9.12.2015
|
DE
|
Amtsblatt der Europäischen Union
|
C 409/131
|
BERICHT
über den Jahresabschluss 2014 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur
(2015/C 409/15)
EINLEITUNG
|
1.
|
Die Europäische Chemikalienagentur (nachstehend „die Agentur“, auch „ECHA“) mit Sitz in Helsinki wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) errichtet. Ihre Hauptaufgabe ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. Die Agentur fördert außerdem die Entwicklung alternativer Beurteilungsmethoden für mit Stoffen verbundene Gefahren (2).
|
AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
|
2.
|
Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Agentur. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben, sowie eine Analyse der Managementerklärungen.
|
ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
|
3.
|
Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:
a)
|
die Jahresrechnung der Agentur bestehend aus dem Jahresabschluss (3) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (4) für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr,
|
b)
|
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.
|
|
Verantwortung des Managements
|
4.
|
Das Management ist verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses der Agentur sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5):
a)
|
Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss der Agentur umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (6) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Direktor genehmigt den Jahresabschluss der Agentur, nachdem der Rechnungsführer der Agentur ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Agentur vermittelt.
|
b)
|
Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.
|
|
Verantwortung des Prüfers
|
5.
|
Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
|
|
6.
|
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses. Gemäß Artikel 208 Absatz 4 der EU-Haushaltsordnung (8) berücksichtigte der Hof bei Erstellung dieses Berichts und der Zuverlässigkeitserklärung die Prüfungsarbeiten des unabhängigen externen Prüfers zum Jahresabschluss der Agentur.
|
|
7.
|
Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.
|
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
|
8.
|
Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss der Agentur ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2014 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.
|
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
|
9.
|
Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2014 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.
|
|
10.
|
Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.
|
BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG
|
11.
|
Die Haushaltsvollzugsquoten für das Jahr 2014 verbesserten sich im Vergleich zum Vorjahr. Der Umfang der auf 2014 übertragenen Mittelbindungen betrug für die Titel III, IV und V (operative Ausgaben) 8,5 Millionen Euro bzw. 35 % (2013: 10,6 Millionen Euro bzw. 46 %). Diese Übertragungen waren hauptsächlich auf den mehrjährigen Charakter geplanter IT-Entwicklungsprojekte (4,5 Millionen Euro), Kosten für im Jahr 2014 angeforderte, aber bis Jahresende noch nicht eingegangene und vergütete Übersetzungen (0,5 Millionen Euro) und Stoffbewertungen mit einer vorgeschriebenen Frist für 2015 (1,9 Millionen Euro) zurückzuführen. Die Ausgaben für Verfahren im Zusammenhang mit einer neuen spezifischen Tätigkeit der Agentur, der Umsetzung der Verordnung über Biozidprodukte (9), wurden im Prinzip durch Gebühren für die Bewertung der Anträge auf Registrierung dieser Produkte gedeckt (10). Allerdings deckten die im Jahr 2014 erhobenen Gebühren lediglich 17 % dieser Ausgaben, sodass der übrige Teil tatsächlich durch von der Union (6,3 Millionen Euro) und EFTA-Ländern (0,2 Millionen Euro) geleistete Beiträge zum Haushalt der Agentur finanziert wurde.
|
WEITERVERFOLGUNG VON BEMERKUNGEN AUS VORJAHREN
|
12.
|
Anhang I enthält einen Überblick über die aufgrund von Bemerkungen des Hofes aus Vorjahren ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
|
Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 8. September 2015 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Im Anhang II sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.
(3) Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.
(4) Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.
(5) Artikel 39 und 50 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(6) Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).
(7) Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(10) Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
ANHANG I
Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren
Jahr
|
Bemerkung des Hofes
|
Stand der Korrekturmaßnahme
(abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)
|
2013
|
Wie im Vorjahr waren die Haushaltsvollzugsquoten für das Jahr 2013 bei Titel I und II zufriedenstellend. Der Umfang der auf 2014 übertragenen Mittelbindungen war bei den Titeln III, IV und V (operative Ausgaben) mit 10,6 Millionen Euro (46 %) zwar weiterhin hoch, doch war dies hauptsächlich auf den mehrjährigen Charakter geplanter IT-Entwicklungsprojekte (6,3 Millionen Euro), Kosten für im Jahr 2013 angeforderte, aber bis Jahresende noch nicht eingegangene Übersetzungen (1,3 Millionen Euro) und Stoffbewertungen mit einer vorgeschriebenen Frist im Februar 2014 (1,7 Millionen Euro) zurückzuführen.
|
n. z.
|
2013
|
In seiner Zuverlässigkeitserklärung für das Jahr 2013 bestätigte der Direktor der Agentur, dass er über hinreichende Gewähr dafür verfügt, dass die Ressourcen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden und dass die eingerichteten Kontrollverfahren die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten. Allerdings wurde ein Vorbehalt hinsichtlich dieser Gewähr formuliert, da der Auftrag der Agentur keine Kontrollen oder Inspektionen auf nationaler Ebene umfasst. Es konnte daher nicht bestätigt werden, dass im EU-Markt lediglich registrierte oder zugelassene Stoffe, für die eine Gebühr an die Agentur entrichtet wurde, verkehrten.
|
n. z.
|
ANHANG II
Europäische Chemikalienagentur (Helsinki)
Zuständigkeiten und Tätigkeiten
Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags
|
Sammlung von Informationen
—
|
Rechtsgrundlage der Gründungsverordnung der Agentur, der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU.
|
|
Zuständigkeiten der Agentur
(gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH-Verordnung), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen — CLP-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über Biozidprodukte) sowie der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung)
|
Ziele
—
|
Zweck der REACH- und der CLP-Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern (Artikel 1 Absatz 1 der REACH-Verordnung, Artikel 1 der CLP-Verordnung).
|
—
|
Für die Verwaltung und in einigen Fällen die Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der REACH-Verordnung und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit in diesen Bereichen auf Unionsebene (Artikel 75 der REACH-Verordnung) und zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Einstufung und der Kennzeichnung chemischer Stoffe aufgrund der CLP-Verordnung wird eine Europäische Chemikalienagentur errichtet.
|
Aufgaben
—
|
Entgegennahme von Registrierungsdossiers und anderen Unterlagen zu chemischen Stoffen und Prüfung auf ihre Vollständigkeit (Titel II der REACH-Verordnung).
|
—
|
Bearbeitung von Anfragen zu Registrierungen und Entscheidungen bei Streitigkeiten bezüglich der gemeinsamen Nutzung von Daten (Titel III der REACH-Verordnung).
|
—
|
Überprüfung der Registrierungsdossiers auf die Erfüllung der Anforderungen der REACH-Verordnung sowie der darin enthaltenen Versuchsvorschläge und Koordinierung des Prozesses der Stoffbewertung (Titel VI der REACH-Verordnung).
|
—
|
Bearbeitung von Vorschlägen von besonders besorgniserregenden Stoffen für die Aufnahme in das Verzeichnis der für eine Einbeziehung in das Zulassungsverfahren in Frage kommenden Stoffe (die sog. Kandidatenliste) und Empfehlungen für die Aufnahme einiger dieser Stoffe in die Zulassungsliste sowie Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung (Titel VII der REACH-Verordnung).
|
—
|
Bearbeitung von Beschränkungsdossiers (Titel VIII der REACH-Verordnung).
|
—
|
Aufbau und Unterhaltung einer öffentlichen Datenbank/von öffentlichen Datenbanken mit Informationen zu allen registrierten Stoffen und öffentliche Bereitstellung bestimmter Informationen über das Internet (Artikel 77 und 119 der REACH-Verordnung).
|
—
|
Gegebenenfalls Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Leitlinien und Hilfsmittel (Artikel 77 der REACH-Verordnung, Artikel 50 Absatz 2 der CLP-Verordnung) sowie deren Bereitstellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte).
|
—
|
Erteilung des bestmöglichen wissenschaftlichen und technischen Rates an die Mitgliedstaaten und Organe der EU in Bezug auf Fragen zu chemischen Stoffen, die in den Aufgabenbereich der Agentur fallen und mit denen diese gemäß der REACH- und der CLP-Verordnung befasst wird (Artikel 77 Absatz 1 der REACH-Verordnung, Artikel 50 Absatz 1 der CLP-Verordnung).
|
—
|
Entgegennahme von Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldungen, Unterhaltung eines öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses, Bearbeitung von Anträgen auf Verwendung alternativer Bezeichnungen und Bearbeitung von Vorschlägen für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (CLP).
|
—
|
Wahrnehmung technischer und wissenschaftlicher Aufgaben in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte, die am 1. September 2013 in Kraft trat.
|
—
|
Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der PIC-Verordnung (Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung) (EU) Nr. 649/2012, die am 1. März 2014 in Kraft trat.
|
|
Leitungsstruktur
|
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus je einem vom Rat ernannten Vertreter jedes Mitgliedstaats und höchstens sechs von der Kommission ernannten Vertretern, einschließlich drei Vertretern interessierter Kreise ohne Stimmrecht, und zusätzlich zwei vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Personen (Artikel 79 der REACH-Verordnung).
Aufgaben
Gemäß Artikel 78 der REACH-Verordnung und der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen hauptsächlich Verabschiedung der Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme, des endgültigen Haushaltsplans, des Tätigkeitsberichts und einer internen Geschäftsordnung sowie Ernennung eines Direktors und Ausübung der Disziplinargewalt über den Direktor. Außerdem Ernennung einer Widerspruchskammer und der Ausschussmitglieder.
Direktor
Aufgaben
Artikel 83 der REACH-Verordnung
REACH-Ausschüsse
Die Agentur verfügt über drei Wissenschaftliche Ausschüsse (Risikobeurteilung, Mitgliedstaaten und sozioökonomische Analyse).
Aufgaben
Artikel 77 Absatz 3 Buchstaben a bis c der REACH-Verordnung
Ausschuss für Biozidprodukte
Die Agentur hat einen Ausschuss für Biozidprodukt.
Aufgaben
Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung über Biozidprodukte
Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung
Aufgaben
Artikel 77 Absatz 4 Buchstaben a bis h der REACH-Verordnung
Sekretariat
Aufgaben
Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a bis o der REACH-Verordnung
Widerspruchskammer
Aufgaben
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe h der REACH-Verordnung
Externe Kontrolle
Europäischer Rechnungshof
Interne Revision
Interner Auditdienst (IAS) der Europäischen Kommission
Entlastungsbehörde
Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates (Artikel 97 Absatz 10 der REACH-Verordnung)
|
Der Agentur für 2014 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2013)
|
Haushalt (einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne)
—
|
113,2 (107,7) Millionen Euro, einschließlich:
—
|
Einnahmen aus Gebühren: 27,2(86,1) Millionen Euro; 25,9(85,8) Millionen Euro in Bezug auf Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und 1,3(0,3) Millionen Euro in Bezug auf Gebühren und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte erhoben wurden.
|
—
|
Beitrag der Union: 7,8(8,6) Millionen Euro einschließlich der Unterstützung für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (5,1 Millionen Euro), des Beitrags mit Ausgleichsfunktion (1,2 Millionen Euro), eines EFTA-Beitrags (0,2 Millionen Euro) sowie eines Beitrags im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1,3 Millionen Euro).
|
|
Personalbestand am 31. Dezember 2014
—
|
Zahl der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen:495 (503),
|
—
|
Zahl der besetzten Stellen: 479, darunter 9 laufende Einstellungsverfahren (468),
|
—
|
Sonstige Bedienstete: 118 (95) (106 Vertragsbedienstete, darunter ein laufendes Einstellungsverfahren und 12 abgeordnete nationale Sachverständige),
|
—
|
Personalbestand insgesamt: 587 (563), davon entfallen auf (1):
—
|
operative Tätigkeiten: 78 %/458 (386),
|
—
|
administrative und unterstützende Tätigkeiten: 22 %/129 (177).
|
|
|
Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2014 (Angaben für 2013)
|
Das Arbeitsprogramm der Agentur war in folgende 17 Tätigkeiten gegliedert:
Registrierung, Vorregistrierung und gemeinsame Nutzung von Daten
—
|
Anzahl der bearbeiteten Registrierungsdossiers: 9 001(14 839);
|
—
|
Anzahl der abgeschlossenen Beurteilungen von Anträgen auf Vertraulichkeit: 636 (860) (erste und endgültige) Beurteilungen, davon 67 (198) negative Entscheidungen;
|
—
|
Anzahl der neu eingegangenen Anfragen: 1 000(1 903);
|
—
|
Anzahl der veröffentlichten Entscheidungen über Streitigkeiten bezüglich der gemeinsamen Nutzung von Daten: 5 (11);
|
—
|
Anzahl der Stoffe, zu denen Informationen öffentlich verbreitet wurden (ausgenommen vertrauliche Informationen): 12 888(10 561).
|
Bewertung
—
|
Anzahl abgeschlossener Prüfungen auf Erfüllung der Anforderungen: 283 (637);
|
—
|
Anzahl der endgültigen Entscheidungen über Versuchsvorschläge: 204 (111).
|
Risikomanagement
—
|
Anzahl der Stoffe, die für eine Aufnahme in die sog. Kandidatenliste ermittelt wurden: 10 (13);
|
—
|
Anzahl der Empfehlungen für die Aufnahme von Stoffen in die Zulassungsliste: 1 (1);
|
—
|
Anzahl der bei der Kommission vorgelegten Beschränkungsdossiers mit dem Ersuchen um eine Entscheidung: 4 (2);
|
—
|
Anzahl der eingegangenen Zulassungsanträge: 19 (8);
|
—
|
Anzahl der Meldungen über auf der sog. Kandidatenliste stehende Stoffe in Erzeugnissen: 14 (93).
|
Einstufung und Kennzeichnung
—
|
Anzahl der eingegangenen Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldungen: 6,4 Millionen für mehr als 1 33 000 Stoffe (von denen mehr als 1 18 000 in die öffentlich verbreiteten Meldungen aufgenommen sind);
|
—
|
Anzahl der eingegangenen Vorschläge für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung: 44 (29);
|
—
|
Anzahl der eingegangenen Anträge auf Verwendung alternativer Bezeichnungen für Stoffe in Gemischen: 28 (28).
|
Beratung und Unterstützung
—
|
Anzahl der von der Auskunftsstelle der Agentur beantworteten Fragen: 7 628(5 975);
|
—
|
Anzahl neu herausgegebener Leitlinien: 10 (1);
|
—
|
Anzahl überarbeiteter und berichtigter Leitlinien: 9 (3) Überarbeitungen und 8 (4) Berichtigungen.
|
Wissenschaftliche IT-Instrumente
—
|
Einführung von zwei neuen Versionen des Registers für Biozidprodukte (R4BP).
|
—
|
Entwicklung und Einführung eines Editors für die Zusammenfassung von Produkteigenschaften (Summary of Product Characteristics, SPC) zur Unterstützung beim Verfassen von strukturierten SPC für Biozide.
|
—
|
Einführung eines neuen Systems zur Unterstützung der PIC-Verordnung, ePIC, rechtzeitig für die Verwaltung von für 2015 erwarteten Meldungen.
|
—
|
Verbesserung des aktuellen Verbreitungssystems, um Daten im Zusammenhang mit Biozidprodukten und PIC zu erfassen und operative Effizienz zu erreichen.
|
—
|
Einführung eines Updates der Anwendung Chesar-2 (Version 2.3).
|
—
|
Einführung der Fallbearbeitungsplattform Dynamic Case, die am Jahresende bereits 17 Verfahren in Bezug auf die REACH -Verordnung sowie die Einstufung und Kennzeichnung unterstützt.
|
—
|
Einführung von zwei neuen Versionen von Odyssey.
|
—
|
Einführung von zwei Versionen zur Wartung von ECM-DEP.
|
Wissenschaftliche und technische Beratung für EU-Organe und -Einrichtungen
—
|
Organisation eines erfolgreichen Topical Scientific Workshop on Regulatory Challenges in Risk Assessment of Nanomaterials (Thematischer wissenschaftlicher Workshop zu regulatorischen Herausforderungen in der Risikobewertung von Nanomaterialien).
|
—
|
Veröffentlichung des zweiten Berichts der Agentur gemäß Artikel 117 Absatz 3 der REACH-Verordnung zur Verwendung von Alternativen zu Tierversuchen.
|
—
|
Erneuerung des Zwei-Jahres-Arbeitsplans in Bezug auf Nanomaterialien.
|
—
|
Abhaltung von zwei Treffen der Arbeitsgruppe für Nanomaterialien.
|
—
|
Beitrag zur Arbeit der Kommission im Hinblick auf die Revision der Anhänge der REACH-Verordnung im Zusammenhang mit spezifischen Forderungen für Nanomaterialien.
|
—
|
Veröffentlichung eines Berichts der Agentur und der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) über „Awareness of non-animal methods for the assessment of chemicals — View to promote non-animal testing and alternative methods“ (Bewusster Verzicht auf Tierversuche bei der Beurteilung chemischer Stoffe- Förderung von Prüfmethoden ohne Tierversuche und anderer Alternativen).
|
—
|
Beitrag für die Entwicklung von OECD-Test-Leitlinien und Test-Strategien (IATA) insbesondere im Bereich von Haut- und Augenirritation/-Korrosion, Sensibilisierung durch Hautkontakt, Genotoxizität, Chemikalien mit endokriner Wirkung, Reproduktionstoxizität sowie aquatische und terrestrische Ökotoxizität.
|
Ausschüsse und Forum
—
|
Anzahl einstimmiger Beschlüsse des Ausschusses der Mitgliedstaaten: 149 (155);
|
—
|
Anzahl der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung: 88 (41);
|
—
|
Anzahl der Stellungnahmen des Ausschusses für sozioökonomische Analyse: 34 (3).
|
Widerspruchskammer
—
|
Anzahl der eingelegten Widersprüche: 18 (22)
|
—
|
Anzahl der Entscheidungen über Widersprüche: 16 (8)
|
Kommunikation
—
|
3 Veranstaltungen für Interessenvertreter organisiert:
—
|
2 Tage der Interessenvertreter,
|
—
|
Workshop für akkreditierte Interessenvertreter.
|
|
—
|
Organisation von 8 Webinaren mit 2 060 Teilnehmern.
|
—
|
264 (250) Übersetzungen.
|
—
|
1 4 81 986 Besucher der Website bei insgesamt 4 4 30 136 Besuchen.
|
—
|
61 (53) Veröffentlichungen.
|
—
|
Erstellen von 21 Pressemitteilungen, Organisation von 49 Interviews mit den Medien.
|
—
|
57 Benachrichtigungen, Bulletins mit e-News, Newsletter.
|
—
|
1 136 Tweets, 51 Facebook-Posts und 38 LinkedIn-Posts.
|
Zusammenarbeit
—
|
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der OECD (z. B. IUCLID) und Partneragenturen (Australien, Kanada, Japan, USA) und technische Unterstützung der internationalen Arbeit der Kommission (z. B. GHS der Vereinten Nationen).
|
Verwaltung
—
|
Weiterentwicklung und Verbesserung von Verwaltungs- und Managementsystemen.
|
—
|
Erlangen der ISO 9001-Zertifizierung.
|
Finanzen, Auftragsvergabe und Rechnungsführung
—
|
Rigorose Verwaltung der Haushaltsmittel und Liquiditätsreserven.
|
—
|
2014 vergab die Agentur Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Wissenschaft, IT, Kommunikation und Verwaltung gemäß dem bestehenden Rahmenvertrag (548 spezifische Verträge/Bestellungen) und durch Vergabeverfahren (188 Verträge). Insbesondere schloss die Agentur offene Ausschreibungen für die Einrichtung neuer Rahmenverträge für Sprachkurse, für die Zertifizierung des integrierten Qualitätsmanagements der Agentur gegenüber dem ISO 9001:2008 Standard, für laufende Zahlungsdienste und begann ein Projekt zur Steigerung der Effizienz seiner Vergabe- und Vertragsverwaltung und der damit verbundenen finanziellen Verfahren.
|
—
|
Gesamtzahl der hinsichtlich des Status als KMU geprüften Unternehmen: 271 (516).
|
Personelle Ressourcen und agenturinterne Dienste
—
|
22 (27) abgeschlossene Auswahlverfahren, 62 (87) Einstellungen (Zeit- und Vertragsbedienstete).
|
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
—
|
Einführung der ersten Module des Systems zur Verwaltung von Humanressourcen HRMS (Human Ressources Management System).
|
—
|
Verwendung eines vollkommen umgestalteten Dokumentenverwaltungssystems.
|
Biozide
—
|
Bearbeitung und Übermittlung von 2 094 Biozid-Anträgen an die Mitgliedstaaten (Anträge für neue Wirkstoffe, Erneuerungen oder Überprüfungen, Genehmigungen von Produkten durch die Union).
|
—
|
Lösung von vier Streitigkeiten bezüglich der gemeinsamen Nutzung von Daten.
|
—
|
Beurteilung von Anträgen seitens der Lieferanten für Wirkstoffe und Pflege der Liste für geprüfte Lieferanten: 1 Entscheidung.
|
—
|
Beurteilung von Anträgen auf technische Äquivalenz: 7 Entscheidungen.
|
—
|
Beurteilung der chemischen Ähnlichkeit von Wirkstoffen: 1 Fall.
|
PIC
—
|
Bearbeitung von 5 289 Meldungen.
|
|
|
(1) Basierend auf dem Leistungsvergleich.
Quelle: Anhang von der Agentur bereitgestellt.
ANTWORT DER AGENTUR
11.
|
Die ECHA begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofes und wird weiterhin darauf achten, dass nicht gerechtfertigte Mittelübertragungen vermieden werden.
Es ist richtig, dass die Gebühren für die Anträge auf Registrierung im Rahmen der Anwendung der Biozidverordnung (BPR) die Kosten der Agentur nur zu einem geringen Teil deckten. Es zeigte sich, dass die ursprüngliche Annahme der Kommission, die Agentur würde sich weitgehend selbst finanzieren, nicht richtig war, da sich durch die nationalen Gebühren im Vergleich zu den EU-Gebühren eine Tendenz hin zu nationalen Anträgen mit gegenseitiger Anerkenunnung anstatt einer Unionszulassung für Biozidprodukte ergeben hat.
Die Kommission hat inzwischen mehrmals ihre Gebührenschätzung nach unten korrigiert und erkennt nun an, dass ein fortwährender Unionszuschuss erforderlich ist, um die Kosten für den überwiegenden Anteil der ECHA-Aktivitäten, die keine Gebühren generieren, zu decken. Ferner hat die Kommission eine unabhängige Studie in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse in die Überprüfung der Gebührenverordnung einfließen werden, wie dies in der BPR-Verordnung für 2015 vorgesehen ist.
|