EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.12.2015
COM(2015) 661 final
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. .../2015
VOM
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
zum
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
(CO2-Emissionen)
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2015
vom
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(2)Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(3)Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(4)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(5)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(6)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(7)Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(8)Die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(9)Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(10)Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
(11)Anhang XX des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1.Der Text von Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
„32009 R 0443: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
–32013 R 0397: Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4).
–32014 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15).
–32015 R 0006: Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur Hersteller in den EFTA-Staaten an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein Hersteller in den EU-Mitgliedstaaten und mindestens ein Hersteller in den EFTA-Staaten an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.‘
b)In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Hersteller in den EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.‘
c)In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur Hersteller in den EFTA-Staaten an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein Hersteller in den EU-Mitgliedstaaten und mindestens ein Hersteller in den EFTA-Staaten angehört oder beitritt, so setzen die die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.‘
d)In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte ‚mit den Artikeln 81 und 82 des Vertrages‘ durch die Worte mit den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ und die Worte ‚der Gemeinschaft‘ durch die Worte ‚des EWR‘ ersetzt.
e)In Artikel 7 Absatz 7 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und in Artikel 10 Absatz 1 nach den Worten ‚Die Kommission‘ die Worte ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
f)Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Artikel 8 Absatz 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen.
g)In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen für die Hersteller in den EFTA-Staaten vor und teilt sie den Herstellern gemäß Unterabsatz 2 mit.‘
h)Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 8 Absätze 5 und 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 dritter und vierter Unterabsatz, Artikel 11 Absätze 5 und 6 und Artikel 12 Absatz 4 nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i)In Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Befindet sich der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.
Die Beträge der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten neu zugelassenen Personenkraftwagen an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen aufgeteilt.‘
j)In Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Die Europäische Kommission nutzt ihre im Beschluss 2012/100/EU der Kommission genannten Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1 auch in Bezug auf die in der EU ansässigen/zugelassenen EFTA-Hersteller.
Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.‘
k)In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.‘
l)Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 4 zweiter Unterabsatz nach den Worten ‚an die Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines Herstellers in den EFTA-Staaten an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
m)Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 12 Absatz 3 nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines Zulieferers oder Herstellers in den EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n)Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“
2.Nach Nummer 21ae (Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
„21aea.32011 R 0063: Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 7 Absatz 1 nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b)Artikel 7 Absatz 2 und die in Anhang I genannte E-Mail-Adresse gelten nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde.
21aeb. 32011 R 0725: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 3 Buchstabe d sowie in den Artikeln 4, 10, 11 und 12 nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
21aec.32010 R 1014: Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15), geändert durch:
–32012 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11),
–32013 R 0396: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)In den Artikeln 8 und 9 werden nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines Herstellers in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder im Fall eines Herstellers in den EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b)Artikel 9 Absatz 5 gilt nicht für die EFTA-Überwachungsbehörde.“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 397/2013 und (EU) Nr. 333/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012 und (EU) Nr. 396/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses