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Document 52014PC0565

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

/* COM/2014/0565 final */

52014PC0565

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* COM/2014/0565 final */


BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1], insbesondere Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union innerhalb einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011), die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens überschreitet. Die Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus dem Fonds werden in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[2] ausführlich dargelegt, da seine geänderte Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] nicht rückwirkend angewendet werden darf.

Auf der Grundlage der Anträge Italiens, Griechenlands, Sloweniens und Kroatiens, stellt sich die Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds auf Basis des geschätzten Gesamtschadens wie folgt dar:

Katastrophen || Direkt-schaden (in EUR) || Schwellenwert (in Mio. EUR) || Betrag auf der Basis von 2,5% (in EUR) || Betrag auf der Basis von 6% (in EUR) || Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Finanzhilfe (in EUR)

Überschwemmungen in Italien || 652 418 691 || 3 752,330 || 16 310 467 || ~ || 16 310 467

Erdbeben in Griechenland || 147 332 790 || 1 168,231 || 3 683 320 || ~ || 3 683 320

Eis / Sturm in Slowenien || 428 733 722 || 209,587 || 5 239 675 || 13 148 803 || 18 388 478

Eis / Überschwemmungen in Kroatien || 291 904 630 || 254,229 || 6 355 725 || 2 260 538 || 8 616 263

INSGESAMT || 46 998 528

Nach Prüfung dieser Anträge[4] und unter Berücksichtigung der maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen Gesamtbetrag von 46 998 528 EUR aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitzustellen.

Die Kommission wird einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan (EBH) vorlegen, um die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplan 2014 einzusetzen. Kommt keine Einigung zustande, so wird nach Nummer 11 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5] ein Trilogverfahren eingeleitet

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[6], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[7], insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Kommission[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union („Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) In Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geregelt.

(4) Italien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(5) Griechenland hat wegen eines Erdbebens einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(6) Slowenien hat wegen Eisstürmen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(7) Kroatien hat wegen Eisstürmen, auf die Überschwemmungen folgten, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 46 998 528 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[2]               ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[3]               ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143.

[4]               Mitteilung der Kommission C(2014) 6077.

[5]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[6]               ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[7]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[8]               ABl. C […] vom […], S. […].

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