Für den Bereich der Pflegeleistungen wurden zwei Legislativoptionen (mit zwei Unteroptionen) erwogen:
1.Der zuständige Mitgliedstaat erbringt die Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit und erstattet dem Wohnmitgliedstaat die Kosten für Sachleistungen (gemäß den bestehenden Grundsätzen für Krankenleistungen samt Erläuterungen).
2.Der Wohnmitgliedstaat erbringt alle Pflegeleistungen und der zuständige Mitgliedstaat erstattet sie 2a) ohne Aufstockung durch den zuständigen Mitgliedstaat, 2b) mit Aufstockung.
Drei Optionen wurden verworfen: 1) Einführung einer Schutzklausel; 2) der Wohnmitgliedstaat ist für die Erbringung sämtlicher Pflegeleistungen zuständig, ohne dass eine Erstattung erfolgt; 3) der zuständige Mitgliedstaat ist für die Erbringung sämtlicher Pflegeleistungen verantwortlich (Export).
Um die stabile Anwendung der Regeln zu gewährleisten, wird Option 1 bevorzugt.
Für den Bereich der Arbeitslosenleistungen wurden drei Legislativoptionen erwogen, um sicherzustellen, dass die Zusammenrechnungs- und Berechnungsregeln für Arbeitslosenleistungen einheitlich angewendet werden:
1.Zusammenrechnung bereits ab nur einem Tag der Beschäftigung;
2.Zusammenrechnung ab einem Zeitraum von a) einem oder b) drei Monaten der Beschäftigung;
3.die Arbeitslosenleistungen werden nach a) einem oder b) drei Monaten der Beschäftigung im zuständigen Mitgliedstaat anhand von Referenzentgelten berechnet, die im Mitgliedstaaten der letzten Beschäftigung bezogen wurden;
4.horizontale Option zur Anerkennung von Versicherungszeiten für die Zusammenrechnung.
Die bevorzugte Option 2b wird mit der Verpflichtung des Mitgliedstaates der letzten Beschäftigung, Arbeitslosenleistungen in Fällen bereitzustellen, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, und mit der horizontalen Option kombiniert. Dadurch ist ein Mindestmaß an Integration im Aufnahmemitgliedstaat gewährleistet, bevor der Anspruch auf Arbeitslosenleistungen entsteht, sowie ein einheitlicher Ansatz seitens der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sind mobile Arbeitskräfte geschützt, wenn sie das Erfordernis dieses Zeitraums im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit nicht erfüllen.
Für die Verlängerung des Mindestzeitraums für den Export von Arbeitslosenleistungen wurden zwei Legislativoptionen in Betracht gezogen:
1.Verlängerung des Mindestzeitraums für den Export von Arbeitslosenleistungen von drei auf sechs Monate mit der Möglichkeit, die Leistung während der gesamten Anspruchszeit zu exportieren;
2.Verlängerung des Zeitraums für den Export von Arbeitslosenleistungen auf die gesamte Anspruchszeit.
Bevorzugt wird die erste Option, kombiniert mit einem gestärkten Kooperationsmechanismus zwischen Arbeitsverwaltungen, die die Aufgabe haben, die grenzüberschreitende Arbeitssuche zu unterstützen.
In Bezug auf Arbeitslosenleistungen für Grenzgänger/innen und andere grenzüberschreitend erwerbstätige Personen wurden drei Legislativoptionen erwogen:
1.Grenzgänger/innen können genau wie andere grenzüberschreitend erwerbstätige Personen wählen, wo sie Arbeitslosenleistungen beantragen.
2.Der Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit ist für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig mit folgenden Unteroptionen: a) Grenzgänger/innen müssen sich bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates melden oder b) sie können wählen, ob sie sich bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates oder des Wohnstaates melden.
3.Der Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit ist für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig, wenn der/die Grenzgänger/in mindestens 12 Monate dort gearbeitet hat, andernfalls geht die Zuständigkeit auf den Wohnmitgliedstaat über mit folgenden Unteroptionen: a) Grenzgänger/innen müssen sich bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates melden oder b) sie können wählen, ob sie sich bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates oder des Wohnstaates melden.
Die bevorzugte Option 3a bietet den besten Kompromiss für eine ausgewogene und verwaltungstechnisch kosteneffiziente Lastenteilung.
Im Bereich der Sozialleistungen wurden folgende Legislativoptionen (Änderung der Verordnung) erwogen:
1.a) Nur die Sozialhilfe darf vom Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 4) ausgenommen werden.
b) Eine größere Zahl von steuerfinanzierten Leistungen darf vom Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 4) ausgenommen werden.
c) Für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen laut Artikel 70 darf es eine präzise Ausnahmeregelung vom Gleichbehandlungsgrundsatz geben.
2.Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die laut der Verordnung 883/2004 ein existenzsicherndes Mindesteinkommen bieten, werden gestrichen.
3.Es wurde auch ein nicht legislatives Vorgehen (Klärung der Regelungen im Rahmen einer Mitteilung) erwogen.
Zur Erreichung der angestrebten Rechtsklarheit und Transparenz auf effizientestem und wirksamstem Wege wird eine Kombination aus Option 1a und 1b bevorzugt.
Im Bereich der Familienleistungen wurden zwei Legislativoptionen – die die Verbindung zwischen der Höhe der erhaltenen Familienleistungen und den angefallenen Kosten betreffen – als Alternative zum Status quo erwogen:
1.Die in den Wohnstaat des Kindes exportierten Familienleistungen werden an den Index gebunden und a) nach oben und unten oder b) nur nach unten angepasst.
2.Für die Zahlung der Familienleistungen ist vorrangig der Wohnstaat zuständig.
Die Option, bei der die Verpflichtung zum Export von Familienleistungen entfällt, wurde erwogen, jedoch aus rechtlichen Gründen verworfen.
Zusätzlich wurde eine horizontale Legislativoption zur Koordinierung der Kindererziehungsbeihilfen erwogen. Dabei gibt es drei Varianten: a) individueller Anspruch auf einkommensabhängige Kindererziehungsbeihilfen, wobei der nachrangig zuständige Mitgliedstaat zwingend verpflichtet ist, von den Antikumulierungsregeln abzuweichen (d. h. die Leistung in voller Höhe zu zahlen); b) derselbe Ansatz wie bei a), aber für jede Form der Kindererziehungsbeihilfe (einkommensabhängiger Betrag und Pauschalbetrag) und c) derselbe Ansatz wie bei b), aber mit einer optionalen Ausnahme von den Antikumulierungsregeln (d. h. ein nachrangig zuständiger Mitgliedstaat kann die Leistung entweder in voller Höhe zahlen oder „aufstocken“, sofern seine Leistungen höher sind als die des vorrangig zuständigen Staates).
Die bevorzugte Option besteht darin, den Status quo mit der horizontalen Option c zu kombinieren. Durch diese Kombination wird sichergestellt, dass der Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit, in dem ein Elternteil Steuern und Sozialabgaben zahlt, weiterhin vorrangig für Familienleistungen zuständig ist. Auf diese Weise sind die Familienangehörigen geschützt und das Kindeswohl gewährleistet. Die Einführung der horizontalen Option c ermöglicht es auch, die Work-Life-Balance während der Kindererziehungszeiten zu fördern, indem individuelle Rechte gestärkt und jene Mitgliedstaaten unterstützt werden, die ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis aktiv fördern, ohne dies zur Verpflichtung zu machen.
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