EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.1.2017
COM(2016) 833 final
2016/0417(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Beschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.
Mit Schreiben vom 26. September 2016 beantragte Luxemburg die Verlängerung der Genehmigung, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien, sowie die Anhebung dieses Schwellenwerts von 25 000 EUR auf 30 000 EUR. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Titel XII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und demnach auch keine Vorsteuer abziehen kann.
Diese Regelung wurde im Einklang mit den Vorschriften des Artikels 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates eingeführt. Allerdings konnten diejenigen Mitgliedstaaten, die von der mit dieser Vorschrift eingeführten Option keinen Gebrauch machten, folglich gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG in der Neufassung des Artikels 285 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur solche Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreien, deren Jahresumsatz 5000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung nicht übersteigt. Gemäß Artikel 285 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie können diese Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, auch eine degressive Steuerermäßigung gewähren.
Bis Ende 2012 waren in Luxemburg Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von bis zu 10 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreit. Luxemburg hat die Kommission außerdem davon unterrichtet, dass es von der Möglichkeit nach Artikel 285 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG Gebrauch gemacht und Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz zwischen 10 000 und 25 000 EUR eine degressive Steuerermäßigung gewährt hat.
Durch die Anwendung eines höheren Schwellenwerts für die Steuerbefreiung konnte die Mehrwertsteuerregelung für Kleinunternehmen vereinfacht werden, indem die Belastung der für diese Regelung infrage kommenden Unternehmen durch die Befreiung von zahlreichen Mehrwertsteuerpflichten im Rahmen der normalen Mehrwertsteuervorschriften erheblich verringert wurde. Luxemburg beantragte daher eine Ausnahmeregelung, um einen Schwellenwert für den steuerbefreiten Jahresumsatz in Höhe von 25 000 EUR für Kleinunternehmen einzuführen und gleichzeitig die Anwendung der degressiven Steuerermäßigung abzuschaffen.
Diese Ausnahmeregelung wurde mit dem Beschluss 2013/677/EU des Rates bis zum 31. Dezember 2016 gewährt.
Um den realen Wert der Befreiung und somit den vollen Nutzen der Vereinfachung weiterhin aufrechtzuerhalten, ersucht Luxemburg außerdem um die Ermächtigung, den derzeitigen Schwellenwert gemäß eines Indexierungssystems anzuheben.
Luxemburg hat daher beantragt, die Maßnahme ab dem 1. Januar 2017 zu verlängern und den Schwellenwert für die Steuerbefreiung auf einen Jahresumsatz von bis zu 30 000 EUR anzuheben.
Den luxemburgischen Behörden zufolge und gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dürfte die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen (höchstens 0,12 %). Mit diesem Antrag möchte Luxemburg den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern und die Entwicklung solcher Kleinunternehmen fördern. Gleichzeitig möchte Luxemburg den Aufwand für die Steuerverwaltung dadurch verringern, dass kleine steuerpflichtige Unternehmen weniger streng kontrolliert werden müssen, da diese Kontrollen angesichts des geringen Mehrwertsteuerbetrags, um den es geht, relativ teuer sind; stattdessen sollen die Kontrollen größerer steuerpflichtiger Unternehmen ausgeweitet werden. Dies entspricht Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dem zufolge Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es den Steuerpflichtigen vollkommen freigestellt ist und bleibt, diese Regelung in Anspruch zu nehmen.
Luxemburg hat keine Frist für diese Ausnahmeregelung genannt. Ausnahmen von der Mehrwertsteuerrichtlinie sollten stets für einen begrenzten Zeitraum gelten, damit ihre Wirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Mehrwertsteuerrichtlinie über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan angekündigt, beabsichtigt die Kommission bis Ende 2017 einen Vorschlag in Form eines umfassenden Vereinfachungspakets, darunter auch eine Richtlinie, zur Änderung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen vorzulegen.
Es wird daher vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung für einen weiteren Zeitraum zu verlängern, und zwar bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Es liegt im Ermessen der luxemburgischen Behörden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Indexierungssystem im Zuge der Ausnahmeregelung für einen Betrag von bis zu 30 000 EUR angewandt wird.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Belgien wurde ein Schwellenwert von 25 000 EUR gewährt, Polen 30 000 EUR, Litauen45 000 EUR, Lettlandund Slowenien50 000 EUR, Italien und Rumänien65 000 EUR.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Maßnahme steht in Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ dargelegt wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Besonderheiten von KMU bei der Konzipierung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In Anbetracht der Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.
Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen für eine größere Zahl von Kleinunternehmen und Erleichterung der Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates
Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Luxemburgs und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, eine Vereinfachungsmaßnahme auszuweiten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht übersteigt, aufgehoben werden, und hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für weitere 970 Steuerpflichtige, die 1,2 % der derzeit für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen ausmachen, und folglich auch für die Steuerverwaltung. Die Auswirkungen auf den Haushalt unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuereinnahmen für Luxemburg werden auf höchstens 0,12 % der derzeit erhobenen Mehrwertsteuereinnahmen geschätzt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Luxemburg eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.
2016/0417 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Beschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR oder des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, außerdem eine degressive Steuerermäßigung gewähren.
(2)Mit dem Beschluss 2013/677/EU des Rates wurde Luxemburg ermächtigt, im Rahmen einer abweichenden Regelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2016 von der Mehrwertsteuer zu befreien.
(3)Mit dem am 26. September 2016 bei der Kommission eingegangenen Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um die Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2017 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert von 25 000 EUR auf 30 000 EUR anzuheben.
(4)Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(5)Nach den Angaben Luxemburgs könnten weitere 970 Steuerpflichtige aufgrund dieser Regelung ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2-6 der Richtlinie 2006/112/EG verringern. Der Aufwand, der für die Steuerverwaltung mit der Erhebung der Steuer und der Überprüfung von Kleinunternehmen verbunden ist, würde somit ebenfalls verringert.
(6)Da dieser höhere Schwellenwert zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinstunternehmen führen wird, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Luxemburg ermächtigt werden, den angehobenen Schwellenwert bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.
(7)Üblicherweise werden abweichende Regelungen für eine begrenzte Zeit gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen und wirksam ist. Die beantragte abweichende Regelung sollte daher befristet sein und eine Verfallsklausel enthalten. Da die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor dem 31. Dezember 2019 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft treten.
(8)Den von Luxemburg vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.
(9)Die beantragte abweichende Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ vom 25. Juni 2008.
(10)Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Luxemburg eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.
(11)Der Beschluss 2013/677/EU sollte daher entsprechend geändert werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2013/677/EU erhalten folgende Fassung:
„Artikel 1
Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Luxemburg ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident