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Document 52017M7724

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Juli 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7724 — ASL/Arianespace — Berichterstatter: Litauen

ABl. C 438 vom 19.12.2017, pp. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/27


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Juli 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7724 — ASL/Arianespace

Berichterstatter: Litauen

(2017/C 438/07)

Verfahren

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das Rechtsgeschäft einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Sachlich und räumlich relevanter Markt

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt den Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die folgenden sachlich relevanten Märkte zu:

3.1.

Märkte für Startdienste,

3.2.

Märkte für Satelliten,

3.3.

von Arianespace genutzter Markt für Trägerraketen,

3.4.

Märkte für i) Nutzlast-Adapter und ii) Nutzlast-Dispenser,

3.5.

Märkte für Raumfahrt-Versicherungsdienstleistungen und

3.6.

Märkte für den Satellitenbetrieb.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt den Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die folgenden räumlich relevanten Märkte zu:

4.1.

Märkte für Startdienste,

4.2.

Märkte für Satelliten,

4.3.

von Arianespace genutzter Markt für Trägerraketen,

4.4.

Märkte für i) Nutzlast-Adapter und ii) Nutzlast-Dispenser,

4.5.

Märkte für Raumfahrt-Versicherungsdienstleistungen und

4.6.

Märkte für den Satellitenbetrieb.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf den Märkten i) für Startdienste und ii) für Satelliten im Hinblick auf die Weitergabe sensibler Informationen von i) Arianespace an Airbus über andere Satellitenhersteller und ii) von Airbus an Arianespace über andere Anbieter von Startdienstleistungen erheblich beeinträchtigen dürfte.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission mit den vom Anmelder am 20. Mai 2016 vorgelegten endgültigen Verpflichtungen ausgeräumt werden.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf den nachstehenden Märkten nicht dazu führen dürften, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt:

7.1.

Märkte für Startdienste und Märkte für Satelliten,

7.2.

von Arianespace genutzter Markt für Trägerraketen und Märkte für Startdienste,

7.3.

Märkte für Startdienste und Märkte für Nutzlast-Dispenser und Nutzlast-Adapter,

7.4.

Märkte für Raumfahrt-Versicherungsdienstleistungen und Märkte für den Satellitenbetrieb und für Satelliten sowie

7.5.

Märkte für Startdienste und Märkte für den Satellitenbetrieb.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die von den beteiligten Unternehmen am 20. Mai 2016 eingegangenen endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.


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