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Document 52017DC0211

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Schutz minderjähriger Migranten

    COM/2017/0211 final

    Brüssel, den 12.4.2017

    COM(2017) 211 final

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Schutz minderjähriger Migranten

    {SWD(2017) 129 final}


    1.Einführung

    In den letzten Jahren hat die Zahl der minderjährigen Migranten, die – häufig unbegleitet – in der Europäischen Union ankommen, drastisch zugenommen. 2015 und 2016 waren rund dreißig Prozent der Asylbewerber in der Europäischen Union Kinder. 1 Die Gesamtzahl der minderjährigen Asylbewerber stieg in den letzten sechs Jahren um das Sechsfache an. 2

    Keinen Aufschluss geben die Statistiken über das Schicksal einzelner Kinder, die im Zusammenhang mit der Migration vielfältige – oftmals traumatische – Erfahrungen erlitten haben. Minderjährige Migranten befinden sich wegen ihres Alters, der Entfernung von ihrem Zuhause und häufig auch wegen der Trennung von ihren Eltern oder Betreuern in einem Zustand besonderer Schutzbedürftigkeit. Daher benötigen sie einen speziellen, angemessenen Schutz.

    Sowohl weibliche als auch männliche minderjährige Migranten sind Risiken ausgesetzt und waren in vielen Fällen vor oder auch nach ihrer Ankunft im EU-Gebiet Opfer von extremer Gewalt, Ausbeutung, Menschenhandel sowie von physischem, psychischem und sexuellem Missbrauch. Sie laufen unter Umständen Gefahr, marginalisiert, in kriminelle Machenschaften verwickelt oder radikalisiert zu werden. Kinder können verschwinden oder von ihren Familien getrennt werden. Mädchen sind besonders gefährdet, zwangsverheiratet zu werden, wenn ihre Familien in ärmlichen Verhältnissen leben oder sie vor weiterer sexueller Gewalt schützen wollen. Die Risiken erhöhen sich noch, wenn Kinder ohne Begleitung reisen oder zusammen mit fremden Erwachsenen in überfüllten Einrichtungen untergebracht werden.

    Beim Schutz von Kindern geht es in erster Linie darum, dass europäische Werte – Menschenrechte, Würde und Solidarität – gewahrt werden. Des Weiteren geht es um die Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union sowie die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der in internationalen Menschenrechtsnormen verankerten Rechte des Kindes. Daher gebührt dem Schutz aller minderjährigen Migranten ungeachtet ihres Status in allen Phasen der Migration Priorität.

    Die Europäische Union ist zusammen mit ihren Mitgliedstaaten in diesem Bereich seit vielen Jahren tätig. Die bestehenden Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU bieten einen soliden Rahmen für den Schutz der Rechte minderjähriger Migranten. Sie erstrecken sich auf alle Aspekte einschließlich der Aufnahmebedingungen, der Antragsbearbeitung und der Integration. Der Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010-2014) 3 hat entscheidend zur Schärfung des Bewusstseins für die Schutzbedürfnisse unbegleiteter minderjähriger Migranten und zur Förderung von Schutzmaßnahmen beigetragen. 4 Unlängst wurde auf den Schutz minderjähriger Migranten in der Europäischen Migrationsagenda 5 und der Mitteilung zum aktuellen Stand ihrer Umsetzung 6 eingegangen. Die Kommissionsempfehlung „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ bietet eine Orientierungshilfe zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Förderung des Wohlergehens des Kindes durch allgemeine und gezielte Maßnahmen. 7 Folglich verfügen die Mitgliedstaaten über ein reichhaltiges Wissen und viele bewährte Vorgehensweisen in Bezug auf den Schutz minderjähriger Migranten.

    Trotz dieser guten Praxis und der in den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte hat der jüngste Anstieg der Zahl der minderjährigen Neuankömmlinge die nationalen Systeme und Verwaltungen unter Druck gesetzt und Schutzlücken hervortreten lassen, die sämtliche Gruppen minderjähriger Migranten gleichermaßen betreffen. Auf dem 10. jährlichen Forum für die Rechte des Kindes zum Thema Schutz minderjähriger Migranten, das die Kommission vom 28. bis 30. November 2016 veranstaltet hatte 8 , in speziellen Rundtischgesprächen mit Vertretern nichtstaatlicher und internationaler Organisationen sowie auf der Konferenz „Lost in Migration“ vom 26./27. Januar 2017 9 wurde herausgestellt, dass gezielte Maßnahmen zum besseren Schutz minderjähriger Migranten ergriffen werden müssen. Im Bericht des Sondervertreters des Generalsekretärs des Europarats für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 wurden zudem die größten Herausforderungen aufgezeigt, mit denen minderjährige Migranten in Europa konfrontiert sind. 10

    Vor dem Hintergrund der gestiegenen Zahl der in Europa ankommenden minderjährigen Migranten und des zunehmenden Drucks auf die nationalen Migrationssteuerungs- und Kinderschutzsysteme werden in dieser Mitteilung etliche Maßnahmen beschrieben, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten mit Unterstützung der einschlägigen EU-Agenturen (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und Agentur der Europäischen Union für Grundrechte) nun treffen oder besser umsetzen müssen.

    Die Mitteilung stützt sich auf die einschlägigen Initiativen der EU zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration, darunter die besonderen zusätzlichen Garantien, die im Rahmen der Reform des EU-Asylrechts 11 , im Aktionsplan für die Integration 12 und in der dem neuen Aktionsplan für die Rückkehr 13 beigefügten Kommissionsempfehlung für die Rückkehr 14 vorgeschlagen wurden. Deshalb sollen eine Reihe koordinierter und wirksamer Maßnahmen aufgezeigt werden, um die dringlichen Schutzlücken zu schließen und den Bedürfnissen der nach Europa gelangten Kinder Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen reichen von der Identifizierung und Aufnahme der Kinder über die Umsetzung der Verfahrensgarantien bis hin zur Entwicklung dauerhafter Lösungen. In allen Migrationsphasen könnten auch die bereichsübergreifenden Maßnahmen intensiviert werden, wie etwa eine bessere und gezieltere Nutzung der finanziellen Unterstützung durch die EU, eine bessere Erhebung von Daten über minderjährige Migranten und die Durchführung von Schulungen für Personen, die beruflich mit minderjährigen Migranten zu tun haben. Diese Maßnahmen werden im Zusammenwirken mit jenen durchgeführt, die die Europäische Union ergreift, um Kinder weltweit, auch in den Herkunfts- und Transitländern, zu schützen.

    All diese Maßnahmen sollten im Rahmen des umfassenden Ansatzes der EU zur Steuerung der Migration und zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes für minderjährige Migranten vorangebracht werden, wobei schwerpunktmäßig die grenzübergreifende Zusammenarbeit verstärkt werden sollte. 15

    Der Grundsatz des Kindeswohls muss bei allen Maßnahmen oder Entscheidungen, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt werden.

    2.Bekämpfung der Migrationsursachen und Schutz der Kinder entlang der Migrationsrouten: weitere Intensivierung des auswärtigen Handelns der EU

    Der Schutz minderjähriger Migranten beginnt damit, dass die Ursachen bekämpft werden, die so viele von ihnen veranlassen, sich auf die gefährliche Reise nach Europa zu begeben. Dies bedeutet, dass es kontinuierlicher Anstrengungen zur Beseitigung von Armut und Entbehrung sowie zur Entwicklung integrierter Kinderschutzsysteme in Drittländern bedarf, um etwas gegen die fortbestehenden gewaltsamen und oftmals langwierigen Konflikte, Vertreibungen, Ungleichheiten beim Lebensstandard und die begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten zu unternehmen und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu ermöglichen. 16 Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben ihre Bemühungen zur Schaffung eines umfassenden außenpolitischen Rahmens intensiviert, auf dessen Grundlage sie verstärkt mit Partnerländern zusammenarbeiten können, um dem Kinderschutz auf globaler, regionaler und bilateraler Ebene bereichsübergreifend Rechnung zu tragen. Die Europäische Union hat die feste Absicht, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wonach die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden sollen, dass jedes Kind frei von Gewalt und Ausbeutung aufwachsen kann, seine Rechte geschützt sind und es Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung hat.

    In der 2015 verabschiedeten politischen Erklärung des Gipfeltreffens von Valletta und dem zugehörigen Aktionsplan 17 wird dazu aufgerufen, die irreguläre Migration, die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel (vor allem den Frauen- und Kinderhandel) zu verhindern und zu bekämpfen und zugleich etwas gegen die Ursachen der irregulären und unsicheren Migration zu unternehmen. Mit der Annahme des Partnerschaftsrahmens 18 im Jahr 2016 wurde die Migrationsproblematik stärker in die Außenpolitik der EU eingebunden, um gegen die Ursachen der Migration vorgehen und die EU-Entwicklungshilfe neu ausrichten zu können.

    Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des oben genannten Ansatzes sind bereits eingeleitet worden, wobei schwerpunktmäßig die Entwicklung von Mechanismen zum Schutz von Kindern in Partnerländern, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, unterstützt werden soll, um Kindern entlang der Migrationsroute ein sicheres Umfeld zu bieten. Ziel des (mit 46 Mio. EUR ausgestatteten) Projekts „Better Migration Management“ ist es zum Beispiel, auf regionaler Ebene – am Horn von Afrika – eine wirksamere Migrationssteuerung zu erreichen und für einen besonderen Schutz unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Minderjähriger zu sorgen, die Opfer von Menschenhändler- und Schleusernetzen geworden sind. Im Rahmen des regionalen Entwicklungs- und Schutzprogramms laufen Projekte in Äthiopien (30 Mio. EUR), Kenia (15 Mio. EUR), Somalia (50 Mio. EUR), Sudan (15 Mio. EUR) und Uganda (20 Mio. EUR). Unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes unbegleiteter Minderjähriger sollen dabei evidenzbasierte, innovative und nachhaltige Entwicklungs- und Schutzoptionen sowohl für Flüchtlinge als auch für deren Aufnahmegemeinschaften, einschließlich des Zugangs zu grundlegenden Rechten und der Bereitstellung von Basisdienstleistungen, erarbeitet werden. In Westafrika wird den Herkunfts- und Transitländern beim Ausbau der regionalen Zusammenarbeit im Bereich des Kinderschutzes geholfen. So wird das Westafrikanetz für den Schutz minderjähriger Migranten unterstützt und Hilfe bei der Entwicklung gemeinsamer Schutzstandards und nachhaltiger Rückkehr- und Wiedereingliederungsmechanismen geleistet. Weitere spezifische gezielte Maßnahmen, die vor allem auf potenzielle Opfer von Kinderhandel abzielen, werden derzeit in der Region, zum Beispiel in Mauretanien, durchgeführt.

    Die irreguläre Migration unbegleiteter Kinder über unsichere Routen in die EU macht diese Kinder zu Opfern von Kinderhandel und Ausbeutung und gefährdet ihre Gesundheit, wenn nicht gar ihr Leben. Die Sensibilisierungskampagnen über die Risiken und Gefahren, denen Kinder entlang der Migrationsroute ausgesetzt sind, wurden verstärkt.

    Im Rahmen der von der EU finanzierten humanitären Einsätze wird den speziellen Bedürfnissen und der besonderen Schutzbedürftigkeit von vertriebenen Mädchen und Jungen weiterhin Rechnung getragen und für ihren Schutz gesorgt. Gegebenenfalls wird sowohl im Herkunftsland als auch entlang der verschiedenen Migrationsrouten Unterstützung gewährt. Diese Unterstützung umfasst die Verhinderung von Gewalt und die Reaktion auf Gewalt (einschließlich sexueller Gewalt), das Fallmanagement, die Registrierung und Wiederbeschaffung verlorener Personenstandsunterlagen, die Suche nach Familienangehörigen und die Familienzusammenführung, psychosoziale Unterstützung, Bereitstellung von Informationen, Bildungsmaßnahmen und Notunterkünfte für unbegleitete Kinder. 19 In Südsudan beispielsweise hat das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) Kinderschutzmaßnahmen durchgeführt, die schwerpunktmäßig auf Folgendes abzielen: Verhinderung der Trennung von Kindern von ihren Familien bzw. Reaktion auf eine solche Trennung, Suche nach Familienangehörigen und Familienzusammenführung, psychosoziale Unterstützung, Aufklärung über die Risiken von Minen und Benachrichtigung über sonstige präventive lebensrettende Verhaltensweisen sowie Freigabe und Wiedereingliederung von Kindern, die Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind. Im Irak leistet die Organisation „Save the Children“ unmittelbare lebensrettende Hilfe für von den Kämpfen um Mossul betroffene Kinder und ihre Familien und erleichtert Binnenvertriebenen sowie Mädchen und Jungen in den Aufnahmegemeinschaften den Zugang zu hochwertiger inklusiver Bildung und zu Kinderschutzdiensten. In Afghanistan leistet die Internationale Organisation für Migration humanitäre Hilfe für schutzbedürftige afghanische unbegleitete Minderjährige ohne gültige Ausweispapiere.

    Als Reaktion auf die Syrien-Krise und da die Hälfte der von dieser Krise innerhalb und außerhalb Syriens betroffenen Personen Kinder sind, arbeitet die Kommission darauf hin, das Ziel der Londoner Konferenz 20 zu erreichen und allen Flüchtlingskindern den Zugang zu Bildung zu ermöglichen. Über 700 Mio. EUR wurden bereitgestellt, um aufgrund der Syrien-Krise vertriebenen Kindern Zugang zu Bildung zu ermöglichen – entweder über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei oder im Wege des als Reaktion auf die Syrien-Krise eingerichteten Treuhandfonds der EU in der gesamten Region. Die betreffenden Anstrengungen umfassen die Aufnahme einer regionalen Bildungspartnerschaft mit UNICEF, die sich auf den Libanon, die Türkei und Jordanien erstreckt, sowie eine Kooperation mit SPARK, der Deutsch-Jordanischen Hochschule, dem British Council, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst, Nuffic, Expertise France und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), um den Zugang zu hochwertigen Bildungsangeboten im Hochschulbereich zu verbessern, indem Stipendien an schutzbedürftige, innerhalb Syriens vertriebene Studierende und an syrische Flüchtlinge vergeben werden. Auf der am 4./5. April in Brüssel veranstalteten Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens 21 erklärten sich die Kommission und andere Konferenzteilnehmer bereit, diese Arbeiten fortzusetzen, damit in Syrien und in der Region keine „verlorene Generation“ von Kindern entsteht und allen Flüchtlingskindern und schutzbedürftigen Kindern in den Aufnahmegemeinschaften – unter Gleichbehandlung von Mädchen und Jungen – der Zugang zu hochwertiger Bildung ermöglicht werden kann.

    In den unlängst überarbeiteten Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes 22 wird erneut die Verpflichtung der EU bekräftigt, die Unteilbarkeit der Rechte des Kindes in den Beziehungen der EU zu Drittländern, unter anderem auch zu Herkunfts- oder Transitländern, zu fördern und zu schützen. Die Leitlinien bieten den Bediensteten der EU-Organe und der Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe bei der Umsetzung eines systemstärkenden Ansatzes, der den Schutz der Rechte aller Kinder gewährleistet. Der Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 3. April 2017 23 , dass sich die Europäische Union nach der Annahme der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten im September 2016 24 auch weiterhin aktiv an den Prozessen beteiligen wird, die zur Ausarbeitung eines globalen Pakts für Flüchtlinge und eines globalen Pakts für Migration führen. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Rat erneut die Notwendigkeit, in vollständiger Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der dazugehörigen Fakultativprotokolle alle Flüchtlings- und Migrantenkinder unabhängig von ihrem Status zu schützen und stets das Wohl des Kindes, einschließlich unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder, in den Vordergrund zu stellen.

    Wichtigste Maßnahmen:

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten

    Maßnahmen Vorrang einräumen, die der Stärkung von Kinderschutzsystemen entlang der Migrationsrouten dienen, auch bei der Umsetzung der politischen Erklärung des Gipfeltreffens von Valletta, des zugehörigen Aktionsplans und des Partnerschaftsrahmens sowie im Zuge der Entwicklungszusammenarbeit;

    Partnerländern bei der Entwicklung von soliden nationalen Kinderschutzsystemen und beim Aufbau von Personenstandsregistern sowie bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beim Kinderschutz helfen;

    Projekte zur Förderung des Schutzes unbegleiteter Kinder in Drittländern entlang der Migrationsrouten, insbesondere zur Verhinderung des Kinderhandels und der Schleusung von Kindern, unterstützen;

    die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes aktiv umsetzen.

    3.Schnelle und umfassende Identifizierung im Hinblick auf einen raschen und umfassenden Schutz

    Minderjährige Migranten sollten bei ihrer Ankunft in der Europäischen Union stets als Kinder identifiziert und registriert werden. Zu diesem Zweck sollte in der Europäischen Union ein einheitlicher Datensatz verwendet werden (zum Beispiel Angaben dazu, ob ein Kind unbegleitet ist, von der Familie getrennt oder zusammen mit der Familie reist, sowie Staatsangehörigkeit/Staatenlosigkeit, Alter, Geschlecht usw.). Kinder sollten bei den Verfahren an der Grenze vorrangig behandelt werden und während der Identifizierung und Registrierung von entsprechend geschultem Personal angemessen betreut werden. Hierzu gehört insbesondere ein kinderfreundliches und geschlechtsspezifisches Vorgehen bei der Erfassung der Fingerabdrücke und der biometrischen Daten. Es sollte systematischer und im Einzelfall geprüft werden, ob eine Vulnerabilität vorliegt und die Kinder eines besonderen Schutzes einschließlich medizinischer Versorgung bedürfen.

    Kinder, vor allem solche, die unbegleitet sind, sind in immer stärkerem Maße der Gefahr von Ausbeutung und Kinderhandel ausgesetzt. 25 Sie sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe und im Visier von Menschenhändlern. Das Risiko, solchen Händlern zum Opfer zu fallen, hat sich durch die große Zahl der minderjährigen Neuankömmlinge in der Europäischen Union erhöht. Besondere Aufmerksamkeit sollte Mädchen und Jungen gelten, die möglicherweise Opfer irgendeiner Form von sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind. Die nötigen Verweisungen an nationale Kinderschutzeinrichtungen und/oder Einrichtungen für Opfer von Menschenhandel werden jedoch gar nicht oder nicht immer sofort vorgenommen. Die Identität von Kindern, die staatenlos sind, zum Beispiel weil sie als Kinder staatenloser Eltern geboren wurden oder weil sie aufgrund ihres Geschlechts durch das Staatsangehörigkeitsrecht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit ihre Mutter besitzt, diskriminiert wurden, lässt sich unter Umständen nicht so leicht ermitteln, was die Bestimmung ihres Status in der Europäischen Union hinauszögern kann.

    Daher sollte bereits in einem frühen Stadium der Identifizierung und Registrierung eine mit Fragen des Kinderschutzes vertraute Person anwesend sein. Die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen sollten erforderlichenfalls von anderen Mitgliedstaaten durch die Entsendung von Sachverständigen über die EU-Agenturen unterstützt werden. Es ist dringend erforderlich, an den zentralen Aufnahmestellen den Kinderschutz miteinzubeziehen und dorthin jeweils einen Kinderschutzbeauftragten abzustellen – das heißt eine Person, die für den Kinderschutz zuständig ist und als Anlaufstelle für alle Fragen in Bezug auf Kinder fungiert, unabhängig davon, ob die Kinder internationalen Schutz beantragt haben oder nicht.

    Die grenzüberschreitende Suche nach Familienangehörigen und Familienzusammenführung unter Einbeziehung von Herkunfts- und Transitländern findet häufig nicht statt, dauern zu lange oder werden zu spät gestartet. Bei Kindern sollten die Verfahren flexibler gehandhabt und beschleunigt werden, gleich, ob internationaler Schutz beantragt wird (sodass sie gemäß der Dublin-Verordnung 26 in andere Mitgliedstaaten überstellt werden können) oder gegebenenfalls die Richtlinie über die Familienzusammenführung zur Anwendung gelangt 27 . Darüber hinaus sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die familiären Bindungen von mit Erwachsenen reisenden, von ihren Familien getrennten Kindern zu klären, bevor sie weiterverwiesen werden oder die Vormundschaft an die erwachsene Begleitperson übertragen wird.

    Vermisste minderjährige Migranten haben dasselbe Recht auf Schutz wie vermisste einheimische Kinder. Um dem Phänomen vermisster Kinder zu begegnen, bedarf es tragfähiger Präventionsmechanismen und Nachsorgemaßnahmen. Zur Prävention gehört, dass vermisste Kinder, die irgendwo auf dem Gebiet der Europäischen Union aufgegriffen werden, rasch identifiziert, registriert und an die öffentlichen Kinder- und Jugendschutzeinrichtungen verwiesen werden müssen.

    Es muss Protokolle und Verfahren geben, die eine systematische Erfassung und Reaktion in Fällen von verschwundenen unbegleiteten Kindern ermöglichen. 28 Vor allem die Leiter von Aufnahmezentren sowie sonstige mit der Betreuung von Kindern befasste Personen sollten alle Fälle von verschwundenen Kindern der Polizei melden. Gegebenenfalls ist dabei auf die europäischen Notrufnummern für vermisste Kinder (die EU-weite Notrufnummer 116 000) oder nationale Warnsysteme für vermisste Kinder („Child Alert“) zurückzugreifen. Alle Fälle von vermissten unbegleiteten Kindern sollten von der Polizei erfasst werden. Diese sollte die vermissten Kinder im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben und sich mit dem nationalen SIRENE-Büro in Verbindung setzen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem über Interpol eine entsprechende Bekanntmachung zu den vermissten Personen 29 – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Europol – veranlassen. Zu weiteren Maßnahmen, mit denen das Bewusstsein für die Problematik vermisster Kinder geschärft wird, könnten auch Informationskampagnen an relevanten öffentlichen Orten gehören.

    Die vor Kurzem vorgeschlagene Reform des SIS umfasst einen Vorschlag, wonach die Ausschreibung eines vermissten Kindes im System durch Unterkategorien ergänzt werden soll, aus denen die Umstände des Verschwindens und die Tatsache, dass das Kind unbegleitet ist und/oder Opfer von Menschenhandel wurde, hervorgehen. 30 Derzeit wird im Rahmen des SIS an einem automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem gearbeitet. Damit könnte das SIS anhand von Fingerabdrücken abgefragt und schutzbedürftige Kinder könnten zuverlässiger ermittelt werden. Eine Herabsetzung der Altersgrenze für die Abnahme von Fingerabdrücken und die Aufnahme von Gesichtsbildern von 14 Jahren auf 6 Jahre, wie in der überarbeiteten Eurodac-Verordnung vorgeschlagen, könnte die Suche nach vermissten Kindern ebenfalls erleichtern. 31 Auch das künftige Einreise-/Ausreisesystem 32 wird dazu beitragen, die Identifizierung und das Auffinden von in Europa verschwundenen minderjährigen Drittstaatsangehörigen zu verbessern.

    Wichtigste Maßnahmen:

    Mit Unterstützung der Kommission und der EU-Agenturen sollen die Mitgliedstaaten ab 2017 nach Möglichkeit

    vergleichbare Daten erheben und austauschen, um die grenzübergreifende Suche nach vermissten Kindern und die Überprüfung familiärer Bindungen zu erleichtern;

    bei der Erfassung der Fingerabdrücke und biometrischen Daten ein kinderfreundliches und geschlechtsspezifisches Vorgehen praktizieren;

    dafür sorgen, dass eine mit Fragen des Kinderschutzes betraute Person in einer frühen Phase der Identifizierung und Registrierung anwesend ist und dass an allen zentralen Aufnahmestellen Kinderschutzbeauftragte bestellt werden;

    die erforderlichen Protokolle und Verfahren zur systematischen Erfassung und Reaktion in Fällen von verschwundenen unbegleiteten Kindern einführen.

    4.Sicherstellung einer angemessenen Aufnahme in der Europäischen Union

    Für die Aufnahme minderjähriger Migranten bedarf es nicht nur geeigneter und sicherer Unterbringungsmöglichkeiten, sondern auch sonstiger Hilfsangebote, die dem Kindeswohl dienen, wie eine unabhängige Vertretung sowie Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, psychosozialer Unterstützung, Freizeitaktivitäten und Integrationsmaßnahmen.

    Aufnahmeeinrichtungen sind nicht immer auf die Bedürfnisse von Kindern zugeschnitten, und das Personal ist im Umgang mit Kindern nicht immer genügend qualifiziert und geschult. Nicht alle Aufnahmeeinrichtungen haben bereits Maßnahmen zum Schutz von Kindern und zur Gewährleistung ihrer Sicherheit getroffen. Bisweilen sind die Bedarfsanalysen unzureichend oder fehlen ganz, sodass eine maßgeschneiderte Reaktion auf die Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes ausbleibt. Zwar wurde die Unterbringung von unbegleiteten Kindern in (Pflege-)Familien in den letzten Jahren ausgeweitet, aber von dieser Möglichkeit wird, obwohl sie sich als erfolgreich und kostengünstig erwiesen hat, immer noch nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Traumatisierte Kinder und Familien benötigen psychologische Betreuung, ebenso wie es für Mädchen und Jungen, die möglicherweise Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, besondere Leistungen geben sollte, etwa einen leichteren Zugang zu Sexual- und Schwangerschaftsberatungsstellen. Für in Gemeinschaften lebende Kinder kann der Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen mit Hindernissen verbunden sein. Ein früher Bildungszugang der Kinder ist nicht immer gewährleistet, obwohl er gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes als Menschenrecht gilt und die Zukunft und das Wohlergehen der Kinder in hohem Maße von ihm abhängen.

    Deshalb hierauf wird die Kommission weiterhin vorrangig auf einen sicheren Zugang zu formaler und nicht formaler Bildung hinwirken, damit die Kinder nicht zu lange aus dem Bildungssystem herausgerissen werden. 33 Es muss alles getan werden, um die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit geeigneter und sicherer Aufnahmebedingungen zu gewährleisten. Besonders für unbegleitete Kinder böte sich die Unterbringung bei erwachsenen Verwandten oder in einer Pflegefamilie an oder auch in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder anderen geeigneten Unterkünften, wie etwa in gut beaufsichtigten offenen Aufnahmezentren, die so ausgelegt sind, dass der Schutz der Kinder gewährleistet ist, oder in kleinen unabhängigen Wohneinheiten für ältere Kinder. 34 Die Leitlinien der Vereinten Nationen für alternative Formen der Betreuung von Kindern können dabei als Maßstab dienen. 35

    Aufgrund fehlender geeigneter Aufnahmeeinrichtungen wurden Kinder bisweilen in geschlossenen Einrichtungen untergebracht. Wegen der negativen Auswirkungen auf Kinder sollte eine Ingewahrsamnahme im Einklang mit dem EU-Recht nur in Ausnahmefällen, wenn sich dies als absolut notwendig erweist, und als letztes Mittel erfolgen, so kurz wie möglich andauern und nie zu einer Unterbringung in einer Haftanstalt führen.

    Bestehen Gründe für eine Ingewahrsamnahme, muss alles getan werden, damit für minderjährige Migranten genügend brauchbare Alternativen zur Verfügung stehen und zugänglich sind, 36 wobei auch auf Unterstützung durch die EU-Fonds zurückgegriffen werden kann. Die Förderung von Alternativen zur Ingewahrsamnahme gehört zu den zentralen Themen des 11. Forums für die Rechte des Kindes (November 2017).

    Zum guten Funktionieren der Aufnahmezentren dürfte auch die Schaffung wirksamer Kontrollsysteme auf nationaler Ebene beitragen, um sicherzustellen, dass geschäftliche Interessen (bei profitorientierten Zentren) nicht über den Kinderschutz gestellt werden. Um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, wird das EASO 2017 zusätzlich zu den bereits im letzten Jahr entwickelten allgemeinen Leitlinien zu den Leistungen, auf die alle Asylbewerber Anspruch haben, spezielle Leitlinien zu praktischen Standards und Indikatoren für auf unbegleitete Kinder zugeschnittene materielle Leistungen ausarbeiten.

    Wichtigste Maßnahmen:

    Mit Unterstützung der Kommission und der EU-Agenturen sollen die Mitgliedstaaten ab 2017 nach Möglichkeit

    sicherstellen, dass bei Kindern bei ihrer Ankunft individuelle geschlechts- und altersabhängige Vulnerabilitäts- und Bedarfsanalysen durchgeführt und bei allen nachfolgenden Verfahren berücksichtigt werden;

    dafür sorgen, dass alle Kinder unabhängig von ihrem Status und/oder dem Status ihrer Eltern zeitnah Zugang zu psychosozialen und Gesundheitsdienstleistungen (auch präventiver Natur) sowie zu inklusiven formalen Bildungsangeboten erhalten;

    gewährleisten, dass für unbegleitete Kinder eine Reihe alternativer Betreuungsmöglichkeiten, beispielsweise in (Pflege-)Familien, zur Verfügung gestellt werden;

    in allen Aufnahmeeinrichtungen, in denen Kinder untergebracht werden, Maßnahmen zum Schutz der Kinder ergriffen werden, zum Beispiel durch Bestellung einer speziell für Fragen des Kinderschutzes zuständigen Person;

    die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit tragfähiger Alternativen zur Ingewahrsamnahme von minderjährigen Migranten sicherstellen und überwachen;

    für ein geeignetes und wirksames Kontrollsystem im Hinblick auf die Aufnahme minderjähriger Migranten sorgen;

    die künftigen EASO-Leitlinien zu praktischen Standards und Indikatoren für die Aufnahme unbegleiteter Kinder umfassend anwenden.

    5.Gewährleistung eines schnellen und wirksamen Zugangs zu Verfahren zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus und Umsetzung von Verfahrensgarantien

    Für alle Minderjährigen, die sich im Gebiet der Europäischen Union aufhalten, müssen angemessene Garantien gelten, unter anderem in allen Phasen des Asyl- und des Rückführungsverfahrens. Derzeit müssen eine Reihe wichtiger Schutzmaßnahmen verstärkt werden, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Informationen, rechtliche Vertretung und Vormundschaft, das Recht, gehört zu werden, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie eine multidisziplinäre und rechtskonforme Altersbestimmung.

    Vormunde spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung des Zugangs zu den Rechten und der Wahrung der Interessen aller unbegleiteten Minderjährigen, einschließlich derjenigen, die kein Asyl beantragen. Sie können helfen, Vertrauen beim Minderjährigen aufzubauen, sein Wohlergehen sicherzustellen und in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren an seiner Integration mitzuwirken. Vormunde können auch dazu beitragen zu verhindern, dass Minderjährige verschwinden oder Menschenhändlern in die Hände fallen. In einigen Mitgliedstaaten gibt es derzeit erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Vormundschaft, insbesondere in Bezug auf die Anzahl entsprechend qualifizierter Vormunde und das Tempo, in dem sie bestellt werden. Vormundschaftseinrichtungen sollten erforderlichenfalls gestärkt werden. Vormunde müssen in ausreichender Zahl eingestellt, schneller bestellt und zur Erfüllung ihrer Aufgaben besser ausgestattet werden. Zudem ist es dringend notwendig, bewährte Verfahren zu entwickeln und zwischen Vormunden und Vormundschaftsbehörden in den Mitgliedstaaten auszutauschen. Aus diesem Grund wird 2017 ein Europäisches Vormundschaftsnetz eingerichtet.

    Mit den im Jahr 2016 unterbreiteten Vorschlägen der Kommission zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wird die grundlegende Rolle von Vormunden für unbegleitete Minderjährige anerkannt und versucht, spezielle Garantien für Kinder zu verstärken. 37 Der Vorschlag für eine Asylverfahrensrichtlinie 38 zielt auf die Stärkung der Vormundschaftssysteme in den Mitgliedstaaten ab, und mit der neuen Dublin-Verordnung 39 soll eine rasche Bestimmung des Mitgliedstaats sichergestellt werden, der für den Antrag des Minderjährigen auf internationalen Schutz zuständig ist.

    Methoden und Verfahren der Altersbestimmung variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr stark und entsprechen nicht immer den EASO-Empfehlungen und der sich entwickelnden Praxis. Beispielsweise werden bisweilen unnötige Altersbestimmungen vorgenommen und invasive Methoden angewendet, Vormunde werden oftmals erst nach Durchführung der Verfahren der Altersbestimmung bestellt und Streitfälle wegen der Altersangabe führen manchmal dazu, dass Minderjährige in Gewahrsam genommen werden. In einigen Fällen wird von Minderjährigen erwartet, dass sie für die Anfechtung einer Altersbestimmung selbst finanziell aufkommen. Ist unklar, ob eine Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so bedarf es zuverlässiger multidisziplinärer Verfahren der Altersbestimmung, die vollständig in Einklang mit den in den EU-Vorschriften verankerten einschlägigen rechtlichen Garantien stehen. Wenn die Ergebnisse nicht eindeutig sind, sollte im Zweifelsfall nach EU-Recht davon ausgegangen werden, dass die Person minderjährig ist. 40 Im Jahr 2017 wird das EASO seine Leitlinien zur Altersbestimmung aktualisieren.

    Wie oben erwähnt, dauert die Suche nach Familienangehörigen bzw. die Familienzusammenführung oft zu lange oder wird zu spät eingeleitet. Entsprechende Verfahren sollten ungeachtet des rechtlichen Status des Minderjährigen unter Beteiligung einer für den Kindesschutz zuständigen Person oder – sofern bereits bestellt – des Vormundes durchgeführt werden. Im Falle von Asylbewerbern wird zu selten auf Überstellungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Dublin-Verordnung über die Familienzusammenführung zurückgegriffen, und ihre Umsetzung dauert manchmal viele Monate. Es sollten konzertierte Anstrengungen zur Beschleunigung der Verfahren zur Familienzusammenführung unternommen werden, wobei unbegleiteten und von ihren Eltern getrennten Minderjährigen Vorrang einzuräumen ist. Wenn Minderjährige innerhalb der Europäischen Union nach der Dublin-Verordnung oder anderweitig über Grenzen verbracht werden, kommt es entscheidend auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden an, die in jedem Mitgliedstaat für das Kindeswohl zuständig sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Kanäle der Zusammenarbeit umfassend nutzen, beispielsweise über die Zentralen Behörden nach der Brüssel-IIa-Verordnung 41 .

    Gelegentlich kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Asylanträge und anderen Verfahren, die Minderjährige betreffen. Verfahren zur Bestimmung des Status von Minderjährigen sollten im Einklang mit den Leitlinien des Europarates für eine kindgerechte Justiz 42 vorrangig behandelt werden („Grundsatz der Dringlichkeit“).

    Die Umverteilung von Asylbewerbern zielt nicht nur darauf ab, Italien und Griechenland zu entlasten, sondern soll gewährleisten, dass die umverteilten Personen einen raschen Zugang zu Asylverfahren erhalten. Gemäß der Ratsbeschlüsse zur Umverteilung 43 sollten die Mitgliedstaaten prioritär schutzbedürftige Personen umverteilen, darunter unbegleitete Minderjährige und solche, die sich in besonders prekären Situationen befinden. Im Dezember 2016 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen für eine beschleunigte Umverteilung zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf unbegleitete Minderjährige. 44 Trotz kontinuierlicher Aufrufe seitens der Kommission waren bis zum 2. April 2017 lediglich 341 unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige aus Griechenland umverteilt worden. In Italien wurde nur ein von seinen Eltern getrenntes Kind umverteilt, da die Behörden noch kein besonderes Verfahren für die Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger entwickelt haben. 45 Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten ihre Zusagen insbesondere für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige ausweiten.

    Wichtigste Maßnahmen:

    Im Jahr 2017

    werden die Kommission und die EU-Agenturen ein Europäisches Vormundschaftsnetz einrichten, um in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netzwerk von Vormundschaftseinrichtungen bewährte Verfahren und Leitlinien zur Vormundschaft zu entwickeln und auszutauschen;

    wird das EASO seine Leitlinien zur Altersbestimmung aktualisieren.

    Mit Unterstützung der Kommission und der EU-Agenturen sollen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit

    die Vormundschaftsbehörde/-einrichtung verstärken, um zu gewährleisten, dass so rasch wie möglich Vormunde für alle unbegleiteten Minderjährigen bereitstehen;

    zuverlässige, multidisziplinäre und nicht-invasive Altersbestimmungsverfahren anwenden;

    unter voller Nutzung der bestehenden grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine rasche und wirksame Suche nach Familienmitgliedern innerhalb oder außerhalb der EU gewährleisten;

    im Einklang mit dem Grundsatz der Dringlichkeit vorrangig Fälle bearbeiten (z. B. Asylanträge), die Minderjährige betreffen;

    der Umverteilung von unbegleiteten Minderjährigen aus Griechenland und Italien Vorrang einräumen.

    6.Gewährleistung dauerhafter Lösungen

    Dauerhafte Lösungen sind entscheidend für die langfristige Schaffung von Normalität und Stabilität für alle Minderjährigen. Bei der Ermittlung dauerhafter Lösungen sollten alle Optionen geprüft werden, darunter die Integration in einem Mitgliedstaat, die Rückkehr in das Herkunftsland, die Neuansiedlung oder die Familienzusammenführung in einem Drittland. Entscheidend ist, dass in allen Fällen dem Kindeswohl Rechnung getragen wird. 46  

    Es sollten klare Regeln für den rechtlichen Status von unbegleiteten Minderjährigen gelten, denen kein Asyl gewährt wird, die aber nicht in ihr Herkunftsland rückgeführt werden. 47 Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren und Prozesse zur Ermittlung dauerhafter Lösungen auf individueller Basis einführen und klar darlegen, welche Aufgaben und Pflichten die an der Bewertung beteiligten Akteure haben, um zu vermeiden, dass Minderjährige über einen längeren Zeitraum in einer Grauzone hinsichtlich ihres rechtlichen Status verbleiben. Zudem sollte bis zur Ermittlung einer dauerhaften Lösung der Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und psychosoziale Betreuung gewährleistet werden. Überdies sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, dafür zu sorgen, dass Verfahren zur Bestimmung des Status und der Aufenthaltstitel für Minderjährige verfügbar sind, die nicht rückgeführt werden, insbesondere wenn sie sich für eine gewisse Zeit in dem betreffenden Land aufgehalten haben.

    Eine frühzeitige Integration von Minderjährigen ist von entscheidender Bedeutung, um ihren Übergang ins Erwachsenenalter zu unterstützen. Dies ist auch eine soziale Investition und ein wesentlicher Faktor für den gesellschaftlichen Zusammenhalt insgesamt in Europa. Die frühestmögliche Integration von Minderjährigen durch allgemeine und gezielte Maßnahmen ist ebenfalls wichtig, um Gefahren im Hinblick auf eine mögliche kriminelle Tätigkeit und Radikalisierung so gering wie möglich zu halten. 48 Das Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung prüft vorhandene Praktiken und Ansätze, wie traumatisierte und möglicherweise für Radikalisierung anfällige Minderjährige unterstützt und geschützt werden können. 49 Es bemüht sich zudem fortwährend um die Förderung einer positiven Einstellung gegenüber der Vielfalt sowie die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und insbesondere Hetze gegen minderjährige Migranten. 

    Angesichts der Tatsache, dass vor kurzem angekommene Minderjährige möglicherweise noch nicht in der Lage war, ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und sich voll und aktiv in die Gesellschaft zu integrieren, sollten insbesondere Minderjährige in der Phase des Übergangs in weiterführende Studien oder den Arbeitsmarkt Beratung, Unterstützung und Möglichkeiten zur Fortsetzung der allgemeinen und beruflichen Bildung erhalten. Ferner müssen – wie im Fall von Minderjährigen, die als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats in staatlicher Obhut sind – Mechanismen und Verfahren bestehen, mit denen minderjährige Migranten in staatlicher Obhut auf das Erwachsenenleben/Verlassen der Betreuungseinrichtung vorbereitet werden.

    Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich sowie den Austausch bewährter Verfahren 50 und stellt finanzielle Unterstützung für Pilotprojekte zur Integration aller minderjährigen Migranten, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, bereit. Die Integration unbegleiteter Minderjähriger ist eine Priorität im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 2014-2020. Im Einklang mit dem Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen 51 und den Schlussfolgerungen des Rats vom Dezember 2016 52 umfassen die bislang getroffenen wichtigsten Maßnahmen politikbereichsübergreifend Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, in deren Mittelpunkt die Integration steht.

    Die integrationspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten spiegeln deren unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe und Bedingungen wider. Der frühzeitige und wirksame Zugang zu inklusiven formalen Bildungsangeboten, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, ist eines der wichtigsten und erfolgreichsten Instrumente für die Integration von Kindern sowie die Förderung des Spracherwerbs, des sozialen Zusammenhalts und des gegenseitigen Verständnisses. Die vorbereitende Ausbildung von Lehrern für die Arbeit mit Kindern unterschiedlicher Herkunft ist ein entscheidender Faktor für die Integration. Zudem ist es wichtig, auch andere Dimensionen der Sozialisierung wie Freizeit und Sport zu berücksichtigen. Alle Minderjährigen müssen einen wirksamen Zugang zu Bildung und allen erforderlichen vorgelagerten Maßnahmen (z. B. Sprachkurse) haben, selbst wenn sie in ein Drittland rückgeführt werden. Aufgrund des neu auftretenden Risikos eines getrennten Bildungsangebots für minderjährige Migranten 53 stellt der Zugang zu inklusiver und nicht diskriminierender Bildung den Schlüssel zur Integration in anderen Lebensbereichen dar. Der frühzeitige Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu einem angemessenen Lebensstandard ist entscheidend für die Integration in den Aufnahmeländern. Dabei kommt es auf die Verbesserung der Lebensbedingungen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut und die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung (einschließlich psychologischer Betreuung) an. 54

    Die Mitgliedstaaten sollten auch vermehrt auf Neuansiedlung und andere legale Einreisemöglichkeiten für Minderjährige zurückgreifen, darunter Minderjährige in Familien, mit besonderem Augenmerk auf besonders gefährdete Minderjährige. Unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Minderjährige sowie Familien können für eine dringende Neuansiedlung in Frage kommen, sei es über nationale Neuansiedlungsprogramme der Mitgliedstaaten oder im Rahmen der laufenden europäischen Neuansiedlungsregelung, die durch die Schlussfolgerungen zur Neuansiedlung 55 vom 20. Juli 2015 und die Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 ins Leben gerufen wurde. Die Neuansiedlung unbegleiteter oder von ihren Eltern getrennter Minderjähriger wird über finanzielle Anreize im Neuansiedlungsprogramm der Union im Rahmen der AMIF-Verordnung 56 gefördert. Am 13. Juli 2016 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Neuansiedlung in der Union an, in dem gefährdete Kinder und Jugendliche als schutzbedürftige Personen bestimmt werden, die für eine Neuansiedlung in Betracht kommen. 57

    Wenn es dem Kindeswohl entspricht, sollten Minderjährige in ihr Herkunftsland rückgeführt oder mit Familienangehörigen in einem anderen Drittland zusammengeführt werden. Entscheidungen über die Rückführung von Minderjährigen in ihr Herkunftsland müssen die Grundsätze der Nichtzurückweisung und des Kindeswohls achten. Sie sollten auf eine Bewertung des Einzelfalls gestützt sein und nach einem gerechten und wirksamen Verfahren erfolgen, das das Recht des Kindes auf Schutz und Nichtdiskriminierung garantiert. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf einer besseren Zusammenarbeit mit Herkunftsländern liegen, unter anderem durch Gewährleistung besserer Bedingungen für die Suche nach Familienangehörigen und die Wiedereingliederung. Das Rückkehr-Handbuch 58 sowie die Empfehlung der Kommission vom 7. März 2017 für eine wirksamere Gestaltung der Rückkehr im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG 59 enthalten spezifische Leitlinien in Bezug auf das Wohl des Kindes. Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass Minderjährige, die rückgeführt werden, unverzüglich Zugang zu geeigneten Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung erhalten, und zwar sowohl vor der Abreise als auch nach der Ankunft in ihrem Herkunftsland oder einem anderen Drittland.

    Wichtigste Maßnahmen:

    Die Kommission wird 2017

    die Integration von Minderjährigen durch verfügbare Mittel und den Austausch von bewährten Praktiken für einen diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Diensten und gezielten Programmen fördern.

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert,

    binnen kurzer Zeit nach der Ankunft für einen gleichberechtigten Zugang zu inklusiver formaler Bildung, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, zu sorgen sowie gezielte Unterstützungsprogramme zu entwickeln und durchzuführen;

    für alle Minderjährigen einen frühzeitigen Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu anderen grundlegenden öffentlichen Diensten sicherzustellen;

    Minderjährigen in Vorbereitung auf das Erwachsenenleben (oder das Verlassen der Betreuungseinrichtung) den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung zu ermöglichen;

    die soziale Eingliederung mit allen integrationsbezogenen Maßnahmen zu fördern, beispielsweise durch prioritären Zugang zu gemischten, nicht getrennten Wohnräumen und zu inklusiver Bildung;

    mehr Minderjährige, die internationalen Schutz benötigen, in Europa neu anzusiedeln;

    sicherzustellen, dass angemessene Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen und zur Wiedereingliederung eingeführt werden, die den Bedürfnisse von Kindern Rechnung tragen, die in ihr Herkunftsland rückgeführt werden.

    7.Bereichsübergreifende Maßnahmen: Berücksichtigung des Kindeswohls und entsprechende Garantien; wirksamere Nutzung von Daten, Forschung, Schulungen und Finanzmitteln

    Das Wohl des Kindes muss bei allen Maßnahmen oder Entscheidungen, die es betreffen, vorrangig bewertet und berücksichtigt werden. 60 Gegenwärtig ist in den Rechtsvorschriften der meisten Mitgliedstaaten jedoch kein Verfahren für die Ermittlung und Umsetzung dieser Verpflichtung festgelegt. Dies gilt auch im Hinblick auf dauerhafte Lösungen für unbegleitete Minderjährige auf der Grundlage einer individuellen und multidisziplinären Bewertung. Ebenso wenig enthalten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften immer klare Vorgaben bezüglich der Rolle des Vormunds. Es ist wichtig, dass die Europäische Union ausgehend von internationalen Standards weitere Orientierungshilfen zu diesem Thema bietet. Eine fundierte Bestimmung des Kindeswohls bei der Ermittlung der am besten geeigneten und dauerhaften Lösung für den betreffenden Minderjährigen sollte angesichts der beträchtlichen Auswirkungen dieser Entscheidung auf seine Zukunft zusätzliche Verfahrensgarantien umfassen. 61

    Gezielte Forschung kann ebenfalls von Nutzen sein. Im Rahmen von Horizont 2020, dem Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation, wird untersucht werden, wie die Integration minderjähriger Migranten in die Bildungssysteme der EU bewerkstelligt werden kann.

    Minderjährige müssen über ihre Rechte, über Verfahren und über Dienste zu ihrem Schutz informiert werden, und zwar auf kindgerechte und ihrem Alter und der Situation angemessene Art und Weise. Es muss mehr getan werden, damit Lücken geschlossen werden und eine ganze Palette an Informationsmethoden eingesetzt wird, um den Bedürfnissen von Minderjährigen gerecht zu werden. Die Funktion von Kulturmittlern sowie Dolmetschern hat sich diesbezüglich als vorteilhaft erwiesen.

    Die Europäische Union hat ihre operative Unterstützung der Mitgliedstaaten in Form von Schulungen, der Sammlung von Daten, der Bereitstellung von Finanzmitteln und des Austauschs bewährter Verfahren verstärkt. Sie wird diese Anstrengungen fortsetzen, um die Umsetzung aller in dieser Mitteilung dargelegten Maßnahmen zu unterstützen.

    Menschen, die mit Kindern und für Kinder arbeiten (z. B. Grenzschutzbeamte, Mitarbeiter von Aufnahmezentren, Vormunde), sind nicht immer angemessen geschult, was den Schutz von Minderjährigen und die Rechte von sowie die Kommunikation mit Minderjährigen in einer dem jeweiligen Geschlecht, dem Alter und der Situation angemessenen Weise angeht. Die Bereitstellung von Ressourcen für Schulungen sollte eine Priorität sein. Im Jahr 2017 werden die einschlägigen EU-Agenturen die Unterstützung und den Umfang der Schulungsmaßnahmen zum Schutz minderjähriger Migranten erhöhen.

    Die Daten über minderjährige Migranten sind nach wie vor sehr fragmentiert, nicht immer nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt und nicht immer vergleichbar, was dazu führt, dass Kinder und ihre Bedürfnisse „unsichtbar“ werden. Zudem liegen keine genauen Zahlen darüber vor, wie viele unbegleitete Minderjährige vermisst werden oder aus Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen verschwinden. 62 Nur die Daten über die Zahl der Minderjährigen, die Asyl beantragen, werden in koordinierter Weise erhoben. Damit – entsprechend der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016 63 – fundierte Entscheidungen über politische Entwicklungen getroffen werden können, Unterstützungsdienste gezielter ausgerichtet und Pläne für unvorhergesehene Zwischenfälle erstellt werden können 64 , werden detailliertere Daten zu allen minderjährigen Migranten benötigt. Zu diesem Zweck wird das Wissenszentrum für Migration und Demografie der Kommission ein Datenregister über minderjährige Migranten zusammenstellen. 65 Bis Ende 2017 wird die Kommission zudem Konsultationen über mögliche Verbesserungen der Datenerhebung zu Minderjährigen und Migration auf EU-Ebene, unter anderem auf der Grundlage der Verordnung zu Migrationsstatistiken 66 und der Leitlinien von 2011 67 68 , einleiten, um den Erfassungsgrad, die Verfügbarkeit und das Disaggregationsniveau dieser Daten zu verbessern.

    Die EU-Finanzmittel tragen zum Schutz minderjähriger Migranten bei und unterstützen integrierte Kinderschutzsysteme. Angesichts des gestiegenen Anteils von Minderjährigen am gesamten Zustrom von Migranten wäre es jedoch zudem erforderlich, dass ihre Bedürfnisse dem Umfang des Phänomens entsprechend in den nationalen Programmen der Mitgliedstaaten im Rahmen des AMIF und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) Vorrang erhalten. Diesem Schutzanspruch wird in durch das Soforthilfeinstrument unterstützten Notfalleinsätzen Rechnung getragen. Andere EU-Mittel sollten stärker eingesetzt werden, um die Aufnahme, Integration, Bildung und Ausbildung oder den Zugang zu Verfahrensgarantien zu unterstützen. Hierzu zählen die Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds wie dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie dem Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, dem Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und dem Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“. 69 Gleichzeitig ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Vergabe der notwendigen EU-Finanzmittel mit einer Verpflichtung zum Kinderschutz verknüpft wird, sodass Organisationen, die in direktem Kontakt zu Minderjährigen stehen, sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter überprüft wurden und qualifiziert sind, dass die Verfahren und Mechanismen für die Berichterstattung funktionieren und dass Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechenschaftspflicht ergriffen wurden.

    Die Mitgliedstaaten verfügen über ein reichhaltiges Wissen und viele bewährte Verfahren in Bezug auf den Schutz minderjähriger Migranten, und dieses Wissen und diese Vorgehensweisen müssen auf lokaler und nationaler Ebene verbreitet werden.

    Im Übrigen wird die Kommission dafür sorgen, dass die Umsetzung aller relevanten Aspekte des Unionsrechts genau überwacht wird, insbesondere was die Wahrung der Grundrechte und die Einhaltung der Garantien in Bezug auf die Rechte des Kindes angeht. 70

    Wichtigste Maßnahmen:

    Im bzw. ab dem Jahr 2017 werden die Kommission und die EU-Agenturen

    zusätzliche Schulungen, Leitlinien und Instrumente für die Bewertung des Wohls des Kindes anbieten;

    Konsultationen über mögliche Verbesserungen der derzeitigen Datenerhebung auf EU-Ebene zu minderjährigen Migranten, unter anderem auf der Grundlage der Verordnung zu Migrationsstatistiken und der Leitlinien von 2011, einleiten, und das Wissenszentrum für Migration und Demografie der Kommission wird ein Datenregister über minderjährige Migranten zusammenstellen;

    verlangen, dass Organisationen, die in direktem Kontakt zu Minderjährigen stehen, nur dann EU-Mittel gewährt werden können, wenn sie über interne Strategien für den Schutz von Kindern verfügen;

    bewährte Verfahren zum Schutz minderjähriger Migranten über eine Online-Datenbank sammeln und verbreiten.

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert,

    sicherzustellen, dass alle Minderjährigen auf kindgerechte und ihrem Alter und der Situation angemessene Art und Weise über ihre Rechte und über die Verfahren informiert werden;

    dafür zu sorgen, dass die Personen, die mit minderjährigen Migranten – von ihrer Ankunft an den Grenzen der EU bis zu ihrer Integration oder Rückkehr – arbeiten, angemessen geschult werden und dass im Bedarfsfall im Kinderschutz tätige Fachkräfte hinzugezogen werden;

    minderjährige Migranten in den nationalen Programmen im Rahmen des AMIF und des ISF vorrangig zu behandeln, alle anderen verfügbaren zusätzlichen EU-Mittel zu nutzen und sicherzustellen, dass die Organisationen, die Mittel erhalten sollen, Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen getroffen haben;

    die Erhebung genauer aufgeschlüsselter Daten und Statistiken über minderjährige Migranten zu intensivieren.

    8.Schlussfolgerungen

    Wie aus der dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen hervorgeht, wurden in Bezug auf den Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010-2014) Fortschritte erzielt, unter anderem im Hinblick auf den Rechtsrahmen für den Schutz minderjähriger Migranten. Ferner verfügen die Mitgliedstaaten über ein reichhaltiges Wissen und viele bewährte Verfahren in Bezug auf den Schutz minderjähriger Migranten, und dieses Wissen und diese Verfahren sollten in großem Umfang verbreitet werden. Allerdings sind weitere spürbare Verbesserungen in Bezug auf den Schutz aller minderjährigen Migranten erforderlich, um die derzeitigen Herausforderungen zu bewältigen.

    Daher bedarf es entschlossener, abgestimmter und koordinierter Folgemaßnahmen zu den wichtigsten kurzfristigen, in dieser Mitteilung dargelegten Maßnahmen, und zwar sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, auch in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen. Die rasche Annahme der anhängigen Vorschläge zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die mehrere speziell auf eine Verbesserung des Schutzes von Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Personen ausgerichtete Bestimmungen enthalten, durch die gesetzgebenden Organe würde einen zusätzlichen Schutz der Rechte minderjähriger Migranten bieten. Nach der Annahme müssen die Vorschläge von den Mitgliedstaaten zügig umgesetzt werden.

    Bei der Gewährleistung des Schutzes minderjähriger Migranten sind weiterhin in erster Linie die Mitgliedstaaten gefragt, und die Kommission wird diese mit den in dieser Mitteilung genannten Maßnahmen unterstützen, unter anderem durch die vermehrte Bereitstellung von Schulungen, Orientierungshilfen, operativer Unterstützung und der verfügbaren Finanzmittel. Die Zusammenarbeit zwischen den EU-Agenturen wird ebenfalls ausgebaut, ebenso wie die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind. Die Kommission wird die Folgemaßnahmen zu den in dieser Mitteilung dargelegten Maßnahmen genau beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten.

    (1)  Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe „minderjährige Migranten“ oder „Kinder“ beziehen sich auf alle minderjährigen Drittstaatsangehörigen (also Personen unter 18 Jahren), die vertrieben wurden oder in das EU-Gebiet und innerhalb dieses Gebiets migrieren, unabhängig davon, ob sie in Begleitung ihrer (erweiterten) Familie, einer nicht zur Familie gehörenden Person (bei von ihren Familien getrennten Kindern) oder allein sind und unabhängig davon, ob sie um Asyl nachsuchen oder nicht. Die vorliegende Mitteilung stützt sich auf die Definition des Begriffs „separated child“ (von seiner Familie getrenntes Kind) gemäß Absatz 8 des General Comment No. 6 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes.
    (2)   http://ec.europa.eu/eurostat/web/asylum-and-managed-migration/data/database
    (3)  KOM(2010) 213 endg.
    (4)  Eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung des Aktionsplans seit 2012 wird zusammen mit dieser Mitteilung vorgelegt (SWD(2017) 129).
    (5)  COM(2015) 240 final.
    (6)  COM(2016) 85 final.
    (7)  Empfehlung 2013/112/EU der Kommission vom 20.2.2013, „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 59).
    (8)   http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=34456
    (9)   http://lostinmigration.eu/Conclusions_Lost_in_Migration_Conference.pdf
    (10)   https://www.coe.int/en/web/portal/-/srsg-identifies-main-challenges-for-migrant-and-refugee-children-in-europe  
    (11) http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1620_de.htm http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2433_de.htm Siehe und .
    (12)  COM(2016) 377 final.
    (13) COM(2017) 200 final.
    (14)  C(2017) 1600 final.
    (15)

         Im Einklang mit den zehn Prinzipien für integrierte Kinderschutzsysteme http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/files/2015_forum_roc_background_en.pdf .

    (16) Siehe Mitteilung der Kommission „Ein Leben in Würde: von Hilfeabhängigkeit zu Eigenständigkeit“ (COM(2016) 234 (final)).
    (17)   http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/11/12-valletta-final-docs/
    (18)  COM(2016) 385 final.
    (19)  Siehe SWD(2016) 183 final - „Humanitarian Protection: Improving protection outcomes to reduce risks for people in humanitarian crises“.
    (20)  Siehe Erklärung der Konferenz https://www.supportingsyria2016.com/news/co-hosts-declaration-of-the-supporting-syria-and-the-region-conference-london-2016/.
    (21)  Siehe Erklärung der Konferenz http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/04/05-syria-conference-co-chairs-declaration/.
    (22) https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/22017/guidelines-promotion-and-protection-rights-child_de . Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, 7. März 2017, Dokument 6846/17.
    (23)

         Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes, 3. April 2017, Dokument 7775/17.

    (24)

         New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten, A/71/L.1*, 13. September 2016.

    (25)  Siehe COM(2016) 267 final.
    (26)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31–59).
    (27)  Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12–18).
    (28)

         Siehe beispielsweise die schwedische intergierte Herangehensweise an Fälle verschwundener unbegleiteter Kinder (geografische Nachverfolgung/Analyse/Folgemaßnahmen). http://www.lansstyrelsen.se/Stockholm/Sv/manniska-och-samhalle/manskliga-rattigheter/ensamkommande-barn-som-forsvinner/Sidor/mapping-analysis-follow-up-on-missing-unaccompanied-minors-in-sweden.aspx .

    (29)  Dabei sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder deren Familien durch Akteure in Drittländern in ernsthafte Gefahr geraten.
    (30)  COM(2016) 883 final.
    (31)  COM(2016) 272 final.
    (32)  COM(2016) 194 final.
    (33) http://ec.europa.eu/echo/what-we-do/humanitarian-aid/emergency-support-within-eu_en Insbesondere über das Soforthilfeinstrument. .
    (34)  Im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96–116).
    (35) http://www.refworld.org/docid/4c3acd162.html
    (36)  Siehe Artikel 11 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96–116) und Hintergrundliteratur, UNHCR Standards on Detention sowie Nrn. 84-88 unter „Alternatives to detention“. http://ec.europa.eu/newsroom/document.cfm?doc_id=42359 .
    (37)  Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1620_de.htm und http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2433_de.htm .
    (38)  COM(2016) 467 final.
    (39)  COM(2016) 270 final.
    (40)  Für minderjährige Migranten, die einen Asylantrag gestellt haben, ist dies in der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) geregelt. Siehe auch Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
    (41)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
    (42)  Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie und den Leitlinien des Europarates für eine kindgerechte Justiz: 50. https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=09000016804b2cf3 .
    (43)  Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland und Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.
    (44)   http://www.consilium.europa.eu/de/meetings/european-council/2016/12/20161215-euco-conclusions-final_pdf/ .
    (45)  COM(2017) 212 final. 
    (46)  Siehe http://www.connectproject.eu/PDF/CONNECT-EU_Reference.pdf (Seite 59) für einen Überblick über die EU-Bestimmungen zu dauerhaften Lösungen.
    (47)  In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 13 der Empfehlung für die Rückkehr vom 7. März 2017 (COM(2017) 1600 final).
    (48)

         In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. November 2016 (13611/16) und COM(2016) 379 final. Siehe auch die Ergebnisse des Berichts des Europarats „Preventing the radicalisation of children by fighting the root causes“ vom 15. März 2016 und die Entschließung 2103/2016 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats.

    (49)  Siehe RAN-Themenpapier vom November 2016 mit dem Titel „Child returnees from conflict zones“, in dem die besonderen Herausforderungen der Arbeit mit gefährdeten Minderjährigen dargelegt werden: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/radicalisation_awareness_network/ran-papers/docs/issue_paper_child_returnees_from_conflict_zones_112016_en.pdf ; siehe auch das demnächst erscheinende Handbuch zu Flüchtlingsfragen mit einem eigens Minderjährigen gewidmeten Kapitel, das auf der RAN-Flüchtlingskonferenz im Juni 2017 vorgestellt werden soll.
    (50)  Siehe europäische Website zur Integration: https://ec.europa.eu/migrant-integration/search?search=child+good+practices . 
    (51)  COM(2016) 377 final.
    (52)   http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15312-2016-INIT/de/pdf .
    (53)  Siehe Bericht der Grundrechteagentur mit dem Titel „Together in the EU – Promoting the participation of migrants and their descendants“. http://fra.europa.eu/en/publication/2017/migrant-participation .
    (54)  Minderjährige Migranten sind einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt. Der in der Empfehlung „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ geförderte integrative Ansatz erfordert eine neue Schwerpunktsetzung im Kontext der Integration. ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.
    (55)  11130/15.
    (56)

         Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

    (57)  COM(2016) 468 final.
    (58)   https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/proposal-implementation-package/docs/return_handbook_de.pdf .
    (59)  C(2017) 1600 final.
    (60)   General Comment No 14 des CRC; http://www2.ohchr.org/English/bodies/crc/docs/GC/CRC_C_GC_14_ENG.pdf ; Verfahrensgarantien in Abschnitt V; UNHCR-Leitlinien zum Wohl des Kindes: Safe and Sound, 2014: http://www.refworld.org/docid/5423da264.html ; Die „Best Interests Determination guidelines“ von 2012 ( http://www.unhcr.org/4566b16b2.pdf ) und das „UNHCR/International Rescue Committee Field Handbook“ ( http://www.refworld.org/pdfid/4e4a57d02.pdf ).
    (61)  Artikel 6 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung, Erwägungsgrund 35 der Eurodac-Verordnung, Erwägungsgrund 33 der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie, Erwägungsgrund 18 der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie, Erwägungsgrund 9 und Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen.
    (62)  Die Studie der Kommission „Missing Children in the European Union: Mapping, data collection and statistics“ (Vermisste Kinder in der Europäischen Union: Bestandsaufnahme, Datensammlung und Statistiken) aus dem Jahr 2013 enthielt Daten zur Zahl vermisster unbegleiteter Minderjähriger in 12 Mitgliedstaaten. http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/files/missing_children_study_2013_en.pdf .
    (63)   https://refugeesmigrants.un.org/declaration - Abschnitt II, Zusagen, die für Flüchtlinge und Migranten gelten, Absatz 40.
    (64)  Z. B. für die Rücknahme von Anträgen auf internationalen Schutz, anhängige Fälle, Entscheidungen über die Zuerkennung oder Aberkennung des Status und Dublin-Überstellungen.
    (65)   https://ec.europa.eu/jrc/en/migration-and-demography
    (66)   http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009R0223 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
    (67)  Eurostat, Erste aus anderen Gründen erteilte Aufenthaltstitel nach Grund, Gültigkeitsdauer und Staatsbürgerschaft, unter http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=migr_resoth .
    (68)  Eurostat, Erste aus anderen Gründen erteilte Aufenthaltstitel nach Grund, Gültigkeitsdauer und Staatsbürgerschaft, unter http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=migr_resoth .
    (69)  Hintergrunddokument über die EU-Finanzierung für den Schutz minderjähriger Migranten, Europäisches Forum für die Rechte des Kindes 2016. http://ec.europa.eu/newsroom/document.cfm?doc_id=19748.
    (70) http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/files/acquis_rights_of_child.pdf .
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