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Document 52014PC0678
Proposal for a COUNCIL DECISION establishing the position to be adopted on the Union's behalf in the Administrative Committee of the United Nations Economic Commission for Europe on the draft new Regulation on hydrogen and fuel cell vehicles
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einzunehmenden Standpunkt zum Entwurf einer neuen Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einzunehmenden Standpunkt zum Entwurf einer neuen Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge
/* COM/2014/0678 final - 2014/0313 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einzunehmenden Standpunkt zum Entwurf einer neuen Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge /* COM/2014/0678 final - 2014/0313 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Auf internationaler Ebene erarbeitet die
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) harmonisierte
Anforderungen, durch die technische Hindernisse für den Handel mit
Kraftfahrzeugen und mit Systemen zur Verwendung in solchen Kraftfahrzeugen
zwischen den Vertragsparteien des „Geänderten Übereinkommens von 1958“[1] beseitigt und ein hohes
Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher Fahrzeuge und Systeme gewährleistet
werden sollen. Die UNECE hat unlängst einen Entwurf für eine
Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen
und ihren Bauteilen in Bezug auf die sicherheitsbezogene Leistung von
wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen[2]
fertiggestellt. Mit diesem Regelungsentwurf soll bei Speichersystemen für
verdichteten Wasserstoff, bei Kraftstoffsystemen für Fahrzeuge und bei ihren
besonderen Bauteilen ein hohes Sicherheitsniveau erreicht werden. Die
bestehenden Bestimmungen der mit dem Beschluss 10157/13[3] des Rates angenommenen
globalen technischen Regelung Nr. 13 über die Sicherheit von Wasserstoff
werden in dem Entwurf für die neue UNECE-Regelung wirksam umgesetzt. Mit diesem Vorschlag soll der Standpunkt der
Europäischen Union zu dem UNECE-Regelungsentwurf über die Sicherheit von
Wasserstoff festgelegt und dementsprechend vorgesehen werden, dass die
Europäische Union, vertreten durch die Kommission, diesem Entwurf zustimmt. Auf EU-Ebene sieht Anhang IV Teil I
Nummer 62 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[4]
in Bezug auf die Sicherheit von Wasserstoff die Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] vor. Zu einem späteren
Zeitpunkt sollen Maßnahmen getroffen werden, damit der Entwurf der
UNECE-Regelung über die Sicherheit von Wasserstoff in der Europäischen Union
als gleichwertige Alternative zur derzeitigen Regelung auf EU-Ebene auf die
Typgenehmigung von Fahrzeugen angewandt werden kann, die mit solchen Systemen
ausgestattet sind. ·
Allgemeiner Kontext In der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates werden detaillierte Vorschriften für die
Typgenehmigung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge und ihrer Bauteile festgelegt.
Es ist nun beabsichtigt, dass die Union für den Entwurf der entsprechenden
UNECE-Regelung über die Sicherheit von Wasserstoff stimmt, damit auf
internationaler Ebene zur Erleichterung des Außenhandels gemeinsame
harmonisierte Anforderungen verfügbar sind. So werden sich die europäischen Fahrzeughersteller
und die Zulieferindustrie nur an ein einziges Regelwerk halten müssen, das
weltweit, nämlich auf dem Gebiet der Vertragsstaaten des Geänderten
Übereinkommens von 1958, anerkannt wird; hierdurch soll die weltweite Anwendung
dieser umweltfreundlichen Technik gefördert werden, indem die Belastung der
Industrie durch doppelte Prüfungen und Zertifizierungen nach voneinander
abweichenden nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit
wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen verringert wird. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von
wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen. Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der
Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen[6]. ·
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen
der Europäischen Union Der Vorschlag entspricht den Zielen der
Rahmenrichtlinie über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sowie den Zielen der Verordnung (EG)
Nr. 79/2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen
Kraftfahrzeugen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Ziel der EU, im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen für ein hohes Maß an Verkehrssicherheit zu
sorgen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN · Konsultation der interessierten Kreise Bei der Entwicklung des Vorschlags hat die Europäische Kommission interessierte Parteien angehört. Durch den informellen Arbeitskreis der UNECE zur Sicherheit von Wasserstoff im Rahmen der Arbeitsgruppe „Passive Sicherheit“ (GRSP) wurde eine allgemeine Anhörung durchgeführt; ferner wurden Informationen verbreitet und anschließend im Technischen Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ während der Arbeiten an der globalen technischen Regelung über die Sicherheit von Wasserstoff und am nachfolgenden Entwurf für eine UNECE-Regelung auf Grundlage dieser globalen technischen Regelung erörtert. · Folgenabschätzung Die Europäische Kommission hatte für die Verordnung (EG) Nr. 79/2009 eine Folgenabschätzung unter Einbeziehung der Sicherheit von Wasserstoff durchführen lassen. Die im Rahmen der UNECE vorgeschlagenen Bestimmungen ergänzen die der Verordnung, wurden aber auch in der Studie der Europäischen Kommission zu wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen analysiert; es handelte sich dabei um einen Vergleich der europäischen Rechtsvorschriften und des Entwurfs für eine globale technische Regelung der UNECE (Einzelvertrag Nr. SI2.575155) im Rahmen von Mehrfach-Rahmenverträgen für die Erbringung von Beratungsleistungen in der Automobilindustrie (ENTR/2009/030). 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In dem Vorschlag wird der Standpunkt der Union
für die Abstimmung über den Entwurf der neuen UNECE-Regelung über die
Genehmigung von Kraftfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich der
sicherheitsbezogenen Leistung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen festgelegt. ·
Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. ·
Subsidiaritätsprinzip Anforderungen für die Sicherheit von
Wasserstoff im Kraftfahrzeugbereich sind bereits auf EU-Ebene harmonisiert. Die
neuen Bestimmungen sind ergänzender Natur. Die Stimmabgabe zugunsten internationaler
Übereinkommen wie der Entwürfe für UNECE-Regelungen und ihre Einbeziehung in
das System der Union für die Typgenehmigung von Systemen zur Verwendung in
Kraftfahrzeugen kann nur von der Union vollzogen werden. So wird nicht nur eine
Fragmentierung des Binnenmarktes verhindert, sondern auch ein einheitliches
Niveau der Sicherheitsstandards in der gesamten Union gewährleistet. Hierdurch
ergeben sich aus Größenvorteile: Produkte können für den gesamten europäischen
und sogar für den Weltmarkt hergestellt werden und müssen nicht individuell
angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat nationale Typgenehmigungen
erlangt werden können. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich
ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und
gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Schutz zu sorgen. ·
Wahl des Instruments Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV muss
der Rat einen Beschluss erlassen, um den Standpunkt festzulegen, der im Namen
der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium
zu vertreten ist. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 2014/0313 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Union im
Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa einzunehmenden Standpunkt zum Entwurf einer neuen Regelung für mit
Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem
Beschluss 97/836/EG des Rates[7]
ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für
Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n)
eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften
erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. (2) Durch die vereinheitlichten
Anforderungen des Entwurfs einer neuen UNECE-Regelung über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Bauteilen im
Hinblick auf die sicherheitsbezogene Leistung von wasserstoffbetriebenen
Fahrzeugen[8]
sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen und ihren
Bauteilen zwischen den Vertragsparteien des „Geänderten Übereinkommens von
1958“ beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Schutzniveau solcher Fahrzeuge
und Bauteile gewährleistet werden. (3) Es ist zweckmäßig, den
Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des
Geänderten Übereinkommens von 1958 hinsichtlich der Annahme des genannten
Entwurfs einer UNECE-Regelung vertreten werden soll – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Standpunkt, der im Namen der Union im
Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommen von 1958 einnehmen ist,
besteht darin, für den Entwurf einer neuen UNECE-Regelung über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Bauteilen im
Hinblick auf die sicherheitsbezogene Leistung von wasserstoffbetriebenen
Fahrzeugen gemäß dem Dokument ECE TRANS/ WP.29/2014/78 zu stimmen. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den
Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände
und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die
nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“),
ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. [2] UNECE-Dokument
ECE TRANS/WP.29/2014/78. [3] Beschluss 10157/13 vom 11. Juni 2013 über den
Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den jeweiligen Ausschüssen
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der
Anpassung der Regelungen Nr. 13, 13H, 16, 29, 44, 53, 79, 94, 95, 96, 117 und
130 und hinsichtlich der Annahme eines Vorschlags für eine globale technische
Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge sowie
die Annahme der globalen technischen Regelungen Nr. 2 und 12 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu vertreten ist. [4] Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
(ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1). [5] Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von
wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32). [6] Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom
26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von
wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen (ABl. L 122 vom 18.5.2010,
S. 1). [7] Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den
Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der
Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände
und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die
nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)
(ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78). [8] UNECE-Dokument ECE TRANS/WP.29/2014/78.