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Document 52014PC0744

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist

    /* COM/2014/0744 final - 2014/0355 (NLE) */

    52014PC0744

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist /* COM/2014/0744 final - 2014/0355 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    In der Sitzung des Ausschusses „Warenhandel“ am 12. September 2013 erörterten beide Seiten die Bestimmungen, die von Korea nach den Grundsätzen gemäß Anlage 2-A-1 des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea für die Verwaltung von Zollkontingenten anzuwenden sind. Die endgültige Vereinbarung sollte durch einen Beschluss des Ausschusses EU/Korea „Warenhandel“ gemäß Anlage 2-A-1 getroffen werden. Auf der Seite der EU erfordert dies einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des im Namen der EU zu vertretenden Standpunkts. Auf der koreanischen Seite muss das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MOFA) das Ministerium für Regierungsgesetzgebung konsultieren, das beschließen kann, die Nationalversammlung anzuhören. Der gemeinsame Beschluss wird durch einen Notenwechsel zwischen der EU und Korea gefasst.

    2.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Keine

    3.       FAKULTATIVE ANGABEN Keine

    2014/0355 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits[1] („das Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet.

    (2)       Nach Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wurde das Abkommen seit dem 1. Juli 2011 bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewendet.

    (3)       Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Aufgabe hat, das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten und die Arbeit aller Sonderausschüsse zu überwachen.

    (4)       Im Einklang mit Artikel 15.2 des Abkommens hat der Handelsausschuss Sonderausschüsse eingesetzt. Gemäß Artikel 2.16 des Abkommens ist der Ausschuss „Warenhandel“ einer dieser Sonderausschüsse.

    (5)       Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 des Abkommens kann Korea für die Verwaltung und Umsetzung der Zollkontingente, die Korea auf der Grundlage des Abkommens auf Milch und Rahm, Butter, Honig und Orangen mit Ursprung in der Union anwendet, ein Versteigerungssystem verwenden. Die Ausgestaltung des Versteigerungssystems wird von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen durch einen Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ festgelegt.

    (6)       Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss „Warenhandel“ einigen sich die Vertragsparteien über die Grundsätze und Verfahren des Lizenzvergabesystems, einschließlich über die Anspruchsvoraussetzungen für Einfuhrlizenzen im Rahmen von Zollkontingenten und über jegliche diesbezügliche Änderungen.

    (7)       Es ist erforderlich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist.

    (8)       Der gemeinsame Beschluss wird durch einen vom einem Vertreter der Kommission im Namen der Union zu unterzeichnenden Notenwechsel zwischen der Union und Korea gefasst.

    (9)       Der Standpunkt der Union im Ausschuss „Warenhandel“ sollte sich daher auf den im Entwurf beigefügten Beschluss stützen –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist, stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss im Entwurf beigefügten Beschluss des Ausschusses.

    Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

    ANHANG

    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1 DES AUSSCHUSSES EU-KOREA „WARENHANDEL“

    vom …

    zur Festlegung der Bestimmungen für die Verwaltung und Umsetzung von Zollkontingenten

    DER AUSSCHUSS „WARENHANDEL“ ‑

    gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Korea („Korea“) einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits („die Vertragsparteien“ und „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 2.16, Artikel 15.2. Absatz 1 sowie Anlage 2-A-1 Nummern 2 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet und die Arbeit aller Sonderausschüsse überwacht.

    (2) Im Einklang mit Artikel 15.2 des Abkommens hat der Handelsausschuss Sonderausschüsse eingesetzt. Gemäß Artikel 2.16 des Abkommens ist der Ausschuss „Warenhandel“ einer dieser Sonderausschüsse.

    (3) Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 des Abkommens kann Korea für die Verwaltung und Umsetzung der Zollkontingente, die Korea auf der Grundlage des Abkommens auf bestimmte Waren mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, ein Versteigerungssystem verwenden. Die Ausgestaltung des Versteigerungssystems wird von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen durch einen Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ festgelegt.

    (4) Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss „Warenhandel“ einigen sich die Vertragsparteien über die Grundsätze und Verfahren des Lizenzvergabesystems, einschließlich über die Anspruchsvoraussetzungen für Einfuhrlizenzen im Rahmen von Zollkontingenten und über jegliche diesbezügliche Änderungen ‑

    BESCHLIESST:

    1. Die Zollkontingente, die Korea auf der Grundlage des Freihandelsabkommens zwischen der Republik Korea einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits auf bestimmte Waren mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, werden von Korea nach den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bestimmungen verwaltet und umgesetzt.

    2. Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

    ..., den ...

    Für den Ausschuss „Warenhandel“

    Mauro PETRICCIONE                                  Hak-Do KIM                         

    Direktor                                                           Generaldirektor für FHA-Politik

    Generaldirektion Handel                                Ministerium für Handel, Industrie und Energie

    der Europäischen Kommission                       der Republik Korea

                                                   

    ||

    Anhang

    BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWALTUNG UND UMSETZUNG DER ZOLLKONTINGENTE

    Artikel 1 Zeitlicher Ablauf der Versteigerungen und Beantragung von Lizenzen

    (1) Die Versteigerungen für Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Kondensmilch und natürlichen Honig werden vor dem Einfuhrzeitraum durchgeführt (d. h. im Juni für die im Juli eröffneten Kontingente).

    (2) Die spezifischen Leitlinien der koreanischen Agro-Fisheries & Food Trade Corporation sehen vor, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Versteigerungen acht Kalendertage vor Ablauf der Frist für die Beantragung der Teilnahme an den Versteigerungen veröffentlicht werden.

    (3) Für Erzeugnisse, für die im Freihandelsabkommen Korea-EU keine Frist für die Beantragung einer Kontingentslizenz festgesetzt ist, sehen die spezifischen Leitlinien der für die Verwaltung der Zollkontingente benannten Stellen (im Folgenden „empfehlende Stellen“) einen Zeitraum für die Lizenzbeantragung von mindestens sieben Kalendertagen ab dem ersten Arbeitstag des Durchführungsjahres gemäß Anhang 2-A Nummer 5 des Freihandelsabkommens Korea-EU vor.

    Artikel 2 Kaution und Gebühren

    (1) Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beantragung der Zuteilung eines Zollkontingents im Wege der Versteigerung werden keine Verwaltungskosten oder Gebühren erhoben mit Ausnahme einer Kaution (des Betrags, der von den Bietern, die die Teilnahme an einer Versteigerung beantragen, gezahlt wird).

    (2) In den allgemeinen Anleitungen für die Bieter jeder Versteigerung wird vorgeschrieben, dass die Kaution den Bietern erstattet wird, sobald die normalen Verwaltungsverfahren dies nach Abschluss der Versteigerung gestatten.

    (3) Von Antragstellern, die eine Lizenz beantragen, wird keine Sicherheit oder Kaution verlangt.

    Artikel 3 Erteilung und Gültigkeit einer Empfehlung

    (1) Die empfehlenden Stellen erteilen im Anschluss an eine Versteigerung oder einen Lizenzantrag eine Einfuhrempfehlung im Rahmen der Zollkontingente gemäß dem Freihandelsabkommen Korea-EU (im Folgenden „Empfehlung“).

    (2) Die Empfehlungen für die Antragsteller werden innerhalb von zwei Kalendertagen erteilt, sofern der eingereichte Antrag auf eine Empfehlung im Rahmen der Zollkontingente den Anforderungen für eine Empfehlung entspricht.

    (3) Eine Einfuhrempfehlung im Rahmen der Zollkontingente gilt für die Dauer von 90 Tagen. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere 30 Tage verlängert werden, darf aber nicht über den letzten Tag des Durchführungsjahres gemäß Anhang 2-A Nummer 5 des Freihandelsabkommens Korea-EU hinausgehen.

    Artikel 4 Veröffentlichung von Informationen über die Verwaltung der Zollkontingente

    (1) Die Leitlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und ländlichen Raum der Republik Korea (im Folgenden „MAFRA“) und die spezifische Leitlinien der empfehlenden Stellen werden auf deren jeweiligen Websites veröffentlicht.

    (2) Die empfehlenden Stellen veröffentlichen auf ihren Websites regelmäßig Informationen, die u. a. die öffentlichen Bekanntmachungen für Lizenzanträge und Versteigerungen, die Lizenzvergabe- und Versteigerungszeiträume, die zugeteilten Mengen, die für jedes Zollkontingent verfügbaren Restmengen und das vorgesehene Datum für den nächsten Versteigerungs-/Lizenzvergabezeitraum betreffen.

    (3) Die Basiskriterien für die Versteigerungen, einschließlich Teilnahmeberechtigung, Zahlung und Erstattung der Kaution, Versteigerungstermine, Versteigerungscode und Informationen finden sich in den spezifischen Leitlinien der Korea Agro-Fisheries & Food Trade Corporation oder in den allgemeinen Anleitungen für die Bieter jeder Versteigerung.

    Artikel 5 Bestimmungen für die Zuteilung von Zollkontingenten

    Die Leitlinien des MAFRA gestatten die Aufteilung der jährlichen Zollkontingentsmenge über das gesamte Jahr, indem diese Jahresmenge in mehrere Teilmengen aufgeteilt wird, deren Summe der jährlichen Zollkontingentsmenge entspricht. Die gesamte Zollkontingentsmenge für jedes Durchführungsjahr gemäß dem Freihandelsabkommen Korea-EU wird nicht verringert.

    Verwaltung der Zollkontingente: Glossar

    Empfehlende Stellen               Die für die Verwaltung der Zollkontingente benannten koreanischen Stellen: Korea Dairy Industries Association, Korea Agro-Fisheries & Food Trade Corporation, Korea Feed Ingredients Association und Korea Feed Milk Replacer Association

                                                    Websites:

    Korea Dairy Industries Association (nur in koreanischer Sprache):

    http://www.koreadia.or.kr/

    Korea Agro-Fisheries & Food Trade Corporation:

    http://www.at.or.kr/home/apen000000/index.action

                                                    Korea Feed Ingredients Association (nur in koreanischer Sprache):

    http://www.kfeedia.org/main.html

                                                    Korea Feed Milk Replacer Association (nur in koreanischer Sprache):

    http://milkreplacer.or.kr/

    Kaution                                   Betrag, der von den Bietern, die die Teilnahme an einer Versteigerung beantragen, gezahlt wird. Die Kaution wird jedem Bieter unverzüglich nach Erteilung der das Kontingent betreffenden Empfehlung erstattet.

    Empfehlung                            Erteilung eines Einfuhrzollkontingents im Anschluss an eine Versteigerung oder einen Lizenzantrag. 

    Gültigkeitsdauer                     Zeitraum, in dem eine Empfehlung für ein Einfuhrzollkontingent gültig ist.

    Durchführungsjahr                  Zwölfmonatszeitraum zwischen aufeinanderfolgenden Jahrestagen gemäß dem Freihandelsabkommen (1. Juli), für den im Freihandelsabkommen Korea-EU eine jährliche Zollkontingentsmenge festgesetzt ist.

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