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Document 52014PC0678

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einzunehmenden Standpunkt zum Entwurf einer neuen Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge

/* COM/2014/0678 final - 2014/0313 (NLE) */

52014PC0678

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einzunehmenden Standpunkt zum Entwurf einer neuen Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge /* COM/2014/0678 final - 2014/0313 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

· Gründe und Ziele des Vorschlags

Auf internationaler Ebene erarbeitet die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) harmonisierte Anforderungen, durch die technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen und mit Systemen zur Verwendung in solchen Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des „Geänderten Übereinkommens von 1958“[1] beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher Fahrzeuge und Systeme gewährleistet werden sollen.

Die UNECE hat unlängst einen Entwurf für eine Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Bauteilen in Bezug auf die sicherheitsbezogene Leistung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen[2] fertiggestellt. Mit diesem Regelungsentwurf soll bei Speichersystemen für verdichteten Wasserstoff, bei Kraftstoffsystemen für Fahrzeuge und bei ihren besonderen Bauteilen ein hohes Sicherheitsniveau erreicht werden. Die bestehenden Bestimmungen der mit dem Beschluss 10157/13[3] des Rates angenommenen globalen technischen Regelung Nr. 13 über die Sicherheit von Wasserstoff werden in dem Entwurf für die neue UNECE-Regelung wirksam umgesetzt.

Mit diesem Vorschlag soll der Standpunkt der Europäischen Union zu dem UNECE-Regelungsentwurf über die Sicherheit von Wasserstoff festgelegt und dementsprechend vorgesehen werden, dass die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, diesem Entwurf zustimmt.

Auf EU-Ebene sieht Anhang IV Teil I Nummer 62 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[4] in Bezug auf die Sicherheit von Wasserstoff die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] vor. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Maßnahmen getroffen werden, damit der Entwurf der UNECE-Regelung über die Sicherheit von Wasserstoff in der Europäischen Union als gleichwertige Alternative zur derzeitigen Regelung auf EU-Ebene auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen angewandt werden kann, die mit solchen Systemen ausgestattet sind.

· Allgemeiner Kontext

In der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates werden detaillierte Vorschriften für die Typgenehmigung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge und ihrer Bauteile festgelegt. Es ist nun beabsichtigt, dass die Union für den Entwurf der entsprechenden UNECE-Regelung über die Sicherheit von Wasserstoff stimmt, damit auf internationaler Ebene zur Erleichterung des Außenhandels gemeinsame harmonisierte Anforderungen verfügbar sind. So werden sich die europäischen Fahrzeughersteller und die Zulieferindustrie nur an ein einziges Regelwerk halten müssen, das weltweit, nämlich auf dem Gebiet der Vertragsstaaten des Geänderten Übereinkommens von 1958, anerkannt wird; hierdurch soll die weltweite Anwendung dieser umweltfreundlichen Technik gefördert werden, indem die Belastung der Industrie durch doppelte Prüfungen und Zertifizierungen nach voneinander abweichenden nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen verringert wird.

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen.

Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen[6].

· Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag entspricht den Zielen der Rahmenrichtlinie über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sowie den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Ziel der EU, im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen für ein hohes Maß an Verkehrssicherheit zu sorgen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Konsultation der interessierten Kreise

Bei der Entwicklung des Vorschlags hat die Europäische Kommission interessierte Parteien angehört. Durch den informellen Arbeitskreis der UNECE zur Sicherheit von Wasserstoff im Rahmen der Arbeitsgruppe „Passive Sicherheit“ (GRSP) wurde eine allgemeine Anhörung durchgeführt; ferner wurden Informationen verbreitet und anschließend im Technischen Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ während der Arbeiten an der globalen technischen Regelung über die Sicherheit von Wasserstoff und am nachfolgenden Entwurf für eine UNECE-Regelung auf Grundlage dieser globalen technischen Regelung erörtert. · Folgenabschätzung Die Europäische Kommission hatte für die Verordnung (EG) Nr. 79/2009 eine Folgenabschätzung unter Einbeziehung der Sicherheit von Wasserstoff durchführen lassen. Die im Rahmen der UNECE vorgeschlagenen Bestimmungen ergänzen die der Verordnung, wurden aber auch in der Studie der Europäischen Kommission zu wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen analysiert; es handelte sich dabei um einen Vergleich der europäischen Rechtsvorschriften und des Entwurfs für eine globale technische Regelung der UNECE (Einzelvertrag Nr. SI2.575155) im Rahmen von Mehrfach-Rahmenverträgen für die Erbringung von Beratungsleistungen in der Automobilindustrie (ENTR/2009/030).

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

In dem Vorschlag wird der Standpunkt der Union für die Abstimmung über den Entwurf der neuen UNECE-Regelung über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich der sicherheitsbezogenen Leistung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen festgelegt.

· Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Subsidiaritätsprinzip

Anforderungen für die Sicherheit von Wasserstoff im Kraftfahrzeugbereich sind bereits auf EU-Ebene harmonisiert. Die neuen Bestimmungen sind ergänzender Natur. Die Stimmabgabe zugunsten internationaler Übereinkommen wie der Entwürfe für UNECE-Regelungen und ihre Einbeziehung in das System der Union für die Typgenehmigung von Systemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen kann nur von der Union vollzogen werden. So wird nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes verhindert, sondern auch ein einheitliches Niveau der Sicherheitsstandards in der gesamten Union gewährleistet. Hierdurch ergeben sich aus Größenvorteile: Produkte können für den gesamten europäischen und sogar für den Weltmarkt hergestellt werden und müssen nicht individuell angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat nationale Typgenehmigungen erlangt werden können.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Schutz zu sorgen.

· Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV muss der Rat einen Beschluss erlassen, um den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2014/0313 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einzunehmenden Standpunkt zum Entwurf einer neuen Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates[7] ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten.

(2)       Durch die vereinheitlichten Anforderungen des Entwurfs einer neuen UNECE-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Bauteilen im Hinblick auf die sicherheitsbezogene Leistung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen[8] sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen und ihren Bauteilen zwischen den Vertragsparteien des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Schutzniveau solcher Fahrzeuge und Bauteile gewährleistet werden.

(3)       Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 hinsichtlich der Annahme des genannten Entwurfs einer UNECE-Regelung vertreten werden soll –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommen von 1958 einnehmen ist, besteht darin, für den Entwurf einer neuen UNECE-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Bauteilen im Hinblick auf die sicherheitsbezogene Leistung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen gemäß dem Dokument ECE TRANS/ WP.29/2014/78 zu stimmen.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

[2]               UNECE-Dokument ECE TRANS/WP.29/2014/78.

[3]               Beschluss 10157/13 vom 11. Juni 2013 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den jeweiligen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Anpassung der Regelungen Nr. 13, 13H, 16, 29, 44, 53, 79, 94, 95, 96, 117 und 130 und hinsichtlich der Annahme eines Vorschlags für eine globale technische Regelung für mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge sowie die Annahme der globalen technischen Regelungen Nr. 2 und 12 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu vertreten ist.

[4]               Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

[5]               Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32).

[6]               Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen (ABl. L 122 vom 18.5.2010, S. 1).

[7]               Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

[8]               UNECE-Dokument ECE TRANS/WP.29/2014/78.

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