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Document 52014PC0719
Proposal for a COUNCIL REGULATION fixing for 2015 the fishing opportunities for certain fish stocks and groups of fish stocks in the Black Sea
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015
/* COM/2014/0719 final - 2014/0341 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015 /* COM/2014/0719 final - 2014/0341 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS · Gründe und Ziele des Vorschlags Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates soll
gewährleistet werden, dass die lebenden Meeresressourcen unter wirtschaftlich,
ökologisch und sozial nachhaltigen Bedingungen genutzt werden. Ein wichtiges
Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form
von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und
Fischereiaufwandsbeschränkungen. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es festzulegen,
welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2015 bei den kommerziell
wichtigsten Fischbeständen im Schwarzen Meer zur Verfügung stehen. · Allgemeiner Kontext In der Mitteilung der Kommission „Konsultation
zu den Fangmöglichkeiten 2015“ (COM(2014) 388 final) wird auf den
Hintergrund des Vorschlags eingegangen. Der Wissenschafts-, Technik- und
Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) hat sein wissenschaftliches
Gutachten zu den Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer 2015 am 31. Oktober 2014
vorgelegt. Der Vorschlag beinhaltet mit der Festsetzung
von TAC und Quoten einen für die Bewirtschaftung der Fischereien im Schwarzen
Meer 2015 wichtigen Abschnitt. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für
deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Der letzte
derartige Rechtsakt ist die Verordnung (EU) Nr. 24/2014 des Rates[1] vom 10. Januar 2014 zur
Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und
Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014). Zusätzlich zu den jährlichen Fangmöglichkeiten
sind hier folgende unter diesen Vorschlag fallende Maßnahmen zu erwähnen, die
für die Fischerei im Schwarzen Meer von Belang sind: –
Die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung und die
Mindestmaschengrößen für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer sind in der
Verordnung (EU) Nr. 227/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des
Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum
Schutz von jungen Meerestieren[2]
und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates über die zulässige Anlandung
von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren
menschlichen Verzehr festgelegt. –
Die Empfehlung GFCM/37/2013/2 über eine Reihe von
Mindeststandards für die Steinbuttfischerei mit am Boden verankerten
Kiemennetzen und die Erhaltung der Wale im Schwarzen Meer wurde von der
Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf ihrer 37. Sitzung
(Split, Mai 2013) verabschiedet. · Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die
Ziele und Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der
Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung im Einklang. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Konsultierte Organisationen/Sachverständige Zur wissenschaftlichen Beratung wurde der
Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF)
konsultiert. Die Union fordert jährlich
ein wissenschaftliches Gutachten des STECF zur Lage der wichtigsten
Fischbestände an. Das im Oktober 2014 vorgelegte Gutachten berücksichtigt
alle Schwarzmeerbestände, für die TAC vorgeschlagen werden. · Konsultation der interessierten Kreise Die interessierten Kreise
wurden über die Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den
Fangmöglichkeiten 2015“ konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für
den Vorschlag wurde vom STECF erarbeitet. · Folgenabschätzung Entsprechend dem
wissenschaftlichen Gutachten wird die Durchführung der vorgeschlagenen
Maßnahmen zu einer Änderung der Fangmengen für Unionsschiffe im Schwarzen Meer
führen. Der Vorschlag basiert
nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer
langfristigen Strategie, durch die die Fischerei schrittweise ein langfristig
nachhaltiges Niveau erreichen soll. Der hier gewählte Ansatz
könnte folglich mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand,
langfristig jedoch zu stabilen oder steigenden Quoten führen. Ebenfalls
langfristig ist mit geringeren Umweltbelastungen aufgrund des angepassten
Fischereiaufwands sowie mit gleichbleibenden oder steigenden Anlandungen zu
rechnen. Die Nachhaltigkeit des Fischfangs wird sich langfristig verbessern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag enthält die Fangbeschränkungen
für die Unionsfischereien im Schwarzen Meer, um das Ziel der Gemeinsamen
Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen
Fischerei zu verwirklichen. · Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit
der Europäischen Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
AEUV. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine
gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem
Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu
erlassen. Mit der vorliegenden Verordnung des Rates
werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16
Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können
die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die
Schiffe unter ihrer Flagge aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über
einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen
Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell
ausschöpfen will. Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten
keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung
jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung
stehen bereits zur Verfügung. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement
auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Unionshaushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN · Vereinfachung Mit dem Vorschlag werden
Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden weiter
vereinfacht, da er ähnliche Bestimmungen wie die Verordnung über die
Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer aus dem Jahr 2014 enthält. · Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche
Verordnung für das Jahr 2015 und enthält daher keine Revisionsklausel. · Einzelerläuterung Mit dem Vorschlag werden die Fangmöglichkeiten
für bestimmte Bestände oder Bestandsgruppen für die im Schwarzen Meer
fischenden Mitgliedstaaten für 2015 festgesetzt. Die Pflicht zur
Anlandung der Fänge gilt in bestimmten Fischereien ab dem
1. Januar 2015. Im Schwarzen Meer gilt dies für die Fischerei auf
kleine pelagische Arten, d. h. die Fischerei auf Sprotte, einer der unter
die TAC und Quoten dieser Verordnung fallenden Bestände. Mit Einführung der
Pflicht zur Anlandung nach Artikel 16 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 spiegeln die vorgeschlagenen
Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge
wider. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen
Gutachten zu den Fischbeständen in Fischereien nach Artikel 15
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Die
Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug
auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (in
Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von
Mehrjahresplänen) festgesetzt werden. Die vorgeschlagenen
Zahlen basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten und den Vorgaben für die
Festsetzung der TAC und Quoten gemäß der Mitteilung der Kommission über die
Fangmöglichkeiten für 2015. Da die Kommission bestrebt
ist, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit der
Politik der Europäischen Union und ihren internationalen Verpflichtungen zu
gewährleisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten,
werden die jährlichen Schwankungen der TAC so weit begrenzt, wie dies unter
Berücksichtigung der jeweiligen Bestandslage möglich ist. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen
TAC und Quoten sind im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 847/96 des Rates[3]
wird vorgeschlagen, dass die Artikel 3 und 4 nicht für die unter diese
Verordnung fallenden Bestände gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 9 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die darin vorgesehene
jahresübergreifende Flexibilität jedoch gilt auch für Bestände, die unter die
Anlandeverpflichtung fallen. 2014/0341 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für
bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des
Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur
Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. (2) Gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] werden unter
Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und
wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des
Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF)
Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen. (3) Es ist Aufgabe des Rates, die
Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien
oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter,
hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 und 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten so auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat eine
relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei
gewährleistet ist und die in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Ziele
der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden. (4) Die zulässigen
Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage der verfügbaren
wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und
sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller
Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die
bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden. (5) Für Sprottenfischereien gilt ab
dem 1. Januar 2015 die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Gemäß Artikel 16
Absatz 2 der genannten Verordnung wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für
einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten
dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die
Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. (6) Für die Nutzung der in der
vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates[5],
insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von
Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten.
In diesem Zusammenhang ist daher anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten
verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen
übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen. (7) Nach Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 847/96 des Rates[6]
ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten. (8) Um eine Unterbrechung der
Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union
zu sichern, müssen die betreffenden Fischereien im Schwarzen Meer am 1. Januar
2015 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung
unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung werden die
Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer für das Jahr
2015 festgelegt. Artikel 2
Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die
im Schwarzen Meer fischen. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: a) „GFCM“ ist die Allgemeine Kommission
für die Fischerei im Mittelmeer; b) „Schwarzes Meer“ ist das
geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung
(EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[7]; c) „Fischereifahrzeug“ ist jedes
Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet
ist; d) „Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der
Union registriert ist; e) „Bestand“ ist eine biologische Ressource, die
im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt; f) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) ist die
Menge eines Bestands, die i)
im Zeitraum eines Jahres gefangen werden darf im Falle von Fischereien, die der
Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 unterliegen; oder ii) im
Zeitraum eines Jahres angelandet werden darf im Falle von Fischereien, die
nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
unterliegen; g) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC. KAPITEL II
Fangmöglichkeiten Artikel 4
TAC und ihre Aufteilung Die TAC für Unionsschiffe, die Aufteilung dieser TAC
auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen
Bedingungen sind im Anhang aufgeführt. Artikel 5
Besondere Aufteilungsvorschriften Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch zugewiesener
Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß
Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche Anlandungen, die im
Rahmen des Artikels 15 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 erlaubt sind; d) übertragene Mengen gemäß
Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; [parallel
zum Vorschlag für die Ostsee] e) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und
107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht
zur Anlandung unterliegen Fänge und Beifänge in der Steinbuttfischerei
werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von
Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen
wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. KAPITEL III
Schlussbestimmungen Artikel 7
Datenübermittlung Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß
den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die
angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der
vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes. Artikel 8
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 1. [2] ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1. [3] Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom
6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die
jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom
9.5.1996, S 3). [4] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002
und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 22). [5] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom
20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der
gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG)
Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG)
Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG)
Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und
(EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). [6] Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom
6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die
jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom
9.5.1996, S 3). [7] Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für
die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die
Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom
30.12.2011, S. 44). TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN
TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen
aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht
anders angegeben) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen
angegeben. Die Bestände sind in der alphabetischen
Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt
nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen Bezeichnungen und der
gemeinsprachlichen Bezeichnungen: Wissenschaftliche Bezeichnung || Alpha-3-Code || Gemeinsprachliche Bezeichnung Psetta maxima || TUR || Steinbutt Sprattus sprattus || SPR || Sprotte || || || || Art: || Steinbutt || Gebiet: || Unionsgewässer im Schwarzen Meer || || Psetta maxima || || TUR/F37.4.2.C. || || || || Bulgarien || 36,72 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung. || Rumänien || 36,72 || || || || || Union || 73,44 || (1) || || || || TAC || Entfällt || _________ || || || (1) Fischfang, einschließlich Umladungen, Anbordnahmen, Anlandungen und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2015 untersagt. || Art: || Sprotte || || Gebiet: || Unionsgewässer im Schwarzen Meer || || || Sprattus sprattus || || SPR/F37.4.2.C || Bulgarien || || 8032,5 || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 findet keine Anwendung. || Rumänien || || 3442,5 || || || || Union || || 11475 || || || || TAC || Entfällt || || || || || ||