Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014PC0525

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Galileo)

/* COM/2014/0525 final - 2014/0243 (NLE) */

52014PC0525

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Galileo) /* COM/2014/0525 final - 2014/0243 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens verstärken und erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Aktionen der Union, u. a. in den Bereichen Informationsdienste sowie Forschung und Innovation.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen Informationsdienstleistungen sowie Forschung und Innovation zu erweitern.

Um die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu erweitern, muss der Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo[1]  eingerichtet wurde , in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich Liechtenstein gegen die Teilnahme an dieser Aktivität entschieden hat und dass die Teilnahme Islands solange ausgesetzt wird, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2014/0243 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Galileo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[3] (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)       Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen.

(3)       Protokoll 31 enthält Bestimmungen und Regelungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)       Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens[4] einzubeziehen.

(5)       Protokoll 31 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)       Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Namen der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretende Standpunkt beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1.

[2]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[3]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

[4]               Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

ANHANG BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2014 vom … zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Norwegen hat sich an den Aktivitäten der europäischen GNSS-Programme auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] beteiligt und dazu finanziell beigetragen und wird sich - aufgrund der Aufnahme der beiden Verordnungen in Protokoll 31 des EWR-Abkommens - auch weiterhin an den Aktivitäten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013[2] beteiligen und dazu finanziell beitragen.

(2) Island und Norwegen haben Interesse an allen angebotenen Diensten des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Systems, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden „PRS“).

(3) Es ist daher angebracht, den Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde[3], in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(4) Norwegen kann unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU PRS-Teilnehmer werden.

(5) Das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen[4] wurde am 22. November 2004 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2004 in Kraft.

(6) Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen[5], das am 22. September 2010 unterzeichnet wurde, wird seit dem 1. Mai 2011 vorläufig angewandt.

(7) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Absatz 8c folgender Absatz eingefügt:

„8d.       a)      Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

-        32011 D 1104: Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

b)      Die EFTA-Staaten können vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens bzw. der Übereinkunft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a bzw. b PRS-Teilnehmer werden.

c)      Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den verschiedenen Ausschüssen und Expertengruppen im Zusammenhang mit dem PRS wird im Einklang mit der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt.

d)      Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU gilt nicht für die EFTA-Staaten.

e)      Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

f)       In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens* in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

                                                                       Der Präsident                                                                                                                                                                                                                                                                                             Die Sekretäre                                                                        des Gemeinsamen EWR-Ausschusses                                                                       

[1]               ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

[2]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

[3]               ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1.

[4]               ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29.

[5]               ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.

* *            [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Top