EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.11.2016
COM(2016) 721 final
2016/0351(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
{SWD(2016) 370 final}
{SWD(2016) 371 final}
{SWD(2016) 372 final}
BEGRÜNDUNG
1.Kontext des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“).
1.1.Änderungen der Antidumpinggrundverordnung
1.1.1.Ermittlung des Normalwerts bei Marktverzerrungen
In Artikel 2 Absätze 1 bis 7 der Antidumpinggrundverordnung ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert zu ermitteln ist. Aufgrund der Umstände, die in bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, vorherrschen, und der Erfahrung aus der Rechtsprechung ist es angezeigt, die Methode zur Ermittlung des Normalwerts und der Dumpingspanne für betroffene Länder, insbesondere diejenigen, die derzeit unter die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstaben b und c fallen, zu ändern.
Daher schlägt die Kommission vor, Artikel 2 Absatz 7 zu ändern und eine neue Bestimmung – Artikel 2 Absatz 6a – für WTO-Mitgliedstaaten einzuführen.
(a)Normalwert bei WTO-Mitgliedern
Bei WTO-Mitgliedern wird der Normalwert in der Regel auf der Grundlage der auf dem Inlandsmarkt für die gleichartige Ware erzielten Preise oder anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwerts bestimmt.
Unter gewissen Umständen würden die Inlandspreise und -kosten jedoch keine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts darstellen. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn Preise oder Kosten nicht auf dem freien Spiel der Marktkräfte beruhen, sondern von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Im Rahmen der sachdienlichen Überlegungen sind in diesem Zusammenhang u. a. folgende Sachverhalte zu berücksichtigen: die Tatsache, dass der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; die staatliche Präsenz in Unternehmen, die dem Staat die Einflussnahme auf Preise oder Kosten ermöglicht; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; ferner der Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen.
In solchen Fällen eignen sich die Inlandspreise und -kosten nicht, um den Wert zu bestimmen, zu dem die gleichartige Ware normalerweise verkauft werden sollte (im Folgenden „Normalwert“); eine neue Bestimmung (Artikel 2 Absatz 6a) sieht vor, dass der Normalwert stattdessen auf der Grundlage von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt wird. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand.
Mit dieser Methode hätte die Kommission die Möglichkeit, die tatsächliche Höhe des praktizierten Dumpings unter normalen Marktbedingungen ohne Verzerrung zu ermitteln und zu messen.
Im Interesse der Transparenz und Effizienz beabsichtigen die Kommissionsdienststellen, öffentliche Berichte zur Beschreibung der konkreten Situation mit Blick auf die Marktbedingungen in einem bestimmten Land oder Sektor vorzulegen. Dies wäre von entscheidender Bedeutung, da sich der Wirtschaftszweig der Union auf die in diesen Berichten enthaltenen Informationen stützen und sich darauf beziehen könnte, wenn er im Rahmen eines Antrags oder eines Überprüfungsantrags geltend macht, dass die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland nicht für die Ermittlung des Normalwerts geeignet sind. Solche Berichte – einschließlich der Nachweise, auf die sie gestützt sind – würden außerdem mit in das Dossier einer jeden Untersuchung aufgenommen, die mit dem jeweiligen Land oder Sektor in Verbindung steht, damit alle interessierten Parteien ihre Sicht der Dinge darlegen und Stellungnahmen übermitteln können.
(b)Normalwert bei Nicht-WTO-Mitgliedern
Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO-Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern aufgeführt sind, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 in seiner geänderten Fassung auf der Grundlage der Vergleichslandmethode ermittelt.
1.1.2.Übergang vom gegenwärtigen zum neuen System
Der Vorschlag legt konkrete Maßnahmen fest, die dafür sorgen, dass das Inkrafttreten des neuen Systems geordnet und transparent erfolgt, keine Rechtsunsicherheit bei laufenden Verfahren verursacht und bestehende Maßnahmen nicht übermäßig beeinträchtigt.
Daher wird in diesem Vorschlag deutlich gemacht, dass das neue System nur bei Verfahren angewandt werden würde, die nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen eingeleitet werden. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Antidumpinguntersuchungen würden weiterhin den gegenwärtigen Regelungen unterliegen.
Bezüglich geltender Maßnahmen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die bloße Einführung der neuen Regelungen keine ausreichende Begründung für eine Überprüfung jener Maßnahmen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung darstellt. Überprüfungen geltender Maßnahmen sollten nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Fakten in Bezug auf die betroffenen Ausführer – und nicht die rechtlichen Vorschriften, denen sie unterliegen – derart verändert haben, dass sich die gegenwärtigen Maßnahmen als nicht länger geeignet erweisen. Wurde die Überprüfung infolge einer objektiven Veränderung der Umstände eines Ausführers eingeleitet, könnte sie nach wie vor auf der Grundlage der gegenwärtigen Methode durchgeführt werden, sofern sich die besonderen Umstände, die zur Anwendung der gegenwärtigen Methode geführt haben, einschließlich der Methode nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b, nicht geändert haben. Wenn sich die Fakten, die die Anwendung einer bestimmten Methode begründen, nicht geändert haben, werden der Normalwert und die Dumpingspanne auf der Grundlage derselben Methodik ermittelt, die zur Einführung der zu überprüfenden Maßnahme geführt hatte. Dies wird in Artikel 11 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung klargestellt und ist erforderlich, damit dieselben Umstände nicht mit der Zeit zur Anwendung zweier verschiedener Methoden führen.
Ferner sieht der Vorschlag vor, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird.
Dieselbe Vorgehensweise sollte bei Neuausführerüberprüfungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung angewandt werden.
1.2.Änderung der Antisubventionsgrundverordnung
Die Kommission hält es ebenso für wesentlich, dass die Antisubventionsgrundverordnung ihre volle Wirkung entfalten kann. In diesem Zusammenhang hat die Erfahrung gezeigt, dass das tatsächliche Ausmaß der Subventionierung zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung nicht immer klar erkennbar ist. Oftmals stellt sich heraus, dass untersuchte Ausführer von Subventionen profitieren, deren Existenz vor der Durchführung der Untersuchung bei vernünftiger Betrachtung nicht erkennbar war. Nichtsdestoweniger stellen diese Subventionen einen unbilligen Vorteil für die betroffenen Ausführer dar, der es ihnen ermöglicht, auf dem EU-Markt zu schädigenden Preisen zu verkaufen.
Daher ist es wichtig, dass solche Subventionen in der abschließenden Analyse und bei der Festlegung des Zollsatzes angemessen erfasst werden.
Zu diesem Zweck, im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrens und aus Transparenzgründen wird in dem Vorschlag klargestellt, dass die Kommission in dem Fall, dass derartige Subventionen im Laufe einer Untersuchung oder Überprüfung nachgewiesen werden, dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland weitere Konsultationen hinsichtlich der während der Untersuchung nachgewiesenen Subventionen anbieten wird. In solchen Fällen wird die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu diesen weiteren Subventionen übermitteln, um zweckdienliche Konsultationen zu gewährleisten.
2.Ergebnisse der Konsultationen der Interessierten Parteien und der Folgenabschätzungen
2.1.Konsultation der interessierten Parteien
Die interessierten, von diesem Vorschlag betroffenen Parteien hatten Gelegenheit, sich an der öffentlichen Konsultation zu beteiligen, die von Februar bis April 2016 durchgeführt wurde. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wurde als Teil der Folgenabschätzung zusammen mit dem Legislativvorschlag veröffentlicht. Die Folgenabschätzung ist auf der Website der GD Handel abrufbar.
2.2.Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Eine unabhängige Studie über die Auswirkungen verschiedener Möglichkeiten zur Ermittlung des Normalwerts bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft wurde im Mai 2016 beendet und auf der Website der GD Handel zeitgleich mit der Vorlage des Legislativvorschlags veröffentlicht.
2.3.Folgenabschätzung
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, der unabhängigen Studie und der umfassenden Erfahrungen der Kommission mit den besagten Instrumenten wurde im Frühjahr 2016 eine Folgenabschätzung vorgenommen. Bei der Folgenabschätzung wurden verschiedene Optionen analysiert. Der Ausschuss für Folgenabschätzung befasste sich im Juni 2016 mit dem Bericht und befürwortete ihn unter dem Vorbehalt, dass einige Änderungen vorgenommen werden. Inzwischen wurde der Bericht überarbeitet und abgeschlossen. Die bevorzugten Lösungen bilden die Grundlage für den vorliegenden Vorschlag.
3.Rechtliche Aspekte
3.1.Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; danach erlassen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 geändert.
3.2.Subsidiaritätsprinzip
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt der Vorschlag unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
3.3.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3.4.Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.
4.Auswirkungen auf den Haushalt
Entfällt.
5.Fakultative Angaben
Entfällt.
2016/0351 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) 2016/1036 haben der Rat und das Europäische Parlament eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Union gehörenden Ländern erlassen.
(2)In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen bei diesen Ländern den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO-Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.
(3)In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden.
(4)Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise.
(5)Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass in Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte und in Überprüfungen anzuwendende Methodik Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 gilt. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass bei der Prüfung, ob es Hinweise auf eine Änderung der Umstände gibt, alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise.
(6)Mangels anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine andere besondere Übergangsbestimmung zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung vorgesehen werden, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden.
(7)Mit der Verordnung (EU) 2016/1037 haben der Rat und das Europäische Parlament eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern erlassen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das tatsächliche Ausmaß der Subventionierung für gewöhnlich erst im Laufe der jeweiligen Untersuchung zutage tritt. Insbesondere wird bei Untersuchungen häufig festgestellt, dass untersuchte Ausführer von Subventionen profitieren, deren Existenz vor der Durchführung der Untersuchung bei vernünftiger Betrachtung nicht erkennbar war. Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission in dem Fall, dass solche Subventionen im Laufe einer Untersuchung oder Überprüfung festgestellt werden, dem betreffenden Ursprungs und/oder Ausfuhrland zusätzliche Konsultationen zu diesen während der Untersuchung festgestellten Subventionen anbieten wird. Da es keine besonderen Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden.
(8)Die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 sollten daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2016/1036 wird wie folgt geändert:
(1)In Artikel 2 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„6a.
a) Wird bei der Anwendung dieser Bestimmung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, so wird der Normalwert anhand von Herstell und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt. Zu diesem Zweck können unter anderem die folgenden Quellen herangezogen werden: auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie entsprechende Herstell und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Kostendaten sind ohne Weiteres verfügbar. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.
b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen.
c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen.
d) Der Wirtschaftszweig der Union kann sich bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 bei der Berechnung des Normalwerts auf den in Buchstabe c genannten Bericht stützen.
e) Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke des Buchstabens a zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, und zwar einschließlich aller Beweise, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt.“
(2)Artikel 2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO-Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.
Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt; es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung der Untersuchung über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen.“
(3)In Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird Folgendes angefügt:
„Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a gilt die angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird.“
(4)In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a werden Überprüfungen nach diesem Absatz so lange zurückgestellt, bis die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird.“
(5)In Artikel 11 Absatz 9 wird Folgendes angefügt:
„In Bezug auf die Umstände, die für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 maßgeblich sind, werden alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise.“
Artikel 2
In Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1037 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem Ursprungs und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, wobei alle interessierten Parteien zur Stellungnahme aufgefordert werden.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Verordnung findet auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident