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Document 52015DC0117
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Exemptions granted by Member States under Regulation (EC) 1371/2007 on rail passengers' rights and obligations
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
/* COM/2015/0117 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr /* COM/2015/0117 final */
Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der
Fahrgäste im Eisenbahnverkehr: Von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 der
Verordnung gewährte Ausnahmen Einleitung Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte
und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr[1]
(im Folgenden die „Verordnung“) trat am 3. Dezember 2009 in Kraft. Ziel
der Verordnung ist es, die Rechte der Bahnreisenden in der EU zu schützen und
die Qualität und Effektivität der Schienenpersonenverkehrsdienste zu
verbessern. Die Verordnung gilt grundsätzlich zwar für
alle Schienenpersonenverkehrsdienste in der EU, doch können die Mitgliedstaaten
im inländischen Fernverkehr Ausnahmen gewähren, um die stufenweise Einführung
der Verordnung zu erleichtern. Auch Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste
können aufgrund ihrer Besonderheiten vom Anwendungsbereich der Verordnung
ausgenommen werden. Artikel 2 der Verordnung gibt den
Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit, Ausnahmen für bestimmte Verkehrsdienste
vorzusehen: 1.
Artikel 2 Absatz 4: inländische
Schienenpersonenverkehrsdienste für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren,
der zweimal verlängert werden kann (mit Ausnahme der in Artikel 2
Absatz 3 genannten Bestimmungen); 2.
Artikel 2 Absatz 5:
Schienenpersonenverkehrsdienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (mit
Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bestimmungen); 3.
Artikel 2 Absatz 6:
Schienenverkehrsdienste oder Fahrten, bei denen ein erheblicher Teil außerhalb
der EU betrieben wird, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Diese
Ausnahme kann verlängert werden. In Artikel 2 Absatz 7 wird die
Kommission aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
über die gemäß Artikel 2 Absätze 4, 5 und 6 gewährten Ausnahmen
vorzulegen. I. Stand der
gewährten Ausnahmen Zwischen
Inkrafttreten der Verordnung am 3. Dezember 2009 und Ablauf des ersten
Fünfjahreszeitraums am 2. Dezember 2014 Zum generellen
Anwendungsstand ist festzustellen, dass die Verordnung derzeit von vier
Mitgliedstaaten einschränkungslos angewendet wird, während
22 Mitgliedstaaten Ausnahmen unterschiedlichen Umfangs gewährt haben. In
dem Bericht werden die verschiedenen Schienenpersonenverkehrsdienste in den Mitgliedstaaten
genauer betrachtet.
1. Auf nationaler Ebene erbrachte Schienenpersonenverkehrsdienste
(Inlandsfernverkehr, Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr)
Bei den im ersten
Fünfjahreszeitraum gewährten Ausnahmen gibt es zwischen den einzelnen
Mitgliedstaaten[2]
folgende Unterschiede:
1) Uneingeschränkte Anwendung der Verordnung
Nur vier Mitgliedstaaten haben entschieden, die
Verordnung uneingeschränkt anzuwenden und keine Ausnahmen zu gewähren: Dänemark,
Italien, Niederlande und Slowenien.
2) Ausnahme aller Verkehrsdienste (Inlandsfernverkehr, Stadt-, Vorort- und
Regionalverkehr)
Fünf Mitgliedstaaten haben entschieden, in vollem
Umfang von den Ausnahmen Gebrauch zu machen, so dass nur die in Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung genannten verbindlichen Bestimmungen[3] Anwendung finden: Bulgarien,
Frankreich, Irland, Lettland und Rumänien.
3) Partielle Ausnahmen
·
Nur für bestimmte Verkehrsdienste gewährte
Ausnahmen (Inlandsfernverkehr oder Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr) o
Ausnahme des Inlandsfernverkehrs, keine Ausnahme
des Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs Drei Mitgliedstaaten
haben inländische Fernverkehrsdienste, nicht aber den Stadt-, Vorort- und
Regionalverkehr von der Verordnung ausgenommen: Belgien, Tschechische
Republik und Litauen. o
Ausnahme des Stadt-, Vorort- und
Regionalverkehrs, keine Ausnahme des Inlandsfernverkehrs In fünf
Mitgliedstaaten sind nur Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste
ausgenommen, nicht aber der Inlandsfernverkehr: Österreich, Finnland,
Deutschland, Luxemburg und Schweden. ·
Anforderungsspezifische (d. h. auf einzelne
Artikel bezogene) Ausnahmen o
Ausnahme bestimmter Verkehrsdienste von
einzelnen Artikeln Belgien hat inländische Fernverkehrsdienste nur in Bezug auf die Informationen,
die gemäß Anhang II Teil II während der Fahrt bereitzustellen sind,
von der Verordnung ausgenommen. Spanien hat inländische
Fernverkehrsdienste nur von Artikel 27 über die Beschwerdebearbeitung
ausgenommen. o
Ausnahme aller nationalen Verkehrsdienste von
einzelnen Artikeln Neun Mitgliedstaaten
haben Ausnahmen in Bezug auf einzelne Artikel gewährt: Kroatien[4],
Estland, Griechenland, Ungarn, Polen, Portugal, Spanien, Slowakei und Vereinigtes
Königreich.
2. Grenzüberschreitende Verkehrsdienste mit Drittländern
Zehn
Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 2 Absatz 6 Schienenpersonenverkehrsdienste
oder Fahrten, bei denen ein erheblicher Teil außerhalb der EU betrieben wird,
entweder ganz oder zum Teil von der Verordnung ausgenommen: Bulgarien,
Kroatien, Estland, Finnland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen und
Rumänien. Damit haben alle Länder, die über grenzüberschreitende
Verkehrsdienste mit Drittländern verfügen, diese Dienste in ihrem Hoheitsgebiet
von der Verordnung ausgenommen.
Zusätzliche Elemente
In den meisten
Mitgliedstaaten, in denen inländische Fernverkehrsdienste von der Verordnung
ausgenommen sind, beziehen sich diese Ausnahmen auf die Artikel 8, 10, 13,
15, 17 und 18. Dort wo der Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ausgenommen ist,
sind hauptsächlich die Artikel 8, 10, 15, 16, 17 und 18 betroffen. Die
Mitgliedstaaten müssen die Ausnahmen zwar nicht explizit begründen, doch muss
ihre Gewährung auf transparente und nicht diskriminierende Weise erfolgen. Die
Ausnahmen betreffen offensichtlich in erster Linie die Artikel, die mit den
meisten Kosten verbunden sind. Im Einzelnen geht es dabei um Vorschusszahlungen
bei Unfällen (Artikel 13) und die Haftung für Verspätungen, verpasste
Anschlüsse und Zugausfälle, d. h. um Fahrpreiserstattungen,
Entschädigungs- und Hilfeleistungen (Artikel 15, 16, 17 und 18). Auch
Artikel 8 (Reiseinformationen) und Artikel 10 (Reiseinformations- und
Buchungssysteme) können zu erheblichen Belastungen oder Kosten führen, wenn zur
Erfüllung der Anforderungen Fahrzeuge erneuert oder umgerüstet werden müssen
oder Computersysteme erforderlich sind. Dieser allgemeine
Überblick macht deutlich, dass wegen der vor allem im Inlandsfernverkehr
geltenden Ausnahmen die Rechte der Bahnreisenden in der EU sehr unterschiedlich
sind, was wiederum auf die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften
zurückzuführen ist, die mangels einheitlicher EU-Fahrgastrechte Anwendung
finden. Bereits in den Schlussfolgerungen ihres Berichts an das Europäische
Parlament und den Rat vom 14. August 2013 über die Anwendung der
Verordnung[5]
betrachtete die Kommission „die umfangreiche Inanspruchnahme von Ausnahmen als
ernstes Hindernis für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung“, nämlich die
Schienenpersonenverkehrsdienste in ihrer Qualität und Effektivität zu
verbessern. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmen stehen der Schaffung
einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Eisenbahnunternehmen in der EU im
Wege. Außerdem wird den Bahnreisenden dadurch Rechtssicherheit verwehrt und sie
können ihre Ansprüche nicht in vollem Umfang geltend machen. Die Liste am Ende
des Berichts gibt einen Überblick über die geltenden Ausnahmen (Stand:
November 2014)[6]. II. AUSBLICK ÜBER
DEN 3. DEZEMBER 2014 HINAUS In dem Bericht wird
auch ein Ausblick auf die zukünftige Anwendung der Verordnung angestellt, auch
im Hinblick auf eventuelle Verlängerungen der von den Mitgliedstaaten gewährten
Ausnahmen. Den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge dürfte sich die Situation
nach dem 3. Dezember 2014 kaum verändern. Nur fünf Mitgliedstaaten werden
die Verordnung ohne Einschränkungen anwenden, während 21 Mitgliedstaaten
weiterhin Ausnahmen unterschiedlichen Umfangs gewähren werden. Gemäß
Artikel 2 Absätze 4 und 6 der Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten
den Anwendungszeitraum von Ausnahmen verlängern, sofern sie die Kommission über
Verlängerungen, die über den 3. Dezember 2014 hinausgehen, in Kenntnis
setzen. Dies gilt auch für die neun Mitgliedstaaten[7], die Stadt-, Vorort-
und Regionalverkehrsdienste gemäß Artikel 2 Absatz 5 für fünf Jahre –
mit der Option einer Verlängerung – von der Verordnung ausgenommen haben. In diesem
Zusammenhang wurden die Mitgliedstaaten befragt, ob sie eine Einschränkung oder
Verlängerung der Ausnahmen beabsichtigen[8].
Vier
Mitgliedstaaten haben demnach die Absicht, die Zahl der nicht angewendeten
Artikel im nächsten Fünfjahreszeitraum zu verringern: Belgien, Bulgarien,
Estland und Polen. In Belgien wird dies zur vollständigen
Anwendung der Verordnung auf sämtliche Schienenpersonenverkehrsdienste führen. 12 Mitgliedstaaten
wollen ihre derzeit geltenden Ausnahmen um weitere fünf Jahre fortführen:
Österreich, Frankreich, Finnland, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Ungarn,
Litauen, Lettland, Rumänien, Tschechische Republik und Slowakei. Das
Vereinigte Königreich teilte mit, dass es die geltenden Ausnahmen vorläufig
beibehalten und 2015 Konsultationen sowie eine Überprüfung vornehmen wolle,
bevor über eine Verlängerung oder Aufhebung der Ausnahmen, sei es ganz oder nur
teilweise, entschieden werde. In Dänemark, Italien, den Niederlanden und
Slowenien wird die Verordnung bereits ohne Einschränkungen angewendet. Schweden, das zuvor keine Angaben über die geplanten Ausnahmen für Stadt-,
Vorort- oder Regionalverkehrsdienste gemacht hatte, teilte der Kommission
inzwischen mit, dass diese Verkehrsdienste von den Bestimmungen einiger Artikel
ausgenommen werden sollen. Obwohl einige
Mitgliedstaaten noch nicht offiziell mitgeteilt haben, ob sie die nach
Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung gewährten Ausnahmen verlängern oder
aufheben werden, ist davon auszugehen, dass sich nach Ablauf des ersten
Fünfjahreszeitraums in Bezug auf die Anwendung der Verordnung auf inländische
Schienenpersonenverkehrsdienste kaum Änderungen ergeben werden. Bei diesen
Verkehrsdiensten wird sich der in der Verordnung vorgesehene Schutz der Fahrgäste
daher allenfalls nur in geringem Maße verbessern. Ein ähnliches Bild ergibt
sich auch bei den grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten und Reisen, die zu
einem erheblichen Teil außerhalb der EU stattfinden. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in den ersten fünf Jahren der Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 weitreichende Ausnahmen gewährt haben
und in naher Zukunft nur sehr geringe Verbesserungen zu erwarten sein werden.
Aus diesem Grund sind einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen den
Eisenbahnunternehmen und ein hohes Schutzniveau für die Bahnreisenden in der EU
noch längst keine Realität. [1] ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14. [2] Malta und Zypern verfügen über keine
Schienenpersonenverkehrsdienste. [3] Gemäß Artikel 2 Absatz 3 gelten die Artikel 9, 11, 12
und 19 sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 26 EU-weit für alle
Schienenpersonenverkehrsdienste. [4] Kroatien ist der EU am 1. Juli 2013 beigetreten und hat
Ausnahmen gewährt, die ab dem Beitrittsdatum bis zum Ende des ersten
Fünfjahreszeitraums (gerechnet ab Inkrafttreten der Verordnung) gelten,
d. h. bis zum 2. Dezember 2014. [5] COM(2013) 587 final vom 14.8.2013. [6] Die Liste beruht auf den Angaben der Mitgliedstaaten. [7] Bulgarien, Kroatien, Estland, Griechenland, Ungarn, Irland,
Lettland, Portugal und Spanien. [8] Nicht aufgeführt sind die Mitgliedstaaten, die an der
informellen Befragung nicht teilgenommen haben.