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Document 52015TA1217(08)

Bericht über den Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

ABl. C 422 vom 17.12.2015, p. 70–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/70


BERICHT

über den Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

(2015/C 422/08)

INHALT

 

Ziffer

Seite

Einleitung

1-5

71

Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

6

71

Zuverlässigkeitserklärung

7-14

72

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

12

73

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

13

73

Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement

15-18

73

Ausführung des Haushaltsplans 2014

15-16

73

Multilaterale Rahmenvereinbarung

17-18

73

Sonstige Bemerkungen

19-21

73

Rechtsrahmen

19

73

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

20-21

73

Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

22-26

74

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Ergebnissen von Forschungsprojekten

22-24

74

Interessenkonflikte

25

74

Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission

26

74

EINLEITUNG

1.

Das Gemeinsame Unternehmen SESAR mit Sitz in Brüssel wurde im Februar 2007 (1) gegründet, um die technologische Komponente des SESAR-Projekts (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten. Es arbeitet seit dem 10. August 2007 autonom. Im Juni 2014 (2) änderte der Rat die ursprüngliche Verordnung und verlängerte die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024.

2.

Das SESAR-Projekt zielt auf eine Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) in Europa ab. Es ist in drei Phasen unterteilt:

„Definitionsphase“ (2004-2007) unter der Leitung der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol), die mit Mitteln des Programms für die transeuropäischen Verkehrsnetze aus dem EU-Haushalt kofinanziert wurde. Resultat der Definitionsphase war der europäische ATM-Generalplan, in dem der Inhalt der nächsten Generation von ATM-Systemen festgelegt ist sowie die Entwicklung und Errichtung dieser Systeme beschrieben sind;

„Entwicklungsphase“ in zwei Perioden (Periode 1: 2008-2016, Finanzierung aus dem Programmplanungszeitraum 2008-2013; Periode 2: Verlängerung bis 2024 und bezogen auf das Programm SESAR 2020 mit einer maximalen Laufzeit von 2016 bis 2024), die vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR verwaltet wird und zur Einrichtung neuer technologischer Systeme, Komponenten und operativer Verfahren führt wie im europäischen ATM-Generalplan vorgegeben;

„Errichtungsphase“ (2014-2024) unter der Leitung von Industrie und einschlägigen Akteuren, die der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen ATM-Infrastruktur dient.

3.

Innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (3) betraute der Rat das Gemeinsame Unternehmen SESAR mit der Fortführung der Forschung und Innovation zum Flugverkehrsmanagement und insbesondere zum koordinierten Ansatz im Kontext des einheitlichen europäischen Luftraums, um die vorgegebenen Leistungsziele zu erreichen. Das SESAR-II-Programm wird unter der Bezeichnung „SESAR 2020“ im Rahmen von „Horizont 2020“ im zweiten Halbjahr 2015 anlaufen.

4.

Das Gemeinsame Unternehmen SESAR wurde als öffentlich-private Partnerschaft konzipiert. Gründungsmitglieder sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol), vertreten durch ihre Agentur. Im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung sind 15 öffentliche und private Unternehmen der Luftfahrtindustrie Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens geworden. Dazu zählen Flugzeughersteller, Hersteller von Boden- und Bordausrüstung, Flugsicherungsorganisationen und Flughafenbehörden.

5.

Der Etat für die Entwicklungsphase des SESAR-I-Programms beläuft sich auf 2  100 Mio. EUR, die zu gleichen Teilen von der EU, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind. Der EU-Beitrag wird aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm, dem Programm für die transeuropäischen Verkehrsnetze und — für SESAR 2020 — dem Programm „Horizont 2020“ finanziert. Eurocontrol und die anderen Akteure erbringen ihren Finanzierungsanteil zu rund 90 % in Form von Sachbeiträgen.

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

7.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

a)

die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR bestehend aus dem Jahresabschluss (4) und dem Bericht über den Haushaltsvollzug (5) für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr,

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

Verantwortung des Managements

8.

Gemäß Artikel 39 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (6) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses des Gemeinsamen Unternehmens sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

a)

Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (7) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens, nachdem der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens vermittelt.

b)

Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

Verantwortung des Prüfers

9.

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (8) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

10.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

11.

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

12.

Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2014 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

13.

Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2014 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

14.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Ausführung des Haushaltsplans 2014

15.

Im ursprünglichen und im endgültigen Haushaltsplan 2014 waren 12,4 Mio. EUR bzw. 13,1 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 116,4 Mio. EUR bzw. 121,9 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen ausgewiesen.

16.

Die Verwendungsrate betrug bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,4 % (2013: 99,6 %). Bei den Mitteln für Zahlungen belief sich die Verwendungsrate auf 79,8 % (2013: 94,4 %), was auf den Aufschub der Zahlung von 3 der 15 jährlichen Kostenaufstellungen von Mitgliedern von Ende 2014 auf Anfang 2015 zurückzuführen ist.

Multilaterale Rahmenvereinbarung

17.

Am 31. Dezember 2014 bestand die Entwicklungsphase des Gemeinsamen Unternehmens SESAR aus Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von 16 Mitgliedern (darunter Eurocontrol) im Zusammenhang mit Programmtätigkeiten, an denen über 100 private und öffentliche Einrichtungen und Unterauftragnehmer beteiligt waren. Von den 369 Projekten des Programms SESAR im Rahmen der vierten Änderung der multilateralen Rahmenvereinbarung befanden sich 348 (94 %) in der Durchführung oder waren abgeschlossen.

18.

Von den 556 Mio. EUR an Kofinanzierungsbeiträgen, die im Rahmen der vierten Änderung der multilateralen Rahmenvereinbarung (seit 1. Januar 2014) von der Europäischen Union und Eurocontrol an die anderen 15 Mitglieder zu zahlen sind, waren am 31. Dezember 2014 100 % gebunden und 66 % (369 Mio. EUR) ausgezahlt worden. Die verbleibenden 34 % (187 Mio. EUR) werden voraussichtlich bis 31. Dezember 2017 ausgezahlt.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Rechtsrahmen

19.

Die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 wurde vom Verwaltungsrat am 25. Juni 2015 angenommen (9).

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

20.

Die interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens SESAR führte Prüfungen im Bereich Humanressourcen und Einstellungen sowie im Bereich Validierung der ABAC-Workflow -Berechtigungen durch und erbrachte weitere Assurance- und Beratungsleistungen.

21.

Der Interne Auditdienst nahm eine Prüfung des Risikomanagements mit anschließender Risikobewertung vor. Infolge der Prüfung wurden drei Empfehlungen (10) ausgesprochen und akzeptiert. Derzeit wird ein Aktionsplan umgesetzt.

WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Ergebnissen von Forschungsprojekten

22.

Das Gemeinsame Unternehmen SESAR verwendet für die Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Ergebnissen von Forschungsprojekten (11) sein eigenes System und seine eigenen Instrumente, um die Daten zu sammeln und die Ergebnisse der von seinen Mitgliedern und Partnern entwickelten operativen und technologischen Verbesserungen zu verbreiten (12). Diese Ergebnisse werden auf seiner Website (13), in den jährlichen Release-Berichten und in den jährlichen Tätigkeitsberichten bereitgestellt.

23.

Am 5. Dezember 2014 richtete die Kommission den SESAR Deployment Manager (SDM) (14) ein, um sicherzustellen, dass in der Forschungs- und der Entwicklungsphase des Gemeinsamen Unternehmens SESAR bereits erprobte und validierte neue Technologien und Lösungen in den laufenden Betrieb übernommen werden. Der SDM ist in Bezug auf die Einführung der Lösungen für die Berichterstattung und Überwachung zuständig.

24.

Das Gemeinsame Unternehmen erstellt derzeit einen umfassenden Bericht über die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteile der abgeschlossenen Projekte sowie Informationen über den Beitrag aller SESAR-Mitglieder zum Programm. Dieser Bericht wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2015 vorliegen.

Interessenkonflikte

25.

Die Kommission entwickelt derzeit eine gemeinsame Vorlage für die Gemeinsamen Unternehmen. Inzwischen bleibt das Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens SESAR in Kraft.

Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission

26.

Infolge der zweiten Zwischenbewertung durch die Kommission (15) wurden vom Verwaltungsrat im Oktober und Dezember 2014 (16) konkrete Maßnahmen (17) zur Umsetzung der beiden Empfehlungen erörtert und angenommen. Diese Maßnahmen sind derzeit noch im Gange, und der Stand der Umsetzung wird weiterverfolgt.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 6. Oktober 2015 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

(3)  Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104) erlassen wurde, ist das Programm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014-2020. In diesem Programm wird die gesamte bestehende Forschungs- und Innovationsförderung der EU gebündelt.

(4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

(5)  Der Bericht über den Haushaltsvollzug umfasst die Übersichten über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(7)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

(8)  Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

(9)  Die Annahme durch den Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR folgte auf einen von der Kommission am 4. Juni 2015 verabschiedeten Durchführungsbeschluss, in dem mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Abweichungen der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 gestattet wurden.

(10)  Die drei Empfehlungen betrafen i) Konzeption (Herstellung der Verbindung zwischen Risiken und Zielen), ii) effizienten Betrieb und iii) Aufsicht und Berichterstattung durch das Management.

(11)  Siehe Ziffer 21 des Berichts des Hofes über den Jahresabschluss 2013 (ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 58).

(12)  Die Ergebnisse der Forschungs- und Innovationsprojekte des Gemeinsamen Unternehmens SESAR werden „SESAR-Lösungen“ genannt. Lösungen sind von den Mitgliedern und Partnern des Gemeinsamen Unternehmens entwickelte operative und technologische Verbesserungen. Sie sollen zur Modernisierung des europäischen und weltweiten ATM-Systems beitragen und dem ATM-Sektor, sobald sie umgesetzt sind, klare Geschäftsvorteile erbringen.

(13)  http://www.sesarju.eu/solutions

(14)  Der SESAR Deployment Manager ist die Stelle, die die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems unter der Aufsicht der Europäischen Kommission abstimmt und koordiniert. Der SDM unterliegt einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Europäischen Kommission und ist somit eine vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR getrennte Stelle. Im Rahmen der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums bilden das Gemeinsame Unternehmen SESAR und der SESAR Deployment Manager (SDM) förmlich zwei Säulen desselben SESAR-Projekts.

(15)  Ziffer 26 des Berichts des Hofes über den Jahresabschluss 2013.

(16)  Die Erstellung und laufende Verwaltung des Plans zur Abwicklung des Programmabschlusses wurde in den drei Sitzungen der Gruppe „Programmabschluss“ und den drei Programmabschlusssitzungen festgelegt, die zwischen Oktober 2014 und März 2015 stattfanden.

(17)  Insbesondere eine neue Kommunikationsstrategie und ein Plan zur Abwicklung des Programmabschlusses.


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen SESAR (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Errichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des Vertrags umgesetzt werden könnten.

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 (ABl. L 352 vom 31.12.2008).

Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024

Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

(Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008)

Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Union koordiniert und gebündelt werden. Es ist für die Durchführung des ATM-Generalplans und insbesondere für die Ausführung der folgenden Aufgaben zuständig:

Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan, wie sie sich aus der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Projekts ergeben, wobei öffentliche und private Mittel unter einem Dach gebündelt und verwaltet werden;

Beschaffung der notwendigen Mittel für die Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan;

Sicherstellung der Einbeziehung insbesondere folgender Akteure auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa: Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen und Hersteller sowie die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder die jeweiligen Wissenschaftskreise;

Organisation der technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Bewertung und von Studien, die unter seiner Führung unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden;

Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, und gegebenenfalls Durchführung spezifischer Ausschreibungen.

Leitungsstruktur

(Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008)

Verwaltungsrat

Aufgaben des Verwaltungsrats:

a)

Annahme des vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 der SESAR-Verordnung gebilligten ATM-Generalplans und Billigung etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

b)

Aufstellung von Leitlinien und Annahme von Beschlüssen, die für die Durchführung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sind, sowie Ausübung der Gesamtkontrolle über deren Durchführung;

c)

Billigung des Arbeitsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie Billigung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans;

d)

Genehmigung von Verhandlungen und Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen;

e)

Überwachung der Durchführung der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und dem Gemeinsamen Unternehmen;

f)

Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und Billigung der Organisationsstruktur sowie Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

g)

Festlegung der Beträge und Verfahren für die Zahlung der Finanzbeiträge der Mitglieder und Bewertung der Sachbeiträge;

h)

Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens;

i)

Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

j)

Annahme des Jahresberichts über die Fortschritte der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts und die Finanzlage im Sinne von Artikel 16 Absatz 2;

k)

Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Verlängerung der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Auflösung;

l)

Festlegung der Verfahren für die Ausübung des Zugangsrechts zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens sind, und für die Übertragung solcher Vermögenswerte;

m)

Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren bei Interessenkonflikten;

n)

Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 24;

o)

Ausübung aller sonstigen Befugnisse und Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, einschließlich der Einsetzung nachgeordneter Organe, die für die Zwecke der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sein können;

p)

Annahme der Vereinbarungen zur Durchführung des Artikels 8.

Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse wahr.

Interne Prüfung

Interner Auditdienst der Europäischen Kommission.

Externe Kontrolle

Europäischer Rechnungshof.

Entlastungsbehörde

Europäisches Parlament, Rat und Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens.

Dem Gemeinsamen Unternehmen 2014 zur Verfügung stehende Mittel

(Endgültiger Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens SESAR)

Haushalt

1 3 1 19  600 Euro für Mittelbindungen,

12 1 9 42  760 Euro für Zahlungen.

Personalbestand am 31. Dezember 2014

Der Verwaltungshaushalt 2014 umfasst einen Stellenplan mit 39 Zeitbediensteten und 3 abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS). Daraus ergeben sich insgesamt 42 Dienstposten, von denen am Jahresende 2014 37 besetzt waren:

31 extern rekrutierte Zeitbedienstete,

1 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens SESAR abgeordneter Bediensteter,

3 Vertragsbedienstete,

2 ANS.

Davon entfallen auf

operative Tätigkeiten: 20,

administrative und unterstützende Tätigkeiten: 16,

sonstige Tätigkeiten: 1.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2014

Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2014 des Gemeinsamen Unternehmens unter http://www.sesarju.eu/

Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens SESAR.


ANTWORT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Das Gemeinsame Unternehmen hat den Bericht des Hofes zur Kenntnis genommen.


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