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Document 52014PC0528

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind

/* COM/2014/0528 final - 2014/0245 (NLE) */

52014PC0528

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind /* COM/2014/0528 final - 2014/0245 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) durch Veröffentlichungen und die Veranstaltung von Events und Symposien zu informieren, ii) andere internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen. Der OIV gehören derzeit 45 Staaten an, von denen 21 Mitgliedstaaten der Union sind. Die Union ist derzeit nicht Mitglied der OIV.

Auf EU-Ebene haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO-Verordnung, ABl. L 347, S. 671) Auswirkungen auf das EU-Recht. So enthält die GMO-Verordnung Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen in den Bestimmungen über

-             bestimmte Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, welche die OIV auf diesem Gebiet angenommen und veröffentlicht hat und auf die die Kommission sich stützen muss, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet (Artikel 80 Absatz 5 der GMO-Verordnung);

-             bestimmte Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe, wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten Regeln automatisch in der Union verbindlich werden (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. L 193, S. 1);

-             die von der OIV angenommenen und veröffentlichten önologischen Verfahren, welche die Kommission bei der Zulassung solcher Verfahren berücksichtigen muss (Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der GMO-Verordnung), und

-             dieselben önologischen Verfahren, wenn sie vor der Zulassung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der GMO-Verordnung für die Erzeugung von Weinen in Drittländern angewendet wurden (Artikel 90 Absatz 2 der GMO-Verordnung).

Ebenso haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333, S. 20) Auswirkungen auf das Unionsrecht. So wird in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 für die Fälle, in denen für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf OIV-Resolutionen verwiesen.

Auf der Grundlage der Erörterungen im Rahmen der Sachverständigengruppen, die zusammengetreten sind, um die Generalversammlung der OIV vorzubereiten, kann erwartet werden, dass die folgenden Resolutionen mit Rechtswirkung für den Besitzstand der Union zur Verabschiedung auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen werden:

-             Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 12-504 wird ein neues önologisches Verfahren festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat diese Resolution Auswirkungen auf den Besitzstand der Union.

-             Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 03-262 werden die Reinheits- und Identitätskriterien für einen bei einem önologischen Verfahren eingesetzten Stoff festgelegt. Die OIV hat diese önologische Praxis unter der Bedingung veröffentlicht und empfohlen, dass die Reinheits- und Identitätskriterien des verwendeten Stoffs angenommen werden (Internationaler önologischer Verfahrenskodex der OIV, § 2.1.20 und § 3.4.14). Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission hat diese Resolution Auswirkungen auf den Besitzstand der Union.

-             Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 10-457, 10-458, 11-480 und 12-512 werden Analysemethoden festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand.

Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben die genannten Resolutionen ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung des Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Weinbauerzeugnissen gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

Wie in der Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tagesordnung der Tagung der Generalversammlung der OIV noch ändern wird und weitere Resolutionen auf die Tagesordnung gesetzt werden, die Auswirkungen auf den Besitzstand haben. Um die Effizienz der Arbeiten der Generalversammlung unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge zu gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag zu gegebener Zeit ergänzen und/oder ändern, damit der Rat den zu vertretenden Standpunkt auch in Bezug auf diese Resolutionen festlegen kann.

2014/0245 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) durch Veröffentlichungen und die Veranstaltung von Events und Symposien zu informieren, ii) andere internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen. Der OIV gehören derzeit 45 Staaten an, von denen 21 Mitgliedstaaten der Union sind. Die Union ist derzeit nicht Mitglied der OIV.

(2)       Auf EU-Ebene haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2913 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] (GMO-Verordnung) Auswirkungen auf das EU-Recht. So enthält die GMO-Verordnung Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen in den Bestimmungen über

-        bestimmte Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, welche die OIV auf diesem Gebiet angenommen und veröffentlicht hat und auf die die Kommission sich stützen muss, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet (Artikel 80 Absatz 5 der GMO-Verordnung);

-        bestimmte Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe, wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten Regeln automatisch in der Union verbindlich werden (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission[2]);

-        die von der OIV angenommenen und veröffentlichten önologischen Verfahren, welche die Kommission bei der Zulassung solcher Verfahren berücksichtigen muss (Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der GMO-Verordnung) und

-        dieselben önologischen Verfahren, wenn sie vor der Zulassung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der GMO-Verordnung für die Erzeugung von Weinen in Drittländern angewendet wurden (Artikel 90 Absatz 2 der GMO-Verordnung).

(3)       Die nächste Tagung der Generalversammlung der OIV findet am 14. November 2014 statt. Bei dieser Gelegenheit wird die Generalversammlung Resolutionen prüfen und gegebenenfalls verabschieden, die die genannten rechtlichen Auswirkungen haben werden.

(4)       Daher ist es erforderlich, vor dieser Tagung der Generalversammlung der OIV die Standpunkte festzulegen, die die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln, in Bezug auf diese Resolutionen auf der Generalversammlung der OIV vertreten sollten.

(5)       Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 12-504 werden neue önologische Verfahren festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat diese Resolution Auswirkungen auf den Besitzstand.

(6)       Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 03-262 werden die Reinheits- und Identitätskriterien für einen bei einem önologischen Verfahren eingesetzten Stoff festgelegt. Die OIV hat diese önologische Praxis unter der Bedingung veröffentlicht und empfohlen, dass die Reinheits- und Identitätskriterien des verwendeten Stoffs angenommen werden (Internationaler önologischer Verfahrenskodex der OIV, § 2.1.20 und § 3.4.14). Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission hat diese Resolution Auswirkungen auf den Besitzstand der Union.

(7)       Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 10-457, 10-458, 11-480 und 12-512 werden Analysemethoden festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Auswirkungen auf den Besitzstand.

(8)       Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben die genannten Resolutionen ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung des Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Weinbauerzeugnissen gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

(9)       Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen Resolutionen zuzustimmen, sofern es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen dieser Resolutionen handelt -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union, den die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, auf der Generalversammlung der OIV im Jahr 2014 vertreten sollen, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

1.           Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Elemente festgelegt ist.

2.           Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, können nach entsprechender Abstimmung, insbesondere vor Ort, ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union Änderungen an den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Resolutionsentwürfen zustimmen, die keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

[2]               Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

ANHANG

Die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, unterstützen vorbehaltlich künftiger Überprüfungen auf der Grundlage neuer Entwicklungen ausschließlich die folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe über Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe und die önologischen Verfahren:

OENO-TECHNO 12-504, Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol,

OENO-SCMA 03-262, PVI/PVP Adsorbierende Copolymere – CODEX.

OENO-SCMA 10-457, Methode zur Bestimmung biogener Amine in Wein durch Hochleistungsflüssigkeitschromatographie mit Photodiode-Array-Detector,

OENO-SCMA 10-458, Bestimmung von Lysozym in Wein mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie,

OENO-SCMA 11-480, Bestimmung von Methanol in Wein mittels Gaschromatographie,

OENO-SCMA 12-512, Bestimmung des Verhältnisses der Kohlenstoffisotope 13C/12C im CO2 von Schaumweinen: Methode mit Isotopenverhältnis-Massenspektrometrie (IRMS) – Änderung.

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