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Document 52014PC0528
Proposal for a COUNCIL DECISION establishing the position to be adopted on behalf of the European Union with regard to certain resolutions to be voted in the framework of the International Organisation for Vine and Wine (OIV)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind
/* COM/2014/0528 final - 2014/0245 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind /* COM/2014/0528 final - 2014/0245 (NLE) */
BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Internationale Organisation für Rebe und
Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische
Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein,
weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV
hat folgende Ziele: i) durch Veröffentlichungen und die Veranstaltung von
Events und Symposien zu informieren, ii) andere internationale Organisationen,
die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen
Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen. Der OIV
gehören derzeit 45 Staaten an, von denen 21 Mitgliedstaaten der Union sind. Die
Union ist derzeit nicht Mitglied der OIV. Auf EU-Ebene haben einige der von der OIV
angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO-Verordnung, ABl. L 347, S. 671)
Auswirkungen auf das EU-Recht. So enthält
die GMO-Verordnung Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen in den Bestimmungen über - bestimmte Analysemethoden zur
Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, welche die OIV
auf diesem Gebiet angenommen und veröffentlicht hat und auf die die Kommission
sich stützen muss, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der
Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet (Artikel 80
Absatz 5 der GMO-Verordnung); - bestimmte Reinheits- und
Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe,
wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten
Regeln automatisch in der Union verbindlich werden (Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der
diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. L 193, S. 1); - die von der OIV angenommenen und
veröffentlichten önologischen Verfahren, welche die Kommission bei der
Zulassung solcher Verfahren berücksichtigen muss (Artikel 80 Absatz 3
Buchstabe a der GMO-Verordnung), und - dieselben önologischen Verfahren,
wenn sie vor der Zulassung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der
GMO-Verordnung für die Erzeugung von Weinen in Drittländern angewendet wurden (Artikel 90
Absatz 2 der GMO-Verordnung). Ebenso haben einige der von der OIV
angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG)
Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit
gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333,
S. 20) Auswirkungen auf das Unionsrecht. So wird in Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 für die Fälle, in denen für den Nachweis und
die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine
gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf
OIV-Resolutionen verwiesen. Auf der Grundlage der Erörterungen im Rahmen
der Sachverständigengruppen, die zusammengetreten sind, um die
Generalversammlung der OIV vorzubereiten, kann erwartet werden, dass die
folgenden Resolutionen mit Rechtswirkung für den Besitzstand der Union zur
Verabschiedung auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen werden: - Mit dem Resolutionsentwurf
OENO-TECHNO 12-504 wird ein neues önologisches Verfahren festgelegt. Gemäß
Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat diese Resolution
Auswirkungen auf den Besitzstand der Union. - Mit dem Resolutionsentwurf
OENO-SCMA 03-262 werden die Reinheits- und Identitätskriterien für einen bei
einem önologischen Verfahren eingesetzten Stoff festgelegt. Die OIV hat diese
önologische Praxis unter der Bedingung veröffentlicht und empfohlen, dass die
Reinheits- und Identitätskriterien des verwendeten Stoffs angenommen werden (Internationaler
önologischer Verfahrenskodex der OIV, § 2.1.20 und § 3.4.14). Gemäß
Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission hat diese Resolution
Auswirkungen auf den Besitzstand der Union. - Mit den Resolutionsentwürfen
OENO-SCMA 10-457, 10-458, 11-480 und 12-512 werden Analysemethoden festgelegt.
Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf
den Besitzstand. Die wissenschaftlichen und technischen
Sachverständigen des Weinsektors haben die genannten Resolutionen ausführlich erörtert.
Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung des Weinstandards bei
und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit
Weinbauerzeugnissen gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden. Wie in der Vergangenheit kann davon
ausgegangen werden, dass sich die Tagesordnung der Tagung der
Generalversammlung der OIV noch ändern wird und weitere Resolutionen auf die
Tagesordnung gesetzt werden, die Auswirkungen auf den Besitzstand haben. Um die
Effizienz der Arbeiten der Generalversammlung unter Einhaltung der Vorschriften
der Verträge zu gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag zu
gegebener Zeit ergänzen und/oder ändern, damit der Rat den zu vertretenden
Standpunkt auch in Bezug auf diese Resolutionen festlegen kann. 2014/0245 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen
Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im
Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu
verabschieden sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Internationale
Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche
wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in
den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere
Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) durch Veröffentlichungen und die
Veranstaltung von Events und Symposien zu informieren, ii) andere
internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen
und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und
Normen beizutragen. Der OIV gehören derzeit 45 Staaten an, von denen 21
Mitgliedstaaten der Union sind. Die Union ist derzeit nicht Mitglied der OIV. (2) Auf EU-Ebene haben einige der
von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2913 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] (GMO-Verordnung) Auswirkungen
auf das EU-Recht. So enthält die GMO-Verordnung Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen
in den Bestimmungen über - bestimmte Analysemethoden zur
Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, welche die OIV
auf diesem Gebiet angenommen und veröffentlicht hat und auf die die Kommission
sich stützen muss, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der
Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet (Artikel 80
Absatz 5 der GMO-Verordnung); - bestimmte Reinheits- und
Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe,
wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten
Regeln automatisch in der Union verbindlich werden (Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission[2]); - die von der OIV angenommenen und veröffentlichten önologischen
Verfahren, welche die Kommission bei der Zulassung solcher Verfahren
berücksichtigen muss (Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der
GMO-Verordnung) und - dieselben önologischen Verfahren, wenn
sie vor der Zulassung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der GMO-Verordnung
für die Erzeugung von Weinen in Drittländern angewendet wurden (Artikel 90
Absatz 2 der GMO-Verordnung). (3) Die nächste Tagung der
Generalversammlung der OIV findet am 14. November 2014 statt. Bei dieser
Gelegenheit wird die Generalversammlung Resolutionen prüfen und gegebenenfalls
verabschieden, die die genannten rechtlichen Auswirkungen haben werden. (4) Daher ist es erforderlich,
vor dieser Tagung der Generalversammlung der OIV die Standpunkte festzulegen,
die die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und im Interesse der Union
gemeinsam handeln, in Bezug auf diese Resolutionen auf der Generalversammlung
der OIV vertreten sollten. (5) Mit dem Resolutionsentwurf
OENO-TECHNO 12-504 werden neue önologische Verfahren festgelegt. Gemäß
Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat diese Resolution
Auswirkungen auf den Besitzstand. (6) Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA
03-262 werden die Reinheits- und Identitätskriterien für einen bei einem
önologischen Verfahren eingesetzten Stoff festgelegt. Die OIV hat diese
önologische Praxis unter der Bedingung veröffentlicht und empfohlen, dass die Reinheits-
und Identitätskriterien des verwendeten Stoffs angenommen werden (Internationaler
önologischer Verfahrenskodex der OIV, § 2.1.20 und § 3.4.14). Gemäß Artikel 80
Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Verordnung (EG)
Nr. 606/2009 der Kommission hat diese Resolution Auswirkungen auf den
Besitzstand der Union. (7) Mit den Resolutionsentwürfen
OENO-SCMA 10-457, 10-458, 11-480 und 12-512 werden Analysemethoden festgelegt.
Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf
den Besitzstand. (8) Die wissenschaftlichen und
technischen Sachverständigen des Weinsektors haben die genannten Resolutionen
ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung
des Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen
Wettbewerb beim Handel mit Weinbauerzeugnissen gewährleistet. Sie sollten daher
unterstützt werden. (9) Zur Schaffung der
erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der
Generalversammlung der OIV sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder
der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen Resolutionen
zuzustimmen, sofern es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen dieser
Resolutionen handelt - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Union, den die
Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der
Union handeln, auf der Generalversammlung der OIV im Jahr 2014 vertreten
sollen, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses. Artikel 2 1. Wenn neue wissenschaftliche
oder technische Informationen, die vor oder während der Tagungen der OIV
vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten,
beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die
Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt
der Union auf Grundlage der neuen Elemente festgelegt ist. 2. Die Mitgliedstaaten, die
Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, können
nach entsprechender Abstimmung, insbesondere vor Ort, ohne einen weiteren
Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union Änderungen an den
im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Resolutionsentwürfen zustimmen, die
keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind. Artikel 3 Dieser
Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671). [2] Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10.
Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008
des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen
Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom
24.7.2009, S. 1). ANHANG Die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im
Interesse der Union handeln, unterstützen vorbehaltlich künftiger Überprüfungen
auf der Grundlage neuer Entwicklungen ausschließlich die folgenden auf Stufe 7
befindlichen Resolutionsentwürfe über Analysemethoden zur Feststellung der
Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, Reinheits- und
Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe
und die önologischen Verfahren: OENO-TECHNO 12-504, Behandlung von Weinen
mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung
überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol, OENO-SCMA 03-262, PVI/PVP Adsorbierende Copolymere
– CODEX. OENO-SCMA 10-457, Methode zur Bestimmung
biogener Amine in Wein durch Hochleistungsflüssigkeitschromatographie mit Photodiode-Array-Detector, OENO-SCMA 10-458, Bestimmung von Lysozym in Wein
mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie, OENO-SCMA 11-480, Bestimmung von Methanol in Wein
mittels Gaschromatographie, OENO-SCMA 12-512, Bestimmung des Verhältnisses
der Kohlenstoffisotope 13C/12C im CO2 von
Schaumweinen: Methode mit Isotopenverhältnis-Massenspektrometrie (IRMS) – Änderung.