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Document 52015PC0075
Proposal for a COUNCIL DECISION repealing Decision 2011/492/EU concerning the conclusion of consultations with the Republic of Guinea-Bissau under Article 96 of the ACP-EU Partnership Agreement
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2011/492/EU über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2011/492/EU über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens
/* COM/2015/075 final - 2015/0039 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2011/492/EU über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens /* COM/2015/075 final - 2015/0039 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Die Europäische Union beschloss am
31. Januar 2011, gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von
Cotonou[1]
Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau einzuleiten. Dieser Beschluss
wurde infolge der Ereignisse vom 1. April 2010 gefasst. An diesem Tag
nahm unter der Führung des Vize-Generalstabschefs der Streitkräfte, General
Antonio Indjai, eine Gruppe meuternder Militärs den Generalstabschef, José
Zamora Induta, und den Premierminister von Guinea-Bissau, Carlo Gomes Junior,
fest. Die Meuterei und die anschließende Ernennung
ihrer Drahtzieher in hohe militärische Ämter stellten eine besonders ernste und
flagrante Verletzung der in Artikel 9 des Abkommens von Cotonou genannten
wesentlichen Elemente (insbesondere Achtung der demokratischen Grundsätze)
sowie einen besonders dringenden Fall nach Artikel 96 Absatz 2
Buchstabe b dar. Daher sandte die Kommission am 2. Februar 2011 ein
Schreiben an die guinea-bissauische Regierung, indem sie sie zu Konsultationen
aufforderte. In der ersten Anhörung, die am 29. März 2011
in Brüssel stattfand, verpflichtete sich Guinea-Bissau: ·
im Zusammenhang mit den Morden vom März und Juni
2009 vollständig unabhängige Ermittlungen und Gerichtsverfahren unter
angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen durchzuführen und
abzuschließen, ·
die vom nationalen Parlament angenommene
Reformstrategie für den Sicherheitssektor und das mit der Unterstützung der
GSVP-Mission der Europäischen Union ausgearbeitete Gesetzespaket wirksam
umzusetzen, ·
die Militärführung auszutauschen, um im Einklang
mit den Schlussfolgerungen und den Empfehlungen des Fahrplans der
Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) für die Reform
des Sicherheitssektors sicherzustellen, dass höhere Befehlspositionen mit
Personen besetzt werden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle
oder Gewalttaten verwickelt waren, ·
eine Expertenmission zur Förderung der Reform des
Sicherheitssektors und des Schutzes von Politikern zu genehmigen und zu
unterstützen, die mit der Unterstützung der Ecowas, der Gemeinschaft der
portugiesischsprachigen Länder (CPLP) und/oder anderer Partner durchgeführt
wird, ·
nationale Pläne zur praktischen Durchführung der
Reform des Sicherheitssektors und zur Bekämpfung des Drogenhandels
vorzubereiten, anzunehmen und wirksam umzusetzen sowie ·
die administrative und finanzielle Verwaltung des
zivilen und des militärischen Personals sowie die Maßnahmen zur Bekämpfung der
Geldwäsche zu verbessern. Mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates vom
18. Juli 2011 legte die Europäische Union geeignete Maßnahmen zur
Umsetzung dieser Verpflichtungen fest, einschließlich eines Systems
gegenseitiger Verpflichtungen für die schrittweise Wiederaufnahme der
Zusammenarbeit mit der EU. Am 12. April 2012 verübten nach der
ersten Runde der Präsidentschaftswahlen – nach dem Tod des Präsidenten Malam
Bacai Sanhé im Januar – Mitglieder der Streitkräfte einen Staatsstreich, bei
dem der amtierende Präsident und der Premierminister festgenommen wurden. In Ermangelung von Fortschritten bei der Umsetzung
der in Beschluss 2011/492/EU des Rates genannten Verpflichtungen wurden die
geeigneten Maßnahmen durch den Beschluss 2012/387/EU des Rates vom
16. Juli 2012 bis zum 19. Juli 2013 und anschließend mit dem
Beschluss 2013/385/EU des Rates vom 15. Juli 2013 bis zum 19. Juli
2014 verlängert. Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom
13. April und 18. Mai 2014 wurden von allen internationalen
Beobachtern, einschließlich einer EU-Wahlbeobachtungsmission, als frei und
glaubwürdig beurteilt. Mit dem Beschluss 2014/467/EU des Rates vom
14. Juli wurde die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU verlängert,
aber die Anwendung der darin enthaltenen geeigneten Maßnahmen ausgesetzt, um
der EU zu ermöglichen, mit der demokratisch gewählten Regierung zusammenzuarbeiten
und diese bei ihren Bemühungen zur Festigung der demokratischen Institutionen,
zur Aussöhnung der Zivilgesellschaft und zur Förderung der sozioökonomischen
Entwicklung in Guinea-Bissau direkt zu unterstützen. Im Rahmen der halbjährlichen Überprüfung der
im Beschluss 2011/492/EU des Rates vorgesehenen geeigneten Maßnahmen nach
Artikel 96 fand vom 13.-15. Januar 2015 eine gemeinsame
Monitoring-Mission des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der
Kommissionsdienststellen statt, um zu beurteilen, inwieweit die in Artikel 9
des Cotonou-Abkommens festgelegten wesentlichen Elemente (demokratische
Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle
Staatsführung) eingehalten wurden, sowie um die Fortschritte Guinea-Bissaus bei
der Umsetzung seiner Verpflichtungen im Hinblick auf die Aufhebung der
Maßnahmen nach Artikel 96 zu bewerten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der
gemeinsamen Monitoring-Mission und der Empfehlungen der gebietsansässigen und
gebietsfremden EU-Missionsleiter in Guinea-Bissau sowie unter Berücksichtigung
der Abhaltung glaubwürdiger Wahlen, der Wiederherstellung der
verfassungsmäßigen Ordnung, der Einsetzung einer alle Seiten einbeziehenden
Regierung, die sich für die Umsetzung der für die Entwicklung und Stabilität
des Landes erforderlichen Reformen einsetzt, wie auch angesichts der
ermutigenden Fortschritte bei der Umsetzung der auf der Grundlage von
Artikel 96 eingegangenen Verpflichtungen, scheint es aus politischen
Gründen angebracht, die in Beschluss 2011/492/EU des Rates festgelegten
geeigneten Maßnahmen nach Artikel 96 aufzuheben. Die vollständige Wiederaufnahme der
Zusammenarbeit der EU mit der Republik Guinea-Bissau wird ein starkes
politisches Signal zur Unterstützung der neu gewählten Regierung sein, da der
EU dadurch ermöglicht wird, die Regierung bei der Umsetzung des Reformprogramms
und der Entwicklungsagenda zu unterstützen und zu den laufenden Anstrengungen
der internationalen Gemeinschaft beizutragen, Guinea-Bissau bei seiner Rückkehr
zur verfassungsmäßigen Ordnung zu unterstützen und das Risiko einer weiteren
Schwächung der demokratischen Institutionen zu reduzieren. Schlussfolgerung In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen
wird der Rat ersucht, den beigefügten Entwurf eines Vorschlags für einen
Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2011/492/EU über den
Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß
Artikel 96 des Abkommens von Cotonou anzunehmen. 2015/0039 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2011/492/EU
über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau
nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean („AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni in
Cotonou[2]
(im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“)[3],
in seiner geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 96, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den
im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur
Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die
dabei anzuwendenden Verfahren[4],
insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2011/492/EU[5] des Rates wurden die
Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96 des
AKP-EU-Partnerschaftsabkommens abgeschlossen und die im Anhang des Beschlusses
aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen. (2) Diese Maßnahmen wurden durch
den Beschluss 2012/387/EU[6]
des Rates bis zum 19. Juli 2013 und anschließend durch den Beschluss
2013/385/EU[7]
des Rates bis zum 19. Juli 2014 verlängert. Durch den Beschluss
2014/467/EU[8]
des Rates wurde die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU des Rates um ein
Jahr, d. h. bis zum 19. Juli 2015 verlängert, die Anwendung der darin
festgelegten geeigneten Maßnahmen jedoch ausgesetzt. (3) Am 13. April und
18. Mai 2014 fanden in Guinea-Bissau friedliche, freie und glaubwürdige
Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt und wurde die verfassungsmäßige
Ordnung im Land wiederhergestellt. (4) Es wurde eine alle Seiten
einbeziehende Regierung eingesetzt, die sich für die Durchführung der für die
Entwicklung und Stabilität des Landes erforderlichen Reformen einsetzt, und es
wurden ermutigende Fortschritte bei der Umsetzung der im Beschluss 2011/492/EU
des Rates auf der Grundlage von Artikel 96 festgelegten Verpflichtungen
erzielt. (5) Guinea-Bissau ist nach wie
vor fragil, und die demokratisch gewählten Institutionen benötigen die
Unterstützung der internationalen Partner, um die Umsetzung des Reformprogramms
und der Entwicklungsagenda in dem Land fortzusetzen. (6) Um die laufenden
Anstrengungen der nationalen Regierung zur Stabilisierung und Konsolidierung
der demokratischen Institutionen und zur Förderung der sozioökonomischen
Entwicklung von Guinea-Bissau zusammen mit anderen internationalen Partnern zu
unterstützen, sollte der Beschluss 2011/492/EU des Rates aufgehoben werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2011/492/EG des Rates wird
aufgehoben. Artikel 2 Das diesem Beschluss beigefügte Schreiben wird
der Regierung der Republik Guinea-Bissau übermittelt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. [2] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. [3] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. [4] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376,
geändert in ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48. [5] Beschluss 2011/492/EU des Rates vom 18. Juli 2011
über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau
nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 203 vom
6.8.2011, S. 2). [6] Beschluss 2012/387/EU des Rates vom 16. Juli 2012
zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU bezüglich
Guinea-Bissau festgelegten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 187 vom
17.7.2013, S. 1-2). [7] Beschluss 2013/385/EU des Rates vom 15. Juli 2013
zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU bezüglich
Guinea-Bissau festgelegten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 194 vom
17.7.2013, S. 6). [8] Beschluss 2014/467/EU des Rates vom 14. Juli 2014
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU des Rates und
zur Aussetzung der darin genannten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 212
vom 18.7.2014, S. 12-14). ANHANG
Seiner Exzellenz, dem Präsidenten der Republik
Guinea-Bissau, Seiner Exzellenz, dem Premierminister der
Republik Guinea-Bissau Sehr geehrte Herren, Die Europäische Union (EU) begrüßt die Fortschritte, die von
Guinea-Bissau im vergangenen Jahr erreicht wurden. Mit den friedlichen und
glaubwürdigen Wahlen im April und Mai 2014, der Schaffung demokratisch
gewählter Institutionen, einschließlich einer alle Seiten einbeziehenden
Regierung, die sich – davon gehen wir aus – dafür einsetzen wird, das Land
wieder aufzubauen, seine demokratischen Institutionen zu stärken und die
soziale und politische Stabilität sowie die wirtschaftliche Entwicklung zu
fördern, hat das Land eine entscheidende Wende vollzogen. Angesichts der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und der
von Guinea-Bissau erzielten Fortschritte bei der Umsetzung seiner
Verpflichtungen auf der Grundlage von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou
sowie Ihrer Zusage, diesen Verpflichtungen mittels der Durchführung
entsprechender Reformen und geeigneter Maßnahmen auch weiterhin nachzukommen,
freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Maßnahmen, die seit 2011
den Anwendungsbereich der Entwicklungszusammenarbeit der EU mit Guinea-Bissau
eingeschränkt haben, aufgehoben wurden. Wir nehmen daher unsere Zusammenarbeit
mit Ihrem Land vollständig wieder auf. Da Guinea-Bissau noch vor vielen politischen und sozioökonomischen
Herausforderungen steht, möchten wir Sie ermutigen, geeint zu bleiben und sich
auch weiterhin um die Stärkung der demokratischen Institutionen, eine
grundlegende Reform des Sicherheitssektors, die Stärkung der
Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung der Korruption, der Straffreiheit und des
Drogenhandels und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu bemühen. Die
EU wird ihnen dabei zur Seite stehen und alle Bemühungen in diese Richtung
unterstützen. Dank der Aufhebung der geeigneten Maßnahmen, die im Rahmen von
Artikel 96 des Abkommens von Cotonou getroffen wurden, können wir Sie bei
der Organisation des Diskussionsforums zu Guinea-Bissau am 25. März 2015
in Brüssel unterstützen und einen umfassenden Beitrag dazu leisten, dass die
Veranstaltung ein Erfolg wird. Darüber hinaus werden wir die Konsultations- und Vorbereitungsphase für
den 11. Europäischen Entwicklungsfonds mit Ihrer Regierung fortsetzen,
damit das Nationale Richtprogramm, das Sie bei der Umsetzung Ihres ehrgeizigen
Reformprogramms unterstützen soll, schnellstmöglich unterzeichnet werden kann. Schließlich freuen wir uns nicht nur auf die vollständige Wiederaufnahme
der Zusammenarbeit mit der Republik Guinea-Bissau im Entwicklungsbereich,
sondern auch auf eine Intensivierung unseres politischen Dialogs nach
Artikel 8 des Abkommens von Cotonou. Hochachtungsvoll Im Namen des Rates || Für die Kommission F. MOGHERINI Hohe Vertreterin || N. MIMICA Mitglied der Kommission