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Document 52014PC0322
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on common rules for exports (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0322 final - 2014/0167 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (kodifizierter Text) /* COM/2014/0322 final - 2014/0167 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten
keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein
beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte
geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung
einer gemeinsamen Ausfuhrregelung[3]
kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte,
die Gegenstand der Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese
aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf
der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 1061/2009 und des sie ändernden Rechtsakts in 22 Amtssprachen
ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen
der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und
die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III
der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 1061/2009
(angepasst) 2014/0167 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über eine gemeinsame Ausfuhrregelung
(kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz
2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. Ö 1061/2009[6] Õ wurde erheblich
geändert[7].
Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, Ö sie Õ zu kodifizieren. (2) Die gemeinsame Handelspolitik
Ö ist Õ nach einheitlichen
Grundsätzen Ö zu
gestalten Õ. (3) Eine gemeinsame Regelung Ö für Ausfuhren
aus Õ der Ö Union Õ sollte festgelegt
werden. (4) In sämtlichen Mitgliedstaaten
sind die Ausfuhren fast vollständig liberalisiert; daher kann auf Ö Unionsebene Õ an dem Grundsatz
festgehalten werden, dass die Ausfuhren nach dritten Ländern keinen
mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen, vorbehaltlich der durch diese
Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der Maßnahmen, welche die
Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag treffen können. (5) Die Kommission sollte
unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund einer außergewöhnlichen
Entwicklung des Marktes der Auffassung ist, dass Schutzmaßnahmen erforderlich
sein könnten. (6) Es ist von wesentlicher
Bedeutung, insbesondere anhand der entsprechenden Informationen auf Ö Unionsebene Õ die
Ausfuhrbedingungen, ihre Entwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der
Wirtschafts- und Handelslage sowie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen
zu prüfen. (7) Es kann sich als notwendig
erweisen, bestimmte Ausfuhren Ö durch die
Union Õ überwachen Ö zu lassen Õ oder aus Gründen der
Vorsicht vorläufige Maßnahmen gegen unerwartete Praktiken einzuführen. (8) Die aufgrund der Interessen
der Ö Union Õ erforderlichen
Schutzmaßnahmen müssen unter Einhaltung der bestehenden internationalen
Verpflichtungen getroffen werden. ê 1061/2009
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (9) Es erscheint notwendig, den
Mitgliedstaaten, die durch internationale Verpflichtungen gebunden sind, welche
im Fall von tatsächlichen oder potentiellen Versorgungsschwierigkeiten ein
Verfahren für die Zuteilung von Erdölerzeugnissen zwischen den Vertragsparteien
vorsehen, die Möglichkeit zu geben, diese Verpflichtungen gegenüber
Drittländern unbeschadet der zu diesem Zweck erlassenen Ö Bestimmungen
der Union Õ einzuhalten. Diese
Ermächtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ö das Europäische
Parlament und Õ der Rat geeignete
Maβnahmen aufgrund der von der Ö Union Õ oder von allen
Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen getroffen hat. ê 1061/2009 Erwägungsgrund
12 (angepasst) (10) Diese Verordnung sollte alle
Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche, erfassen; sie muss
ergänzend zu den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie
zu den besonderen Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
nach Artikel Ö 352 AEUV Õ Anwendung finden; es
sollte jedoch vermieden werden, dass sich die Vorschriften dieser Verordnung
mit den erwähnten Regelungen, insbesondere mit deren Schutzklauseln,
überschneiden ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 21 (angepasst) (11) Ö Die Õ Durchführung Ö dieser
Verordnung erfordert Õ einheitliche
Bedingungen für den Erlass Ö von Õ Schutzmaßnahmen.
Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates[8]
durch die Kommission erlassen werden — ê 1061/2009
(angepasst) HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I GRUNDSATZ Artikel 1 Die Ausfuhren der Ö Union Õ nach dritten Ländern
sind frei, d. h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen, mit
Ausnahme derjenigen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser
Verordnung Anwendung finden. KAPITEL II INFORMATIONS- UND KONSULTATIONSVERFAHREN Ö DER UNION Õ Artikel 2 Ist ein Mitgliedstaat infolge einer
außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen
im Sinne von Kapitel III erforderlich sein könnten, so informiert er die
Kommission; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 21 2) Artikel 3 (1) Die Kommission wird von dem
Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen
Parlaments und des Rates[9]
eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,
gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel
5. ê 1061/2009 Artikel 4 Um die Wirtschafts- und Handelslage einer Ware
zu bestimmen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr
statistische Angaben über deren Marktlage zu machen sowie ihre Ausfuhren gemäß
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nach von ihr angegebenen
Modalitäten zu überwachen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie teilen ihr die
erbetenen Angaben mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. KAPITEL III SCHUTZMASSNAHMEN Artikel 5 ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 21 3) (1) Um einer durch einen Mangel an
lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken,
kann die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, sofern
die Interessen der Union ein unverzügliches Eingreifen erfordern, unter
Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse und der sonstigen Besonderheiten der
betreffenden Transaktionen die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer
Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den Modalitäten und in den Grenzen
zu gewähren ist, die sie gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen
Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 festlegt. (2) Die ergriffenen Maßnahmen werden dem
Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie sind
sofort wirksam. ê 1061/2009
(angepasst) (3) Diese Maßnahmen können auf bestimmte
Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Ö Union Õ beschränkt werden.
Sie betreffen nicht die Erzeugnisse, die sich auf dem Weg zur Grenze der Ö Union Õ befinden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 21 3) (4) Ist das Eingreifen der Kommission von
einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie binnen höchstens fünf
Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss nach
Absatz 1. (5) Wird Absatz 1 angewandt, so beschließt die
Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
ihrer Maßnahme, ob sie geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 trifft.
Wurden binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme
keine Maßnahmen getroffen, so gilt die betreffende Maßnahme als aufgehoben. ê 1061/2009 Artikel 6 ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 21 4) (1) Die Kommission kann, sofern es die
Interessen der Union erfordern, gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2
vorgesehenen Prüfverfahren geeignete Maßnahmen treffen, um ê 1061/2009
(angepasst) a) einer durch einen Mangel an
lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, b) die Erfüllung der von der Ö Union Õ oder allen Mitgliedstaaten
eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des
Handels mit Grundstoffen, zu ermöglichen. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können
auf gewisse Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Ö Union Õ beschränkt werden.
Sie berühren nicht die Waren, die sich bereits auf dem Weg zur Grenze der Ö Union Õ befinden. (3) Bei der Einführung mengenmäßiger
Beschränkungen bei der Ausfuhr wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) der Umfang der vor Inkrafttreten
einer Schutzmaßnahme im Sinne dieses Kapitels zu normalen Bedingungen
geschlossenen Verträge, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß
seinen internen Vorschriften mitgeteilt hat; b) die Tatsache, dass die
Verwirklichung des durch die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen
angestrebten Ziels nicht gefährdet werden darf. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 21 5) Artikel 7 (1) In dem Zeitraum, in dem die in Artikel 5
und 6 genannten Maßnahmen angewandt werden, kann die Kommission auf Antrag
eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die Auswirkungen der betreffenden
Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob die Anwendung der
Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die
Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die
Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. (2) Ist die Kommission der Ansicht, dass die
Maßnahmen gemäß Artikel 5 oder 6 zu ändern oder aufzuheben sind, so beschließt
sie gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren. ê 1061/2009 KAPITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 8 ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 21 6) Für die in Anhang I genannten Waren werden die
Mitgliedstaaten bis das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maßnahmen
aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Union oder aller ihrer
Mitgliedstaaten erlassen haben, ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen
Bestimmungen der Union die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine
Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand
internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser
Verordnung eingegangen sind. ê 1061/2009 Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission
über die beabsichtigten Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission
dem Rat und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 21 7) Artikel 9 Die Kommission nimmt Informationen über die
Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und
Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel
22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[10] dem Europäischen
Parlament und dem Rat vorlegt. ê 1061/2009
(angepasst) Artikel 10 Unbeschadet anderer Vorschriften der Ö Union Õ steht diese
Verordnung der Einführung oder Anwendung mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen
durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen
Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit Ö oder Õ zum Schutz der
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder
des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Artikel 11 Diese Verordnung steht der Anwendung der
Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den besonderen
Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel Ö 352 AEUV Õ nicht entgegen; sie
wird ergänzend angewandt. Artikel 5 gilt jedoch nicht für die unter die
genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die Ö Unionsregelung Õ des Handels mit
Drittländern die Möglichkeit vorsieht, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen
anzuwenden. Artikel 4 gilt nicht für die unter die genannten Regelungen
fallenden Erzeugnisse, bei denen die Ö Unionsregelung Õ des Handels mit
Drittländern die Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder eines anderen
Ausfuhrdokuments vorsieht. Artikel 12 Die Verordnung (EG) Ö Nr.
1061/2009 Õ wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Anhang II dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober
2009 zur Feststellung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl. L 291 vom
7.11.2009, S. 1). [7] Siehe Anhang II. [8] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55,
28.2.2011, S. 13). [9] Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments
und des Rates vom […] über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L […] vom […],
S. […]). [10] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30.
November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S.
51). ê 1061/2009
(angepasst) ANHANG I Waren nach Artikel 8 KN-Code || Warenbezeichnung 270900 || Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh 2710 || Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 27101111 bis 27101190 || Leichtöle 27101911 bis 27101929 || Mittelschwere Öle 27101931 bis 27101999 || Schweröle, ausgenommen Schmieröle für Uhrmacherei und dergleichen in kleinen Behältern mit einem Inhalt von bis zu 250 Gramm Öl netto 2711 || Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: 271112 || – – Propan: – – – Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr – – – anderes 271113 || – – Butan: – in gasförmigem Zustand: ex27112900 || – – andere: – – – Propan – – – Butan _____________ é ANHANG II Aufgehobene Verordnung mit ihrer
nachfolgenden Änderung Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates (ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1) || || Verordnung (EU) Nr. 37/2104 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 21 des Anhangs _____________ ANHANG III Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 || Artikel 2 Artikel 4 || Artikel 3 Artikel 5 || Artikel 4 Artikel 6 || Artikel 5 Artikel 7 || Artikel 6 Artikel 8 || Artikel 7 Artikel 9 || Artikel 8 Artikel 9a || Artikel 9 Artikel 10 || Artikel 10 Artikel 11 || Artikel 11 Artikel 12 || Artikel 12 Artikel 13 || Artikel 13 Anhang I || Anhang I Anhang II || Anhang II Anhang III || Anhang III _____________