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Document 52014SC0031
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document PROPOSAL OF A REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on structural measures improving the resilience of EU credit institutions and the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on reporting and transparency of securities financing transactions
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union und zum VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union und zum VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
/* SWD/2014/031 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union und zum VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften /* SWD/2014/031 final */
1. Einleitung In den vergangenen Jahrzehnten ist das
EU-Finanzsystem in einem Umfang expandiert, der das BIP-Wachstum deutlich
übersteigt. Die Finanzinstitute in der EU, insbesondere die Banken, werden
größer, stellen sich breiter auf und werden immer komplexer. Im Zuge dieser
Entwicklung sind im Finanzbereich große „One-Stop-Shops“ entstanden, die
innerhalb ein und desselben Unternehmens bzw. ein und derselben
Unternehmensgruppe eine ganze Palette unterschiedlichster Dienstleistungen
anbieten. Dieser Prozess hat es den Banken ermöglicht, ihren Kunden ein breiter
gefächertes Dienstleistungsangebot zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig
den immer höheren Ansprüchen ihrer weltweiten Klientel gerecht zu werden.
Ungeachtet dieser Vorteile hat die dem Bankensektor infolge der Finanzkrise
gewährte beispiellose außerordentliche staatliche Unterstützung deutlich vor
Augen geführt, welch negative Konsequenzen ein zunehmend globalisiertes und
integriertes Finanzsystem mit immer größeren Finanzdienstleistern für die
Finanzstabilität hat. In Reaktion auf die Finanzkrise haben die
Europäische Union („EU“) und ihre Mitgliedstaaten die Aufgabe in Angriff
genommen, die Regulierung und Beaufsichtigung der Banken von Grund auf neu zu
ordnen. Die EU hat im Bereich des Bankenwesens eine Reihe von Reformen auf den
Weg gebracht, durch die die Widerstandsfähigkeit von Banken gestärkt und die
Auswirkungen potenzieller Bankausfälle eingedämmt werden sollen. Trotz der umfassenden Reformagenda bestehen
nach wie vor Bedenken, dass einige Banken immer noch zu groß und zu komplex
sind, um sie in guten Zeiten managen, überwachen und beaufsichtigen und in
schlechten Zeiten abwickeln zu können. Mehrere Länder haben daher beschlossen,
die Struktur ihrer Banken zu reformieren, oder erwägen eine solche Reform.
Sowohl das Europäische Parlament als auch internationale Institutionen haben
eingehend dargelegt, welche Bedeutung Strukturreformen mit Blick auf die „Too-big-to-fail“[1]-Problematik zukommt. Vor diesem Hintergrund hat Kommissar Barnier
eine hochrangige Expertengruppe (HLEG) unter dem Vorsitz des Präsidenten der
finnischen Zentralbank, Erkki Liikanen, eingesetzt. Der Gruppe wurde das Mandat
erteilt, die Notwendigkeit von Strukturreformen im EU-Bankensektor zu prüfen.
Die Expertengruppe hat eine obligatorische Abtrennung von Eigenhandel und
anderen riskanten Handelstätigkeiten und deren Übertragung auf eine eigene
juristische Person innerhalb der jeweiligen Bankengruppe empfohlen. In der vorliegenden Folgenabschätzung werden
die Probleme analysiert, die sich in Bezug auf die Unternehmensstruktur von
„Too-big-to-fail“-Banken (im Folgenden „TBTF-Banken“) stellen (Kapitel 2),
die Ziele der Strukturreformen definiert (Kapitel 3), die für
Bankenstrukturreformen erwogenen Optionen aufgezeigt (Kapitel 4) sowie
Kosten und Nutzen der Reformoptionen für die Gesellschaft bewertet
(Kapitel 5). Im Folgenden werden die Hauptergebnisse zusammengefasst. 2. Problemstellung Traditionell verfügt die EU über ein
diversifiziertes Bankensystem. Dies ist eine Quelle der Stärke.
Nichtsdestoweniger hat die Entwicklung des Marktes im Laufe der Zeit aber auch
einige große, komplexe und miteinander verflochtene Bankengruppen
hervorgebracht. In der Regel sind diese Banken sowohl im Privat- und
Firmenkundengeschäft als auch im Großkundengeschäft und Investmentbanking
tätig, sei es im Rahmen eines einzigen Unternehmens oder eines Gebildes eng
miteinander verflochtener Unternehmen, deren Interaktionen nur geringen
Beschränkungen unterliegen. In der Regel handelt es sich um Einlagenbanken, die
aufgrund ihres Wesens dem Risiko eines potenziell schädlichen Bank-Runs
ausgesetzt sind. Zur Gewährleistung des Einlegervertrauens wurden de facto
mehrere explizite öffentliche Sicherheitsnetze (wie Einlagensicherungssysteme)
und implizite Sicherheitsnetze (Bail-outs) geschaffen. Angesichts der
öffentlichen Sicherheitsnetze wirft das keinerlei Beschränkungen unterliegende
Nebeneinander verschiedener Tätigkeiten jedoch eine Reihe von Problemen auf. Zu
nennen sind hier insbesondere i) Hindernisse für eine geordnete Sanierung und
Abwicklung; ii) Moral Hazard, übermäßiges Bilanzwachstum und überdimensioniertes
Handelsgeschäft; iii) Interessenkonflikte und transaktionsorientierte
Bankkultur; iv) Wettbewerbsverzerrungen. Die EU hat bereits eine Reihe von Reformen auf
den Weg gebracht, um die Widerstandsfähigkeit von Banken zu stärken sowie die Wahrscheinlichkeit
und die Auswirkungen von Bankausfällen zu verringern. Zu diesen Reformen zählen
die Verbesserung der Solvenz von Banken (Eigenkapitalverordnung und -richtlinie
– CRR/CRDIV), die Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit von Banken
(Abwicklungsrichtlinie – BRRD), eine bessere Einlagensicherung (überarbeitete
Einlagensicherungsrichtlinie – DGS), die Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang
mit Derivaten sowie die Verbesserung der Marktinfrastrukturen (europäische
Marktinfrastrukturverordnung – EMIR – und entsprechende Änderungen der
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – MiFID). Um die negative
Feedback-Schleife zwischen Staats- und Bankenrisiken aufzubrechen und das
Vertrauen in den Euro und das Bankensystem wiederherzustellen, fordert die
Europäische Kommission darüber hinaus die Weiterentwicklung einer Bankenunion,
einschließlich des auf alle Banken in der EU anwendbaren einheitlichen Regelwerks,
des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und des einheitlichen
Abwicklungsmechanismus (SRM), die für alle Mitglieder des Euro-Währungsgebiets
verbindlich sein werden und an denen sich alle übrigen Mitgliedstaaten auf
freiwilliger Basis beteiligen können. Trotz dieser umfassenden Reformagenda äußern
zahlreiche Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Wissenschaftler nach wie
vor dahin gehende Bedenken, dass die größten Bankengruppen immer noch zu groß
und zu komplex seien, als dass sie in guten Zeiten gemanagt, überwacht und
beaufsichtigt und in schlechten Zeiten abgewickelt werden könnten. Daher werden
zur Lösung der genannten Probleme zusätzlich Strukturreformen vorgeschlagen.
Strukturreformen könnten beispielsweise die derzeitige Regulierungsreform-Agenda
ergänzen. Durch die CRDR/CRDIV und BRRD werden die Aufsichtsbehörden /
zuständigen Abwicklungsbehörden bereits mit den nötigen Befugnissen
ausgestattet, die es ihnen ermöglichen, im Falle aufsichtsrechtlicher oder die
Abwicklungsfähigkeit betreffender Bedenken einzugreifen und Bankenkrisen durch
Umstrukturierung und/oder Abwicklung von Finanzinstituten zuvorzukommen.
Strukturreformen könnten die Regulierungsreformen ergänzen und deren
Wirksamkeit im Falle zu großer und komplexer Banken steigern. So werden
Strukturreformen etwa zu einer Erhöhung der Zahl der Optionen führen, die den
Behörden bei großen Bankengruppen zur Verfügung stehen. Auch bietet sich damit
eine direkte Möglichkeit, sich mit Aspekten wie der Komplexität von
Unternehmensgruppen, gruppeninternen finanzieller Unterstützung und Anreizen
zum Eingehen übermäßiger Risiken zu befassen. Mit den Strukturreformen werden
aber noch weitere Ziele verfolgt. So soll etwa sichergestellt werden, dass
Einlagenbanken nicht ungebührlich von einer kurzfristig ausgerichteten
Handelskultur beeinflusst werden und dass sie keine Interessenkonflikte zum
Nachteil ihrer Kunden riskieren. Die Strukturreformen, die der ins Auge
gefassten begrenzten Anzahl von TBTF-Banken auferlegt werden, erfordern Veränderungen,
die bereits bestehende Befugnisse ergänzen könnten. 3. Subsidiaritätsanalyse Immer mehr Mitgliedstaaten führen
unterschiedlich geartete Bankenstrukturreformen innerhalb ihrer jeweiligen
Rechtsordnungen durch. Mit Blick auf die im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union („AEUV“) verankerten Grundfreiheiten können sich
divergierende nationale Rechtsvorschriften auf den Kapitalverkehr und die
Niederlassungsentscheidungen von Marktteilnehmern auswirken und zudem die
Anstrengungen zur Schaffung eines im gesamten Binnenmarkt anwendbaren
einheitlichen Regelwerks unterlaufen. Dies kann auch zu spezifischen Problemen
im Bereich der Aufsicht, insbesondere für grenzüberschreitend tätige Banken,
führen. Daher ist ein Tätigwerden auf europäischer Ebene
erforderlich. 4. Ziele Das übergeordnete Ziel der Strukturreformen
besteht darin, das Risiko einer systemischen Instabilität zu reduzieren, indem
das Risiko gemindert wird, dass Banken zu groß, zu komplex und zu stark vernetzt
werden bzw. werden wollen, als dass man sie scheitern lassen könnte. Ein
zentrales Ziel der Strukturreformen ist es, Banken, die grundlegende
Dienstleistungen für die Realwirtschaft erbringen, nicht nur widerstandsfähiger
gegen endogene oder exogene Schocks zu machen, sondern mit Blick auf einen
etwaigen Ausfall auch ihre Abwicklungsfähigkeit zu verbessern und damit die
Schwere künftiger Finanzkrisen abzumildern. Ein zweites allgemeines Ziel ist
die Überwindung der Fragmentierung des Binnenmarkts. Viele Banken, die von den
Strukturreformvorschriften betroffen sein werden, sind grenzüberschreitend
tätig und möchten von den Möglichkeiten, die der Finanzbinnenmarkt bietet,
profitieren. Ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Strukturreformen würde eine
Fragmentierung des Binnenmarkts verhindern und die Wirksamkeit des künftigen
einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des künftigen einheitlichen
Abwicklungsmechanismus erhöhen. Im Rahmen dieser übergeordneten Ziele werden
mit den Strukturreformen folgende Einzelziele angestrebt: 1) Erleichterung der
Sanierung und Abwicklung von Banken; 2) Erleichterung von Management, Überwachung
und Beaufsichtigung; 3) Reduzierung des Moral Hazard; 4) Verringerung von
Interessenkonflikten und Verbesserung der Bankkultur; 5) Reduzierung der
Fehlallokation von Kapital und Ressourcen; 6) Förderung des Wettbewerbs. Folgende quantifizierbare operationelle Ziele
würden die Grundlage künftiger Evaluierungen bilden: 1) Verringerung impliziter
öffentlicher Subventionen (die sich als Finanzierungskostenvorteil von
TBTF-Banken manifestieren); 2) Abbau einer überdimensionierten Handelstätigkeit
von TBTF-Banken (und Erhöhung des relativen Anteils der Kreditvergabe an
Nichtfinanzkunden). 5. Politische Optionen Eine Reform der Bankenstrukturen erfordert
eine Entscheidung darüber, welche Tätigkeiten abgetrennt werden sollen und wie
weit die Abtrennung gehen soll. Deshalb werden in Kapitel 4 des Berichts
für jeden Bereich mehrere Optionen vorgestellt. Durch deren Kombination ergeben
sich eine Reihe von Reformoptionen, die es zum einen vor dem Hintergrund des
Basisszenarios eines Nichttätigwerdens auf EU-Ebene und zum anderen im
gegenseitigen Vergleich zu bewerten gilt. Tätigkeiten Die Banktätigkeiten großer EU-Bankengruppen
reichen heutzutage vom Privat- und Firmenkundengeschäft bis zum
Großkundengeschäft und Investmentbanking. Zu Ersteren gehören unter anderem das
Einlagengeschäft, die Kreditvergabe an Privathaushalte und KMU und die
Erbringung von Zahlungsdiensten, zu Letzteren unter anderem Zeichnungen, Marktpflege,
Maklerdienste und Eigenhandel. In dem Bericht werden drei stilisierte Optionen
für eine Abtrennung von Tätigkeiten geprüft: (1)
Begrenztes Handelsgeschäft und umfangreiches
Einlagengeschäft: An dem einen Ende des Spektrums
stünde die Option, dass von einem umfangreichen Einlagengeschäft lediglich
relativ wenige Handelstätigkeiten abgetrennt werden, namentlich diejenigen, bei
denen Händler unter Einsatz des Kapitals der Bank und geliehenen Gelds auf den
Märkten spekulieren, und zwar zum alleinigen Zweck der Gewinnerzielung und ohne
irgendeinen Bezug zu Handelsgeschäften im Namen ihrer Kunden (Eigenhandel). (2)
Handelsgeschäft und Einlagengeschäft mittleren
Umfangs: Eine zweite Option bestünde darin, dass
zusätzlich zu den vorstehend genannten Tätigkeiten Marktpflege, komplexe Derivate
und komplexe Verbriefungen abgetrennt werden. (3)
Umfangreiches Handelsgeschäft und begrenztes
Einlagengeschäft: Diese Option würde die Abtrennung
des gesamten Großkundengeschäfts und Investmentbankings vorsehen. Grad der Abtrennung Ein guter Ausgangspunkt für die Festlegung des
Grads der Abtrennung ist die Betrachtung dreier Grundszenarien: i) Abtrennung
der Rechnungslegung; ii) funktionale Abtrennung durch Auslagerung in
Tochterunternehmen; iii) eigentumsrechtliche Abtrennung oder Untersagung
bestimmter Geschäftstätigkeiten. Diese drei Abtrennungsszenarien unterscheiden
sich hinsichtlich des Grads des Eingriffs in die Unternehmensstruktur von
Banken. Mit einer Abtrennung der Rechnungslegung
(verbunden mit der Verpflichtung der Banken zur Veröffentlichung umfassenderer
Informationen über ihre verschiedenen Geschäftstätigkeiten) dürften die oben
genannten Ziele kaum zu erreichen sein, weshalb diese Option verworfen wird.
Eine funktionale Abtrennung durch Auslagerung in Tochterunternehmen würde
erfordern, dass Bankengruppen die Tätigkeiten verschiedener Geschäftsbereiche
in separate Tochterunternehmen (eigene juristische Personen) ausgliedern, wobei
sie für ihre Kunden jedoch weiterhin ein diversifiziertes Angebot an
Bankdienstleistungen bereitstellen könnten („strukturierte Universalbank“). In
dem Bericht werden zwei Ausgliederungsoptionen erwogen, die sich auf
unterschiedliche rechtliche, wirtschaftliche und die Unternehmensführung
betreffende Grundlagen stützen (begrenzte Ausgliederung vs Ausgliederung nach
strengeren Vorschriften). Eine eigentumsrechtliche Abtrennung würde erfordern,
dass bestimmte Geschäftsfelder von nicht der betreffenden Bankengruppe
angehörenden Firmen abgedeckt werden. Konkret werden in dem Bericht folgende
drei Optionen geprüft: (1)
Ausgliederung mit Beschränkung der
gruppeninternen Verbindungen nach den geltenden Vorschriften: In rechtlicher Hinsicht würde diese Option eine separate juristische
Person erfordern. Die wirtschaftliche Abtrennung würde sich auf die Erfüllung
der wirtschaftlichen Anforderungen und der Anforderungen an die
Unternehmensführung beschränken, die sich derzeit aus diesem Grad der
rechtlichen Abtrennung ergeben. (2)
Ausgliederung mit strengerer Beschränkung der gruppeninternen
Verbindungen: Damit das Problem der gruppeninternen finanziellen
Unterstützung wirksamer angegangen werden kann, würde diese Option einen
stärkeren Grad der Abtrennung in rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Hinsicht
und/oder in Bezug auf die Unternehmensführung (wie eigentumsrechtliche
Vorschriften und gruppeninterne Kreditobergrenzen) erfordern. (3)
Eigentumsrechtliche Abtrennung: Bei dieser Option wäre Bankengruppen die Ausübung bestimmter
Tätigkeiten nicht gestattet. Entsprechend müssten sie sich entflechten oder bestimmte
Tätigkeiten aufgeben. Reformoptionen Aus der Kombination der unterschiedlichen
Bandbreiten von abzutrennenden Handels- und Kapitalmarkttätigkeiten und der
unterschiedlichen Abtrennungsgrade ergeben sich somit neun stilisierte
Reformoptionen, wie die Matrix in Tabelle 1 veranschaulicht. Soweit
möglich haben die Kommissionsdienststellen – ausschließlich zum Zwecke der
Veranschaulichung – die verschiedenen Strukturreformvorschläge und/oder Rechtsetzungsinitiativen
in der Matrix vermerkt. Tabelle 1:
Überblick über die Optionen Tätigkeiten Abtrennungsgrad || Funktionale Abtrennung 1 (SUB) Gegenwärtige Anforderungen || Funktionale Abtrennung 2 (SUB+) Strengere Anforderungen || Eigentumsrechtliche Abtrennung Eigentumsrechtliche Abtrennung Begrenztes Handelsgeschäft / umfangreiches Einlagengeschäft Z. B. Eigenhandel + Hedgefonds-Risiken (Eigenhandel) || Option A || Option B [≈ FR, DE Basisszenario] || Option C [≈ US Volcker] Handelsgeschäft mittleren Umfangs / Einlagengeschäft mittleren Umfangs Z. B. Eigenhandel + Marktpflege || Option D || Option E [≈ HLEG; ≈ FR, DE bei Anordnung einer weitergehenden Abtrennung] || Option F Umfangreiches Handelsgeschäft / begrenztes Einlagengeschäft Z. B. sämtliche Investmentbanking-Tätigkeiten || Option G || Option H [≈ US Bank Holding Company Act; ≈ UK] || Option I [≈ Glass-Steagall; ≈ UK (mit angeordneter Abtrennung) Fragen der Umsetzung In der Folgenabschätzung werden Nutzen und
Kosten der in Tabelle 1 genannten Optionen für die Gesellschaft
gegeneinander und gegen das Status-quo-Szenario abgewogen. Darüber hinaus
werden drei Aspekte der Umsetzung behandelt, die für alle Optionen
gleichermaßen relevant sind: ·
Institutioneller Anwendungsbereich: Eine Strukturreforminitiative sollte grundsätzlich nur auf TBTF-Banken
abzielen und würde somit nur eine kleine Gruppe der über 8000 eingetragenen
Banken in der EU betreffen. Daher wirkt sich die Reform nicht auf kleine
Genossenschaftsbanken und Sparkassen aus, denen eine wichtige Rolle mit Blick
auf die Deckung des Finanzierungsbedarfs von Kommunen und kleinen Unternehmen
zukommt. In dem Bericht werden verschiedene Ansätze zur Festlegung von
Schwellenwerten für die Auswahl der relevanten Banken bewertet. Das Fazit
lautet, dass man sich bei der Festlegung derartiger Schwellenwerte zum einen
auf eine Messung der Systemrisiken und zum anderen auf eine
rechnungslegungsbasierte Methode stützen sollte. Einer Strukturreform
unterzogen würden außer allen systemrelevanten Banken in Europa auch Banken,
deren Handelsgeschäftsvolumen in absoluten Zahlen den Schwellenwert von 70 Mrd. EUR
oder prozentual einen Anteil von 10 % ihrer Gesamtvermögenswerte
übersteigt. Kleinere Banken, deren Gesamtvermögenswerte sich auf weniger als 30 Mrd. EUR
belaufen, würden grundsätzlich ausgeschlossen. Schätzungen der Kommission
zufolge dürfte dies – bei Zugrundelegung historischer Daten – in der Praxis
bedeuten, dass 29 der größten und komplexesten europäischen Banken eine strukturelle
Abtrennung bestimmter Geschäftsbereiche vornehmen müssten. ·
Rolle der Aufsichtsbehörden: Ein getrennt zu betrachtender Aspekt ist die Rolle der Aufsichtsbehörden
bei der Prüfung der Frage, welche Institute und welche Tätigkeiten Gegenstand
einer potenziellen Abtrennung sein sollen. Unabhängig davon, welcher
Schwellenwert zur Bestimmung des institutionellen Anwendungsbereichs
festgesetzt wird, wird es nicht immer möglich sein, genau die Institute zu
erfassen, auf die es ankommt. Daher sollten die Aufsichtsbehörden bei der
Bewertung des sich aus der Anwendung der festgelegten Schwellenwerte ergebenden
institutionellen Anwendungsbereichs über einen gewissen Entscheidungsspielraum
verfügen, um sicherstellen zu können, dass die richtigen Banken erfasst werden.
Auch in Bezug auf die Festlegung der abzutrennenden Tätigkeiten sollte den
Aufsichtsbehörden ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, wenn besondere
Umstände dies rechtfertigen. Nichtsdestoweniger muss aus politischen,
praktischen und rechtlichen Gründen ein enger Rahmen für
Aufsichtsentscheidungen vorgegeben werden. Anderenfalls könnte es zu
inkohärenten Ergebnissen innerhalb des Binnenmarkts kommen. In dem Bericht
werden mehrere Grundsätze formuliert, an denen sich der bei beiden Optionen
vorgesehene Aufsichtsprozess ausrichten sollte, damit Verzerrungen im
Binnenmarkt verhindert werden. ·
Zeitrahmen für die Umsetzung: Eine strukturelle Abtrennung wird – unabhängig von ihrem Nutzen für
die Gesellschaft – private Kosten verursachen. Darüber hinaus nimmt die
Übertragung bestehender Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf eine
potenziell neue, separate juristische Person eine gewisse Zeit in Anspruch. Schließlich
hat die EU verschiedene Initiativen in verwandten Bereichen – darunter
Basel III, BRRD und SRM – verabschiedet oder wird dies in Kürze tun, die
nicht vor 2018 oder 2019 in vollem Umfang zur Anwendung kommen werden. Der
Bericht gelangt zu dem Schluss, dass ein ähnlicher Übergangszeitraum für die
Umsetzung einer künftigen Strukturreforminitiative vorgesehen werden sollte. 6. Auswirkungen und Vergleich
der Reformoptionen In Kapitel 5 des Berichts werden die oben
genannten Reformoptionen unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und
verglichen. Zum Vergleich der Optionen werden zwei Kriterien herangezogen.
Anhand des ersten Kriteriums – Wirksamkeit – wird beurteilt, inwieweit die
spezifischen Reformziele, wie etwa die Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit,
erreicht werden. Anhand des zweiten Kriteriums – Effizienz – wird beurteilt,
welche Kosten der Gesellschaft bei Implementierung der jeweiligen
Reformoptionen entstehen (hauptsächlich entgangene Größen- und Umfangsvorteile).
Anhand eines dritten Kriteriums – Kohärenz – wird beurteilt, inwieweit eine
Reformoption mit den allgemeinen politischen Zielen der Kommission in Einklang
steht und die gegenwärtige Reformagenda ergänzt. Da alle Optionen im Großen und
Ganzen mit diesen Zielen in Einklang stehen, wird dieses Kriterium bei der
Bewertung der Optionen nicht weiter herangezogen. Bewertung
der Reformoptionen auf der Grundlage einer Ausgliederung nach den geltenden
Vorschriften Die Optionen A, D und G würden bis zu
einem gewissen Grad eine Abtrennung des Handelsgeschäfts gewährleisten, aber
auch das Risiko einer mangelnden Wirksamkeit mit Blick auf die Erreichung
folgender Einzelziele bergen: Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit und der
Überwachung, Reduzierung des Moral Hazard, Verringerung von Interessenkonflikten,
Reduzierung der Fehlallokation von Kapital und Ressourcen und Förderung des
Wettbewerbs. Daher werden diese Optionen verworfen. Der Grund hierfür ist der
Umstand, dass durch eine bloße Ausgliederung die bestehenden operativen
Verbindungen zwischen der das Handelsgeschäft betreibenden Tochter und der das
Einlagengeschäft betreibenden Tochter nicht effektiv gekappt werden. Bewertung
der Reformoptionen auf der Grundlage einer Ausgliederung nach strengeren
Vorschriften Die Reformoptionen, die eine Ausgliederung
nach strengeren Vorschriften vorsehen (B, E und H), entsprechen weitgehend den
derzeit von den EU-Mitgliedstaaten durchgeführten bzw. von der hochrangigen
Expertengruppe empfohlenen Reformen. Diese Optionen würden zu einem effektiven
Kappen der wirtschaftlichen und operativen Verbindungen zwischen den für das
Handelsgeschäft und für das Einlagengeschäft zuständigen Tochterunternehmen
führen. Nichtsdestoweniger wäre es Bankengruppen nach wie vor möglich,
verschiedensten Tätigkeiten nachzugehen, wenngleich einige davon auf eigene
juristische Personen innerhalb der Gruppe übertragen werden müssten
(strukturierte Universalbank). Der Bericht gelangt zu dem Ergebnis, dass von
den drei Optionen die Reformoption E im EU-Kontext am vielversprechendsten
wäre und eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem Status-quo-Szenario
bedeuten würde. Option E bietet im Vergleich zu Option B einen
größeren Nutzen, da bei Option B der Tätigkeitsbereich stärker
eingeschränkt wäre. Option E ist auch der Reformoption H vorzuziehen,
weil zusätzliche Tätigkeiten keinen wesentlich größeren Nutzen erbringen, wohl
aber weitere Kosten verursachen dürften. Bewertung
der Reformoptionen auf der Grundlage einer eigentumsrechtlichen Abtrennung Die Optionen C, F und I haben mit Blick auf
die Erreichung der spezifischen Ziele das größte Wirkungspotenzial.
Gleichzeitig handelt es sich aber um diejenigen Optionen, die die höchsten
sozialen Kosten im Sinne entgangener Größenvorteile verursachen könnten. Dem
Bericht zufolge überwiegen die sozialen Vorteile von Option C die sozialen
Kosten, da die mit dem Eigenhandel (einer Tätigkeit, die ihrem Wesen nach
riskant und durch eine hohe Anfälligkeit für Interessenkonflikte gekennzeichnet
ist) einhergehenden Risiken, Komplexitäten und Verflechtungen angegangen
werden, ohne dass nennenswerte soziale Kosten entstehen (da kein Beitrag zur
Finanzierung der Wirtschaft geleistet wird). Schwieriger zu belegen ist ein
eindeutig positives Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Optionen F und I.
Angesichts der aktuellen Wirtschaftsdaten und -fakten sowie relativ großer
Unsicherheiten scheint in Bezug auf die eigentumsrechtliche Abtrennung von
Tätigkeiten (über den Eigenhandel hinaus) Vorsicht geboten. Somit gelangt der
Bericht zu dem Schluss, dass nur Option C im Endergebnis ein positives
Verhältnis zwischen sozialem Nutzen und sozialen Kosten gewährleistet und eine
eingehendere Untersuchung verdient. Vergleich der ausgewählten Optionen Daher werden in dem Bericht die
Optionen C und E für einen weitergehenden Vergleich von Kosten und Nutzen
für die Gesellschaft ausgewählt. Was den zu erwartenden Nutzen anbelangt, wird
Option C aufgrund des engeren Tätigkeitsbereichs für weniger effektiv als
Option E erachtet. Option E hingegen kann höhere Kosten für die
Gesellschaft verursachen, da aufgrund der größeren Bandbreite abgedeckter
Tätigkeiten mit stärkeren Auswirkungen im Sinne entgangener Größenvorteile zu
rechnen ist. Nichtsdestoweniger erbringt Option E wegen des deutlich
breiteren Tätigkeitsspektrums im Vergleich zu Option C einen größeren
sozialen Nutzen und kann somit – bei begrenzten zusätzlichen Effizienzkosten –
als wirksamer betrachtet werden. Die Autoren des Berichts sehen jedoch
Möglichkeiten, die begrenzte Wirksamkeit von Option C zu erhöhen und der
von Option E anzunähern. So könnte Option C beispielsweise durch ein
Ex-post-Verfahren (allerdings mit entsprechenden Rahmenvorgaben) zur Abtrennung
weiterer Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen Marktpflege, komplexe
Derivate und komplexe Verbriefungen, („Option C+“) ergänzt werden. Ebenso
bestehen Möglichkeiten, die potenziellen Effizienzkosten im Zusammenhang mit
Option E – wenn diese als zu hoch angesehen werden – zu senken (indem
z. B. bestimmte Tätigkeiten im Falle eines besonders seichten und/oder
illiquiden Marktes von der Abtrennungspflicht ausgenommen und einem
Aufsichtsprozess unterworfen werden, der bestimmten Vorgaben genügt –
„Option E‑“). Entsprechend bestehen Möglichkeiten – über die
vorstehend genannten hinaus –, die Optionen allgemein vergleichbar zu machen.
Bevor eine Entscheidung zwischen diesen akzeptablen und vertretbaren Optionen
getroffen wird, sollten jedoch Erwägungen, die eher politischer Natur sind,
angestellt werden, etwa zur Vereinbarkeit mit anderen politischen Zielen, zur
zeitlichen Planung der Reform, zu Umsetzungsschwierigkeiten, zu den erwarteten
Standpunkten der gesetzgebenden Organe usw. Folglich ergibt sich aus dem
Bericht keine Präferenz für eine der Optionen. Fragen der Umsetzung Jede der Optionen ist mit operativen Herausforderungen
verbunden. Hinsichtlich der Umsetzung besteht bei Option C+ die größte
Schwierigkeit darin, „Eigenhandel“ zu definieren und von der „Marktpflege“
abzugrenzen. Damit wird es kostenaufwendig, die Anforderungen umzusetzen und
die Umsetzung zu überwachen, insbesondere im Falle von Option C, die eine
vollständige Entflechtung verlangt. Bei Option E besteht die
Herausforderung vor allem darin, die naturgemäß intransparenten gruppeninternen
Verbindungen rechtlicher, wirtschaftlicher, unternehmensführungsbezogener und
operativer Art zu regeln und zu überwachen. Unterlegung der qualitativen Bewertung
einer strukturellen Abtrennung Einige wesentliche Elemente des Entwurfs der
Folgenabschätzung waren Gegenstand umfangreicher quantitativer Modellbildungen
oder Analysen. Zunächst werden im Rahmen quantitativer Arbeiten die Höhe der
impliziten Subventionen geschätzt. Die impliziten Subventionen sind
beträchtlich und von der Größe der Bank, dem Grad ihrer Verflechtung mit
anderen Banken, der Hebelung und dem Rating des Staates, in dem sich der
Hauptsitz befindet, abhängig. Zweitens werden Arbeiten zur Berechnung von
Schwellenwerten herangezogen, um die relevanten europäischen Bankengruppen zu
ermitteln. Drittens zeigt die Analyse der relativen wirtschaftlichen Anreize
für Investmenttätigkeiten einerseits und Geschäftsbankentätigkeiten
andererseits, dass von der Regulierung Anreize für Banken ausgehen, eher im
Bereich des Handelsgeschäfts als im Einlagengeschäft tätig zu werden. Zur Unterlegung der qualitativen Bewertung der
Reformoptionen haben die Kommissionsdienststellen versucht, einige der sich
möglicherweise aus einer strukturellen Abtrennung ergebenden Kosten und
Nutzeffekte so weit wie möglich zu quantifizieren. Angesichts der inhärenten
Komplexität des Bankenwesens und seiner besonderen Natur und angesichts dessen,
dass Kosten und Nutzen vielfach dynamischer Natur sind, existiert jedoch kein
quantitatives Modell, das eine vollständige Abschätzung des sozialen Nutzens
und der sozialen Kosten vorgeschlagener Strukturreformen ermöglichen würde.
Erschwerend hinzu kommt das Fehlen von Daten. Die Kommissionsdienststellen
haben den Versuch unternommen, bestimmte Kosten (private Finanzierungskosten
der Banken) und Nutzeffekte zu bewerten. Ungeachtet der genannten Beschränkungen
hinsichtlich Methoden- und Datenverfügbarkeit stimmen die Ergebnisse mit den
Schlussfolgerungen der qualitativen Analyse dahin gehend überein, dass eine
Abtrennung von Handelstätigkeiten wirtschaftliche Vorteile erbringen würde, wie
etwa eine Reduzierung der vom Bankensystem erwirtschafteten Gesamtverluste. Außerdem haben die Kommissionsdienststellen
die Banken in der EU im Rahmen der Konsultation der Interessenträger
aufgefordert, die Auswirkungen stilisierter Szenarien für Strukturreformen auf
die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie andere ausgewählte Bankkennzahlen
zu modellieren und abzuschätzen. Nur einige wenige Bankengruppen haben
reagiert. Im Übrigen bestanden zwischen den Antworten der
Konsultationsteilnehmer erhebliche Unterschiede hinsichtlich der simulierten
Auswirkungen. Auch fehlte es an innerer Kohärenz. Standpunkte der Interessenträger und
Auswirkungen Im Zuge der Ausarbeitung dieses Berichts haben
die Kommissionsdienststellen im Frühjahr 2013 eine öffentliche Konsultation der
Interessenträger durchgeführt. Bei der Kommission sind über 500 Antworten
eingegangen, vielfach von Einzelpersonen und Verbraucherverbänden. Die
Antworten ließen deutliche Unterschiede zwischen den Standpunkten der Banken einerseits
und denen von Verbrauchern und Einzelpersonen andererseits erkennen. Erstere
sind in der überwiegenden Mehrheit gegen eine strukturelle Abtrennung, Letztere
größtenteils dafür. Diese Unterschiede finden ihren Niederschlag in den
Antworten zu Art und Umfang der strukturellen Maßnahmen sowie zu den
abzutrennenden Tätigkeiten. Darüber hinaus haben die Kommissionsdienststellen
im Herbst 2012 eine öffentliche Konsultation über den Bericht der hochrangigen
Expertengruppe abgehalten. 7. Überwachung und Bewertung Eine Überwachung wird in der Einführungsphase
erfolgen. Die Ex-post-Evaluierung aller neuen Legislativmaßnahmen ist eine
Priorität der Kommission. Bewertungen sollen ungefähr vier Jahre nach Ablauf
der Umsetzungsfrist vorgenommen werden. Der demnächst vorgelegte Vorschlag wird
nach seiner Annahme ebenfalls einer vollständigen Bewertung unterzogen, bei der
unter anderem Wirksamkeit und Effizienz im Hinblick auf die Erreichung der in
diesem Bericht dargelegten Ziele beurteilt und eine Entscheidung darüber
ermöglicht werden soll, ob weitere Maßnahmen oder etwaige Änderungen
erforderlich sind. Als Informationsquellen könnten bei der
Bewertung die von den nationalen Zentralbanken, den nationalen
Regulierungsbehörden, europäischen Einrichtungen wie EZB, EBA und ESRB sowie
internationalen Organisationen wie BIZ, OECD, IWF und FSB bereitgestellten
Daten herangezogen werden. Relevante Daten könnten auch von einschlägigen
Marktteilnehmern oder Intermediären erhoben werden. Als maßgebliche Indikatoren
für die Bewertung des Vorschlags in Betracht kämen z. B. Zahl und Gesamtvermögen
der Banken, für die Vorschriften für eine strukturelle Abtrennung gelten, Maßzahlen
für Handels- und Ausleihtätigkeiten sowie Schätzungen zu den impliziten
öffentlichen Subventionen und zum Abbau künstlicher Finanzierungskostenvorteile. [1] Unter „too-big-to-fail“ (zu groß, um sie scheitern zu
lassen) ist hier auch „too-interconnected-to-fail“ (zu stark vernetzt, um sie
scheitern zu lassen), „too-complex-to-fail“ (zu komplex, um sie scheitern zu
lassen) und „too-systemically-important-to-fail“ (zu systemrelevant, um sie
scheitern zu lassen) zu verstehen. Siehe Europäische Kommission (2013),
„Structural reform in the EU banking sector: Motivation, Scope and
Consequences“, Kapitel 3 des European Financial Stability and Integration
Report 2012, 24. April 2013, SWD(2013) 156 final.