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Document 52016XC0317(01)

    Aktualisierung von Anhang II und Anhang IIIb Tabellen 1 und 2 in Bezug auf geltende Werte in Euro gemäß Artikel 10a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geänderte Fassung

    ABl. C 101 vom 17.3.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 101/1


    Aktualisierung von Anhang II und Anhang IIIb Tabellen 1 und 2 in Bezug auf geltende Werte in Euro gemäß Artikel 10a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geänderte Fassung

    (2016/C 101/01)

    Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) wird wie folgt aktualisiert:

    „ANHANG II

    HÖCHSTSÄTZE DER BENUTZUNGSGEBÜHREN EINSCHLIESSLICH DER VERWALTUNGSKOSTEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 7 (IN EUR)

    Jährlich

     

    höchstens 3 Achsen

    mindestens 4 Achsen

    EURO 0

    1 478

    2 478

    EURO I

    1 286

    2 145

    EURO II

    1 119

    1 866

    EURO III

    972

    1 622

    EURO IV und schadstoffärmer

    884

    1 475

    Monatsgebühr und Wochengebühr

    Die Höchstsätze der Monats- und Wochengebühren stehen im Verhältnis zu der Dauer der Benutzung der betreffenden Infrastruktur.

    Täglich

    Die Tagesgebühr beträgt bei allen Fahrzeugklassen einheitlich 13 EUR.“

    Anhang IIIb der Richtlinie 1999/62/EG, geändert durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 (2), wird wie folgt aktualisiert:

    „ANHA IIIB

    HÖCHSTBETRÄGE DER GEWOGENEN DURCHSCHNITTLICHEN GEBÜHR

    Dieser Anhang enthält die Parameter für die Berechnung der Höchstbeträge der gewogenen durchschnittlichen Gebühr für externe Kosten.

    1.   Höchstbeträge der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung

    Tabelle 1

    Höchstbeträge für die Anlastung der Kosten der Luftverschmutzung

    Eurocent/Fahrzeugkilometer

    Vorstadtstraßen

    (einschließlich Autobahnen)

    Fernstraßen

    (einschließlich Autobahnen)

    EURO 0

    17,8

    13,4

    EURO I

    12,2

    8,9

    EURO II

    10,1

    7,9

    EURO III

    7,9

    6,8

    EURO IV

    4,5

    3,5

    EURO V

    nach dem 31. Dezember 2013

    0

    0

    3,5

    2,3

    EURO VI

    nach dem 31. Dezember 2017

    0

    0

    2,3

    1,2

    Umweltfreundlicher als EURO VI

    0

    0

    Die Werte in Tabelle 1 dürfen in Bergregionen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit dies durch Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe und/oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist.

    2.   Höchstbeträge der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung

    Tabelle 2

    Höchstbeträge für die Anlastung der Kosten der Lärmbelastung

    Eurocent/Fahrzeugkilometer

    Tag

    Nacht

    Vorstadtstraßen

    (einschließlich Autobahnen)

    1,22

    2,23

    Fernstraßen

    (einschließlich Autobahnen)

    0,23

    0,35

    Die Werte in Tabelle 2 dürfen in Bergregionen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit dies durch Straßensteigung bzw. -gefälle, Temperaturinversionen und/oder Amphitheatereffekt von Tälern gerechtfertigt ist.“


    (1)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.

    (2)  ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1.


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