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Document 52016PC0645

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

COM/2016/0645 final - 2016/0315 (NLE)

Brüssel, den 7.10.2016

COM(2016) 645 final

2016/0315(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend „die MwSt-Richtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder –vermeidung zu verhindern.

Mit Schreiben, das am 14. März 2016 bei der Kommission eingetragen wurde, hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, eine abweichende Regelung im Zusammenhang mit dem Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für auch privat genutzte gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge, der der Rat zuletzt durch den Beschluss 2013/681/EU 1 zugestimmt hatte, zu verlängern. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 28. Juni 2016 über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Nach den Artikeln 168 und 168a der MwSt-Richtlinie ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer auf Käufe, die zum Zwecke seiner besteuerten Umsätze getätigt wurden, abzuziehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Damit stellt das System sicher, dass der Endverbrauch besteuert wird, wenn die entsprechende Vorsteuer anfangs abgezogen wurde.

Für die Steuerpflichtigen ist es bisweilen schwierig und mühsam, die geschäftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen von der privaten Nutzung abzugrenzen und ihren Anteil festzustellen, während es für die Steuerverwaltung schwierig ist, die tatsächliche Verwendungsaufteilung zu überprüfen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Vereinigte Königreich die Möglichkeit gemäß Artikel 168a Absatz 2 der MwSt-Richtlinie in Anspruch nehmen würde, den Vorsteuerabzug bei Ausgaben für Geschäftsfahrzeuge auf den Anteil der tatsächlichen geschäftlichen Nutzung durch den Steuerpflichtigen zu beschränken. Aufgrund der Zahl der Fahrzeuge, die für beide Zwecke genutzt werden, besteht zudem ein hohes Risiko der Steuerhinterziehung.

Um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und die Steuervermeidung zu bekämpfen, wurde das Vereinigte Königreich seit 1995 2 und letztmals im Jahr 2013 3 ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2016 das Recht des Mieters oder Mietkaufnehmers auf Abzug der Mehrwertsteuer für Vermietung oder Leasing eines Fahrzeugs auf 50 % zu beschränken, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist das Vereinigte Königreich ferner ermächtigt, die private Nutzung eines durch einen Steuerpflichtigen gemieteten oder geleasten Geschäftswagens nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

Die abweichende Regelung befreit den Mieter oder Mietkaufnehmer von der Verpflichtung, über die mit diesen Kraftfahrzeugen privat zurückgelegten Strecken für MwSt-Zwecke Buch zu führen. Die Kannbestimmung des Artikels 168a Absatz 2 der MwSt-Richtlinie sieht keinen teilweisen Vorsteuerabzug zu einem Pauschalsatz vor und gilt nur für die Vorsteuer auf Kraftfahrzeuge, die dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet sind; daher ist eine Ausnahmeregelung eine angemessene Maßnahme, um die angestrebte Vereinfachung zu erzielen.

Gemäß Artikel 3 der geänderten Fassung der Entscheidung 2007/884/EG des Rates 4 legte das Vereinigte Königreich einen Bericht über die Anwendung der Entscheidung vor, einschließlich einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. In dem Bericht wird dargelegt, dass das geschätzte Verhältnis zwischen geschäftlicher und privater Nutzung – auf der Grundlage des verwendeten Datensatzes – nicht signifikant von 50 % abweicht.

Üblicherweise werden abweichende Regelungen für eine begrenzte Zeit gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen und wirksam ist. Aus dem vom Vereinigten Königreich vorgelegten Bericht geht hervor, dass die hälftige Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung (bzw. jeder anderen unternehmensfremden Nutzung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG) gegenwärtig noch immer der globalen geschäftlichen und privaten Nutzung von gemieteten und geleasten Fahrzeugen durch Steuerpflichtige im Vereinigten Königreich entspricht. Daher ist eine Verlängerung der Ausnahmeregelung angebracht.

Allerdings sollte jede Verlängerung zeitlich begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die abweichende Regelung weiter bestehen. Daher wird vorgeschlagen, die abweichende Regelung bis Ende 2019 zu verlängern und das Vereinigte Königreich aufzufordern, eine neue Bewertung vorzulegen, falls ein weiterer Antrag auf Verlängerung über den genannten Zeitpunkt hinaus gestellt wird.

 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Gemäß Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG legt der Rat fest, bei welchen Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Bis dahin sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Ausnahmeregelungen beizubehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Kraftfahrzeugen beschränken.

Ungeachtet früherer Initiativen zur Festlegung von Vorschriften zur Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug 5 ist eine solche abweichende Regelung bis zur Harmonisierung der Regelungen auf EU-Ebene angemessen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

In Anbetracht des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht diese Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Insbesondere angesichts der Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Zahlungspflichten unter Wert anzugeben, sowie des Aufwands für die Steuerbehörden, Streckendaten zu prüfen, würde die Beschränkung auf 50 % zur Vermeidung der Meldung überhöhter für Geschäftszwecke zurückgelegter Strecken und zum Schutz gegen Einkommensverlust aufgrund von Fehlern und Steuerhinterziehung sowie zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer in einem bestimmten Bereich beitragen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument ist ein Durchführungsbeschluss des Rates. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das geeignetste Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Dieser Vorschlag stützt sich auf einen Antrag des Vereinigten Königreichs und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Beschluss bezweckt die Verlängerung einer der Vereinfachung dienenden Regelung, die der MwSt-Vermeidung entgegenwirken und das Verfahren zur Mehrwertsteuererhebung vereinfachen soll. Die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf 50 % ist ein Näherungswert für den tatsächlichen Betrag der geschuldeten Steuer auf die private Nutzung der betreffenden Fahrzeuge. Sie erspart es den Mietern/Mietkaufnehmern, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug privat zurückgelegt wurden; daher senkt sie die Verwaltungslast für Steuerpflichtige sowie Steuerbehörden in erheblichem Maße. Unternehmen, die ihre Fahrzeuge mehr als 50 %, aber weniger als 100 % für geschäftliche Zwecke nutzen, würden zusätzliche Kosten tragen.

Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung und ihrer Befristung werden die Folgen außerdem in jedem Fall begrenzt sein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel; die Ausnahmeregelung endet automatisch am 31. Dezember 2019.

Sollte das Vereinigte Königreich eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2019 in Erwägung ziehen, so sollte der Kommission bis spätestens 1. April 2019 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein neuer Bewertungsbericht vorgelegt werden.

2016/0315 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 6 , insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Entscheidung 2007/884/EG des Rates 7 und dem Durchführungsbeschluss 2013/681/EU des Rates 8 wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge auf 50 % zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt. Zugleich wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Unternehmenszwecke gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Vereinfachung befreit den Mieter oder Mietkaufnehmer von der Verpflichtung, über die mit Geschäftsfahrzeugen privat zurückgelegten Strecken für Steuerzwecke Buch zu führen.

(2)Mit Schreiben, das am 14. März 2016 bei der Kommission eingetragen wurde, hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, eine abweichende Regelung weiter anzuwenden, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Kraftfahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt.

(3)Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 28. Juni 2016 über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(4)Aus dem vom Vereinigten Königreich vorgelegten Bericht geht hervor, dass die Begrenzung auf 50 % nach wie vor dem tatsächlichen Verhältnis zwischen der geschäftlichen und geschäftsfremden Nutzung der betroffenen Fahrzeuge durch den Mieter oder Mietkaufnehmer entspricht. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die Regelung bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(5)Gemäß Artikel 3 der geänderten Entscheidung 2007/884/EG des Rates legte das Vereinigte Königreich der Kommission eine Bewertung über die Anwendung dieser Entscheidung vor, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung beinhaltete. Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 50 % weiterhin den aktuellen Umständen beim Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der betroffenen Fahrzeuge entspricht. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(6)Ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2019 hinaus erforderlich ist, sollte es der Kommission spätestens zum 1. April 2019 einen Bericht, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt, und einen Antrag auf Verlängerung vorlegen.

(7)Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der EU haben.

(8)Die Entscheidung 2007/884/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2007/884/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Mit einem etwaigen Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis zum 1. April 2019 ein Bericht vorzulegen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Fahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Durchführungsbeschluss 2013/681/EU vom 15. November 2013 des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 41).
(2) Entscheidung des Rates 95/252/EG vom 29. Juni 1995 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern (ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 19).
(3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/884/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21) wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/37/EU des Rates vom 18. Januar 2011 (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 11) bis zum 31. Dezember 2013 und mit dem Durchführungsbeschluss 2013/681/EU des Rates vom 15. November 2013 (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 41) bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
(4) ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21. 
(5) KOM(2004) 728 endg. – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10), zurückgezogen am 21. Mai 2014 (ABl. C 153 vom 21.5.2014, S. 3).
(6) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(7) Entscheidung 2007/884/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21).
(8) Durchführungsbeschluss 2013/681/EU vom 15. November 2013 des Rates zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 41).
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