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Document 52017DC0680

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere übertragen wurde

COM/2017/0680 final

Brüssel, den 23.11.2017

COM(2017) 680 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere übertragen wurde


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere übertragen wurde

1. EINLEITUNG

In der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 1 wird die Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken geregelt. Sie enthält Regeln zur Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Verfahren und zur Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Verfahren, zur Herkunft, Zucht, Kennzeichnung, Pflege und Unterbringung sowie Tötung von Tieren, zur Arbeitsweise und Zulassung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern sowie zur Bewertung und Genehmigung von Projekten, die die Verwendung von lebenden Tieren in Verfahren beinhalten.

Die Richtlinie ermächtigt die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte, um Anhang I sowie die Anhänge III bis VIII (mit Ausnahme der Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Anhangs VIII) an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen:

·ANHANG I: Liste der Tiere gemäß Artikel 10 [die Tiere müssen speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtet werden]

·ANHANG III: Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

·ANHANG IV: Methoden zur Tötung von Tieren

·ANHANG V: Liste der Angaben, auf die in Artikel 23 Absatz 3 Bezug genommen wird [Grundlage für die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung des Personals]

·ANHANG VI: Liste der Punkte, auf die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird [Informationen, die in einem Projektantrag enthalten sein müssen]

·ANHANG VII: Befugnisse und Aufgaben des Referenzlabors der Union [eingerichtet zur Koordinierung der Validierung von alternativen Methoden auf Ebene der Europäischen Union]

·ANHANG VIII: Klassifizierung des Schweregrads der Verfahren [Beispiele für unterschiedliche Arten von Verfahren, die den jeweiligen Kategorien der Schweregrade zugerechnet werden]

2. RECHTSGRUNDLAGE

Dieser Bericht ist in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU vorgeschrieben. Nach dieser Bestimmung wurde der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem 9. November 2010 delegierte Rechtsakte zu erlassen, und die Kommission wurde verpflichtet, spätestens 12 Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von acht Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 52.

3. BEFUGNISAUSÜBUNG

Die Befugnisübertragung wurde für erforderlich gehalten, um bestimmte Vorschriften der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Jedoch liegen bis heute keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vor, um eine solche Aktualisierung der einschlägigen Anhänge zu rechtfertigen.
Darüber hinaus nahm die Umsetzung der Richtlinie in die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten mehr Zeit in Anspruch als vorgesehen (die letzte Phase wurde erst 2015 abgeschlossen). Daher gibt es gegenwärtig nur wenig Erfahrung mit den Bestimmungen in den Anhängen der Richtlinie.

Je mehr Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie in der Praxis – auch anhand der Berichte der Mitgliedstaaten über die von den Vorgaben in bestimmten Anhängen auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gewährten Ausnahmen – gesammelt werden, je mehr neue Kenntnisse über die Bedürfnisse der verwendeten Arten die Forschung bringt und je mehr neue Techniken und Instrumente zur Verfügung stehen, wird die Kommission jedoch die ihr übertragenen Befugnisse nutzen müssen, um die Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu gewährleisten.

4. SCHLUSSBEMERKUNGEN

Die Kommission hat die ihr mit der Richtlinie 2010/63/EU übertragenen Befugnisse in den vergangenen sieben Jahren nicht ausgeübt. Sie ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

 ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.

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