EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0580
Proposal for a COUNCIL DECISION concerning the conclusion, on behalf of the European Union, of the amended Agreement for the establishment of the General Fisheries Commission for the Mediterranean
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer
/* COM/2014/0580 final - 2014/0274 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer /* COM/2014/0580 final - 2014/0274 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das Übereinkommen zur Errichtung der
Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries
Commission for the Mediterranean – GFCM), die gemäß Artikel XIV der
FAO-Satzung eingerichtet wurde, wurde 1949 von der FAO-Konferenz genehmigt und
trat 1952 in Kraft. Änderungen zu diesem Übereinkommen wurden 1963, 1976 und
1997 genehmigt. Die Europäische Gemeinschaft trat der GFCM am
16. Juni 1998 auf der Grundlage der Beschluss 98/416/EG[1] bei. EU-Mitgliedstaaten
am Mittelmeer und Schwarzen Meer sind ebenfalls Vertragsparteien dieses
Übereinkommens. Die GFCM ist eine sogenannte regionale
Fischereiorganisation (RFO) mit dem Ziel, die Entwicklung, Erhaltung,
rationelle Bewirtschaftung und optimale Nutzung lebender Meeresschätze sowie die
nachhaltige Entwicklung der Aquakultur im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zu
fördern. Nach einer im Jahr 2011 abgeschlossenen
Leistungsüberprüfung mit dem Ergebnis, dass das Übereinkommen geändert werden
sollte, um die Ziele und Aufgaben der GFCM zu präzisieren und ihre Effizienz zu
steigern, wurde 2013 eine Änderung des GFCM-Übereinkommens eingeleitet. Dieses geänderte Übereinkommen wurde zwischen
den GFCM-Vertragsparteien ausgehandelt. Auch der juristische Dienst der FAO
nahm an den Diskussionen teil. Der Rat ermächtigte die Kommission, im Namen der
Union über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu
verhandeln. Die Verhandlungen wurden entsprechend ihrer jeweiligen im Mandat
festgelegten Zuständigkeitsbereiche von den Mitgliedstaaten und der Kommission
geführt. Während des gesamten Verhandlungsprozesses stimmten sich die
Kommission und die Mitgliedstaaten regelmäßig und eng ab. Die Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens
billigten das geänderte Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission
für die Fischerei im Mittelmeer auf der 38. Jahrestagung der GFCM vom 19. bis
zum 24. Mai 2014. Durch das geänderte Übereinkommen werden
Aufbau und Inhalt des bisherigen Übereinkommens so angepasst, dass sie mit
modernen RFO-Instrumenten im Einklang stehen. Folgende wesentliche Änderungen
wurden vorgenommen: –
Eine klarere Erläuterung des Zwecks und der
zugrunde liegenden Grundsätze des GFCM-Übereinkommens. Mit dem neuen
Übereinkommen wird ein eindeutiges übergeordnetes Ziel hinsichtlich der
biologischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit der
lebenden Meeresschätze festgelegt. Zudem werden die Begriffe definiert, die für
die korrekte Auslegung des Übereinkommens erforderlich sind. Auch die Aufgaben
der GFCM werden präziser festgelegt: Hierzu zählen unter anderem die Förderung
eines gemeinsamen Fischereimanagements im Rahmen mehrjähriger
Bewirtschaftungspläne, die Einrichtung von Fischereisperrgebieten sowie die
Erhebung und Verbreitung von Daten. Dabei werden wesentliche Bestandteile der
Gemeinsamen Fischereipolitik in das neue Übereinkommen aufgenommen. Dies gilt
für das Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags, den ökosystembasierten Ansatz
und den Vorsorgeansatz, die Verringerung von Rückwürfen sowie die Bekämpfung
der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei; –
Bestimmungen für die Festlegung von
Maßnahmen/Sanktionen, um von Mitgliedern bzw. Nichtmitgliedern begangene
Verstöße zu ahnden; –
Einrichtung eines genau definierten
Streitbeilegungsmechanismus für den Fall von Streitigkeiten zwischen
Vertragsparteien. Das geänderte Übereinkommen steht im Einklang
mit den wichtigsten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik. Der Vorschlag zielt darauf ab, das geänderte
Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu schließen. Der Wortlaut des geänderten Übereinkommens ist
dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates als Anhang beigefügt und wird einer
letzten juristischen Überprüfung durch die FAO unterzogen, die im
Oktober 2014 abgeschlossen sein dürfte. Änderungen des Wortlauts sind
daher möglich. Allerdings werden keine inhaltlichen Änderungen erwartet. Um
unnötige Verzögerungen bei der Annahme des geänderten Übereinkommens zu
vermeiden, legt die Kommission den derzeitigen Vorschlag vor. Die Kommission
stellt sicher, dass dem Rat der von der FAO validierte Wortlaut vorgelegt wird,
bevor die Diskussionen in der Arbeitsgruppe des Rates beginnen. Der Rat wird gebeten, den Vorschlag nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments so bald wie möglich anzunehmen. 2014/0274 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der
Europäischen Union – des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der
Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2], nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission
für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) wurde auf der fünften Tagung der
FAO-Konferenz 1949 erstellt und genehmigt und trat am
20. Februar 1952 in Kraft. (2) Die Europäische Gemeinschaft
wurde durch die Verabschiedung des Beschlusses 98/416/EG des Rates vom
16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur
Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer[4] Vertragspartei des
GFCM-Übereinkommens. (3) Gemäß Artikel 1 Absatz 3
des Vertrags über die Europäische Union ist die Europäische Union an die Stelle
der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. (4) Am
15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der
Union über Änderungen des GFCM-Übereinkommens in Bereichen, die in die
Zuständigkeit der Union fallen, zu verhandeln. (5) Die Verhandlungen wurden von
den Mitgliedstaaten und der Kommission entsprechend ihrer jeweiligen im Mandat
festgelegten Zuständigkeitsbereiche in enger Abstimmung geführt. (6) Auf der GFCM-Sitzung vom 19.
bis zum 24. Mai 2014 wurden die Verhandlungen erfolgreich
abgeschlossen und der Text eines geänderten Übereinkommens einvernehmlich
angenommen. (7) Zweck der Änderung ist es,
die GFCM zu modernisieren und ihre Rolle bei der Erhaltung der
Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu stärken. (8) Die Ziele, allgemeinen
Grundsätze und Aufgaben der GFCM wurden überprüft und erweitert, um die
langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und
ihrer Umwelt zu gewährleisten. (9) Das geänderte Übereinkommen
steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik der
Union; daher ist es im im Interesse der Union, dieses zu genehmigen — HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das als Anhang beigefügte
geänderte Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die
Fischerei im Mittelmeer wird hiermit geschlossen. Artikel 2 Der Präsident des Rates
bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union der FAO
mitzuteilen, dass die Europäische Union dem geänderten Übereinkommen zustimmt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt
20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Das Datum des
Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen
Kommission für die Fischerei im Mittelmeer wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34. ANHANG GEÄNDERTES ÜBEREINKOMMEN
ZUR ERRICHTUNG DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER
PRÄAMBEL Die Vertragsparteien – Mit
Verweis
auf das Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
zum Ausdruck kommt, ferner
mit Verweis
auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen
und weit wandernden Fischbeständen vom 4. Dezember 1995, das
Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993
sowie andere einschlägige internationale Instrumente zur Erhaltung und
Bewirtschaftung lebender Meeresschätze, unter
Berücksichtigung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der von
der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation auf ihrer
28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen wurde, sowie damit
verbundener von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
angenommener Instrumente, in dem
gemeinsamen Interesse, die lebenden Meeresschätze des Mittelmeers und des Schwarzen
Meers (nachstehend „Anwendungsgebiet“) zu entwickeln und angemessen zu nutzen, in
Anerkennung der Besonderheiten der verschiedenen Teilregionen im
Anwendungsgebiet, entschlossen, die langfristige
Erhaltung und nachhaltige Nutzung von lebenden Meeresschätzen und marinen
Ökosystemen im Anwendungsgebiet sicherzustellen, in
Anerkennung der wirtschaftlichen, sozialen und ernährungsphysiologischen
Vorteile einer nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze im
Anwendungsgebiet, in der
weiteren Erkenntnis, dass die Staaten gemäß dem Völkerrecht aufgefordert sind, bei
der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze und dem Schutz ihrer
Ökosysteme zusammenzuarbeiten, unter
Bekräftigung der Tatsache, dass verantwortungsvolle Aquakultur den Druck auf
lebende Meeresschätze verringert und bei der Förderung und besseren Nutzung
lebender Gewässerressourcen, einschließlich der Ernährungssicherheit, eine
wichtige Rolle spielt, eingedenk der
Notwendigkeit, nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die
biologische Vielfalt zu bewahren und die Gefahr langfristiger oder
unumkehrbarer Auswirkungen der Nutzung und Bewirtschaftung lebender
Meeresschätze auf ein Mindestmaß zu beschränken, in dem
Bewusstsein, dass sich wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf
die besten verfügbaren wissenschaftlichen0 Gutachten und die Anwendung des
Vorsorgeansatzes stützen müssen, eingedenk der
Bedeutung der vom Fischfang lebenden Küstengemeinden und der Notwendigkeit,
Fischer, einschlägige Berufsverbände und zivilgesellschaftliche Organisationen
in die Beschlussfassungsprozesse einzubinden, entschlossen, wirksam
zusammenzuarbeiten und Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung
illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei zu ergreifen, in
Anerkennung des besonderen Unterstützungsbedarfs von Entwicklungsländern bei
der wirksamen Beteiligung an der Erhaltung, Bewirtschaftung und Aufzucht
lebender Meeresschätze, in der
Überzeugung, dass die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden
Meeresschätze im Anwendungsgebiet sowie der Schutz der marinen Ökosysteme, in
denen diese Meeresschätze vorkommen, im Zusammenhang mit blauem Wachstum und
nachhaltiger Entwicklung eine bedeutende Rolle spielen, in
Anerkennung der Notwendigkeit, zu diesem Zweck innerhalb der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation gemäß Artikel XIV ihrer Satzung die Allgemeine
Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (abgekürzt „GFCM“) zu errichten – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (BEGRIFFSBESTIMMUNGEN) 1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Seerechtsübereinkommen“
das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982; b) „Durchführungsübereinkommen“
das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und
Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden
Fischbeständen vom 4. Dezember 1995; c) „Aquakultur“
die Züchtung lebender Gewässerressourcen; d) „Vertragspartei“
jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, aus
denen sich die Kommission gemäß Artikel 4 zusammensetzt; e) „kooperierende
Nichtvertragspartei“ ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der Organisation
und einen Nichtmitgliedstaat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer
ihrer Sonderorganisationen ist, das/der formell keine Vertragspartei der
Kommission ist und die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe b
beachtet; f) „Fischerei“
die Suche nach, das Anlocken, die Ortung, das Fangen oder Einsammeln lebender
Meeresschätze oder jegliche Tätigkeit, durch die nach vernünftigem Ermessen
lebende Meeresschätze angelockt, geortet, gefangen oder eingesammelt werden; g) „Fangkapazität“
die Höchstmenge an Fisch, die in einer Fischerei oder von einer Fangeinheit
(z. B. einem Fischer, einer Gemeinschaft, einem Fischereifahrzeug oder
einer Flotte) in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Saison, Jahr) vor dem
Hintergrund der Biomasse und der Altersstruktur des Fischbestands sowie des
gegenwärtigen Stands der Technik gefangen werden kann, wenn keinerlei
Fangbeschränkungen gelten und die verfügbaren Mittel vollständig ausgeschöpft
werden; h) „Fischereiaufwand“
die Anzahl der Fanggeräte eines bestimmten Typs, die über einen bestimmten
Zeitraum in den Fanggründen eingesetzt werden (z. B. Schleppnetzeinsatz
pro Tag in Stunden, Anzahl der pro Tag ausgesetzten Haken oder Anzahl der Hols
einer Strandwade pro Tag). Werden zwei oder mehr Arten von Fanggerät
eingesetzt, so ist der jeweilige Aufwand in ein Standardmaß umzurechnen und
anschließend zu addieren; i)
„fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur
Unterstützung oder Vorbereitung von Fischereitätigkeiten, einschließlich
Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fisch sowie Bereitstellung
von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten; j)
„illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ die
Tätigkeiten, die in Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans der FAO 2010
zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und
unregulierten Fischerei aufgeführt sind; k) „höchstmöglicher
Dauerertrag“ den höchstmöglichen theoretischen auf ein Gleichgewicht
ausgerichteten Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen
(durchschnittlichen) Umweltbedingungen auf Dauer (im Durchschnitt) entnommen
werden kann, ohne den Fortpflanzungsprozess zu beeinträchtigen; l)
„gebietsübergreifende Bestände“ Bestände, die sowohl innerhalb der
ausschließlichen Wirtschaftszonen als auch in Gebieten außerhalb der
ausschließlichen Wirtschaftszonen und in daran angrenzenden Gebieten vorkommen; m) „Fischereifahrzeug“
Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für die Fischerei oder
für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind
oder verwendet werden sollen. Artikel
2 (ZIEL) 1. Die
Vertragsparteien errichten hiermit im Rahmen der Satzung der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation (nachstehend die „Organisation“) eine Kommission
mit der Bezeichnung Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer
(nachstehend die „Kommission“) zu dem Zweck, die in diesem Übereinkommen
beschriebenen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. 2. Ziel des
Übereinkommens ist es, die Erhaltung und die biologisch, sozial, wirtschaftlich
und ökologisch nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze sowie die nachhaltige
Entwicklung der Aquakultur im Anwendungsgebiet zu gewährleisten. 3. Sitz der Kommission ist Rom
(Italien). Artikel 3
(ANWENDUNGSGEBIET) 1.
Das geografische Anwendungsgebiet dieses Übereinkommens umfasst alle
Meeresgewässer des Mittelmeers und des Schwarzen Meers. 2. Keine Bestimmung
dieses Übereinkommens und keine gemäß diesem Übereinkommen durchgeführte
Maßnahme oder Aktivität bedeutet die Anerkennung von Forderungen oder
Ansprüchen einer Vertragspartei hinsichtlich des Rechtsstatus und der
Ausdehnung von Gewässern und Zonen. Artikel 4 (MITGLIEDER) 1.
Mitglieder der Kommission können alle Mitglieder und assoziierten Mitglieder
der Organisation ebenso wie Nichtmitglieder sein, die Mitglieder der Vereinten Nationen
oder einer ihrer Sonderorganisationen sind, a) wenn sie i) teilweise
oder vollständig im Anwendungsgebiet liegende Küstenstaaten oder assoziierte
Mitglieder sind, ii) Staaten oder assoziierte
Mitglieder sind, deren Fischereifahrzeuge von diesem Übereinkommen erfasste
Bestände im Anwendungsgebiet befischen oder zu befischen beabsichtigen, oder iii) Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration sind, zu deren Mitgliedern einer der in den
Ziffern i oder ii genannten Staaten gehört und denen dieser Staat die
Zuständigkeit in Fragen übertragen hat, die unter dieses Übereinkommen fallen,
und b) wenn sie diesem Übereinkommen gemäß den
Bestimmungen des Artikels 23 zustimmen. 2. Für die Zwecke
dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „deren Fischereifahrzeuge“ in Bezug auf eine
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist,
Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats dieser Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration. Artikel 5
(ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE) Zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens a)
verabschiedet
die Kommission Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur
Gewährleistung der langfristigen Nachhaltigkeit von Fischereitätigkeiten, um
die lebenden Meeresschätze sowie die wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit
von Fischereien und Aquakultur zu bewahren. Bei der Verabschiedung derartiger
Empfehlungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur
Verhinderung von Überfischung und zur Reduzierung von Rückwürfen. Zudem achtet
die Kommission besonders auf die möglichen Auswirkungen auf handwerkliche
Fischereien und örtliche Gemeinschaften; b)
erarbeitet
die Kommission gemäß Artikel 8 Buchstabe b geeignete Maßnahmen auf
der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und
berücksichtigt dabei relevante ökologische, wirtschaftliche und soziale
Aspekte; c)
wendet
die Kommission den Vorsorgeansatz gemäß dem Durchführungsabkommen und dem
FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei an; d)
betrachtet
die Kommission die Aquakultur, einschließlich aquakulturgestützter Fischerei,
als ein Mittel zur Förderung der Einkommensdiversifizierung und der
vielseitigen Ernährung und stellt dadurch sicher, dass lebende Meeresschätze
verantwortungsvoll genutzt werden, die genetische Vielfalt erhalten bleibt und
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und örtliche Gemeinschaften gering
gehalten werden; e) fördert die
Kommission gegebenenfalls einen subregionalen Ansatz im Fischereimanagement und
in der Aquakulturförderung, um den Besonderheiten des Mittelmeers und des
Schwarzen Meers besser Rechnung zu tragen; f) ergreift die
Kommission geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Empfehlungen zur
Bekämpfung und Unterbindung illegaler, ungemeldeter und unregulierter
Fischereitätigkeiten zu gewährleisten; g) fördert die
Kommission die Transparenz ihrer Beschlussfassungsprozesse und sonstigen
Tätigkeiten und h) führt die
Kommission andere relevante Maßnahmen durch, die zur Umsetzung ihrer vorstehend
festgelegten Grundsätze erforderlich sein könnten. Artikel 6
(KOMMISSION) 1. Jede
Vertragspartei wird auf Sitzungen der Kommission durch einen Delegierten
vertreten, der von einem Stellvertreter sowie Sachverständigen und Beratern
begleitet werden kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater, die an
Sitzungen der Kommission teilnehmen, sind nicht stimmberechtigt, es sei denn,
ein Stellvertreter vertritt einen Delegierten während dessen Abwesenheit. 2. Vorbehaltlich der
Bestimmungen von Absatz 3 verfügt jede Vertragspartei über eine Stimme.
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, werden Beschlüsse
der Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mehrheit
aller Mitglieder der Kommission stellt das Quorum dar. 3. Auf jeder Sitzung
der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission verfügt eine Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist,
über die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer auf dieser Sitzung
stimmberechtigten Mitgliedstaaten entspricht. 4. Eine Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist,
nimmt in den Bereichen unter ihrer Zuständigkeit ihre Mitgliedsrechte im
Wechsel mit ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind,
wahr. Jedes Mal, wenn eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,
die Vertragspartei der Kommission ist, ihr Stimmrecht wahrnimmt, stimmen ihre
Mitgliedstaaten nicht ab, und umgekehrt. 5. Jede
Vertragspartei der Kommission kann eine Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist, oder deren
Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, um Auskunft bitten,
wer – die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die
Vertragspartei ist, oder ihre Mitgliedstaaten – in einer bestimmten
Angelegenheit zuständig ist. Die erbetene Auskunft wird von der Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration oder den betreffenden Mitgliedstaaten
erteilt. 6. Vor jeder Sitzung
der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission teilt eine Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist,
bzw. teilen ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind,
mit, wer – die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder ihre
Mitgliedstaaten – für die auf dieser Sitzung zu erörternden Fragen zuständig
ist, und wer – die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder ihre
Mitgliedstaaten – bei den einzelnen Tagesordnungspunkten das Stimmrecht
wahrnimmt. Keine Bestimmung dieses Absatzes hindert eine Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist, oder
ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, daran, im Sinne
dieses Absatzes eine einzige Erklärung abzugeben, welche für die auf allen
weiteren Sitzungen zu erörternden Fragen und Tagesordnungspunkte verbindlich
bleibt, sofern nicht vor einer Sitzung auf etwaige Ausnahmen oder Änderungen
hierzu hingewiesen wird. 7. Betrifft ein
Tagesordnungspunkt gleichzeitig Fragen, für welche der Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration die Zuständigkeit übertragen wurde, und
Fragen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitgliedstaaten fallen, so können sich
sowohl die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration als auch ihre
Mitgliedstaaten an den Debatten beteiligen. In solchen Fällen wird in der
Beschlussfassungsphase der Sitzung nur die Position der Vertragspartei
berücksichtigt, die das Stimmrecht hat. 8. Für die
Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung der Kommission wird die
Delegation einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die
Vertragspartei der Kommission ist, nur gezählt, wenn sie auf der Sitzung, für
welche die Beschlussfähigkeit festzustellen ist, stimmberechtigt ist. 9. Häufigkeit, Dauer
und Planung von Sitzungen und anderen Zusammenkünften sowie Aktivitäten unter
der Leitung der Kommission folgen dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit. Artikel 7 (VORSITZ) Die Kommission wählt mit
Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese bilden
den Vorsitz der Kommission, der entsprechend dem in der Geschäftsordnung
festgelegten Mandat handelt. Artikel
8 (AUFGABEN DER KOMMISSION) Gemäß ihren Zielen und allgemeinen
Grundsätzen hat die Kommission folgende Aufgaben: a) regelmäßige Überprüfung und Bewertung
des Zustands lebender Meeresschätze; b) im Einklang mit Artikel 13
Ausarbeitung und Empfehlung geeigneter Maßnahmen, u. a. i) zur Erhaltung und Bewirtschaftung
lebender Meeresschätze im Anwendungsgebiet; ii) zur Minimierung der Auswirkungen von
Fischereitätigkeiten auf die lebenden Meeresschätze und ihre Ökosysteme; iii) zur Verabschiedung von auf der
Grundlage eines ökosystembasierten Fischereiansatzes erstellten mehrjährigen
Bewirtschaftungsplänen, die in allen Teilregionen gelten und mit auf nationaler
Ebene ergriffenen Maßnahmen im Einklang stehen, um den Erhalt der Bestände über
dem Niveau zu gewährleisten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt
werden kann; iv) zur Einrichtung von Fischereisperrgebieten
zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme (unter anderem Aufwuchs- und
Laichgebiete) zusätzlich bzw. ergänzend zu ähnlichen Maßnahmen, die eventuell
bereits in Bewirtschaftungsplänen enthalten sind; v) zur Gewährleistung – wenn möglich auf
elektronischem Weg – der Erhebung, Vorlage, Überprüfung, Speicherung und
Verbreitung von Daten und Informationen unter Beachtung der einschlägigen
Datenschutzbestimmungen; vi) zur Ergreifung von Maßnahmen zur
Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und
unregulierten Fischerei, einschließlich Mechanismen zur wirksamen Überwachung
und Kontrolle; vii) zur Abhilfe bei der Nichteinhaltung
von Vorschriften, unter anderem durch ein geeignetes Maßnahmenpaket. Die
Kommission legt dieses Maßnahmenpaket sowie die Art und Weise der Durchführung
in ihrer Geschäftsordnung fest; c) Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur; d) regelmäßige Überprüfung der sozioökonomischen Aspekte der
Fischwirtschaft, auch durch Erhebung und Bewertung von Wirtschaftsdaten und
anderen für die Arbeit der Kommission relevanten Informationen; e) Förderung des Ausbaus institutioneller Kapazitäten und
personeller Ressourcen, insbesondere durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in
den Zuständigkeitsbereichen der Kommission; f) Ausweitung der Kommunikation und Konsultation mit den Teilen
der Zivilgesellschaft, die mit Aquakultur und Fischerei befasst sind; g) Anregungen
und Empfehlungen für sowie Koordinierung und Durchführung von Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten, einschließlich gemeinsamer Vorhaben in den einzelnen
Bereichen der Fischerei und des Schutzes lebender Meeresschätze; h) Verabschiedung mit
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder einer Geschäftsordnung, einer
Haushaltsordnung sowie anderer interner Verwaltungsvorschriften, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sein könnten; i) Verabschiedung des
Haushalts und des Arbeitsprogramms der Kommission und Wahrnehmung weiterer
Aufgaben, die zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens erforderlich
sein könnten. Artikel 9 (NEBENORGANE DER
KOMMISSION) 1. Die Kommission
kann gegebenenfalls vorübergehend, zu speziellen Zwecken oder ständig
Nebenorgane einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der
Kommission untersuchen und hierüber Bericht erstatten, sowie Arbeitsgruppen,
die spezifische technische Probleme untersuchen und hierzu Empfehlungen
aussprechen. Das Mandat eingesetzter Nebenorgane wird in der Geschäftsordnung
festgelegt, wobei die Notwendigkeit eines subregionalen Ansatzes zu berücksichtigen
ist. Die Kommission kann zudem spezifische Mechanismen für die
Schwarzmeerregion einrichten, durch die angestrebt werden soll, dass alle
Anrainerstaaten entsprechend ihrem Status innerhalb der Kommission umfassend in
Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement eingebunden werden. 2. Die Nebenorgane
und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 werden vom Vorsitzenden der Kommission
zu den Zeiten und an die Orte einberufen, welche der Vorsitzende
erforderlichenfalls in Absprache mit dem Generaldirektor der Organisation
festlegt. 3. Nebenorgane und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 können von
der Kommission nur eingesetzt werden, wenn die erforderlichen Mittel zur
Verfügung stehen. Bevor ein Beschluss gefasst wird, der Ausgaben nach sich
zieht, holt die Kommission einen Bericht des Exekutivsekretärs über die
administrativen und finanziellen Auswirkungen ein. 4. Jede
Vertragspartei hat das Recht, für jedes Nebenorgan und jede Arbeitsgruppe einen
Vertreter zu benennen, der zu Sitzungen von Stellvertretern sowie
Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann. 5.
Die Vertragsparteien legen die verfügbaren Informationen zur Funktionsweise
jedes Nebenorgans und jeder Arbeitsgruppe in einer Weise vor, die es ihnen
ermöglicht, ihrer Verantwortung nachzukommen. Artikel 10 (SEKRETARIAT) 1. Das
Sekretariat besteht aus dem Exekutivsekretär und Personal in Diensten der
Kommission. Für die Ernennung und Verwaltung des
Exekutivsekretärs und des Sekretariatspersonals gelten die Bestimmungen,
Bedingungen und Verfahren gemäß Verwaltungshandbuch, Statut und
Beschäftigungsbedingungen der Organisation, wie sie ganz allgemein für das
übrige Personal der Organisation gelten. 2. Der
Exekutivsekretär der Kommission wird vom Generaldirektor mit Zustimmung der
Kommission ernannt oder, wenn die Ernennung zwischen den ordentlichen Sitzungen
der Kommission erfolgt, mit Zustimmung der Vertragsparteien. 3. Gemäß dem
in der Geschäftsordnung festgelegten Mandat ist der Exekutivsekretär dafür
verantwortlich, die Durchführung der Politik und der Tätigkeiten der Kommission
zu überwachen, und berichtet der Kommission darüber. Der Exekutivsekretär
fungiert zudem als Exekutivsekretär anderer gegebenenfalls von der Kommission
eingesetzter Nebenorgane. Artikel 11 (FINANZBESTIMMUNGEN) 1.
Auf jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet die Kommission ihren eigenen
Haushalt für drei Jahre, der auf ordentlichen Sitzungen jährlich überprüft
werden kann. Der Haushalt wird von den Vertragsparteien einvernehmlich
verabschiedet; sollte allerdings trotz aller Bemühungen im Laufe einer Sitzung
kein Konsens erzielt werden können, so wird abgestimmt und der Haushalt mit
Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien der Kommission angenommen. 2. Jede
Vertragspartei verpflichtet sich, jährlich ihren Anteil zum Haushalt der
Kommission zu leisten, wobei die jeweiligen Beitragssätze auf der Grundlage
einer Regelung bestimmt werden, die die Kommission einvernehmlich verabschiedet
oder ändert. Diese Regelung ist Bestandteil der Haushaltsordnung. 3. Jedes
Nichtmitglied der Organisation, das Vertragspartei der Kommission wird, ist
verpflichtet, zur Deckung der von der Organisation für die Arbeiten der
Kommission getätigten Ausgaben einen von der Kommission festgesetzten Beitrag
zu leisten. 4. Die
Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen, es sei denn, die
Kommission beschließt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Organisation
etwas anderes. 5. Die
Kommission kann für Zwecke, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
zusammenhängen, Spenden und jede andere Form der Unterstützung von
Organisationen, Privatpersonen oder aus anderen Quellen annehmen. Die
Kommission kann auch freiwillige Beiträge allgemeiner Art oder in Verbindung
mit spezifischen Vorhaben oder Tätigkeiten der Kommission annehmen, die vom
Sekretariat wahrgenommen werden. Die eingegangenen freiwilligen Beiträge,
Spenden und sonstigen Formen der Unterstützung fließen in einen Treuhandfonds,
den die Organisation gemäß ihrer Haushalts- und Geschäftsordnung einrichtet und
verwaltet. 6. Eine Vertragspartei,
die mit der Überweisung ihrer finanziellen Beiträge an die Kommission im
Rückstand ist, verliert ihr Stimmrecht in der Kommission, wenn der Betrag ihrer
Rückstände mindestens der Summe der Beiträge entspricht, die sie für die zwei
vorausgegangenen Kalenderjahre zu zahlen hatte. Die Kommission kann diese
Vertragspartei jedoch ermächtigen, an Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie der
Auffassung ist, dass das Ausbleiben der Zahlungen auf Umstände zurückzuführen
ist, auf die besagte Vertragspartei keinen Einfluss hat; dieses Recht,
weiterhin an den Abstimmungen teilzunehmen, darf jedoch auf keinen Fall länger
als zwei weitere Kalenderjahre gewährt werden. Artikel 12 (AUSGABEN) 1. Die Ausgaben des Sekretariats,
einschließlich für Veröffentlichungen und Mitteilungen, sowie die Kosten,
welche dem Vorsitzenden der Kommission und seinen Stellvertretern bei der
Wahrnehmung von Aufgaben im Namen der Kommission zwischen den einzelnen
Kommissionssitzungen entstehen, werden festgestellt und aus dem Haushalt der
Kommission gezahlt. 2. Die Ausgaben für Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben, die einzelne Vertragsparteien der Kommission aus
eigenem Entschluss oder auf Empfehlung der Kommission durchführen, werden von
diesen Vertragsparteien festgestellt und gezahlt. 3. Die Ausgaben in Verbindung mit
der Durchführung gemeinsamer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben werden,
sofern sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Vertragsparteien in der Form
und dem Umfang festgestellt und gezahlt, auf die bzw. den sie sich einvernehmlich
einigen. 4. Die Ausgaben für
Sachverständige, die persönlich zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission und
ihrer Nebenorgane eingeladen werden, werden aus dem Haushalt der Kommission
finanziert. 5. Die Ausgaben der Kommission
werden aus ihrem eigenen Haushalt gedeckt, mit Ausnahme der Ausgaben für
Personal und Sachmittel, die von der Organisation gestellt werden können. Die
Festsetzung und Finanzierung der Ausgaben zu Lasten der Organisation erfolgen
im Rahmen des zweijährigen Haushaltsplans, der nach der Haushalts- und
Geschäftsordnung der Organisation vom Generaldirektor aufgestellt und von der
Konferenz der Organisation genehmigt wird. 6. Die
Ausgaben für die Teilnahme von Delegierten und ihren Stellvertretern,
Sachverständigen und Beratern als Regierungsvertreter an den Sitzungen der
Kommission und ihrer Nebenorgane sowie die Ausgaben für die Teilnahme von
Beobachtern an den Sitzungen werden von den betreffenden Regierungen oder
Organisationen getragen. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von
Entwicklungsländern können die Ausgaben gemäß Artikel 17 unter der
Voraussetzung, dass ausreichende Mittel vorhanden sind, aus dem Haushalt der
Kommission bestritten werden. Artikel 13
(BESCHLUSSFASSUNG) 1. Die in
Artikel 8 Buchstabe b genannten Empfehlungen werden mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien der
Kommission verabschiedet. Der
Wortlaut dieser Empfehlungen wird vom Exekutivsekretär an jede Vertragspartei,
kooperierende Nichtvertragspartei und sonstige relevante Nichtvertragspartei
übermittelt. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsparteien der Kommission, gemäß
Artikel 8 Buchstabe b verabschiedete Empfehlungen von dem Zeitpunkt
an umzusetzen, den die Kommission unter Einhaltung der in diesem Artikel
vorgesehenen Einspruchsfrist festsetzt. 3. Jede Vertragspartei der
Kommission kann innerhalb von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung
einer Empfehlung hiergegen Einspruch einlegen und ist in diesem Fall nicht
verpflichtet, besagte Empfehlung umzusetzen. Der
Einspruch sollte eine schriftliche Erläuterung der Gründe für den Einspruch und
gegebenenfalls Vorschläge für alternative Maßnahmen enthalten. Wird
innerhalb der 120-Tage-Frist Einspruch erhoben, so kann jede andere
Vertragspartei innerhalb von weiteren 60 Tagen ebenfalls Einspruch
einlegen. Eine Vertragspartei kann ihren Einspruch jederzeit zurückziehen und
die Empfehlung in Kraft setzen. 4. Legt mehr als ein Drittel der
Vertragsparteien der Kommission Einspruch gegen eine Empfehlung ein, so sind
die übrigen Vertragsparteien nicht länger gebunden, diese Empfehlung
umzusetzen; allerdings können alle oder ein Teil dieser Vertragsparteien die
Umsetzung der Empfehlung beschließen. 5.
Der Exekutivsekretär informiert alle Vertragsparteien unmittelbar nach dem
Eingang über jeden Einspruch und jede Rücknahme eines Einspruches. 6.
Müssen die Vertragsparteien in dringenden Angelegenheiten zwischen den
Sitzungen der Kommission Beschlüsse fassen, so können unter außergewöhnlichen
Umständen auf Antrag einer Vertragspartei nach Feststellung durch den
Exekutivsekretär in Absprache mit dem Vorsitzenden alle schnellen
Kommunikationswege, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel, für die
Beschlussfassung ausschließlich in verfahrenstechnischen und administrativen
Angelegenheiten der Kommission und ihrer Nebenorgane genutzt werden; dies gilt
nicht für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Verabschiedung
von Änderungen des Übereinkommens oder der Geschäftsordnung. Artikel 14 (VERPFLICHTUNGEN IM
ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG VON BESCHLÜSSEN DURCH DIE VERTRAGSPARTEIEN) 1. Vorbehaltlich der
Bestimmungen dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsparteien der
Kommission, gemäß Artikel 8 Buchstabe b von der Kommission vorgelegte
Empfehlungen von dem Zeitpunkt an umzusetzen, den die Kommission unter
Einhaltung der in Artikel 13 vorgesehenen Einspruchsfrist festsetzt. 2. Jede Vertragspartei setzt verabschiedete Empfehlungen
entsprechend in nationale Gesetze, Verordnungen oder andere geeignete
Rechtsakte der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration um. Die
Vertragsparteien berichten der Kommission jährlich und geben dabei an, wie sie
die Empfehlungen durchgeführt und/oder umgesetzt haben, einschließlich der
Vorlage der einschlägigen Rechtstexte im Zusammenhang mit diesen Empfehlungen,
die von der Kommission möglicherweise angefordert werden, und Angaben zur
Überwachung und Kontrolle ihrer Fischereien. Die Kommission verwendet diese
Informationen, um zu bewerten, ob die Empfehlungen einheitlich durchgeführt
werden. 3. Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen und kooperiert, um
sicherzustellen, dass sie ihre Pflichten als Flaggen- und Hafenstaat gemäß den
einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragspartei sie ist,
sowie gemäß den von der Kommission verabschiedeten Empfehlungen erfüllt. 4. Durch ein Verfahren zur Feststellung von Verstößen wendet sich
die Kommission an Vertragsparteien, die von der Kommission verabschiedete
Empfehlungen nicht einhalten, um die Nichteinhaltung abzustellen. 5. In ihrer
Geschäftsordnung legt die Kommission geeignete Maßnahmen fest, die sie
ergreifen kann, wenn festgestellt wird, dass Vertragsparteien ihre Empfehlungen
über einen längeren Zeitraum und ohne Begründung nicht einhalten. Artikel 15
(BEOBACHTER) 1. Gemäß der Geschäftsordnung der Organisation kann die Kommission
Beobachter aus regionalen oder internationalen Regierungsorganisationen und
regionalen, internationalen oder anderen Nichtregierungsorganisationen, auch
aus dem Privatsektor, zu Sitzungen einladen oder auf deren Antrag zulassen,
wenn diese gemeinsame Interessen und Ziele mit der Kommission verfolgen oder
deren Tätigkeiten für die Arbeit der Kommission oder ihrer Nebenorgane von
Belang sind. 2. Jedes Mitglied
oder assoziierte Mitglied der Organisation, das nicht Vertragspartei der
Kommission ist, kann auf eigenen Antrag als Beobachter zu Sitzungen der
Kommission und ihrer Nebenorgane eingeladen werden. Es kann Memoranden vorlegen
und sich ohne Stimmrecht an den Debatten beteiligen. Artikel 16 (ZUSAMMENARBEIT MIT
ANDEREN ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN) 1. Die Kommission arbeitet in
Fragen von gegenseitigem Interesse mit anderen internationalen Organisationen
und Einrichtungen zusammen. 2. Die
Kommission bemüht sich um geeignete Mechanismen für die Konsultation,
Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen und
Einrichtungen und geht dazu auch Vereinbarungen und Partnerschaftsabkommen ein. Artikel 17 (ANERKENNUNG DER
BESONDEREN BEDÜRFNISSE VON ENTWICKLUNGSLÄNDERN, DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND) 1. Die Kommission erkennt gemäß den einschlägigen Bestimmungen im
Durchführungsabkommen die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern an,
die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. 2. Die
Vertragsparteien können entweder direkt oder über die Kommission zu den in
diesem Übereinkommen festgelegten Zwecken zusammenarbeiten und Unterstützung
bei festgestelltem Bedarf leisten. Artikel 18
(NICHTVERTRAGSPARTEIEN) 1.
Die Kommission kann über das Sekretariat Nichtvertragsparteien, deren
Fischereifahrzeuge im Anwendungsgebiet tätig sind, insbesondere Küstenstaaten,
einladen, umfassend an der Durchführung ihrer Empfehlungen mitzuwirken, auch
indem sie kooperierende Nichtvertragsparteien werden. Die Kommission kann durch
einvernehmlichen Beschluss ihrer Vertragsparteien Anträge auf Erteilung des
Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei annehmen; sollte allerdings
trotz aller Bemühungen kein Konsens erzielt werden, so wird über die
Angelegenheit abgestimmt und der Status einer kooperierenden
Nichtvertragspartei durch Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien gewährt. 2.
Die Kommission übermittelt über das Sekretariat Informationen über
Fischereifahrzeuge, die im Anwendungsgebiet Fischfang betreiben oder
fischereibezogene Tätigkeiten ausüben und unter der Flagge einer
Nichtvertragspartei dieses Übereinkommens fahren, und ermittelt und behandelt
gegebenenfalls, auch durch die Verhängung von gemäß dem Völkerrecht
vorgesehenen Sanktionen, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, Fälle, in
denen Nichtvertragsparteien dem Ziel des Übereinkommens schaden. Sanktionen können auch nicht diskriminierende
marktbezogene Maßnahmen umfassen. 3.
Die Kommission ergreift mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen im
Einklang stehende Maßnahmen, um die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen zu
unterbinden, die die Wirksamkeit der geltenden Empfehlungen untergraben, und
berichtet regelmäßig über Maßnahmen, die sie als Reaktion auf Fischfang oder
fischereibezogene Tätigkeiten durch Nichtvertragsparteien im Anwendungsgebiet
ergriffen hat. 4. Die Kommission weist
Nichtvertragsparteien auf Tätigkeiten hin, die sich nach Ansicht einer
Vertragspartei negativ auf die Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens
auswirken. Artikel 19 (BEILEGUNG VON
STREITIGKEITEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS) 1. Im Falle von Streitigkeiten
zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens konsultieren die betreffenden Parteien einander mit dem
Ziel, durch Verhandlung, Vermittlung, Untersuchung oder jedes andere friedliche
Mittel ihrer Wahl eine Lösung zu finden. 2.
Können die Vertragsparteien keine Einigung gemäß Absatz 1 erzielen, so
können sie gemeinsam einen Ausschuss mit der Angelegenheit befassen, der sich
aus je einem Vertreter jeder Streitpartei sowie dem Vorsitzenden der Kommission
zusammensetzt. Die Ergebnisse dieses Ausschusses haben zwar keinen bindenden
Charakter, dienen jedoch als Grundlage für eine erneute Prüfung des
Streitgegenstands durch die beteiligten Vertragsparteien. 3.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, für die
keine Lösung gemäß den Absätzen 1 und 2 gefunden werden kann, können jeweils
mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterzogen werden.
Die Ergebnisse des Schiedsverfahrens sind für die Parteien bindend. 4. Wird ein Streitfall einem
Schiedsverfahren unterzogen, setzt sich die Schiedsstelle gemäß dem Anhang zu
diesem Übereinkommen zusammen. Der Anhang ist Bestandteil dieses
Übereinkommens. Artikel 20 (VERHÄLTNIS ZU ANDEREN
ÜBEREINKOMMEN) Verweise in
vorliegendem Übereinkommen auf das Seerechtsübereinkommen oder andere
internationale Abkommen berühren weder die Position einzelner Staaten
hinsichtlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts zum
Seerechtsübereinkommen oder anderen Abkommen noch die Rechte, Gerichtsbarkeit
und Pflichten von Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder des
Durchführungsabkommens. Artikel 21 (AMTSSPRACHEN DER
KOMMISSION) Die Amtssprachen der
Kommission sind die von der Kommission selbst beschlossenen Amtssprachen der
Organisation. Die Delegationen können auf den Sitzungen sowie für ihre Berichte
und Mitteilungen eine dieser Sprachen benutzen. Die Verwendung von Amtssprachen
für das Simultandolmetschen und die Übersetzung von Unterlagen auf den
satzungsmäßigen Sitzungen der Kommission ist in der Geschäftsordnung
festzulegen. Artikel 22 (ÄNDERUNGEN) 1. Die
Kommission kann dieses Übereinkommen mit Zweidrittelmehrheit aller
Vertragsparteien ändern. Vorbehaltlich Absatz 2 treten Änderungen an dem
Tag in Kraft, an dem sie von der Kommission angenommen werden. 2. Änderungen, die
für die Vertragsparteien neue Verpflichtungen mit sich bringen, treten nach der
Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien der Kommission und für jede
Vertragspartei erst nach ihrer Annahme durch diese Vertragspartei in Kraft. Die
Annahmeurkunden für die Änderungen, welche neue Verpflichtungen mit sich
bringen, werden beim Generaldirektor der Organisation hinterlegt, der alle
Mitglieder der Organisation sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen
über den Eingang der Annahmeurkunden und das Inkrafttreten besagter Änderungen
unterrichtet. Für Vertragsparteien, die eine Änderung, welche neue
Verpflichtungen mit sich bringt, nicht annehmen, gelten weiterhin die in den
Bestimmungen dieses Übereinkommens vor der Änderung festgelegten Rechte und
Pflichten. 3.
Änderungen dieses Abkommens werden dem Rat der Organisation gemeldet, der das
Recht besitzt, Änderungen zurückzuweisen, die seines Erachtens den Zielen und
Zwecken der Organisation oder den Bestimmungen der Satzung der Organisation
widersprechen. Sollte der Rat der Organisation dies für wünschenswert erachten,
so kann er die Änderung an die Konferenz der Organisation verweisen, die das
gleiche Recht besitzt. Artikel 23 (ANNAHME) 1. Dieses
Übereinkommen liegt für Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation
zur Annahme auf. 2. Die
Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auch andere Staaten
als Mitglieder zulassen, die Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer
Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind und
einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt sowie in einer offiziellen Urkunde
erklärt haben, dass sie dieses Übereinkommen in der zum Zeitpunkt des Beitritts
geltenden Fassung annehmen. 3. Die
Mitarbeit in der Kommission von Vertragsparteien, die nicht Mitglieder oder
assoziierte Mitglieder der Organisation sind, wird von der Übernahme eines
Anteils an den Sekretariatskosten abhängig gemacht, dessen Höhe unter
Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Haushalts- und der
Geschäftsordnung der Organisation festgelegt wird. 4. Die Annahme
dieses Übereinkommens durch ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der
Organisation erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim
Generaldirektor der Organisation und wird zum Zeitpunkt des Eingangs dieser
Urkunde beim Generaldirektor wirksam. 5. Die
Annahme dieses Übereinkommens durch Nichtmitglieder der Organisation erfolgt
durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation,
und die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Kommission dem
Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 zustimmt. 6. Der
Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien der
Kommission, alle Mitglieder der Organisation und den Generalsekretär der
Vereinten Nationen über alle wirksam gewordenen Annahmen. 7.
Die Annahme
dieses Übereinkommens durch Nichtvertragsparteien kann mit Vorbehalten
erfolgen, welche erst nach Genehmigung durch zwei Drittel der Vertragsparteien
der Kommission wirksam werden. Antworten die zuständigen Behörden von
Vertragsparteien nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der
Mitteilung, so gilt der Vorbehalt als angenommen. Ohne die erforderliche
Zustimmung wird der Staat bzw. die Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, der bzw. die den Vorbehalt geäußert hat, nicht Vertragspartei
dieses Übereinkommens. Der Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle
Vertragsparteien unverzüglich über etwaige Vorbehalte. Artikel 24
(INKRAFTTRETEN) Dieses
Übereinkommen tritt am Tag des Eingangs der fünften Annahmeurkunde in Kraft. Artikel 25 (VORBEHALTE) 1. Die Annahme dieses
Übereinkommens kann mit Vorbehalten erfolgen, die den Zielen des Übereinkommens
nicht zuwiderlaufen dürfen und die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
angebracht werden müssen, wie es in Teil II Abschnitt 2 des Wiener
Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 geregelt ist. 2. Die Kommission
bewertet regelmäßig, ob ein Vorbehalt zu einem Verstoß gegen die Empfehlungen
gemäß Artikel 8 Buchstabe b führen kann, und kann gemäß ihrer
Geschäftsordnung geeignete Maßnahmen in Erwägung ziehen. Artikel 26 (KÜNDIGUNG) 1.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von zwei Jahren,
gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem es für die betreffende Vertragspartei in
Kraft getreten ist, durch eine an den Generaldirektor der Organisation
gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; Letzterer unterrichtet hiervon
unverzüglich alle Vertragsparteien der Kommission und die Mitglieder der
Organisation. Die Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim
Generaldirektor der Organisation wirksam. 2.
Eine Vertragspartei kann die Mitgliedschaft für ein oder mehrere Hoheitsgebiete
kündigen, für dessen internationale Beziehungen es verantwortlich ist. Kündigt
eine Vertragspartei ihre Mitgliedschaft in der Kommission, so gibt sie an, für
welches Hoheitsgebiet oder welche Hoheitsgebiete die Kündigung gilt. Ohne eine
solche Erklärung wird davon ausgegangen, dass die Kündigung für alle
Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen die Vertragspartei
verantwortlich ist, assoziierte Mitglieder ausgenommen. 3. In allen
Fällen, in denen eine Vertragspartei ihre Mitgliedschaft in der Organisation
kündigt, wird von einer gleichzeitigen Kündigung der Mitgliedschaft in der
Kommission ausgegangen und angenommen, dass diese Kündigung für alle
Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen die betreffende
Vertragspartei verantwortlich ist; es wird aber nicht angenommen, dass eine
solche Kündigung für ein assoziiertes Mitglied gilt. Artikel 27 (BEENDIGUNG) Dieses Übereinkommen endet
automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Vertragsparteien aufgrund
von Kündigungen unter fünf sinkt, es sei denn, die verbliebenen
Vertragsparteien beschließen einstimmig etwas anderes. Artikel 28 (BEGLAUBIGUNG UND
REGISTRIERUNG) Der Wortlaut dieses
Übereinkommens wurde ursprünglich am vierundzwanzigsten September
neunzehnhundertneunundvierzig in Rom in französischer Sprache abgefasst und
[wurde am (xx) ... geändert]. Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens und
jeglicher Änderungen zu diesem Übereinkommen in arabischer, englischer,
französischer und spanischer Sprache werden vom Vorsitzenden der Kommission
sowie vom Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Eine dieser
Ausfertigungen wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die zweite
Ausfertigung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung
übersandt. Außerdem übermittelt der Generaldirektor jedem Mitglied der
Organisation sowie Nichtmitgliedern der Organisation, die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens sind oder werden können, eine beglaubigte Ausfertigung
dieses Übereinkommens. ANHANG ZUM
SCHIEDSVERFAHREN 1. Die in Artikel 19
Absatz 4 genannte Schiedsstelle besteht aus drei Schiedsrichtern, die wie
folgt benannt werden: a) Die Vertragspartei, die das
Verfahren angestoßen hat, nennt der anderen Vertragspartei den Namen eines
Schiedsrichters, woraufhin die andere Vertragspartei innerhalb von
40 Tagen nach der Mitteilung den Namen eines zweiten Schiedsrichters
mitteilt. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien benennen
Streitparteien, die dieselbe Position vertreten, einen gemeinsamen
Schiedsrichter. Die Vertragsparteien benennen innerhalb von 60 Tagen nach
Benennung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der kein
Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein darf und einer anderen
Nationalität angehören muss als die beiden ersten Schiedsrichter. Der dritte
Schiedsrichter übt den Vorsitz der Schiedsstelle aus. b) Wird der zweite Schiedsrichter
nicht innerhalb der vorgegebenen Frist benannt oder konnten sich die
Vertragsparteien innerhalb der vorgegebenen Frist nicht auf die Benennung des
dritten Schiedsrichters einigen, wird dieser Schiedsrichter auf Antrag einer
der Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags vom
Generaldirektor der Organisation benannt. 2. Die Schiedsstelle beschließt
über ihren Sitz und verabschiedet ihre eigene Geschäftsordnung. 3. Die Schiedsstelle trifft ihre
Entscheidungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie des
Völkerrechts. 4. Der Schiedsspruch der
Schiedsstelle ergeht durch Mehrheit ihrer Mitglieder, die sich nicht enthalten
dürfen. 5. Vertragsparteien, die nicht
Streitpartei sind, können sich mit Zustimmung der Schiedsstelle in das
Verfahren einschalten. 6. Der Schiedsspruch der
Schiedsstelle ist definitiv und für jede Vertragspartei bindend, die
Streitpartei ist oder sich in das Verfahren eingeschaltet hat, und ist
unverzüglich umzusetzen. Die Schiedsstelle erläutert den Schiedsspruch auf
Antrag einer der Vertragsparteien, die Streitpartei ist oder sich in das
Verfahren eingeschaltet hat. 7. Sofern das Schiedsgericht
nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt,
werden die Kosten der Schiedsstelle, einschließlich der Vergütung seiner
Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.