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Document 52016PC0351

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134, der Entwürfe der Änderungen der globalen technischen Regelungen 15 und 16, von vier Vorschlägen für eine neue Regelung der Vereinten Nationen zum Bremsassistenzsystem (BAS), zum elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem (ESC), zum Reifendrucküberwachungssystem (TPMS) und zur Montage von Reifen, eines Vorschlags für eine neue globale technische Regelung der Vereinten Nationen über das Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen und eines Vorschlag für die neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) zu Verbesserungen bei der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 zu vertretenden Standpunkts

COM/2016/0351 final - 2016/0162 (NLE)

Brüssel, den 31.5.2016

COM(2016) 351 final

2016/0162(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134, der Entwürfe der Änderungen der globalen technischen Regelungen 15 und 16, von vier Vorschlägen für eine neue Regelung der Vereinten Nationen zum Bremsassistenzsystem (BAS), zum elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem (ESC), zum Reifendrucküberwachungssystem (TPMS) und zur Montage von Reifen, eines Vorschlags für eine neue globale technische Regelung der Vereinten Nationen über das Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen und eines Vorschlag für die neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) zu Verbesserungen bei der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Auf internationaler Ebene erarbeitet die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) harmonisierte Anforderungen, durch die technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden sollen.

Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten und gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“), ist die Union dem Parallelübereinkommen beigetreten.

Die Sitzungen der UNECE WP.29, des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge, finden dreimal jährlich statt, nämlich im März, Juni und November jedes Kalenderjahrs. In jeder Sitzung werden zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts neue UN-Regelungen, Änderungen bestehender UN-Regelungen oder globale technische Regelungen der UN erlassen. Vor jeder Sitzung der WP.29 werden diese Änderungen von einer der im Rahmen der WP.29 tätigen sechs Arbeitsgruppen angenommen.

Anschließend findet in einer WP.29-Sitzung die endgültige Abstimmung zur Annahme der Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen statt, sofern das Quorum und eine qualifizierte Mehrheit der Vertragsparteien erreicht werden. Die EU ist im Rahmen der WP.29 Vertragspartei zweier Übereinkünfte (Übereinkünfte von 1958 und von 1998). Für jede Sitzung der WP.29 wird ein Beschluss des Rates, ein sogenannter Mantelbeschluss, abgefasst, der die Liste der Regelungen, Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen enthält und es der Kommission gestattet, in der jeweiligen WP.29-Sitzung im Namen der Union abzustimmen.

In dem vorliegenden Beschluss des Rates wird der Standpunkt der Union für die Abstimmung über die Regelungen, Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen festgelegt, die in der Juni-Sitzung der WP.29 vom 20. bis 24. Juni 2016 zur Abstimmung vorgelegt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ergänzt die Binnenmarktpolitik der Europäischen Union in Bezug auf die Automobilindustrie und steht ganz mit ihr im Einklang.

Das WP.29-System stärkt die internationale Harmonisierung von Fahrzeugnormen. Hierbei kommt dem Übereinkommen aus dem Jahr 1958 eine Schlüsselrolle zu, da es den Herstellern ermöglicht, sich auf ein gemeinsames Bündel von Typgenehmigungsregelungen zu einigen, in dem Wissen, dass ihre Produkte von den Vertragsparteien als mit den geltenden nationalen Vorschriften vereinbar anerkannt werden. So konnten mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit mehr als 50 EU-Richtlinien aufgehoben und durch die entsprechenden, im Rahmen des Übereinkommens von 1958 erarbeiteten Regelungen ersetzt werden.

Ein ähnliches Konzept liegt der Richtlinie 2007/46/EG zugrunde, mit der die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Genehmigungsverfahren der Union ersetzt wurden und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen wurde. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das WP.29-System ist mit der Wettbewerbspolitik der Union verknüpft, auf die sich diese Maßnahme positiv auswirkt. Dieser Vorschlag stimmt auch mit der Verkehrs- und Energiepolitik der Union überein, die im Entwurfs- und Annahmeverfahren der Regelungen nach dem Übereinkommen von 1958 gebührend berücksichtigt werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität

Die Stimmabgabe zugunsten internationaler Übereinkünfte wie der Vorschläge für UN-Regelungen, Änderungen an UN-Regelungen und Entwürfe für globale technische Regelungen sowie ihre Einbeziehung in das System der Union für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen kann nur von der Union vollzogen werden. Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes, sondern gewährleistet zudem einheitliche Gesundheits- und Sicherheitsnormen in der gesamten Union. Außerdem werden hierdurch Größenvorteile erzielt: Produkte können für den gesamten Unionsmarkt und sogar für den Weltmarkt hergestellt werden und müssen nicht individuell angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat nationale Typgenehmigungen erlangt werden können.

Der Vorschlag stimmt daher mit dem Subsidiaritätsprinzip überein.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Beschluss des Rates ermächtigt die Kommission, im Namen der Union abzustimmen und er stellt ein verhältnismäßiges Instrument dar, das im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 97/836/EG des Rates steht und mit dem ein einheitlicher Standpunkt der EU auf UNECE-Ebene bei der Abstimmung über die in der Tagesordnung der WP.29-Sitzung vorgeschlagenen Arbeitsdokumente erzielt werden soll. Daher entspricht dieser Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Schutz zu sorgen.

Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV muss der Rat einen Beschluss erlassen, um die Standpunkte festzulegen, die im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Nachträgliche Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen ist für den Vorschlag nicht relevant. Er wurde jedoch vom technischen Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ geprüft.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag kann nicht Gegenstand einer Folgenabschätzung sein, da er nicht legislativer Art ist und keine alternativen politischen Maßnahmen vorhanden oder möglich sind.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Hinsichtlich der administrativen Belastung hat diese Maßnahme keine Auswirkungen, da mit den dem Mantelbeschluss beigefügten Verweisen auf Änderungen keine neuen Berichterstattungs- oder andere administrative Pflichten für die Unternehmen, einschließlich KMU, eingeführt werden. Ziel ist vielmehr eine Verringerung der administrativen Belastung, da die Anwendung weltweit harmonisierter Vorschriften es den Herstellern ermöglicht, Genehmigungsunterlagen für Systeme und Bauteile nicht nur in der EU, sondern auch auf den Ausfuhrmärkten in der EU nicht angehörenden Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 vorzulegen.

Der Vorschlag hat sehr günstige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Automobilindustrie und den internationalen Handel. Die Akzeptanz international harmonisierter Normen durch die Handelspartner der EU gilt als beste Möglichkeit zur Abschaffung nichttarifärer Handelshemmnisse und zur Öffnung oder Erweiterung des Marktzugangs für EU-Automobilhersteller.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In dem Vorschlag wird der Standpunkt festgelegt, den die Union bei der Abstimmung über

die Änderungen der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134,

die Entwürfe der Änderungen der globalen technischen Regelungen 15 und 16,

vier Vorschläge für eine neue Regelung der Vereinten Nationen zum Bremsassistenzsystem (BAS), zum elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem (ESC), zum Reifendrucküberwachungssystem (TPMS) und zur Montage von Reifen,

einen Vorschlag für eine neue globale technische Regelung der Vereinten Nationen für Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen und

einen Vorschlag für eine neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) zu Verbesserungen bei der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 vertreten soll.

2016/0162 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134, der Entwürfe der Änderungen der globalen technischen Regelungen 15 und 16, von vier Vorschlägen für eine neue Regelung der Vereinten Nationen zum Bremsassistenzsystem (BAS), zum elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem (ESC), zum Reifendrucküberwachungssystem (TPMS) und zur Montage von Reifen, eines Vorschlags für eine neue globale technische Regelung der Vereinten Nationen über das Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen und eines Vorschlag für die neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) zu Verbesserungen bei der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 trat die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) bei.

(2)Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 trat die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) bei.

(3)Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

(4)Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 117, 129 und 134 sowie die globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (GTR) 15 und 16 müssen in Bezug auf bestimmte Teile oder Merkmale entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.

(5)Zur Festlegung einheitlicher Bestimmungen für die Genehmigung von Bremsassistenzsystemen (BAS), elektronischen Fahrdynamik-Regelsystemen (ESC), Reifendrucküberwachungssystemen (TPMS) und der Montage von Reifen sollten vier neue Regelungen der Vereinten Nationen angenommen werden.

(6)Zur Festlegung einheitlicher Bestimmungen für das Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich bestimmter Arten von Emissionen sollte eine neue globale technische Regelung (GTR) der Vereinten Nationen angenommen werden.

(7)Zur Verbesserung der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 sollte eine neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) angenommen werden.

(8)Es ist daher erforderlich, den im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der genannten UN-Rechtsakte festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens während des Zeitraums vom 20. bis 24. Juni 2016 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) ( ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
(2) Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) ( ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).
(3) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
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Brüssel, den 31.5.2016

COM(2016) 351 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134, der Entwürfe der Änderungen der globalen technischen Regelungen 15 und 16, von vier Vorschlägen für eine neue Regelung der Vereinten Nationen zum Bremsassistenzsystem (BAS), zum elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem (ESC), zum Reifendrucküberwachungssystem (TPMS) und zur Montage von Reifen, eines Vorschlags für eine neue globale technische Regelung der Vereinten Nationen über das Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen und eines Vorschlag für die neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) zu Verbesserungen bei der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 zu vertretenden Standpunkts


ANHANG

Titel des Tagesordnungspunkts

Dok. Nr.

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 9 (Geräusch von dreirädrigen Fahrzeugen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/45

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 11 (Türschlösser und -scharniere)

ECE/TRANS/WP.29/2016/33

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 11 (Türschlösser und -scharniere)

ECE/TRANS/WP.29/2016/34

Vorschlag für die Ergänzung 14 der Änderungsserie 11 zu UN-Regelung Nr. 13 (schwere Nutzfahrzeuge – Bremsen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/49

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 13-H (Bremsen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2016/50

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 14 (Sicherheitsgurt-, ISOFIX- und i-Size-Verankerungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/35

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte, ISOFIX und i-Size)

ECE/TRANS/WP.29/2016/36

Vorschlag für die Ergänzung 18 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 30 (Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2016/51

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 41 (Geräuschemissionen von Krafträdern)

ECE/TRANS/WP.29/2016/46

Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 44 (Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2016/37

Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren)

ECE/TRANS/WP.29/2016/40

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren)

ECE/TRANS/WP.29/2016/41

Vorschlag für die Ergänzung 21 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 54 (Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2016/52

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 55 (mechanische Verbindungseinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/53

Vorschlag für die Ergänzung 5 zu UN-Regelung Nr. 60 (vom Fahrzeugführer betätigte Bedienteile (Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder))

ECE/TRANS/WP.29/2016/27

Vorschlag für die neue Änderungsreihe 03 zu UN-Regelung Nr. 64 (Komplettnotrad, Notlaufreifen, Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem)

ECE/TRANS/WP.29/2016/54

Vorschlag für die Ergänzung 16 zu UN-Regelung Nr. 75 (Luftreifen für Fahrzeuge der Klasse L)

ECE/TRANS/WP.29/2016/55

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 78 (Bremsen (Fahrzeuge der Klasse L))

ECE/TRANS/WP.29/2016/56

und WP.29-169-03

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlage)

ECE/TRANS/WP.29/2016/57

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2016/42

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2016/43

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 90 (Ersatzteile für Bremsen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/58

Vorschlag für die Ergänzung 14 zu UN-Regelung Nr. 106 (Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2016/59

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 113 (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht)

ECE/TRANS/WP.29/2016/74

Vorschlag für die Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 115 (Nachrüstsysteme für Flüssig- und Erdgasantrieb)

ECE/TRANS/WP.29/2016/44

Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 117 (Reifen – Rollwiderstand, Rollgeräusche und Nassgriffigkeit)

ECE/TRANS/WP.29/2016/60

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2016/38

Vorschlag für die Ergänzung 2 zu UN-Regelung Nr. 134 (mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2016/39

Vorschlag für eine neue UN-Regelung zu Bremsassistenzsystemen (BAS)

ECE/TRANS/WP.29/2016/61

Vorschlag für eine neue UN-Regelung zu elektronischen Fahrdynamik-Regelsystemen (ESC)

ECE/TRANS/WP.29/2016/62

Vorschlag für eine neue UN-Regelung zu Reifendrucküberwachungssystemen (TPMS)

ECE/TRANS/WP.29/2016/63

Vorschlag für eine neue UN-Regelung zur Montage von Reifen

ECE/TRANS/WP.29/2016/64

Vorschlag für die Änderung 1 der globalen technischen Regelung (UN-GTR) Nr. 15 (weltweiter harmonisierter Prüfzyklus für Emissionen von Motorrädern)

ECE/TRANS/WP.29/2016/68

Vorschlag für die Änderung 1 der globalen technischen Regelung (UN-GTR) Nr. 16 (Reifen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/70

Vorschlag für die neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) – Verbesserung der Durchführung des Globalen Abkommens von 1998

ECE/TRANS/WP.29/2016/65

Vorschlag für eine globale technischen Regelung (UN-GTR) über das Messverfahren für mit einer Verbrennungskraftmaschine ausgestattete zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen

ECE/TRANS/WP.29/2016/66

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