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Document 52016PC0459

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zwecks Streichung der Republik Guinea aus der Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

COM/2016/0459 final - 2016/0219 (NLE)

Brüssel, den 13.7.2016

COM(2016) 459 final

2016/0219(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zwecks Streichung der Republik Guinea aus der Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 1 (im Folgenden „IUU-Verordnung“).

Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Umsetzung der IUU-Verordnung und ist das Ergebnis von Untersuchungen und Dialogen, die im Einklang mit den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der IUU-Verordnung durchgeführt wurden, wonach unter anderem alle Länder ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommen sollten, um IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden.

Am 15. November 2012 informierte die Kommission im Wege eines Beschlusses der Kommission acht Drittländer (Belize, das Königreich Kambodscha, die Republik Fidschi, die Republik Guinea, die Republik Panama, die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka, die Republik Togo und die Republik Vanuatu) darüber, dass die Kommission die Möglichkeit in Erwägung zog, sie als nichtkooperierende Drittländer im Sinne der IUU-Verordnung einzustufen.

Die Kommission leitete entsprechende Schritte gegen diese acht Länder ein. Hierzu gehörten unter anderem Maßnahmen zur Begründung der Vorgehensweise der Kommission, Angaben zu den geplanten weiteren Maßnahmen, die Möglichkeit für die Länder, zu reagieren und die Vorwürfe zu entkräften, das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern und vorzulegen, Vorschläge für Aktionspläne zur Bereinigung der Situation sowie ausreichend Zeit zur Reaktion und eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen.

Am 26. November 2013 benannte die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission die Republik Guinea (im Folgenden „Guinea“) als Drittland, das die Kommission als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung einstuft.

Am 24. März 2014 änderte der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses des Rates die bestehende Liste bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierender Drittländer dahingehend, dass Guinea in diese Liste aufgenommen wurde.

Der nachstehende Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates stützt sich auf die Erkenntnisse, durch die bestätigt wurde, dass Guinea die Situation, die zur Aufnahme des Landes in die Liste geführt hat, nachweislich behoben und konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.

Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss anzunehmen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Vorabeinstufung Guineas durch die Kommission als nichtkooperierendes Drittland mit Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 (ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1) zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird.

Einstufung Guineas durch die Kommission als nichtkooperierendes Drittland mit Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2013 (ABl. C 346 vom 27.11.2013, S. 2) zur Ermittlung eines Drittlands, das die Kommission als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft.

Aufnahme Guineas in die Liste nichtkooperierender Drittländer im Wege des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 24. März 2014 (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43) zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der IUU-Verordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Europäische Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss.

Die IUU-Verordnung sieht keine Alternativen vor.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der IUU-Verordnung im Rahmen der Untersuchungen und Gespräche Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der IUU-Verordnung.

Die IUU-Verordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

 4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt, da der Vorschlag am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die vom Rat erstellte Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß dem Anhang des Beschlusses 2014/170/EU des Rates geändert.

2016/0219 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zwecks Streichung der Republik Guinea aus der Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 2 , insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt.

(2)In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer festgelegt.

(3)In ihrem Beschluss vom 15. November 2012 3 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser möglichen Einstufung zugrunde lagen, und sie informierte acht Drittländer, darunter die Republik Guinea (im Folgenden „Guinea“), dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierende Drittländer eingestuft würden.

(4)Mit Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 4 stufte die Kommission Guinea als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland ein. In dem Durchführungsbeschluss legte die Kommission die Gründe dar, weshalb sie die Auffassung vertrat, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachgekommen war.

(5)Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU 5 legte der Rat eine Liste nichtkooperierender Drittländer fest, in der unter anderem Guinea genannt wird.

(6)Die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer ist im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU des Rates festgelegt.

(7)Nachdem Guinea in die Liste aufgenommen worden war, bemühte sich Guinea, der Situation, die zur Aufnahme des Landes in die Liste geführt hatte, abzuhelfen und konkrete Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen.

(8)Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass Guinea seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und einen angemessenen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der IUU-Fischerei angenommen hat. Es hat außerdem eine Regelung mit abschreckenden Sanktionen geschaffen. Es hat ferner eine angemessene und effiziente Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsregelung eingeführt, indem es einen nationalen Kontrollplan erstellt, die Luftüberwachung eingeführt und sein Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) mit einem voll einsatzfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet hat. Guinea hat zudem sein Registrierungs- und Lizenzsystem überprüft und technische Sicherheitsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingeführt, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Zahl der ausgegebenen Fanglizenzen, den verfügbaren Beständen und den Kontroll- und Durchsetzungskapazitäten Guineas herzustellen. Guinea hat ferner seine Mitarbeit in regionalen Fischereiorganisationen (RFO) überdacht, für eine bessere Einhaltung der aus den Empfehlungen und Entschließungen solcher Organisationen hervorgehenden internationalen Verpflichtungen gesorgt und geeignete Maßnahmen eingeleitet, um gegen IUU-Fischereifahrzeuge aus Guinea vorzugehen, die auf den IUU-Listen der RFO aufgelistet sind.

(9)Außerdem ist davon auszugehen, dass Guinea aufgrund der ergriffenen Maßnahmen nunmehr seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 61, 62, 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) sowie der Artikel 18, 19 und 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA), nachkommt.

(10)Folglich ist davon auszugehen, dass die Situation, die zur Aufnahme Guineas in die Liste geführt hat, behoben wurde und Guinea konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.

(11)Deshalb sollte der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates entsprechend geändert werden, um Guinea aus der Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer zu streichen.

(12)Durch diesen Beschluss des Rates sind künftige Schritte der Europäischen Union im Einklang mit der IUU-Verordnung nicht ausgeschlossen, falls Fakten belegen, dass Guinea als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(13)In Anbetracht der nachteiligen Folgen, die mit einer Einstufung als nichtkooperierendes Drittland verbunden sind, sollte die Streichung von Guinea aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer unmittelbar wirksam werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU des Rates wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(3) Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird
(ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1).
(4) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Ermittlung der Drittländer, die die Kommission als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft (ABl. C 346 vom 27.11.2013, S. 2).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).
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Brüssel, den 13.7.2016

COM(2016) 459 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zwecks Streichung der Republik Guinea aus der Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei


Liste der nichtkooperierenden Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)


Liste der nichtkooperierenden Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)

 

 

Königreich Kambodscha

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