This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0525
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms (Galileo)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Galileo)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Galileo)
/* COM/2014/0525 final - 2014/0243 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Galileo) /* COM/2014/0525 final - 2014/0243 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens
verstärken und erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der
Aktionen der Union, u. a. in den Bereichen Informationsdienste sowie
Forschung und Innovation. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit
in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen
Informationsdienstleistungen sowie Forschung und Innovation zu erweitern. Um die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des
EWR-Abkommens zu erweitern, muss der Beschluss Nr. 1104/2011/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung
des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten
Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo[1] eingerichtet
wurde , in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher
geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Es sei darauf hingewiesen, dass sich
Liechtenstein gegen die Teilnahme an dieser Aktivität entschieden hat und dass
die Teilnahme Islands solange ausgesetzt wird, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss
etwas anderes beschließt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2014/0243 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31
zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der
vier Freiheiten (Galileo) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[3]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Protokoll 31 des EWR-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen. (3) Protokoll 31 enthält
Bestimmungen und Regelungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in bestimmten
Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Es empfiehlt sich, den
Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens[4] einzubeziehen. (5) Protokoll 31 sollte daher
entsprechend geändert werden. (6) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss
beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Namen der
Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum
EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier
Freiheiten zu vertretende Standpunkt beruht auf dem diesem Beschluss
beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1. [2] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [3] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [4] Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum
öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten
Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo
eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1). ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2014
vom …
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
die Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Norwegen hat sich an den Aktivitäten der
europäischen GNSS-Programme auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 683/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates[1]
beteiligt und dazu finanziell beigetragen und wird sich - aufgrund der Aufnahme
der beiden Verordnungen in Protokoll 31 des EWR-Abkommens - auch weiterhin an
den Aktivitäten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013[2] beteiligen und dazu
finanziell beitragen. (2)
Island und Norwegen haben Interesse an allen
angebotenen Diensten des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten
Systems, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden „PRS“). (3)
Es ist daher angebracht, den Beschluss
Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen
regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt
wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde[3], in die Zusammenarbeit
der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. (4)
Norwegen kann unter den Bedingungen des
Artikels 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU PRS-Teilnehmer
werden. (5)
Das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und
der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch von
Verschlusssachen[4]
wurde am 22. November 2004 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2004 in Kraft. (6)
Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich
Norwegen[5],
das am 22. September 2010 unterzeichnet wurde, wird seit dem 1. Mai 2011
vorläufig angewandt. (7)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert
werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 des Protokolls 31 zum
EWR-Abkommen wird nach Absatz 8c folgender Absatz eingefügt: „8d. a) Die EFTA-Staaten
beteiligen sich an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde
liegt: - 32011 D 1104: Beschluss Nr.
1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem
weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das
Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1). b) Die EFTA-Staaten können vorbehaltlich des
Abschlusses des Abkommens bzw. der Übereinkunft im Sinne von Artikel 3
Absatz 5 Buchstabe a bzw. b PRS-Teilnehmer werden. c) Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den
verschiedenen Ausschüssen und Expertengruppen im Zusammenhang mit dem PRS wird
im Einklang mit der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt. d) Artikel 10 des Beschlusses Nr.
1104/2011/EU gilt nicht für die EFTA-Staaten. e) Dieser Absatz gilt nicht für
Liechtenstein. f) In Bezug auf Island wird die Anwendung
dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes
beschließt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der
letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens*
in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für
den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der
Präsident
Die
Sekretäre
des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[1] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. [2] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1. [3] ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1. [4] ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29. [5] ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12. * * [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
mitgeteilt.]