Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017IP0487

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels (2017/2069(INI))

    ABl. C 369 vom 11.10.2018, p. 11–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 369/11


    P8_TA(2017)0487

    Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels (2017/2069(INI))

    (2018/C 369/02)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Januar 2017 mit dem Titel „Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels — Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017“ (COM(2017)0030),

    unter Hinweis auf den gemäß Artikel 25 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erstellten Bericht der Kommission vom 24. Januar 2017 über Fortschritte auf dem Weg zu einer echten Unionsbürgerschaft 2013-2016 (COM(2017)0032),

    unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation zur Unionsbürgerschaft von 2015 und die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfragen von 2015 zu Wahlrecht und Staatsbürgerschaft,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

    unter Hinweis auf die Artikel 2, 6 und 9 bis 12 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), auf die Artikel 18 bis 25 AEUV und auf die Artikel 11, 21 und 39-46 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die in Artikel 2 EUV verankerte Achtung der Rechtsstaatlichkeit,

    gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 EUV, in dem das Recht auf freien Personenverkehr verankert ist,

    unter Hinweis auf das in Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Petitionsrecht,

    unter Hinweis auf Artikel 165 AEUV,

    unter Hinweis auf das in Artikel 227 AEUV verankerte Petitionsrecht,

    unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Februar 2016 zur Binnenmarktstrategie (1) und insbesondere auf das Dokument zu den Ergebnissen der informellen Tagung der SOLVIT-Stellen vom 18. September 2015 in Lissabon (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 — Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“ (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zum Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2014 (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzübergreifenden Anerkennung von Adoptionen (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2017 (7), zur Durchführung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (COM(2016)0411),

    unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses über die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe des Ausschusses zum Wohlergehen von Kindern (8), insbesondere auf die Schlussfolgerungen,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2016 zu der Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2015 (9),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Petitionsausschusses vom 23. März 2017 (10) und die Stellungnahme des Ausschuss für konstitutionelle Fragen vom 1. Juni 2017 (11) zum Bericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2015,

    unter Hinweis auf die vom Petitionsausschuss organisierten Anhörungen in den Jahren 2016 und 2017, insbesondere auf die gemeinsame öffentliche Anhörung der Ausschüsse LIBE, PETI und EMPL vom 11. Mai 2017 zu dem Thema „Lage und Rechte der EU-Bürger im Vereinigten Königreich“, die öffentliche Anhörung vom 11. Oktober 2016 zum Thema „Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten“, die öffentliche Anhörung vom 4. Mai 2017 zu dem Thema „Bekämpfung von Diskriminierung und Schutz von Minderheiten“, die gemeinsame öffentliche Anhörung der Kommission (Generaldirektion Justiz und Verbraucherschutz) und des Europäischen Parlaments (Ausschüsse LIBE, PETI, AFCO und JURI) vom 15. März 2016 zu dem Thema „Die Unionsbürgerschaft in der Praxis“ und die gemeinsame Anhörung der Ausschüsse LIBE und PETI vom 29. Juni 2017 zu dem Thema „Staatenlosigkeit“,

    unter Hinweis auf die Anhörung des Petitionsausschusses vom 23. Februar 2016 zu dem Thema „Bürgerbedenken ernstgenommen: Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Artikel 51 der EU-Grundrechtecharta?“, auf die Anhörung vom 21. Juni 2016 zu dem Thema „Transparenz und Informationsfreiheit in Institutionen der EU“, auf die Anhörung vom 22. Juni 2017 zu dem Thema „Wiederherstellung des Vertrauens der Bürger in das europäische Projekt“, die zusammen mit dem vorangegangenen Anhörungen in dieser Wahlperiode vom 23. Juni 2015 zu dem Thema „Petitionsrecht“ und vom 26. Februar 2015 zu dem Thema „Die Europäische Bürgerinitiative“ zu sehen sind,

    unter Hinweis auf die 2016 und 2017 von der Fachabteilung C des Parlaments auf Antrag des Petitionsausschusses in Auftrag gegebenen Studien mit den Titeln „Hürden, die EU-Bürger und deren Familien daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und aufzuhalten“, „Diskriminierung(en), wie sie den eingegangenen Petitionen zu entnehmen sind“, „Auswirkungen des Brexit auf das Petitionsrecht und die Befugnisse, Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Petitionsausschusses“ und „Die Schutzfunktion des Petitionsausschusses im Kontext der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“,

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0385/2017),

    A.

    in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft und die damit verbundenen Rechte erstmals im Jahr 1992 durch den Vertrag von Maastricht eingeführt und durch den Vertrag von Lissabon, der im Dezember 2009 in Kraft trat, sowie durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union erweitert wurden;

    B.

    in der Erwägung, dass die Ausübung der Staatsbürgerschaft eine vorherige Garantie und Wahrnehmung sämtlicher Menschenrechte, insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, erforderlich macht;

    C.

    in der Erwägung, dass ein ganzheitlicher Ansatz im Hinblick auf die Verwirklichung der in den EU-Verträgen festgelegten Ziele wie Vollbeschäftigung und sozialer Fortschritt unabdingbar ist, damit die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Freiheiten tatsächlich wahrgenommen werden dürfen;

    D.

    in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft durch die in der nationalen Gesetzgebung geregelte Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erlangt wird; in der Erwägung, dass sich aus dieser Institution gleichzeitig Rechte und Pflichten ergeben, die durch Rechtsvorschriften der EU geregelt werden und unabhängig von den Mitgliedstaaten gelten; in der Erwägung, dass es aus dem vorstehenden Grund ebenfalls zutrifft, dass diese Rechte und Pflichten nicht in einer ungerechtfertigten Weise durch die Mitgliedstaaten — oder deren nachgeordnete staatliche Stellen — eingeschränkt werden können; in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Zugang zur Staatsbürgerschaft an die Grundsätze des EU-Rechts halten sollten wie die der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, die beide in der Rechtsprechung des EuGH ausführlich erläutert sind; in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen allen Unionsbürgern das gleiche Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe zuteilwerden muss;

    E.

    in der Erwägung, dass die Unionsbürger darauf vertrauen, dass die Mitgliedstaaten und deren nachgeordnete staatliche Stellen sowohl das Unionsrecht als auch ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, was eine Voraussetzung für die wirksame Ausübung sämtlicher Rechte darstellt, die sich aus der ihnen verliehenen Unionsbürgerschaft ergeben;

    F.

    in der Erwägung, dass die Aufwertung der Unionsbürgerschaft mit der Steigerung der Qualität der Demokratie auf Unionsebene, der konkreten Wahrnehmung der Grundrechte und Grundfreiheiten und der jedem Bürger zugestandenen Möglichkeit, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen, korreliert;

    G.

    in der Erwägung, dass jede einseitige Veränderung der Grenze eines Mitgliedstaates zumindest Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 EUV verletzt und ferner den Genuss sämtlicher Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, gefährdet;

    H.

    in der Erwägung, dass die unveräußerlichen Rechte und Garantien der Unionsbürgerschaft, etwa die Freiheit, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen und dort zu arbeiten und zu studieren, das Recht zur Teilnahme am politischen Leben Europas, die Förderung der Gleichstellung und die Achtung der Vielfalt sowie der Schutz vor Diskriminierung, insbesondere auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, mit dem Vertrag von Lissabon konsolidiert wurden; in der Erwägung, dass die in den letzten Jahrzehnten zunehmende Ausübung des Rechts, sich frei in der EU zu bewegen, zur Bildung gemischter Familien mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten geführt hat, was häufig auch die Kinder betrifft; in der Erwägung, dass dies zwar ein positiver Trend im Hinblick auf die Festigung der Unionsbürgerschaft als eigenständiger Begriff ist, der aber auch spezifische Anforderungen und verschiedenartige Herausforderungen, darunter auch rechtlicher Art, mit sich bringt;

    I.

    in der Erwägung, dass durch die Aussicht auf den Austritt des Vereinigten Königreichs (Brexit) der Stellenwert der Rechte der Unionsbürgerschaft und die enorme Bedeutung, die sie für den Alltag von Millionen Bürgern der EU haben, in den Mittelpunkt gerückt werden und dass in der EU Besorgnis angesichts des möglichen Verlusts von Rechten entstanden ist, der sich durch den Brexit auf beiden Seiten ergeben könnte, insbesondere mit Blick auf die drei Millionen EU-Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, und die 1,2 Millionen britischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in der EU haben;

    J.

    in der Erwägung, dass infolge der letzten Ereignisse im Vereinigten Königreich, der humanitären Krise im Zusammenhang mit den Flüchtlingen, der hohen Arbeitslosen- und Armutsquote und des Anstiegs von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus in der Europäischen Union das Vertrauen in das System und in das europäische Aufbauwerk als Ganzes infrage gestellt werden;

    K.

    in der Erwägung, dass das Recht auf Freizügigkeit und seine Ausübung von zentraler Bedeutung für die Unionsbürgerschaft ist und die anderen Freiheiten des EU-Binnenmarkts ergänzt; in der Erwägung, dass junge Menschen in Europa insbesondere die Freizügigkeit schätzen, die von den Unionsbürgern in Bezug auf Bekanntheit und Beliebtheit nach dem Frieden als die positivste Errungenschaft der EU betrachtet wird;

    L.

    in der Erwägung, dass — wie aus mehreren eingegangenen Petitionen hervorgeht — die Freizügigkeit und deren Ausübung von mehreren Mitgliedstaaten, die Unionsbürger aus ihrem Hoheitsgebiet ausgewiesen oder dies angedroht haben, verletzt worden sind;

    M.

    in der Erwägung, dass an die Kommission und die SOLVIT-Stellen gerichtete Petitionen und Beschwerden gezeigt haben, dass die Unionsbürger erheblichen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten begegnen, was an schwerwiegenden wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Problemen, verstärkt durch die Verwaltungslasten und Bürokratie in den Mitgliedstaaten, und an schlechten Informationen bzw. mangelnder Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten liegt;

    N.

    in der Erwägung, dass der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Ansichten, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ein Hauptmerkmal der Unionsbürgerschaft ist; in der Erwägung, dass dieser Grundsatz auch von wesentlicher Bedeutung für die erfolgreiche Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit ist, wie den Petitionen zu entnehmen ist;

    O.

    in der Erwägung, dass die Wahrung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, einer der in den Verträgen verankerten Grundwerte der EU ist; in der Erwägung, dass etwa 8 % der Unionsbürger einer nationalen Minderheit angehören und etwa 10 % eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen; in der Erwägung, dass der wirksame Schutz von Minderheiten ausgebaut werden muss;

    P.

    in der Erwägung, dass die Stärkung der Bürgerrechte und der demokratischen Institutionen in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung auch die Bekämpfung der Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten umfasst;

    Q.

    in der Erwägung, dass durch die Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen, insbesondere in der Politik und in den Leitungsgremien der Unternehmen, Frauen in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten behindert und ihre Teilhabe am demokratischen Leben der EU geschwächt wird;

    R.

    in der Erwägung, dass die Teilhabe von Frauen an politischen Entscheidungsprozessen und die Übernahme entsprechender Führungspositionen noch immer durch zahlreiche Hindernisse wie dem Fortbestehen geschlechtsspezifischer Stereotype und den Folgen der jüngsten Wirtschaftskrise in Verbindung mit deren negativen Auswirkungen auf Gleichstellungsfragen beeinträchtigt werden;

    S.

    in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten der EU im Hinblick auf den Schutz von Opfern geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in Fällen von grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten immer noch große Unterschiede bestehen;

    T.

    in der Erwägung, dass die Diskriminierung, die Frauen in der gesamten EU erfahren, die Gleichstellung behindert; in der Erwägung, dass Frauen sowohl in der Wählerschaft als auch in Führungspositionen — in gewählten Ämtern ebenso wie im öffentlichen Dienst, in der Wissenschaft, den Medien und in der Privatwirtschaft — nach wie vor unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass Frauen durch ihre weitverbreitete Mehrfachdiskriminierung und die unverhältnismäßig hohe Anzahl an Frauen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, daran gehindert werden, ihre Bürgerrechte uneingeschränkt auszuüben;

    U.

    in der Erwägung, dass das in den Artikeln 20 und 227 AEUV und in Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, eine der Säulen der Unionsbürgerschaft ist, mit Blick auf die Bekanntheit der Unionsbürgerrechte an zweiter Stelle rangiert und durch ein zwingend offenes, demokratisches und transparentes Verfahren eine Schnittstelle zwischen den EU-Organen und den Bürgern bilden muss;

    V.

    in der Erwägung, dass die Grundrechte von Unionsbürgern über einen neuen Ansatz mit Blick auf die Auslegung des Artikels 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert werden könnten;

    W.

    in der Erwägung, dass die Unionsbürger im Europäischen Parlament direkt vertreten werden und ein demokratisches aktives und passives Wahlrecht bei Europawahlen haben, auch wenn sie in einem anderen als ihrem eigenen Mitgliedsstaat leben; in der Erwägung, dass das Wahlrecht für Europa- und Kommunalwahlen von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen ermöglicht und gefördert wird; in der Erwägung, dass in vielen Petitionen auf bürokratische Hürden und Unzulänglichkeiten administrativer oder sonstiger Natur hingewiesen wird, die für diejenigen bestehen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und ihr Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausüben möchten; in der Erwägung, dass einigen Unionsbürgern dieses demokratische Recht verweigert wird, so zum Beispiel Menschen mit Behinderungen in Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwar ratifiziert haben, ihrer Pflicht zu einer Änderung der Wahlgesetze dahingehend, diesen Menschen die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, jedoch nicht nachgekommen sind;

    X.

    in der Erwägung, dass die Bürger das Recht haben, gemeinsam mit anderen Unionsbürgern aus allen Mitgliedstaaten eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) zu gründen oder zu unterstützen, wodurch sie in der Lage sein sollten, auf die Gesetzgebung der EU Einfluss zu nehmen; in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative ein wichtiges Instrument der direkten Demokratie ist, das es den Bürgern ermöglicht, sich aktiv in die Gestaltung der politischen Maßnahmen auf Unionsebene und der EU-Rechtsvorschriften einzubringen; in der Erwägung, dass dieses Instrument transparent und wirksam sein sollte; in der Erwägung, dass die Ausübung dieses Rechts bisher nicht zufriedenstellend ist;

    Y.

    in der Erwägung, dass die Schaffung des Schengen-Raums und die Integration des Schengen-Besitzstands in den EU-Rahmen die Freizügigkeit in der EU deutlich verbessert haben und zu den wichtigsten Errungenschaften des europäischen Integrationsprozesses zählen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union in seinen Schlussfolgerungen Nr. 9166/3/11 und 9167/3/11 vom 9. Juni 2011 den erfolgreichen Abschluss des Bewertungsverfahrens und die technische Bereitschaft Bulgariens und Rumäniens, dem Schengen-Raum beizutreten, bestätigte;

    Z.

    in der Erwägung, dass Sicherheit eines der wichtigsten Anliegen der Unionsbürger ist; in der Erwägung, dass die EU ihren Bürgern das Gefühl geben sollte, dass ihre Freiheit geschützt wird und für ihre Sicherheit gesorgt ist, und zwar in der gesamten EU, und dass sie dafür sorgen sollte, dass ihre Freiheiten und ihre Rechte gleichermaßen geachtet und geschützt werden; in der Erwägung, dass der Terrorismus eine weltweite Bedrohung darstellt, die auf wirksame Weise auf lokaler, einzelstaatlicher und europäischer Ebene angegangen werden muss, damit für die Sicherheit der Unionsbürger gesorgt ist;

    AA.

    in der Erwägung, dass laut der Folgenabschätzung der Kommission (SEC(2011)1556) zu der Annahme des Vorschlags der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern (12) fast sieben Millionen Unionsbürger an Orte außerhalb der EU, an denen ihr Land keine Botschaft oder konsularische Vertretung hat, reisen bzw. dort leben; in der Erwägung, dass die Anzahl der nicht vertretenen Unionsbürger bis 2020 voraussichtlich auf mindestens 10 Millionen steigen wird; in der Erwägung, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Drittlands haben, in dem ihr eigener Mitgliedstaat keine Vertretung unterhält, seitens der diplomatischen und konsularischen Behörden jedes anderen dort vertretenen Mitgliedstaats den gleichen Schutz wie die Staatsangehörigen dieses Staates genießen;

    1.

    nimmt den Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2017 zur Kenntnis, in dem die neuen Prioritäten für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche für die kommenden Jahre aufgeführt werden; weist erneut darauf hin, dass die korrekte Anwendung des EU-Rechts in der gemeinsamen Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Organe der EU liegt; hebt in diesem Zusammenhang die überaus wichtige Aufgabe der Kommission hervor, die sie als Hüterin der Verträge bei der Umsetzung der Artikel 258 bis 260 AEUV hat; weist darauf hin, dass es eine vorrangige Aufgabe sein muss, die Anliegen der Bürger wirksam zu beantworten sowie eindeutige und konkrete Zusagen für die nächsten drei Jahre zu machen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Politik zur Durchsetzung des EU-Rechts unter Verwendung aller verfügbaren Instrumente zu beschleunigen;

    2.

    stellt fest, dass das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und das Recht auf Zugang zu Dokumenten wesentliche und konkrete Elemente der Unionsbürgerschaft sind, mit denen die Entscheidungsfindung transparenter wird; bringt daher seinen Wunsch zum Ausdruck, dass diese Rechte als zentrale Elemente des Kommissionsberichts über die Unionsbürgerschaft herausgestellt werden und darin angemessene Berücksichtigung finden;

    3.

    weist darauf hin, dass es dank der verbesserten Bearbeitung der Petitionen im Europäischen Parlament und dank der Einführung des Portals des Petitionsausschusses Ende 2014 leichter geworden ist, das Petitionsrecht wirksam auszuüben, da nunmehr Petitionen unkompliziert eingereicht und effizienter verwaltet werden können, worauf auch in den entsprechenden Jahresberichten des Petitionsausschusses eingegangen wurde; fordert, dass die Umsetzung der geplanten nächsten Projektphasen unverzüglich abgeschlossen werden, damit die Petenten und die Unterstützer der Petition die Möglichkeit erhalten, die Petition sehr viel interaktiver nachzuverfolgen;

    4.

    weist darauf hin, dass die Voraussetzung für eine erfolgreiche Wahrnehmung der Bürgerrechte ist, dass sämtliche in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte von den Mitgliedstaaten geachtet werden; weist darauf hin, dass die Einführung einer auf Demokratie und Teilhabe gestützten Regierungsführung, ein höchstmögliches Maß an Transparenz und die direkte Beteiligung aller Bürger an den Entscheidungsprozessen letztendlich die Unionsbürgerschaft stärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unionsbürger besser über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und für gleichen Zugang zu diesen Rechten und deren gleiche Achtung sowohl in ihrem Herkunftsland als auch in anderen Mitgliedstaaten zu sorgen; weist auf bestehende Opt-Outs einiger Mitgliedstaaten aus Teilen der EU-Verträge hin, durch die de facto Unterschiede in Bezug auf die Rechte der Bürger geschaffen werden;

    5.

    bedauert außerordentlich, dass seit fast einem Jahrzehnt keine wesentlichen Fortschritte bei der Annahme der EU-weiten Antidiskriminierungsrichtlinie gemacht wurden; fordert alle Organe der EU und die Mitgliedstaaten dazu auf, die entsprechenden Verhandlungen als äußerst vorrangige Angelegenheit wiederaufzunehmen; nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, den Abschluss der Verhandlungen aktiv zu unterstützen;

    6.

    vertritt die Ansicht, dass die Wirksamkeit der politischen Strategien der EU im Bereich der Antidiskriminierung ausgebaut und verbleibende Hindernisse beseitigt werden müssen; empfiehlt, dass die Kommission die ersten beiden Antidiskriminierungsrichtlinien (Richtlinie 2000/43/EG des Rates und Richtlinie 2000/78/EG des Rates) aktualisiert, um sie mit den geltenden Fassungen der Verträge und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang zu bringen;

    7.

    fordert die Einführung eines wirksamen Regelungsrahmens und von Koordinierungsmaßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, um ein hohes Sozialschutzniveau sowie sichere Arbeitsplätze mit angemessener Entlohnung sicherzustellen; ist der Ansicht, dass eine solche Vorgehensweise entscheidend ist, um die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Grundrechte und Grundfreiheiten zu stärken;

    8.

    betont, dass die auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten erlassenen Sparmaßnahmen die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten verschärft haben, wodurch die konkrete Wahrnehmung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Grundrechte und Grundfreiheiten erheblich beeinträchtigt wird;

    9.

    erinnert an seine am 14. September 2017 angenommenen Änderungsanträge (13) und den Vorschlag der Kommission für eine umfassende Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Anforderung der Zugänglichkeit von Waren und Dienstleistungen (COM(2015)0615), darunter auch der verschiedenen Verkehrsmittel; empfiehlt, dass die Gesetzgeber ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Annahme eines Europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit intensivieren; begrüßt, dass eine interinstitutionelle Einigung darüber erzielt wurde, den Vertrag von Marrakesch in die Rechtsvorschriften der EU über das Urheberrecht aufzunehmen, wofür sich der Petitionsausschuss seit 2011 eingesetzt hat, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, den Vertrag von Marrakesch rasch zu ratifizieren; fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) zu ratifizieren und das dazugehörige Protokoll zu unterzeichnen; unterstützt die Initiative, dass der wechselseitig anerkannte EU-Behindertenausweis in möglichst vielen Mitgliedstaaten verwendet wird; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Mobilität von Menschen mit Behinderungen bzw. mit funktionellen Einschränkungen in der EU zu erleichtern; betont, dass die Zugänglichkeit von EU-Websites für Personen mit Behinderungen verbessert werden muss;

    10.

    fordert die Kommission auf, aktivere Schritte gegen die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen) zu unternehmen und Homophobie zu bekämpfen, indem sie konkrete Maßnahmen festlegt, die auf nationaler und europäischer Ebene zu ergreifen sind; fordert gleichzeitig die EU-Organe auf, die Rechte dieser Personen genau zu überwachen und die Anerkennung grenzübergreifender Rechte von LGBTI-Personen und ihren Familien in der EU zu fördern;

    11.

    weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen nur umgesetzt werden kann, wenn er in allen Politikbereichen der EU auf strategische Weise durchgängig berücksichtigt wird, so auch mithilfe seines „Strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019“; fordert die Kommission auf, den uneingeschränkten Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheitsfürsorge in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, sinnvolle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen in der EU der Diskriminierung von Frauen Einhalt geboten wird und gegen Frauen gerichtete diskriminierende Äußerungen und solche, die geschlechtsspezifische Stereotypen propagieren, bekämpft werden; bekräftigt, dass in ganz Europa in die bürgerschaftliche, politische und gleichstellungsorientierte Bildung investiert werden muss; weist auf das in der EU bestehende geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle hin, das Millionen von Frauen die Möglichkeit einer wirklichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit nimmt; betont, wie wichtig die politische Teilhabe junger Menschen und insbesondere von Frauen und Mädchen ist, und fordert mehr Maßnahmen von der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Förderung von deren Teilhabe;

    12.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zu unterzeichnen und abzuschließen; bedauert allerdings, dass die Beschränkung auf zwei Bereiche — nämlich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Asyl und Nichtzurückweisung — zu rechtlicher Unsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Beitritts der EU führt; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Verhandlungen über die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul zu beschleunigen; fordert von allen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert haben, dies umgehend zu tun, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vorzulegen; begrüßt, dass die Kommission ein Paket zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben vorgelegt hat, und fordert alle Organe auf, diese Maßnahmen so bald wie möglich umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen beim Zugang zu und der Bekleidung von Führungspositionen zu fördern sowie eigens Maßnahmen zum Beispiel in Form entsprechender Strategien zu ergreifen, die den Bedürfnissen schutzbedürftiger Bürger gerecht werden, die von sich überschneidender Mehrfachdiskriminierung betroffen sind, damit sie ihre mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte wahrnehmen können; fordert den Rat auf, sich verstärkt um Fortschritte im Hinblick auf die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten zu bemühen; fordert die Kommission erneut auf, ihr strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2019 in einer Mitteilung festzuhalten;

    13.

    weist darauf hin, dass autochthone Minderheiten in Europa seit Jahrhunderten Seite an Seite mit den Mehrheitsgesellschaften leben; betont, dass die EU-Organe eine aktivere Rolle beim Schutz von Minderheiten spielen müssen, indem sie zum Beispiel Treffen, Seminare und Entschließungen zur Sensibilisierung fördern oder konkrete administrative Maßnahmen in den EU-Organen ergreifen; vertritt die Auffassung, dass die EU strenge Normen für den Schutz von Minderheiten festlegen sollte, wobei sie mit den Normen beginnen sollte, die in den Instrumenten des Völkerrechts wie denen des Europarates verankert sind, und dass diese Normen fest in einen Rechtsrahmen integriert werden sollten, mit dem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in der gesamten EU sichergestellt werden; fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen ohne weitere Verzögerungen uneingeschränkt zu ratifizieren sowie die Verträge nach Treu und Glauben umzusetzen; erinnert ferner an die Notwendigkeit, die im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) entwickelten Grundsätze umzusetzen; verurteilt jedwede populistische Rhetorik, die zu Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit anstiftet; bestärkt die nationalen Regierungen darin, dauerhafte Lösungen zu finden und eine Kultur der sprachlichen Vielfalt in den Mitgliedstaaten und der EU als Ganzes über die EU-Amtssprachen hinaus zu fördern, zumal sowohl in den Verträgen als auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf den Schutz nationaler Minderheiten und auf Diskriminierung aufgrund der Sprache hingewiesen wird;

    14.

    bringt seine tiefe Sorge darüber zum Ausdruck,, dass zahlreiche Roma in Europa bei der Eintragung in das Geburtenregister diskriminiert werden, daher nicht über Ausweispapiere verfügen, keinen Zugang zu wesentlichen Grundleistungen in ihren Wohnsitzländern erhalten und somit auch keinen Zugang zu Rechten in der EU haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass die Betroffenen ihre grundlegenden Menschenrechte und alle durch die Unionsbürgerschaft gewährten Rechte wahrnehmen können; fordert die Kommission auf, die Lage in den Mitgliedstaaten zu bewerten und zu überwachen und die Identifizierung und den Schutz von Menschen auf den Weg zu bringen, deren Staatsbürgerschaft nicht anerkannt wird und die keinen Zugang zu Ausweispapieren haben;

    15.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten (14) und vom 28. April 2016 zum Schutz des Kindeswohls in der EU auf der Grundlage der an das Europäische Parlament übermittelten Petitionen (15) besondere Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen Hindernisse für die Freizügigkeit abgebaut werden können;

    16.

    fordert die Kommission auf, die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG in den Mitgliedstaaten regelmäßig zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen; begrüßt das E-Learning-Instrument zur Freizügigkeit der Unionsbürger, das den lokalen Behörden dabei helfen soll, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit besser zu verstehen;

    17.

    nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, verschiedene Anlaufstellen zur Information und Unterstützung in Bezug auf die EU und die Rechte, die sie ihren Bürgern gewährt, wie das Europe-Direct-Netz, das Ihr-Europa-Portal und das Europäische Justizportal einzurichten und besser zugänglich zu machen, damit die Menschen besser über die Wahrnehmung ihrer Rechte als Unionsbürger aufgeklärt werden; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, ein zentrales digitales Zugangstor einzurichten, um für die Bürger einen einfachen Online-Zugang zu Informationen und Hilfs- und Problemlösungsdiensten im Hinblick auf die Ausübung ihrer Rechte im Binnenmarkt bereitzustellen;

    18.

    fordert die Kommission auf, das SOLVIT-Netz zu stärken, indem sie die Interaktion zwischen ihren Dienststellen und den nationalen SOLVIT-Stellen verbessert, um für eine bessere Weiterverfolgung von ungelösten und wiederholten Fällen und eine engere Abstimmung zwischen den unterschiedlichen Instrumenten zur Durchsetzung des EU-Rechts wie EU-PILOT und CHAP zu sorgen; fordert gleichzeitig die Mitgliedstaaten auf, bei den Unionsbürgern für das SOLVIT-Netz und seine Dienstleistungen sowie für andere Rechtsbehelfs- und Bürgerbeteiligungsmechanismen zu werben, die auf EU-Ebene (z. B. in Form des Petitionsausschusses, des Europäischen Bürgerbeauftragten und der Europäischen Bürgerinitiative) und auf nationaler Ebene (z. B. als regionale oder lokale Bürgerbeauftragte, Petitionsausschüsse oder Gesetzesinitiativen durch Bürger) zur Verfügung stehen;

    19.

    unterstützt die von der Kommission im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 gegebene Zusage, eine EU-weite Informations- und Sensibilisierungskampagne zu den mit der Unionsbürgerschaft einhergehenden Rechten durchzuführen, um die Bürger dabei zu unterstützen, ihre Rechte besser zu verstehen; macht darauf aufmerksam, dass die Bürger Zugang zu allen Informationen haben sollten, die für eine echte Stärkung der Unionsbürgerschaft vonnöten sind, wobei diese Informationen klar und verständlich vermittelt werden sollten, damit die Bürger sachkundige Entscheidungen in Fragen der Ausübung ihrer in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte treffen können; empfiehlt die Förderung von Transparenz und proaktiver konsularischer Unterstützung als beste Mittel zu diesem Zweck sowie die angemessene Veröffentlichung der Informationen, die erforderlich sind, um es Neuankömmlingen zu erleichtern, sich in einem anderen Land niederzulassen;

    20.

    weist darauf hin, dass die Unionsbürger beim Zugang zum Gesundheitswesen, der Koordinierung von Systemen der sozialen Sicherheit und der Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen Mitgliedstaaten oft mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, und fordert von der Kommission eine konsequente Durchsetzung, damit in Bezug auf diese Mängel Abhilfe geschaffen wird;

    21.

    äußert sich besorgt angesichts der steigenden Politikverdrossenheit in der Öffentlichkeit; betont, dass der Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Diskriminierung und Hetze Vorrang einzuräumen ist;

    22.

    stellt fest, dass Maßnahmen zur Steigerung der Wahlbeteiligung bei der Europawahl in der gemeinsamen Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten liegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung am demokratischen Leben zu fördern, indem die Bürger besser über ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und der Europawahl unterrichtet werden, und zwar auf verschiedenen Wegen und in verständlicher Sprache, und indem sämtliche Hindernisse für ihre Beteiligung wie beispielsweise Diskriminierung aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen oder aus Gründen der Sprache, ungerechte Praktiken oder Korruption beseitigt werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Einschränkungen der Barrierefreiheit für Bürger mit Behinderungen abzuschaffen und die Teilnahme an allen Wahlen für die Bürger, die weit von ihrem Wahlkreis entfernt leben, arbeiten oder studieren, zu vereinfachen, etwa indem elektronische Identifizierungs- und Abstimmungsmöglichkeiten eingeführt werden;

    23.

    vertritt die Auffassung, dass die Reform des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen eine Gelegenheit für die Union sein könnte, demokratischer zu werden; betont, dass tausende von Europäern diese Ansicht teilen; verweist darauf, dass die Beteiligung an der Europawahl gefördert werden muss, indem die Sichtbarkeit der politischen Parteien auf europäischer Ebene erhöht wird, und dass die Stärkung des europäischen Charakters der Wahl zum Europäischen Parlament in der gemeinsamen Verantwortung der EU und ihrer Mitgliedstaaten liegt; fordert den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass in die Überarbeitung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen auch Kandidatenlisten mit einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis einzubeziehen, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter durchgehend berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, auf Beschwerden bezüglich der Wahrnehmung des Wahlrechts bei der Europawahl und bei Kommunalwahlen zu reagieren und so bald wie möglich einen konkreten Aktionsplan zur Einführung der elektronischen Stimmabgabe auszuarbeiten sowie dafür zu sorgen, dass dieses System allen Unionsbürgern zur Verfügung gestellt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen und die dauerhaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, so weit wie möglich nahezulegen, die Staatsangehörigkeit des entsprechenden Mitgliedstaats anzunehmen, damit sie alle Rechte als Unionsbürger genießen können; ist der Ansicht, dass Unionsbürger, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat ziehen und dort leben, ihr Wahlrecht bei Parlamentswahlen in ihrem Herkunftsland wahrnehmen können sollten; fordert, dass die Mitgliedstaaten, die ihren Staatsangehörigen, die längere Zeit in einem anderen Mitgliedstaat leben, das Wahlrecht aberkennen, die Bedingungen, unter denen diese ihr Wahlrecht für Parlamentswahlen behalten können, zu lockern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um es Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, ihr Wahlrecht ohne jede Form der Diskriminierung auszuüben; unterstützt die Möglichkeit der Einführung eines europäischen Personalausweises zusätzlich zu nationalen Ausweispapieren;

    24.

    nimmt die jüngste Mitteilung der Kommission (COM(2017)0482) über die Europäische Bürgerinitiative zur Kenntnis, in der sie vorschlägt, die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vom 16. Februar 2011 zu überarbeiten und dadurch die Funktionsweise der Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern; ist der Hoffnung, dass mit der Überarbeitung der Verordnung erreicht wird, dass die Bürgerinitiative transparenter, wirksamer und benutzerfreundlicher wird und dadurch eine demokratische und breitere Beteiligung der Bürger an der europäischen Debatte und der Festlegung der europäischen Agenda stattfindet; betont, dass das Parlament eine wesentliche Rolle als Gesetzgeber spielen wird, und hebt hervor, wie wichtig eine gute Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Überarbeitung der Verordnung ist; fordert die Kommission auf, Bestimmungen aufzunehmen, die darauf abzielen, die Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit und die Anforderungen in Bezug auf die Registrierung und die Verfahren zur Prüfung einer Europäischen Bürgerinitiative zu überarbeiten;

    25.

    ist der Auffassung, dass die Kommission im Interesse der Unionsbürgerschaft die kulturelle Dimension Europas stärken muss; spricht sich dafür aus, dass im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ mehr innovative Projekte mit potenziell systemischen Auswirkungen finanziert werden; schlägt vor, parallel und als Ergänzung zu dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ ein Programm zum Thema „Europa kennenlernen“ zu entwickeln;

    26.

    schlägt vor, dass die Kommission mit Blick auf die Stärkung der Unionsbürgerschaft und deren Ausübung den lokalen Gebietskörperschaften nahelegt, Stadt- bzw. Gemeinderäte zu bestimmen, die für europäische Angelegenheiten verantwortlich sind, da auf kommunaler Ebene am meisten Bürgernähe gegeben ist;

    27.

    empfiehlt, dass die Kommission an all ihren Arbeitsorten und auch in den Vertretungen in den Mitgliedstaaten ein Eingangsregister einrichtet, damit sich die Bürger schriftlich oder persönlich an jedes EU-Organ mit den entsprechenden Garantien wenden können;

    28.

    empfiehlt, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Postdienstleistern, die mit dem Universaldienst beauftragt sind, ein Benachrichtigungssystem einführt, bei dem neben Datum und Absender auch der Inhalt bestätigt wird, damit sich die Bürgerinnen und Bürger schriftlich — d. h. ohne persönlich vorstellig zu werden — an die EU-Organe wenden und einen entsprechenden Nachweis darüber erhalten können;

    29.

    bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass das in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie freie Medien und der Zugang zu Meinungspluralismus in der Gesellschaft und in den Medien ein unabdingbarer Teil einer gesunden Demokratie sind und dass sie daher gemäß Artikel 2 und Artikel 6 EUV eine verfassungsmäßige Grundlage der EU-Mitgliedschaft sind; betont, dass eine eindeutig festgelegte EU-Politik zur Bekämpfung antieuropäischer Propaganda und falscher Informationen erforderlich ist und für eine größere Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien von den Staaten gesorgt werden muss; schlägt vor, dass in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkmedien in allen Mitgliedstaaten eine Mindestzeit festgelegt wird, die Inhalten im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der EU vorbehalten ist; schlägt vor, dass die EU-Organe mit der Schaffung europäischer Fernsehsender fortfahren, deren Programme in allen Mitgliedstaaten und in allen EU-Amtssprachen ausgestrahlt werden, sowie dass die EU-Organe auch weiterhin den Bürgern ab einem frühen Alter Medienkompetenz vermitteln; unterstützt die Verbreitung von Pressematerialien und Multimedia-Produktionen in allen Amtssprachen der EU; betont unter diesem Aspekt, dass weitere Maßnahmen für die Sensibilisierung europäischer Journalisten vonnöten sind;

    30.

    ist der Auffassung, dass die sprachliche Vielfalt und die Transparenz eine entscheidende Rolle spielen, wenn es gilt, die Bürger näher an die EU heranzuführen und sie stärker an deren Tätigkeiten zu beteiligen; weist darauf hin, dass 30 % der im Jahr 2016 von der Europäischen Bürgerbeauftragen abgeschlossenen Untersuchungen den Zugang zu Dokumenten betrafen, und empfiehlt daher, das Recht auf Zugang zu Dokumenten zu fördern und so viele Dokumente wie möglich in alle EU-Amtssprachen zu übersetzen; unterstützt die Intensivierung des Dialogs mit den Bürgern und öffentliche Debatten, um das Verständnis der Bürger in Bezug auf die Auswirkungen zu verbessern, die die EU auf ihren Alltag hat, und um es ihnen zu ermöglichen, über Fernsehsendungen mit festen Sendeterminen, die an ein bestimmtes Publikum gerichtet sind, an einem Austausch von Meinungen teilzunehmen; fordert eine horizontale Richtlinie über die Meldung von Missständen, in der geeignete Kanäle und Verfahren für die Meldung von Fällen dargelegt werden;

    31.

    unterstützt die Förderung einer öffentlichen Dienstleistungskultur zwischen den EU-Organen und den nationalen Stellen und ist der Ansicht, dass die EU beispielhaft mit den höchsten Verwaltungs- und Transparenzstandards vorangehen sollte, und zwar im Einklang mit Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; schlägt vor, dass lokale Büros der EU in den Mitgliedstaaten in Anlaufstellen umgewandelt werden, die den EU-Bürgern umfassende Dienstleistungen anbieten, um Bürokratie abzubauen und die Hindernisse, die sich durch die Bürokratie für die Ausübung der mit der Unionsbürgerschaft einhergehenden Rechte ergeben, zu beseitigen; hebt den Stellenwert des Grundsatzes der einmaligen Erfassung hervor, durch den unnötige Lasten für europäische Unternehmen, die dieselben Daten und Dokumente bei grenzüberschreitenden Transaktionen wiederholt vorlegen müssen, beseitigt werden sollen;

    32.

    betont, dass der allen offenstehenden Bildung eine wesentliche Rolle zukommt, wenn es darum geht, künftige Unionsbürger zu informieren; betont, wie wichtig es ist, im Rahmen des Programms Erasmus+ die Entwicklung übertragbarer Kompetenzen zu fördern, die das interkulturelle Verständnis sowie die aktive Teilhabe an unterschiedlichen Gesellschaften stärken; legt den Mitgliedstaaten nahe, der politischen Bildung mit einem besonderen Augenmerk auf der Unionsbürgerschaft sowie auf EU-Angelegenheiten mehr Raum in den Schullehrplänen einzuräumen und die Aus- und Weiterbildung der Lehrer entsprechend anzupassen; verweist darauf, dass Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte dabei unterstützt werden sollten, Informationen über EU-Rechte und Unionsbürgerschaft in ihren Unterricht aufzunehmen; betont in diesem Zusammenhang, dass Online-Plattformen weiterhin gefördert und weiterentwickelt werden müssen, damit pädagogische Fachkräfte auf innovatives, mehrsprachiges Unterrichtsmaterial zugreifen können, die sie dabei unterstützen, die Schüler zum Erwerb von Kenntnissen über die EU anzuregen und zu motivieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Strategie für die Erziehung zur Unionsbürgerschaft in die Wege zu leiten, die auf vorgeschlagene Leitlinien zur Entwicklung eines Lehrplans zurückgreift, zu dem Schulausflüge zu den EU-Organen gehören könnten;

    33.

    erinnert daran, dass nach geltendem EU-Recht der Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union gleichbedeutend mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft für dessen Bürger ist; bedauert, dass mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zum ersten Mal in der Geschichte den Bürgern ihre durch die EU-Verträge erworbenen Rechte aberkannt werden; betont, dass dieser Verlust an Rechten voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf ihr tägliches Leben haben wird; betont außerdem, dass eine Vereinbarung auf den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Symmetrie, fairen Behandlung, Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung sowie der uneingeschränkten Achtung der Integrität des EU-Rechts, darunter auch der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihres Durchsetzungsrahmens, beruhen sollte; fordert beide Verhandlungsparteien nachdrücklich auf, sich vorrangig um alle betroffenen Bürger zu kümmern und ihre Rechte zu schützen; fordert die Verhandlungsparteien auf, alle abgeleiteten sozialen, wirtschaftlichen und familienbezogenen Rechte, insbesondere die Rechte in Bezug auf die Gesundheitsversorgung, so weit wie möglich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU beizubehalten;

    34.

    schlägt vor, den 9. Mai als gemeinsamen europäischen Feiertag einzurichten, damit in Europa das Gefühl der Zugehörigkeit zur europäischen Familie gestärkt wird;

    35.

    fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zu gewährleisten, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften ausreichend klar und ausführlich sind, sodass das Recht der Bürger und ihrer Familien auf Freizügigkeit geachtet wird; fordert sie ferner auf, diesbezüglich mit der ordnungsgemäßen Schulung der zuständigen nationalen Behörden fortzufahren und Interessierten zutreffende Informationen in präziser Form zur Verfügung zu stellen sowie eine gute Zusammenarbeit und einen schnellen Informationsaustausch mit den staatlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten zu befördern, insbesondere, was grenzübergreifende Versicherungsfragen und Ruhegehälter anbelangt; fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen Aufnahmemitgliedstaaten und den betreffenden Konsulaten, durch die für ein angemessenes Netz für die Unterstützung und faire Behandlung in grenzübergreifenden Fällen gesorgt wird, insbesondere wenn es dabei um das Sorgerecht für Kinder geht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Legislativvorschlag über die grenzübergreifende Anerkennung von Adoptionsentscheidungen vorzulegen;

    36.

    fordert den Rat der Europäischen Union und den Europäischen Rat auf, allen Ländern, die die notwendigen technischen Kriterien erfüllen, die Mitgliedschaft im Schengen-Raum zu gewähren und es so allen Unionsbürgern zu ermöglichen, sich frei zu bewegen, ohne durch Grenzkontrollen behindert zu werden;

    37.

    weist erneut darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der EU im Bereich Sicherheit hinsichtlich der Verhinderung und Aufdeckung von sich entwickelnden Sicherheitsbedrohungen und der Reaktion auf sie auf dem neuesten Stand, wirkungsvoll und effizient sein sollten; fordert, dass die Europäische Sicherheitsagenda unverzüglich umgesetzt wird, sowie Rechtsinstrumente der EU, die in diesem Bereich bestehen, besser umgesetzt werden und ein effizienterer Informationsaustausch und eine effizientere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und mit den EU-Agenturen stattfindet; begrüßt die Initiativen der Kommission zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit; betont, dass bei der Terrorismusbekämpfung die Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden müssen; betont, dass eine Harmonisierung interner und externer Maßnahmen der EU im Bereich der Sicherheit für den wirksamen Schutz der Unionsbürger wesentlich ist;

    38.

    fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, sich stärker darum zu bemühen, eine echte und wirkungsvolle Sicherheitsunion zu schaffen, in der sämtliche Aspekte der Bedrohung durch den Terrorismus berücksichtigt werden;

    39.

    ist der Ansicht, dass die Deradikalisierung und die Prävention von Radikalisierung für die EU absolute Priorität haben müssen, und spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass besondere bereichsübergreifende Programme im Bereich der Bildung, freiwillige und kulturelle Tätigkeiten und Jugendarbeit sowie Programme zur Deradikalisierung in Institutionen, lokalen Gemeinschaften, der Zivilgesellschaft, Religionsgemeinschaften und regionalen Behörden gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass eine umfassende Politik in diesem Bereich mit langfristig angelegten, bereits im Vorfeld greifenden Deradikalisierungsverfahren im justiziellen Bereich einhergehen sollten; betont, dass Strategien zur sozialen Inklusion und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung erarbeitet werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Radikalisierung ganzheitlich zu bekämpfen und die Expertise des Aufklärungsnetzwerkes gegen Radikalisierung zu nutzen, das auf Initiative der Kommission eingerichtet wurde; betont, dass die Prävention von Radikalisierung auch durch Maßnahmen unterstützt werden kann, die aus EU-Instrumenten wie den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, dem Programm „Horizont 2020“ oder dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ finanziert werden;

    40.

    fordert, dass die Richtlinie (EU) 2015/637 uneingeschränkt und wirkungsvoll umgesetzt wird, damit in Drittländern, in denen der jeweilige Mitgliedstaat nicht vertreten ist, für den konsularischen Schutz von Unionsbürgern gesorgt ist;

    41.

    fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für ein neues und sichereres Format des EU-Rückkehrausweises für in Drittländern nicht vertretene Unionsbürger vorzulegen, die ihren Pass verloren haben oder deren Pass gestohlen oder zerstört wurde oder vorübergehend nicht zur Verfügung steht, damit sichergestellt ist, dass sie sicher nach Hause zurückkehren können;

    42.

    betont, dass für Opfer von Verbrechen und Terrorismus in der gesamten EU ein angemessenes Maß an Rechten sichergestellt werden muss, und zwar ohne Diskriminierung, und dass sie mit Achtung und Würde behandelt und entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen und den Bedürfnissen ihrer Familienangehörigen angemessen unterstützt werden sollten; betont, dass immer mehr Unionsbürger Terroranschläge in Ländern erleben, die nicht ihre Heimatländer sind, und fordert daher nachdrücklich, dass in den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung Protokolle eingeführt werden, durch die Europäer aus anderen Mitgliedstaaten im Fall von Terroranschlägen unterstützt werden; betont, dass eine spezifische Richtlinie über den Schutz der Opfer des Terrorismus erforderlich ist;

    43.

    bedauert, dass oft Hürden bestehen, wenn zivile oder soziale Angelegenheiten — die etwa das Familienrecht oder Renten betreffen — grenzübergreifender Natur sind, wodurch viele Bürger ihre Unionsbürgerschaft nicht uneingeschränkt wahrnehmen können;

    44.

    bedauert, dass Eltern und Kindern bei Trennung oder Scheidung nicht in jedem Mitgliedstaat dieselben Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, weswegen hunderte von Eltern in Europa den Petitionsausschuss angerufen haben, damit er trotz der sehr wenigen Befugnisse, über die er in diesem Bereich verfügt, aktiver wird;

    45.

    fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um den Schutz von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass in Fällen von grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten das Kindeswohl berücksichtigt wird;

    46.

    begrüßt, dass das Europäische Solidaritätskorps für junge Unionsbürger eingerichtet wurde, und fordert, dass die Initiative mit Finanzmitteln in angemessener Höhe ausgestattet wird, sodass hochwertige Arbeitsplätze nicht durch unbezahlte Freiwilligentätigkeit ersetzt werden;

    47.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zu ergreifen, um die Probleme der Doppelbesteuerung und Steuerdiskriminierung im grenzübergreifenden Kontext wirksam zu bewältigen und der Realität der grenzüberschreitenden Arbeitnehmermobilität besser gerecht zu werden; ist der Auffassung, dass die Probleme der Doppelbesteuerung derzeit nur unzureichend bewältigt werden, da dies mittels bestehender bilateraler Besteuerungsabkommen oder einseitiger Maßnahmen von Mitgliedstaaten geschieht, und dass ein konzertiertes rasches Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich ist;

    48.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  Ratsdokument 6622/16.

    (2)  Ratsdokument 14268/15.

    (3)  ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 146.

    (4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0106.

    (5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0385.

    (6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0013.

    (7)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0063.

    (8)  PE 601.177v04-00.

    (9)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0512.

    (10)  PE 597.698v03-00. Siehe auch Bericht A8-0265/2017.

    (11)  PE 603.107v02-00. Siehe auch Bericht A8-0265/2017.

    (12)  ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1.

    (13)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0347.

    (14)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0083.

    (15)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0142.


    Top