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Document 52014PC0580

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

/* COM/2014/0580 final - 2014/0274 (NLE) */

52014PC0580

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer /* COM/2014/0580 final - 2014/0274 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean – GFCM), die gemäß Artikel XIV der FAO-Satzung eingerichtet wurde, wurde 1949 von der FAO-Konferenz genehmigt und trat 1952 in Kraft. Änderungen zu diesem Übereinkommen wurden 1963, 1976 und 1997 genehmigt. Die Europäische Gemeinschaft trat der GFCM am 16. Juni 1998 auf der Grundlage der Beschluss 98/416/EG[1] bei. EU-Mitgliedstaaten am Mittelmeer und Schwarzen Meer sind ebenfalls Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Die GFCM ist eine sogenannte regionale Fischereiorganisation (RFO) mit dem Ziel, die Entwicklung, Erhaltung, rationelle Bewirtschaftung und optimale Nutzung lebender Meeresschätze sowie die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zu fördern.

Nach einer im Jahr 2011 abgeschlossenen Leistungsüberprüfung mit dem Ergebnis, dass das Übereinkommen geändert werden sollte, um die Ziele und Aufgaben der GFCM zu präzisieren und ihre Effizienz zu steigern, wurde 2013 eine Änderung des GFCM-Übereinkommens eingeleitet.

Dieses geänderte Übereinkommen wurde zwischen den GFCM-Vertragsparteien ausgehandelt. Auch der juristische Dienst der FAO nahm an den Diskussionen teil. Der Rat ermächtigte die Kommission, im Namen der Union über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu verhandeln. Die Verhandlungen wurden entsprechend ihrer jeweiligen im Mandat festgelegten Zuständigkeitsbereiche von den Mitgliedstaaten und der Kommission geführt. Während des gesamten Verhandlungsprozesses stimmten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten regelmäßig und eng ab.

Die Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens billigten das geänderte Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer auf der 38. Jahrestagung der GFCM vom 19. bis zum 24. Mai 2014.

Durch das geänderte Übereinkommen werden Aufbau und Inhalt des bisherigen Übereinkommens so angepasst, dass sie mit modernen RFO-Instrumenten im Einklang stehen. Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:

– Eine klarere Erläuterung des Zwecks und der zugrunde liegenden Grundsätze des GFCM-Übereinkommens. Mit dem neuen Übereinkommen wird ein eindeutiges übergeordnetes Ziel hinsichtlich der biologischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit der lebenden Meeresschätze festgelegt. Zudem werden die Begriffe definiert, die für die korrekte Auslegung des Übereinkommens erforderlich sind. Auch die Aufgaben der GFCM werden präziser festgelegt: Hierzu zählen unter anderem die Förderung eines gemeinsamen Fischereimanagements im Rahmen mehrjähriger Bewirtschaftungspläne, die Einrichtung von Fischereisperrgebieten sowie die Erhebung und Verbreitung von Daten. Dabei werden wesentliche Bestandteile der Gemeinsamen Fischereipolitik in das neue Übereinkommen aufgenommen. Dies gilt für das Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags, den ökosystembasierten Ansatz und den Vorsorgeansatz, die Verringerung von Rückwürfen sowie die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei;

– Bestimmungen für die Festlegung von Maßnahmen/Sanktionen, um von Mitgliedern bzw. Nichtmitgliedern begangene Verstöße zu ahnden;

– Einrichtung eines genau definierten Streitbeilegungsmechanismus für den Fall von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.

Das geänderte Übereinkommen steht im Einklang mit den wichtigsten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Der Vorschlag zielt darauf ab, das geänderte Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu schließen.

Der Wortlaut des geänderten Übereinkommens ist dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates als Anhang beigefügt und wird einer letzten juristischen Überprüfung durch die FAO unterzogen, die im Oktober 2014 abgeschlossen sein dürfte. Änderungen des Wortlauts sind daher möglich. Allerdings werden keine inhaltlichen Änderungen erwartet. Um unnötige Verzögerungen bei der Annahme des geänderten Übereinkommens zu vermeiden, legt die Kommission den derzeitigen Vorschlag vor. Die Kommission stellt sicher, dass dem Rat der von der FAO validierte Wortlaut vorgelegt wird, bevor die Diskussionen in der Arbeitsgruppe des Rates beginnen.

Der Rat wird gebeten, den Vorschlag nach Zustimmung des Europäischen Parlaments so bald wie möglich anzunehmen.

2014/0274 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) wurde auf der fünften Tagung der FAO-Konferenz 1949 erstellt und genehmigt und trat am 20. Februar 1952 in Kraft.

(2)       Die Europäische Gemeinschaft wurde durch die Verabschiedung des Beschlusses 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer[4] Vertragspartei des GFCM-Übereinkommens.

(3)       Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)       Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union über Änderungen des GFCM-Übereinkommens in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu verhandeln.

(5)       Die Verhandlungen wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission entsprechend ihrer jeweiligen im Mandat festgelegten Zuständigkeitsbereiche in enger Abstimmung geführt.

(6)       Auf der GFCM-Sitzung vom 19. bis zum 24. Mai 2014 wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen und der Text eines geänderten Übereinkommens einvernehmlich angenommen.

(7)       Zweck der Änderung ist es, die GFCM zu modernisieren und ihre Rolle bei der Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu stärken.

(8)       Die Ziele, allgemeinen Grundsätze und Aufgaben der GFCM wurden überprüft und erweitert, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und ihrer Umwelt zu gewährleisten.

(9)       Das geänderte Übereinkommen steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union; daher ist es im im Interesse der Union, dieses zu genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das als Anhang beigefügte geänderte Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer wird hiermit geschlossen.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union der FAO mitzuteilen, dass die Europäische Union dem geänderten Übereinkommen zustimmt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Das Datum des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

ANHANG

GEÄNDERTES ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER 

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien –

Mit Verweis auf das Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 zum Ausdruck kommt, 

ferner mit Verweis auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen vom 4. Dezember 1995, das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 sowie andere einschlägige internationale Instrumente zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze,

unter Berücksichtigung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen wurde, sowie damit verbundener von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation angenommener Instrumente,

in dem gemeinsamen Interesse, die lebenden Meeresschätze des Mittelmeers und des Schwarzen Meers (nachstehend „Anwendungsgebiet“) zu entwickeln und angemessen zu nutzen,

in Anerkennung der Besonderheiten der verschiedenen Teilregionen im Anwendungsgebiet,

entschlossen, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung von lebenden Meeresschätzen und marinen Ökosystemen im Anwendungsgebiet sicherzustellen,

in Anerkennung der wirtschaftlichen, sozialen und ernährungsphysiologischen Vorteile einer nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Anwendungsgebiet,

in der weiteren Erkenntnis, dass die Staaten gemäß dem Völkerrecht aufgefordert sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze und dem Schutz ihrer Ökosysteme zusammenzuarbeiten,

unter Bekräftigung der Tatsache, dass verantwortungsvolle Aquakultur den Druck auf lebende Meeresschätze verringert und bei der Förderung und besseren Nutzung lebender Gewässerressourcen, einschließlich der Ernährungssicherheit, eine wichtige Rolle spielt,

eingedenk der Notwendigkeit, nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu bewahren und die Gefahr langfristiger oder unumkehrbarer Auswirkungen der Nutzung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze auf ein Mindestmaß zu beschränken,

in dem Bewusstsein, dass sich wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen0 Gutachten und die Anwendung des Vorsorgeansatzes stützen müssen,

eingedenk der Bedeutung der vom Fischfang lebenden Küstengemeinden und der Notwendigkeit, Fischer, einschlägige Berufsverbände und zivilgesellschaftliche Organisationen in die Beschlussfassungsprozesse einzubinden,

entschlossen, wirksam zusammenzuarbeiten und Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei zu ergreifen,

in Anerkennung des besonderen Unterstützungsbedarfs von Entwicklungsländern bei der wirksamen Beteiligung an der Erhaltung, Bewirtschaftung und Aufzucht lebender Meeresschätze,

in der Überzeugung, dass die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze im Anwendungsgebiet sowie der Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Meeresschätze vorkommen, im Zusammenhang mit blauem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung eine bedeutende Rolle spielen,

in Anerkennung der Notwendigkeit, zu diesem Zweck innerhalb der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation gemäß Artikel XIV ihrer Satzung die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (abgekürzt „GFCM“) zu errichten –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 (BEGRIFFSBESTIMMUNGEN)

1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

a) „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

b) „Durchführungsübereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen vom 4. Dezember 1995;

c) „Aquakultur“ die Züchtung lebender Gewässerressourcen;

d)  „Vertragspartei“ jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, aus denen sich die Kommission gemäß Artikel 4 zusammensetzt;

e) „kooperierende Nichtvertragspartei“ ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der Organisation und einen Nichtmitgliedstaat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen ist, das/der formell keine Vertragspartei der Kommission ist und die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe b beachtet;

f) „Fischerei“ die Suche nach, das Anlocken, die Ortung, das Fangen oder Einsammeln lebender Meeresschätze oder jegliche Tätigkeit, durch die nach vernünftigem Ermessen lebende Meeresschätze angelockt, geortet, gefangen oder eingesammelt werden;

g) „Fangkapazität“ die Höchstmenge an Fisch, die in einer Fischerei oder von einer Fangeinheit (z. B. einem Fischer, einer Gemeinschaft, einem Fischereifahrzeug oder einer Flotte) in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Saison, Jahr) vor dem Hintergrund der Biomasse und der Altersstruktur des Fischbestands sowie des gegenwärtigen Stands der Technik gefangen werden kann, wenn keinerlei Fangbeschränkungen gelten und die verfügbaren Mittel vollständig ausgeschöpft werden;

h) „Fischereiaufwand“ die Anzahl der Fanggeräte eines bestimmten Typs, die über einen bestimmten Zeitraum in den Fanggründen eingesetzt werden (z. B. Schleppnetzeinsatz pro Tag in Stunden, Anzahl der pro Tag ausgesetzten Haken oder Anzahl der Hols einer Strandwade pro Tag). Werden zwei oder mehr Arten von Fanggerät eingesetzt, so ist der jeweilige Aufwand in ein Standardmaß umzurechnen und anschließend zu addieren;

i) „fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder Vorbereitung von Fischereitätigkeiten, einschließlich Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fisch sowie Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten;

j) „illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ die Tätigkeiten, die in Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans der FAO 2010 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei aufgeführt sind;

k) „höchstmöglicher Dauerertrag“ den höchstmöglichen theoretischen auf ein Gleichgewicht ausgerichteten Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen (durchschnittlichen) Umweltbedingungen auf Dauer (im Durchschnitt) entnommen werden kann, ohne den Fortpflanzungsprozess zu beeinträchtigen;

l) „gebietsübergreifende Bestände“ Bestände, die sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen als auch in Gebieten außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen und in daran angrenzenden Gebieten vorkommen;

m) „Fischereifahrzeug“ Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für die Fischerei oder für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind oder verwendet werden sollen.

Artikel 2 (ZIEL)

1. Die Vertragsparteien errichten hiermit im Rahmen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (nachstehend die „Organisation“) eine Kommission mit der Bezeichnung Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (nachstehend die „Kommission“) zu dem Zweck, die in diesem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen.

2. Ziel des Übereinkommens ist es, die Erhaltung und die biologisch, sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze sowie die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur im Anwendungsgebiet zu gewährleisten.

3. Sitz der Kommission ist Rom (Italien).

Artikel 3 (ANWENDUNGSGEBIET)

1. Das geografische Anwendungsgebiet dieses Übereinkommens umfasst alle Meeresgewässer des Mittelmeers und des Schwarzen Meers.

2. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens und keine gemäß diesem Übereinkommen durchgeführte Maßnahme oder Aktivität bedeutet die Anerkennung von Forderungen oder Ansprüchen einer Vertragspartei hinsichtlich des Rechtsstatus und der Ausdehnung von Gewässern und Zonen.

Artikel 4 (MITGLIEDER)

1. Mitglieder der Kommission können alle Mitglieder und assoziierten Mitglieder der Organisation ebenso wie Nichtmitglieder sein, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind,

a) wenn sie

i) teilweise oder vollständig im Anwendungsgebiet liegende Küstenstaaten oder assoziierte Mitglieder sind,

ii) Staaten oder assoziierte Mitglieder sind, deren Fischereifahrzeuge von diesem Übereinkommen erfasste Bestände im Anwendungsgebiet befischen oder zu befischen beabsichtigen, oder

iii) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, zu deren Mitgliedern einer der in den Ziffern i oder ii genannten Staaten gehört und denen dieser Staat die Zuständigkeit in Fragen übertragen hat, die unter dieses Übereinkommen fallen, und

b) wenn sie diesem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 zustimmen.

2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „deren Fischereifahrzeuge“ in Bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 5 (ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE)

Zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens

a) verabschiedet die Kommission Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Gewährleistung der langfristigen Nachhaltigkeit von Fischereitätigkeiten, um die lebenden Meeresschätze sowie die wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit von Fischereien und Aquakultur zu bewahren. Bei der Verabschiedung derartiger Empfehlungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur Verhinderung von Überfischung und zur Reduzierung von Rückwürfen. Zudem achtet die Kommission besonders auf die möglichen Auswirkungen auf handwerkliche Fischereien und örtliche Gemeinschaften;

b) erarbeitet die Kommission gemäß Artikel 8 Buchstabe b geeignete Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und berücksichtigt dabei relevante ökologische, wirtschaftliche und soziale Aspekte;

c) wendet die Kommission den Vorsorgeansatz gemäß dem Durchführungsabkommen und dem FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei an;

d) betrachtet die Kommission die Aquakultur, einschließlich aquakulturgestützter Fischerei, als ein Mittel zur Förderung der Einkommensdiversifizierung und der vielseitigen Ernährung und stellt dadurch sicher, dass lebende Meeresschätze verantwortungsvoll genutzt werden, die genetische Vielfalt erhalten bleibt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und örtliche Gemeinschaften gering gehalten werden;

e) fördert die Kommission gegebenenfalls einen subregionalen Ansatz im Fischereimanagement und in der Aquakulturförderung, um den Besonderheiten des Mittelmeers und des Schwarzen Meers besser Rechnung zu tragen; 

f) ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Empfehlungen zur Bekämpfung und Unterbindung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeiten zu gewährleisten;

g) fördert die Kommission die Transparenz ihrer Beschlussfassungsprozesse und sonstigen Tätigkeiten und

h) führt die Kommission andere relevante Maßnahmen durch, die zur Umsetzung ihrer vorstehend festgelegten Grundsätze erforderlich sein könnten.

Artikel 6 (KOMMISSION)

1. Jede Vertragspartei wird auf Sitzungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten, der von einem Stellvertreter sowie Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater, die an Sitzungen der Kommission teilnehmen, sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, ein Stellvertreter vertritt einen Delegierten während dessen Abwesenheit.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 verfügt jede Vertragspartei über eine Stimme. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, werden Beschlüsse der Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mehrheit aller Mitglieder der Kommission stellt das Quorum dar.

3. Auf jeder Sitzung der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission verfügt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist, über die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer auf dieser Sitzung stimmberechtigten Mitgliedstaaten entspricht.

4. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist, nimmt in den Bereichen unter ihrer Zuständigkeit ihre Mitgliedsrechte im Wechsel mit ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, wahr. Jedes Mal, wenn eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist, ihr Stimmrecht wahrnimmt, stimmen ihre Mitgliedstaaten nicht ab, und umgekehrt.

5. Jede Vertragspartei der Kommission kann eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist, oder deren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, um Auskunft bitten, wer – die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, oder ihre Mitgliedstaaten – in einer bestimmten Angelegenheit zuständig ist. Die erbetene Auskunft wird von der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder den betreffenden Mitgliedstaaten erteilt.

6. Vor jeder Sitzung der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission teilt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist, bzw. teilen ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, mit, wer – die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder ihre Mitgliedstaaten – für die auf dieser Sitzung zu erörternden Fragen zuständig ist, und wer – die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder ihre Mitgliedstaaten – bei den einzelnen Tagesordnungspunkten das Stimmrecht wahrnimmt. Keine Bestimmung dieses Absatzes hindert eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist, oder ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, daran, im Sinne dieses Absatzes eine einzige Erklärung abzugeben, welche für die auf allen weiteren Sitzungen zu erörternden Fragen und Tagesordnungspunkte verbindlich bleibt, sofern nicht vor einer Sitzung auf etwaige Ausnahmen oder Änderungen hierzu hingewiesen wird.

7. Betrifft ein Tagesordnungspunkt gleichzeitig Fragen, für welche der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration die Zuständigkeit übertragen wurde, und Fragen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitgliedstaaten fallen, so können sich sowohl die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration als auch ihre Mitgliedstaaten an den Debatten beteiligen. In solchen Fällen wird in der Beschlussfassungsphase der Sitzung nur die Position der Vertragspartei berücksichtigt, die das Stimmrecht hat.

8. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung der Kommission wird die Delegation einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei der Kommission ist, nur gezählt, wenn sie auf der Sitzung, für welche die Beschlussfähigkeit festzustellen ist, stimmberechtigt ist.

9. Häufigkeit, Dauer und Planung von Sitzungen und anderen Zusammenkünften sowie Aktivitäten unter der Leitung der Kommission folgen dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit.

Artikel 7 (VORSITZ)

Die Kommission wählt mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese bilden den Vorsitz der Kommission, der entsprechend dem in der Geschäftsordnung festgelegten Mandat handelt.

Artikel 8 (AUFGABEN DER KOMMISSION)

Gemäß ihren Zielen und allgemeinen Grundsätzen hat die Kommission folgende Aufgaben:

a) regelmäßige Überprüfung und Bewertung des Zustands lebender Meeresschätze;

b) im Einklang mit Artikel 13 Ausarbeitung und Empfehlung geeigneter Maßnahmen, u. a.

i) zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze im Anwendungsgebiet;  

ii) zur Minimierung der Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf die lebenden Meeresschätze und ihre Ökosysteme;

iii) zur Verabschiedung von auf der Grundlage eines ökosystembasierten Fischereiansatzes erstellten mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen, die in allen Teilregionen gelten und mit auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen im Einklang stehen, um den Erhalt der Bestände über dem Niveau zu gewährleisten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann;

iv) zur Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme (unter anderem Aufwuchs- und Laichgebiete) zusätzlich bzw. ergänzend zu ähnlichen Maßnahmen, die eventuell bereits in Bewirtschaftungsplänen enthalten sind;

v) zur Gewährleistung – wenn möglich auf elektronischem Weg – der Erhebung, Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Verbreitung von Daten und Informationen unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen;

vi) zur Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, einschließlich Mechanismen zur wirksamen Überwachung und Kontrolle;

vii) zur Abhilfe bei der Nichteinhaltung von Vorschriften, unter anderem durch ein geeignetes Maßnahmenpaket. Die Kommission legt dieses Maßnahmenpaket sowie die Art und Weise der Durchführung in ihrer Geschäftsordnung fest;

c) Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur;

d) regelmäßige Überprüfung der sozioökonomischen Aspekte der Fischwirtschaft, auch durch Erhebung und Bewertung von Wirtschaftsdaten und anderen für die Arbeit der Kommission relevanten Informationen;

e) Förderung des Ausbaus institutioneller Kapazitäten und personeller Ressourcen, insbesondere durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Zuständigkeitsbereichen der Kommission;

f) Ausweitung der Kommunikation und Konsultation mit den Teilen der Zivilgesellschaft, die mit Aquakultur und Fischerei befasst sind;

g) Anregungen und Empfehlungen für sowie Koordinierung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, einschließlich gemeinsamer Vorhaben in den einzelnen Bereichen der Fischerei und des Schutzes lebender Meeresschätze;

h) Verabschiedung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder einer Geschäftsordnung, einer Haushaltsordnung sowie anderer interner Verwaltungsvorschriften, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sein könnten;

i) Verabschiedung des Haushalts und des Arbeitsprogramms der Kommission und Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens erforderlich sein könnten.

Artikel 9 (NEBENORGANE DER KOMMISSION)

1. Die Kommission kann gegebenenfalls vorübergehend, zu speziellen Zwecken oder ständig Nebenorgane einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kommission untersuchen und hierüber Bericht erstatten, sowie Arbeitsgruppen, die spezifische technische Probleme untersuchen und hierzu Empfehlungen aussprechen. Das Mandat eingesetzter Nebenorgane wird in der Geschäftsordnung festgelegt, wobei die Notwendigkeit eines subregionalen Ansatzes zu berücksichtigen ist. Die Kommission kann zudem spezifische Mechanismen für die Schwarzmeerregion einrichten, durch die angestrebt werden soll, dass alle Anrainerstaaten entsprechend ihrem Status innerhalb der Kommission umfassend in Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement eingebunden werden.

2. Die Nebenorgane und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 werden vom Vorsitzenden der Kommission zu den Zeiten und an die Orte einberufen, welche der Vorsitzende erforderlichenfalls in Absprache mit dem Generaldirektor der Organisation festlegt.

3. Nebenorgane und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 können von der Kommission nur eingesetzt werden, wenn die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Bevor ein Beschluss gefasst wird, der Ausgaben nach sich zieht, holt die Kommission einen Bericht des Exekutivsekretärs über die administrativen und finanziellen Auswirkungen ein.

4. Jede Vertragspartei hat das Recht, für jedes Nebenorgan und jede Arbeitsgruppe einen Vertreter zu benennen, der zu Sitzungen von Stellvertretern sowie Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann.

5. Die Vertragsparteien legen die verfügbaren Informationen zur Funktionsweise jedes Nebenorgans und jeder Arbeitsgruppe in einer Weise vor, die es ihnen ermöglicht, ihrer Verantwortung nachzukommen.

Artikel 10 (SEKRETARIAT)

1. Das Sekretariat besteht aus dem Exekutivsekretär und Personal in Diensten der Kommission. Für die Ernennung und Verwaltung des Exekutivsekretärs und des Sekretariatspersonals gelten die Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren gemäß Verwaltungshandbuch, Statut und Beschäftigungsbedingungen der Organisation, wie sie ganz allgemein für das übrige Personal der Organisation gelten.

2. Der Exekutivsekretär der Kommission wird vom Generaldirektor mit Zustimmung der Kommission ernannt oder, wenn die Ernennung zwischen den ordentlichen Sitzungen der Kommission erfolgt, mit Zustimmung der Vertragsparteien.

3. Gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Mandat ist der Exekutivsekretär dafür verantwortlich, die Durchführung der Politik und der Tätigkeiten der Kommission zu überwachen, und berichtet der Kommission darüber. Der Exekutivsekretär fungiert zudem als Exekutivsekretär anderer gegebenenfalls von der Kommission eingesetzter Nebenorgane.

Artikel 11 (FINANZBESTIMMUNGEN)

1. Auf jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet die Kommission ihren eigenen Haushalt für drei Jahre, der auf ordentlichen Sitzungen jährlich überprüft werden kann. Der Haushalt wird von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet; sollte allerdings trotz aller Bemühungen im Laufe einer Sitzung kein Konsens erzielt werden können, so wird abgestimmt und der Haushalt mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien der Kommission angenommen.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jährlich ihren Anteil zum Haushalt der Kommission zu leisten, wobei die jeweiligen Beitragssätze auf der Grundlage einer Regelung bestimmt werden, die die Kommission einvernehmlich verabschiedet oder ändert. Diese Regelung ist Bestandteil der Haushaltsordnung.

3. Jedes Nichtmitglied der Organisation, das Vertragspartei der Kommission wird, ist verpflichtet, zur Deckung der von der Organisation für die Arbeiten der Kommission getätigten Ausgaben einen von der Kommission festgesetzten Beitrag zu leisten.

4. Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Organisation etwas anderes.

5. Die Kommission kann für Zwecke, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, Spenden und jede andere Form der Unterstützung von Organisationen, Privatpersonen oder aus anderen Quellen annehmen. Die Kommission kann auch freiwillige Beiträge allgemeiner Art oder in Verbindung mit spezifischen Vorhaben oder Tätigkeiten der Kommission annehmen, die vom Sekretariat wahrgenommen werden. Die eingegangenen freiwilligen Beiträge, Spenden und sonstigen Formen der Unterstützung fließen in einen Treuhandfonds, den die Organisation gemäß ihrer Haushalts- und Geschäftsordnung einrichtet und verwaltet.

6. Eine Vertragspartei, die mit der Überweisung ihrer finanziellen Beiträge an die Kommission im Rückstand ist, verliert ihr Stimmrecht in der Kommission, wenn der Betrag ihrer Rückstände mindestens der Summe der Beiträge entspricht, die sie für die zwei vorausgegangenen Kalenderjahre zu zahlen hatte. Die Kommission kann diese Vertragspartei jedoch ermächtigen, an Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass das Ausbleiben der Zahlungen auf Umstände zurückzuführen ist, auf die besagte Vertragspartei keinen Einfluss hat; dieses Recht, weiterhin an den Abstimmungen teilzunehmen, darf jedoch auf keinen Fall länger als zwei weitere Kalenderjahre gewährt werden.

Artikel 12 (AUSGABEN)

1. Die Ausgaben des Sekretariats, einschließlich für Veröffentlichungen und Mitteilungen, sowie die Kosten, welche dem Vorsitzenden der Kommission und seinen Stellvertretern bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Namen der Kommission zwischen den einzelnen Kommissionssitzungen entstehen, werden festgestellt und aus dem Haushalt der Kommission gezahlt.

2. Die Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einzelne Vertragsparteien der Kommission aus eigenem Entschluss oder auf Empfehlung der Kommission durchführen, werden von diesen Vertragsparteien festgestellt und gezahlt.

3. Die Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung gemeinsamer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben werden, sofern sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Vertragsparteien in der Form und dem Umfang festgestellt und gezahlt, auf die bzw. den sie sich einvernehmlich einigen.

4. Die Ausgaben für Sachverständige, die persönlich zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission und ihrer Nebenorgane eingeladen werden, werden aus dem Haushalt der Kommission finanziert.

5. Die Ausgaben der Kommission werden aus ihrem eigenen Haushalt gedeckt, mit Ausnahme der Ausgaben für Personal und Sachmittel, die von der Organisation gestellt werden können. Die Festsetzung und Finanzierung der Ausgaben zu Lasten der Organisation erfolgen im Rahmen des zweijährigen Haushaltsplans, der nach der Haushalts- und Geschäftsordnung der Organisation vom Generaldirektor aufgestellt und von der Konferenz der Organisation genehmigt wird.

6. Die Ausgaben für die Teilnahme von Delegierten und ihren Stellvertretern, Sachverständigen und Beratern als Regierungsvertreter an den Sitzungen der Kommission und ihrer Nebenorgane sowie die Ausgaben für die Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen werden von den betreffenden Regierungen oder Organisationen getragen. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern können die Ausgaben gemäß Artikel 17 unter der Voraussetzung, dass ausreichende Mittel vorhanden sind, aus dem Haushalt der Kommission bestritten werden.

Artikel 13 (BESCHLUSSFASSUNG)

1. Die in Artikel 8 Buchstabe b genannten Empfehlungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien der Kommission verabschiedet. Der Wortlaut dieser Empfehlungen wird vom Exekutivsekretär an jede Vertragspartei, kooperierende Nichtvertragspartei und sonstige relevante Nichtvertragspartei übermittelt.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsparteien der Kommission, gemäß Artikel 8 Buchstabe b verabschiedete Empfehlungen von dem Zeitpunkt an umzusetzen, den die Kommission unter Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Einspruchsfrist festsetzt.

3. Jede Vertragspartei der Kommission kann innerhalb von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung einer Empfehlung hiergegen Einspruch einlegen und ist in diesem Fall nicht verpflichtet, besagte Empfehlung umzusetzen. Der Einspruch sollte eine schriftliche Erläuterung der Gründe für den Einspruch und gegebenenfalls Vorschläge für alternative Maßnahmen enthalten. Wird innerhalb der 120-Tage-Frist Einspruch erhoben, so kann jede andere Vertragspartei innerhalb von weiteren 60 Tagen ebenfalls Einspruch einlegen. Eine Vertragspartei kann ihren Einspruch jederzeit zurückziehen und die Empfehlung in Kraft setzen.

4. Legt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien der Kommission Einspruch gegen eine Empfehlung ein, so sind die übrigen Vertragsparteien nicht länger gebunden, diese Empfehlung umzusetzen; allerdings können alle oder ein Teil dieser Vertragsparteien die Umsetzung der Empfehlung beschließen.

5. Der Exekutivsekretär informiert alle Vertragsparteien unmittelbar nach dem Eingang über jeden Einspruch und jede Rücknahme eines Einspruches.

6. Müssen die Vertragsparteien in dringenden Angelegenheiten zwischen den Sitzungen der Kommission Beschlüsse fassen, so können unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag einer Vertragspartei nach Feststellung durch den Exekutivsekretär in Absprache mit dem Vorsitzenden alle schnellen Kommunikationswege, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel, für die Beschlussfassung ausschließlich in verfahrenstechnischen und administrativen Angelegenheiten der Kommission und ihrer Nebenorgane genutzt werden; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Verabschiedung von Änderungen des Übereinkommens oder der Geschäftsordnung.

Artikel 14 (VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG VON BESCHLÜSSEN DURCH DIE VERTRAGSPARTEIEN)

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsparteien der Kommission, gemäß Artikel 8 Buchstabe b von der Kommission vorgelegte Empfehlungen von dem Zeitpunkt an umzusetzen, den die Kommission unter Einhaltung der in Artikel 13 vorgesehenen Einspruchsfrist festsetzt.

2. Jede Vertragspartei setzt verabschiedete Empfehlungen entsprechend in nationale Gesetze, Verordnungen oder andere geeignete Rechtsakte der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration um. Die Vertragsparteien berichten der Kommission jährlich und geben dabei an, wie sie die Empfehlungen durchgeführt und/oder umgesetzt haben, einschließlich der Vorlage der einschlägigen Rechtstexte im Zusammenhang mit diesen Empfehlungen, die von der Kommission möglicherweise angefordert werden, und Angaben zur Überwachung und Kontrolle ihrer Fischereien. Die Kommission verwendet diese Informationen, um zu bewerten, ob die Empfehlungen einheitlich durchgeführt werden.

3. Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen und kooperiert, um sicherzustellen, dass sie ihre Pflichten als Flaggen- und Hafenstaat gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, sowie gemäß den von der Kommission verabschiedeten Empfehlungen erfüllt.

4. Durch ein Verfahren zur Feststellung von Verstößen wendet sich die Kommission an Vertragsparteien, die von der Kommission verabschiedete Empfehlungen nicht einhalten, um die Nichteinhaltung abzustellen.

5. In ihrer Geschäftsordnung legt die Kommission geeignete Maßnahmen fest, die sie ergreifen kann, wenn festgestellt wird, dass Vertragsparteien ihre Empfehlungen über einen längeren Zeitraum und ohne Begründung nicht einhalten.

Artikel 15 (BEOBACHTER)

1. Gemäß der Geschäftsordnung der Organisation kann die Kommission Beobachter aus regionalen oder internationalen Regierungsorganisationen und regionalen, internationalen oder anderen Nichtregierungsorganisationen, auch aus dem Privatsektor, zu Sitzungen einladen oder auf deren Antrag zulassen, wenn diese gemeinsame Interessen und Ziele mit der Kommission verfolgen oder deren Tätigkeiten für die Arbeit der Kommission oder ihrer Nebenorgane von Belang sind.

2. Jedes Mitglied oder assoziierte Mitglied der Organisation, das nicht Vertragspartei der Kommission ist, kann auf eigenen Antrag als Beobachter zu Sitzungen der Kommission und ihrer Nebenorgane eingeladen werden. Es kann Memoranden vorlegen und sich ohne Stimmrecht an den Debatten beteiligen.

Artikel 16 (ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN)

1. Die Kommission arbeitet in Fragen von gegenseitigem Interesse mit anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen zusammen.

2. Die Kommission bemüht sich um geeignete Mechanismen für die Konsultation, Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen und Einrichtungen und geht dazu auch Vereinbarungen und Partnerschaftsabkommen ein.

Artikel 17 (ANERKENNUNG DER BESONDEREN BEDÜRFNISSE VON ENTWICKLUNGSLÄNDERN, DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND)

1. Die Kommission erkennt gemäß den einschlägigen Bestimmungen im Durchführungsabkommen die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern an, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

2. Die Vertragsparteien können entweder direkt oder über die Kommission zu den in diesem Übereinkommen festgelegten Zwecken zusammenarbeiten und Unterstützung bei festgestelltem Bedarf leisten.

Artikel 18 (NICHTVERTRAGSPARTEIEN)

1. Die Kommission kann über das Sekretariat Nichtvertragsparteien, deren Fischereifahrzeuge im Anwendungsgebiet tätig sind, insbesondere Küstenstaaten, einladen, umfassend an der Durchführung ihrer Empfehlungen mitzuwirken, auch indem sie kooperierende Nichtvertragsparteien werden. Die Kommission kann durch einvernehmlichen Beschluss ihrer Vertragsparteien Anträge auf Erteilung des Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei annehmen; sollte allerdings trotz aller Bemühungen kein Konsens erzielt werden, so wird über die Angelegenheit abgestimmt und der Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei durch Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien gewährt.

2. Die Kommission übermittelt über das Sekretariat Informationen über Fischereifahrzeuge, die im Anwendungsgebiet Fischfang betreiben oder fischereibezogene Tätigkeiten ausüben und unter der Flagge einer Nichtvertragspartei dieses Übereinkommens fahren, und ermittelt und behandelt gegebenenfalls, auch durch die Verhängung von gemäß dem Völkerrecht vorgesehenen Sanktionen, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, Fälle, in denen Nichtvertragsparteien dem Ziel des Übereinkommens schaden. Sanktionen können auch nicht diskriminierende marktbezogene Maßnahmen umfassen.

3. Die Kommission ergreift mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen im Einklang stehende Maßnahmen, um die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen zu unterbinden, die die Wirksamkeit der geltenden Empfehlungen untergraben, und berichtet regelmäßig über Maßnahmen, die sie als Reaktion auf Fischfang oder fischereibezogene Tätigkeiten durch Nichtvertragsparteien im Anwendungsgebiet ergriffen hat.

4. Die Kommission weist Nichtvertragsparteien auf Tätigkeiten hin, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei negativ auf die Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens auswirken.

Artikel 19 (BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS)

1. Im Falle von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die betreffenden Parteien einander mit dem Ziel, durch Verhandlung, Vermittlung, Untersuchung oder jedes andere friedliche Mittel ihrer Wahl eine Lösung zu finden.

2. Können die Vertragsparteien keine Einigung gemäß Absatz 1 erzielen, so können sie gemeinsam einen Ausschuss mit der Angelegenheit befassen, der sich aus je einem Vertreter jeder Streitpartei sowie dem Vorsitzenden der Kommission zusammensetzt. Die Ergebnisse dieses Ausschusses haben zwar keinen bindenden Charakter, dienen jedoch als Grundlage für eine erneute Prüfung des Streitgegenstands durch die beteiligten Vertragsparteien.

3. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, für die keine Lösung gemäß den Absätzen 1 und 2 gefunden werden kann, können jeweils mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterzogen werden. Die Ergebnisse des Schiedsverfahrens sind für die Parteien bindend.

4. Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren unterzogen, setzt sich die Schiedsstelle gemäß dem Anhang zu diesem Übereinkommen zusammen. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 20 (VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKOMMEN)

Verweise in vorliegendem Übereinkommen auf das Seerechtsübereinkommen oder andere internationale Abkommen berühren weder die Position einzelner Staaten hinsichtlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts zum Seerechtsübereinkommen oder anderen Abkommen noch die Rechte, Gerichtsbarkeit und Pflichten von Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder des Durchführungsabkommens.

Artikel 21 (AMTSSPRACHEN DER KOMMISSION)

Die Amtssprachen der Kommission sind die von der Kommission selbst beschlossenen Amtssprachen der Organisation. Die Delegationen können auf den Sitzungen sowie für ihre Berichte und Mitteilungen eine dieser Sprachen benutzen. Die Verwendung von Amtssprachen für das Simultandolmetschen und die Übersetzung von Unterlagen auf den satzungsmäßigen Sitzungen der Kommission ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

Artikel 22 (ÄNDERUNGEN)

1. Die Kommission kann dieses Übereinkommen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien ändern. Vorbehaltlich Absatz 2 treten Änderungen an dem Tag in Kraft, an dem sie von der Kommission angenommen werden.

2. Änderungen, die für die Vertragsparteien neue Verpflichtungen mit sich bringen, treten nach der Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien der Kommission und für jede Vertragspartei erst nach ihrer Annahme durch diese Vertragspartei in Kraft. Die Annahmeurkunden für die Änderungen, welche neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der Organisation hinterlegt, der alle Mitglieder der Organisation sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen über den Eingang der Annahmeurkunden und das Inkrafttreten besagter Änderungen unterrichtet. Für Vertragsparteien, die eine Änderung, welche neue Verpflichtungen mit sich bringt, nicht annehmen, gelten weiterhin die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens vor der Änderung festgelegten Rechte und Pflichten.

3. Änderungen dieses Abkommens werden dem Rat der Organisation gemeldet, der das Recht besitzt, Änderungen zurückzuweisen, die seines Erachtens den Zielen und Zwecken der Organisation oder den Bestimmungen der Satzung der Organisation widersprechen. Sollte der Rat der Organisation dies für wünschenswert erachten, so kann er die Änderung an die Konferenz der Organisation verweisen, die das gleiche Recht besitzt.

Artikel 23 (ANNAHME)

1. Dieses Übereinkommen liegt für Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation zur Annahme auf.

2. Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auch andere Staaten als Mitglieder zulassen, die Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind und einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt sowie in einer offiziellen Urkunde erklärt haben, dass sie dieses Übereinkommen in der zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Fassung annehmen.

3. Die Mitarbeit in der Kommission von Vertragsparteien, die nicht Mitglieder oder assoziierte Mitglieder der Organisation sind, wird von der Übernahme eines Anteils an den Sekretariatskosten abhängig gemacht, dessen Höhe unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Haushalts- und der Geschäftsordnung der Organisation festgelegt wird.

4. Die Annahme dieses Übereinkommens durch ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der Organisation erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation und wird zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Urkunde beim Generaldirektor wirksam.

5. Die Annahme dieses Übereinkommens durch Nichtmitglieder der Organisation erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation, und die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Kommission dem Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 zustimmt.

6. Der Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien der Kommission, alle Mitglieder der Organisation und den Generalsekretär der Vereinten Nationen über alle wirksam gewordenen Annahmen.

7. Die Annahme dieses Übereinkommens durch Nichtvertragsparteien kann mit Vorbehalten erfolgen, welche erst nach Genehmigung durch zwei Drittel der Vertragsparteien der Kommission wirksam werden. Antworten die zuständigen Behörden von Vertragsparteien nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, so gilt der Vorbehalt als angenommen. Ohne die erforderliche Zustimmung wird der Staat bzw. die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der bzw. die den Vorbehalt geäußert hat, nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens. Der Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über etwaige Vorbehalte.

Artikel 24 (INKRAFTTRETEN)

Dieses Übereinkommen tritt am Tag des Eingangs der fünften Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 25 (VORBEHALTE)

1. Die Annahme dieses Übereinkommens kann mit Vorbehalten erfolgen, die den Zielen des Übereinkommens nicht zuwiderlaufen dürfen und die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts angebracht werden müssen, wie es in Teil II Abschnitt 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 geregelt ist.

2. Die Kommission bewertet regelmäßig, ob ein Vorbehalt zu einem Verstoß gegen die Empfehlungen gemäß Artikel 8 Buchstabe b führen kann, und kann gemäß ihrer Geschäftsordnung geeignete Maßnahmen in Erwägung ziehen.

Artikel 26 (KÜNDIGUNG)

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Generaldirektor der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; Letzterer unterrichtet hiervon unverzüglich alle Vertragsparteien der Kommission und die Mitglieder der Organisation. Die Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der Organisation wirksam.

2. Eine Vertragspartei kann die Mitgliedschaft für ein oder mehrere Hoheitsgebiete kündigen, für dessen internationale Beziehungen es verantwortlich ist. Kündigt eine Vertragspartei ihre Mitgliedschaft in der Kommission, so gibt sie an, für welches Hoheitsgebiet oder welche Hoheitsgebiete die Kündigung gilt. Ohne eine solche Erklärung wird davon ausgegangen, dass die Kündigung für alle Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen die Vertragspartei verantwortlich ist, assoziierte Mitglieder ausgenommen.

3. In allen Fällen, in denen eine Vertragspartei ihre Mitgliedschaft in der Organisation kündigt, wird von einer gleichzeitigen Kündigung der Mitgliedschaft in der Kommission ausgegangen und angenommen, dass diese Kündigung für alle Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen die betreffende Vertragspartei verantwortlich ist; es wird aber nicht angenommen, dass eine solche Kündigung für ein assoziiertes Mitglied gilt.

Artikel 27 (BEENDIGUNG)

Dieses Übereinkommen endet automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Vertragsparteien aufgrund von Kündigungen unter fünf sinkt, es sei denn, die verbliebenen Vertragsparteien beschließen einstimmig etwas anderes.

Artikel 28 (BEGLAUBIGUNG UND REGISTRIERUNG)

Der Wortlaut dieses Übereinkommens wurde ursprünglich am vierundzwanzigsten September neunzehnhundertneunundvierzig in Rom in französischer Sprache abgefasst und [wurde am (xx) ... geändert]. Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens und jeglicher Änderungen zu diesem Übereinkommen in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache werden vom Vorsitzenden der Kommission sowie vom Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Eine dieser Ausfertigungen wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die zweite Ausfertigung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung übersandt. Außerdem übermittelt der Generaldirektor jedem Mitglied der Organisation sowie Nichtmitgliedern der Organisation, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder werden können, eine beglaubigte Ausfertigung dieses Übereinkommens.

ANHANG ZUM SCHIEDSVERFAHREN

1. Die in Artikel 19 Absatz 4 genannte Schiedsstelle besteht aus drei Schiedsrichtern, die wie folgt benannt werden:

a) Die Vertragspartei, die das Verfahren angestoßen hat, nennt der anderen Vertragspartei den Namen eines Schiedsrichters, woraufhin die andere Vertragspartei innerhalb von 40 Tagen nach der Mitteilung den Namen eines zweiten Schiedsrichters mitteilt. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien benennen Streitparteien, die dieselbe Position vertreten, einen gemeinsamen Schiedsrichter. Die Vertragsparteien benennen innerhalb von 60 Tagen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein darf und einer anderen Nationalität angehören muss als die beiden ersten Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter übt den Vorsitz der Schiedsstelle aus.

b) Wird der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgegebenen Frist benannt oder konnten sich die Vertragsparteien innerhalb der vorgegebenen Frist nicht auf die Benennung des dritten Schiedsrichters einigen, wird dieser Schiedsrichter auf Antrag einer der Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags vom Generaldirektor der Organisation benannt.

2. Die Schiedsstelle beschließt über ihren Sitz und verabschiedet ihre eigene Geschäftsordnung.

3. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie des Völkerrechts.

4. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle ergeht durch Mehrheit ihrer Mitglieder, die sich nicht enthalten dürfen.

5. Vertragsparteien, die nicht Streitpartei sind, können sich mit Zustimmung der Schiedsstelle in das Verfahren einschalten.

6. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle ist definitiv und für jede Vertragspartei bindend, die Streitpartei ist oder sich in das Verfahren eingeschaltet hat, und ist unverzüglich umzusetzen. Die Schiedsstelle erläutert den Schiedsspruch auf Antrag einer der Vertragsparteien, die Streitpartei ist oder sich in das Verfahren eingeschaltet hat.

7. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Schiedsstelle, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

 

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