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Document 52014PC0719

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015

/* COM/2014/0719 final - 2014/0341 (NLE) */

52014PC0719

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015 /* COM/2014/0719 final - 2014/0341 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

· Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates soll gewährleistet werden, dass die lebenden Meeresressourcen unter wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Bedingungen genutzt werden. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Fischereiaufwandsbeschränkungen.

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2015 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen im Schwarzen Meer zur Verfügung stehen.

· Allgemeiner Kontext

In der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2015“ (COM(2014) 388 final) wird auf den Hintergrund des Vorschlags eingegangen.

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) hat sein wissenschaftliches Gutachten zu den Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer 2015 am 31. Oktober 2014 vorgelegt.

Der Vorschlag beinhaltet mit der Festsetzung von TAC und Quoten einen für die Bewirtschaftung der Fischereien im Schwarzen Meer 2015 wichtigen Abschnitt.

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Der letzte derartige Rechtsakt ist die Verordnung (EU) Nr. 24/2014 des Rates[1] vom 10. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014).

Zusätzlich zu den jährlichen Fangmöglichkeiten sind hier folgende unter diesen Vorschlag fallende Maßnahmen zu erwähnen, die für die Fischerei im Schwarzen Meer von Belang sind:

– Die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung und die Mindestmaschengrößen für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer sind in der Verordnung (EU) Nr. 227/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[2] und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr festgelegt.

– Die Empfehlung GFCM/37/2013/2 über eine Reihe von Mindeststandards für die Steinbuttfischerei mit am Boden verankerten Kiemennetzen und die Erhaltung der Wale im Schwarzen Meer wurde von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 37. Sitzung (Split, Mai 2013) verabschiedet.

· Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Zur wissenschaftlichen Beratung wurde der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) konsultiert.

Die Union fordert jährlich ein wissenschaftliches Gutachten des STECF zur Lage der wichtigsten Fischbestände an. Das im Oktober 2014 vorgelegte Gutachten berücksichtigt alle Schwarzmeerbestände, für die TAC vorgeschlagen werden.

· Konsultation der interessierten Kreise

Die interessierten Kreise wurden über die Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2015“ konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde vom STECF erarbeitet.

· Folgenabschätzung

Entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten wird die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer Änderung der Fangmengen für Unionsschiffe im Schwarzen Meer führen.

Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, durch die die Fischerei schrittweise ein langfristig nachhaltiges Niveau erreichen soll.

Der hier gewählte Ansatz könnte folglich mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, langfristig jedoch zu stabilen oder steigenden Quoten führen. Ebenfalls langfristig ist mit geringeren Umweltbelastungen aufgrund des angepassten Fischereiaufwands sowie mit gleichbleibenden oder steigenden Anlandungen zu rechnen. Die Nachhaltigkeit des Fischfangs wird sich langfristig verbessern.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag enthält die Fangbeschränkungen für die Unionsfischereien im Schwarzen Meer, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.

· Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.

Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung stehen bereits zur Verfügung.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

· Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden weiter vereinfacht, da er ähnliche Bestimmungen wie die Verordnung über die Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer aus dem Jahr 2014 enthält.

· Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2015 und enthält daher keine Revisionsklausel.

· Einzelerläuterung

Mit dem Vorschlag werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände oder Bestandsgruppen für die im Schwarzen Meer fischenden Mitgliedstaaten für 2015 festgesetzt.

Die Pflicht zur Anlandung der Fänge gilt in bestimmten Fischereien ab dem 1. Januar 2015. Im Schwarzen Meer gilt dies für die Fischerei auf kleine pelagische Arten, d. h. die Fischerei auf Sprotte, einer der unter die TAC und Quoten dieser Verordnung fallenden Bestände.

Mit Einführung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 spiegeln die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge wider. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in Fischereien nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Die Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (in Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen) festgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten und den Vorgaben für die Festsetzung der TAC und Quoten gemäß der Mitteilung der Kommission über die Fangmöglichkeiten für 2015.

Da die Kommission bestrebt ist, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der Politik der Europäischen Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, werden die jährlichen Schwankungen der TAC so weit begrenzt, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage möglich ist.

Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TAC und Quoten sind im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführt.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates[3] wird vorgeschlagen, dass die Artikel 3 und 4 nicht für die unter diese Verordnung fallenden Bestände gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die darin vorgesehene jahresübergreifende Flexibilität jedoch gilt auch für Bestände, die unter die Anlandeverpflichtung fallen.

2014/0341 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)       Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] werden unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen.

(3)       Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden.

(4)       Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(5)       Für Sprottenfischereien gilt ab dem 1. Januar 2015 die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.

(6)       Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates[5], insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang ist daher anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(7)       Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates[6] ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8)       Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen die betreffenden Fischereien im Schwarzen Meer am 1. Januar 2015 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer für das Jahr 2015 festgelegt.

Artikel 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)           „GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)           „Schwarzes Meer“ ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[7];

c)           „Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

d)           „Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

e)           „Bestand“ ist eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

f)            „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) ist die Menge eines Bestands, die

i) im Zeitraum eines Jahres gefangen werden darf im Falle von Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen; oder

ii) im Zeitraum eines Jahres angelandet werden darf im Falle von Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen;

g)           „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.

KAPITEL II Fangmöglichkeiten

Artikel 4 TAC und ihre Aufteilung

Die TAC für Unionsschiffe, die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)           Tausch zugewiesener Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)           Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)           zusätzliche Anlandungen, die im Rahmen des Artikels 15 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 erlaubt sind;

d)           übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; [parallel zum Vorschlag für die Ostsee]

e)           Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6 Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

Fänge und Beifänge in der Steinbuttfischerei werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

KAPITEL III Schlussbestimmungen

Artikel 7 Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 1.

[2]               ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1.

[3]               Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S 3).

[4]               Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

[5]               Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

[6]               Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S 3).

[7]               Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung || Alpha-3-Code || Gemeinsprachliche Bezeichnung

Psetta maxima || TUR || Steinbutt

Sprattus sprattus || SPR || Sprotte

|| || || ||

Art: || Steinbutt || Gebiet: || Unionsgewässer im Schwarzen Meer ||

|| Psetta maxima || || TUR/F37.4.2.C. || || || ||

Bulgarien || 36,72 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung. ||

Rumänien || 36,72 || ||

|| || ||

Union || 73,44 || (1) ||

|| || ||

TAC || Entfällt ||

_________ || || ||

 (1)          Fischfang, einschließlich Umladungen, Anbordnahmen, Anlandungen und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2015 untersagt. ||

Art: || Sprotte || || Gebiet: || Unionsgewässer im Schwarzen Meer || ||

|| Sprattus sprattus || || SPR/F37.4.2.C ||

Bulgarien || || 8032,5 || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung. ||

Rumänien || || 3442,5 ||

|| || ||

Union || || 11475 ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

|| || || ||

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