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Document 52014PC0727
Proposal for a COUNCIL DECISION on the Union position to be taken in the SPS Sub-Committee, the Customs Sub-Committee, and in the Geographical Indications Sub-Committee established by the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Georgia, of the other part, in relation to the adoption of the rules of procedure of the SPS Sub-Committee, the Customs Sub-Committee, and the Geographical Indications Sub-Committee
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll
/* COM/2014/0727 final - 2014/0348 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll /* COM/2014/0727 final - 2014/0348 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur
Genehmigung des Standpunkts, der von der Union in den mit dem
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Unterausschüssen
„Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden
„SPS-Unterausschuss“), „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) und „Geografische
Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) bezüglich der Annahme der
Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten werden soll. Am 16. Juni 2014
verabschiedete der Rat seinen Beschluss[1]
über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens im Namen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und über
die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, einschließlich des
Teils, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft. Daraufhin
wurde das Abkommen am 27. Juni 2014 am Rande der Tagung des Europäischen
Rates in Brüssel unterzeichnet. Georgien hat das Abkommen
am 18. Juli 2014 ratifiziert und noch im selben Monat parallel zur
Europäischen Union die erforderlichen Notifizierungsverfahren abgeschlossen.
Folglich werden im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens bestimmte
Bestimmungen des Abkommens (die in Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom
16. Juni 2014 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens
mit der Republik Moldau aufgeführt sind) mit Wirkung vom 1. September 2014
und bis zur Ratifizierung durch die EU-Mitgliedstaaten vorläufig angewendet. Mit dem Abkommen wurde ein Unterausschuss
„Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, der Unterausschuss
„Zoll“ und der Unterausschuss „Geografische Angaben“ geschaffen. Diese Unterausschüsse haben den Auftrag, die Durchführung
des Abkommensteils zu überwachen, der die vertiefte und umfassende
Freihandelszone betrifft; sie haben ferner den Auftrag, diesbezügliche Fragen
zu klären. Die Unterausschüsse müssen sich eine Geschäftsordnung geben. Die
ersten Sitzungen der Unterausschüsse dürften Anfang 2015 stattfinden. Die
Geschäftsordnungen dieser Unterausschüsse, die diesem Vorschlag beigefügt sind,
stützen sich auf die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE Nach Artikel 65 des
Abkommens gibt sich der SPS-Unterausschuss auf seiner ersten Sitzung eine
Geschäftsordnung. Die Sitzung des SPS-Unterausschusses soll frühzeitig im Jahr
2015 stattfinden. Mit Blick auf diese erste Sitzung muss die Position der Union
zum Geschäftsordnungsentwurf des besagten Unterausschusses festgelegt werden.
Der beigefügte Geschäftsordnungsentwurf ist das Ergebnis von Verhandlungen mit
Georgien. Mit Artikel 74 des
Abkommens wird der Zollunterausschuss geschaffen; gleichzeitig wird darin
bestimmt, dass er sich eine Geschäftsordnung gibt. Die erste Sitzung dürfte
frühzeitig im Jahr 2015 stattfinden. Deshalb muss die Position der Union zur
Geschäftsordnung des besagten Unterausschusses festgelegt werden. Der
beigefügte Geschäftsordnungsentwurf ist das Ergebnis von Verhandlungen mit
Georgien. Mit Artikel 179 des
Abkommens wird der GA-Unterausschuss geschaffen; gleichzeitig wird darin
bestimmt, dass er sich eine Geschäftsordnung gibt. Die erste Sitzung dürfte
frühzeitig im Jahr 2015 stattfinden. Deshalb muss die Position der Union zur
Geschäftsordnung des besagten Unterausschusses festgelegt werden. Der
beigefügte Geschäftsordnungsentwurf ist das Ergebnis von Verhandlungen mit
Georgien. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS In der Union
bildet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
insbesondere Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 9, die Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Standpunkts, den die
Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und
Georgien eingesetzten Unterausschüssen vertreten soll.
In Anbetracht der
erwähnten Verhandlungsergebnisse schlägt die Europäische Kommission dem Rat auf
der Grundlage von Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218
Absatz 9 AEUV vor, den Beschluss zur Genehmigung des Standpunktes zu
erlassen, den die Union in der jeweils ersten Sitzung des SPS-Unterausschuss
EU-Georgien, des Zollunterausschusses EU-Georgien und des GA-Unterausschusses
EU-Georgien bezüglich der Annahme der jeweiligen Geschäftsordnung vertreten
soll. 2014/0348 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Union in den mit
dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich
der Annahme der Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse vertreten soll DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 431
Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung
von Teilen des Abkommens vor. (2) In Artikel 3 des
Ratsbeschlusses 2014/494/EU[2]
vom 16. Juni 2014 sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig
angewandt werden sollen; dazu zählen auch die Bestimmungen über die Einsetzung
und die Funktionsweise der Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“), „Zoll“
(im Folgenden „Zollunterausschuss“) und „Geografische Angaben“ (im Folgenden
„GA-Unterausschuss“). (3) Nach Artikel 65 des
Abkommens soll sich der SPS-Unterausschuss auf seiner ersten Sitzung eine
Geschäftsordnung geben. (4) Nach Artikel 74
Absatz 3 des Abkommens soll sich der Zollunterausschuss eine
Geschäftsordnung geben. (5) Nach Artikel 179
Absatz 2 des Abkommens soll sich der GA-Unterausschuss eine
Geschäftsordnung geben. (6) Es ist daher angezeigt, den
Standpunkt der Union bezüglich der Geschäftsordnungen festzulegen, die sich die
besagten Unterausschüsse geben sollen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Der Standpunkt, den die Union
in dem mit Artikel 65 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Georgien andererseits eingesetzten SPS-Unterausschuss bezüglich der Annahme
seiner Geschäftsordnung vertreten soll, stützt sich auf den Beschlussentwurf
des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. 2. Geringfügige Änderungen des
Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss
ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 1. Der Standpunkt, den die Union
in dem mit Artikel 74 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Zollunterausschuss bezüglich
der Annahme seiner Geschäftsordnung vertreten soll, stützt sich auf den
Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss
beigefügt ist. 2. Geringfügige Änderungen des
Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zollunterausschuss
ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 3 1. Der Standpunkt, den die Union
in dem mit Artikel 179 des Assoziierungsabkommens zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten
GA-Unterausschuss bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung vertreten soll,
stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem
vorliegenden Beschluss beigefügt ist. 2. Geringfügige Änderungen des
Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im GA-Unterausschuss ohne
weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1. [2] Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die
Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige
Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1). ANHANG ENTWURF BESCHLUSS
NR. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND
PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU – GEORGIEN vom
… 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE
UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU – GEORGIEN – gestützt auf das Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 65, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 431 des
Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.
(2) Nach Artikel 65 des
Abkommens soll sich der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) mit allen
Fragen der Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen)
Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen)
des Abkommens befassen. (3) Nach Artikel 65
Absatz 5 des Abkommens soll sich der SPS-Unterausschuss eine
Geschäftsordnung geben – BESCHLIESST: Artikel 1 Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des
SPS-Unterausschusses wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. …, den …. || Für den SPS-Unterausschuss || Der/die Vorsitzende Anlage Geschäftsordnung des Unterausschusses
„Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ EU – Georgien Artikel 1 Allgemeine
Bestimmungen 1. Der nach Artikel 65
Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss
„Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden
„SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in
Titel IV Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten
Zusammensetzung „Handel“ bei seinen Aufgaben. 2. Der SPS-Unterausschuss
erfüllt die in Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben
entsprechend der Zielsetzung von Titel IV Kapitel 4 Artikel 50
des Abkommens. 3. Der SPS-Unterausschuss setzt
sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind,
zusammen. 4. Den Vorsitz führt ein für
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger
Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens im Einklang mit
Artikel 2. 5. Unter „Vertragsparteien“ sind
in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten
Vertragsparteien zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den
Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die
erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und
endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen 1. Sofern die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, danach jeweils auf Ersuchen
einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich. 2. Alle Sitzungen des
SPS-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den
Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des SPS-Unterausschusses
die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor
Sitzungsbeginn. 3. Nach Möglichkeit werden die
ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den
ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung
„Handel“ einberufen. 4. Die Sitzungen des
SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel
abgehalten werden, beispielsweise als Video‑ oder Telefonkonferenz. 5. Der SPS-Unterausschuss kann
Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat den
Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen
mit. Artikel 5 Sekretariat 1. Ein Beamter der Europäischen
Kommission und ein Beamter Georgiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte
des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam
und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit. 2. Das Sekretariat des
Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle
Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten
Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert. Artikel 6 Schriftverkehr 1. Alle für den
SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der
anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär
der anderen Vertragspartei. 2. Das Sekretariat trägt dafür
Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz
dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne
des Artikels 7 verteilt werden. 3. Das Ausschusssekretariat
sendet alle Schreiben des SPS-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die
Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7
verteilt. Artikel 7 Unterlagen 1. Unterlagen werden über die
Sekretäre des SPS-Unterausschusses verteilt. 2. Eine Vertragspartei
übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen
dem Sekretär der anderen Vertragspartei. 3. Der Sekretär der Union leitet
die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den
Sekretär Georgiens und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der
Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. 4. Der Sekretär Georgiens leitet
die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens weiter und setzt den
Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der
Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. 5. Die Sekretäre des
SPS-Unterausschusses fungieren als Schaltstelle für den Informationsaustausch
nach Artikel 58 des Abkommens. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes
beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine
Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss Informationen vor, die sie als
vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese
Informationen ebenfalls vertraulich. Artikel 9 Tagesordnungen 1. Das Sekretariat des
SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für
jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen
Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt
die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens
21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen
beim Sekretariat des SPS-Unterausschusses beantragt hat. 2. Die vorläufige Tagesordnung
wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der
Sitzung nach Artikel 7 verteilt. 3. Der SPS-Unterausschuss nimmt
die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Die Aufnahme von Punkten,
die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der
Vertragsparteien. 4. Der Vorsitz der
SPS-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch
Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige
Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über
spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige
Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. 5. Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses
kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den
Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokolle und operative Schlussfolgerungen 1. Nach jeder Sitzung fertigen
die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an. 2. In dem Protokoll wird in der
Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt: a) die Sitzungsteilnehmer, die sie
begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter oder Sachverständige, die der
Sitzung beigewohnt haben, b) die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten
Unterlagen, c) die Stellungnahmen, die der
SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und d) die operativen Sitzungsschlussfolgerungen
nach Absatz 4. 3. Der Protokollentwurf wird dem
SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen
28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen.
Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. 4. Der
SPS-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen
Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und verteilt
ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit
der Tagesordnung an die Vertragsparteien. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung
angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit
den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung –
vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen – verabschieden kann. Die
operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Verabschiedung
als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer Folgesitzung des
SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der
SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen
Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden. Artikel 11 Beschlüsse
und Empfehlungen 1. Der SPS-Unterausschuss
verabschiedet Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame
Maßnahmen nach Artikel 65 des Abkommens. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen,
Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den
Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden
internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die
Vertragsparteien bindend; folglich haben sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu
treffen. 2. Alle Beschlüsse,
Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz unterzeichnet und
von beiden Sekretären beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet
der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der
Sitzung, in der sie verabschiedet wurden. 3. Im Einvernehmen der
Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren
Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder
Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren
abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels
zwischen den beiden Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien
handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige
Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens
21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann
die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien
verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über
den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung
oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären
beglaubigt. 4. Ein Akt des
SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“
„Empfehlung“ beziehungsweise „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines
Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist. 5. Die Beschlüsse,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an beide Vertragsparteien
verteilt. 6. Jede Vertragspartei kann
beschließen, die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des
SPS-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Artikel 12 Berichte Der SPS-Unterausschuss legt dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine
eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der von ihm eingesetzten
Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Tage vor der
ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung
„Handel“ vorzulegen. Artikel 13 Sprachen
1. Die Arbeitssprachen des
SPS-Unterausschusses sind Englisch und Georgisch. 2. Sofern nichts anderes beschlossen
wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen,
die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten 1. Die Vertragsparteien tragen
die Personal‑, Reise‑ und Aufenthaltskosten wie auch die Post‑
und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen
des SPS-Unterausschusses entstehen. 2. Die Kosten für die
Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden
von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. 3. Die Kosten für
Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von
Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen
nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei
getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in
andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei
selbst. Artikel 15 Änderung
der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit
Artikel 65 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des
SPS-Unterausschusses geändert werden. Artikel 16 Facharbeitsgruppen
und Ad‑hoc-Gruppen 1. Falls es dem
SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach
Artikel 65 Absatz 6 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad‑hoc-Arbeitsgruppen,
darunter auch Wissenschafts‑ und Expertengremien, einsetzen oder
abschaffen. 2. Die Mitgliedschaft in den Ad‑hoc-Arbeitsgruppen
muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt sein. Die
Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom
SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe bestehende adäquate
Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. 3. Sofern nichts anderes
beschlossen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem
Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig. 4. Die Sitzungen der
Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit
oder als Video‑ oder Telefonkonferenzen abgehalten werden. 5. Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses
ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die
Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, in Kopie zu setzen. 6. Die Arbeitsgruppen sind
befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die
Empfehlungen sind einvernehmlich zu erarbeiten und dem Vorsitz des
SPS-Unterausschusses zuzuleiten, der sie nach Artikel 7 verteilt. 7. Diese Geschäftsordnung gilt
sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe
oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt
ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen. ENTWURF BESCHLUSS
NR. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU – GEORGIEN vom
... 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS „ZOLL“ EU – GEORGIEN –
gestützt auf das Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 74, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 431 des
Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.
(2) Nach Artikel 74 des
Abkommens soll der Unterausschuss „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“)
die Anwendung und Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen)
Kapitel 5 (Zoll‑ und Handelserleichterungen) des Abkommens
überwachen. (3) Nach Artikel 74
Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens soll sich der Zollunterausschuss
eine Geschäftsordnung geben – BESCHLIESST: Artikel 1 Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des
Zollunterausschusses wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu … am …. || Für den Zollunterausschuss || Der/die Vorsitzende Anlage Geschäftsordnung des Zollunterausschusses EU –
Georgien Artikel 1 Allgemeine
Bestimmungen 1. Der nach Artikel 74
Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zollunterausschuss
nimmt seine Aufgaben nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 des Abkommens
wahr. 2. Der Zollunterausschuss setzt
sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für Zoll‑
und zollbezogene Fragen zuständig sind, zusammen. 3. Den Vorsitz führt ein für
Zoll‑ und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen
Kommission oder Georgiens im Einklang mit Artikel 2. 4. Unter „Vertragsparteien“ sind
in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten
Vertragsparteien zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Zollunterausschuss wird von den
Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die
erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und
endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen 1. Sofern die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren, tritt der Zollunterausschuss einmal jährlich oder
auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. 2. Alle Sitzungen des
Zollunterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den
Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des Zollunterausschusses
die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor
Sitzungsbeginn. 3. Die Sitzungen des
Zollunterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel
abgehalten werden, beispielsweise als Video‑ oder Telefonkonferenz. 5. Der Zollunterausschuss kann
Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat den
Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen
mit. Artikel 5 Sekretariat 1. Ein Beamter der Europäischen
Kommission und ein Beamter Georgiens, die beide für Zoll‑ und
zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte
des Zollunterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam
und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit. 2. Das Sekretariat des
Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle
Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstige vereinbarten
Maßnahmen des Zollunterausschusses informiert. Artikel 6 Schriftverkehr 1. Alle für den
Zollunterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der
anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär
der anderen Vertragspartei. 2. Das Sekretariat trägt dafür
Sorge, dass alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz
dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne
des Artikels 7 verteilt werden. 3. Das Ausschusssekretariat
sendet alle Schreiben des Zollunterausschussvorsitzes in dessen Namen an die
Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt. Artikel 7 Unterlagen 1. Unterlagen werden über die
Sekretäre des Zollunterausschusses verteilt. 2. Eine Vertragspartei
übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen
dem Sekretär der anderen Vertragspartei. 3. Der Sekretär der Union leitet
die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den
Sekretär Georgiens dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union
übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung
„Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen. 4. Der Sekretär Georgiens leitet
die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens weiter und setzt den
Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär Georgiens
übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung
„Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes
beschließen, tagt der Zollunterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine
Vertragspartei dem Zollunterausschuss Informationen vor, die sie als
vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese
Informationen ebenfalls vertraulich. Artikel 9 Tagesordnungen 1. Das Sekretariat des
Zollunterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für
jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt
die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens
21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen
beim Sekretariat des Zollunterausschusses beantragt hat. 2. Die vorläufige Tagesordnung
wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der
Sitzung nach Artikel 7 verteilt. 3. Der Zollunterausschuss nimmt
die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Die Aufnahme von Punkten,
die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der
Vertragsparteien. 4. Der Vorsitz der
Zollunterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch
Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige
Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über
spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige
Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. 5. Der Vorsitz des
Zollunterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im
Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung
zu tragen. Artikel 10 Protokolle und operative Schlussfolgerungen 1. Der
Zollunterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen
Entwurf des Protokolls, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, der
betreffenden Sitzung. 2. Der Protokollentwurf,
einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, ist dem Zollunterausschuss
zur Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach
der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7
genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. Artikel 11 Beschlüsse
und Empfehlungen 1. Der Zollunterausschuss
verabschiedet praktische Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen
nach Artikel 74 des Abkommens. Sie werden von den Vertragsparteien
einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen
Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die
Vertragsparteien bindend; folglich haben sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu
treffen. 2. Alle Beschlüsse und
Empfehlungen werden vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären
beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese
Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die
betreffende Empfehlung verabschiedet wurde. 3. Im Einvernehmen der
Vertragsparteien kann der Zollunterausschuss auch im schriftlichen Verfahren
Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden
internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat
die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Benehmen
mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach
Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind
innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz des
Zollunterausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen
mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die
Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt. 4. Ein Akt des
Zollunterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise
„Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in
dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist. 5. Die Beschlüsse und Empfehlungen
werden an beide Vertragsparteien verteilt. 6. Jede Vertragspartei kann
beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Zollunterausschusses in ihrem
amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Artikel 12 Berichte Der Zollunterausschuss erstattet dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen
Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht. Artikel 13 Sprachen
1. Die Arbeitssprachen des
Zollunterausschusses sind Englisch und Georgisch. 2. Sofern nichts anderes
beschlossen wird, stützt sich der Zollunterausschuss bei seinen Beratungen auf
Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten 1. Die Vertragsparteien tragen
die Personal‑, Reise‑ und Aufenthaltskosten wie auch die Post‑
und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen
des Zollunterausschusses entstehen. 2. Die Kosten für die
Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden
von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. 3. Die Kosten für
Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von
Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen
nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei
getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in
andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei
selbst. Artikel 15 Änderung
der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit
Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss
des Zollunterausschusses geändert werden. ENTWURF BESCHLUSS
NR. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU – GEORGIEN vom
... 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS
„GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU – GEORGIEN – gestützt auf das Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 179, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 431 des
Abkommens werden Teile davon ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.
(2) Nach Artikel 179 des
Abkommens soll der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden
„GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen
Angaben überwachen und als Kooperations‑ und Dialogforum in Sachen
geografische Angaben fungieren. (2) Nach Artikel 179
Absatz 2 des Abkommens soll sich der GA-Unterausschuss eine
Geschäftsordnung geben – BESCHLIESST: Artikel 1 Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des
GA-Unterausschusses wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu … am …. || Für den GA-Unterausschuss || Der/die Vorsitzende Anlage Geschäftsordnung des Unterausschusses „Geografische
Angaben“ EU – Georgien Artikel 1 Allgemeine
Bestimmungen 1. Der nach Artikel 179 des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
(im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im
Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in
Titel IV Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
bei der Durchführung seiner Aufgaben. 2. Der GA-Unterausschuss erfüllt
die in Artikel 179 des Abkommens dargelegten Aufgaben. 3. Der GA-Unterausschuss setzt
sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens zusammen, die
sich auf dem Gebiet der geografischen Angaben auskennen. 4. Jede Vertragspartei ernennt
einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner bei allen Fragen fungiert, die
den GA-Unterausschuss betreffen. 5. Die Delegationsleiter führen
den Vorsitz nach Artikel 2. 6. Jeder Delegationsleiter kann
alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem
entsprechend ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle
nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als
Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen. 7. Unter „Vertragsparteien“ sind
in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten
Vertragsparteien zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den
Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die
erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und
endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen 1. Sofern die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss auf Antrag einer
Vertragspartei abwechselnd in der EU und in Georgien zusammen, und zwar
spätestens 90 Tage nach Antragstellung. 2. Alle Sitzungen des
GA-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den
Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des GA-Unterausschusses die
Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor
Sitzungsbeginn. 3. Nach Möglichkeit werden die
ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen
Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“
einberufen. 4. In Ausnahmefällen können die
Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten
werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, etwa als
Videokonferenz. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat den
Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen
mit. Artikel 5 Sekretariat 1. Ein Vertreter der
Europäischen Kommission und ein Vertreter Georgiens nehmen entsprechend der
Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des
GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und
im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit. 2. Das Sekretariat des
Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle
Beschlüsse, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses
informiert. Artikel 6 Schriftverkehr 1. Alle für den
GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der
anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär
der anderen Vertragspartei. 2. Das Sekretariat trägt dafür
Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz
dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht als Unterlagen im Sinne
des Artikels 7 verteilt werden. 3. Das Ausschusssekretariat
sendet alle Schreiben des GA-Unterausschussvorsitzes in dessen Namen an die
Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7
verteilt. Artikel 7 Unterlagen 1. Unterlagen werden über die
Sekretäre des GA-Unterausschusses verteilt. 2. Eine Vertragspartei
übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen
dem Sekretär der anderen Vertragspartei. 3. Der Sekretär der Union leitet
die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den
Sekretär Georgiens und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der
Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. 4. Der Sekretär Georgiens leitet
die Unterlagen an die zuständigen Vertreter Georgiens weiter und setzt den
Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der
Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes
beschließen, tagt der GA-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine
Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich
eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen
ebenfalls vertraulich. Artikel 9 Tagesordnungen 1. Das Sekretariat des
GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für
jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen
Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt
die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens
21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen
beim Sekretariat des GA-Unterausschusses beantragt hat. 2. Die vorläufige Tagesordnung
wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der
Sitzung nach Artikel 7 verteilt. 3. Die Tagesordnung wird vom
Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen,
erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien. 4. Der Vorsitz der
GA-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch
Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige
Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über
spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige
Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. 5. Der Vorsitz des
GA-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im
Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung
zu tragen. Artikel 10 Protokolle und operative Schlussfolgerungen 1. Nach jeder Sitzung fertigen
die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an. 2. In dem Protokoll wird in der
Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt: a) die Sitzungsteilnehmer, die sie
begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter oder Sachverständige, die der
Sitzung beigewohnt haben, b) die dem GA-Unterausschuss vorgelegten
Unterlagen, c) die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss
zu Protokoll gegeben hat, und d) erforderlichenfalls die operativen
Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4. 3. Der Protokollentwurf wird dem
GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen
28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen.
Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. 4. Der GA-Unterausschusssekretär
der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen
Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel
spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung
an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung
angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit
den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung –
vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen – verabschieden kann. Die
operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Verabschiedung
als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des
GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss
ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen
Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden. Artikel 11 Beschlüsse 1. Der GA-Unterausschuss ist
befugt, in den in Artikel 179 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen
Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien
einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren
abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend;
folglich haben sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen. 2. Alle Beschlüsse werden vom
Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt. Unbeschadet des
Absatzes 4 unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen in der Sitzung, in
der der betreffende Beschluss erlassen wird. 3. Im Einvernehmen der
Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren
Beschlüsse erlassen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen
Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form
eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Benehmen mit den
Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7
verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von
mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz des
GA-Unterausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit
den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder der
Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt. 4. Ein Akt des
GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise
„Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem
Beschluss nichts anderes vorgesehen ist. 5. Die Beschlüsse werden an
beide Vertragsparteien verteilt. 6. Jede Vertragspartei kann
beschließen, die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger
zu veröffentlichen. Artikel 12 Berichte Der GA-Unterausschuss erstattet dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen
Tagung dieses Ausschusses Bericht. Artikel 13 Sprachen
1. Die Arbeitssprachen des
GA-Unterausschusses sind Englisch und Georgisch. 2. Sofern nichts anderes
beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf
Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten 1. Die Vertragsparteien tragen
die Personal‑, Reise‑ und Aufenthaltskosten wie auch die Post‑
und Telekommunikationskosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen
des GA-Unterausschusses entstehen. 2. Die Kosten für die
Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden
von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. 3. Die Kosten für
Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von
Unterlagen ins Englische und Georgische oder aus dem Englischen und Georgischen
nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei
getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in
andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei
selbst. Artikel 15 Änderung
der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit
Artikel 179 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des
GA-Unterausschusses geändert werden.