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Document 52015PC0661

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens (CO2-Emissionen)

COM/2015/0661 final - 2015/0301 (NLE)

Brüssel, den 16.12.2015

COM(2015) 661 final

2015/0301(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
(CO2-Emissionen)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens durch Aufnahme der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012, (EU) Nr. 396/2013, (EU) Nr. 397/2013,(EU) Nr. 333/2014 und (EU) 2015/6 in das EWR-Abkommen geändert werden.

Die EFTA-Staaten des EWR beantragen Anpassungen, die über reine technische Anpassungen hinausgehen.

Begründung der wichtigsten beantragten Anpassungen und der vorgeschlagenen Lösungen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird ein System von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen eingeführt. Durch den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird das EU-System auf die EFTA-Staaten des EWR ausgedehnt, damit alle EWR-Staaten davon erfasst werden.

Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, Anpassung i) im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Es wurde ein Anpassungstext eingefügt, der es der EFTA-Überwachungsbehörde ermöglicht, Emissionsüberschreitungsabgaben von Herstellern in den EFTA-Staaten des EWR zu erheben. 

Die Abgaben werden für in der EU oder den EFTA-Staaten verkaufte neue Personenkraftwagen gemeinsam erhoben. Folglich müssen die Abgaben zwischen der EU und den EFTA-Staaten aufgeteilt werden.

Daher wird ein Verteilungsschlüssel vorgeschlagen, damit die Abgaben im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten neu zugelassenen Personenkraftwagen an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde aufgeteilt werden.

Einziehung der Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, Anpassung j) im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Artikel 9 Absatz 3 bietet eine Rechtsgrundlage, auf der die Kommission die Verfahren für die Erhebung der Überschreitungsabgabe einführt. Diese Verfahren sind im Beschluss 2012/100/EU 1 der Kommission festgelegt. Da es im Rahmen des EWR-Abkommens eine eigene Überwachungsbehörde und ein eigenes Überwachungssystem gibt, wurde ein Anpassungstext eingefügt, damit die EFTA-Überwachungsbehörde die Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben bestimmen kann. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.

Verwendung der Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, Anpassung k) im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nach Artikel 9 Absatz 4 gelten die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

Es wurde ein Anpassungstext für die EFTA-Staaten eingefügt, damit die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe bestimmen können.

Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 auf Liechtenstein, Anpassung n) im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Die langjährigen äußerst engen Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sind maßgeblich durch den 1923 geschlossenen Zoll- und Währungsvertrag (zur Gründung einer Zoll- und Währungsunion) zwischen den beiden Ländern beeinflusst (LGBl.1923, Nr. 24). Der Zoll- und Währungsvertrag mit der Schweiz wirkt sich auch umfassend auf die Umwelt- und Fiskalstrategien Liechtensteins aus. Viele schweizerische Umweltvorschriften sind nach Maßgabe des Zoll- und Währungsvertrags unmittelbar in Liechtenstein anwendbar oder wurden durch bilaterale Verträge zwischen den beiden Ländern in liechtensteinisches Recht umgesetzt.

Vor diesem Hintergrund beantragt Liechtenstein, vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ausgenommen zu werden, da durch die Anwendung des schweizerischen Emissionssystems in Liechtenstein die Ziele des EU-Rechts gleichermaßen erreicht werden.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2015/0301 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

(CO
2-Emissionen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 5 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 6 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission 7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission 8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission 9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 10 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)Die Verordnung (EG) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission 12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(13)Anhang XX des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden.

(14)Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss 2012/100/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 über ein Verfahren für die Erhebung der Abgaben wegen Überschreitung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 71).
(2) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(4) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15).
(6) Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen. von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4).
(11) Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15).
(12) Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1).
(13) Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen, (ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1).
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Brüssel, den 16.12.2015

COM(2015) 661 final

ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. .../2015
VOM

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
(CO2-Emissionen)


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2015


vom


zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen 6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen 7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)Die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen 8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen 9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(11)Anhang XX des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.Der Text von Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 R 0443: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

32013 R 0397: Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4).

32014 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15).

32015 R 0006: Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur Hersteller in den EFTA-Staaten an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein Hersteller in den EU-Mitgliedstaaten und mindestens ein Hersteller in den EFTA-Staaten an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.‘

b)In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Hersteller in den EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.‘

c)In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur Hersteller in den EFTA-Staaten an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein Hersteller in den EU-Mitgliedstaaten und mindestens ein Hersteller in den EFTA-Staaten angehört oder beitritt, so setzen die die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.‘

d)In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte ‚mit den Artikeln 81 und 82 des Vertrages‘ durch die Worte mit den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ und die Worte ‚der Gemeinschaft‘ durch die Worte ‚des EWR‘ ersetzt.

e)In Artikel 7 Absatz 7 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und in Artikel 10 Absatz 1 nach den Worten ‚Die Kommission‘ die Worte ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

f)Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Artikel 8 Absatz 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen.

g)In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen für die Hersteller in den EFTA-Staaten vor und teilt sie den Herstellern gemäß Unterabsatz 2 mit.‘

h)Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 8 Absätze 5 und 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 dritter und vierter Unterabsatz, Artikel 11 Absätze 5 und 6 und Artikel 12 Absatz 4 nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)In Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Befindet sich der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

Die Beträge der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten neu zugelassenen Personenkraftwagen an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen aufgeteilt.‘

j)In Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Die Europäische Kommission nutzt ihre im Beschluss 2012/100/EU der Kommission genannten Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1 auch in Bezug auf die in der EU ansässigen/zugelassenen EFTA-Hersteller.

Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.‘

k)In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.‘

l)Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 4 zweiter Unterabsatz nach den Worten ‚an die Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines Herstellers in den EFTA-Staaten an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

m)Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 12 Absatz 3 nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines Zulieferers oder Herstellers in den EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

2.Nach Nummer 21ae (Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„21aea.32011 R 0063: Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 7 Absatz 1 nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)Artikel 7 Absatz 2 und die in Anhang I genannte E-Mail-Adresse gelten nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde.

21aeb. 32011 R 0725: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 3 Buchstabe d sowie in den Artikeln 4, 10, 11 und 12 nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

21aec.32010 R 1014: Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15), geändert durch:

32012 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11),

32013 R 0396: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)In den Artikeln 8 und 9 werden nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines Herstellers in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder im Fall eines Herstellers in den EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)Artikel 9 Absatz 5 gilt nicht für die EFTA-Überwachungsbehörde.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 397/2013 und (EU) Nr. 333/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012 und (EU) Nr. 396/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen*.

11Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.
(3) ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16.
(4) ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.
(5) ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11.
(6) ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1.
(7) ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4.
(8) ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15.
(9) ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1.
(10) ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.
(11) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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