das Darlehen würde über eine von der Kommission im Namen der EU durchgeführte Anleihetransaktion finanziert. Die Auswirkungen des Darlehens auf den Haushalt bestehen darin, dass 9 % der ausgezahlten Beträge aus der Haushaltslinie 01 03 06 („Mittel für den Garantiefonds“) in den Garantiefonds der EU für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingezahlt werden. In der Annahme, dass die ersten beiden Darlehensauszahlungen (in Höhe von jeweils 20 Mio. EUR) 2017 erfolgen und die dritte Tranche des Darlehens (in Höhe von 20 Mio. EUR) im Jahr 2018 zur Auszahlung gelangt, wird gemäß den Vorschriften für den Garantiefondsmechanismus die Einzahlung in Höhe von 3,6 Mio. EUR bzw. 1,8 Mio. EUR in den Haushalten der Jahre 2019 und 2020 stattfinden. 3 Die Zuschusskomponente der Finanzhilfe (von jeweils 10 Mio. EUR für die ersten beiden Tranchen und von 20 Mio. EUR für die dritte Tranche) würde aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Haushalt 2017 und 2018 im Rahmen der Haushaltslinie 01 03 02 (makrofinanzielle Hilfe) finanziert werden, wobei die Zahlungen 2017 und 2018 erfolgen würden. Auf der Grundlage der aktuellen Prognosen für die Verwendung der Haushaltslinien 01 03 02 und 01 03 06 geht die Kommission davon aus, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Haushalt zu bewältigen sind.

5.WEITERE ANGABEN

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der Vereinbarung für zweieinhalb Jahre bereitgestellt.

2017/0007 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission 4 ,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 5 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Nachdem Moldau der Östlichen Partnerschaft der EU im Jahr 2009 beigetreten war, folgten Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Moldau. Dieses Abkommen, das die schrittweise Einführung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone vorsieht, wurde im Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)Durch die zwischen den Wahlen vom November 2014 und Januar 2016 herrschende politische Instabilität ebenso wie durch einen Bankenbetrugsskandal, die schwache Konjunktur in der Region und die von Russland verhängten Einfuhrverbote wurde die Wirtschaft Moldaus schwer getroffen. Dies trug dazu bei, dass es im Laufe des vergangenen Jahres zu einer Rezession, einem wachsenden Handelsbilanzdefizit und einem erheblichen Rückgang der Devisenreserven kam.

(3)Nach der Ernennung einer neuen Regierung sowie eines neuen Zentralbankgouverneurs Anfang 2016 haben die Behörden den erneuten Willen gezeigt, notwendige politische Reformen voranzutreiben und die ordnungspolitischen Herausforderungen des Landes im Finanzsektor und in der Verwaltung der öffentlichen Finanzen anzugehen.

(4)Zur Unterstützung des neuen Reformkurses wurde im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 15. Februar 2016 ein Fahrplan für vorrangige Reformen zwischen der EU und Moldau vereinbart. Bei der Umsetzung dieses Fahrplans hat Moldau wesentliche Fortschritte erzielt.

(5)Vor dem Hintergrund politischer Umbrüche und wirtschaftlicher Schwierigkeiten haben die moldauischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) im Juli 2016 eine auf drei Jahre ausgelegte Erweiterte Kreditfazilität (ECF) und Erweiterte Fondsfazilität (EFF) in Höhe von 178,7 Mio. USD vereinbart. Die Vereinbarung wurde am 7. November 2016 vom IWF-Exekutivdirektorium gebilligt. Es wird erwartet, dass die moldauischen Behörden im Rahmen dieses IWF-Programms rasch Verbesserungen in der Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors erzielen, die Strategien zur Gewährleistung der makroökonomischen und finanziellen Stabilität festigen und nachhaltiges und integratives Wachstum fördern.

(6)In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und der wirtschaftlichen Aussichten hat Moldau die Union im August 2015 um eine ergänzende Makrofinanzhilfe ersucht und dieses Ersuchen im März 2016 wiederholt.

(7)Der Richtbetrag der Union für die Mittel, die Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) erhalten könnte, beträgt 610-746 Mio. EUR, einschließlich Budgethilfe und technischer Unterstützung. Die Auszahlungen der Budgethilfe der Union wurden allerdings Anfang 2015 ausgesetzt und ihre Wiederaufnahme an die Genehmigung eines neuen IWF-Programms und die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Budgethilfe geknüpft.

(8)Da Moldau unter die ENP fällt, sollte es als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt.

(9)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, welches tief greifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(10)Da in der Zahlungsbilanz Moldaus noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke klafft, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist die Moldau zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union, in Verbindung mit dem IWF-Programm, unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf Moldaus Ersuchen um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Moldaus in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(11)Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau und somit dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(12)Die Makrofinanzhilfe der Union dürfte mit Auszahlungen von Budgethilfen im Rahmen des ENI einhergehen.

(13)Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus festgesetzt, wobei die Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, und insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern ebenso berücksichtigt wie der bereits bestehende Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Moldau und der Mehrwert des gesamten Engagements der Union.

(14)In Anbetracht des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus, des Stands seiner wirtschaftlichen Entwicklung, gemessen am Pro-Kopf-Einkommen und an der Armutsquote, seiner Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere der ihm zur Verfügung stehenden Devisenreserven und seiner – aufgrund einer Analyse der Tragfähigkeit seiner Schuldenlage – bewerteten Rückzahlungsfähigkeit, sollte ein Teil der Hilfe in Form von Zuschüssen gewährt werden.

(15)Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(16)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Moldau stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfe eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(17)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Moldau bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(18)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Moldau stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

(19)Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Moldau geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(20)Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (als Haushaltsbehörde) unberührt.

(21)Die Höhe der als Zuschüsse gewährten Makrofinanzhilfe und die Höhe der für die als Darlehen gewährte Makrofinanzhilfe erforderlichen Beträge sollten den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(22)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(23)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des vorliegenden Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ausgeübt werden.

(24)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den moldauischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.Die Union stellt Moldau eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 100 Mio. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und einer weitreichenden Reformagenda zur Verfügung. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 60 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 40 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Moldaus geleistet.

2.Um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an Moldau weiterzuleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

3.Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und Moldau getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Moldau, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

4.Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

5.Sollte der Finanzierungsbedarf Moldaus im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

1.Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

2.Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

3.Die Absätze 1 und 2 werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 7 angewendet.

Artikel 3

1.Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den moldauischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen, einschließlich mit den von Moldau mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

2.Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in Moldau, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten fairen Handels sowie sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht.

3.Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den moldauischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung und einer Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

4.Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Moldaus mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

1.Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, auf die in Artikel 3 verwiesen wird.

2.Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates 8 zurückgestellt.

3.Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehenden Auflagen erfüllt sind:

a)die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht-vorsorgliche Kreditvereinbarung mit dem IWF unterstützt wird; und

c)eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.

4.Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

5.Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank Moldaus ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das moldauische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

1.Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

2.Wenn die Umstände es gestatten und Moldau darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

3.Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und Moldau darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

4.Alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten Moldaus.

5.Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

1.Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission 10 durchgeführt.

2.Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

3.Die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den moldauischen Behörden zu schließen sind, enthalten Bestimmungen,

a)die sicherstellen, dass Moldau regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass Moldau angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam;

b)die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 11 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 12 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

c)mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen – auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort – durchzuführen;

d)mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

e)die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und/oder auf vollständige Rückzahlung des Zuschusses hat, wenn sich Moldau im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

4.Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Moldaus sind.

Artikel 7

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

1.Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten Moldaus sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)legt sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Moldaus und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dar.

2.Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 14  

Politikbereich:    Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen

Tätigkeit:    03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

1.4.    Ziele

1.4.1.    Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 

„Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen: Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

Wichtigste in die Zuständigkeit der GD ECFIN fallende Tätigkeitsbereiche:

1. Förderung der Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik durch vertiefte wirtschaftliche Analysen sowie Stärkung des politischen Dialogs und der Beratung in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte der Aktionspläne

2. Planung, Überwachung und Durchführung der Makrofinanzhilfen für Partnerdrittländer in Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen

1.4.2.    Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1: „Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus: Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen“

ABM/ABB-Tätigkeit(en): Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.4.3.    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Die vorgeschlagene Finanzhilfe besteht aus einem Darlehen der EU von bis zu 60 Mio. EUR und einem Zuschuss von bis zu 40 Mio. EUR an die Republik Moldau („Moldau“) und soll dazu beitragen, die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz des Landes zu verbessern. Die in drei Tranchen auszuzahlende Finanzhilfe sollte das Land bei der Bewältigung der schwierigen Wirtschafs- und Zahlungsbilanzlage unterstützen. Sie wird außerdem Strukturreformen fördern, die darauf abzielen, ein höheres nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erzielen, makroökonomische Anfälligkeiten abzubauen und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu verbessern.

1.4.4.    Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von Indikatoren Bericht erstatten. Jeweils vor der Auszahlung der insgesamt drei Finanzhilfetranchen haben sie zudem einem umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorzulegen.

Die Dienststellen der Kommission werden die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Anschluss an eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren, die in Vorbereitung dieser Transaktion in Moldau durchgeführt wurde, weiterhin überwachen. Die EU-Delegation in Moldau wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die Dienststellen der Kommission werden in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank bleiben, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten in Moldau gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können.

In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfe bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums eine Ex-post-Bewertung.

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf 

Die Auszahlung der Finanzhilfe wird an eine zufriedenstellende Erfolgsbilanz bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms zwischen Moldau und dem IWF geknüpft, das am 7. November 2016 vom Exekutivdirektorium genehmigt wurde, nachdem die moldauischen Behörden eine Reihe von Vorbedingungen umgesetzt hatten. Außerdem vereinbart die Kommission mit den moldauischen Behörden im Rahmen einer Grundsatzvereinbarung eine Reihe spezifischer politischer Auflagen, die vor der Freigabe der drei Tranchen durch die Kommission hinreichend erfüllt sein müssen.

1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe wird Moldau dabei helfen, den wirtschaftlichen Schock zu überwinden, der durch eine Verschlechterung der Zahlungsbilanz- und Haushaltslage infolge eines größeren Bankenbetrugs im November 2014 sowie durch rückläufige Exporte und Heimatüberweisungen aufgrund der Rezession in einigen der wichtigsten regionalen Handelspartnerländern Moldaus ausgelöst wurde. Damit leistet sie einen Beitrag zur Förderung der makroökonomischen Stabilität und der Strukturreformen im Land. Die Finanzhilfe ergänzt die von den internationalen Finanzinstitutionen, der EU und anderen Gebern zur Verfügung gestellten Mittel, wodurch die Gesamtwirkung des von der internationalen Gebergemeinschaft geschnürten Finanzpakets erhöht wird.

Das vorgeschlagene Programm wird zudem den Reformwillen der Regierung stärken und ihr Streben nach engeren Beziehungen zur EU unterstützen. Dies wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die Auszahlung der Hilfe erreicht. Im breiteren Kontext wird das Programm den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU Länder, die sich klar für politische Reformen entscheiden, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten weiterhin unterstützt.

1.5.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Seit 2004 sind insgesamt sechzehn Ex-post-Bewertungen von Makrofinanzhilfen durchgeführt worden. In diesen Bewertungen wurde der Schluss gezogen, dass die Makrofinanzhilfen einen – wenngleich bisweilen nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im Empfängerland leisten. In den meisten Fällen haben sich die Makrofinanzhilfen positiv auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes ausgewirkt und zur Entspannung der Haushaltslage beigetragen. Auch haben sie einen leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums bewirkt. 15  

1.5.4.    Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die EU ist der wichtigste Geber für Moldau. Die für Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) für den Zeitraum 2007 bis 2013 gebundenen Finanzmittel beliefen sich auf insgesamt 561 Mio. EUR. 63 Mio. EUR davon wurden in den Jahren 2012-2013 über das anreizorientierte Integrations- und Kooperationsprogramm der Östlichen Partnerschaft (EaPIC) gewährt. Für den Zeitraum 2014-2016 belief sich die Finanzhilfe der EU für Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) auf 310 Mio. EUR. Diese Gelder wurden durch Finanzierungsmittel aus anderen EU-Instrumenten, wie etwa der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF), ergänzt. Neben den bilateralen Kooperationsprogrammen kommt Moldau ferner in den Genuss mehrerer regionaler Programme, die insbesondere die Bereiche Verkehr, Energie und Umwelt betreffen. Moldau nimmt auch an Initiativen teil, die sämtlichen Partnerländern der EU-Nachbarschaftspolitik offenstehen, etwa Erasmus+, TAIEX und SIGMA. Darüber hinaus kommt Moldau auch für Finanzierungen im Rahmen der thematischen Programme und Instrumente der EU infrage: das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), das Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) sowie die Programme für Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, menschliche Entwicklung sowie Migration und Asyl. Ferner hat die Europäische Investitionsbank seit 2007 Darlehen in Höhe von 658 Mio. EUR bereitgestellt, davon 50 Mio. EUR im Jahr 2016.

Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Die Makrofinanzhilfe stellt keine regelmäßige finanzielle Unterstützung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Empfängerlandes dar. Sie ist einzustellen, sobald sich die Außenfinanzierung des betreffenden Landes wieder auf einem nachhaltigen Pfad befindet. In der Folge kommen dann die regulären EU-Kooperations- und Unterstützungsinstrumente zum Einsatz.

Die Makrofinanzhilfe soll zudem die Interventionen der internationalen Finanzinstitutionen ergänzen, insbesondere das durch die Erweiterte Fondsfazilität des IWF unterstützte Anpassungs- und Reformprogramm und das entwicklungspolitische Darlehen der Weltbank.

1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

X Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer von 2,5 Jahren ab Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung, wie in Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses angegeben

X Finanzielle Auswirkungen: voraussichtlich 2016 16 -2020

1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 17  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.    Monitoring und Berichterstattung

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit dem vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramm im Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird auf der Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung des Programms mit dem IWF sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen, die mit den moldauischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind (vgl. Abschnitt 1.4.4).

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.    Ermittelte Risiken 

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.

So besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe, die nicht maßnahmenbezogen vergeben wird, in betrügerischer Weise verwendet wird. Allgemein hängt dieses Risiko mit Faktoren zusammen wie der Qualität der Managementsysteme in Zentralbank und Finanzministerium und ausreichenden internen und externen Prüfkapazitäten.

Ein weiteres wichtiges Risiko für das Vorhaben ergibt sich aus der wirtschaftlichen und politischen Unsicherheit in der Region, die sich unmittelbar auf die moldauische Wirtschaft auswirkt. Die Konjunktur der wichtigsten Handelspartner Moldaus in der Region (insbesondere Russland, aber auch Belarus und Ukraine) hat unmittelbare Auswirkungen auf die Exporte und Heimatüberweisungen. Im Inland hängt das Hauptrisiko mit den Schwierigkeiten beim wirtschaftlichen Reformprozess und den makroökonomischen Anfälligkeiten zusammen.

   Weitere Risiken entstehen aus einer möglichen Abschwächung des europäischen und weltwirtschaftlichen Umfeldes und einem möglichen Anstieg der internationalen Energie- und Lebensmittelpreise.

2.2.2.    Vorgesehene Kontrollen

Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

2.2.3.    Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote

Die Grundkosten, die der Kommission im Zusammenhang mit den Überprüfungs- und Kontrollverfahren entstehen werden, sind in Tabelle 3.2.1 aufgeführt. Darüber hinaus fallen für den Europäischen Rechnungshof und für mögliche Interventionen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung Kosten an. Die von den Kommissionsdienststellen 2016 abgeschlossene operative Bewertung leistet nicht nur Hilfestellung bei der Einschätzung des Missbrauchsrisikos für die Gelder, sondern bringt als Zusatznutzen auch hilfreiche Informationen zu notwendigen Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung, die sich dann in den politischen Auflagen für die Maßnahme widerspiegeln können. Was die wahrscheinliche Verstoßquote angeht, so wird dieses Risiko (Nichtrückzahlung des Darlehens oder missbräuchliche Verwendung der Mittel) aufgrund der seit der Schaffung des Makrofinanzhilfeinstruments gesammelten Erfahrungen als gering beurteilt.

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung werden verschiedene Maßnahmen getroffen.

Zunächst werden in der Darlehensvereinbarung und der Zuschussvereinbarung verschiedene Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption aufgeführt sein. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Zentralbank von Moldau gezahlt.

Des Weiteren haben die Dienststellen der Kommission im Februar 2016 mit Unterstützung externer Berater eine operative Bewertung abgeschlossen, um die Verlässlichkeit der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren zu prüfen, die für diese Art der Unterstützung relevant sind. Fazit der Bewertung ist, dass bei den Finanzkreisläufen und Verwaltungsverfahren Moldaus zwar weiterhin erhebliche Schwächen bestehen, der derzeitige Stand aber weitgehend angemessen ist, um eine neue Makrofinanzhilfe zu verwalten.

Schließlich unterliegt die Finanzhilfe Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs.

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

Bestehende Haushaltslinien

01 03 02: Makrofinanzielle Hilfe

01 03 06 – Mittel für den Garantiefonds

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

01 03 06 – Garantie der Europäischen Union für EU-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern: Für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen müssen entsprechend der Fondsverordnung 21 Mittel aus der Haushaltslinie 01 03 06 („Mittel für den Garantiefonds“) in Höhe von 9 % der insgesamt ausstehenden Verbindlichkeiten bereitgestellt werden. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ als Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“ berechnet. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie 01 03 06 übertragen. Demzufolge werden 9 % (d. h. höchstens 5,4 Mio. EUR) des tatsächlich ausgezahlten Betrags im Zielbetrag am Ende des Jahres „n-1“ bei der Berechnung der Fondsdotierung berücksichtigt. Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt.

3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.    Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)



Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.    Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.     Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Bei der Schätzung der Personalkosten werden 30 % der jährlichen Ausgaben für einen Beamten der Besoldungsgruppen AD5-AD12 zugrunde gelegt.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

(1) Schreiben des Ministerpräsidenten Strelet vom 20. August 2015 an Kommissionsmitglied Moscovici und Schreiben des Ministerpräsidenten Filip vom 25. März 2016 an Vizepräsident Dombrovskis.
(2) Beschluss Nr. 938/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 1).
(3) Zwei Jahre nach den Auszahlungen müssen Mittel in Höhe von 9 % der ausgezahlten Beträge in den Garantiefonds eingezahlt werden.
(4) ABl. C […] vom […], S. […].
(5) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom … .
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(7) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(8) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
(9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(11) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(12) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(13) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(14) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(15) Die Ex-post-Bewertung der im Zeitraum 2010-2012 gewährten Makrofinanzhilfe der EU für die Republik Moldau ist auf folgender Website abrufbar:
http://ec.europa.eu/dgs/economy_finance/evaluation/pdf/mfa_moldova_evaluation_final_report_en.pdf
(16) Nach der operativen Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren in Moldau sind die Auswirkungen im Jahr 2016 mit 60 000 EUR zu beziffern.
(17) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/budget/explained/management/managt_who/who_de.cfm
(18) GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel
(19) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(20) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(21) Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
(22) Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(23) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(24) Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags begonnen wird.
(25) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(26) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(27) Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(28) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(29) VB = Vertragsbediensteter, ÖB = örtlich Bediensteter, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte („Intérimaire“), JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(30) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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