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Document 52016PC0418

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates zu bestimmten Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

COM/2016/0418 final - 2016/0193 (COD)

Brüssel, den 27.6.2016

COM(2016) 418 final

2016/0193(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates zu bestimmten Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise hat die nationalen finanziellen Ressourcen unter Druck gesetzt, da die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung durchführen müssen. Vor diesem Hintergrund ist für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung eine reibungslose Umsetzung der aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) unterstützten Programme von besonderer Bedeutung.

Die Durchführung der Programme stellt oftmals eine Herausforderung dar, nicht zuletzt aufgrund der durch die Haushaltskonsolidierung entstehenden Liquiditätsprobleme. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Krise betroffen sind und im Rahmen eines Anpassungsprogramms finanzielle Unterstützung erhalten.

Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten die ESI-Fonds-Programme auch weiterhin vor Ort umsetzen und Projekte finanzieren, ermöglicht es Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 1 der Kommission, den Ländern, die nach dem 21. Dezember 2013 finanzielle Unterstützung erhalten haben, vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2016 höhere Zahlungen zu leisten („Aufstockung“).

Fünf Länder – Zypern, Griechenland, Irland, Portugal und Rumänien – kamen im genannten Zeitraum für die Aufstockung in Frage.

Darüber hinaus liegt nach Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Kofinanzierungshöchstsatz der einzelnen Prioritäten aller aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 bei 85 %, und nicht bei 50 %, wie für stärker entwickelte Regionen vorgesehen 2 . Zypern wurde diese Ausnahme beim Kofinanzierungssatz angesichts der fragilen Wirtschaftslage gewährt. Mit diesem größeren finanzpolitischen Spielraum für Investitionen, für die auch kohäsionspolitische Mittel aufgewendet werden, kann leichter eine Phase überbrückt werden, in der einerseits hohe öffentliche Investitionen erforderlich sind und andererseits der Haushalt nachhaltig konsolidiert werden muss.

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 muss die Kommission diese beiden Finanzbestimmungen überprüfen und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu deren möglicher Verlängerung unterbreiten.

Im Rahmen des vorliegenden Vorschlags könnte die Kommission jedwedem Mitgliedstaat, der nach dem 30. Juni 2016 finanzielle Unterstützung erhält, für den Zeitraum, in dem er diesen Unterstützungsmechanismus in Anspruch nimmt, höhere Zahlungen gewähren, ohne die ESI-Fonds-Zuweisung für den Zeitraum 20142020 allgemein zu ändern. Darüber hinaus würde der Vorschlag es Zypern ermöglichen, seinen Kofinanzierungshöchstsatz von 85 % bis zum Programmabschluss anzuwenden.

Die Maßnahmen würden zu zusätzlichen Finanzmitteln oder zu der notwendigen Haushaltsflexibilität führen und so die Durchführung der ESI-Fonds-Programme vor Ort erleichtern.

Allgemeiner Kontext und bestehende Regelungen im Politikbereich des Vorschlags

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten – also eines der Länder, die nach dem 21. Dezember 2013 finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Anpassungsprogramms erhalten haben, – Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Diese Bestimmung gilt derzeit bis zum 30. Juni 2016.

Nach Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 liegt der Kofinanzierungshöchstsatz der einzelnen Prioritäten aller aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 bei 85 % und nicht bei 50 %, wie für stärker entwickelte Regionen vorgesehen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht nicht im Widerspruch mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die gemeinsamen Bestimmungen für die ESI-Fonds festgelegt. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Regelungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 muss die Kommission diese beiden Finanzbestimmungen überprüfen und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu deren möglicher Verlängerung unterbreiten.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als dass damit über die ESI-Fonds bestimmte Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten – insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer Verschlechterung des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds – weiterhin verstärkt unterstützt werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass auf Ebene der Europäischen Union ein temporärer Mechanismus eingerichtet wird, der es der Europäischen Kommission erlaubt, die Erstattung auf Grundlage der bescheinigten Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds zu steigern und für alle aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern einen höheren Kofinanzierungssatz bereitzustellen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Verlängerung des Zeitraums für höhere Zwischenzahlungen entspricht der anhaltenden Wirtschaftskrise und den anderen Bemühungen, die unternommen wurden, um Mitgliedstaaten mit Haushaltsschwierigkeiten zu helfen, die im Rahmen eines Anpassungsprogramms finanziell unterstützt werden.

Die Verlängerung der Geltungsdauer des höheren Kofinanzierungssatzes für Zypern entspricht der fragilen Lage der zyprischen Wirtschaft. Mit diesem größeren finanzpolitischen Spielraum für Investitionen lässt sich leichter eine Phase überbrücken, in der einerseits hohe öffentliche Investitionen in Zypern erforderlich sind und andererseits der Haushalt nachhaltig konsolidiert werden muss.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden Verordnung.

Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung vorzuschlagen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Es wurden keine Ex-post-Bewertung und keine Eignungsprüfungen der bestehenden Rechtsvorschriften vorgenommen.

Konsultation der Interessenträger

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Nutzung externen Fachwissens war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag würde es der Kommission ermöglichen, die Zahlungen an einen Mitgliedstaat mit einem Anpassungsprogramm nach dem 30. Juni 2016 aufzustocken. Er würde den Zeitraum bis zum 30. Juni des Jahres abdecken, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle Unterstützung für den Mitgliedstaat ausläuft. Dieser Ansatz orientiert sich an dem Geschäftsjahr der ESI-Fonds, das vom 1. Juli bis zum 30. Juni reicht. Der Förderzeitraum würde um maximal 18 Monate verlängert.

Zur Berechnung des Mehrbetrags werden für die bescheinigten Ausgaben, die während des in Rede stehenden Zeitraums eingereicht werden, die für die Prioritäten (bei EFRE, ESF und Kohäsionsfonds) bzw. Maßnahmen (bei ELER und EMFF) des Programms geltenden Kofinanzierungssätze um zehn Prozentpunkte bis zur Erreichung der Obergrenze für Zahlungen aufgestockt.

Darüber hinaus würde der Vorschlag es der Kommission ermöglichen, den für Ausnahmefälle bereitstehenden Kofinanzierungssatz von 85 % in Zypern für den EFRE und den ESF bis zum Programmabschluss anzuwenden.

Die Gesamtmittelzuweisung aus den Fonds an die betreffenden Länder und Programme ändert sich für den genannten Zeitraum nicht.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Es handelt sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Da der Vorschlag keine Änderung der in den operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus den ESI-Fonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.

Bei den Mitteln für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der in Artikel 24 vorgesehenen Aufstockung kann der Vorschlag zu höheren Erstattungen an die betroffenen Mitgliedstaaten führen. Die zusätzlichen Mittel für Zahlungen für diesen Vorschlag bedeuten unter Umständen einen zeitweiligen Anstieg der Mittel für Zahlungen, was allerdings dadurch ausgeglichen würde, dass die Zahlungen am Ende des Lebenszyklus der Programme für den Zeitraum 20142020 dafür niedriger. Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt. Das Monitoring der Durchführung des vorliegenden Vorschlags kann über die bestehenden Systeme zum Einsatz der ESI-Fonds erfolgen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Da Griechenland, Zypern, Irland, Rumänien und Portugal nach dem 21. Dezember 2013 an einem Anpassungsprogramm umsetzten, kamen, im Einklang mit der Festlegung in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, fünf Länder für die Aufstockung der vor dem 30. Juni 2016 eingereichten Zwischenzahlungen um 10 % in Frage. Inzwischen sind die Programme zur finanziellen Unterstützung von Zypern, Irland, Portugal und Rumänien ausgelaufen. Dies bedeutet, dass am 30. Juni 2016 nur noch Griechenland ein Anpassungsprogramm umsetzt.

Eine weitere Überarbeitung der Option auf die Aufstockung im Zeitraum 2014-2020 schiene nicht notwendig, da Länder mit Anpassungsprogrammen Sicherheit in puncto Zeitplan und Höhe von Unionszahlungen benötigen.

Da Zypern im März 2013 ein Anpassungsprogramm mit der Europäischen Union unterzeichnete, ist in Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt, dass der Kofinanzierungssatz aller aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 ausnahmsweise bei 85 % liegt.

Zypern beendete sein Anpassungsprogramm Ende März 2016. Allerdings ist die wirtschaftliche Situation in Zypern immer noch fragil, wie die schwerfällige Wachstumsrate, der Investitionsrückgang, die hohe Arbeitslosenquote und die angespannte Finanzbranche zeigen.

Um Druck vom nationalen Haushalt zu nehmen und dringend benötigte Investitionen zu beschleunigen wird vorgeschlagen, die Geltungsdauer des Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern bis zum Abschluss der Programme zu verlängern.

2016/0193 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates zu bestimmten Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 4 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission die Aufstockung der Zwischenzahlung aus den ESI-Fonds um 10 Prozentpunkte über dem für jede Priorität/Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz für Mitgliedstaaten zu prüfen, die nach dem 21. Dezember 2013 an einem Anpassungsprogramm teilnehmen und die Nutzung der Maßnahme aus dieser Bestimmung bis zum 30. Juni 2016 beantragt haben, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht 5 sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu übermitteln.

(2)Fünf Mitgliedstaaten kamen für den aufgestockten Satz nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Frage: Rumänien, Irland, Portugal, Zypern und Griechenland. Rumänien, Irland, Portugal und Zypern schlossen ihre jeweiligen Wirtschaftsanpassungsprogramme ab. Nur Griechenland setzt noch ein Anpassungsprogramm um und profitiert bis zum dritten Quartal 2018 von der damit verbundenen finanziellen Unterstützung. Da Griechenland hinsichtlich der Finanzstabilität immer noch von gravierenden Schwierigkeiten betroffen ist, sollte die Geltungsdauer der höheren Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten verlängert werden.

(3)Allerdings sollte die Möglichkeit der aufgestockten Sätze am 30. Juni des Jahres enden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle Unterstützung für den Mitgliedstaat ausläuft.

(4)Gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungshöchstsatzes von 85 % der einzelnen Prioritäten aller aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu unterbreiten.

(5)Zypern beendete sein Anpassungsprogramm im März 2016. Allerdings ist die wirtschaftliche Situation in Zypern immer noch fragil, wie die niedrige Wachstumsrate, der Investitionsrückgang, die hohe Arbeitslosenquote und die angespannte Finanzbranche zeigen. Um Druck vom nationalen Haushalt zu nehmen und dringend benötigte Investitionen zu beschleunigen, sollte die Geltungsdauer des Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern bis zum Abschluss der Programme verlängert werden.

(6)Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 24 erhält folgende Fassung:

Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden.

Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein Darlehen von der Union;

b) er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt;

c) er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt.

Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft.

Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.

(2) Ungeachtet Absatz 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als die öffentlichen Ausgaben bzw. der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.“

2.Artikel 120 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Programmabschluss nicht höher sein als 85 %.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGS

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates zu bestimmten Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

2.ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Regionalpolitik; ABB–Tätigkeit 13 03

Beschäftigung und Soziales; ABB–Tätigkeit 04 02

Kohäsionsfonds; ABB-Tätigkeit 13 04

Entwicklung des ländlichen Raums; ABB-Tätigkeit 05 04

Fischerei; ABB-Tätigkeit 11 06

3.HAUSHALTSLINIEN

3.1.Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)):

Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den folgenden Haushaltslinien durchgeführt:

13 03 60 00 Weniger entwickelte Gebiete (EFRE)

13 03 61 00 Übergangsregionen (EFRE)

13 03 62 00 Entwickelte Gebiete (EFRE)

13 03 63 00 Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen (EFRE)

13 04 60 00 Kohäsionsfonds

04 02 60 00 Weniger entwickelte Regionen (ESF)

04 02 61 00 Übergangsregionen (ESF)

04 02 62 00 Entwickelte Gebiete (EFRE)

04 02 64 00 Beschäftigungsinitiative für Jugendliche (ESF)

05 04 60 01 Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

11 06 60 00 Fischerei und Aquakultur (EMFF)

3.2.Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:


3.3    Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Neu

EFTA-Beitrag

Beiträge von Bewerberländern

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

13 03 16 00

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

13 03 18 00

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

04 02 17

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

13 04 02

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

04 02 19

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

4.RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1.Mittelbedarf

4.1.1.Überblick über die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ)

Die nachstehenden Tabellen zeigen die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2016 bis 2020. Da für die Mittel für Verpflichtungen keine neuen Finanzressourcen vorgeschlagen werden, werden keine Zahlen in die Tabellen eingefügt, sondern „entfällt“ eingetragen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020.

Bei den Zahlungen kann der Vorschlag zu einer höheren Erstattung an die betroffenen Mitgliedstaaten führen.

Bei den Zahlungen kann der Vorschlag zu einer höheren Erstattung an die betroffenen Mitgliedstaaten führen. Basierend auf der von der Kommission überprüften Zahlungsvorausschätzung der Mitgliedstaaten und den im Haushalt 2016 und im Haushaltsentwurf 2017 inkludierten Mitteln für Zahlungen würden sich diese auf etwa 544 Mio. EUR belaufen. Die zusätzlichen Mittel für Zahlungen im Rahmen dieses Vorschlags werden einen Anstieg der Mittel für Zahlungen in den Jahren 2016 und 2017 bedeuten, der bis Ende des Lebenszyklus kompensiert werden kann. Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich.

Angesichts des Antrags des Mitgliedstaats auf Inanspruchnahme der Maßnahme und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Einreichung von Zwischenzahlungen wird die Kommission in den Jahren 2016 und 2017 den Bedarf an zusätzlichen Mittel für Zahlungen überprüfen und gegebenenfalls der Haushaltsbehörde die notwendigen Maßnahmen vorschlagen.

Für die Zeit ab 2018 wurde keine Schätzung vorgenommen; jedwede Auswirkungen würden in die Haushaltsverfahren für die betreffenden Jahre aufgenommen.

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

Art der Ausgaben

Abschnitt

Jahr n

n + 1

n + 2

n + 3

n + 4

n + 5 und Folgejahre

Insgesamt

Operative Ausgaben 6  

Mittel für Verpflichtungen (MfV)

8.1

a

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Mittel für Zahlungen (MfZ)

b

+252

+292

entfällt

entfällt

entfällt

-544

0

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben 7

Technische und administrative Unterstützung (NGM)

8.2.4.

c

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

HÖCHSTBETRAG

Mittel für Verpflichtungen

a + c

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Mittel für Zahlungen

b + c

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

0,000

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben 8

Personal- und Nebenkosten (NGM)

8.2.5

d

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM)

8.2.6

e

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

MfV INSGESAMT, einschließlich Personalkosten

a + c + d + e

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

MfZ INSGESAMT, einschließlich Personalkosten

b + c + d + e

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen genau)

Kofinanzierung durch

Jahr n

n + 1

n + 2

n + 3

n + 4

n + 5 und Folgejahre

Insgesamt

……………………

f

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

MfV INSGESAMT, einschließlich Kofinanzierung

a + c + d + e + f

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

4.1.2.Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

   Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

   Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung 9 (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3.Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

   Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (auf eine Dezimalstelle genau)

Stand vor der
Maßnahme

[Jahr n-1]

Stand nach der Maßnahme

Haushaltslinie

Einnahmen

[Jahr n]

[n + 1]

[n + 2]

[n + 3]

[n + 4]

[n + 5] 10

a) Einnahmen absolut

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

b) Veränderungen bei den Einnahmen

Δ

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

(Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern)

4.2Personalbedarf in Vollzeitäquivalenten (einschließlich Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1.

Jährlicher Bedarf

Jahr n

n + 1

n + 2

n + 3

n + 4

n + 5 und Folgejahre

Personalbedarf insgesamt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

5.MERKMALE UND ZIELE

5.1.Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der ESI-Fonds-Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Um sicherzustellen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten die ESI-Fonds-Programme weiterhin durchführen und den Projekten Finanzmittel zukommen lassen, ermöglicht es der Vorschlag der Kommission, die Zahlungen an Mitgliedstaaten zu erhöhen, solange diese im Rahmen eines Anpassungsprogramms finanziell unterstützt werden.

5.2.Mehrwert der Gemeinschaftsbeteiligung, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten und mögliche Synergieeffekte

Dank des Vorschlags können die Programme weiter durchgeführt werden, so dass Geld in die Wirtschaft fließt und zugleich ein Beitrag zur Entlastung der öffentlichen Ausgaben geleistet wird.

5.3.Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Die von der Finanzkrise am stärksten getroffenen Mitgliedstaaten sollen in die Lage versetzt werden, mit der Durchführung der Programme vor Ort fortzufahren und damit Geld in die Wirtschaft zu pumpen.

5.4.Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

mit Mitgliedstaaten

6.MONITORING UND BEWERTUNG

6.1.Monitoringsystem

Nicht erforderlich, da es unter das bestehende Monitoring im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds fällt.

6.2.Bewertung

6.2.1.Ex-ante-Bewertung

entfällt

6.2.2.Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

entfällt

6.2.3.Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

entfällt

7.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

entfällt

8.RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1.Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben)

Art des Outputs

Durchschnittskosten

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 2

Jahr n + 3

Jahr n + 4

Jahr n+5 und Folgejahre

INSGESAMT

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Unterstützung bei der Durchführung der operationellen Programme

0,000

0,000

0,000

GESAMTKOSTEN

0,000

0,000

0,000

8.2.Verwaltungsausgaben

8.2.1.Art und Anzahl der erforderlichen Stellen

Art der Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Anzahl der Stellen/VZÄ)

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 2

Jahr n + 3

Jahr n + 4

Jahr n + 5

Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01)

A*/AD

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

B*, C*/AST

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Aus Art. XX 01 02 finanziertes Personal

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Sonstiges aus Art. XX 01 04/05 finanziertes Personal

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

INSGESAMT

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

8.2.2.Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

entfällt

8.2.3.Zuordnung der Quellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei Angabe mehrerer Quellen bitte die jeweilige Zahl der Stellen je Quelle angeben.)

   derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

   im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

   im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

   innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

   für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4.Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

Haushaltslinie

(Nummer und Bezeichnung)

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 2

Jahr n + 3

Jahr n + 4

Jahr n + 5

und Folgejahre

INSGESAMT

1    Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten)

Exekutivagenturen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Sonstige technische und administrative Unterstützung

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

- intra muros 

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

- extra muros

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Technische und administrative Unterstützung insgesamt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

8.2.5.Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

Art des Personals

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 2

Jahr n + 3

Jahr n + 4

Jahr n + 5

und Folgejahre

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

entfällt

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

entfällt

8.2.6.Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen genau)

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 2

Jahr n + 3

Jahr n + 4

Jahr n + 5

und Folgejahre

INSGESAMT

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

2    Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

3    Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

(1) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(2) Siehe Artikel 120 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Zypern wird für den Programmplanungszeitraum 20142020 als stärker entwickelte Region eingestuft. Siehe: Anhang III des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 974), ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 22.
(3) ABL. C vom , S. .
(4) ABL. C vom , S. .
(5) COM(2016) 414 final.
(6) Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
(7) Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
(8) Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, aber nicht unter Artikel xx 01 04 oder xx 01 05 fallen.
(9) Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
(10) Falls erforderlich, d. h. wenn die Dauer der Maßnahme mehr als sechs Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.
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