Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014PC0322

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (kodifizierter Text)

/* COM/2014/0322 final - 2014/0167 (COD) */

52014PC0322

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (kodifizierter Text) /* COM/2014/0322 final - 2014/0167 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2.           Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3.           Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts­sicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4.           Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5.           Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 und des sie ändernden Rechtsakts in 22 Amtssprachen ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

ê 1061/2009 (angepasst)

2014/0167 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. Ö 1061/2009[6] Õ wurde erheblich geändert[7]. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, Ö sie Õ zu kodifizieren.

(2)       Die gemeinsame Handelspolitik Ö ist Õ nach einheitlichen Grundsätzen Ö zu gestalten Õ.

(3)       Eine gemeinsame Regelung Ö für Ausfuhren aus Õ der Ö Union Õ sollte festgelegt werden.

(4)       In sämtlichen Mitgliedstaaten sind die Ausfuhren fast vollständig liberalisiert; daher kann auf Ö Unionsebene Õ an dem Grundsatz festgehalten werden, dass die Ausfuhren nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen, vorbehaltlich der durch diese Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag treffen können.

(5)       Die Kommission sollte unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung ist, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten.

(6)       Es ist von wesentlicher Bedeutung, insbesondere anhand der entsprechenden Informationen auf Ö Unionsebene Õ die Ausfuhrbedingungen, ihre Entwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.

(7)       Es kann sich als notwendig erweisen, bestimmte Ausfuhren Ö durch die Union Õ überwachen Ö zu lassen Õ oder aus Gründen der Vorsicht vorläufige Maßnahmen gegen unerwartete Praktiken einzuführen.

(8)       Die aufgrund der Interessen der Ö Union Õ erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen unter Einhaltung der bestehenden internationalen Verpflichtungen getroffen werden.

ê 1061/2009 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(9)       Es erscheint notwendig, den Mitgliedstaaten, die durch internationale Verpflichtungen gebunden sind, welche im Fall von tatsächlichen oder potentiellen Versorgungsschwierigkeiten ein Verfahren für die Zuteilung von Erdölerzeugnissen zwischen den Vertragsparteien vorsehen, die Möglichkeit zu geben, diese Verpflichtungen gegenüber Drittländern unbeschadet der zu diesem Zweck erlassenen Ö Bestimmungen der Union Õ einzuhalten. Diese Ermächtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ö das Europäische Parlament und Õ der Rat geeignete Maβnahmen aufgrund der von der Ö Union Õ oder von allen Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen getroffen hat.

ê 1061/2009 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(10)     Diese Verordnung sollte alle Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche, erfassen; sie muss ergänzend zu den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie zu den besonderen Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel Ö 352 AEUV Õ Anwendung finden; es sollte jedoch vermieden werden, dass sich die Vorschriften dieser Verordnung mit den erwähnten Regelungen, insbesondere mit deren Schutzklauseln, überschneiden

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 21 (angepasst)

(11)     Ö Die Õ Durchführung Ö dieser Verordnung erfordert Õ einheitliche Bedingungen für den Erlass Ö von Õ Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] durch die Kommission erlassen werden —

ê 1061/2009 (angepasst)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GRUNDSATZ

Artikel 1

Die Ausfuhren der Ö Union Õ nach dritten Ländern sind frei, d. h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen, mit Ausnahme derjenigen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden.

KAPITEL II

INFORMATIONS- UND KONSULTATIONSVERFAHREN Ö DER UNION Õ

Artikel 2

Ist ein Mitgliedstaat infolge einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen im Sinne von Kapitel III erforderlich sein könnten, so informiert er die Kommission; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 21 2)

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates[9] eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

ê 1061/2009

Artikel 4

Um die Wirtschafts- und Handelslage einer Ware zu bestimmen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr statistische Angaben über deren Marktlage zu machen sowie ihre Ausfuhren gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nach von ihr angegebenen Modalitäten zu überwachen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie teilen ihr die erbetenen Angaben mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

KAPITEL III

SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 5

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 21 3)

(1) Um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, kann die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, sofern die Interessen der Union ein unverzügliches Eingreifen erfordern, unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse und der sonstigen Besonderheiten der betreffenden Transaktionen die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den Modalitäten und in den Grenzen zu gewähren ist, die sie gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 festlegt.

(2) Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie sind sofort wirksam.

ê 1061/2009 (angepasst)

(3) Diese Maßnahmen können auf bestimmte Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Ö Union Õ beschränkt werden. Sie betreffen nicht die Erzeugnisse, die sich auf dem Weg zur Grenze der Ö Union Õ befinden.

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 21 3)

(4) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie binnen höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss nach Absatz 1.

(5) Wird Absatz 1 angewandt, so beschließt die Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Maßnahme, ob sie geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 trifft. Wurden binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme keine Maßnahmen getroffen, so gilt die betreffende Maßnahme als aufgehoben.

ê 1061/2009

Artikel 6

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 21 4)

(1) Die Kommission kann, sofern es die Interessen der Union erfordern, gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren geeignete Maßnahmen treffen, um

ê 1061/2009 (angepasst)

a)           einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken,

b)           die Erfüllung der von der Ö Union Õ oder allen Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Handels mit Grundstoffen, zu ermöglichen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auf gewisse Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Ö Union Õ beschränkt werden. Sie berühren nicht die Waren, die sich bereits auf dem Weg zur Grenze der Ö Union Õ befinden.

(3) Bei der Einführung mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)           der Umfang der vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne dieses Kapitels zu normalen Bedingungen geschlossenen Verträge, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß seinen internen Vorschriften mitgeteilt hat;

b)           die Tatsache, dass die Verwirklichung des durch die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen angestrebten Ziels nicht gefährdet werden darf.

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 21 5)

Artikel 7

(1) In dem Zeitraum, in dem die in Artikel 5 und 6 genannten Maßnahmen angewandt werden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)           die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen;

b)           prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 5 oder 6 zu ändern oder aufzuheben sind, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren.

ê 1061/2009

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 21 6)

Für die in Anhang I genannten Waren werden die Mitgliedstaaten bis das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Union oder aller ihrer Mitgliedstaaten erlassen haben, ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Union die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind.

ê 1061/2009

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission dem Rat und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 21 7)

Artikel 9

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[10] dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

ê 1061/2009 (angepasst)

Artikel 10

Unbeschadet anderer Vorschriften der Ö Union Õ steht diese Verordnung der Einführung oder Anwendung mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit Ö oder Õ zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 11

Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den besonderen Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel Ö 352 AEUV Õ nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.

Artikel 5 gilt jedoch nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die Ö Unionsregelung Õ des Handels mit Drittländern die Möglichkeit vorsieht, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen anzuwenden. Artikel 4 gilt nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die Ö Unionsregelung Õ des Handels mit Drittländern die Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder eines anderen Ausfuhrdokuments vorsieht.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Ö Nr. 1061/2009 Õ wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               KOM(87) 868 PV.

[2]               Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3]               Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014.

[4]               Anhang II dieses Vorschlags.

[5]               ABl. C […] vom […], S. […].

[6]               Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Feststellung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1).

[7]               Siehe Anhang II.

[8]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, 28.2.2011, S. 13).

[9]               Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L […] vom […], S. […]).

[10]             Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

ê 1061/2009 (angepasst)

ANHANG I

Waren nach Artikel 8

KN-Code || Warenbezeichnung

270900 || Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710 || Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

27101111 bis 27101190 || Leichtöle

27101911 bis 27101929 || Mittelschwere Öle

27101931 bis 27101999 || Schweröle, ausgenommen Schmieröle für Uhrmacherei und dergleichen in kleinen Behältern mit einem Inhalt von bis zu 250 Gramm Öl netto

2711 || Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

– verflüssigt:

271112 || – – Propan:

– – – Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr

– – – anderes

271113 || – – Butan:

– in gasförmigem Zustand:

ex27112900 || – – andere:

– – – Propan

– – – Butan

_____________

é

ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates (ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1) ||

|| Verordnung (EU) Nr. 37/2104 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 21 des Anhangs

_____________

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 1

Artikel 2 || Artikel 2

Artikel 4 || Artikel 3

Artikel 5 || Artikel 4

Artikel 6 || Artikel 5

Artikel 7 || Artikel 6

Artikel 8 || Artikel 7

Artikel 9 || Artikel 8

Artikel 9a || Artikel 9

Artikel 10 || Artikel 10

Artikel 11 || Artikel 11

Artikel 12 || Artikel 12

Artikel 13 || Artikel 13

Anhang I || Anhang I

Anhang II || Anhang II

Anhang III || Anhang III

_____________

Top