Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015PC0040

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/015 GR/Attica Publishing activities)

/* COM/2015/040 final */

52015PC0040

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/015 GR/Attica Publishing activities) /* COM/2015/040 final */


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.           Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.           Die griechischen Behörden stellten den Antrag EGF/2014/015 GR/Attica Publishing activities auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung (im Folgenden „Entlassungen“) bei 46 Unternehmen, die im Wirtschaftszweig NACE-Rev.2-Abteilung 58 (Verlagswesen)[2] in der NUTS-2[3]-Region Attika (EL30) in Griechenland tätig waren.

3.           Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag || EGF/2014/015 GR/Attica Publishing activities

Mitgliedstaat || Griechenland

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Attika (EL30)

Datum der Einreichung des Antrags || 4.9.2014

Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 18.9.2014

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 18.9.2014

Datum der Beantragung von zwei weiteren Wochen für die Übermittlung zusätzlicher Informationen || 29.10.2014

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 13.11.2014

Frist für den Abschluss der Bewertung || 5.2.2015

Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung

Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung) || Abteilung 58 („Verlagswesen“)

Bezugszeitraum (neun Monate) || 12. September 2013 - 12. Juni 2014

Zahl der Entlassungen oder der Fälle einer Tätigkeitsaufgabe während des Bezugszeitraums || 705

Zahl der Begünstigten, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen || 705

Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) || 0

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 6 034 500

Mittel für die Durchführung des EGF[4] (EUR) || 210 000

Gesamtkosten (EUR) || 6 244 500

EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 3 746 700

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.           Die griechischen Behörden stellten den Antrag EGF/2014/015 GR/Attica Publishing activities am 4. September 2014, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am 18. September 2014 bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags. Am selben Tag ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um zusätzliche Informationen. Die griechischen Behörden übermittelten diese zusätzlichen Informationen innerhalb von acht Wochen nach dem Ersuchen, nachdem die Frist auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der griechischen Behörden um zwei Wochen verlängert worden war. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 5. Februar 2015 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.           Der Antrag betrifft 705 Arbeitskräfte, die bei 46 Unternehmen[5] entlassen worden sind[6]. Diese Unternehmen waren im Wirtschaftszweig NACE-Rev.2-Abteilung 58 (Verlagswesen) in der NUTS-2-Region Attika (EL30) tätig.

Interventionskriterien

6.           Die griechischen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss.

7.           Der Bezugszeitraum von neun Monaten erstreckt sich vom 12. September 2013 bis zum 12. Juni 2014.

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

8.           Alle Entlassungen wurden ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende berechnet.

Für eine Unterstützung in Frage kommende Begünstigte

9.           Für eine Unterstützung kommen 705 Begünstigte in Frage.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009

10.         Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 macht Griechenland geltend, dass die griechische Wirtschaft sich im sechsten Jahr in Folge (2008-2013) in einer tiefen Rezession befindet. Laut des griechischen statistischen Amts (ELSTAT) ist das griechische BIP seit 2008 um 25,7 Prozentpunkte, der öffentliche Verbrauch um 21 Prozentpunkte und der private Verbrauch um 32,3 Prozentpunkte zurückgegangen, während die Arbeitslosenquote sich um 20,6 Prozentpunkte erhöhte. Auch wenn die griechische Wirtschaft sich auf der „Rückkehr zum Wachstum“ befinden dürfte und die Prognosen für einige dieser Indikatoren bereits für 2014 positiv sind[7], so wird die Lage auf dem Arbeitsmarkt in nächster Zukunft weiterhin schwierig sein.

11.         Um der Auslandsverschuldung zu begegnen, hat die griechische Regierung im Jahr 2008 unpopuläre Maßnahmen, wie Erhöhung der Steuereinnahmen, Straffung der öffentlichen Ausgaben und Gehaltskürzungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, ergriffen. Im Bemühen um eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft sind auch die Löhne im Privatsektor zurückgegangen. Seit 2008 wurden tausende Unternehmen nach Einstellung ihrer Tätigkeiten geschlossen, ihre Mitarbeiter wurden entlassen, und auch tausende Selbständige gaben ihre Tätigkeit auf; dies führte zu einem drastischen Anstieg der Arbeitslosigkeit. Unmittelbare Folge der geringeren Einkommen war ein rückläufiger privater Konsum, insbesondere von nicht lebensnotwendigen Gütern.

12.         Im Jahr 2009 ließ der Rückgang der privaten Konsumausgaben in Griechenland den gleichen negativen Trend wie in der EU-27 erkennen. In den Jahren 2010 und 2011 kam es auf Ebene der EU-27 zu einer Erholung des Verbrauchs der privaten Haushalte, auf die ein Rückgang im Jahr 2012 folgte. In Griechenland ist der Verbrauch der privaten Haushalte seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise gesunken, und die Zahlen haben sich von Jahr zu Jahr verschlechtert.

Verbrauch der privaten Haushalte (Veränderung in % im Vergleich zum Vorjahr)

|| 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || 2012

EU-27 || 0,44 || -1,67 || 1,04 || 0,26 || -0,74

Griechenland || 4,67 || -1,91 || -6,39 || -7,91 || -9,07

Quelle: Eurostat

13.         Nach dem ELSTAT-Bericht über Einkommen und Lebensbedingungen der Haushalte lebten 23 % der Griechen im Jahr 2012 unterhalb der Armutsgrenze[8].

14.         Laut einer aktuellen im Juli 2014 veröffentlichten Studie[9] des INE-GSEE[10] gaben drei von vier Arbeitern/Arbeiterinnen oder Angestellten an, dass ihr Einkommensniveau wegen Lohnkürzungen im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist. Außerdem waren 38 % der Befragten der Meinung, dass ihr Gehalt/Lohn im nächsten Quartal nochmals gekürzt wird. Die Mehrzahl der Befragten hatte ihre Ausgaben entsprechend reduziert, insbesondere diejenigen für nicht lebensnotwendige Güter, wie Zeitschriften und Zeitungen.

15.         Bislang wurde für das Verlagswesen ein weiterer EGF-Antrag[11] aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gestellt.

Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben

16.         Den griechischen Behörden zufolge haben vor allem zwei Umstände die Entlassungen ausgelöst: 1. der Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte infolge der erhöhten Steuerlast, der sinkenden Gehälter (sowohl der privaten als auch der öffentlichen Arbeitnehmer/-innen und der steigenden Arbeitslosigkeit, was zu einem hohen Kaufkraftverlust und der Notwendigkeit führte, Prioritäten bei den Ausgaben zu setzen und die Ausgaben für als nicht lebensnotwendig geltende Güter des täglich Gebrauchs zu drosseln; 2. die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund fehlender Liquidität der griechischen Banken. Laut der griechischen Zentralbank ist aufgrund des Cashflow-Defizits der griechischen Banken die Jahreswachstumsrate der an private Haushalte und an Unternehmen (ausgenommen Finanzunternehmen) vergebenen Darlehen seit 2010 negativ.[12]

17.         In den Jahren 2009-2012 stellten in der Branche der Massenmedien tätige Unternehmen ihre Tätigkeit ein oder senkten die Löhne ihrer Mitarbeiter.[13] In diesem Kontext verzeichneten die Massenmedienunternehmen schrumpfende Einnahmen, da die Werbeausgaben, eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen, drastisch zurückgingen: im Jahr 2012 machten die Werbeausgaben in den Massenmedien 1,14 Mrd. EUR aus, während sie sich im Jahr 2008 noch auf 2,67 Mrd. EUR beliefen; das stellt einen Rückgang von 57 % dar.[14]

18.         In der Folge hatten Massenmedienunternehmen aller Arten und Kategorien zunehmend mit ernsthaften Problemen zu kämpfen, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Aus der Zahlungsbilanz geht hervor, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten der Massenmedienunternehmen in den Jahren 2010 und 2011 auf mehr als 3,2 Mrd. EUR beliefen; die Hälfte davon waren kurzfristige Verbindlichkeiten.[15]

19.         Vor diesem Hintergrund hatten die Verlage beträchtliche Rentabilitätsprobleme, da sich ihre Finanzierungselemente und ihre Leistung während der Krise noch weiter verschlechterten. Die nachstehende Tabelle mit einer Übersicht über den Umsatz der Verlagsbranche veranschaulicht den anhaltenden Abwärtstrend der vergangenen Jahre: Der Umsatzindex der Unternehmen der Verlagsbranche (Abt. 58) ist in den letzten drei Jahren (2010-2013) um mehr als 40 % zurückgegangen. Dieser Abwärtstrend wird auch für 2014 erwartet.

Tabelle 1: Entwicklung des Umsatzindexes im Verlagswesen (Abt. 58 NACE-Rev.-2) in Griechenland (2010-2014)

|| 2010 || 2011 || 2012 || 2013 || VERÄNDERUNG 2010-2013 || 2014

Abt. 58 Verlagswesen (Bezugsjahr: 2005 = 100) || 76,3 || 55,9 || 47,8 || 45,5 || -40,4 || 43,8 (Schätzung)

20.         Die Liquiditätsunterdeckung als Nebeneffekt der Rezession der griechischen Wirtschaft hat die Schwierigkeiten der Unternehmen aus der Verlagsbranche noch verschärft.

21.         Die Unternehmen dieser Branche (Zeitungen, Zeitschriften usw.) verzeichneten aufgrund der rückläufigen Nachfrage nach ihren Produkten im Zeitraum 2009-2013 einen Rückgang des Verkaufs von 60 %. Aufgrund des ständig sinkenden Einkommens veränderten sich die Konsumgewohnheiten und das Konsumverhalten der griechischen Verbraucher, die sich auf die Deckung ihres Grundbedarfs konzentrierten. Dieser Abwärtstrend ist für die Zeitungsverlage in Attika, die einen Großteil der Massenmedienunternehmen ausmachen, charakteristisch: sie verloren während der Krise die Hälfte ihrer Leserschaft (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2: Entwicklung der Zeitungsauflage in Attika in ausgewählten Kategorien (2008-2013)

|| 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || 2012 || 2013

SONNTAGSZEITUNGEN || 1 130 178 || 1 115 732 || 971 287 || 861 111 || 730 425 || 676 537

MORGENZEITUNGEN || 59 581 || 52 280 || 41 262 || 31 686 || 28 385 || 6 916

ABENDZEITUNGEN || 254 694 || 226 055 || 203 961 || 174 804 || 130 100 || 101 754

WÖCHENTLICHE FINANZZEITUNGEN || 43 065 || 27 621 || 34 665 || 20 721 || 15 206 || 9 016

INSGESAMT || 1 487 518 || 1 421 688 || 1 251 175 || 1 088 322 || 904 116 || 794 223

22.         In der Folge gingen die Beschäftigungsquoten erheblich zurück; laut dem griechischen Arbeitsinstitut sank die Beschäftigung im Verlagswesen (Abt. 58 NACE-Rev.-2) im Zeitraum 2010-2013 um 28,7 Prozentpunkte.[16]

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

23.         Die Entlassungen haben beträchtliche negative Auswirkungen auf die lokale, regionale und nationale Wirtschaft. Die Zahl der Arbeitslosen in Griechenland vervierfachte sich im Zeitraum 2008-2013.

Arbeitslosenquote

Quelle: Eurostat[17]

24.         Gleichzeitig lag die Arbeitslosenquote in der Region Attika im 1. Quartal 2014 bei 28 % (gegenüber einem Landesdurchschnitt von 27,8 %).[18] Der Beitrag der Region zum griechischen BIP macht 43 % aus (insofern schlägt sich die Krise bei den Unternehmen der Region auf die gesamte griechische Wirtschaft nieder). Die Region hat auch den größten Anteil von Arbeitslosen in Griechenland, was sich negativ auf die Lage der Arbeitskräfte in Attika auswirkt.

25.         Darüber hinaus ist festgestellt worden, dass die meisten Unternehmen im Großraum Athen im Allgemeinen mit Rentabilitätsproblemen zu kämpfen haben. Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass die Entlassungen bei den Verlagen eine Region übermäßig belasten, die bereits stark durch die negativen Folgen der Krise in Mitleidenschaft gezogen worden ist.

Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Vorgesehene Begünstigte

26.         Voraussichtlich nehmen 705 Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil, also alle für eine Unterstützung in Frage kommenden entlassenen Arbeitskräfte. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie || Zahl der Begünstigten

Geschlecht: || Männer: || 391 || (55,46 %)

|| Frauen: || 314 || (44,54 %)

Staatsangehörigkeit: || EU-Bürger/-innen: || 693 || (98,30 %)

|| Nicht-EU-Bürger/‑innen: || 12 || (1,70 %)

Altersgruppe: || 15- bis 24-Jährige: || 12 || (1,70 %)

|| 25- bis 29-Jährige: || 40 || (5,67 %)

|| 30- bis 54-Jährige: || 576 || (81,71 %)

|| 55- bis 64-Jährige: || 71 || (10,07 %)

|| über 64-Jährige: || 6 || (0,85 %)

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

27.         Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:

– Berufsberatung: Diese begleitende Maßnahme, die allen Teilnehmern angeboten wird, besteht aus folgenden Phasen:

1 Datenerfassung und Bedarfsanalyse. Die erste Maßnahme, die allen Teilnehmern angeboten wird, umfasst die Erfassung von Daten und die Ermittlung der persönlichen, beruflichen und sozialen Bedürfnisse sowie die Bereitstellung von Informationen über verfügbare Leistungen und Schulungsprogramme sowie über geforderte Kompetenzen und Ausbildungen.

2 Übersicht über die persönlichen und beruflichen Qualifikationen. Mit dieser Maßnahme sollen Arbeitskräfte dabei unterstützt werden, ihre Kompetenzen und ihre Möglichkeiten entsprechend ihren Interessen zu ermitteln und eine realistische Berufsplanung vorzunehmen. Die Kompetenzbewertung umfasst intensive und personalisierte Beratung und wird als mehrstufiges Modell aufgebaut; die betroffenen Personen und die Berater bearbeiten gemeinsam ein Thema (z. B. Chancen, Interessen, Motivationsanalyse und Erwartungen, Hemmnisse). Nach diesen Bewertungen wird ein Papier über die persönlichen und beruflichen Qualifikationen erstellt, das einen kurzen Überblick über die Kompetenzen der betreffenden Person, ihr individuelles Projekt und einen Aktionsplan enthält.

3 Verfahren zur Entwicklung persönlicher und beruflicher Qualifikationen. Dazu zählen: (1) Festlegung beruflicher Ziele sowie Aktivitäten zur Arbeitsuche; (2) Ermittlung und Bewertung von Beschäftigungsmöglichkeiten; (3) Bewerbungsverfahren; (4) Verfassen eines Lebenslaufs und eines Bewerbungsschreibens; (5) Vorbereitung auf ein Bewerbungsgespräch; (6) Vermittlung von Grundkenntnissen über den Arbeitsmarkt und über institutionelle, beschäftigungsrelevante, unternehmerische und rechtliche Aspekte.

4 Durchführung des persönlichen Aktionsplans. Die Berater unterstützen die Arbeitskräfte auch bei der Umsetzung ihrer Fortbildungspläne und ihrer persönlichen Pläne zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. An einer Existenzgründung interessierten Teilnehmern werden im Rahmen dieser Berufsberatung allgemeine Unterstützung und Beratung auf dem Weg zum Unternehmertum angeboten.

5 Begleitung. Die Teilnehmer werden während sechs Monaten nach Ende der Durchführung der Maßnahmen weiterhin begleitet.

– Weiterbildung und Berufsbildung. Hierbei werden den Arbeitskräften Berufsbildungsmaßnahmen angeboten, die ihrem im Zuge der Berufsberatung ermittelten Bedarf entsprechen, und zwar in Bereichen und Branchen, die gute Entwicklungsaussichten bieten und dem festgestellten Bedarf des Arbeitsmarkts entsprechen. Es werden zwei Arten der Schulung angeboten: Programme der beruflichen Weiterbildung sowie spezielle Kurse oder Bildungsprogramme.

– Beihilfe zur Unternehmensgründung. Arbeitskräfte, die ein Unternehmen gründen, erhalten bis zu 15 000 EUR als Beitrag zur Deckung der dabei entstehenden Kosten. In Griechenland stellt der Zugang zu Finanzmitteln eine der größten Schwierigkeiten dar, denen Unternehmer bei einer Unternehmensgründung begegnen. Aufgrund des Liquiditätsengpasses lehnen die Banken die meisten Darlehensanträge ab. Mit dieser finanziellen Unterstützung zielt diese Maßnahme auf die Förderung des Unternehmertums ab.

– Beihilfe für die Arbeitsuche sowie Beihilfe für Schulungen. Die Begünstigten erhalten 50 EUR für jeden Tag ihrer Teilnahme, um die Kosten der Beteiligung an der Berufsberatung zu decken. Während der Weiterbildung beträgt die Beihilfe 6 EUR pro Stunde.

– Mobilitätsbeihilfe. Personen, die eine Arbeit annehmen, die einen Umzug erfordert, erhalten einen Pauschalbetrag von 2000 EUR zur Deckung der notwendigen Ausgaben.

28.         Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

29.         Die griechischen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Haushaltsmittel

30.         Die Gesamtkosten werden auf 6 244 500 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 6 034 500 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 210 000 EUR veranschlagt werden.

31.         Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 3 746 700 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Teilnehmerzahl || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in (in EUR) || Geschätzte Gesamtkosten (in EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Berufsberatung || 705 || 1 250 || 881 250

Berufliche Bildung || 460 || 2 400 || 1 104 000

Spezielle Schulung/Bildung || 245 || 4 000 || 980 000

Beihilfe zur Unternehmensgründung || 80 || 15 000 || 1 200 000

Zwischensumme (a): Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen || – || 4 165 250

(69,02 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Beihilfen für die Arbeitsuche || 705 || 1 250 || 881 250

Aus- und Weiterbildungsbeihilfen || 460 || 1 800 || 828 000

Mobilitätsbeihilfen || 80 || 2 000 || 160 000

Zwischensumme (b): Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen || – || 1 869 250

(30,98 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitungsmaßnahmen || – || 40 000

2. Verwaltung || – || 40 000

3. Information und Werbung || – || 100 000

4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 30 000

Zwischensumme (c): Prozentsatz der Gesamtkosten || – || 210 000

(3,36 %)

Gesamtkosten (a + b + c): || – || 6 244 500

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 3 746 700

32.         Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht. Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

33.         Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag in Frage kommen

34.         Die griechischen Behörden leiteten am 28. November 2014 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 27 dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 28. November 2014 bis zum 28. November 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

35.         Den griechischen Behörden entstanden ab dem 3. November 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 3. November 2014 bis zum 28. Mai 2017 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

36.         Die Quelle der nationalen Vor- oder Kofinanzierung ist das öffentliche Investitionsprogramm des griechischen Ministeriums für Entwicklung.

37.         Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Verfahren für die Anhörung der vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

38.         Die griechischen Behörden gaben an, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen (Vereinigung der Journalisten der Tageszeitungen von Athen – ΕΣΗΕΑ –, Vereinigung der Beschäftigten der Tageszeitungen von Athen – ΕΠΗΕΑ – und Arbeitsinstitut GSEE) ausgearbeitet wurde. Am 17. Juni 2014 übermittelten sie dem Minister und dem stellvertretenden Minister für Arbeit ein Schreiben, in dem sie Informationen über die Krise in der gesamten Medienbranche infolge der wirtschaftlichen Rezession des Landes lieferten, über die hohe Zahl von in der Medienbranche tätigen Unternehmen, die ihre Tätigkeit eingestellt, die Löhne ihrer Mitarbeiter kürzten, Arbeitskräfte entlassen haben usw., berichteten und die Behörden ersuchten, zu prüfen, ob ein Antrag auf einen EGF-Finanzbeitrag in Frage käme. Am 27. Juni 2014 fand ein erstes Treffen zwischen der Verwaltungsbehörde des EGF in Griechenland (EYSEKT) und den Vertretern von ΕΣΗΕΑ, ΕΠΗΕΑ und des Arbeitsinstituts GSEE statt. An einem zweiten Treffen, das am 31. Juli 2014 stattfand, nahmen Vertreter der Koordinations- und Überwachungsbehörde für die ESF-Maßnahmen (EYSEKT), Vertreter von ΕΣΗΕΑ, ΕΠΗΕΑ und des Arbeitsinstituts GSEE sowie Arbeitnehmervertreter teil. Auf dieser Sitzung lieferten die Arbeitnehmervertreter detaillierte Angaben zu dem möglichen Fall, und die Vertreter von ΕΣΗΕΑ, ΕΠΗΕΑ und des Arbeitsinstituts GSEE erklärten sich bereit, die Arbeitskräfte über den Antrag auf einen Finanzbeitrag des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu informieren. Anschließend erörterten alle Teilnehmer die Ausgestaltung der vorgeschlagenen individualisierten Maßnahmen für die Begünstigten.

39.         Die Vorschläge der Arbeitnehmervertreter basierten auf den Bedürfnissen der Arbeitskräfte und der auf die Bedürfnisse und Besonderheiten des lokalen Arbeitsmarkts ausgerichteten Position der Sozialpartner.

40.         EYSEKT arbeitete bei der Ausgestaltung der vorgeschlagenen individualisierten Maßnahmen für die Begünstigten mit allen beteiligten Parteien zusammen.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

41.         Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Griechenland verwalten und kontrollieren. Die Koordinations- und Überwachungsbehörde für die ESF-Maßnahmen (EYSEKT) fungiert als Verwaltungsbehörde, der Finanzkontrollausschuss (EDEL) als Prüfbehörde und die Sonderzahlstelle als Bescheinigungsbehörde.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

42.         Die griechischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

– Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

– Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

– Die entlassenden Unternehmen sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen, sofern sie nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden einzelne Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen dienen.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

– Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

43.         Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[19] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

44.         Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 3 746 700 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

45.         Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[20] vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

46.         Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 3 746 700 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

47.         Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/015 GR/Attica Publishing activities)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[21], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[22], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer/-innen und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[23] oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)       Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[24] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)       Am 4. September 2014 stellte Griechenland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[25] bei 46 Unternehmen, die im Wirtschaftszweig NACE-Rev.2-Abteilung 58 (Verlagswesen)[26] in der NUTS-2-Region Attika (EL30) in Griechenland tätig waren. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 3 746 700 EUR bereitzustellen.

(4)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Griechenland eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der EGF in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 746 700 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[3]               Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).

[4]               Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

[5]               Zur Liste der betroffenen Unternehmen und zur Zahl der Arbeitskräfte, die bei den einzelnen Unternehmen entlassen wurden, siehe Anhang.

[6]               Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

[7]               http://ec.europa.eu/economy_finance/eu/forecasts/2014_autumn_forecast_en.htm

[8]               In Griechenland liegt die Armutsgrenze bei 5708 EUR pro Jahr pro Person (für Alleinstehende) und bei 11 986 EUR für Haushalte mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren.

[9]               http://www.inegsee.gr/wp-content/uploads/2014/07/Symperasmata.pdf

[10]             Institut für Arbeit des Allgemeinen Gewerkschaftsbunds Griechenlands.

[11]             EGF/2009/024 NL Noord Holland and Zuid Holland (KOM(2010) 532).

[12]             http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Summary_Annrep2013.pdf

[13]             http://www.efsyn.gr/?p=5033

[14]             http://www.3comma14.gr/pi/?survey=16005              

[15]             http://www.efsyn.gr/?p=5033

[16]             http://www.inegsee.gr

[17]             Code tsdec450.

[18]             Quelle: Griechisches Statistisches Amt, Arbeitskräfteerhebungen, Daten des 1. Quartals.

[19]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[20]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[21]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[22]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[23]             ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

[24]             Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

[25]             Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

[26]             Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

Unternehmen und Zahl der Entlassungen

T.C.T. MEDIA GROUP ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 2

D.A. ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΜΠΟΡΙΚΗ ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 2

D.B.A.S. ΕΜΠΟΡΙΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 6

QUEUE PRINT ΜΟΝΟΠΡΟΣΩΠΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΕΥΘΥΝΗΣ || 1

METRORAMA ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΕΥΘΥΝΗΣ || 1

MOTORPRESS HELLAS ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 11

MULTIMEDIA ΕΦΑΡΜΟΓΕΣ ΠΛΗΡΟΦΟΡΙΚΗΣ ΜΕΣΩΝ ΕΝΗΜΕΡΩΣΗΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 10

PEGASUS MAGAZINES PUBLICATIONS AEE || 3

PRESS TABAC ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ ΔΙΑΧΕΙΡΙΣΗΣ ΜΕΣΩΝ ΕΝΗΜΕΡΩΣΗΣ || 2

REAL MEDIA ΜΕΣΑ ΜΑΖΙΚΗΣ ΕΝΗΜΕΡΩΣΗΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 7

SPORTDAY ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΜΠΟΡΙΚΗ ΠΑΡΑΓΩΓΙΚΗ & ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ ΓΡΑΦΙΚΩΝ ΤΕΧΝΩΝ || 6

TRECK Α.Β.Ε.Ε.Ε. ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΓΡΑΦΙΚΕΣ ΤΕΧΝΕΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΒΙΟΜΗΧΑΝΙΚΗ & ΕΜΠΟΡΙΚΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 6

UP ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 22

WEB ENTERTAINMENT ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 8

ΑΝΕΞΑΡΤΗΤΑ ΜΕΣΑ ΜΑΖΙΚΗΣ ΕΝΗΜΕΡΩΣΗΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 9

ΑΝΝΑ ΒΕΝΕΤΣΑΝΟΥ & ΣΙΑ ΕΤΕΡΟΡΥΘΜΟΣ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 1

ΑΝΩΝΥΜΟΣ ΒΙΟΜΗΧΑΝΙΚΗ ΕΚΤΥΠΩΤΙΚΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ ΒΙΒΛΙΟΔΕΣΙΕΣ ΕΝΤΥΠΩΝ DIAMOND PRINT || 14

ΑΤΤΙΚΕΣ ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 14

GRAFOPRINT Α.Β.Ε.Ε. ΓΡΑΦΙΚΩΝ ΤΕΧΝΩΝ || 10

ΔΗΜΟΚΡΑΤΙΚΟΣ ΤΥΠΟΣ ΕΙΔΗΣΕΟΓΡΑΦΙΚΗ ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΕΜΠΟΡΙΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 25

ΔΗΜΟΣΙΟΓΡΑΦΙΚΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΛΑΜΠΡΑΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ - ΔΟΛ || 64

ΔΙΟΠΤΡΑ ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 3

Ε. ΣΠΥΡΟΥ - Γ. Κ. ΣΠΥΡΟΥ & ΣΙΑ ΟΜΟΡΡΥΘΜΟΣ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 1

ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΕΘΝΟΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 21

ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΛΥΜΠΕΡΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 92

ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΠΡΩΤΟ ΘΕΜΑ ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 19

ΕΚΤΥΠΩΣΕΙΣ IRIS Α.Ε.Β.Ε. || 32

ΕΝΤΥΠΟΕΚΔΟΤΙΚΗ Α.Ε.Β.Ε.Τ. || 2

ΕΞΕΡΕΥΝΗΤΗΣ - EXPLORER ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΜΠΟΡΙΚΗ ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΕΚΤΥΠΩΤΙΚΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 22

EXPRESS - Δ. ΚΑΛΟΦΩΛΙΑΣ ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΕΚΤΥΠΩΤΙΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 16

ΖΑΓΚΛΗΣ || 2

Η ΕΠΟΧΗ ΕΚΔΟΤΙΚΟΣ ΔΗΜΟΣΙΟΓΡΑΦΙΚΟΣ ΣΥΝΕΤΑΙΡΙΣΜΟΣ ΠΟΛΙΤΙΚΩΝ & ΠΟΛΙΤΙΣΤΙΚΩΝ ΜΕΛΕΤΩΝ || 3

Η ΝΑΥΤΕΜΠΟΡΙΚΗ Π.ΑΘΑΝΑΣΙΑΔΗΣ & ΣΙΑ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 31

Η.ΜΕ.ΠΕ.Τ. ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ ΕΚΔΟΣΕΩΝ ΗΜΕΡΗΣΙΟΥ - ΠΕΡΙΟΔΙΚΟΥ ΤΥΠΟΥ ΚΑΙ ΗΛΕΚΤΟΝΙΚΩΝ ΜΜΜ || 25

ΗΜΕΡΗΣΙΑ Α.Ε.Ε. || 9

Θ.Μ. ΝΙΚΟΛΑΪΔΗΣ ΔΗΜΟΣΙΟΓΡΑΦΙΚΕΣ & ΑΘΛΗΤΙΚΕΣ ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 9

ΚΑΘΗΜΕΡΙΝΕΣ ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 33

ΚΕΡΔΟΣ ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 11

Κ.Μ.Π. ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 6

ΠΑΡΟΝ ΕΚΔΟΣΕΙΣ Ε.Π.Ε. || 2

SELENA ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 10

ΣΥΓΧΡΟΝΗ ΕΠΟΧΗ ΕΚΔΟΤΙΚΗ Α.Ε.Β.Ε. || 18

ΤΗΛΕΡΑΜΑ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΚΔΟΤΙΚΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 6

ΤΡΙΤΗ ΟΨΗ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ ΗΛΕΚΤΡΟΝΙΚΩΝ ΕΚΔΟΣΕΩΝ || 35

Χ. Κ. ΤΕΓΟΠΟΥΛΟΣ ΕΚΔΟΣΕΙΣ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 52

ΧΡΥΣΗ ΕΥΚΑΙΡΙΑ ΑΝΩΝΥΜΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑ || 21

Unternehmen insgesamt: 46 || Entlassungen insgesamt: || 705

Top