Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017AP0470

P8_TA(2017)0470 Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (COM(2016)0853 — C8-0479/2016 — 2016/0363(COD)) P8_TC1-COD(2016)0363 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge

ABl. C 356 vom 4.10.2018, p. 208–208 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 356/208


P8_TA(2017)0470

Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (COM(2016)0853 — C8-0479/2016 — 2016/0363(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 356/51)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den an das Parlament und den Rat gerichteten Vorschlag der Kommission (COM(2016)0853),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C8-0479/2016),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0302/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 132 vom 26.4.2017, S. 1.

(2)  ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 41.


P8_TC1-COD(2016)0363

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/2399.)


Top