This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0164
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the Union Code on Visas (Visa Code) (recast)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Visakodex der Union (Visakodex) (Neufassung)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Visakodex der Union (Visakodex) (Neufassung)
/* COM/2014/0164 final - 2014/0094 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Visakodex der Union (Visakodex) (Neufassung) /* COM/2014/0164 final - 2014/0094 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Zielsetzung Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) soll geändert und neu gefasst werden. Die mit der Visumpolitik verbundenen
wirtschaftlichen Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft allgemein und den Tourismus
im Besonderen haben politisch ein größeres Gewicht erlangt und kommen in dem
vorliegenden Vorschlag jetzt stärker zum Tragen, um im Einklang mit der Mitteilung
der Kommission „Belebung des Wachstums in der EU durch Umsetzung und
Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik“[1]
eine bessere Abstimmung mit den Wachstumszielen der Strategie Europa 2020
zu erreichen. In den Vorschlag eingeflossen sind auch die
Schlussfolgerungen aus dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat über die Anwendung des Visakodexes[2].
Die ausführliche Bewertung ist der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen[3]
zu entnehmen, die dem Bericht beigefügt ist. Der Vorschlag enthält zwei Maßnahmen, die
Familienbesuche erleichtern sollen: Für Drittstaatsangehörige, die mit einem
Unionsbürger, der im Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit wohnt, eng
verwandt sind und die diesen Unionsbürger besuchen wollen, sowie für
Drittstaatsangehörige, die mit einem Unionsbürger eng verwandt sind, der in
einem Drittstaat wohnt und mit dem sie zusammen in den Mitgliedstaat seiner
Staatsangehörigkeit reisen wollen, sind gewisse Verfahrenserleichterungen
vorgesehen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, mindestens
dieselben Verfahrenserleichterungen auch Familienangehörigen von Unionsbürgern
zu gewähren, die Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie
2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in
Anspruch nehmen können. Allgemeiner Kontext Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) gilt seit dem 5. April 2010.
Die Bestimmungen über die Mitteilungen, über die Begründungspflicht im Fall der
Verweigerung, Annullierung und Aufhebung eines Visums sowie über das Recht auf
Einlegung eines Rechtsmittels gelten seit dem 5. April 2011. Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der
Verordnung muss die Kommission zwei Jahre, nachdem alle Bestimmungen der
Verordnung anwendbar geworden sind (5. April 2013), eine Gesamtbewertung
der Anwendung der Verordnung erstellen. Die Bewertung und die begleitende Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen wurden inzwischen dem Europäischen Parlament und
dem Rat vorgelegt. Zusammen mit der Bewertung kann nach Artikel 57
Absatz 2 ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt werden. Angesichts der Ergebnisse der Bewertung
beschloss die Kommission, zusammen mit dem Bericht den vorliegenden Vorschlag
zur Änderung der Verordnung vorzulegen. Die Änderungsvorschläge machen das Reisen für
legal Reisende einfacher und bieten den Mitgliedstaaten einfachere Regeln
(z. B. durch flexiblere Vorschriften für die konsularische
Zusammenarbeit), ohne Abstriche bei der Sicherheit an den Außengrenzen zu
machen und ohne den Schengen-Raum in seiner Funktion zu beeinträchtigen. Die
gemeinsame Visumpolitik soll zum Wachstum beitragen und mit der Politik der EU
in anderen Bereichen – Außenbeziehungen, Handel, Bildung, Kultur und Tourismus
– abgestimmt sein. Geltende Bestimmungen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG Konsultationen Die Konsultation der Interessenvertreter wird
in der Folgenabschätzung[4]
zu diesem Vorschlag behandelt. Folgenabschätzung Der vorgenannte Bewertungsbericht lässt im
Wesentlichen zwei Problembereiche erkennen: (1) Dauer,
(direkte und indirekte) Kosten sowie Aufwand der Verfahren In der Folgenabschätzung wird im Detail auf
diesen komplexen Problembereich eingegangen. Von den legislativen Optionen war
die Einführung von Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer
in Verbindung mit bestimmten Verfahrenserleichterungen die
einzige Option, die als für beide Seiten vorteilhaft angesehen wurde. Diese
Option bietet die Möglichkeit, den Verwaltungsaufwand in den Konsulaten zu
reduzieren. Gleichzeitig bedeutet sie für bestimmte Gruppen von Reisenden eine
ganz erhebliche Erleichterung. In der Praxis käme sie einer Befreiung
von der Visumpflicht gleich, solange das Mehrfachvisum gültig ist, was in erheblichen
Einsparungen und Effizienzgewinnen sowohl für Antragsteller (in Bezug auf Zeit
und Kosten) als auch für die Konsulate (in Bezug auf den Zeitaufwand)
resultieren würde. Die für diesen Problembereich geprüften Lösungsmöglichkeiten
ähneln sich daher mehr oder weniger. Unterschiede gibt es nur bei den
Begünstigten und der Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums. Option „Minimalregelung“: Einführung
verbindlicher Verfahrenserleichterungen und Pflicht zur Erteilung von
mindestens ein Jahr gültigen Mehrfachvisa, gefolgt von drei Jahre gültigen
Mehrfachvisa für Vielreisende (d. h. für Antragsteller, die in den zwölf
Monaten vor Antragstellung mindestens drei Visa vorschriftsmäßig verwendet
haben und die im Visa-Informationssystem (VIS) registriert sind). Option „Mittellösung“: Einführung
verbindlicher Verfahrenserleichterungen und Pflicht zur Erteilung von
mindestens drei Jahre gültigen Mehrfachvisa, gefolgt von fünf Jahre gültigen
Mehrfachvisa für regelmäßig Reisende (d. h. für Antragsteller, die vor Antragstellung
mindestens zwei Visa vorschriftsmäßig verwendet haben und die im
Visa-Informationssystem (VIS) registriert sind). Die Maximallösung würde die
verbindlichen Verfahrenserleichterungen und die sofortige Erteilung von
Mehrfachvisa für fünf Jahre auf alle im VIS registrierte Antragsteller
ausweiten, die in den zwölf Monaten vor Antragstellung ein einziges im VIS
registriertes Visum vorschriftsmäßig verwendet haben. Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass all
diese Optionen zur weiteren Vereinheitlichung der derzeit geltenden Regelung
beitragen und die Voraussetzungen für eine echte gemeinsame Visumpolitik
schaffen würden. Die eventuell aus diesen Optionen resultierenden ökonomischen
Effekte in den Mitgliedstaaten sind darauf zurückzuführen, dass Reisende, die
im Besitz eines Mehrfachvisums mit langer oder längerer Gültigkeitsdauer sind,
vermutlich häufiger in den Schengen-Raum reisen werden. Der Folgenabschätzung
zufolge würde die Minimallösung etwa 500 000 zusätzliche Reisen in
den Schengen-Raum bewirken, die Mittellösung rund 2 Millionen zusätzliche
Reisen und die Maximallösung etwa 3 Millionen. Diese zusätzlichen Reisen
würden dem Schengen-Raum zusätzliche Einnahmen bescheren: bei der Minimallösung
rund 300 Mio. EUR (ca. 7600 Arbeitsplätze in VZÄ), bei der
Mittellösung über 1 Mrd. EUR (ca. 30 000 Arbeitsplätze in
VZÄ) und bei der Maximallösung ca. 2 Mrd. EUR
(50 000 Arbeitsplätze in VZÄ). Gleichzeitig ergab sich aus der
Folgenabschätzung allerdings, dass die potenziell sehr hohen wirtschaftlichen
Vorteile der Maximallösung mit einem höheren Sicherheitsrisiko einhergehen. Mit keiner der vorstehenden Optionen wäre ein
erheblicher zusätzlicher Kostenaufwand verbunden, da allen Optionen das
Anliegen zugrunde liegt, sowohl den Schengen-Staaten/Konsulaten als auch den
Antragstellern Einsparungen zu ermöglichen. Die verschiedenen Optionen führen
vor allem aufgrund der zunehmenden Zahl von Mehrfachvisa mit langer
Gültigkeitsdauer nach und nach zu Einsparungen für die Antragsteller. Aus Sicht
der Antragsteller ist die Maximallösung die effizienteste und die Minimallösung
die am wenigsten effiziente Option. Es steht zu erwarten, dass die Einnahmen
der Mitgliedstaaten aus den Visagebühren aufgrund der abnehmenden Zahl der
Visumanträge zurückgehen werden. Gleichzeitig werden sich aber auch die Kosten
reduzieren, da weniger Visumanträge bearbeitet werden müssen. Die
Wirtschaftsvorteile übersteigen bei allen Optionen die geschätzten Kosten bei
weitem. Zwar sind mit der Maximallösung potenziell
sehr hohe wirtschaftliche Vorteile verbunden, dafür ist aber auch das
Sicherheitsrisiko größer. Um dieses Risiko in Grenzen zu halten, wird
vorgeschlagen, schrittweise Mehrfachvisa mit längerer Gültigkeitsdauer an im
VIS registrierte regelmäßig Reisende auszugeben (zunächst für drei Jahre, dann
nach vorschriftsmäßiger Verwendung dieses Visums für fünf Jahre). Diese Option,
die zwischen der in der Folgenabschätzung geprüften Mittel- und Maximallösung
angesiedelt ist, dürfte sich, was die wirtschaftlichen Auswirkungen anbelangt,
eher der Maximallösung annähern. (2) Unzureichende
geografische Präsenz für die Bearbeitung der Visumanträge Als Minimallösung für diesen Problembereich
wurde erwogen, Artikel 41 des Visakodexes (gemeinsame Unterbringung,
gemeinsame Visumantragstellen) aufzuheben und stattdessen das allgemeine
Konzept der Schengen-Visumstelle einzuführen, das eine realistischere,
flexiblere Definition bestimmter Formen der konsularischen Zusammenarbeit
zulässt. Zusätzlich zu dem flexiblen Konzept der „Schengen-Visumstellen“ wurde
bei der Mittellösung die Einführung eines Konzepts der „obligatorischen
Vertretung“ geprüft: Wenn ein für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger
Schengen-Staat in einem Drittstaat weder präsent noch (im Wege einer
Vereinbarung) vertreten ist, wäre jeder andere in diesem Land präsente
Schengen-Staat verpflichtet, den Visumantrag für den nicht präsenten
Schengen-Staat zu bearbeiten. Um eine adäquate räumliche Präsenz für die
Entgegennahme/Bearbeitung von Visumanträgen zu gewährleisten, sieht die Maximallösung
vor, dass die Kommission im Wege von Durchführungsbeschlüssen festlegt, wie das
Schengen-Visumnetz in Drittstaaten ausgestaltet werden sollte – mithilfe von
Vertretungsvereinbarungen, Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und
Zusammenlegung von Ressourcen auf anderem Wege. Der
Folgenabschätzung zufolge ließe sich mit der Maximallösung das beste Ergebnis
in Bezug auf einen rationellen Einsatz der für die Entgegennahme und
Bearbeitung der Visa verfügbaren Stellen erzielen. Gleichzeitig wären bei
dieser Option erhebliche Vorteile für Antragsteller und beträchtliche
Effizienzgewinne für die Konsulate zu erwarten. Allerdings dürfte sich diese
Option nur schwer realisieren lassen. Ausgehend von der Folgenabschätzung wurde
der mittleren Lösung der Vorzug gegeben. Die Einführung einer
Vertretungspflicht würde, wie in der Folgenabschätzung ausgeführt wird, die
Bearbeitung von Visumanträgen in jedem Drittstaat gewährleisten, in dem es
mindestens ein Konsulat gibt, das Visumanträge bearbeiten kann. Hiervon könnten
etwa 100 000 Antragsteller profitieren, die nicht mehr in ein anderes
Land reisen müssten, in dem der für ihren Visumantrag zuständige Schengen-Staat
präsent oder vertreten ist, sondern den Antrag in ihrem Wohnsitzstaat stellen
könnten. Bei
allen Optionen wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen als eher bescheiden
angesehen. Der Beitrag zum Wirtschaftswachstum war aufgrund der besonderen
Problemstellung nicht das Hauptanliegen der Optionen. Es ging vielmehr darum,
Visumantragstellern einen besseren Service zu bieten und den Mitgliedstaaten
eine solide Rechtsgrundlage für die Rationalisierung ihrer Ressourcen zur
Verfügung zu stellen. Die finanziellen Folgen der „obligatorischen Vertretung“
wurden nicht als erheblich angesehen, da ein Mitgliedstaat, der in einem
Drittstaat zahlreiche Visumanträge erhält, dort bereits konsularisch präsent
ist – sei es durch eine eigene Vertretung oder durch die Vertretung eines
anderen Mitgliedstaats. Zudem deckt die Visumgebühr im Prinzip die
durchschnittlichen Bearbeitungskosten. Bei den nicht-legislativen Optionen wurde
angenommen, dass diese nur in geringem Maß zur Lösung der Probleme oder
Erreichung der politischen Ziele beitragen. Sie wurden deshalb nicht als
effektiv angesehen. Entsprechend dem Bericht über die Anwendung
des Visakodexes werden in diesem Vorschlag diverse andere (überwiegend
technische) Fragen behandelt. In der Folgenabschätzung wurde auf diese Fragen
nicht eingegangen, da sie keine erheblichen und/oder messbaren budgetären,
sozialen oder ökonomischen Auswirkungen haben. Die meisten Änderungsvorschläge
zielen auf eine Klärung, Anpassung oder Ergänzung bestimmter Bestimmungen des
Visakodexes ab, ohne deren Gehalt zu ändern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung Die Änderungsvorschläge betreffen folgende
Aspekte: Die Vorschriften über die von einzelnen
Mitgliedstaaten für Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten eingeführte
Visumpflicht für den Flughafentransit wurden im Interesse der Transparenz und
Verhältnismäßigkeit überarbeitet (Artikel 3). Um eindeutig zwischen verschiedenen Gruppen
von Visumantragstellern zu unterscheiden und gleichzeitig der Einführung des
VIS Rechnung zu tragen, wurden in Artikel 2 zwei neue Begriffsbestimmungen
– „im VIS registrierter Antragsteller“ und „im VIS registrierter regelmäßig
Reisender“ – aufgenommen. Diese Unterscheidung zieht sich durch sämtliche
Verfahrensphasen (Artikel 5, 10, 12, 13, 18 und 21). Die nachstehende
Übersicht gibt Aufschluss über die einzelnen Verfahrenserleichterungen: || Persönliche Einreichung des Antrags || Abnahme von Fingerabdrücken || Belege || Visumkategorie Noch nicht im VIS registrierter Erstantragsteller || JA || JA || Vollständiger Nachweis aller Einreisevoraussetzungen || Visum für die einmalige Einreise im Einklang mit dem Reisezweck Das Konsulat kann ein Mehrfachvisum ausstellen, wenn es den Antragsteller für zuverlässig hält. Im VIS registrierter Antragsteller (aber kein regelmäßig Reisender) || NEIN || NEIN, es sei denn, die Fingerabdrücke wurden nicht innerhalb der letzten 59 Monate abgenommen || Vollständiger Nachweis aller Einreisevoraussetzungen || Visum für die einmalige Einreise oder Mehrfachvisum Im VIS registrierter regelmäßig Reisender || NEIN || NEIN || Lediglich Nachweis des Reisezwecks Vermutung der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen (aufgrund der positiven „Visum-Vorgeschichte“) in Bezug auf das Einwanderungs- und Sicherheitsrisiko und den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts || Erstantrag: Mehrfachvisum für drei Jahre Folgeanträge: Mehrfachvisum für fünf Jahre Die Bestimmungen bezüglich des „zuständigen
Mitgliedstaats“ (Artikel 5) wurden vereinfacht, damit Antragsteller
leichter feststellen können, wo sie ihren Visumantrag stellen können, und um
sicherzustellen, dass sie den Antrag im Prinzip immer in ihrem Wohnsitzland
stellen können. Ist der zuständige Mitgliedstaat in einem bestimmten Drittstaat
weder präsent noch vertreten, darf der Antragsteller seinen Antrag nach Maßgabe
des Artikels bei einem der Konsulate vor Ort einreichen. Zur Förderung der Mobilität, insbesondere zur
Erleichterung von Familienbesuchen, sind für enge Verwandte von Unionsbürgern
gewisse Verfahrenserleichterungen vorgesehen (Artikel 8, 13, 14 und 20). Die Verfahrenserleichterungen richten sich an
Drittstaatsangehörige, die mit einem Unionsbürger, der im Mitgliedstaat seiner
Staatsangehörigkeit wohnt, eng verwandt sind und die diesen Unionsbürger
besuchen wollen, sowie an Drittstaatsangehörige, die mit einem Unionsbürger eng
verwandt sind, der in einem Drittstaat wohnt und mit dem sie zusammen in den
Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit reisen wollen. Diese beiden Fälle sind
in der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfasst. Die Visa-Erleichterungsabkommen,
die die EU mit einer Reihe von Drittstaaten geschlossen hat, machen den
Stellenwert solcher Besuchserleichterungen deutlich: Die geänderten
Visa-Erleichterungsabkommen EU-Ukraine und EU-Moldau sowie die unlängst
geschlossenen Abkommen mit Armenien und Aserbaidschan sehen für Angehörige der
betreffenden Drittstaaten, die enge Verwandte besuchen wollen, die die
Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats besitzen, Erleichterungen vor
(z. B. Befreiung von der Visumgebühr, Erteilung von Mehrfachvisa mit
langer Gültigkeitsdauer). Diese Praxis der Union soll mit dem Visakodex zur
Regel werden. Mindestens dieselben Erleichterungen sollen in
Fällen gewährt werden, in denen die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten
von nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzenden
Familienangehörigen eines EU-Bürgers, der von seinem Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch
macht, ein Einreisevisum verlangen. Wie der Gerichtshof bestätigt hat[5], haben diese Familienangehörigen nicht nur das Recht, in das
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen, sondern auch einen
Anspruch darauf, zu diesem Zweck ein Einreisevisum zu erhalten. Gemäß
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie treffen
die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen
die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern[6], die so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren
unentgeltlich erteilt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass
der oben zitierte Artikel 5 Absatz 2 im Wesentlichen dasselbe besagt
wie Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/360/EWG[7], die durch die
Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben wurde. Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 68/360/EWG wurde zu einer Zeit erlassen, als die damalige Gemeinschaft
noch keine Rechtsetzungsbefugnis in Visaangelegenheiten hatte. Erst seit
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 darf die
Gemeinschaft Vorschriften für Visa erlassen. Auf diese Rechtsgrundlage –
inzwischen Artikel 77 AEUV – stützt sich der Visakodex. Die in der
Richtlinie 2004/38/EG erwähnten Erleichterungen sollten präzisiert werden.
Hierfür eignet sich der Visakodex, der die Voraussetzungen und Verfahren für
die Visaerteilung im Detail regelt. Die vorgeschlagenen Erleichterungen für
bestimmte enge Verwandte von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf
Freizügigkeit innerhalb der Union noch nicht Gebrauch gemacht haben, sollten
mindestens für Situationen gelten, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen.
Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, darüber hinausgehende Erleichterungen
zu gewähren. Damit würde die Verpflichtung in Artikel 5 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG durch den Visakodex für die daran
gebundenen Mitgliedstaaten allgemein umgesetzt. Um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu
gewährleisten, wurde die Befreiung von den Visumgebühren als Muss-Bestimmung
formuliert (Artikel 14). Der Kreis der Antragsteller, der von der
Visumgebühr befreit ist, wurde erweitert, unter anderem auf Minderjährige bis 18 Jahren
und enge Verwandte von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht
ausgeübt haben. Allgemeine Verfahrenserleichterungen: –
Der Grundsatz, dass alle Antragsteller ihren Antrag
persönlich einreichen müssen, wurde aufgegeben (vgl. Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen, 2.1.1.1 (Absatz 7)). Antragsteller sollen
demnach in der Regel nur zur Abnahme der im Visa-Informationssystem zu
speichernden Fingerabdrücke beim Konsulat oder externen Dienstleister
erscheinen müssen (Artikel 9). –
Die Frist für die Einreichung des Antrags wurde
verlängert, damit Reisende vorausplanen und Stoßzeiten in den Konsulaten
vermeiden können. Gleichzeitig wurde festgesetzt, wann der Antrag spätestens
gestellt werden muss, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für eine
ordnungsgemäße Prüfung des Antrags haben und ihre Arbeitsabläufe entsprechend
organisieren können (Artikel 8). –
Das allgemeine Antragsformular (Anhang I)
wurde vereinfacht, und es wurde ein Hinweis auf elektronische Formulare
aufgenommen (Artikel 10). –
Bei der Liste der Belege in Anhang II handelt
es sich nicht länger um eine „nicht erschöpfende Liste“. Bei den vorzulegenden
Belegen wird jetzt unterschieden zwischen Antragstellern, die den Konsulaten
nicht bekannt sind, und Antragstellern, die im VIS als regelmäßig Reisende
registriert sind (Artikel 13). Damit die vorzulegenden Belege den
örtlichen Gegebenheiten entsprechen, wurden die Bestimmungen in Artikel 13
über die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zu erstellenden Listen
verstärkt. –
Antragsteller, die erstmals ein Visum beantragen,
müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für die Visumerteilung
erfüllen. –
In diesem Zusammenhang sei auf das unlängst
ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache
„Koushkaki“[8]
verwiesen, dem zufolge Artikel 23 Absatz 4, Artikel 32
Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 6 (d. h. Artikel 20
Absatz 4, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5
der Neufassung) „dahin auszulegen [sind], dass die zuständigen Behörden eines
Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches
Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen,
wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die
Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden
verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten
Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser
Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die
Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser
Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann.“ –
Der Gerichtshof entschied darüber hinaus, dass
Artikel 32 Absatz 1 (jetzt Artikel 29 Absatz 1) des
Visakodexes in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 (jetzt
Artikel 18 Absatz 1) „dahin auszulegen [ist], dass die Verpflichtung
der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu
erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im
Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand
seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der
Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen.“ –
Für „im VIS registrierte regelmäßig Reisende“
sollte die Vermutung gelten, dass diese Personen die Einreisevoraussetzungen in
Bezug auf das Risiko der irregulären Einwanderung und den Nachweis
ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erfüllen. Diese
Vermutung sollte allerdings im Einzelfall widerlegt werden können. –
Dem Vorschlag zufolge können die Behörden der
Mitgliedstaaten die Vermutung, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind,
im Einzelfall widerlegen. Grundlage hierfür ist Artikel 18 Absatz 9. –
Die Fristen für die Entscheidung über einen
Visumantrag (Artikel 20) werden mit Blick auf die kürzere Antwortfrist im
Verfahren der vorherigen Konsultation (Artikel 19) verkürzt. Kurze Fristen
gelten ebenfalls für die Prüfung der Anträge von Familienangehörigen eines
Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, sowie von engen
Verwandten eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt
hat. –
Die Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache
Einreise kann über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments hinausgehen
(Artikel 21 Absatz 2). –
Die Bestimmungen über die Reisekrankenversicherung
wurden gestrichen, da der tatsächliche Mehrwert dieses Artikels nie
nachgewiesen werden konnte (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen,
2.1.1.2 (Absatz 14)). –
In das Formular für die Mitteilung und Begründung
der Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums wurde für die
Verweigerung eines Visums für den Flughafentransit ein besonderer Grund
aufgenommen. Außerdem wurde sichergestellt, dass die betroffene Person
ordnungsgemäß über die Rechtsmittelverfahren informiert wird. –
Zu den allgemeinen Bestimmungen über im
Ausnahmefall an den Außengrenzen zu erteilende Visa wurden abweichende Regeln
eingeführt: Zur Förderung des Kurzzeittourismus wird den Mitgliedstaaten
gestattet, im Rahmen einer befristeten Regelung und nach Mitteilung und
Veröffentlichung der organisatorischen Modalitäten der Regelung Visa an den
Außengrenzen zu erteilen (Artikel 33). –
Neue flexible Vorschriften ermöglichen es den
Mitgliedstaaten, Ressourcen optimal einzusetzen, die konsularische Präsenz zu
erhöhen und die Zusammenarbeit untereinander auszubauen (Artikel 38). –
Der Rückgriff auf externe Dienstleister soll für
die Mitgliedstaaten nicht länger das letzte Mittel sein. –
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die
Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Konsulat an Orten
beizubehalten, an denen ein externer Dienstleister mit der Entgegennahme der
Visumanträge betraut worden ist (Streichung des alten Artikels 17
Absatz 5). Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf
Freizügigkeit ausgeübt haben, und enge Verwandte von Unionsbürgern, die nicht
von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, sowie Antragsteller,
die einen Notfall geltend machen können, sollten einen sofortigen Termin für
die Einreichung des Antrags erhalten. –
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich
über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und über deren Aufsicht
berichten. –
Die Bestimmungen über Vertretungsvereinbarungen
(Artikel 39) wurden gestrafft (vgl. Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen, 2.1.1.5 (Absatz 20) und 2.1.4 (Absatz 41)). –
Wie im Bericht über die Anwendung des Visakodexes
unter 3.2 ausgeführt, lässt sich die Anwendung bestimmter Vorschriften aufgrund
unzureichender statistischer Angaben nicht genau beurteilen. Anhang VII
wird deshalb geändert, um die Erhebung aller relevanten Daten in einer
hinreichend aufgeschlüsselten Form zu ermöglichen, die eine ordnungsgemäße
Beurteilung zulässt. Die Mitgliedstaaten können alle einschlägigen Daten dem
VIS entnehmen mit Ausnahme der Zahl der gebührenfreien Visa. Diese Daten
dürften aber leicht erhältlich sein, da sie im Haushaltsetat des betreffenden
Mitgliedstaats erfasst sind. –
Die Information der Öffentlichkeit
(Artikel 45) wird rechtlich besser ausgestaltet: – Die Kommission wird eine Website über
Schengen-Visa einrichten. – Für Informationen, die sich an Visumantragsteller richten, wird
die Kommission ein Muster erstellen. Technische Änderungen: –
Da Kurzzeitvisa nicht zweckgebunden sind, wurde der
Verweis auf den Reisezweck der Durchfuhr (hauptsächlich in Artikel 1
Absatz 1) gestrichen. Er wurde nur dort beibehalten, wo ein besonderer
Reisezweck erwähnt wird, z. B. in Anhang II des Visakodexes, in dem
die je nach Reisezweck vorzulegenden Belege aufgeführt sind. –
In Artikel 7 wurden einheitliche Vorschriften
für den Umgang mit Verlust und Diebstahl von Ausweispapieren und gültigen Visa
eingeführt. –
Für die diversen Mitteilungen der Mitgliedstaaten
wurden genaue Fristen (15 Tage) festgelegt: Vertretungsvereinbarungen,
vorherige Konsultation und nachträgliche Unterrichtung. –
Gemäß Artikel 290 AEUV erhält die Kommission
die Befugnis zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der
Verordnung: Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch
die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den
Flughafentransit benötigen (Anhang III) und Liste der Aufenthaltstitel,
die deren Inhaber zur visumfreien Durchreise durch die Transitzonen der
Flughäfen der Mitgliedstaaten berechtigen (Anhang IV). –
Gemäß Artikel 291 AEUV erhält die Kommission
die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen Folgendes
geregelt wird: die Liste der in den einzelnen Konsularbezirken unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vorzulegenden Belege, die
Modalitäten für das Ausfüllen und Anbringen der Visummarke und die Vorschriften
für die Erteilung von Visa an den Außengrenzen für Seeleute. Die alten
Anhänge VII, VIII und IX werden daher aufgehoben. Rechtsgrundlage Artikel 77 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), die auf die entsprechenden Bestimmungen
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützt war,
d. h. Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b
Ziffer ii, soll durch den vorliegenden Vorschlag neu gefasst werden. Subsidiaritätsprinzip Nach Artikel 77
Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist die EU befugt, gemeinsame
Maßnahmen im Bereich der „gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere
kurzfristige Aufenthaltstitel“ zu erlassen. Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen
dieser Bestimmung. Ziel des Vorschlags ist die Weiterentwicklung und
Verbesserung der Maßnahmen des Visakodexes betreffend die Voraussetzungen und
Verfahren für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen. Dies kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht erreicht
werden, da eine Änderung eines geltenden Rechtsakts der Union (Visakodex) nur
auf Ebene der EU erfolgen kann. Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Nach Artikel 5 Absatz 4 EUV dürfen die Maßnahmen der Union
inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge
erforderliche Maß hinausgehen. Die Form der Maßnahme muss so gewählt werden,
dass das Ziel erreicht und die Maßnahme möglichst wirksam umgesetzt wird. Der Visakodex wurde 2009 in Form einer
Verordnung eingeführt, um sicherzustellen, dass er in allen Mitgliedstaaten,
die den Schengen-Besitzstand anwenden, einheitlich angewandt wird. Gegenstand
des vorliegenden Vorschlags ist die Änderung einer bestehenden Verordnung; der
Änderungsvorschlag muss daher ebenfalls in Form einer Verordnung vorgelegt
werden. Inhaltlich beschränkt sich der Vorschlag auf eine Verbesserung der
bestehenden Verordnung. Er stützt sich auf die bisherigen Zielvorgaben, die
durch ein neues Ziel – Wirtschaftswachstum – ergänzt werden. Der Vorschlag
entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wahl des Instruments Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) neu gefasst werden. Als
Rechtsinstrument kommt daher nur eine Verordnung in Betracht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die vorgeschlagene Änderung hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 5. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN Wirkung der verschiedenen Protokolle in den
Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen
Assoziierungsabkommen Da die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag in
Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu finden ist, kommt das System der „variablen Geometrie“
zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten
Königreichs, Irlands und Dänemarks sowie im Schengen-Protokoll vorgesehen ist.
Der Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
Deshalb müssen die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle für Dänemark,
Irland und das Vereinigte Königreich, Island und Norwegen sowie die Schweiz und
Liechtenstein berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sind auch die
Auswirkungen auf die einzelnen Beitrittsakte. Die Situation der betreffenden
Staaten ist in den Erwägungsgründen 49-57 dieses Vorschlags beschrieben. Das
System der „variablen Geometrie“ dieses Vorschlags entspricht dem im
ursprünglichen Visakodex angewandten System mit einem zusätzlichen Verweis auf
die Akte über den Beitritt Kroatiens von 2011. Verbindung zum parallel vorgelegten
Verordnungsvorschlag zur Einführung eines Rundreise-Visums[9] Änderungen, die im Gesetzgebungsverfahren an
dem vorliegenden Vorschlag vorgenommen werden, wirken sich unter Umständen auch
auf den Verordnungsvorschlag zum Rundreise-Visum aus. Bei den Verhandlungen ist
daher besonders auf die notwendige Übereinstimmung zwischen beiden Vorschlägen
zu achten. Sollte sich bei den Verhandlungen herausstellen, dass ein in etwa
zeitgleicher Erlass beider Vorschläge in greifbare Nähe rückt, wird die
Kommission den Vorschlag zum Rundreise-Visum in die Neufassung des Visakodexes
integrieren und einen einzigen Vorschlag vorlegen. Sollten sich die Gesetzgeber
über die Neufassung des Visakodexes einigen, bevor der Vorschlag zum
Rundreise-Visum entscheidungsreif ist, werden die Bestimmungen des
vorgeschlagenen Visakodexes zum Rundreise-Visum (Artikel 3 Absatz 8,
Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 6) nicht
beibehalten, sondern später im Wege einer Änderung des Visakodexes eingefügt,
wenn Einigung über den Verordnungsvorschlag zum Rundreise-Visum erzielt worden
ist. Kurzübersicht
über die vorgeschlagenen Änderungen Artikel 1 – Änderungen des Visakodexes Artikel 1 – Gegenstand und
Geltungsbereich –
Allgemeine Änderung: Im gesamten Text wurde der
Verweis auf die Durchreise als Reisezweck gestrichen. Artikel 2 – Begriffsbestimmungen –
Die neue Nummer 6 führt den Begriff
„Rundreise-Visum“ ein und verweist hierzu auf die einschlägige Verordnung. –
Die neue Nummer 7 führt eine
Begriffsbestimmung für „enge Verwandte“ (von Unionsbürgern) ein. –
In Nummer 8 wird der Begriff „im VIS
registrierter Antragsteller“ eingeführt, um sicherzustellen, dass die Vorteile
des Visa-Informationssystems in vollem Umfang zum Tragen kommen. –
In Nummer 9 wird der Begriff „im VIS
registrierter regelmäßig Reisender“ eingeführt, um sicherzustellen, dass die
Vorteile des Visa-Informationssystems in vollem Umfang zum Tragen kommen und
die Visum-Vorgeschichte des Antragstellers berücksichtigt wird. –
In Nummer 12 wird eine Definition von „gültig“
im Sinne von „nicht abgelaufen“ und als Gegensatz zu falsch, verfälscht oder
gefälscht eingeführt. –
In Nummer 16 wird eine Definition von
„Seeleute“ aufgenommen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die auf einem
Schiff arbeiten, Verfahrenserleichterungen in Anspruch nehmen können. Artikel 3 – Drittstaatsangehörige,
die ein Visum für den Flughafentransit benötigen –
Absatz 4: Die Vorschriften über die Einführung
der Visumpflicht für den Flughafentransit für Staatsangehörige bestimmter
Drittstaaten durch einzelne Mitgliedstaaten wurden überarbeitet und in den einschlägigen
institutionellen Rechtsrahmen einbezogen. Artikel 5 – Für die Prüfung und
Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat –
Absatz 1 Buchstabe b wurde dahin
geändert, dass bei einer geplanten Reise mit mehreren Reisezielen nur ein
einziges Kriterium, nämlich die Aufenthaltsdauer, zur Bestimmung des für die
Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats herangezogen wird. Geregelt
wurde zudem der Fall, dass der Reisende innerhalb kurzer Zeit, d. h. zwei
Monate, mehrere Reisen in verschiedene Mitgliedstaaten unternehmen möchte. –
Absatz 2 wurde geändert, um eine Lösung in
Fällen anzubieten, in denen der „zuständige“ Mitgliedstaat in dem Drittstaat,
in dem der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat, weder präsent noch
vertreten ist. Diese Bestimmungen halten für alle möglichen Fälle Lösungen
bereit, die dem Geist der Zusammenarbeit und des Vertrauens, auf dem die
Schengen-Zusammenarbeit gestützt ist, entsprechen. Artikel 7 – Zuständigkeit für die
Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten –
Die Änderung des Absatzes 1 ist bedingt durch
die Änderung des Artikels 5. –
Die Absätze 2 und 3 wurden eingefügt, um
eine einheitliche Regelung für den Fall zu gewährleisten, dass einem Drittstaatsangehörigen
während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten das
Reisedokument gestohlen wird oder er es verliert. Artikel 8 – Modalitäten für das
Einreichen eines Antrags –
Absatz 1 legt die allgemeinen Mindest- und
Höchstfristen für die Einreichung eines Antrags fest. –
Absatz 3 wurde als Erleichterung für
Angehörige von Unionsbürgern in besonderen Fällen eingefügt, in denen für die
Antragstellung ein sofortiger Termin gewährt werden sollte. –
Absatz 4 wurde von einer Kann-Bestimmung in
eine Muss-Bestimmung geändert, so dass dringende Fälle immer sofort bearbeitet
werden. –
Absatz 5 wurde geändert, um klar zu regeln,
wer einen Antrag im Namen des Antragstellers einreichen darf. Dabei wurde
zwischen gewerblichen Mittlerorganisationen einerseits und
Bildungseinrichtungen oder Berufs-, Kultur- oder Sportverbänden andererseits
unterschieden. –
Absatz 6 wurde aus dem früheren
Artikel 40 Absatz 4 übernommen und dahin geändert, dass nur die
Bestimmung beibehalten wurde, wonach Antragsteller zur Einreichung ihres
Antrags nur bei einer Stelle persönlich erscheinen müssen. Artikel 9 – Allgemeine Regeln für das
Einreichen eines Antrags –
Absatz 1 wurde neu gefasst, da die allgemeine
Pflicht zur persönlichen Abgabe des Visumantrags aufgehoben wurde (vgl. Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.1 (Absatz 7). –
Die Änderung des Absatzes 2 ist bedingt durch
die Änderung des Absatzes 1. Artikel 10 – Antragsformular –
In Absatz 1 wurde ein Hinweis auf die
Möglichkeit aufgenommen, das Antragsformular elektronisch auszufüllen. –
Mit dem neuen Absatz 2 soll sichergestellt
werden, dass die elektronische Fassung des Antragsformulars Anhang I genau
entspricht. –
Absatz 4 wurde dahin vereinfacht, dass
gewährleistet ist, dass das Antragsformular mindestens in der Amtssprache des
Mitgliedstaats vorhanden ist, für den das Visum beantragt wird, sowie in der
Amtssprache des Gastlands. Artikel 11 – Reisedokument –
In Buchstabe a wurde ein Verweis auf
Artikel 21 Absatz 2 eingefügt (siehe unten). –
Buchstabe b wurde geändert, um
sicherzustellen, dass im Reisedokument des Antragstellers eine leere
Doppelseite vorhanden ist, damit die Visummarke und anschließende Einreise- und
Ausreisestempel nebeneinander angebracht werden können. Diese Bestimmung dient
der Erleichterung der Grenzkontrollen (vgl. Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen, 2.1.1.2 (Absatz 11). Artikel 12 – Biometrische
Identifikatoren –
Die Änderung der Absätze 2 und 4 ist
bedingt durch die Änderung des Artikels 9 Absatz 1. –
Absatz 3 wurde im Hinblick auf die vorgeschlagene
Einführung des „Rundreise-Visums“ geändert. Artikel 13 – Belege –
Absatz 2 wurde eingefügt, um den
Verfahrenserleichterungen für im VIS registrierte regelmäßig Reisende Rechnung
zu tragen, d. h. dass diese Gruppe von Antragstellern nur den Reisezweck
nachweisen muss. –
Der neue Absatz 3 enthält Klarstellungen und
Erleichterungen für Angehörige von Unionsbürgern in bestimmten Situationen. –
Absatz 4 wurde dahin geändert, dass die Belege
in der einheitlichen Liste in Anhang II nun erschöpfend aufgeführt sind. –
Der neue Absatz 6 soll sicherstellen, dass die
Antragsteller die Originalbelege in Kopie vorlegen oder per Fax übermitteln
können. Bei Erstanträgen müssen anschließend die Originale vorgelegt werden.
Bei Folgeanträgen dürfen Originale nur angefordert werden, wenn Zweifel an der
Echtheit eines bestimmten Dokuments bestehen. –
In Absatz 7 Buchstabe a wurde zur
Qualifizierung der Unterkunft das Adjektiv „privat“ eingefügt. –
Absatz 10 wurde mit Blick auf die Bestimmungen
über die Durchführungsrechtsakte eingefügt. Artikel 14 – Visumgebühr –
In Absatz 3 Buchstabe a wird die
Gebührenbefreiung auf Minderjährige unter 18 Jahren ausgedehnt (zuvor galt
sie nur für Kinder unter sechs Jahren). Damit entfällt die Gebührenermäßigung
für die Altersgruppe der Sechs- bis Zwölfjährigen und die für dieselbe
Altersgruppe fakultative Gebührenbefreiung. –
Absatz 3 Buchstabe c wurde geändert, um
die Personengruppen, die in den Genuss der Gebührenbefreiung kommen, klar zu
benennen. –
Absatz 3 Buchstabe d schreibt die
Gebührenbefreiung für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vor. –
Absatz 3 Buchstabe e wandelt die
fakultative Gebührenbefreiung für Personen bis 25 Jahren, die an
Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen,
die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden, in eine
obligatorische Befreiung um. –
Die neuen Buchstaben f und g sehen für
Angehörige von Unionsbürgern in bestimmten Fällen eine Befreiung von der
Visumgebühr und diesbezügliche Klarstellungen vor. Siehe auch
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.3 (Absatz 15). Artikel 15 –
Dienstleistungsgebühr –
In Absatz 1 wurde der Verweis auf eine
„zusätzliche“ Dienstleistungsgebühr gestrichen. –
Die Änderung des Absatzes 3 ist bedingt durch
die Änderung des Artikels 14. Artikel 18
– Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung –
Die Einfügung des Absatzes 2 ist bedingt durch
die Aufnahme des Artikels 2 Nummer 9 und Artikel 13
Absatz 1 Buchstabe e. –
Der neue Absatz 3 stellt klar, dass die
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen müssen, warum die Vermutung,
dass die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind, im Einzelfall nicht gilt.
Hierzu zählt Absatz 3 beispielhaft einige Gründe auf. –
Die Änderung des Absatzes 6 trägt dem
Verordnungsvorschlag zum Rundreise-Visum Rechnung. Der Zusatz „von einem
anderen Mitgliedstaat erteilt“ wurde gestrichen, da irreführend. –
Absatz 10 wurde geändert, damit die
Mitgliedstaaten den Antragsteller mithilfe moderner Kommunikationsmittel
befragen können, ohne dass dieser persönlich im Konsulat erscheinen muss. Artikel 19 – Vorherige
Konsultation –
In Absatz 2 wurde die Frist für die
Beantwortung von Ersuchen der Mitgliedstaaten von sieben auf fünf Kalendertage
verkürzt. –
Absatz 3 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten
Ersuchen um vorherige Konsultation spätestens 15 Kalendertage vor
Einführung der Maßnahme mitteilen, damit die Antragsteller rechtzeitig
informiert werden und die anderen Mitgliedstaaten sich technisch darauf
einstellen können. –
Absatz 5 ist gegenstandslos und wurde daher
gestrichen. Artikel 20 – Entscheidung über
den Antrag –
Die Frist für die Bescheidung des Antrags wurde in
Absatz 1 auf zehn Kalendertage verkürzt. Diese Fristverkürzung folgt
sowohl aus der Änderung des Artikels 19 Absatz 2 als auch aus der
Bewertung der Anwendung des Visakodexes (vgl. Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen, 2.1.1.6 (Absatz 22)). –
In Absatz 2 wurde die im Einzelfall zulässige
Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 20 Tage verkürzt, und der letzte
Satzteil wurde gestrichen, da die Bestimmung, wonach ein vertretener
Mitgliedstaat verlangen kann, zu in Vertretung bearbeiteten Fällen konsultiert
zu werden, ebenfalls gestrichen wurde. –
Der neue Absatz 3 enthält Klarstellungen und
Erleichterungen für enge Verwandte von Unionsbürgern in bestimmten Situationen. –
Der alte Absatz 3 wurde gestrichen, da die
Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Kurzzeitvisums nicht bis zu
60 Kalendertage dauern darf. –
Absatz 4 Buchstabe d wurde infolge des
Wegfalls des Konsultationserfordernisses im Vertretungsfall gestrichen. Damit
entfällt auch die Verpflichtung des vertretenden Mitgliedstaats, die
Antragsbearbeitung in bestimmten Fällen dem vertretenen Mitgliedstaat zu
überlassen. Artikel 21 – Erteilung eines
einheitlichen Visums –
Absatz 2 ersetzt den früheren Artikel 24
Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5. –
In Absatz 2 erster Unterabsatz wurde der als
überflüssig erachtete Verweis auf ein Visum für „zwei Einreisen“ gestrichen.
Eingefügt wurde der Hinweis, dass die Gültigkeitsdauer eines Visums für die
mehrfache Einreise über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments hinausgehen
kann. –
Die neuen Absätze 3 und 4 tragen dem
neuen Artikel 2 Nummer 9 Rechnung und führen objektive Kriterien für
die Gewährung bestimmter Erleichterungen ein. –
Absatz 5 wurde geändert, um andere Fälle von
Visumantragstellern zu erfassen, denen ein Visum für die mehrfache Einreise
erteilt werden kann. Artikel 24 – Ausfüllen der Visummarke –
Absatz 2 wurde im Hinblick auf Artikel 51
Absatz 2 eingefügt. –
Absatz 3 wurde geändert, um die Bestimmungen
zu den besonderen Angaben der Mitgliedstaaten auf der Visummarke zu
konkretisieren (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, 2.1.1.6
(Absatz 27)). –
Absatz 5 wurde dahin geändert, dass nur
Visummarken für Visa für eine einmalige Einreise handschriftlich ausgefüllt
werden dürfen. Artikel 25 – Ungültigmachung
einer bereits ausgefüllten Visummarke –
Absatz 2 wurde geändert, um eine
vorschriftsmäßige Rechtsgrundlage für eine im Visakodex-Handbuch empfohlene
Praxis zu schaffen. Artikel 26 – Anbringen der Visummarke –
Absatz 2 wurde im Hinblick auf Artikel 51
Absatz 2 eingefügt. Artikel 28 – Unterrichtung der
zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten –
Absatz 2 wurde geändert, um sicherzustellen,
dass die anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig informiert werden (vgl.
Anmerkungen zu Artikel 19). Artikel 29 – Visumverweigerung –
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii
wurde infolge des Wegfalls der Reisekrankenversicherungspflicht gestrichen. –
In Absatz 3 wird präzisiert, dass die
Mitgliedstaaten ausführlich über Rechtsmittelverfahren informieren müssen. –
Absatz 4 Buchstabe d wurde infolge des
Wegfalls der Bestimmung gestrichen, wonach bestimmte Anträge auch im
Vertretungsfall dem vertretenen Mitgliedstaat zur Bearbeitung überlassen
bleiben. Artikel 31 – Annullierung und
Aufhebung eines Visums –
Die Änderung des Absatzes 4 ist bedingt durch
die Änderung des Artikels 13. Artikel 32 – In Ausnahmefällen an
den Außengrenzen beantragte Visa –
Die Änderung des Titels ist bedingt durch die
Einfügung von Artikel 33. –
Absatz 2 wurde infolge des Wegfalls der
Reisekrankenversicherungspflicht gestrichen. Artikel 33 – Im Rahmen einer
befristeten Regelung an den Außengrenzen beantragte Visa –
Diese neuen Bestimmungen sollen den Mitgliedstaaten
die Förderung des Kurzzeittourismus ermöglichen. Danach sollen die
Mitgliedstaaten nicht nur im Einzelfall je nach den persönlichen Umständen des
betreffenden Drittstaatsangehörigen, sondern auch auf der Grundlage einer
befristeten Regelung Visa an den Außengrenzen erteilen dürfen. In dem Artikel
werden die Mitteilung und Veröffentlichung der organisatorischen Modalitäten
einer befristeten Regelung geregelt. Ferner wird festgelegt, dass das auf
dieser Grundlage erteilte Visum nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats gilt. –
Absatz 6 erläutert die Berichtspflichten des
betroffenen Mitgliedstaats. Artikel 34 – Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute –
Absatz 3 wurde im Hinblick auf Artikel 51
Absatz 2 eingefügt. Artikel 38 – Organisation und
Zusammenarbeit der Konsulate –
Absatz 1 Satz 2 ist obsolet. –
Absatz 2 Buchstabe b wurde wegen der
Aufhebung von Artikel 41 und infolge des Verzichts, die Zusammenarbeit mit
einem externen Dienstleister als „letztes Mittel“ zu qualifizieren, neu
gefasst. –
Absatz 4 wurde durch Artikel 8
Absatz 6 ersetzt. Artikel 39 – Vertretungsvereinbarungen
–
Absatz 1 entspricht dem alten Artikel 8
Absatz 1. –
Absatz 2 bezieht sich auf die Entgegennahme
und Übermittlung von Unterlagen und Daten im Verkehr zwischen den
Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat einen anderen nur bei der
Entgegennahme von Anträgen und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren
vertritt. –
Die Änderung des Absatzes 3 ergibt sich aus
dem Wegfall der Möglichkeit für den vertretenen Mitgliedstaat, seine
Einbeziehung bei in Vertretung bearbeiteten Fällen zu verlangen. –
Die Absätze 4 und 5 entsprechen dem alten
Artikel 8 Absatz 5 bzw. Absatz 6. –
Absatz 6 setzt dem vertretenen Mitgliedstaat
eine Mindestfrist, innerhalb deren er die Kommission vom Abschluss und von der
Beendigung von Vertretungsvereinbarungen in Kenntnis setzen muss. –
Nach Absatz 7 müssen die vertretenden
Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit die anderen Mitgliedstaaten und die
Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über den
Abschluss und die Beendigung solcher Vertretungsvereinbarungen informieren. –
Absatz 8 entspricht dem alten Artikel 8
Absatz 9. Artikel 40 – Inanspruchnahme von
Honorarkonsuln –
In Absatz 1 wurde der Zusatz „ebenfalls“
gestrichen. Artikel 41 – Zusammenarbeit mit
externen Dienstleistungserbringern –
Der alte Absatz 3 wurde gestrichen, weil die
Mitgliedstaaten im Allgemeinen Rahmenverträge mit externen Dienstleistern
schließen und eine Harmonisierung deshalb nicht möglich ist. –
Die Änderung des Absatzes 5 Buchstabe e
ist bedingt durch die Änderung des Artikels 9. –
Absatz 12 wurde dahin geändert, dass die
Mitgliedstaaten jedes Jahr über ihre Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern
und deren Überprüfung Bericht erstatten (gemäß Anhang VI). Artikel 42 – Verschlüsselung und
sichere Datenübermittlung –
Die Änderung der Absätze 1, 2 und 4 ist
bedingt durch die Aufhebung des alten Artikels 8. Artikel 43
– Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen –
Absatz 1 wurde als Folge der Streichung von
Artikel 2 Nummer 11 (Definition des Begriffs „gewerbliche
Mittlerorganisation“) geändert. –
Mit der Änderung in Absatz 5
Unterabsatz 2 soll sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit darüber
informiert wird, welche Mittlerorganisationen akkreditiert sind. Artikel 45 – Information der
Öffentlichkeit –
Die Änderung des Absatzes 1 Buchstabe c
ist bedingt durch die Aufhebung des alten Artikels 41. –
Die Änderung des Absatzes 1 Buchstabe c
ist bedingt durch die Aufhebung des alten Artikels 20. –
Der neue Absatz 3 sieht vor, dass die Kommission
eine Standardvorlage für die Information nach Absatz 1 erstellt. –
Der neue Absatz 4 sieht vor, dass die
Kommission eine Website über Schengen-Visa einrichtet, über die alle relevanten
Informationen zur Visumbeantragung abgerufen werden können. Artikel 46 – Die
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten –
Absatz 1 Satz 1 und Buchstabe a
wurden dahin geändert, dass im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort
einheitliche Listen der vom Antragsteller einzureichenden Belege erstellt
werden. –
Die Änderung des Absatzes 1 Buchstabe b
und des letzten Unterabsatzes ist bedingt durch die Änderung des
Artikels 14. –
Die Änderung des Absatzes 2 ist bedingt durch
die Einfügung des Artikels 45 Absatz 3. –
Absatz 3 Buchstabe a wurde dahin geändert,
dass die Statistiken über Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit
vierteljährlich zu erstellen sind; zusätzlich wurde ein Verweis auf
Rundreise-Visa aufgenommen. –
Die durch die Umformulierung von Absatz 3
Satz 1 der englischen Fassung bewirkte Änderung des Absatzes 3
Buchstabe b hat keine Auswirkungen für das Deutsche. –
Der neue Absatz 7 sieht vor, dass die
Kommission auf der Grundlage der für jeden Konsularbezirk erstellten
Jahresberichte einen Jahresbericht über den Stand der Schengen-Zusammenarbeit
vor Ort erstellt, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird. Artikel 48 und 49 – Ausübung
der Befugnisübertragung –
Diese Artikel wurden im Hinblick auf
Artikel 290 AEUV über delegierte Rechtsakte eingefügt. Artikel 50 – Hinweise zur Anwendung
des Visakodexes in der Praxis –
Die Änderung dieses Artikels folgt aus
Artikel 51 Absatz 2. Artikel 51 – Ausschussverfahren –
Mit der Änderung dieses Artikels wurde den
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 über die
Durchführungsbefugnisse der Kommission Rechnung getragen. Artikel 52 – Mitteilung –
Die Änderung des Absatzes 1 Buchstabe g
ist bedingt durch die Änderung des Artikels 38. –
Die Änderung des Absatzes 2 ist bedingt durch
die Einfügung des Artikels 45 Absatz 4. Artikel 54
– Überwachung und Bewertung –
Es handelt sich um Standardvorschriften für die
Überwachung und Bewertung von Rechtsakten. Artikel 55
– Inkrafttreten –
Es handelt sich um Standardvorschriften über das
Inkrafttreten der Verordnung und ihre unmittelbare Geltung. Die Anwendung der
Verordnung beginnt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten mit Ausnahme des
Artikels 51 Absatz 2, dessen Anwendung drei Monate nach Inkrafttreten
der Verordnung beginnt, damit die in den Artikeln 24, 26, 32 und 50
vorgesehenen Durchführungsrechtsakte erlassen werden können. Anhänge –
Anhang I wurde ersetzt. –
Anhang V: - Die
alte Nummer 7 über die Reisekrankenversicherung wurde gestrichen. - Es
wurde eine neue Nummer 10 eingefügt für Fälle, in denen ein Antrag auf ein
Visum für den Flughafentransit abgelehnt wird. ê 810/2009
(angepasst) 2014/0094 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Visakodex der Union (Visakodex) (Neufassung) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Õ , insbesondere auf
Artikel 62 Ö 77 Õ Nummer Ö Absatz Õ 2
Buchstabe a und Buchstabe b
Ziffer ii, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[10] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1) Die
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert
worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden
Änderungen eine Neufassung der Verordnung vorzunehmen. ê 810/2009
Erwägungsgrund 1 (angepasst) Gemäß Artikel 61
EG-Vertrag muss die Schaffung eines Raumes des freien Personenverkehrs mit
Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und
Einwanderung einhergehen. ê 810/2009
Erwägungsgrund 2 (angepasst) Nach Artikel 62 Nummer 2
EG-Vertrag werden mit Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen
der Mitgliedstaaten Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von
höchstens drei Monaten einschließlich der Verfahren und Voraussetzungen für die
Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten festgelegt. ò neu (2) Die
Politik, die die Union in Bezug auf Visa für Aufenthalte bis zu 90 Tagen
in einem Zeitraum von 180 Tagen verfolgt, leistet einen wesentlichen
Beitrag zum Aufbau eines gemeinsamen Raums ohne Binnengrenzen. Die gemeinsamen
Vorschriften über die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Visa
sollten auf Solidarität und Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander
gründen. ê 810/2009
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (3) In Bezug auf die Visumpolitik ist die Aufstellung eines „gemeinsamen
Bestands“ an Rechtsvorschriften, insbesondere durch Konsolidierung und
Weiterentwicklung des bestehenden Besitzstands auf diesem Gebiet (der
entsprechenden Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14.
Juni 1985[12]
und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion[13],
eine wesentliche Komponente der im Haager Programm zur Stärkung von Freiheit,
Sicherheit und Recht in der Europäischen Union[14]
festgeschriebenen Ö Ziel der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ist unter anderem die Õ Weiterentwicklung
der gemeinsamen Visumpolitik „als Teil eines vielschichtigen Systems, mit dem durch die weitere
Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der
Bearbeitungsgepflogenheiten Ö Gepflogenheiten Õ bei den örtlichen konsularischen Dienststellen legales Reisen erleichtert und die illegale Ö irreguläre Õ Einwanderung
bekämpft werden sollen“. ê 810/2009
Erwägungsgrund 8 (angepasst) (4) Um den Verwaltungsaufwand in
den Konsulaten der Mitgliedstaaten zu verringern und Vielreisenden und
regelmäßig Reisenden ein reibungsloses Reisen zu erleichtern, sollten Ö die Verordnung
zudem sicherstellen, dass Õ – sofern Ö unter Õ bestimmten
Bedingungen erfüllt sind – Visa für die mehrfache Einreise erteilt werden. Antragsteller, die dem
Konsulat für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, sollten nach
Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch nehmen können. ò neu (5) Durch
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wurde der rechtliche Rahmen vereinfacht
und klarer gefasst; gleichzeitig wurden die Visaverfahren erheblich
modernisiert und standardisiert. Allerdings werden die besonderen Bestimmungen,
mit denen die Verfahren auf der Grundlage subjektiver Kriterien im Einzelfall
vereinfacht werden sollten, nicht in ausreichendem Maß angewandt. (6) Eine
intelligente Visumpolitik sollte auf eine dauerhafte Sicherheit an den
Außengrenzen angelegt sein und gleichzeitig gewährleisten, dass der
Schengen-Raum effektiv funktioniert und legales Reisen erleichtert wird. Die
gemeinsame Visumpolitik sollte zum Wachstum beitragen und mit der Politik der
Union in anderen Bereichen wie Außenbeziehungen, Handel, Bildung, Kultur und
Tourismus abgestimmt sein. (7) Um
die Mobilität zu fördern und Familienbesuche für Drittstaatsangehörige zu
erleichtern, die mit einem Unionsbürger, der in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, eng verwandt sind oder die enge Verwandte eines
Unionsbürgers sind, der in einem Drittstaat wohnt und mit dem sie gemeinsam den
Mitgliedstaat besuchen wollen, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger
besitzt, sollte diese Verordnung gewisse Verfahrenserleichterungen vorsehen. (8) Familienangehörigen,
für die die Richtlinie 2004/38/EG[15]
gilt, sollten gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie mindestens
dieselben Erleichterungen gewährt werden. (9) Um
das Verfahren für registrierte Reisende zu erleichtern und gleichzeitig der
Gefahr irregulärer Einwanderung sowie den Sicherheitsbedenken zu begegnen, die
sich bei einigen Reisenden stellen, sollte unterschieden werden zwischen
erstmaligen Antragstellern und Personen, denen bereits Visa erteilt wurden und
die im Visa-Informationssystem (VIS) registriert sind. Diese Unterscheidung sollte
in allen Verfahrensschritten nachvollzogen werden. (10) Es
sollte davon ausgegangen werden, dass Antragsteller, die im VIS registriert
sind und denen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zwei Visa
erteilt wurden, die sie vorschriftsmäßig verwendet haben, die
Einreisevoraussetzungen in Bezug auf die Gefahr irregulärer Einwanderung und
den Nachweis ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt erfüllen. Diese Annahme
sollte jedoch widerlegt werden können, wenn die zuständigen Behörden feststellen,
dass eine oder mehrere dieser Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sind. (11) Die
Prüfung, ob ein Visum vorschriftsmäßig verwendet wurde, sollte auf Kriterien
wie Beachtung der zulässigen Aufenthaltsdauer, des Geltungsbereichs des Visums
und der Vorschriften über den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit gestützt werden. ê 810/2009
Erwägungsgrund 5 (angepasst) ð neu (12) Im Hinblick auf die Bekämpfung
der illegalen Ö irregulären Õ Einwanderung muss
die Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen geregelt werden. Ö Hierzu Õ So sollte von den Staatsangehörigen der in einer gemeinsamen Liste aufgeführten Drittländer Ö der
Drittstaaten erstellt werden, von deren Staatsangehörigen Õ ein Visum für den
Flughafentransit verlangt werden Ö sollte Õ . Im dringlichen Fall eines Massenzustroms
illegaler Einwanderer ð Wenn ein Mitgliedstaat allerdings einen
plötzlichen, erheblichen Zustrom irregulärer Einwanderer erlebt, ï sollte es den
Mitgliedstaaten Ö er Õ allerdings erlaubt sein, diese Verpflichtung Ö die Visumpflicht
für den Flughafentransit vorübergehend Õ auch Ö für Õ Staatsangehörigen anderer als der in der gemeinsamen Liste
aufgeführten Drittländer aufzuerlegen Ö eines nicht in
der Liste aufgeführten Drittstaats einführen können Õ . Die
Einzelfallentscheidungen der Mitgliedstaaten sollten jährlich überprüft werden. ð Die diesbezüglichen Voraussetzungen und
Verfahren sollten geregelt werden, um sicherzustellen, dass die Anwendung
dieser Maßnahme zeitlich beschränkt ist und entsprechend dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung
des Ziels notwendig ist. Mit der Visumpflicht für den Flughafentransit sollte
ausschließlich der besonderen Situation begegnet werden, die die Einführung
dieser Visumpflicht ausgelöst hat. ï ò neu (13) Inhaber
der von bestimmten Ländern ausgestellten Visa und Aufenthaltstitel sollten von
der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit werden. (14) Es
sollte geklärt werden, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Visumantrags
zuständig ist, insbesondere wenn der geplante Besuch mehrere Mitgliedstaaten
einschließt. (15) Visumantragsteller
sollten ihren Antrag auch dann in ihrem Wohnsitzstaat stellen können, wenn der
nach den allgemeinen Regeln zuständige Mitgliedstaat dort weder präsent noch
vertreten ist. (16) Es
sollte dafür gesorgt werden, dass bei Visuminhabern, deren Reisedokument
während eines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abhanden
gekommen oder gestohlen worden ist, in einheitlicher Weise verfahren wird. ê 810/2009
Erwägungsgrund 9 (17) Aufgrund der Erfassung der
biometrischen Identifikatoren im Visa-Informationssystem (VIS) gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das
Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)[16] sollte das persönliche Erscheinen des Antragstellers – zumindest bei
der ersten Beantragung eines Visums – zu den Grundvoraussetzungen für die
Beantragung eines Visums gehören. ê 810/2009
Erwägungsgrund 10 (18) Um das Visumantragsverfahren
für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es in einem Zeitraum von
59 Monaten möglich sein, die Fingerabdrücke aus dem Ersteintrag in das VIS
zu kopieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die Fingerabdrücke erneut
abgenommen werden. ê 810/2009
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (19) Alle von einem Mitgliedstaat
im Zuge eines Visumantragsverfahrens entgegengenommenen Dokumente, Daten oder
biometrischen Identifikatoren müssen Ö sollten Õ als „konsularisches
Dokument“ gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom
24. April 1963 angesehen und entsprechend behandelt werden. ê 810/2009
Erwägungsgrund 12 (20) Für personenbezogene Daten,
die von den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden,
gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr[17]. ò neu (21) Für
die einzelnen Verfahrensschritte sollten Fristen festgesetzt werden, damit
Reisende vorausplanen und Stoßzeiten in den Konsulaten ausweichen können. (22) Die
Konsulate der Mitgliedstaaten sollten für die Bearbeitung von Visumanträgen
dieselbe Gebühr erheben. Die Personengruppen, die von der Visumgebühr befreit
sind, sollten einheitlich und klar definiert sein. Die Mitgliedstaaten sollten
im Einzelfall von der Visumgebühr absehen können. (23) Bei
Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, sollte
auf den Nachweis einer Reisekrankenversicherung verzichtet werden, da dies für
die Antragsteller eine unverhältnismäßige Belastung wäre und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Inhaber solcher Visa ein größeres Risiko
für die öffentlichen Gesundheitsausgaben der Mitgliedstaaten darstellen als
Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind. (24) Berufs-,
Kultur- und Sportverbände sowie akkreditierte
gewerbliche Mittlerorganisationen
sollten Visa im Namen von Visumantragstellern beantragen dürfen. (25) Die
Bestimmungen unter anderem über die Zusatzfrist, das Ausfüllen der Visummarke
und die Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke sollten klarer
gefasst werden. (26) Visa
für die mehrfache Einreise mit längerer Gültigkeit sollten nach objektiv
festgelegten Kriterien erteilt werden. Die Gültigkeit eines Visums für die
mehrfache Einreise kann über die Gültigkeit des Reisedokuments hinausgehen, in
dem das Visum angebracht ist. (27) Das
Antragsformular sollte der Einführung des VIS Rechnung tragen. Visumanträge
sollten in den Mitgliedstaaten so weit möglich elektronisch ausgefüllt und
übermittelt werden können, und die Mitgliedstaaten sollten per Fax übermittelte
Belege oder deren Kopien akzeptieren. Originale sollten nur in besonderen
Fällen angefordert werden. (28) Das
Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annullierung
oder Aufhebung eines Visums sollte einen speziellen Grund für die Verweigerung
eines Flughafentransitvisums enthalten und gewährleisten, dass die betreffende
Person ordnungsgemäß über die Rechtsmittelverfahren informiert wird. (29) Die
Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erteilung von Visa an Seeleute an den
Außengrenzen und das dazu auszufüllende Formular sollten so einfach und klar
wie möglich abgefasst sein. (30) Auch
künftig sollten grundsätzlich nur in Ausnahmefällen Visa an den Außengrenzen
erteilt werden. Um den Mitgliedstaaten jedoch die Förderung des Kurzzeittourismus
zu ermöglichen, sollte ihnen gestattet werden, auf der Grundlage einer
befristeten Regelung und nach Mitteilung und Veröffentlichung der
organisatorischen Modalitäten der Regelung Visa an den Außengrenzen zu
erteilen. Solche Regelungen sollten befristet werden, und das erteilte Visum
sollte nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig sein. ê 810/2009
Erwägungsgrund 6 (angepasst) ð neu (31) Die Antragsteller sollten
unter gebührender AchtungBerücksichtigung der Menschenwürde behandelt werden. Die Bearbeitung der Visumanträge
sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu den ð nicht über das ï Ö zur
Verwirklichung der Õ angestrebten Zielen stehen ð erforderliche Maß hinausgehen ï. ê 810/2009
Erwägungsgrund 7 (angepasst) ð neu (32) Die Mitgliedstaaten sollten
dafür Sorge tragen, dass der Öffentlichkeit eine Dienstleistung von hoher
Qualität unter Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren angeboten wird. Zur
weitestgehenden Vereinfachung der Visumbeantragung sollten sie eine angemessene
Zahl geschulter Mitarbeiter und hinlängliche Mittel bereitstellen. Die
Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass für alle Antragsteller der Grundsatz einer „zentralen Anlaufstelle“
Anwendung findet Ö ein
Visumantragsteller zur Einreichung des Antrags nur bei einer Stelle vorstellig
werden muss Õ. ð Unbeschadet davon sollte es möglich
sein, den Antragsteller persönlich zu befragen. ï ê 810/2009
Erwägungsgrund 13 (angepasst) ð neu (33) Zur Vereinfachung des Verfahrens sollten Ö Die Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 sieht Õ mehrere Formen der
Zusammenarbeit wie eine Vertretung
in beschränktem Umfang, eine gemeinsame Unterbringung, gemeinsame
Antragsbearbeitungsstellen, die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln und eine
Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern unter besonderer
Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG erwogen werden Ö zwischen den
Mitgliedstaaten vor, die einerseits den Mitgliedstaaten eine Ressourcenbündelung
ermöglichen und andererseits die konsularische Präsenz zugunsten der
Antragsteller ausweiten sollen Õ. Die
Mitgliedstaaten sollten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen
die von ihnen in den einzelnen Drittländern zu verwendende
Organisationsstruktur wählen. ð Es sollten flexible Bestimmungen
festgelegt werden, die den Mitgliedstaaten ermöglichen, Ressourcen auf
bestmögliche Weise gemeinsam zu nutzen und die konsularische Präsenz zu
verstärken. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
(„Schengen-Visumstellen“) könnte in jeglicher auf die örtlichen Gegebenheiten
zugeschnittenen Form erfolgen, die auf eine breitere geografische konsularische
Präsenz, geringere Kosten für die Mitgliedstaaten, eine höhere Sichtbarkeit der
Europäischen Union und ein besseres Dienstleistungsangebot für
Visumantragsteller abzielt. ï ê 810/2009
Erwägungsgrund 4 (angepasst) ð neu (34) Die Mitgliedstaaten sollten im
Hinblick auf die Visumerteilung in allen Drittstaatenländern,
deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, selbst präsentvertreten sein oder sich vertreten seinlassen. ð Die Mitgliedstaaten sollten eine
breitere konsularische Präsenz anstreben. ï Mitgliedstaaten, die in einem bestimmtengegebenen Drittstaat oder in einem bestimmten LandestTeil eines gegebenen
Drittstaats über kein eigenes Konsulat verfügen, sollten Ö daher Õ auf den
Abschluss von Vertretungsvereinbarungen hinwirkenanstreben, damit der Zugang zu Konsulaten für Visumantragsteller nicht mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. ò neu (35) Die
Vertretungsvereinbarungen sollten vereinheitlicht und Hindernisse für den
Abschluss solcher Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden;
der vertretende Mitgliedstaat sollte für die gesamte Bearbeitung der
Visumanträge ohne Beteiligung des vertretenen Mitgliedstaats verantwortlich
sein. ê 810/2009
Erwägungsgrund 14 ð neu (36) Es muss geregelt werden, wie
zu verfahren ist, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entgegennahme der Anträge mit einem externen
Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten. Ein solcher
Beschluss kann gefasst werden, wenn sich aufgrund besonderer Umstände oder der
Gegebenheiten vor Ort eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten in Form
einer Vertretung, einer Vertretung in beschränktem Umfang, einer gemeinsamen
Unterbringung oder einer gemeinsamen Antragbearbeitungsstelle für den
betreffenden Mitgliedstaat als nicht geeignet erweist. Solche Regelungen sollten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze
für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie
95/46/EG festgelegt werden. Darüber hinaus sollte bei der Einrichtung und
Durchführung solcher Regelungen darauf geachtet werden, dass Möglichkeiten zum
„Visa-Shopping“ unterbunden werden. ê 810/2009
Erwägungsgrund 15 Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, mit einem externen
Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten, so sollte er weiterhin sämtlichen
Antragstellern den unmittelbaren Zugang zu seinen diplomatischen Missionen oder
konsularischen Vertretungen zur Einreichung von Anträgen ermöglichen. ê 810/2009
Erwägungsgrund 16 (angepasst) ð neu (37) Ein Mitgliedstaat sollte mit
einem externen Dienstleistungserbringer auf der Grundlage eines Vertrags
zusammenarbeiten, der Bestimmungen über die genauen Aufgaben dieses
Dienstleistungserbringers, über den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang Ö des
Mitgliedstaats Õ zu dessen Ö den Õ Räumlichkeiten Ö des externen
Dienstleistungserbringers Õ sowie über die
Unterrichtung der Antragsteller, die Geheimhaltung und die Umstände, VoraussetzungenBedingungen und Verfahren für die Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit
enthalten sollte. ð Die Mitgliedstaaten sollten der
Kommission jährlich über die Zusammenarbeit mit externen
Dienstleistungserbringern, einschließlich der Kontrolle der
Dienstleistungserbringer, Bericht erstatten. ï ê 810/2009
Erwägungsgrund 17 Diese Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, bei der
Entgegennahme von Anträgen mit einem externen Dienstleistungserbringer
zusammenzuarbeiten, und schreibt gleichzeitig den Grundsatz der „zentralen
Anlaufstelle“ für die Einreichung von Anträgen fest; damit weicht sie vom
Grundsatz des persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei einer
diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ab. Unbeschadet davon
kann der Antragsteller weiterhin aufgefordert werden, zu einem persönlichen
Gespräch zu erscheinen. ê 810/2009
Erwägungsgrund 19 ð neu (38) Statistische Daten sind von
wesentlicher Bedeutung für die Überwachung von Migrationsbewegungen und können
als effizientes Verwaltungsinstrument dienen. Daher sollten diese Daten
regelmäßig in einem gemeinsamen Format erhoben werden. ð Um eine faktenbasierte Bewertung der
Durchführung dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten detaillierte Visadaten
für die Erstellung von Vergleichsstatistiken gesammelt werden. ï ê 810/2009
Erwägungsgrund 23 (angepasst) ð neu (39) Ö Alle
sachdienlichen Informationen zur Beantragung eines Visums sollten allgemein zugänglich sein;öffentlich bekannt gegeben und die Sichtbarkeit und ein einheitliches Auftreten im Bereich der
gemeinsamen Visumpolitik sollten verbessert werden. Zu diesem Zweck sollte Õ Zur Verbesserung der Sichtbarkeit und im Hinblick
auf ein einheitliches Auftreten im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik soll eine gemeinsame Webseite über die Visabestimmungen im Schengen-VisaRaum
eingerichtet ð und eine gemeinsame Standardvorlage
erstellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit
entsprechend informieren ï werden. Über diese Webseite sollen der breiten Öffentlichkeit alle
einschlägigen Informationen zur Beantragung eines Visums zur Verfügung gestellt
werden. ê 810/2009
Erwägungsgrund 18 (40) Die Schengen-Zusammenarbeit
vor Ort ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und
eine angemessene Bewertung der Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken von
entscheidender Bedeutung. Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen
Gegebenheiten sollte die praktische Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften von
den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten an den einzelnen Standorten gemeinsam bewertet werden, damit
für eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gesorgt wird, um
„Visa-Shopping“ und eine Ungleichbehandlung der Visumantragsteller zu
vermeiden. ò neu (41) Gibt
es an einem bestimmten Standort keine einheitliche Liste der vorzulegenden
Belege, steht es den Mitgliedstaaten frei, genau festzulegen, welche Belege
Visumantragsteller einreichen müssen, um nachzuweisen, dass sie die in dieser
Verordnung vorgeschriebenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Ist eine solche
einheitliche Liste vorhanden, sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die
Gewährung von Erleichterungen für Visumantragsteller bestimmte Ausnahmen in
Bezug auf die Liste vorsehen können, wenn im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
größere internationale Veranstaltungen stattfinden. Dabei sollte es sich um
Großveranstaltungen handeln, die aufgrund ihrer touristischen und/oder
kulturellen Wirkung von besonderer Bedeutung sind, wie internationale oder
Weltausstellungen und Sportmeisterschaften. ê 810/2009
Erwägungsgrund 27 (angepasst) (42) Wenn ein Mitgliedstaat die
Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austrägt, sollte eine bestimmte Regelung Ö Sonderregelung Õ zur Erleichterung
der Erteilung von Visa für Mitglieder der olympischen Familie gelten. ê 810/2009
Erwägungsgrund 20 Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse[18]erlassen werden. ê 810/2009
Erwägungsgrund 21 Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen an
den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von
allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente
dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen
bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß
Artikel 5a des Beschlusses 1999/468 EG zu erlassen. ê 810/2009
Erwägungsgrund 22 Damit eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Praxis
gewährleistet ist, sollten Weisungen ausgearbeitet werden, denen die
Mitgliedstaaten entnehmen können, wie sie bei der Bearbeitung der Visumanträge
verfahren müssen. ò neu (43) Um
die gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige zur Durchreise
durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den
Flughafentransit benötigen, und die Liste der Aufenthaltstitel, die den Inhaber
zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne
Visum für den Flughafentransit berechtigen, an sich ändernde Gegebenheiten
anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß
Artikel 290 AEUV übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung,
dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. (44) Zur
Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung
in Bezug auf die Festlegung von Weisungen hinsichtlich der Gepflogenheiten und
Verfahren der Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen, die in den
einzelnen Konsularbezirken maßgeblichen Listen der vorzulegenden Belege, die
obligatorischen Angaben auf der Visummarke, die Regeln für das Anbringen der Visummarke
und die Regeln für die Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates[19]
ausgeübt werden. Für den Erlass solcher Rechtsakte sollte das Prüfverfahren
angewendet werden. ê 810/2009
Erwägungsgrund 26 (angepasst) (45) In bilateralen Abkommen
zwischen der Gemeinschaft Ö Union Õ und DrittstaatenDrittländern zur Erleichterung der Bearbeitung von Visumanträgen können von dieser
Verordnung abweichende Bestimmungen festgelegt werden. ê 810/2009
Erwägungsgrund 30 (46) Die VoraussetzungenBedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die
Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der
Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt. ê 810/2009
Erwägungsgrund 28 (angepasst) ð neu (47) Da das Ziel der Verordnung,
nämlich die Festlegung der Verfahren
und ð gemeinsamen ï Voraussetzungen Ö und
Verfahren Õ für die Erteilung
von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet Ö im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Õ von höchstens drei Monaten Ö 90 Tagen Õ je Sechsmonatszeitraum Ö in einem
Zeitraum von 180 Tagen Õ , auf der Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser ð nur ï auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu verwirklichen
ist, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags Ö über die
Europäische Union (EUV) Õ niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für
die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. ê 810/2009
Erwägungsgrund 29 (angepasst) ð neu (48) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten des Europarates und der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. ð Sie dient insbesondere der
uneingeschränkten Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7,
dem Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 und der Achtung der
Rechte des Kindes gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union. ï ê 810/2009 Erwägungsgrund
31 (angepasst) ð neu (49) Dänemark beteiligt sich gemäß
den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Ö Nr. 22 Õ über die Position
Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ nicht an der Annahme
dieser Verordnung dieund ist
daher für Dänemark nicht
verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar istweder durch die Verordnung gebunden
noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da mit dieser
Verordnung der Schengen-Besitzstand in
Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 45 des
genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass
dieser Verordnung ð , nachdem der Rat diese Verordnung
beschlossen hat ï, ob es diese in nationales Recht umsetzt. ê 810/2009
Erwägungsgrund 32 (50) Für Island und Norwegen stellt
diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der
Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[20]
dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates[21]
zum Erlass bestimmter
Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen
genannten Bereich gehören. ê 810/2009
Erwägungsgrund 33 (angepasst) Es sollte eine
Vereinbarung geschlossen werden, die den Vertretern Islands und Norwegens die
Beteiligung an der Arbeit der Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung
ihrer Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung unterstützen, ermöglicht.
Eine solche Vereinbarung ist in dem Briefwechsel zwischen dem Rat der
Europäischen Union und Island und Norwegen über die Ausschüsse, die die
Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen[22], im Anhang
zu dem genannten Übereinkommen vorgesehen. Die Kommission hat dem Rat den
Entwurf einer Empfehlung für die Aushandlung dieser Vereinbarung vorgelegt. ê 810/2009
Erwägungsgrund 34 (51) Für die Schweiz stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands[23]
dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG
in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[24] über die Unterzeichnung des genannten
Abkommens genannten Bereich gehören. ê 810/2009
Erwägungsgrund 35 ð neu (52) Für Liechtenstein stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des
Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG 2011/350/EU des Rates[25]
über die Unterzeichnung ð den Abschluss ï des genannten Protokolls genannten Bereich gehören. ê 154/2012 Erwägungsgrund
11 (53) Für Zypern stellt diese
Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig
damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 21 der
Beitrittsakte von 2003 dar. ê 154/2012
Erwägungsgrund 12 (54) Für Bulgarien und Rumänien
stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder
anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4
Absatz 21 der
Beitrittsakte von 2005 dar. — ò neu (55) Für
Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden
oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4
Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. ê 810/2009
Erwägungsgrund 36 (56) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das
Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen
des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[26], keine
Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der
Annahme dieser Verordnung, die
für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar istund ist weder durch diese Verordnung
gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. ê 810/2009
Erwägungsgrund 37 (angepasst) (57) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland
entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[27]
keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die für diesen
Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar istund ist weder durch diese Verordnung
gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —. ê 810/2009
Erwägungsgrund 38 (angepasst) Diese Verordnung ist mit
Ausnahme von Artikel 3 ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder
anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
der Beitrittsakte von 2003 und im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der
Beitrittsakte von 2005 — ê 810/2009 (angepasst) HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel Ö Gegenstand Õ und
Geltungsbereich ê 610/2013
Artikel 6 Absatz 1 (angepasst) (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und
Voraussetzungen Ö und
Verfahren Õ für die Erteilung
von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten oder geplante Aufenthalte in diesem Gebiet Ö im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Õ von höchstens
90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. ê 810/2009
(angepasst) (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des
Rates[28]
vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, unbeschadet a) des Rechts auf Freizügigkeit,
das Drittstaatsangehörige genießen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers
sind, b) der gleichwertigen Rechte von
Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die aufgrund von
Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft Ö Union Õ und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits
Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen gleichwertig sind. (3) Diese Verordnung bestimmt ferner die
Drittstaaten, deren Staatsangehörige in Abweichung von dem in Anhang 9 des
Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt verankerten Grundsatz
der freien Durchreise im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein
müssen, und legt die Verfahren und Voraussetzungen Ö und
Verfahren Õ für die Erteilung
von Visa zum Zwecke der Durchreise durch die internationalen Transitzonen der
Flughäfen der Mitgliedstaaten fest. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck: 1. „Drittstaatsangehöriger“ jede
Person, die nicht Unionsbürger im Sinne desvon Artikels 17 Ö 20 Õ Absatz 1 EG-Vertrag Ö AEUV Õ ist; 2. „Visum“ die von einem
Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf ê 610/2013
Artikel 6 Absatz 2 (angepasst) a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
oder geplante Aufenthalte in diesem Gebiet Ö im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Õ von höchstens
90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen Ö oder Õ ê 810/2009 b) die Durchreise durch die
internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten; 3. „einheitliches Visum“ ein für
das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges Visum; 4. „Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit“ ein für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, aber
nicht aller Mitgliedstaaten gültiges Visum; 5. „Visum für den Flughafentransit“
ein Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder
mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten; ò neu 6. „Rundreise-Visum“
ein Visum im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der [Verordnung (EU)
Nr. …/…]; 7.
„enge Verwandte“ Ehepartner,
Kinder, Eltern, Personen, die die elterliche Sorge ausüben, Großeltern und Enkelkinder; 8.
„im VIS registrierter Antragsteller“ einen Antragsteller, dessen Daten im
Visa-Informationssystem erfasst sind; 9.
„im VIS registrierter regelmäßig Reisender“ einen Visumantragsteller, der im
Visa-Informationssystem erfasst ist und innerhalb von zwölf Monaten vor
Antragstellung zwei Visa erhalten hat; ê 810/2009 ð neu 106.
„Visummarke“ das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1683/95 des Rates vom
29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung[29]; 117.
„anerkanntes Reisedokument“ ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ð das Überschreiten der Außengrenzen
und ï die Anbringung von Visa anerkanntes Reisedokument ð im Sinne des Beschlusses
Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[30] ï; ò neu 12.
„gültiges Reisedokument“ ein Reisedokument, das nicht falsch, verfälscht oder
gefälscht ist und dessen von der ausstellenden Behörde bestimmte
Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist; ê 810/2009 (angepasst) ð neu 138.
„gesondertes Blatt für die Anbringung eines Visums“ das einheitliche Formblatt
für die Anbringung eines Visums, das eindie Mitgliedstaaten den Inhabern eines von ihmdem
betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments
Ö gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates[31] Õ erteilten, im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche
Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die
Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht
anerkannten Reisedokuments erteilen; 149.
„Konsulat“ die zur Visumerteilung ermächtigten diplomatischen Missionen oder
konsularischen VertretungenAuslandsvertretungen eines Mitgliedstaats,
die von einem Berufskonsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen geleitet werden; 1510.
„Antrag“ einen Visumantrag; 11. „gewerbliche
Mittlerorganisation“ eine private Beratungsstelle für
Verwaltungsangelegenheiten, Beförderungsunternehmen oder ein Reisebüro
(Reiseveranstalter oder Endverkäufer). ò neu 16.
„Seeleute“ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines
Schiffes, für das das Seearbeitsübereinkommen 2006 gilt, beschäftigt oder
angeheuert sind oder arbeiten. ê 810/2009 ð neu TITEL II VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT Artikel 3 Drittstaatsangehörige, die ein Visum
für den Flughafentransit benötigen (1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in
Anhang IIIIV
aufgeführten Drittstaatenländer
müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums
für den Flughafentransit sein. ò neu (2) ð Die Kommission wird ermächtigt, gemäß
Artikel 48 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Drittstaaten
in Anhang III zu erlassen. ï ð Wenn im Falle neu auftretender Risiken
Gründe äußerster Dringlichkeit es erfordern, gilt für nach diesem Absatz
erlassene delegierte Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 49. ï ê 810/2009
(angepasst) ð neu (32) Einzelne Ö Ein Õ Mitgliedstaaten können kann im dringlichen Fall
eines Ö plötzlichen,
erheblichen Zustroms irregulärer Õ Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in
Absatz 1 genannten Drittstaaten zur Durchreise durch die internationalen
Transitzonen der in ihrem Ö seinem Õ Hoheitsgebiet
gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein
müssen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Entscheidungen vor
deren Wirksamwerden sowie die Aufhebung der Pflicht zur Einholung eines
Flughafentransitvisums mit. ð Diese Maßnahme darf nicht länger als
zwölf Monate beibehalten werden. Umfang und Dauer der Visumpflicht für den
Flughafentransit dürfen nicht über das hinausgehen, was unbedingt notwendig
ist, um dem plötzlichen, erheblichen Zustrom irregulärer Einwanderer zu
begegnen. ï ò neu (4) Plant ein
Mitgliedstaat, die Visumpflicht für den Flughafentransit nach Absatz 3 einzuführen,
teilt er dies der Kommission so bald wie möglich mit unter Angabe a)
des Grundes für die geplante Einführung der Visumpflicht für den
Flughafentransit mit Belegen für einen plötzlichen, erheblichen Zustrom
irregulärer Einwanderer; b)
des Umfangs und der Dauer der geplanten Einführung der Visumpflicht für den
Flughafentransit. (5) Die Kommission
kann zu der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 4 eine
Stellungnahme abgeben. (6) Der
Mitgliedstaat kann die Visumpflicht für den Flughafentransit nur einmal
verlängern, wenn die Aufhebung der Visumpflicht einen erheblichen Zustrom
irregulärer Einwanderer zur Folge hätte. Im Falle einer Verlängerung gilt
Absatz 3. (7) Die Kommission
berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung
dieses Artikels. ê 810/2009 (3) Die Mitteilungen werden jährlich zum Zwecke der Aufnahme des
betreffenden Drittstaats in die Liste in Anhang IV im Rahmen des in
Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausschusses überprüft. (4) Wird der Drittstaat nicht in die Liste in Anhang IV
aufgenommen, kann der betreffende Mitgliedstaat die Visumpflicht für den
Flughafentransit aufheben oder beibehalten, sofern die in Absatz 2
festgelegten Bedingungen erfüllt sind. ê 810/2009 ð neu (85) Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1
und 32
vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit: a) Inhaber eines gültigen
einheitlichen Visums, ð eines Rundreise-Visums, ï eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines
von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels; ê 154/2012
Artikel 1 ð neu b) Drittstaatsangehörige, die über
einen von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten
Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellten gültigen
Aufenthaltstitel verfügen, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang IVV
aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada,
Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und, welcher
die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert ð , oder die über einen Aufenthaltstitel
für die in der Karibik gelegenen Landesteile des Königreichs der Niederlande
(Aruba, Curaçao, St. Martin, Bonaire, St. Eustatius und Saba)
verfügen ï; c) Drittstaatsangehörige, die über
ein für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat
oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
noch nicht vollständig anwendet, ð oder für einen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ï oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika
erteiltes Visum verfügen, ð oder Inhaber eines gültigen Visums für
die in der Karibik gelegenen Landesteile des Königreichs der Niederlande
(Aruba, Curaçao, St. Martin, Bonaire, St. Eustatius und Saba), ï wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen
Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land
zurückkehren, das das Visum erteilt hat; ê 810/2009 ð neu d) Familienangehörige von
Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe að 3 der Richtlinie 2004/38/EG ï; e) Inhaber von Diplomatenpässen ð -, Dienst-, Amts- oder
Sonderpässen ï; f) Flugzeugbesatzungsmitglieder,
die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über
die internationale Zivilluftfahrt sind. ò neu (9) Die
Kommission wird ermächtigt, zur Änderung der in Anhang IV aufgeführten
Liste gültiger Aufenthaltstitel, die den Inhaber zur Durchreise durch die
Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den
Flughafentransit berechtigen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu
erlassen. ê 810/2009
(angepasst) ð neu TITEL III VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN Ö UND VERFAHREN Õ FÜR DIE VISUMERTEILUNG KAPITEL I An den Antragsverfahren beteiligte
Behörden Artikel 4 Behörden mit Zuständigkeit für die
Beteiligung an Antragsverfahren (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft
und beschieden. (2) Abweichend von Absatz 1 können
Anträge an denr
Außengrenzen der Mitgliedstaaten von den für Personenkontrollen zuständigen
Behörden nach den Artikeln 3235 ð , 33 ï und 3436 geprüft
und beschieden werden. (3) In den außereuropäischen überseeischen
Gebieten von Mitgliedstaaten können Anträge durch die von dem betreffenden
Mitgliedstaat bezeichneten Behörden geprüft und beschieden werden. (4) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass
andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ö genannten Õ Behörden an der
Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen beteiligt werden. (5) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ihn
ein anderer Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 1922 und 2831
konsultiert bzw. unterrichtet. Artikel 5 Für die Prüfung und Bescheidung eines
Antrags zuständiger Mitgliedstaat (1) Der für die Prüfung und Bescheidung eines
Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist a) der Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet das einzige ZReiseziel bzw. die einzigen der Reiseziele(n) liegten; b) falls die Reise verschiedene
Reiseziele umfasst ð oder wenn innerhalb von zwei Monaten
mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen ï , der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf ð die nach Tagen bemessene ï Dauer und Zweck des Aufenthalts
das Hauptreiseziel der Reise(n)bzw. die Hauptreiseziele liegten, oder c) falls kein Hauptreiseziel
bestimmt werden kann, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der
Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen
beabsichtigt. (24) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein
Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil Ö Wenn Õ der nach Absatzden Absätzen 1 bis 3 ð Buchstabe a oder b ï zuständige Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller
gemäß Artikel 6 das Visum beantragt, weder präsent noch vertreten istüber ein Konsulat noch über eine
Vertretung verfügt ð , kann der Antragsteller das Visum
beantragen ï ò neu a) bei dem Konsulat
eines der Bestimmungsmitgliedstaaten der geplanten Reise, b) bei dem Konsulat des
Mitgliedstaats der ersten Einreise, wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, c) in allen anderen
Fällen bei dem Konsulat eines beliebigen Mitgliedstaats, der in dem
betreffenden Land präsent ist. ê 810/2009 (3) Der für die Prüfung und Bescheidung eines
Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist a) im Falle eines einzigen
Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen
liegt, oder b) im Falle von zwei oder mehr
Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste
Transitflughafen liegt. Artikel 6 Territoriale Zuständigkeit der
Konsulate (1) Der Antrag wird von dem Konsulat des
zuständigen Mitgliedstaats geprüft und beschieden, in dessen Konsularbezirk der
Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat. (2) Das Konsulat des zuständigen
Mitgliedstaats prüft und bescheidet den Antrag eines in seinem Konsularbezirk
rechtmäßig aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen, wenn
der Antragsteller begründet hat, dass er seinen Antrag bei jenem Konsulat
einreichen musste. Artikel 7 Zuständigkeit für die Erteilung von
Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten (1) Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten und die zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines oder
mehrerer anderer Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, beantragen
das Visum beim Konsulat des nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zuständigen Mitgliedstaats. ò neu (2)
Drittstaatsangehörige, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats ihr Reisedokument verloren haben oder denen dieses Dokument dort
gestohlen wurde, können diesen Mitgliedstaat ohne Visum oder sonstige
Genehmigung mit einem von einem Konsulat des Landes ihrer Staatsangehörigkeit
ausgestellten gültigen Reisedokument, das sie zum Grenzübertritt berechtigt,
verlassen. (3) Beabsichtigt der
in Absatz 2 genannte Drittstaatsangehörige, seine Reise im Schengen-Raum
fortzusetzen, stellen ihm die Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem er den
Verlust oder Diebstahl seines Reisedokuments gemeldet hat, anhand der im VIS
registrierten Daten ein Visum aus, das in Bezug auf die Gültigkeitsdauer und
die zulässige Aufenthaltsdauer dem ursprünglichen Visum entspricht. ê 810/2009 ð neu KAPITEL II Antrag Artikel 89 Modalitäten für das Einreichen eines
Antrags (1) Anträge können frühestens drei ð sechs ï Monate ð bis spätestens
15 Kalendertage ï vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden. Inhaber eines
Visums für die mehrfache Einreise können den Antrag vor Ablauf des Visums
einreichen, wenn das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs
Monaten ausgestellt wurde. ê 810/2009
(angepasst) (2) Von den Antragstellern kann verlangt werden, Ö Die Konsulate
können von den Antragstellern verlangen, Õ dass sie einen
Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren. Der Termin findet in der
Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt. ò neu (3) Das Konsulat
gestattet folgenden Personen, ihren Antrag ohne Terminvereinbarung
einzureichen, oder gewährt ihnen einen sofortigen Termin: a) engen
Verwandten eines im Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit wohnhaften
Unionsbürgers, die den betreffenden Unionsbürger besuchen wollen, und b) engen
Verwandten eines in einem Drittstaat wohnhaften Unionsbürgers, die mit dem
betreffenden Unionsbürger in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit
reisen wollen. (4) Das Konsulat
gestattet Familienangehörigen von Unionsbürgern im Sinne des Artikels 3 der
Richtlinie 2004/38/EG, ihren Antrag ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder
gewährt ihnen einen sofortigen Termin. ê 810/2009
(angepasst) ð neu (53) In
begründeten dringlichen Fällen kann ð gestattet ï das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre
Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt
ihnen umgehend einen Ö sofortigen Õ Termin. (64) Anträge
können ð unbeschadet des Artikels 12 ï im Konsulat vom
Antragsteller oder von akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach
Artikel 45 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 13, oder nach Maßgabe von Artikel
42 oder Artikel 43 eingereicht werden: Ö a) vom
Antragsteller, b) von einer akkreditierten gewerblichen
Mittlerorganisation im Sinne des Artikels 43 oder c) von einer Bildungseinrichtung oder einem
Berufs-, Kultur- oder Sportverband Õ. Ö (7) Von
Antragstellern darf nicht verlangt werden, dass sie zur Einreichung des Antrags
bei mehr als einer Stelle persönlich zu erscheinen haben. Õ ê 810/2009
(angepasst) ð neu Artikel 910 Allgemeine Regeln für das Einreichen
eines Antrags (1) Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller Ö müssen Õ den Antrag ð zur Abnahme der Fingerabdrücke gemäß
Artikel 12 Absätze 2 und 3 ï persönlich ð erscheinen ï einzureichen. ò neu (2) Von im VIS
registrierten Antragstellern darf nicht verlangt werden, dass sie ihren Antrag
persönlich einreichen, sofern ihre Fingerabdrücke vor weniger als
59 Monaten in das VIS eingegeben wurden. ê 810/2009 (angepasst) (2) Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz
1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und
Zuverlässigkeit bekannt ist. (3) Bei der Beantragung eines Visums hat der
Antragsteller: a) ein Antragsformular nach
Artikel 1011
vorzulegen; b) ein Reisedokument nach
Artikel 1112
vorzulegen; c) ein Lichtbild vorzulegen, das
den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach
Artikel 48 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ in Betrieb ist, den
Normen nach Artikel 1213 der
vorliegenden Verordnung entspricht; d) in die Erfassung seiner
Fingerabdrücke gemäß Artikel 1213 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist; e) die Visumgebühr nach
Artikel 1416 zu
entrichten; f) die Belege nach Artikel 1314 und
Anhang II vorzulegen;. g)
erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und
gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist. Artikel 1011 Antragsformular (1) Jeder Antragsteller hat ein Ö handschriftlich
oder elektronisch Õ ausgefülltes und
unterzeichnetes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Im
Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes
Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen,
das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die
elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt. ò neu (2) Die
elektronische Fassung des Antragsformulars – sofern vorhanden – hat inhaltlich
Anhang I zu entsprechen. ê 810/2009
(angepasst) ð neu (32) Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts
verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur
Verfügung gestellt wird. (43) Das Formular muss ð mindestens ï in folgenden Sprachen verfügbar sein: a) in der/den Amtssprache(n) des
Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, Ö und Õ b) in der/den Landes Ö Amts Õ sprache(n) des
Gastlandes.; c) in der/den
Amtssprache(n) des Gastlands und in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats,
für den das Visum beantragt wird, oder d) im Vertretungsfalle in der/den Amtssprache(n) des vertretenden
Mitgliedstaats. Zusätzlich zu der/den in Buchstabe a
genannten Sprache(n) kann das Formular auch in einer weiteren Ö jeder
anderen Õ Amtssprache der
Organe der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden. (54) Ist das Antragsformular nicht in der/den Amtssprache(n) des Gastlands
verfügbar, so wird dem Antragsteller eine Übersetzung des Antragsformulars in
diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt. (65) Im Rahmen der
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Ö Das Õ Antragsformular Ö wird im Rahmen
der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort gemäß Artikel 46 Õ in die
Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt. (76) Das
Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen
Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können. Artikel 1112 Reisedokument Der Antragsteller hat ein gültiges
Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt: a) Es muss Ö unbeschadet des
Artikels 21 Absatz 2 Õ noch mindestens drei
Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann
diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden; b) es muss mindestens zwei ð eine ï leere ð Doppel ï seiteSeiten ð und bei mehreren im selben
Reisedokument erfassten Antragstellern eine leere Doppelseite für jeden
Antragsteller ï aufweisen; c) es muss innerhalb der
vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. Artikel 1213 Biometrische Identifikatoren (1) Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang
mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des
Europarats, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im
VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische
Identifikatoren des Antragstellers, nämlich sein Lichtbild und seine zehn
Fingerabdrücke. (2) Bei der Einreichung eines Eersten Aantrags muss der Antragsteller persönlich vorstellig
werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende
biometrische Daten des Antragstellers erhoben: –
ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung
eingescannt oder aufgenommen wird, und –
seine zehn Fingerabdrücke, die bei flach
aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden. (3) Wurden von einem Antragsteller
Fingerabdrücke im Rahmen eines früheren Antrags ð auf Erteilung eines Visums für den
kurzfristigen Aufenthalt oder eines Rundreise-Visumsï abgenommen, so werden diese in den Folgeantrag kopiert, sofern sie
weniger als 59 Monate vor dem Datum des neuen Antrags erstmals in das VIS
eingegeben wurden. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des
Antragstellers nehmen die Konsulate jedoch Fingerabdrücke innerhalb des inim ersten
Unterabsatz 1 genannten Zeitraums ab. Außerdem kann der Antragsteller, wenn bei
Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die
Fingerabdrücke innerhalb der inim
ersten Unterabsatz 1 genannten
zeitlichen Vorgaben abgenommen wurden, um deren Abnahme ersuchen. (4) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der VIS-Verordnung Ö (EG) Nr. 767/2008 Õ wird das jedem
Antrag beigefügte Lichtbild in das VIS eingegeben. Der
Antragsteller muss zu diesem Zweck nicht persönlich erscheinen. Die technischen Spezifikationen für das
Lichtbild müssen den internationalen Standards entsprechen, die im
Dokument 9303 Teil 1, 6. Fassung, der
Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO), festgelegt sind. (5) Fingerabdrücke werden gemäß den
ICAO-Standards und der Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen
Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des
Visa-Informationssystems[32]
abgenommen. (6) Die biometrischen Identifikatoren werden
von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden
nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 erfasst. Unter der
Aufsicht der Konsulate können die biometrischen Identifikatoren auch von
qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten eines Honorarkonsuls nach
Artikel 4042 oder
eines externen Dienstleistungserbringers nach Artikel 4143 erfasst
werden. Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sieht/sehen die Möglichkeit
vor, die Fingerabdrücke, falls Zweifel bestehen, im Konsulat zu überprüfen,
wenn die Fingerabdrücke durch den externen Dienstleistungserbringer abgenommen
wurden. (7) Folgende Antragsteller sind von der
Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit: a) Kinder unter 12 Jahren; b) Personen, bei denen eine Abnahme
von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist die Abnahme von weniger als
zehn Fingerabdrücken möglich, so ist die Höchstzahl von Fingerabdrücken zu
erfassen. Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist der
Antragsteller verpflichtet, seine Fingerabdrücke beim folgenden Antrag abnehmen
zu lassen. Die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2
und 3 sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden
Unmöglichkeit zu erfragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene
Verfahren zur Wahrung der Würde des Antragstellers, wenn bei der Erfassung Schwierigkeiten
auftreten; c) Staats- und Regierungschefs und
Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die
Mitglieder ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der
Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen
Anlass eingeladen werden; d) Monarchen und andere hochrangige
Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der
Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen
Anlass eingeladen werden. (8) In den Fällen nach Absatz 7 wird
gemäß Artikel 8 Absatz 5 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ der Eintrag
„entfällt“ in das VIS eingegeben. Artikel 1314 Belege (1) Bei der Beantragung eines einheitlichen
Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen: a) Unterlagen mit Angaben zum Zweck
der Reise; b) Unterlagen betreffend seine
Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für
seine Unterkunft; c) Unterlagen mit Angaben dazufür, dass
der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
sowohl für die Dauer des geplantenbeabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder
Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine
Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im
Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5
Absatz 3 des Schengener
Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[33] Õ rechtmäßig zu
erwerben; d) Angaben, anhand deren seine
Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann. ò neu (2) Absatz 1
Buchstaben b, c und d gelten nicht für Antragsteller, die als regelmäßig
Reisende im VIS registriert sind und die beiden zuvor erlangten Visa
vorschriftsmäßig verwendet haben. (3) Enge Verwandte
eines Unionsbürgers im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 haben lediglich
Unterlagen vorzulegen, aus denen ihr Verwandschaftsverhältnis zu diesem
Unionsbürger hervorgeht, und nachzuweisen, dass ihre Reise dem Besuch oder der
Begleitung dieses Unionsbürgers dient. Familienangehörige
eines Unionsbürgers im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2004/38/EG
haben lediglich Unterlagen vorzulegen, aus denen ihr Verwandschaftsverhältnis
zu diesem Unionsbürger gemäß Artikel 2 Nummer 2 dieser Richtlinie
oder die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie genannten persönlichen
Umstände hervorgehen, und nachzuweisen, dass ihre Reise seiner Begleitung oder
seinem Nachzug dient. ê 810/2009
(angepasst) (43) Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das
Konsulat von dem Antragsteller verlangten Ö werden
können Õ kann, um zu prüfen,
ob die Voraussetzungen des
Absatzes 1 der Absätze 1 und 2 erfüllt sind. (56) Die Konsulate können von Ö der Vorlage
eines oder mehrerer der in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten
Belege Õ einem oder mehreren der Erfordernisse nach
Absatz 1 absehen, wenn ihnen der Antragsteller
für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere hinsichtlich
der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein
Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 5
Absatz 1 des Schengener
Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ zum Zeitpunkt des
Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird. ò neu (6) Das Konsulat
bearbeitet den Visumantrag auf der Grundlage von kopierten oder per Fax
übermittelten Belegen. Noch nicht im VIS registrierte Antragsteller müssen
Originale vorlegen. Von Antragstellern, die im VIS registriert sind oder bei
denen es sich um im VIS registrierte regelmäßig Reisende handelt, darf das
Konsulat Originale nur anfordern, wenn Zweifel an der Echtheit eines bestimmten
Dokuments bestehen. ê 810/2009
(angepasst) ð neu (74) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch
Ausfüllen eines von denjedem
Mitgliedstaaten erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer
privaten Unterkunft vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu
entnehmen sein: a) ob es zum Nachweis der
Kostenübernahme und/oder der Ö privaten Õ Unterkunft dient; b) ob der Gastgeber Ö Sponsor/die
einladende Person Õ eine Einzelperson,
ein Unternehmen oder eine Organisation ist; c) die Identität und Kontaktdaten
des Gastgebers Ö Sponsors/der
einladenden Person Õ; d) der/die eingeladene(n)
Antragsteller; e) die Anschrift der Unterkunft; f) die Dauer und der Zweck des
Aufenthalts; g) etwaige familiäre Bindungen zum Gastgeber Ö Sponsor bzw.
zur einladenden Person; Õ. ð h) die Informationen nach
Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008. ï Außer in der/den Amtssprache(n) des
Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der
Organe der Europäischen Union abgefasst sein. Das
Formular muss der Person, die es unterzeichnet, die Informationen nach
Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung gewähren. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln. (82) Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der
Antragsteller Folgendes vorzulegen: a) Unterlagen betreffend die
Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit; b) Angaben, anhand deren seine
Absicht, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt
werden kann. (95) Um den örtlichen
Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sind imIm Rahmen
der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist
zu prüfen, ob die Ö in den
einzelnen Konsularbezirke Õ Listen der
vorzulegenden Belege in den
einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen Ö zu
erstellen Õ , damit sie den örtlichen
Gegebenheiten Rechnung tragen. ò neu (10) Unbeschadet des
Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen in Bezug auf die in den
Absätzen 4 und 9 genannte Liste der vorzulegenden Belege für den Fall
vorsehen, dass Antragsteller an größeren internationalen Veranstaltungen
teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden und aufgrund
ihrer touristischen und/oder kulturellen Wirkung als besonders wichtig
angesehen werden. (11) Damit die in
den einzelnen Konsularbezirken zu verwendenden Listen der vorzulegenden Belege
den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, legt die Kommission diese Listen
im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen. ê 810/2009
(angepasst) ð neu Artikel 15 Reisekrankenversicherung (1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder
mehrere Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer
angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den
etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten
für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines
Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
abdeckt. (2) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für mehr als zwei
Einreisen („mehrfache Einreise“) weist der Antragsteller nach, dass er für die
Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und
gültigen Reisekrankenversicherung ist. Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular
außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere
Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat. (3) Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten
und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des
Antragstellers gelten. Die Mindestdeckung muss 30000 EUR betragen. Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die für das
Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, muss die
Versicherungsdeckung zumindest für die betreffenden Mitgliedstaaten gültig
sein. (4) Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in seinem
Wohnsitzstaat ab. Ist dies nicht möglich, bemüht er sich um den Abschluss der
Versicherung in einem beliebigen anderen Land. Schließt eine andere Person die Versicherung im Namen des
Antragstellers ab, gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen. (5) Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist,
prüfen die Konsulate nach, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft
in einem Mitgliedstaat beigetrieben werden können. (6) Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung kann als erfüllt
betrachtet werden, wenn in Anbetracht der beruflichen Situation des
Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener
Versicherungsschutz besteht. Die Befreiung vom Nachweis einer
Reisekrankenversicherung kann für bestimmte Berufssparten, wie etwa Seeleute,
gelten, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben. (7) Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Pflicht zum Abschluss
einer Reisekrankenversicherung befreit.. Artikel 1416 Visumgebühr (1) Die Antragsteller entrichten eine
Visumgebühr von 60 EUR. (2) Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine
Visumgebühr von 35 EUR zu entrichten. (23) Die Höhe der Visumgebühr wird regelmäßig überprüft, damit die
Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können. (34) Antragsteller, die einer
der Ö Die Õ folgenden
Personengruppen angehören, sind von
der Visumgebühr befreit Ö entrichten
keine Visumgebühr Õ : a) Kinder unter
sechs Jahren ð Minderjährige unter
18 Jahren ï ; b) Schüler, Studenten, Teilnehmer
an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder
Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen; c)
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der ð Richtlinie 2005/71/EG[34] des
Rates ï Ö , deren Reise Forschungszwecken Õ Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung
einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt
an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der
Gemeinschaft bewegen[35] ð oder der Teilnahme an einem
wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient ï ; ò neu d) Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen; ê 810/2009 ed) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren,
Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von
gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;. ò neu f) enge Verwandte von Unionsbürgern im Sinne des Artikels 8
Absatz 3; g) Familienangehörige von Unionsbürgern im Sinne des Artikels 3
der Richtlinie 2004/38/EG nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 dieser
Richtlinie. ê 810/2009
(angepasst) ð neu (5) Von der Visumgebühr befreit werden können a) Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren; b) Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen; c) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren,
Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von
gemeinnützigen Organisationen organisiert werden. Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort streben die
Mitgliedstaaten an, die Anwendung dieser Befreiungen zu harmonisieren. (46) Ö Die
Mitgliedstaaten können den Õ Der Betrag
der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder Ö ermäßigen Õ ermäßigt werden, wenn
dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie
außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher
öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat. (57) Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats,
in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat
verwendeten Währung erhoben und wird – außer in den Fällen nach Artikel 1618
Absatz 2 und Artikel 1719 Absatz 3 – nicht erstattet. Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung
als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter
Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet
und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die
Konsulate stellenschließen
im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort untereinander Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Ö gleicher Õ Höhe erheben. (68) Der Antragsteller erhält eine Quittung über die gezahlte Gebühr. Artikel 1517 Dienstleistungsgebühr (1) Externe Dienstleistungserbringer nach
Artikel 4143 können
eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr erheben. Die Dienstleistungsgebühr steht in
einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen
Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der in
Artikel 4143 Absatz 6
genannten Aufgaben entstanden sind. (2) Diese Dienstleistungsgebühr wird in dem
Vertrag nach Artikel 4143
Absatz 2 festgelegt. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit
vor Ort dafür, dass die gegenüber einem Antragsteller erhobene
Dienstleistungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den vom externen
Dienstleistungserbringer gebotenen Dienstleistungen steht und an die örtlichen
Gegebenheiten vor Ort angepasst ist. Ferner streben sie eine Harmonisierung der
erhobenen Dienstleistungsgebühr an. (34) Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der
Visumgebühr nach Artikel 1416 Absatz 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen
von der Visumgebühr nach Artikel 1416 Absätze 2, 4, 5 und 6 ð 3 und 4 ï . (5) Jeder betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für
sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten
einzureichen. KAPITEL III Prüfung des Antrags und Entscheidung
über die Visumerteilung Artikel 1618 Überprüfung der Zuständigkeit des
Konsulats (1) Nach einer Antragstellung prüft das
Konsulat seine Zuständigkeit für die Prüfung und Bescheidung des Antrags nach
den Artikeln 5 und 6. (2) Ist das Konsulat nicht zuständig, so gibt
es das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen
unverzüglich zurück, erstattet die Visumgebühr und gibt an, welches Konsulat
zuständig ist. Artikel 1719 Zulässigkeit (1) Das zuständige Konsulat prüft, ob a) der Antrag innerhalb der in Artikel 89 Absatz 1
genannten Frist eingereicht worden ist, b) dem Antrag die in Artikel 910
Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind, c) die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden
und d) die Visumgebühr entrichtet wurde. (2) StelltBefindet das zuständige Konsulat fest, dass die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllt sind, so istgilt der Antrag als zulässig und das Konsulat a) wendet das in Artikel 8 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ beschriebene Verfahren
an und b) prüft den Antrag weiter. Gemäß Artikel 6 Absatz 1,
Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ werden die Daten
ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS
eingegeben. (3) StelltBefindet das zuständige Konsulat fest, dass die Voraussetzungen nach
Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das
Konsulat hat unverzüglich a) das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von
ihm vorgelegten UnterlagenDokumente
zurückzugeben, b) die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten, c) die Visumgebühr zu erstatten und d) von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen. (4) Abweichend von dieser Regelung kann ein
Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus
humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig
betrachtet werden. Artikel 20 Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines
Antrags (1) Ist ein Antrag zulässig, so stempelt das zuständige Konsulat das
Reisedokument des Antragstellers ab. Der Stempel entspricht dem Muster in
Anhang III und wird entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs aufgebracht. (2) Diplomaten-, Dienst-/Amtspässe und Sonderpässe werden nicht
abgestempelt. (3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Konsulate der
Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in allen Regionen seinen
Betrieb gemäß Artikel 48 der VIS-Verordnung in vollem Umfang aufnimmt. Artikel 1821 Prüfung der Einreisevoraussetzungen
und Risikobewertung (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein
einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die
Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c,
d und e des Schengener
Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ erfüllt, und ist
insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Ö irregulären Õ Einwanderung
besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und
ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. ò neu (2) Bei der Prüfung
eines Antrags auf ein einheitliches Visum, der von einem im VIS registrierten
regelmäßig Reisenden eingereicht wurde, der die zwei vorherigen Visa
vorschriftsmäßig verwendet hat, gilt die Vermutung, dass der Antragsteller die
Einreisevoraussetzungen hinsichtlich des Risikos der irregulären Einwanderung,
der Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten und des Besitzes
ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erfüllt. (3) Die Vermutung
nach Absatz 2 gilt nicht, wenn das Konsulat auf der Grundlage von
Informationen im VIS – z. B. Annullierung eines früheren Visums – oder im
Reisedokument – zum Beispiel Einreise- und Ausreisestempel – begründete Zweifel
an der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen hat. In solchen Fällen kann das
Konsulat den Antragsteller befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern. ê 810/2009
(angepasst) ð neu (42) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und
Artikel 15 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ abgefragt. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15
der VIS-Verordnung
Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ vollständig und ganz
verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden. (53) Ö Unbeschadet des
Absatzes 2 vergewissert sich das Konsulat Õ Bbei der
Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, Ö dass Õ prüft das Konsulat, a) dass das
vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) ob die
Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des geplantenbeabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer
des geplantenbeabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder
Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine
Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel
rechtmäßig zu erwerben; c) ob der
Antragsteller nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben ist; d) ob der
Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit
oder die öffentliche Gesundheit im Sinne desvon Artikels 2 Nummer 19 des
Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ oder für die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und dassob er
insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur
Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist.; e) ob der
Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen
Reisekrankenversicherung ist. (64) Das Konsulat vergewissert
sichprüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, dassob der
Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger
Aufenthalte aufgrund ð eines Rundreise-Visums, ï eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem
anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels. (75) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten
Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter
Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den
betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für
preisgünstige Unterkünfte bewertet, die mit derum
die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden;
hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1
Buchstabe c des Schengener
Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ festgesetzten
Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer
privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts belegen. (86) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit
überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte
Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des
betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute
und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum
Endbestimmungsland. (97) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit
und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den
Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. (108) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den
Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen ð befragen ï und zusätzliche Unterlagen anfordern. (119) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch
die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller
verfügbaren Informationen beurteilt. Artikel 1922 Vorherige Konsultation der zentralen
Behörden anderer Mitgliedstaaten (1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die
zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der
Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer DrittstaatenDrittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser StaatenLänder
eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für
Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit. (2) Die konsultierten zentralen Behörden
beantworten das Ersuchen auf jeden Fall innerhalb von sieben ð fünf ï Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb
dieser Frist, so bedeutet dies, dass keine Einwände gegen die Erteilung des
Visums bestehen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation ð spätestens 15 Kalendertage vor
deren Anwendbarkeit ï mit, bevor diese anwendbar
wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch
im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden
Konsularbezirk. (4) Die Kommission unterrichtet die
Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen. (5) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt der
Ersetzung des Schengener Konsultationsnetzes wird die vorherige Konsultation
gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführt. Artikel 2023 Entscheidung über den Antrag (1) Über nach Artikel 1719
zulässige Anträge wird innerhalb von 15 ð zehn ï Kalendertagen nach ihrerderen Einreichung entschieden. (2) Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf
höchstens 2030 Kalendertage
verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag insbesondere weiteren Prüfungen unterzogen werden muss oder wenn im
Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden. (3) In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 60
Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche
Unterlagen erforderlich sind. ò neu (3) Über Anträge von
engen Verwandten eines Unionsbürgers im Sinne des Artikels 8 Absatz 3
oder von Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG wird innerhalb von fünf Kalendertagen
nach Antragstellung entschieden. Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf
höchstens zehn Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag
einer weiteren Prüfung unterzogen werden muss. ò neu (4) Die Fristen nach
Absatz 3 gelten als Höchstfristen für Familienangehörige eines
Unionsbürgers im Sinne des Artikel 3 der Richtlinie 2004/38/EG nach
Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie. ê 810/2009 (54) Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden, a) ein einheitliches Visum gemäß
Artikel 2124 zu
erteilen,; b) ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 2225 zu
erteilen,; ò neu c) ein
Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 23 zu erteilen oder ê 810/2009
(angepasst) ð neu dc) das Visum gemäß Artikel 2932 zu verweigern oder.; d) die Prüfung
des Antrags nicht fortzuführen und den Antrag den einschlägigen Behörden des
vertretenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu übermitteln. Die Tatsache, dass die Abnahme von
Fingerabdrücken gemäß Artikel 1213 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die
Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht. KAPITEL IV Visumerteilung Artikel 2124 Erteilung eines einheitlichen Visums (1) Die Gültigkeitsdauer des Visums und die
zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 1821
vorgenommenen Prüfung. (2) Das Visum kann für eine ,
zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die
Gültigkeitsdauer ð eines Visums für die mehrfache
Einreise ï darf fünf Jahre nicht überschreiten. ð Die Gültigkeitsdauer eines Visums für
die mehrfache Einreise kann über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, in
dem das Visum angebracht ist, hinausgehen. ï Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit
entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist. Unbeschadet des Artikels 1112
Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums ð für eine einmalige Einreise ï eine Zusatzfrist von 15 Tagen. Die Mitgliedstaaten können aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen
eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren. ò neu (3) Im VIS
registrierten regelmäßig Reisenden, die die zwei vorherigen Visa
vorschriftsmäßig verwendet haben, wird ein Visum für die mehrfache Einreise mit
einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Jahren erteilt. (4) Antragstellern
im Sinne des Absatzes 3, die ein Visum für die mehrfache Einreise mit
einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren vorschriftsmäßig verwendet haben, wird
ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren
erteilt, sofern der Antrag nicht später als ein Jahr nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer des drei Jahre gültigen Visums für die mehrfache Einreise
eingereicht wird. ê 810/2009
(angepasst) ð neu (52) Unbeschadet des Artikels
12 Buchstabe a werden Ö Einem
Antragsteller, der nachweislich häufig und/oder regelmäßig reisen muss oder der
seine diesbezügliche Absicht begründet, kann ein Õ VisumVisa für
die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs
Monaten und ð bis zu ï fünf Jahren ausgestellt Ö werden Õ , sofern die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der
Antragsteller weist nach, dass er insbesondere aus beruflichen oder familiären
Gründen gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, bzw.
er begründet seine entsprechende Absicht, wie dies beispielsweise bei
Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in
die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Europäischen Union reisen,
Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die wegen der Teilnahme an
Berufsausbildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen reisen,
Familienmitgliedern von Unionsbürgern, Familienmitgliedern von
Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten,
und Seeleuten der Fall ist, und b) der Antragsteller weist seine
Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der
vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa oder Visa
mit räumlich beschränkter Gültigkeit, seine wirtschaftliche Situation im
Herkunftsstaat und seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nach Ö nachweist Õ . (63) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ werden in das VIS
eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. ê 810/2009
(angepasst) Artikel 2225 Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit (1) Ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt: a) wenn der betreffende
Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses
oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, i) von dem Grundsatz abzuweichen, dass
die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ festgelegten
Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen, ii) ein Visum zu erteilen, obwohl der
gemäß Artikel 1922
konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen
Visums erhebt, oder iii) ein Visum aus dringlichen Gründen
zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 1922
durchgeführt wurde, oder ê 610/2013
Artikel 6 Absatz 3 b) wenn aus von dem Konsulat als
gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen
Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb
dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat. ê 810/2009
(angepasst) (2) Ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig.
In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem
Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem
zustimmen. (3) Ist der Antragsteller im Besitz eines
Reisedokuments, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten
anerkannt wird, so wird ein Visum erteilt, das für das Hoheitsgebiet der das
Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. Erkennt der
ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, ist
das erteilte Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig. (4) Wurde in den in Absatz 1 Buchstabe a
beschriebenen Fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, so
teilen die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats den zentralen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Artikel
16 Absatz 3 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ unverzüglich die
einschlägigen Informationen mit. (5) Die Daten nach Artikel 10
Absatz 1 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ werden in das VIS
eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. Artikel 2326 Erteilung eines Visums für den
Flughafentransit (1) Ein Visum für den Flughafentransit ist für
die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig. (2) Unbeschadet des Artikels 1112
Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von
15 Tagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der
öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines beliebigen
Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren. (3) Unbeschadet des Artikels 1112
Buchstabe a kann ein Mehrfachvisum für den Flughafentransit mit einer
Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden. (4) Bei der Entscheidung über die Erteilung
eines Mehrfachvisums für den Flughafentransit werden insbesondere folgende
Kriterien zugrunde gelegt: a) der Umstand, dass der
Antragsteller gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig durchzureisen, und b) die Integrität und
Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der
vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, Visa mit
räumlich beschränkter Gültigkeit oder Visa für den Flughafentransit, seine
wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, die Weiterreise
auch wirklich fortzusetzen. (5) Benötigt der Antragsteller ein Visum für
den Flughafentransit nach Artikel 3 Absatz 2, so ist dieses nur für
die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten gelegenen
Flughäfen gültig. (6) Die Daten nach Artikel 10
Absatz 1 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ werden in das VIS
eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. ê 810/2009
(angepasst) Artikel 2427 Ausfüllen der Visummarke (1) Nach dem Ausfüllen der Visummarke Ö wird Õ werden die in Anhang VII aufgeführten
verbindlichen Angaben eingetragen und die
maschinenlesbare Zone Ö nach Maßgabe
des ICAO-Dokuments 9303, Teil 2, Õ ausgefüllt, wie dies im einschlägigen ICAO-Dokument 9303,
Teil 2, vorgesehen ist. ò neu (2) Die Kommission
regelt die Einzelheiten für das Ausfüllen der Visummarke im Wege von
Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen. ê 810/2009
(angepasst) ð neu (32) Im Feld „Anmerkungen“ können die Mitgliedstaaten besondere Angaben
für ihr Land auf der Visummarke hinzufügen, wobei keine der Ö ohne die Õ ð nach dem in Absatz 2 genannten
Verfahren festgelegten ï in Anhang VII
aufgeführten obligatorischen Angaben zu wiederholen
sind ð und ohne einen bestimmten Reisezweck
anzugeben ï . (43) Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken; auf einer bereits
bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen
werden. (54) Eine handschriftliches Ausfüllen
der Visummarken ð für ein Visum für eine einmalige
Einreise ï ist Ö darf Õ nur bei technischen
Problemen aufgrund höherer Gewalt Ö handschriftlich
ausgefüllt werden Õ zulässig. Auf einer
handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen
werden. (65) Wird eine Visummarke nach Absatz 4 dieses Artikels handschriftlich ausgefüllt, so wird diese Angabe gemäß Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe k der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ in das VIS
eingegeben. ê 810/2009
(angepasst) ð neu Artikel 2528 Ungültigmachung einer bereits
ausgefüllten Visummarke (1) Wird auf einer Visummarke vor deren
Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke
ungültig gemacht. (2) Wird auf einer Visummarke nach deren
Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke
dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, ð das optisch variable Zeichen
vernichtet ï und eine neue Visummarke auf einer anderen Seite angebracht Ö wird Õ . (3) Wird ein Irrtum festgestellt, nachdem die
einschlägigen Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ in das VIS
eingegeben wurden, so wird der Irrtum gemäß Artikel 24 Absatz 1 der
genannten Verordnung berichtigt. ê 810/2009
(angepasst) Artikel 2629 Anbringen der Visummarke (1) Die mit den Angaben gemäß Artikel 2427 und Anhang VII
bedruckte Visummarke wird auf dem Reisedokument gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII angebracht. ò neu (2) Die Kommission
regelt die Einzelheiten für das Anbringen der Visummarke im Wege von
Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen. ê 810/2009
(angepasst) (32) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des
Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines
Visums verwendet. (43) Wurde die Visummarke auf dem gesonderten Blatt für die Anbringung
eines Visums angebracht, so wird diese Angabe in das VIS gemäß Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe j der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ eingegeben. (54) Einzelvisa, die im Reisedokument des Antragstellers eingetragenen
Personen ausgestellt wurden, werden in diesem Reisedokument angebracht. (65) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument, in das
diese Personen eingetragen sind, nicht an, wird die Einzelmarke jeweils auf den
gesonderten Blättern für die Anbringung eines Visums angebracht. Artikel 2730 Rechte aufgrund eines erteilten Visums Der bloße Besitz eines einheitlichen Visums
oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit berechtigt nicht
automatisch zur Einreise. ê 810/2009
(angepasst) ð neu Artikel 2831 Unterrichtung der zentralen Behörden
anderer Mitgliedstaaten (1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass
seine zentralen Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an
Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Gruppen von
Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; dies gilt
nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
die Einführung bzw. die Rücknahme der Verpflichtung zu einer solchen
Unterrichtung ð spätestens 15 Kalendertage ï Ö vor deren
Anwendbarkeit Õ mit, bevor dies anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk. (3) Die Kommission unterrichtet die
Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen. (4) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt werden
die Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung
übermittelt. Artikel 2932 Visumverweigerung (1) Unbeschadet des Artikels 2225
Absatz 1 wird das Visum verweigert, a) wenn der Antragsteller: i) ein Reisedokument vorlegt, das
falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ii) den Zweck und die Bedingungen des
geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass
er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die
Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts-
oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine
Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel
rechtmäßig zu erwerben; ê 610/2013
Artikel 6 Absatz 4 iv) sich im laufenden Zeitraum von
180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf
der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat; ê 810/2009
(angepasst) ð neu v) im SIS zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben ist; vi) als eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne desvon
Artikels 2 NummerAbsatz 19
des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ oder für die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere
wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur
Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit
erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung
verfügt; oder b) wenn begründete Zweifel an der
Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt
ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf
der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. (2) Eine Entscheidung über die Verweigerung
und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des
Standardformulars in Anhang VVI mitgeteilt. (3) Antragstellern, deren Visumantrag
abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Ö Das Õ Rechtsmittel sind Ö ist Õ gegen den
Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem Ö nach Maßgabe
des Õ innerstaatlichen
Rechts dieses Mitgliedstaats zu
führen Ö einzulegen Õ. Die Mitgliedstaaten
informieren die Antragsteller ð ausführlich ï über das bei im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach
Anhang VVI. (4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das
Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom
vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung. (45) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ sind die Daten zu
verweigerten Visa in das VIS einzugeben. KAPITEL V Änderung eines bereits erteilten Visums Artikel 3033 Verlängerung (1) Die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums und/oder die damit
verbundene Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder
humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums beziehungsweisebzw. vor
Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen
werden kostenlos vorgenommen. (2) Die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums und/oder die damit
verbundene Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums können verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende
persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der
Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. Für diese Verlängerungen wird eine
Gebühr von 30 EUR erhoben. (3) Sofern die Behörde, die das Visum
verlängert, nicht anders entscheidet, hat das verlängerte Visum die gleiche
räumliche Gültigkeit wie das ursprüngliche Visum. (4) Für die Verlängerung eines Visums sindist die
Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung befindet. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
mit, welche Behörden für die Visumverlängerung zuständig sindist. (6) Die Verlängerung eines Visums erfolgt in
Form einer Visummarke. (7) Gemäß Artikel 14 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ sind die Daten zu
einem verlängerten Visum in das VIS einzugeben. Artikel 3134 Annullierung und Aufhebung eines
Visums (1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich
herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum
Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte
Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt
wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem
Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu
unterrichten. (2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich
herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr
erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem
Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu
unterrichten. (3) Ein Visum kann auf Ersuchen des
Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,
der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen. (4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen
oder mehrere der Belege nach Artikel 1314 Absatz 43 nicht
vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung
oder Aufhebung des Visums nach sich. (5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben,
so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht
und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal
„Kippeffekt“ sowie das Wortder Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht. (6) Die Entscheidung über die Annullierung
oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem
Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VVI
mitgeteilt. (7) Einem Visuminhaber, dessen Visum annulliert
oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde
gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. DasDie
Rechtsmittel istsind gegen
den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und nach Maßgabe desin Übereinstimmung mit dem nationaleninnerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats einzulegenzu
führen. Die Mitgliedstaaten informieren die
Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende
Verfahren nach Anhang VVI. (8) Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ sind die Daten zu annullierten
oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben. KAPITEL VI An den Aussengrenzen erteilte Visa Artikel 3235 Ö In
Ausnahmefällen Õ aAn den Außengrenzen beantragte Visa (1) In Ausnahmefällen können Visa an den
Grenzübergangsstellen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind: a) Der Antragsteller erfüllt die
Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c,
d und e des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ ; b) dem Antragsteller war es nicht
möglich, im Voraus ein Visum zu beantragen, und er macht gegebenenfalls unter
Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend, und c) die Rückreise des Antragstellers
in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten
als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden,
wird als sicher eingestuft. (2) Wird an der
Außengrenze ein Visum beantragt, kann der Antragsteller von der Pflicht zum
Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit werden, wenn eine solche
Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen
werden kann oder wenn humanitäre Gründe vorliegen. (23) Bei dem an denr
Außengrenzen erteilten Visum muss es sich um ein einheitliches Visum handeln, das
den Inhaber zu einem Aufenthalt von höchstens 15 Tagen je nach Zweck und
Bedingungen des geplantenbeabsichtigten Aufenthalts berechtigt. Im Falle der Durchreise muss die zulässige
Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise
erforderlich ist. (34) Sind die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1
Buchstaben a, c, d und e des
Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ nicht erfüllt, können
die für die Erteilung des Visums an der Grenze zuständigen Behörden ein Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 2225
Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausstellen, das nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt. (45) Drittstaatsangehörigen, die zu einer der Personengruppen gehören, bei
denen eine vorherige Konsultation gemäß Artikel 1922
durchzuführen ist, wird an
den Außengrenzen grundsätzlich kein Visum an der Außengrenze erteilt. Jedoch kann
diesen Personen iIn Ausnahmefällen kann
diesen Personen jedoch an denr
Außengrenzen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 2225
Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet
des ausstellenden Mitgliedstaats gilt. (56) Außer aus den in Artikel 2932 Absatz 1 vorgesehenen Gründen für die Visumverweigerung ist ein
Visum an der Grenzübergangsstelle zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nicht erfüllt sind. (67) Es gelten dDie
Bestimmungen über die Begründung und Mitteilung der Verweigerung eines Visums
sowie über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 2932
Absatz 3 und Anhang VVI kommen zur
Anwendung. ò neu Artikel 33 Im Rahmen einer befristeten Regelung an den Außengrenzen
beantragte Visa (1)
Zur Förderung des Kurzzeittourismus kann ein Mitgliedstaat beschließen,
vorübergehend Personen, die die in Artikel 32 Absatz 1
Buchstaben a und c genannten Voraussetzungen erfüllen, Visa an den
Außengrenzen zu erteilen. (2)
Eine solche Regelung ist auf fünf Monate je Kalenderjahr befristet, und es ist
genau festzulegen, welche Personengruppen sie in Anspruch nehmen können. (3)
Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 gilt ein im Rahmen einer solchen
Regelung erteiltes Visum ausschließlich für das Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats und berechtigt den Inhaber zu einem Aufenthalt von höchstens
15 Kalendertagen je nach Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts. (4)
Wird das Visum an der Außengrenze verweigert, so darf der Mitgliedstaat dem
betreffenden Beförderungsunternehmer nicht die Verpflichtungen aus
Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen auferlegen. (5)
Die Mitgliedstaaten teilen die beabsichtigten Regelungen spätestens drei Monate
vor Beginn ihrer Durchführung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission mit. In der Mitteilung werden die Gruppen von Anspruchsberechtigten,
der räumliche Geltungsbereich, die organisatorischen Modalitäten der Regelung
und die Maßnahmen festgelegt, die gewährleisten sollen, dass überprüft wird, ob
die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind. Die
Kommission veröffentlicht diese Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen
Union. (6)
Drei Monate nach Ablauf der Regelung legt der betreffende Mitgliedstaat der
Kommission einen ausführlichen Durchführungsbericht vor. Der Bericht enthält
Angaben zur Zahl der erteilten und der verweigerten Visa (mit Angabe der
Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen), zur Aufenthaltsdauer und zur Rückkehrquote
(mit Angabe der Staatsangehörigkeit der nicht zurückgekehrten Personen). ê 810/2009
(angepasst) Artikel 3436 Erteilung von Visa an denr Außengrenzen an Seeleute auf der
Durchreise (1) Einem Seeleutenmann, dieder beim
Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssenmuss, kann
an der Grenze ein Visum für die
Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn a) sieer die in
Artikel 3235
Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllent und b) sieer die
betreffende Grenze überschreitent, um auf einem Schiff, auf dem sieer als Seeleutemann
arbeiten werdenwird,
anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem sieer als Seeleutemann
arbeitent,
abzumustern. (2) Vor der Erteilung eines Visums an der
Grenze an einen Seeleutemann auf der Durchreise stellen befolgen die
zuständigen nationalen Behörden die
Weisungen in Anhang IX Teil 1 und stellen
sicher, dass die erforderlichen Informationen über dieden
betreffenden Seeleutemann anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten
Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang IX Teil 2 ausgetauscht wurden. ò neu (3) Die Kommission
erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Weisungen zur Erteilung von Visa
an den Außengrenzen an Seeleute. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen. ê 810/2009 (43) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 3235
Absätze 23, 34 und 45. ê 810/2009
(angepasst) ð neu TITEL IV VERWALTUNG UND ORGANISATION Artikel 3537 Organisation der Visumstellen (1) Die Mitgliedstaaten sind für die
Organisation der Visumstellen ihrer Konsulate zuständig. Um einer Abnahme der Kontrollintensität
entgegenzuwirken und zu verhindern, dass Druck auf das Personal vor Ort
ausgeübt wird, wird gegebenenfalls ein Rotationssystem für das Personal
eingeführt, das direkt mit den Antragstellern in Kontakt kommt. Besonderer Wert
wird auf klare Arbeitsstrukturen und eine deutliche Aufgabenteilung/-zuteilung
hinsichtlich der endgültigen Entscheidungen über die Anträge gelegt. Zugang zum
VIS und zum SIS und zu anderen vertraulichen Informationen erhalten nur wenige
dazu ermächtigte Bedienstete. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um
unbefugten Zugang zu solchen Datenbanken zu verhindern. (2) Um Betrug oder den Verlust von Visummarken
zu verhindern, werden die Visummarken unter angemessenen
Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet. Jedes Konsulat führt Buch
über seinen Bestand an Visummarken und registriert die Verwendung jeder
einzelnen Visummarke. (3) Die Konsulate der Mitgliedstaaten
archivieren die Anträge. Jedes Dossier enthält das Antragsformular, Kopien der
einschlägigen Belege, Nachweise der durchgeführten Kontrollen und das Aktenzeichen
des ausgestellten Visums, so dass die Umstände der Entscheidung über den Antrag
von den Bediensteten gegebenenfalls nachvollzogen werden können. Die einzelnen Antragsdossiers werden
mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Entscheidung über den Antrag nach Artikel 2023
Absatz 1. Artikel 3638 Mittel für die Antragsprüfung und für
Kontrollen in den Konsulaten (1) Die Mitgliedstaaten setzen geeignetes PersonalKräfte in
ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge ein, so dass eine angemessene und
harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt
werden kann. (2) Die Räumlichkeiten müssen funktionell und
so ausgelegt sein, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen
werden können. (3) Sowohl die Bediensteten aus dem Land des
Konsulats als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen
Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende,
detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Ö unionsrechtlichen Õ und nationaleneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften. (4) Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten
sorgen dafür, dass häufige und geeignete Kontrollen der Durchführung der
Antragsprüfung erfolgen, und treffen Maßnahmen, um festgestellte Abweichungen
von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abzustellen. Artikel 3739 Verhalten des Personals (1) Die
Konsulate der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller
zuvorkommend behandelt werden. (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten
die Konsularbediensteten die Menschenwürde uneingeschränkt. Getroffene
Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen
stehen. (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die
Konsularbediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der
ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren. Artikel 3840 Formen der Ö Organisation
und Õ Zusammenarbeit Ö der
Konsulate Õ (1) Für die Gestaltung der Antragsverfahren
sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Grundsätzlich
werden Anträge bei einem Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaats eingereicht. (2) Die Mitgliedstaaten a) statten ihre Konsulate und
Behörden, die für die ErteilungAusstellung von Visa an denr Grenzen zuständig
sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von
biometrischen Identifikatoren nach Artikel 4042
herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung
biometrischer Identifikatoren aus; und/oder b) kooperierenarbeiten
mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort oder mittels anderer angemessener Kontakte in
Form von Vertretung in beschränktem Umfang, gemeinsamer Unterbringung oder
einer gemeinsamen Visumantragstelle gemäß Artikel 41 zusammen ð auf der Grundlage von
Vertretungsvereinbarungen oder anderen Formen der konsularischen
Zusammenarbeit ï. (3) Aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort, etwa a) wenn es aufgrund der hohen Zahl von Anträgen nicht
möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und Ordnung von Daten
unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, oder b) wenn eine gute geografische Abdeckung des betreffenden
Drittstaats auf keine andere Weise gewährleistet werden kann, und wenn die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Formen der
Zusammenarbeit sich für den betreffenden Mitgliedstaat als ungeeignet erweisen,
kann ein Ö (3) Ein Õ Mitgliedstaat Ö kann Õ als letztes
Mittel Ö auch Õ mit einem externen
Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 4143
zusammenarbeiten. (4) Unbeschadet des Rechts, den Antragsteller nach Artikel 21 Absatz 8
zu einem persönlichen Gespräch aufzufordern, darf die Wahl der
Organisationsform nicht dazu führen, dass der Antragsteller zur Einreichung des
Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich erscheinen muss. (45) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon ð der konsularischen Organisation und
Zusammenarbeit der ï in Kenntnis, wie sie die Antragsverfahren in den einzelnen Auslandsvertretungen zu gestalten gedenken ð in Kenntnis ï. ò neu (5) Im Falle der
Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gewährleisten die
Mitgliedstaaten die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes. ê 810/2009
(angepasst) ð neu Artikel 398 Vertretungsvereinbarungen (1) Ein Mitgliedstaat kann sich bereit
erklären, einen anderen nach Artikel 5 zuständigen Mitgliedstaat bei der
im Namen dieses Mitgliedstaats erfolgenden Prüfung von Anträgen und der
Erteilung von Visa zu vertreten. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen
Mitgliedstaat auch in beschränktem Umfang ausschließlich Ö nur Õ bei der
Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren
vertreten. (2) Beabsichtigt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats, einen
Visumantrag abzulehnen, so übermittelt es den betreffenden Antrag den
zuständigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats, damit diese innerhalb der
in Artikel 23 Absätze 1, 2 bzw. 3 festgelegten Frist die endgültige
Entscheidung über den Antrag treffen. (23) ð Beschränkt sich die Vertretung auf die
Entgegennahme der Anträge, so sind ï bBei der
Entgegennahme von Unterlagen und Daten und deren Übermittlung an den
vertretenen Mitgliedstaat sind die einschlägigen Datenschutz- und
Sicherheitsvorschriften zu beachten. (34) Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat
schließen eine bilaterale Vereinbarung, die folgende Elemente enthält: Ö . In dieser
Vereinbarung Õ a) Es werden die Dauer bei einer befristeten
Vertretung und die Verfahren für ihre Beendigung angegeben; b) es können, insbesondere wenn der vertretene
Mitgliedstaat über ein Konsulat in dem betreffenden Drittstaat verfügt, die
Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die Leistung von Zahlungen
durch den vertretenen Mitgliedstaat geregelt werden.; c) es kann
bestimmt werden, dass Anträge von bestimmten Kategorien von
Drittstaatsangehörigen von dem vertretenden Mitgliedstaat den zentralen
Behörden des vertretenen Staates zur vorherigen Konsultation gemäß Artikel 22
zu übermitteln sind; d) abweichend von Absatz 2 kann das Konsulat des
vertretenden Mitgliedstaats ermächtigt werden, nach Prüfung des Antrags die
Visumerteilung zu verweigern. (45) Mitgliedstaaten, die über kein eigenes Konsulat in einem Drittstaat
verfügen, streben den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit
Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen. (56) Um sicherzustellen, dass der Zugang zu einem Konsulat in einer bestimmtenspezifischen Region oder einem bestimmtenspezifischen Gebiet aufgrund schlechter Verkehrsinfrastrukturen oder weiter
Entfernungen für Antragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist, streben Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Region oder in
dem betreffenden Gebiet über kein eigenes Konsulat verfügen, den Abschluss von
Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate
verfügen. (67) Der vertretene Mitgliedstaat unterrichtetsetzt die Kommission von
Vertretungsvereinbarungen und der Beendigung solcher Ö dieser Õ Vereinbarungen in Kenntnis, ð mindestens zwei Monate, ï bevor siediese
wirksam werden beziehungsweisebzw. endenaußer Kraft treten. (78) Gleichzeitig Ö Zum Zeitpunkt
der Unterrichtung gemäß Absatz 6 Õ informiert das
Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats sowohl die Konsulate der anderen
Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Kommission Ö Europäischen
Union Õ in dem betreffenden
Konsularbezirk über Vertretungsvereinbarungen und die Beendigung solcher
Vereinbarungen, bevor diese wirksam
werden bzw. außer Kraft treten. (89) Beschließt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats eine
Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 4143 oder
mit akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 4345, so erstreckt
sich diese Zusammenarbeit auch auf Anträge, die unter Vertretungsvereinbarungen
fallen. Die zentralen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats werden im Voraus
über die Modalitäten dieser Zusammenarbeit unterrichtet. Artikel 41 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten (1) Im Falle der „gemeinsamen Unterbringung“ wickeln die Bediensteten
der Konsulate eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Verfahren im Zusammenhang
mit den in dem Konsulat eines anderen Mitgliedstaats an sie gerichteten
Anträgen (einschließlich der Erfassung der biometrischen Identifikatoren) ab,
wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mitbenutzen. Die betreffenden
Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer der gemeinsamen Unterbringung und die
Bedingungen für deren Beendigung sowie den Anteil der Visumgebühren, den der
Mitgliedstaat erhält, dessen Konsulat genutzt wird. (2) Im Falle der Einrichtung „gemeinsamer Visumantragstellen“ werden
Bedienstete der Konsulate von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einem Gebäude
untergebracht, damit die Antragsteller dort ihre Anträge (einschließlich der
biometrischen Identifikatoren) einreichen können. Der jeweilige Antragsteller
wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Prüfung und Bescheidung des
Antrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser
Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung
der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat ist für
Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig. (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten die Fortführung eines
uneingeschränkten Dienstes. Artikel 4042 Inanspruchnahme von Honorarkonsuln (1) Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt
werden, einige oder alle unter Artikel 4143
Absatz 56
genannten Aufgaben auszuführen. Es werden geeignete Maßnahmen zur
Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen. (2) Ist der betreffende Honorarkonsul kein
Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, erfolgt die Ausführung dieser Aufgaben
entsprechend den in Anhang VIX festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen unter
Teil D Buchstabe c dieses Anhangs. (3) Ist der betreffende Honorarkonsul ein
Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, so stellt der betreffende Mitgliedstaat
sicher, dass Anforderungen gelten, die denen entsprechen, die für die
Ausführung der Aufgaben durch sein Konsulat gelten würden. Artikel 4143 Zusammenarbeit mit externen
Dienstleistungserbringern (1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich,
gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einem externen
Dienstleistungserbringer unbeschadet der öffentlichen Auftragsvergabe und
Wettbewerbsvorschriften zusammenzuarbeiten. (2) Die Zusammenarbeit mit externen
Dienstleistungserbringern beruht auf einem Vertrag, der den in Anhang VIX
festgelegten Anforderungen entspricht. (3) Die Mitgliedstaaten tauschen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit
vor Ort Informationen über die Wahl der externen Dienstleistungserbringer und
die Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer jeweiligen Verträge aus. (34) Die Prüfung der Anträge, die gegebenenfalls zu durchzuführenden
BefragungenGespräche
und die Bescheidung von Anträgen sowie das Drucken und Aufbringen der
Visummarken werden ausschließlich vom Konsulat erledigt. (45) Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS
gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten
Konsularbediensteten. (56) Einem externen Dienstleistungserbringer kann die Erfüllung einer oder
mehrerer der folgenden Aufgaben anvertraut werden: a) Erteilung allgemeiner
Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung und die AntragsformulareVordrucke; b) Unterrichtung des Antragstellers
über die beizubringenden Unterlagen anhand einer Checkliste; c) Erfassung der Daten und
Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren)
und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat; d) Einzug der Visumgebühr; e) ð gegebenenfalls ï Terminvereinbarungen zum persönlichen Erscheinen ð für Antragsteller ï bei dem Konsulat oder dem externen Dienstleistungserbringer; f) Entgegennahme der
Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat
und Rückgabe an den Antragsteller. (67) Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft/prüfen
der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) genau die Solvenz und Zuverlässigkeit
des Unternehmens, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des
Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken
und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. (78) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) stellt/stellen sicher, dass
der ausgewählte externe Dienstleistungserbringer die ihm in dem unter
Absatz 2 genannten Vertrag auferlegten Bedingungen erfüllt. (89) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) ist/sind weiterhin für die
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung der Daten
verantwortlich und wird/werden gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG
überwacht. Die Zusammenarbeit mit einem externen
Dienstleistungserbringer befreit letzteren wedernicht von der Haftung nach dem nationaleninnerstaatlichen Recht des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten bei
Verstößen gegen Verpflichtungen im Hinblick auf die persönlichen Daten von
Antragstellern und die Durchführung einer oder mehrerer der Aufgaben nach
Absatz 56 nochoder
schränkt sie diese Haftung ein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet von Maßnahmen,
die nach dem nationaleninnerstaatlichem Recht des betreffenden DrittstaatsDrittlands unmittelbar gegen den externen
Dienstleistungserbringer eingeleitet werden können. (910) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) weist/weisen den externen
Dienstleistungserbringer ein und vermittelt/vermitteln ihm die Kenntnisse, die
er benötigt, um den Antragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und
hinlängliche Informationen erteilen zu können. (1011) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) überwacht/überwachen die
Durchführung des Vertrags gemäß Absatz 2 mit besonderer Aufmerksamkeit,
einschließlich a) der allgemeinen Informationen
über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung und die Antragsformularevordrucke,
die der externe Dienstleistungserbringer den Antragstellern erteilt; b) aller technischen und
organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten
gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die
Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang –
insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das
Konsulat des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden
– und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener
Daten; c) der Erfassung und Übermittlung
biometrischer Identifikatoren; d) der Maßnahmen zur Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen. Zu diesem Zweck führt/führen das/die
Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig stichprobenartige
Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. (1112) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der
Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer die Fortführung
eines uneingeschränkten Dienstes. (1213) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Exemplar des unter
Absatz 2 genannten Vertrags. ð Bis zum 1. Januar jedes Jahres
erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre weltweite
Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Kontrolle
(gemäß Anhang VI Teil C). ï ê 810/2009
(angepasst) ð neu Artikel 4244 Verschlüsselung und sichere
Datenübermittlung (1) Im Falle von
Vertretungsvereinbarungen ð der Zusammenarbeit ï zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
mit externen Dienstleistungserbringern sowieund der Inanspruchnahme von Honorarkonsuln stellt/stellen der/die
vertretene(n) Mitgliedstaat(en) oder der/die
betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Daten vollständig
verschlüsselt werden, wenn sie von den Behörden des vertretenden
Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen
Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von dem externen Dienstleistungserbringer
oder von dem Honoralkonsul an die Behörden des/der betreffenden
Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten elektronisch oder
auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden. (2) Wenn in DrittstaatenDrittländern die von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an
die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von dem
externen Dienstleistungserbringer oder dem Honorarkonsul an die Behörden
des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten
elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, so ermächtigt/ermächtigen
der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) den vertretenden Mitgliedstaat oder den
externen Dienstleistungserbringer oder den Honorarkonsul ð gestattet/gestatten der/die
betreffende(n) Mitgliedstaat(en) ï nicht zu einer elektronischen Datenübermittlung nicht. In diesem Fall stellt/stellen der/die
vertretene(n) Mitgliedstaat(en) oder der/die
betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Behörden des/der
vertretenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten den Behörden des/der vertretenen
Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder der externe Dienstleistungserbringer oder
der Honorarkonsul dem/den betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem
elektronischen Datenträger übermittelnt werden; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines
Mitgliedstaats, oder – wenn dies unverhältnismäßige oder unangemessene
Maßnahmen erfordern würde – auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch
ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung
geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden DrittstaatDrittland. (3) Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung
entspricht in allen Fällen dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten. (4) Die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Ö Union Õ bemühten sich um
eine Einigung mit den betreffenden DrittstaatenDrittländern über die Aufhebung des Verbots
der elektronischen Übermittlung verschlüsselter Daten von den Behörden
des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen
Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von externen Dienstleistungserbringern oder
von Honorarkonsuln an die Behörden des/der betreffenden
Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten. ê 810/2009
(angepasst) Artikel 4345 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit
gewerblichen Mittlerorganisationen (1) Die Mitgliedstaaten können Ö akzeptieren,
dass private Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten,
Beförderungsunternehmen oder Reisebüros wie Reiseveranstalter oder Endverkäufer
(gewerbliche Mittlerorganisationen) Anträge einreichen Õ in Bezug auf die Einreichung von Anträgen mit
gewerblichen Mittlerorganisationen zusammenarbeiten;, hiervon
ausgenommen istfür die
Erfassung der biometrischen Identifikatoren. (2) Diese Zusammenarbeit Ö mit
gewerblichen Mittlerorganisationen Õ erfolgt auf der
Grundlage einer Akkreditierung durch die zuständigeneinschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Die Akkreditierung ist insbesondere auf eine Überprüfung der folgenden Aspekte
zu stützen: a) den gegenwärtigen Status der
gewerblichen Mittlerorganisation: gültige Lizenz, Handelsregister, Verträge mit
Banken; b) laufende Verträge mit
kommerziellen Partnern in den Mitgliedstaaten, die Unterbringung und sonstige
Pauschalreiseleistungen anbieten; c) Verträge mit
Beförderungsunternehmen, die eine Hinreise sowie eine garantierte, fest gebuchte
Rückreise einschließen müssen. (3) Akkreditierte gewerbliche
Mittlerorganisationen werden durch stichprobenartige persönliche oder
telefonische Befragungen von Antragstellern und durch die Kontrolle der Reisen
und Unterbringung, der
Angemessenheit der Reisekrankenversicherung für Einzelreisende sowie, wenn für notwendig erachtet, der Unterlagen zur Rückreise von
Gruppen regelmäßig überprüft. (4) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor
Ort werden Informationen über die Leistung der akkreditierten gewerblichen
Mittlerorganisationen im Hinblick auf festgestellte Unregelmäßigkeiten und die
Ablehnung eines von einer gewerblichen Mittlerorganisation eingereichten
Antrags sowie über festgestellte Formen des Reisedokumentenbetrugs oder über
nicht durchgeführte geplante Reisen ausgetauscht. (5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor
Ort werden Listen der gewerblichen Mittlerorganisationen ausgetauscht, die von
den einzelnen Konsulaten akkreditiert wurden beziehungsweiseund denen
die Akkreditierung entzogen wurde, wobei auch die Gründe für den Entzug der
Akkreditierung anzugegeben sindwerden. Jedes Konsulat veröffentlicht trägt dafür Sorge, dass die Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen es
zusammenarbeitet,
öffentlich bekannt gegeben werden. Artikel 4446 Erstellung von Statistiken Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche
Statistiken über Visa gemäß der
Tabelle in Anhang VIIIXII. Diese
Statistiken werden jeweils vor dem 1. März für das vorhergehende
Kalenderjahr vorgelegt. ê 810/2009
(angepasst) Artikel 4547 Information der Öffentlichkeit (1) Die zentralen Behörden und die Konsulate
der Mitgliedstaaten geben alle relevanten Informationen zur Beantragung eines
Visums öffentlich bekannt, insbesondere: a) die Kriterien, Voraussetzungen
und Verfahren für die Beantragung eines Visums; b) gegebenenfalls die Modalitäten
für die Terminvereinbarung; c) die Stelle, bei der der Antrag
eingereicht werden kann (zuständiges
Konsulat, gemeinsame Visumantragstelle oder externer Dienstleistungserbringer); d) akkreditierte gewerbliche
Mittlerorganisationen; e) den Umstand,
dass der in Artikel 20 vorgesehene Stempel keine Rechtswirkung hat; ef) die in
Artikel 2023
Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Anträgen; fg) die
Drittstaaten, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von
deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation oder Unterrichtung
erforderlich ist; gh)
darüber, dass ablehnende Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen
und zu begründen sind und dass dem Antragsteller in diesem Fall ein
Rechtsmittel zur Verfügung steht, wobei über das bei der Einlegung des
Rechtsmittels zu befolgende Verfahren einschließlich der zuständigen Behörde
und der Rechtsmittelfristen zu informieren ist; hi)
darüber, dass der Besitz eines Visums allein nicht automatisch zur Einreise
berechtigt und dass der Inhaber eines Visums an der Außengrenze nachweisen
muss, dass er die in Artikel 5 des
Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ vorgesehenen
Einreisevoraussetzungen erfüllt. (2) Der vertretende und der vertretene
Mitgliedstaat geben die Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 398 drei Monate vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt. ò neu (3) Die
Kommission erstellt eine Standardvorlage mit den Informationen zur Durchführung
von Absatz 1. (4) Die
Kommission richtet eine Website über Schengen-Visa ein, über die alle
sachdienlichen Informationen zur Visumbeantragung abgerufen werden können. ê 810/2009
(angepasst) ð neu TITEL V DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT Artikel 4648 Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort
zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten (1) Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung
der gemeinsamen Visumpolitik arbeiten die Konsulate der Mitgliedstaaten und die
Kommission gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
innerhalb eines Konsularbezirks zusammen und prüfen, ob insbesondere Folgendes
festgelegt werden sollte: Ö , um
insbesondere Õ a) eine einheitliche Liste der vom
Antragsteller einzureichenden Belege, unter Berücksichtigung von Artikel 1314 und
Anhang II Ö zu
erstellen Õ ; b) gemeinsame
Kriterien für die Prüfung von Anträgen hinsichtlich Befreiungen von der
Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 und Fragen im Zusammenhang mit der Ö eine
einheitliche Õ Übersetzung des
Antragsformulars nach Artikel 1011 Absatz 65 Ö zu
gewährleisten Õ ; c) eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt Ö , zu erstellen
und regelmäßig zu aktualisieren Õ . Stellt sich im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort heraus, dass
mindestens hinsichtlich eines der Buchstaben a bis c ein einheitliches Vorgehen
vor Ort notwendig ist, werden Maßnahmen in Bezug auf ein solches Vorgehen nach
dem Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgelegt. (2) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor
Ort wird ð auf der Grundlage der von der
Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 3 erstellten Standardvorlageï ein gemeinsames Informationsblatt über einheitliche Visa, Visa mit räumlich
beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit, d. h. die damit
verbundenen Rechte und die Beantragungsvoraussetzungen, ausgearbeitet, gegebenenfalls einschließlich der Liste der Belege
nach Absatz 1 Buchstabe a. (3) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor
Ort werden folgende Informationen
ausgetauscht ð tauschen die Mitgliedstaaten Folgendes
aus ï: a) monatliche ð vierteljährliche ï Statistiken über die ð beantragten, ï erteilten Ö und Õ verweigerten
einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, und Visa für den
Flughafentransit, ð und Rundreise-Visa ï sowie über die Zahl der verweigerten Visa; b) in Bezug auf die Beurteilung von
Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken Informationen Ö insbesondere Õ über: i) die sozioökonomische Struktur des
Gastlandes, ii) lokale Informationsquellen
einschließlich das Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister und
Ein- und Ausreiseregistrierung, iii) die Verwendung falscher,
verfälschter oder gefälschter Dokumente, iv) Routen der rechtswidrigen Ö irregulären Õ Einwanderung, v) Fälle der Visumverweigerung; c) Informationen über die
Zusammenarbeit mit Beförderungsgesellschaften.; d) Informationen
über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung
anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger
Selbstbeteiligung. (4) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor
Ort werden regelmäßig Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
insbesondere zur Besprechung konkreter Themen im Zusammenhang mit der Anwendung
der gemeinsamen Visumpolitik organisiert. Diese Sitzungen werden von der
Kommission innerhalb des Konsularbezirks einberufen, soweit nicht auf Ersuchen
der Kommission etwas anderes vereinbart wird. Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen
organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen
Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen. (56) Vertreter von Konsulaten der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der
UnionGemeinschaft im Visumbereich nicht anwenden, oder von DrittstaatenDrittländern können ad hoc zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, damit
Informationen zu Visumfragen ausgetauscht werden können. (65) Über die Sitzungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort
werden systematisch zusammenfassende Berichte erstellt und an die beteiligten
Konsulate weitergeleitet. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat mit der
Erstellung der Berichte betrauen. Die Konsulate der einzelnen Mitgliedstaaten
leiten die Berichte den zentralen Behörden ihres Landes zu. ð (7) Bis zum 31. Dezember jedes
Jahres wird für jeden Konsularbezirk ein Jahresbericht erstellt. ï Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen
Jahresbericht für jeden Konsularbezirk ð über den Stand der Schengen-Zusammenarbeit
vor Ort ï, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird. TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 4749 Regelungen bezüglich der Olympischen
Spiele und der Paralympischen Spiele Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen
Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang VIIXI
vorgesehenen besonderen VoraussetzungenVerfahren
und VerfahrenBedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung. Artikel 50 Änderung der Anhänge Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung, die die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und XII ändern,
werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit
Kontrolle erlassen. ò neu Artikel 48 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 9 wird
der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. (3) Die
Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 9 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die
bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die
Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter
Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 9 erlassen wurde, tritt
nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist
das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 49 Dringlichkeitsverfahren (1) Delegierte
Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft
und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden.
Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens
angegeben. (2) Das Europäische
Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 48
Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem
Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des
Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben,
auf. ê 810/2009
(angepasst) Artikel 5051 Hinweise zur Anwendung des Visakodexes Ö dieser
Verordnung Õ in der Praxis Weisungen zur praktischen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung
werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgelegt. ò neu Die Kommission
erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen
Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 erlassen. ê 810/2009
(angepasst) ð neu Artikel 5152 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt („Visa-Ausschuss“). ð Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ï (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ð gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 ï unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren
erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser
Verordnung nicht ändern. Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf
drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze
1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel
8. Artikel 5253 Mitteilung (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
Folgendes mit: a) Vertretungsvereinbarungen nach
Artikel 398; b) die Drittstaaten, vonbei deren
Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines
Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen
Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen; c) gegebenenfalls das nationale
Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach
Artikel 1314
Absatz 74; d) die Liste der Drittstaaten, bei
denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 1922
Absatz 1 erforderlich ist; e) die Liste der Drittstaaten, bei
denen eine Unterrichtung nach Artikel 2831
Absatz 1 erforderlich ist; f) die zusätzlichen Einträge der
Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 2427
Absatz 32; g) die für die Visumverlängerung
gemäß Artikel 3033
Absatz 5 zuständigen Behörden; h) die nach Artikel 3840
gewählten Formen der ð konsularische Organisation und ï Zusammenarbeit; i) die gemäß Artikel 4446 und
Anhang VIIIXII
erhobenen Statistiken. 2. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten
und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem
Wege in Ö über die Õ regelmäßig
aktualisierter Form ð Website über Schengen-Visa, auf die
Artikel 45 Absatz 4 Bezug nimmt, ï zur Verfügung. Artikel 54 Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Die Verordnung (EG) Nr.
767/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4
Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a
erhält folgende Fassung: „a) ‚einheitliches Visum‘
im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) [36];” b) Buchstabe b
wird gestrichen. c) Buchstabe c
erhält folgende Fassung: „c) ‚Visum für
den Flughafentransit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.
810/2009;“. d) Buchstabe d
erhält folgende Fassung: „d) ‚Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“ e) Buchstabe e
wird gestrichen. 2. In Artikel
8 Absatz 1 werden die Worte „Nach Erhalt eines Antrags“ wie folgt ersetzt: „Bei
Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009“. 3. Artikel 9
wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift
erhält folgende Fassung: „Bei der
Antragstellung einzugebende Daten“. b) Absatz 4 wird
wie folgt geändert: i) Buchstabe a
erhält folgende Fassung: „a) Nachname
(Familienname), Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)), Vorname(n);
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht;“. ii) Buchstabe e
wird gestrichen. iii) Buchstabe g
erhält folgende Fassung: „g)
Zielmitgliedstaat(en) und Dauer des geplanten Aufenthalts oder der
Durchreise;“. iv) Buchstabe h
erhält folgende Fassung: „h) Hauptzweck(e)
der Reise;“. v) Buchstabe i
erhält folgende Fassung: „i) geplanter Tag
der Einreise in das Schengen-Gebiet und geplanter Tag der Ausreise aus dem
Schengen-Gebiet;“. vi) Buchstabe j
erhält folgende Fassung: „j) Mitgliedstaat
der ersten Einreise;“. vii) Buchstabe k
erhält folgende Fassung: „k)
Heimatanschrift des Antragstellers;“. viii) In
Buchstabe l wird das Wort „Ausbildungsstätte“ durch das Wort
„Bildungseinrichtung“ ersetzt. ix) In Buchstabe
m werden die Worte „des Vaters und der Mutter“ durch „des Inhabers der
elterlichen Sorge oder des Vormunds“ ersetzt. 4. In Artikel
10 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „k) gegebenenfalls
die Angabe, dass die Visummarke handschriftlich ausgefüllt wurde.“ 5. In Artikel
11 erhält die Einleitung folgende Fassung: „Führt die
Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des
Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:“. 6. Artikel 12
wird wie folgt geändert: a) Absatz 1
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a)
Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die
genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats
abgelehnt hat;“. b) Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „(2) In dem
Antragsdatensatz werden auch die Gründe für die Verweigerung des Visums
angegeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe
handeln: a) Der
Antragsteller i) legt ein
Reisedokument vor, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ii) begründet den
Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht; iii) erbringt
nicht den Nachweis, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für
die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in
einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. ist
nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; iv) hat sich im
laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten; v) ist im SIS zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben; vi) stellt eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche
Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder
für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar, insbesondere wenn
er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung
aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; vii) weist nicht
nach, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige
Reisekrankenversicherung verfügt; b) die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten
Aufenthalts waren nicht glaubhaft; c) die Absicht
des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums
zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden; d) es wurde vom
Antragsteller nicht ausreichend belegt, dass es ihm nicht möglich war, im
Voraus ein Visum zu beantragen, ein Umstand, der die Beantragung der Erteilung
eines Visums an der Grenze rechtfertigt.“ 7. Artikel 13
erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Zusätzliche Daten
bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums (1) Wurde
entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die
Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um
folgende Daten: a)
Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums, b) Behörde, die
das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts, c) Ort und Datum
des Beschlusses. (2) Im
Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung
oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der
folgenden Gründe handeln: a) einer oder
mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe, b) das Ersuchen
des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.“ 8. Artikel 14
wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird
wie folgt geändert: i) Die Einleitung
erhält folgende Fassung: „1. Wurde
entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines
ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese
Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:“. ii) Buchstabe d
erhält folgende Fassung: „d) Nummer der
Visummarke für das verlängerte Visum;“. iii) Buchstabe g
erhält folgende Fassung: „g) das Gebiet,
in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere
räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;“. b) Absatz 2
Buchstabe c wird gestrichen. 9. In Artikel
15 Absatz 1 werden die Worte „bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verlängern oder zu
verkürzen“ durch die Worte „oder zu verlängern“ ersetzt. 10. Artikel
17 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält
folgende Fassung: „4. Mitgliedstaat
der ersten Einreise;“. b) Nummer 6 erhält
folgende Fassung: „6. Kennzeichnung
der Visumkategorie; “. c) Nummer 11
erhält folgende Fassung: „11.
Hauptzweck(e) der Reise;“. 11. In
Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 20
Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „oder
verkürzt“ gestrichen. 12. In
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte „Verkürzung der
Gültigkeitsdauer“ gestrichen. Artikel 55 Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Anhang V Teil A der
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird hiermit wie folgt geändert: a) Nummer 1
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) annulliert
oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren des
Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) [37] auf;“ b) Nummer 2
wird gestrichen. Artikel 5356 Aufhebungen (1) Die Ö Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 wird Õ Artikel 9 bis 17 des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden aufgehoben Ö und sechs
Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung durch diese ersetzt Õ. (2) Folgendes wird
aufgehoben: a) der
Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der
Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen
Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen (SCH/Com-ex (99) 13)
(die Gemeinsame Konsularische Instruktion einschließlich der Anlagen); b) die
Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich
der Verlängerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21) und bezüglich
der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der
Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24), Beschluss des
Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich des Austauschs von
Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken (SCH/Com-ex (94) 25),
Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über den Austausch vor Ort
von statistischen Angaben zur Visumerteilung (SCH/Com-ex (98) 12) und Beschluss
des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Einführung eines
einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer
Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung (SCH/Com-ex (98) 57); c) die
Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI vom 4. März 1996 betreffend den Transit auf
Flughäfen[38]; d) die
Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat
Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und
praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden[39]; e) die
Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien
Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt[40]; f) die
Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung
von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an
Seeleute auf der Durchreise[41]; g) Artikel 2
der Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlament und des Rates vom
23. April 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer
Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der
Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen[42]. (3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte Ö Verordnung Õ gelten als
Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in
Anhang XIII zu lesen. Artikel 5457 Überwachung und Bewertung (1) Zwei ð Drei ï Jahre nach nachdem alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar
geworden sind, ð dem in Artikel 55 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ï erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung dieserder
Verordnung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die
Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet der Berichte nach
Absatz 3. (2) Die Kommission legt die Bewertung nach
Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage
dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur
Änderung dieser Verordnung vor. (3) Die Kommission legt drei Jahre, nachdem
der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der
Artikel 1213, 1517, 38 und 40
bis 4244 dieser
Verordnung vor, der auch auf folgende Themen eingeht: Umsetzung der Erfassung
und Verwendung biometrischer Identifikatoren, Zweckmäßigkeit des gewählten
ICAO-Standards, Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, Erfahrungen mit
externen Dienstleistungserbringern unter spezifischer Bezugnahme auf die
Erfassung biometrischer Daten, Umsetzung der Regelung zum Kopieren von
Fingerabdrücken innerhalb von 59 Monaten und Gestaltung der Antragsverfahren.
In dem Bericht werden zudem auf der Grundlage von Artikel 17
Absätze 12, 13 und 14 und von Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ die Fälle, in denen
Fingerabdrücke faktisch nicht abgegeben werden konnten oder aus rechtlichen
Gründen nicht bereitgestellt werden mussten, mit der Zahl der Fälle verglichen,
in denen Fingerabdrücke abgenommen wurden. Der Bericht enthält auch Angaben zu
Fällen, in denen Personen, die ihre Fingerabdrücke tatsächlich nicht abgeben
konnten, ein Visum verweigert wurde. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem
Bericht geeignete Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei. (4) In dem ersten der Berichte nach
Absatz 3 wird anhand der Ergebnisse einer unter Verantwortung der Kommission
durchgeführten Studie auch die Frage behandelt, ob Fingerabdrücke von Kindern
unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine
hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich die
Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern. Artikel 5558 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) SieDiese
Verordnung gilt ab dem 5. April 2010 Ö [sechs Monate
nach ihrem Inkrafttreten] Õ . (3) Ö Artikel 51
gilt ab dem [drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] Õ . (3) Artikel 52 und
Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a bis h und Absatz 2 gelten ab dem
5. Oktober 2009. (4) Soweit das
Schengener Konsultationsnetz (Pflichtenheft) betroffen ist, gilt Artikel 56
Absatz 2 Buchstabe d ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten
Zeitpunkt. (5) Artikel 32 Absätze 2
und 3, Artikel 34 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 35 Absatz 7 gelten ab dem 5.
April 2011. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö den
Verträgen Õ unmittelbar in denjedem
Mitgliedstaaten. Geschehen zu […] am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] COM(2012) 649 final. [2] COM(2014) 165. [3] SWD(2014) 101. [4] SWD(2014) 67 und SWD 68. [5] Siehe unter anderem das Urteil des Gerichtshofs vom
31. Januar 2006 in der Rechtssache C-503/03 Kommission gegen Spanien. [6] Der Begriff „erleichtern” wurde vom Gerichtshof in Bezug
auf die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie dahin ausgelegt, dass die
Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Anträge auf Einreise und Aufenthalt von
Personen, die zu einem Unionsbürger in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
stehen, gegenüber den Anträgen anderer Drittstaatsangehöriger in gewisser
Weise bevorzugt zu behandeln; Urteil vom 5. September 2012 in der
Rechtssache C-83/11, Rahman. [7] Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober
1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer
der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft
(ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13). [8] EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki,
Rechtssache C-84/12, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. [9] COM(2014) 163 final. [10] ABl. […]. [11] Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009,
S. 1). [12] ABl. L 239 vom
22.9.2000, S. 19. [13] ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1. [14] ABl. C 53 vom
3.3.2005, S. 1. [15] Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht
der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). [16] Verordnung
(EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). [17] Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31). [18] ABl. L 184
vom 17.7.1999, S. 23. [19] Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13). [20] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [21] Beschluss des Rates vom
17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem
Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176
vom 10.7.1999, S. 31). [22] ABl. L 176
vom 10.7.1999, S. 53. [23] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [24] Beschluss 2008/146/EG des Rates
vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen
Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). [25] ABl. L 83
vom 26.3.2008, S. 3 Beschluss
des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen
Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den
Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160
vom 18.6.2011, S. 19). [26] Beschluss 2000/365/EG des Rates
vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131
vom 1.6.2000, S. 43). [27] Beschluss 2002/192/EG des Rates
vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64
vom 7.3.2002, S. 20). [28] Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen
im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). [29] Verordnung
(EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche
Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995,
S. 1). [30] Beschluss Nr. 1105/2011/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der
Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur
Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9). [31] Verordnung
(EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die
einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die
Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht
anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53
vom 23.2.2002, S. 4). [32] Entscheidung
2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen
Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des
Visa-Informationssystems (ABl. L 267 vom
27.9.2006, S. 41). [33] Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105
vom 13.4.2006, S. 1). [34] Richtlinie 2005/71/EG des Rates
vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für
Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
(ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15). [35] ABl. L 289 vom 3.11.2005,
S. 23. [36] ABl. L 243
vom 15.9.2009, S. 1. [37] ABl. L 243
vom 15.9.2009, S. 1. [38] ABl. L 63
vom 13.3.1996, S. 8. [39] ABl. L 116
vom 26.4.2001, S. 2. [40] ABl. L 150
vom 6.6.2001, S. 4. [41] ABl. L 64
vom 7.3.2003, S. 1. [42] ABl. L 131
vom 28.5.2009, S. 1. ANHÄNGE zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Visakodex der Union
(Visakodex)
(Neufassung) ê 810/2009 ANHANG I ò neu Einheitliches Antragsformular Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Dieses Antragsformular ist
unentgeltlich [1] Die Felder 19, 20, 31 und 32 sind
nicht von Familienangehörigen von EU-Bürgern auszufüllen. Die Felder 1-3 sind entsprechend den
Angaben im Reisedokument auszufüllen. 1. Name (Familienname) (x) || RESERVIERT FÜR AMTLICHE EINTRAGUNGEN Datum des Antrags: Nr. des Visumantrags: Antrag eingereicht bei □ Botschaft/Konsulat □ Dienstleistungserbringer □ Mittlerorganisation □ Grenzübergangsstelle: …………………………. □ Sonstige Stelle Akte bearbeitet durch: Belege: □ Reisedokument □ Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Einladung □ Beförderungsmittel □ Sonstiges: Visum: □ Verweigert □ Erteilt: □ A □ C □ Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit □ Gültig: von bis Anzahl der Einreisen: □ 1 □ mehrere 2. Familienname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)) (x) 3. Vorname(n) (x) 4. Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr) || 5. Geburtsort 6. Geburtsland || 7. Derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit bei der Geburt (falls nicht wie oben) 8. Geschlecht □ männlich □ weiblich || 9. Familienstand □ ledig □ verheiratet □ getrennt □ geschieden □ verwitwet □ Sonstiges (bitte ausführen) 10. Inhaber der elterlichen Sorge/Vormund (bei Minderjährigen): Name, Vorname, Anschrift (falls abweichend von der des Antragstellers) und Staatsangehörigkeit 11. Ggf. nationale Identitätsnummer 12. Art des Reisedokuments □ Gewöhnlicher Reisepass □ Diplomatenpass □ Dienstpass □ Amtspass □ Sonderpass □ Sonstiges Reisedokument (bitte ausführen) 13. Nummer des Reisedokuments || 14. Ausstellungsdatum || 15. Gültig bis || 16. Ausgestellt durch 17. Wohnanschrift und E-Mail-Adresse des Antragstellers || Telefonnummer(n) 18. Wohnsitz in einem anderen Staat als dem der Staatsangehörigkeit □ Nein □ Ja. Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument …….………… Nr. ………….……….. Gültig bis * 19. Derzeitige berufliche Tätigkeit * 20. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers. Bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung 21. Hauptzweck(e) der Reise: □ Tourismus…….□ Geschäftsreise…….□ Besuch von Familienangehörigen oder Freunden ….□ Kultur ……□ Sport …….. □ Offizieller Besuch □ Gesundheitliche Gründe □ Studium □ Flughafentransit ……□ Sonstiges (bitte ausführen): 22. Bestimmungsmitgliedstaat(en) || 23. Mitgliedstaat der ersten Einreise 24. Anzahl der beantragten Einreisen □ Einmalige Einreise….□ Mehrfache Einreise || 25. Dauer des geplanten Aufenthalts Bitte Anzahl der Tage angeben 26. Wurden die Fingerabdrücke bereits für die Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Rundreise-Visums erfasst? □ Nein □ Ja Datum (falls bekannt) …………………….. 27. Ggf. Einreisegenehmigung für das Endbestimmungsland Ausgestellt durch ………………………………..Gültig von …………………………bis ………………………………………………. 28. Datum der geplanten Ankunft im Schengen-Raum || 29. Datum der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum * 30. Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, bitte Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft (Unterkünfte) in dem (den) Mitgliedstaat(en) angeben. Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en) / des/der Hotels / der vorübergehenden Unterkunft (Unterkünfte) || Telefon und Fax *31. Name und Anschrift des einladenden Unternehmens / der einladenden Organisation || Telefon und Fax des Unternehmens/der Organisation Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation *32. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers werden getragen □ vom Antragsteller selbst Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Bargeld □ Reiseschecks □ Kreditkarte □ Im Voraus bezahlte Unterkunft □ Im Voraus bezahlte Beförderung □ Sonstiges (bitte ausführen) || □ von einem Sponsor (Gastgeber, Unternehmen, Organisation), bitte ausführen …….□ siehe Feld 31 oder 32 …….□ Sonstiges (bitte ausführen) Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Bargeld □ Zur Verfügung gestellte Unterkunft □ Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts □ Im Voraus bezahlte Beförderung □ Sonstiges (bitte ausführen) 33. Persönliche Daten des Familienangehörigen, der EU-Bürger ist Name || Vorname(n) Geburtsdatum || Staatsangehörigkeit || Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises 34. Verwandtschaftsverhältnis zum EU-Bürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz □ Ehegatte ……………..□ Kind ……□ Enkelkind ………………□ abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie Mir ist bekannt, dass die Visumgebühr im Falle der Visumverweigerung nicht erstattet wird. Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass zur Prüfung meines Visumantrags die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben werden müssen, ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Visumantrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zwecks Entscheidung über meinen Visumantrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet. Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt und Wohnsitz in diesem Gebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch bezeichnete Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist: [(…………………………………………………………………………………………………………………………………..…)]. Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im VIS gespeichert wurden und von welchem Mitgliedstaat diese Daten stammen; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsmittel, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die staatliche Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………..] ist zuständig für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten. Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können. Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft. Ort und Datum || Unterschrift (bei Minderjährigen Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge/des Vormunds): ê 810/2009 ANHANG II Nicht
erschöpfende Liste dervon Belegen Bei den von den Antragstellern vorzulegenden Belegen gemäß Artikel 14
kann es sich um folgende Dokumente handeln: ò neu Die nachstehende allgemeine Liste von Belegen wird
nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 46
Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort
überprüft. ê 810/2009 A. BELEGE ÜBER DEN ZWECK DER REISE 1. bei beruflichen Reisen: a) die Einladung eines Unternehmens
oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen
Besprechungen, Tagungen oder Veranstaltungen; b) andere Unterlagen, aus denen
eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen; c) gegebenenfalls
Eintrittskarten zu Messen und Kongressen; d) Dokumente, die die
Geschäftstätigkeit des Unternehmens belegen; e) Dokumente, die den
Beschäftigungsstatus des Antragstellers im Unternehmen belegen; 2. bei Reisen zu Studien- oder sonstigen
Ausbildungszwecken: a) die Anmeldebestätigung einer
Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder
praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen; b) Studentenausweise oder
Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen; 3. bei touristischen oder privaten Reisen: a) Dokumente in Bezug auf die
Unterkunft;: –
eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem
Unterkunft genommen werden soll; –
Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige
geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht; b) Dokumente in Bezug auf die
Reiseroute: – die Buchungsbestätigung des Veranstalters
einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die
Reisepläne hervorgehen; –
im Fall der Durchreise: Visum oder sonstige
Einreisegenehmigung für das Drittland, welches das Bestimmungsland ist; Tickets
für die Weiterreise; ò neu –
4. bei Reisen zum
Besuch von Freunden oder Familienangehörigen: –
a) Unterlagen, aus
denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht, oder –
b) eine Einladung des
Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll; –
5. bei Reisen zum
Zwecke der Durchreise: –
a) Visum
oder Einreisegenehmigung für den Bestimmungsdrittstaat und –
b) Tickets
für die Weiterreise. ê 810/2009
(angepasst) 64. bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen,
kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus
anderen Gründen stattfinden: –
Einladungen, Eintrittskarten, Anmeldebestätigungen
oder Programme, (möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und
der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der
Zweck der Reise hervorgeht; 75. bei Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einermit
offiziellenr
Einladung an die Regierung des betreffenden Drittstaatslands an
Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an
Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats teilnehmen: –
ein Schreiben einer Behörde des betreffenden Drittstaatslands, in
dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der offiziellen Delegation angehört,
die zur Teilnahme an einer der oben genannten Veranstaltungen in einen
Mitgliedstaat reist, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung; 86. bei Reisen aus gesundheitlichen Gründen: –
ein amtliches Dokument der medizinischen
Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser
Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung
der Behandlungskosten. B. DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE
ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS, DAS HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU
VERLASSEN, BEURTEILEN LÄSST 1. Buchung eines Rückreise- oder
Rundreisetickets; 12. Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat Ö , Kontoauszüge, Nachweis von Immobilienbesitz Õ; 23. Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge; 4. Nachweis von Immobilienbesitz; 35. Nachweis der Integration
imEingliederung in
den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen,;
beruflicher Status. C. DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH
BEURTEILEN LÄSST, OB DER ANTRAGSTELLER ÜBER AUSREICHENDE MITTEL ZUR BESTREITUNG
DES LEBENSUNTERHALTS FÜR DEN AUFENTHALT UND DIE RÜCKKEHR IN SEINEN HERKUNFTS-
ODER WOHNSITZSTAAT VERFÜGT Gegebenenfalls Kontoauszüge, Kreditkarte und Kreditkartenabrechnungen,
Gehaltsabrechnungen oder Nachweis der Kostenübernahme. D. DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT
DER FAMILIÄREN SITUATION DES ANTRAGSTELLERS 1. Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds (wenn ein Minderjähriger ohne seine Eltern reist); 2. Nachweis einer
familiärern BindungenBeziehung
zum Gastgeber/zur einladenden Person. ò neu Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 haben
Personen, die als regelmäßig Reisende im VIS registriert sind, ausschließlich
die unter A und D genannten Dokumente vorzulegen. ê 810/2009 ANHANG III EINHEITLICHES
FORMAT UND VERWENDUNG DES STEMPELS ZUR DOKUMENTIERUNG DER ANTRAGSTELLUNG … Visum …[2] || xx/xx/xxxx[3] || …[4] Beispiel: || C visa FR || 22/04/2009 || Consulat de France Dschibuti || Der Stempel wird auf der ersten freien Seite des Reisedokuments, die
keine sonstigen Einträge oder Stempel aufweist, angebracht. ê 810/2009 ANHANG IIIIV Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte
Liste der Drittstaatenländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzonen
der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen AFGHANISTAN BANGLADESCH DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO ERITREA ÄTHIOPIEN GHANA IRAN IRAK NIGERIA PAKISTAN SOMALIA SRI LANKA ê 810/2009
(angepasst) ANHANG IVV LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE
TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT
BERECHTIGEN ANDORRA: –
Tarjeta provisional de estancia y de trabajo
(Vorläufige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für Saisonarbeit
ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses
ab, überschreitet aber grundsätzlich nie sechs Monate. Kann nicht verlängert
werden. –
Tarjeta de estancia y de trabajo (Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für sechs Monate ausgestellt und kann um ein
Jahr verlängert werden. –
Tarjeta de estancia (Aufenthaltsbewilligung) (weiß);
wird für sechs Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden. –
Tarjeta temporal de residencia (Befristete
Niederlassungsgenehmigung) (rosa); wird für ein Jahr ausgestellt und kann
zweimal jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden. –
Tarjeta ordinaria de residencia (Gewöhnliche
Niederlassungsgenehmigung) (gelb); wird für drei Jahre ausgestellt und kann um
drei Jahre verlängert werden. –
Tarjeta privilegiada de residencia (Privilegierte
Niederlassungsgenehmigung) (grün); wird für fünf Jahre ausgestellt und kann
jeweils um fünf Jahre verlängert werden. –
Autorización de residencia (Niederlassungserlaubnis)
(grün); wird für ein Jahr ausgestellt und kann jeweils um drei Jahre verlängert
werden. –
Autorización temporal de residencia y de trabajo
(Befristete Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (rosa); wird für zwei Jahre
ausgestellt und kann um zwei Jahre verlängert werden. –
Autorización ordinaria de residencia y de trabajo
(Gewöhnliche Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (gelb); wird für fünf Jahre
ausgestellt. –
Autorización privilegiada de residencia y de trabajo
(Privilegierte Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (grün); wird für zehn
Jahre ausgestellt und kann jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden. KANADA: –
Permanent Resident Card (Aufenthaltsgenehmigung,
Scheckkartenformat) JAPAN: –
Re-entry permit to Japan (Genehmigung zur
Wiedereinreise nach Japan) SAN MARINO: –
Permesso di soggiorno ordinario (validità illimitata)
(Herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit)) –
Permesso di soggiorno continuativo speciale (validità
illimitata) (Kontinuierliche Sonderaufenthaltserlaubnis (unbeschränkte
Gültigkeit)) –
Carta d’identità di San Marino (validità illimitata)
(Identitätskarte von San Marino (unbeschränkte Gültigkeit)) VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA: –
Form I-551 Permanent resident card
(Aufenthaltsgenehmigung) (zwei bis zehn Jahre gültig) –
Form I-551 Alien registration receipt card
(Ausländermeldebescheinigung) (zwei bis zehn Jahre gültig) –
Form I-551 Alien registration receipt card
(Wiedereinreisedokument) (unbeschränkte Gültigkeit) –
Form I-327 Re-entry document (zwei Jahre
gültig — ausgestellt an Inhaber eines I-551) –
Resident alien card (Ausländerausweis für Ansässige
mit einer Gültigkeitsdauer von zwei oder zehn Jahren oder unbefristet). Dieses
Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA ein
Jahr nicht überschreitet.) –
Permit to re-enter (Wiedereinreisegenehmigung mit
einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Dieses Dokument ist nur ausreichend,
wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA zwei Jahre nicht überschreitet.) –
Valid temporary residence stamp in a valid passport
(im gültigen Pass angebrachter gültiger Stempel für befristeten Aufenthalt)
(ein Jahr Gültigkeit nach Ausstellungsdatum) ò neu ANDORRA: Autorització
temporal (befristete Einwanderungserlaubnis – grün) Autorització
temporal per a treballadors d’empreses estrangeres (befristete
Einwanderungserlaubnis für Beschäftigte ausländischer Unternehmen – grün) Autorització
residència i treball (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis – grün) Autorització
residència i treball del personal d’ensenyament (Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis für Lehrkräfte – grün) Autorització
temporal per estudis o per recerca (befristete Einwanderungserlaubnis für
Studien oder Forschung – grün) Autorització
temporal en pràctiques formatives (befristete Einwanderungserlaubnis für
Praktika und Ausbildungen – grün) Autorització
residència (Aufenthaltserlaubnis – grün) KANADA: Permanent
resident (PR) card (Karte für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte) Permanent
Resident Travel Document (PRTD) (Reisedokument für dauerhaft
Aufenthaltsberechtigte) JAPAN: Residence
card (Aufenthaltskarte) SAN
MARINO: Permesso
di soggiorno ordinario (herkömmliche Aufenthaltserlaubnis) (ein Jahr gültig,
bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar) Sonderaufenthaltserlaubnis
(ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar) aus folgenden
Gründen: Hochschulbesuch, Sport, Gesundheitsversorgung, religiöse Gründe,
Krankenpflegetätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus, diplomatische
Funktionen, Lebensgemeinschaft, Erlaubnis für Minderjährige, humanitäre Gründe,
Erlaubnis für Eltern Saisonale
und befristete Arbeitserlaubnis (elf Monate gültig, bei Ablauf der Gültigkeit
verlängerbar) Identitätskarte
für Personen mit amtlichem Wohnsitz („residenza“) in San Marino (fünf Jahre
gültig) VEREINIGTE
STAATEN VON AMERIKA: Gültiges,
nicht abgelaufenes Einwanderungsvisum Kann
bei der Einreise für ein Jahr als befristeter Aufenthaltsnachweis bis zur Ausstellung
der Karte I-551 bestätigt werden. Gültiges,
nicht abgelaufenes Formular I-551 (Permanent Resident Card –
Daueraufenthaltskarte) Kann
– je nach Art der Zulassung – bis zu zwei oder zehn Jahre gültig sein. Ist
kein Ablaufdatum auf der Karte vermerkt, so wird sie als gültiges Reisedokument
anerkannt. Gültiges,
nicht abgelaufenes Formular I-327 (Re-entry Permit – Wiedereinreisegenehmigung) Gültiges,
nicht abgelaufenes Formular I-571 (Refugee Travel Document (Reisedokument für
Flüchtlinge) mit Bestätigungsvermerk „Permanent Resident Alien“ (dauerhaft
aufenthaltsberechtigter Ausländer)) ê 810/2009 è1 610/2013
Art. 6 Nr. 5 und Anhang II Nr. 1 ANHANG VVI
è1 ç ò neu STANDARDFORMULAR
ZUR MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG,
ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINES VISUMS _____________________ _______________________________________________________________________________[5] VERWEIGERUNG/ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG
DES VISUMS Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr
_______________________________, die ________________ Botschaft/das
________________ Generalkonsulat /das ________________ Konsulat/[andere
zuständige Behörde] in _________ ______________; [andere zuständige Behörde] von
____________________; die für
Personenkontrollen zuständige Behörde in ________________________ hat Ihren
Visumantrag geprüft; Ihr Visum mit der Nummer __________, ausgestellt am _______________
[Tag/Monat/Jahr], geprüft. Das Visum
wurde verweigert. Das Visum wurde annulliert. Das Visum wurde aufgehoben. Diese Entscheidung stützt sich auf den
folgenden Grund / die folgenden Gründe: 1. Es wurde ein falsches, gefälschtes
oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt. 2. Der Zweck und die Bedingungen des
geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen. 3. Sie haben nicht den Nachweis erbracht,
dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die
Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder
Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre
Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel
rechtmäßig zu erlangen. 4. Sie haben sich im gegenwärtigen
Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten. 5. Sie wurden im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben
von ……………… (Angabe des Mitgliedstaats) 6. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind
der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die
internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen. 7. Die Angaben zum Zweck und zu den
Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. 8. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums
aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht
festgestellt werden. 9. Es wurde nicht hinreichend belegt,
dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die
Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte. 10. Die Angaben zum Zweck und zu den
Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht begründet. 11. Die Aufhebung des Visums wurde vom
Inhaber des Visums beantragt.[6] Ergänzende Anmerkungen: ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Gegen die Entscheidung zur Verweigerung,
Annullierung oder Aufhebung eines Visums können Sie ein Rechtsmittel einlegen. Die Bestimmungen für die Einlegung eines
Rechtsmittels gegen Entscheidungen zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung
eines Visums enthält: (Verweis auf nationales Recht) Zuständige Behörde, bei der ein
Rechtsmittel eingelegt werden kann: (Kontaktdaten)
……………………………………………………………………………………………………. Informationen zu dem zu beachtenden
Verfahren erhalten Sie bei: (Kontaktdaten) ……………………………………………………………………………………………………. Ein Rechtmittelverfahren ist einzuleiten
binnen: (Angabe der Frist)……………………………... Datum und Stempel der Botschaft/des
Generalkonsulats/des Konsulats/der für Personenkontrollen zuständigen
Behörde/einer anderen zuständigen Behörde:
Unterschrift der betreffenden
Person[7] ê 810/2009 ANHANG VII AUSFÜLLEN DER
VISUMMARKE 1. Feld für
obligatorische gemeinsame Angaben 1.1. Feld „GÜLTIG FÜR“ In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben. Es bestehen nur folgende Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes: a) Schengen-Staaten, b) Angabe des Schengen-Staates oder der Schengen-Staaten,
auf dessen oder deren Hoheitsgebiet das Visum beschränkt ist (in diesem Fall
werden die folgenden Länderkennzeichen verwendet): BE || || BELGIEN CZ || || TSCHECHISCHE REPUBLIK DK || || DÄNEMARK DE || || DEUTSCHLAND EE || || ESTLAND GR || || GRIECHENLAND ES || || SPANIEN FR || || FRANKREICH IT || || ITALIEN LV || || LETTLAND LT || || LITAUEN LU || || LUXEMBURG HU || || UNGARN MT || || MALTA NL || || NIEDERLANDE AT || || ÖSTERREICH PL || || POLEN PT || || PORTUGAL SI || || SLOWENIEN SK || || SLOWAKEI FI || || FINNLAND SE || || SCHWEDEN IS || || ISLAND NO || || NORWEGEN CH || || SCHWEIZ 1.2. Wird die Visummarke zur Ausstellung eines einheitlichen Visums
verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden
Mitgliedstaats die Worte „Schengen-Staaten“ eingetragen. 1.3. Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung verwendet,
werden in diesem Feld in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats alle
Mitgliedstaaten angegeben, auf die der Aufenthalt des Visuminhabers beschränkt
wird. 1.4. Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 dieser Verordnung verwendet,
sind folgende Eintragungen möglich: a) die Codes der betreffenden Mitgliedstaaten; b) die Worte „Schengen-Staaten“, in Klammern gefolgt von
einem Minuszeichen und den Codes der Mitgliedstaaten, für deren Hoheitsgebiet
das Visum nicht gilt; c) ist das Feld „gültig für“ zu klein für die Aufnahme
aller Codes der Mitgliedstaaten, die das betreffende Reisedokument (nicht)
anerkennen, wird die Schriftgröße der verwendeten Buchstaben verringert. 2. Feld „VON …
BIS“ In diesem Feld wird die vom Visum gedeckte Aufenthaltsdauer des Inhabers
des Visums angegeben. Nach dem Wort „VON“ wird der erste Tag angegeben, von dem an die
Einreise in das Gebiet, für welches das Visum gilt, gestattet ist. Diese Angabe
wird wie folgt eingetragen: –
zwei Ziffern für den Tag; dem 1.–9. eines Monats geht
eine Null voraus, –
Bindestrich, –
zwei Ziffern für den Monat; den durch eine
einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus, –
Bindestrich, –
für die Jahreszahl werden die beiden letzten Ziffern
eines jeden Jahres angegeben. Zum Beispiel: 05-12-07 = 5. Dezember 2007. Nach dem Wort „BIS“ wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums auf
die gleiche Weise wie der erste Gültigkeitstag angegeben. Die Ausreise des
Visuminhabers aus dem Geltungsbereich des Visums muss bis 24.00 Uhr dieses
Tages erfolgt sein. 3. Feld „ANZAHL
DER EINREISEN“ Angabe der möglichen Zahl von Einreisen des Visuminhabers in das
Gebiet, für welches das Visum gültig ist, d. h. der Zahl der Aufenthalte,
die über die gesamte Gültigkeitsdauer verteilt werden können, siehe Nummer 4
unten. Es können eine einmalige Einreise, zwei Einreisen oder mehr als zwei
Einreisen gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit
„01“, „02“ bzw. mit „MULT“, wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind,
vermerkt. Bei einem Visum für zwei oder mehr Flughafentransits nach Artikel 26
Absatz 3 dieser Verordnung berechnet sich die Gültigkeitsdauer des Visums wie
folgt: erster Abreisetag plus sechs Monate. Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Gesamtzahl der gestatteten
Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtzahl der für
den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde. 4. Feld „DAUER
DES AUFENTHALTS … TAGE“ Angabe der Zahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums im Gebiet,
für das das Visum gilt, aufhalten darf. Hierbei handelt es sich entweder um
einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener
Aufenthalte innerhalb der unter Punkt 2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der
unter Punkt 3 gestatteten Anzahl der Einreisen. Zwischen den Worten „DAUER DES AUFENTHALTS“ und „TAGE“ wird die Zahl
der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die
erste Ziffer eine Null ist, wenn die Zahl der Tage weniger als 10 beträgt. Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage. Bei einem länger als sechs Monate gültigen Visum gilt für jeden
Zeitraum von 180 Tagen eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen. 5. Feld
„AUSGESTELLT IN … AM“ Angabe des Standorts der ausstellenden Behörde. Das Datum der
Ausstellung wird im Anschluss an das Wort „AM“ eingetragen. Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie das Datum gemäß Punkt 2
angegeben. 6. Feld
„PASSNUMMER“ Angabe der Nummer des Reisedokuments, in dem die Visummarke angebracht
wird. Ist derjenige, für den das Visum ausgestellt wird, im Pass des
Ehegatten, der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds eingetragen, wird die
Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person angegeben. Bei Nichtanerkennung des Reisedokuments des Antragstellers durch den
ausstellenden Mitgliedstaat wird für die Anbringung des Visums das einheitliche
gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet. Bei der Anbringung der Visummarke auf dem einheitlichen gesonderten
Blatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer nicht die Passnummer, sondern
die auf dem Blatt aufgedruckte und aus sechs Ziffern bestehende Nummer. 7. Feld
„VISUMKATEGORIE“ Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten
werden die Buchstaben A, C und D verwendet: A || : || Visum für den Flughafentransit (definiert in Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung) C || : || Visum (definiert in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung) D || : || Visum für einen langfristigen Aufenthalt 8. Feld „NAME
UND VORNAME“ Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik
„Name(n)“ und des ersten Worts aus der Rubrik „Vorname(n)“ im Reisedokument des
Visuminhabers. Die ausstellende Behörde prüft die Übereinstimmung zwischen
Name(n) und Vorname(n) im Reisedokument, den entsprechenden Angaben im
Visumantrag und denen, die sowohl in dieses Feld als auch in die
maschinenlesbare Zone einzutragen sind. Lassen sich Name und Vorname aufgrund
ihrer Länge nicht vollständig in das Feld eintragen, wird anstelle der
überzähligen Schriftzeichen ein Punkt (.) gesetzt. 9. a) Obligatorische Angaben im Feld „ANMERKUNGEN“ –
Wird das Visum in Vertretung eines anderen
Mitgliedstaats nach Artikel 8 erteilt, wird der folgende Vermerk hinzugefügt:
„R/[Code des vertretenen Mitgliedstaats]“. –
Wird das Visum zum Zwecke der Durchreise erteilt,
wird der folgende Vermerk hinzugefügt: „TRANSIT“. –
Sind alle in Artikel 5 Absatz 1 der
VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, wird
folgender Vermerk hinzugefügt: „VIS“. –
Sind nur die in Artikel 5 Absatz 1
Buchstaben a und b der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im
Visa-Informationssystem gespeichert, nicht aber die Daten gemäß
Buchstabe c desselben Absatzes, weil die Erfassung der Fingerabdrücke in
der betreffenden Region nicht zwingend war, wird folgender Vermerk hinzugefügt:
„VIS 0“. –
b) Angaben der einzelnen Staaten im Feld
„ANMERKUNGEN“ Dieses Feld enthält auch die Angaben in der Sprache des ausstellenden
Mitgliedstaats zu seinen Rechtsvorschriften. Die Angaben bestehen nicht in
einer Wiederholung der obligatorischen Angaben nach Ziffer 1. c) Feld für das Lichtbild Das Farblichtbild des Visuminhabers wird auf der dafür vorgesehenen
Zone angebracht. Das auf der Visummarke anzubringende Lichtbild hat folgende Merkmale
aufzuweisen: Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Scheitel beträgt 70 % bis
80 % des Vertikalmaßes des Lichtbildes. Mindestanforderungen an die Auflösung: –
300 Pixel pro Zoll (pixels per inch — ppi), ohne
Komprimierung, zum Einscannen; –
720 Bildpunkte pro Zoll (dots per inch — dpi) für den
Farbdruck. 10.
Maschinenlesbare Zone Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10
Zeichen/Zoll). 1. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch) Position || Anzahl der Zeichen || Feld || Erläuterungen 1-2 || 2 || Art des Dokuments || 1. Zeichen: V 2. Zeichen: Code der Visakategorie (A, C oder D) 3-5 || 3 || Ausstellender Staat || 3-stelliger ICAO-Buchstabencode: BEL, CHE, CZE, DNK, DEU, EST, GRC, ESP, FRA, ITA, LVA, LTU, LUX, HUN, MLT, NLD, AUT, POL, PRT, SVN, SVK, FIN, SWE, ISL, NOR 6-36 || 31 || Name und Vorname || Der Name ist von den Vornamen durch zwei Füllzeichen (<<) zu trennen; einzelne Namensbestandteile sind durch ein Füllzeichen zu trennen (<); nicht benötigte Zwischenräume sind mit einem Füllzeichen (<) aufzufüllen. 2. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch) Position || Anzahl der Zeichen || Feld || Erläuterungen 1 || 9 || Visanummer || In der oberen rechten Ecke der Visummarke aufgedruckt 10 || 1 || Kontrollziffer || Wird anhand des vorhergehenden Felds in einem komplexen Rechenvorgang mit einem von der ICAO festgelegten Algorithmus generiert 11 || 3 || Staatsangehörigkeit des Antragstellers || 3-stelliger ICAO-Buchstabencode 14 || 6 || Geburtsdatum || Format JJMMTT, wobei JJ = Jahr (obligatorisch) MM = Monat oder << falls unbekannt TT = Tag oder << falls unbekannt 20 || 1 || Kontrollziffer || Wird anhand des vorhergehenden Felds in einem komplexen Rechenvorgang mit einem von der ICAO festgelegten Algorithmus generiert 21 || 1 || Geschlecht || F = weiblich, M = männlich, < = ohne Angabe 22 || 6 || Letzter Gültigkeitstag des Visums || Format JJMMTT ohne Füllzeichen 28 || 1 || Kontrollziffer || Wird anhand des vorhergehenden Felds in einem komplexen Rechenvorgang mit einem von der ICAO festgelegten Algorithmus generiert 29 || 1 || Räumliche Gültigkeit || a) für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit den Buchstaben T einfügen b) für einheitliche Visa das Füllzeichen < einfügen 30 || 1 || Anzahl der Einreisen || 1, 2, oder M 31 || 2 || Aufenthaltsdauer || a) Kurzaufenthalt: Anzahl der Tage ist in der normal lesbaren Zone einzutragen b) Langfristiger Aufenthalt: << 33 || 4 || Beginn der Gültigkeit || Format MMTT ohne Füllzeichen ê 810/2009 ANHANG VIII ANBRINGEN DER
VISUMMARKE 1. Die Visummarke wird auf der ersten noch freien Seite des
Reisedokuments angebracht, auf der sich außer dem Stempel zur Dokumentierung
der Zulässigkeit des Antrags keine Eintragungen oder Stempel befinden. 2. Die Visummarke wird randbündig am Rand der Seite des Reisedokuments
angebracht. Die maschinenlesbare Zone der Visummarke wird randseitig
ausgerichtet. 3. Der Stempel der ausstellenden Behörde wird in dem Feld „ANMERKUNGEN“
über den Rand der Visummarke hinaus auf die Seite des Reisedokuments reichend
aufgebracht. 4. Wenn von einem Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone abzusehen ist,
darf der Stempel in dieser Zone aufgebracht werden, um sie unbrauchbar zu
machen. Die Abmessungen des Stempels und die Aufschrift werden von jedem
Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Vorschriften festgelegt. 5. Um eine erneute Verwendung einer Visummarke, die auf einem
gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht wurde, zu
verhindern, wird am rechten Rand der Marke auf das gesonderte Blatt hinausreichend
der Stempel der ausstellenden Behörde so angebracht, dass die Lesbarkeit der
Felder und Anmerkungen nicht beeinträchtigt und nicht in die ausgefüllte
maschinenlesbare Zone hineingestempelt wird. 6. Die Verlängerung eines Visums nach Artikel 33 dieser Verordnung
erfolgt unter Verwendung einer Visummarke. Der Stempel der ausstellenden
Behörde wird auf der Visummarke angebracht. ê 810/2009 ANHANG IX TEIL 1 Regelung für die
Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise Diese Regelung gilt für den Informationsaustausch zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf visumpflichtige Seeleute
auf der Durchreise. Wird auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen an
der Grenze ein Visum ausgestellt, so liegt die Zuständigkeit dafür bei dem
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt. Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck „mitgliedstaatlicher Hafen“ einen Hafen, der eine Außengrenze eines
Mitgliedstaats darstellt; „mitgliedstaatlicher Flughafen“ einen Flughafen, der eine Außengrenze
eines Mitgliedstaats darstellt. I. Anmusterung
auf einem Schiff, das in einem mitgliedstaatlichen Hafen liegt oder dort
erwartet wird (Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten) –
Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die
zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Hafens, in dem das Schiff liegt
oder erwartet wird, über die Einreise visumpflichtiger Seeleute über einen
mitgliedstaatlichen Flughafen oder über eine Land- oder Seegrenze. Die Reederei
oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung,
in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser
Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet. –
Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie
möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten
übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen
dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten,
z. B. anhand der (Flug-)Tickets, überprüft. –
Im Falle der vorgesehenen Einreise von Seeleuten über
einen mitgliedstaatlichen Flughafen teilen die zuständigen Behörden des
mitgliedstaatlichen Hafens den zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen
Einreiseflughafens anhand eines per Fax, E-Mail oder auf anderem Wege
übermittelten und ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für visumpflichtige
Seeleute auf der Durchreise (gemäß Teil 2) das Ergebnis der Überprüfung mit und
geben an, ob auf dieser Grundlage an der Grenze ein Visum grundsätzlich erteilt
werden kann. Gleichfalls werden bei einer vorgesehenen Einreise von Seeleuten
über eine Land- oder Seegrenze die zuständigen Behörden der Grenzübergangsstelle,
über die die Seeleute in den Mitgliedstaat einreisen werden, nach dem
vorgenannten Verfahren informiert. –
Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen
Angaben positiv und erweist sich, dass es mit den Aussagen oder Dokumenten des
jeweiligen Seemanns übereinstimmt, so können die zuständigen Behörden des
mitgliedstaatlichen Einreise- oder Ausreiseflughafens an der Grenze ein Visum
ausstellen, dessen Gültigkeit den Erfordernissen der Durchreise entspricht.
Darüber hinaus wird in diesem Fall das Reisedokument des Seemanns mit einem
Einreise- oder Ausreisestempel eines Mitgliedstaats versehen und dem
betreffenden Seemann ausgehändigt. II. Abmustern
von einem Schiff, das in einen Hafen eines Mitgliedstaats eingelaufen ist
(Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten) –
Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die
zuständigen Behörden des betreffenden mitgliedstaatlichen Hafens über die
Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der
Mitgliedstaaten über einen mitgliedstaatlichen Flughafen oder eine Land- oder
Seegrenze verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet
für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur
Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und
erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet. –
Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie
möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten
übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die
Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser
Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten, z. B.
anhand der (Flug-)Tickets, überprüft. –
Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen
Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Visum für eine
Aufenthaltsdauer ausstellen, die den Erfordernissen der Durchreise entspricht. III. Ummustern
von einem Schiff, das in einen mitgliedstaatlichen Hafen eingelaufen ist, auf
ein anderes Schiff –
Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die
zuständigen Behörden des betreffenden mitgliedstaatlichen Hafens über die
Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der
Mitgliedstaaten über einen anderen mitgliedstaatlichen Hafen verlassen werden.
Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine
Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des
Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung
verpflichtet. –
Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie
möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten
übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die
Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser
Untersuchung wird mit den zuständigen Behörden desjenigen mitgliedstaatlichen
Hafens Kontakt aufgenommen, von dem aus die Seeleute das Gebiet der
Mitgliedstaaten per Schiff verlassen werden. Dabei ist zu prüfen, ob das
Schiff, auf dem die Seeleute anmustern, im Hafen liegt oder dort erwartet wird.
Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der
Mitgliedstaaten überprüft. –
Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen
Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Visum für eine
Aufenthaltsdauer ausstellen, die den Erfordernissen der Durchreise entspricht. TEIL 2 GENAUE
BESCHREIBUNG DES FORMULARS Punkte 1 bis 4: Identität des Seefahrers 1 || A. Name(n) B. Vorname(n) C. Staatsangehörigkeit D. Rang/Dienstgrad 2 || A. Geburtsort B. Geburtsdatum 3 || A. Reisepass-Nummer B. Ausstellungsdatum C. Gültigkeitsdauer 4 || A. Nummer des Seemannsbuchs B. Ausstellungsdatum C. Gültigkeitsdauer Zu den Punkten 3 und 4: Je nach Staatsangehörigkeit des Seemanns und je
nach Einreisemitgliedstaat kann ein Reisedokument oder ein Seemannsbuch zum
Zwecke der Identitätsfeststellung verwendet werden. Punkte 5 bis 8: Schiffsagent und betreffendes Schiff 5 || Name des Schiffsagenten (natürliche oder juristische Person, die den Reeder vor Ort in allen Fragen vertritt, die sich auf die Pflichten des Reeders hinsichtlich der Schiffsausrüstung beziehen) unter Punkt 5A und Telefonnummer (sowie andere Kontaktdaten wie Fax-Nummer, E-Mail-Anschrift) unter Punkt 5B 6 || A. Name des Schiffes B. IMO-Nummer (7-stellig, auch Lloyds-Nummer genannt) C. Flagge (unter der das Handelsschiff fährt) 7 || A. Ankunftsdatum des Schiffs B. Herkunft (Hafen) des Schiffs Buchstabe A bezieht sich auf den Tag der Ankunft des Schiffs in dem Hafen, in dem der Seemann anmustert. 8 || A. Abfahrtsdatum des Schiffs B. Bestimmungsort des Schiffs (nächster angelaufener Hafen). Zu den Punkten 7A und 8A: Hinweise auf die Zeitspanne, die dem Seemann
zum Erreichen seines Schiffs zur Verfügung steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Route in sehr
starkem Maße von äußeren und unvorhersehbaren Störfaktoren wie z. B. Stürmen, Havarien
usw. abhängt. Punkte 9 bis 12: Reisezweck und Endbestimmung des Seemanns. 9 Die „Endbestimmung“ ist das endgültige Reiseziel des Seemanns. Es
handelt sich entweder um den Hafen, in dem er anmustert, oder das Land, in das
er zur Abmusterung einreist. 10 Grund des Antrags a) Bei der Anmusterung gilt als Endbestimmung der Hafen,
in dem der Seemann anmustert. b) Bei der Ummusterung auf ein anderes Schiff innerhalb
des Gebiets der Mitgliedstaaten ist dies ebenfalls der Hafen, in dem der
Seemann anmustert. Eine Ummusterung auf ein Schiff außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten gilt als Abmusterung. c) Für die Abmusterung können verschiedene Gründe
angegeben werden: Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsunfall, dringende
familiäre Gründe usw. 11 Beförderungsmittel Liste der Beförderungsmittel, die der visumpflichtige Seemann bei der
Durchreise durch das Gebiet der Mitgliedstaaten benutzt, um seine Endbestimmung
zu erreichen. Das Formular sieht drei Möglichkeiten vor: a) Pkw (oder Bus) b) Zug c) Flugzeug 12 Datum der Ankunft (im Gebiet der Mitgliedstaaten) Betrifft in erster Linie den Zeitpunkt, zu dem ein Seemann über den
ersten mitgliedstaatlichen Flughafen oder die erste Grenzübergangsstelle (denn
es muss nicht immer ein Flughafen sein) an der Außengrenze in das Gebiet der
Mitgliedstaaten einreisen will. Datum der Durchreise Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem
mitgliedstaatlichen Hafen abmustert und sich in einen anderen Hafen begibt, der
ebenfalls im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt. Datum der Abreise Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im
Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um ein anderes Schiff zu erreichen, das
sich in einem Hafen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten befindet, oder um
das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten
abmustert, um die Rückreise an seinen Wohnsitz (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten) anzutreten. Zu den drei möglichen Beförderungsarten sollten ferner folgende Angaben
gemacht werden, wenn verfügbar: a) Pkw, Bus: Kennzeichen b) Zug: Name, Nummer usw. c) Flugdaten: Datum, Uhrzeit, Flugnummer 13 Unterzeichnete förmliche Erklärung des Schiffsagenten oder des
Reeders, mit der er bestätigt, die Verantwortung für die Kosten des Aufenthalts
und erforderlichenfalls für die Repatriierung des Seemanns zu übernehmen. ê 810/2009
(angepasst) ANHANG VIX LISTE DER MINDESTANFORDERUNGEN, DIE IM FALLE EINER ZUSAMMENARBEIT MIT
EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN IN DEN VERTRAG AUFZUNEHMEN SIND A. Der externe
Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in
Bezug auf den Datenschutz Folgendes: a) Er verhindert zu allen Zeiten das
unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten, insbesondere während
ihrer Übermittlung an die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung
des (der) für die Bearbeitung eines Antrags zuständigen Mitgliedstaats
(Mitgliedstaaten); b) entsprechend den Weisungen des
betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt
er die Daten –
in verschlüsselter Form elektronisch oder –
auf einem elektronischen Datenträger auf sichere
Weise; c) er übermittelt die Daten so bald wie
möglich –
mindestens einmal pro Woche, wenn es sich um
elektronische Datenträger handelt, –
spätestens am Ende des Erfassungstages, wenn es
sich um die elektronische Übermittlung verschlüsselter Daten handelt; d) er löscht die Daten unmittelbar nach
ihrer Übermittlung und stellt sicher, dass als einzige Daten, die zwecks
Terminvereinbarung aufbewahrt werden können, nur der
Name und die Kontaktdatenadresse
des Antragstellers bleiben, sowie gegebenenfalls die Passnummer, bis der Pass
dem Antragsteller zurückgegeben wurde; e) er trifft alle technischen und
organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten
gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die
Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang –
insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an die
diplomatische Mission oder konsularische
VertretungAuslandsvertretung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten
übermittelt werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung
personenbezogener Daten; f) er verarbeitet die Daten nur zum
Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten der Antragsteller im Namen des
betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten; g) er wendet Datenschutzstandards an,
die mindestens den Standards der Richtlinie 95/46/EG entsprechen; h) er stellt den Antragstellern die nach
Artikel 37 der VIS-Verordnung Ö (EG)
Nr. 767/2008 Õ erforderlichen
Informationen bereit. B. Der externe
Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in
Bezug auf das Verhalten der Bediensteten Folgendes: a) Er stellt sicher, dass seine
Bediensteten angemessen ausgebildet werden; b) er gewährleistet, dass seine
Bediensteten in Erfüllung ihrer Aufgaben –
die Antragsteller höflich empfangen, –
die menschliche Würde und die Unversehrtheit der
Antragsteller achten, –
Personen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer
Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminieren, und –
die Geheimhaltungsregeln beachten, die auch nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Bediensteten oder bei Aussetzung
oder Beendigung des Vertrags gelten; c) er sorgt dafür,
dass das für den externen Dienstleistungserbringer arbeitende Personal
jederzeit identifiziert werden kann; d) er weist nach, dass seine
Beschäftigten keine Einträge im Strafregister haben und dass sie über das
nötige Sachwissen verfügen. C. Der externe
Dienstleistungserbringer beachtet bei der Überprüfung der Ausführung seiner
Tätigkeiten Folgendes: a) Er gewährt dem von dem (den)
betreffenden Mitgliedstaat(en) ermächtigten Personal jederzeit und ohne
Vorankündigung Zugang zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere zu
Kontrollzwecken; b) er stellt die Möglichkeit einer
Fernabfrage seines Terminvergabesystems zu Kontrollzwecken sicher; c) er gewährleistet die Anwendung
einschlägiger Überwachungsverfahren (z. B. Testantragsteller, Webcam); d) er gewährleistet den Zugang zur
Prüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, einschließlich
Berichterstattungspflichten, externe Prüfungen und regelmäßige Kontrollen vor
Ort; e) er erstattet dem (den) betreffenden
Mitgliedstaat(en) unverzüglich Bericht über alle Sicherheitsverstöße oder
Beschwerden von Antragstellern bezüglich eines Datenmissbrauchs oder
unberechtigten Zugangs zu Daten und setzt sich mit dem (den) betreffenden
Mitgliedstaat(en) ins Benehmen, um eine Lösung zu finden und dem
beschwerdeführenden Antragsteller umgehend eine erläuterndeErläuterung zur Antwort zu geben. D. Der externe
Dienstleistungserbringer beachtet folgende allgemeine Anforderungen: a) Er handelt gemäß den Anweisungen des
(der) für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats
(Mitgliedstaaten); b) er ergreift geeignete Maßnahmen gegen
Korruption (z. B. Bestimmungen zu den Dienstbezügen, Zusammenarbeit bei
der Auswahl der entsprechend eingesetzten Mitarbeiter, Zwei-Personen-Regel,
Rotationsprinzip); c) er beachtet uneingeschränkt die
Bestimmungen des Vertrags, der insbesondere für den Fall, dass eine Verletzung der Vorschriften
festgestellt wird, eine Aussetzungs- oder
Kündigungsklausel insbesondere
für den Fall, dass eine Verletzung der Vorschriften festgestellt wird, sowieund eine
Überprüfungsklausel enthält, so dass sichergestellt ist, dass der Vertrag stets
bewährte Verfahren widerspiegelt. ê 810/2009
(angepasst) ANHANG VIIXI BESONDERE SONDERREGELUNG ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR DIE MITGLIEDER
DER OLYMPISCHEN FAMILIE, DIE AN DEN OLYMPISCHEN UND/ODER PARALYMPISCHEN SPIELEN
TEILNEHMEN KAPITEL
I I. Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 1. Gegenstand Zur Erleichterung der Beantragung und
Erteilung eines Visums für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer
Olympischer und Paralympischer Spiele, die von einem Mitgliedstaat ausgetragen
werden, gilt die nachfolgende Sonderregelung. Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin
die entsprechenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands Ö der Union Õ über die Verfahren
zur Beantragung und Erteilung vonder Visa. Artikel 2 2. Begriffsbestimmungen Im Sinne diesesr Regelung Ö Anhangs Õ bezeichnet der
Ausdruck: a)1.
„verantwortliche Einrichtungen“ in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung
der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der
olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen
teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim
Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen
Spiele austrägt, die Listen der Mitglieder der olympischen Familie einreichen
können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden; b)2.
„Mitglied der olympischen Familie“ eine Person, die Mitglied des
Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen
Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und
Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele
oder der nationalen Vereinigungen ist, wie die Athleten, die
Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und andere Sportfachleute, das die Teams
oder die einzelnen Sportler begleitende ärztliche Personal sowie die
akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber und Förderer der
Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta
verpflichtet haben, sich der Autorität und Kontrolle des Internationalen
Olympischen Komitees unterstellt haben, in den Listen der verantwortlichen
Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats,
der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, für die Teilnahme
[Jahr] an den Spielen akkreditiert wurden; c)3.
„olympische Akkreditierungskarten“, die vom Organisationskomitee des
Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele gemäß seinen nationaleneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften austrägt, ausgestellt werden, eins von zwei mit
Sicherheitsmerkmalen versehenen Dokumenten, eines für die Olympischen und eines
für die Paralympischen Spiele, die jeweils mit einem Foto des Inhabers versehen
sind, die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen
und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und
anderen Veranstaltungen während der Dauer der Spiele gewähren; d)4. „Dauer
der Olympischen und Paralympischen Spiele“ den Austragungszeitraum der
Olympischen Spiele und den Austragungszeitraum der Paralympischen Spiele; e)5.
„Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen Spiele und
Paralympischen Spiele austrägt“ das vom austragenden Mitgliedstaat gemäß seinen
nationaleneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Organisation der Olympischen Spiele und
Paralympischen Spiele eingerichtete Komitee, das über die Akkreditierung der
Mitglieder der olympischen Familie, die an den Spielen teilnehmen, entscheidet; f)6. „für
die Visumerteilung zuständige Stellen“ die Stellen, die von dem Mitgliedstaat,
in dem die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele stattfinden, mit der
Prüfung der Anträge und der Erteilung der Visa an die Mitglieder der
olympischen Familie betraut wurden. KAPITEL
II II. Visumerteilung Artikel 3 3. Voraussetzungen Ein Visum darf nach Maßgabe dieser Verordnung
nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person a) von
einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee
des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt,
akkreditiert wurde, um an den Olympischen und/oder den Paralympischen Spielen
teilzunehmen; b) im
Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden
Reisedokuments im Sinne des Artikels 5 des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ ist; c) nicht
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; d) keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die
internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt. Artikel 4 4. Einreichung des Visumantrags 1.(1) Bei
der Erstellung der Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder
Paralympischen Spielen ausgewählten Personen kann die verantwortliche
Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer olympischen
Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf
Erteilung von Visa für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen, es sei denn,
diese Personen besitzen einen von einem Mitgliedstaat oder gemäß der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten[8], vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten
Aufenthaltstitel. 2.(2) Ein
Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird dem
Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen
Spiele austrägt, gemäß dem von diesem festgelegten Verfahren zugleich mit den
Anträgen auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte übermittelt. 3.(3)
Individuelle Visumanträge werden für jede Person, die an Olympischen und/oder
Paralympischen Spielen teilnimmt, gestellt. 4.(4) Das
Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen
Spiele austrägt, übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so
rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa zusammen mit einer Kopie der
Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den
vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum
und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisedokuments unter Angabe
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten. Artikel 5 5. Bearbeitung des Gruppenantrags für Visa und Art der erteilten Visa 1.(1) Das
Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem
überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind. ê 610/2013
Art. 6 Nr. 5 und Anhang II Nr. 3 2.(2) Das Visum
ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von
höchstens 90 Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen
Spiele bewilligt wird. ê 810/2009
(angepasst) 3.(3)
Erfüllt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die
Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe c oder d, so können die für die
Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 2225 dieser
Verordnung ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen. Artikel 6 6. Form des Visums 1.(1) Das
Visum wird in Form von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte
angebracht. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei
einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen
zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe „C“ vorausgeht.
Bei einem Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus
acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben
„XX“[9] vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des
Reisedokuments der betreffenden Person. 2.(2) Die
für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee
des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die
Nummern der Visa zur Erteilung der olympischen Akkreditierungskarten. Artikel 7 7. Gebührenfreiheit Für die Prüfung der Visumanträge und die
Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen
keine Gebühren erhoben. KAPITEL
III III. Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 8 8. Annullierung eines Visums Wird die Liste der für die Teilnahme an den
Olympischen und/oder Paralympischen Spielen vorgeschlagenen Personen vor Beginn
der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen
unverzüglich das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen
und Paralympischen Spiele austrägt, damit die olympischen Akkreditierungskarten
der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das
Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung
zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa. Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen
annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für
die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information
wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
weiterleiten. Artikel 9 9. Grenzübertrittskontrolle an den Außengrenzen 1.(1) Beim
Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die
Einreisekontrolle der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach
Maßgabe dieser VerordnungRegelung
erteilt wurden, auf die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 genannten
Voraussetzungen. 2.(2) Für
die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele a) werden Ein- und Ausreisestempel
auf der ersten freien Seite des Reisedokuments derjenigen Mitglieder der
olympischen Familie angebracht, für die das Abstempeln nach Maßgabe des
Artikels 10 Absatz 1 des
Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ erforderlich ist.
Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen; b) gelten die Einreisebedingungen
des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes Ö der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 Õ als erfüllt, sobald
ein Mitglied der olympischen Familie ordnungsgemäß akkreditiert worden ist. 3.(3) Absatz
2 gilt für die Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige
sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 unterliegen oder nicht. ê 810/2009 ANHANG VIIIXII JÄHRLICHE
STATISTIKEN ÜBER EINHEITLICHE VISA, VISA MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT
UND VISA FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT Daten, die der Kommission innerhalb der Frist nach Artikel 46 zu jedem
Ort zu übermitteln sind, an dem einzelne Mitgliedstaaten Visa erteilen: –
Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorie A
(einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A), –
Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorie A
(einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A), –
Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa der Kategorie
A, –
Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorie A
(einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A), –
Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorie C
(einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C), –
Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorie C
(einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C), –
Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa der Kategorie
C, –
Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorie C
(einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C), –
Gesamtzahl der erteilten Visa mit räumlich
beschränkter Gültigkeit. Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung der Daten: –
Die Daten zum gesamten vergangenen Jahr werden in
einer einzigen Datei zusammengestellt, –
Die Daten werden unter Verwendung der gemeinsamen,
von der Kommission zur Verfügung gestellten Mustervorlage unterbreitet, –
Es werden Daten zu den einzelnen Visastellen der
betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellt; zudem werden die Daten nach
Drittstaat gruppiert, –
„Nicht erteilt“ umfasst Daten zu verweigerten Visa
und Anträgen, deren Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 nicht fortgeführt wurde. Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat
keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen die Mitgliedstaaten das
betreffende Segment leer (und fügen weder „0“ (null) noch „k/A“ (keine Angabe)
noch jegliches sonstige Zeichen ein). ò neu Jährliche Visastatistiken 1. Die Daten sind zu jedem Ort zu
übermitteln, an dem einzelne Mitgliedstaaten Visa erteilen; dazu gehören sowohl
Konsulate als auch Grenzübergangsstellen (siehe Verordnung (EG)
Nr. 562/2006, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b). 2. Folgende
Daten sind der Kommission unter Verwendung der von ihr bereitgestellten
gemeinsamen Standardvorlagen und ggf. aufgeschlüsselt nach der
Staatsangehörigkeit der Antragsteller innerhalb der Frist nach Artikel 44
zu übermitteln: Zahl der beantragten Visa der
Kategorie A (einfacher und mehrfacher Flughafentransit) Zahl der erteilten Visa der Kategorie A,
aufgeschlüsselt nach: Zahl der für den einfachen Flughafentransit
erteilten Visa der Kategorie A Zahl der für den mehrfachen Flughafentransit
erteilten Visa der Kategorie A Zahl der nicht erteilten Visa der
Kategorie A Zahl der beantragten Visa der
Kategorie C (Einfach- und Mehrfachvisa der Kategorie C) –
Aufgeschlüsselt nach dem
Reisezweck (siehe Feld 21 des Antragsformulars in Anhang I Zahl der erteilten Visa der Kategorie C,
aufgeschlüsselt nach: Zahl der für die einfache Einreise erteilten
Visa der Kategorie C Zahl der für die
mehrfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer
Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr Zahl der für die mehrfache
Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens einem Jahr, aber weniger als zwei Jahren Zahl der für die
mehrfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens zwei, aber weniger als drei Jahren Zahl der für die
mehrfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens drei, aber weniger als vier Jahren Zahl der für die
mehrfache Einreise erteilten Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer
von mehr als vier Jahren Zahl der erteilten
Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, aufgeschlüsselt nach dem
Ausstellungsgrund (siehe Artikel 22 Absätze 1 und 3 sowie
Artikel 33 Absatz 3) Zahl der nicht
erteilten (da verweigerten) Visa der Kategorie C, aufgeschlüsselt nach dem
Verweigerungsgrund – Zahl der gegen abgelehnte
Anträge eingelegten Rechtsmittel – Zahl der nach Einlegung eines
Rechtsmittels aufrechterhaltenen Entscheidungen – Zahl der aufgehobenen
Entscheidungen – Zahl der kostenlos beantragten
Visa Zahl der auf der Grundlage von
Vertretungsvereinbarungen erteilten Visa Sind zu einer
bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine
relevanten Daten verfügbar, so ist das betreffende Segment leer zu lassen und
kein sonstiges Zeichen einzufügen). ê 810/2009
(angepasst) ANHANG XIII ENTSPRECHUNGSTABELLE Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung || Ersetzte Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) TITEL I || ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN || Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich || GKI Teil I Abschnitt 1. Geltungsbereich (Artikel 9 und 10 SDÜ) Artikel 2 Definitionen 1-4 || GKI Teil I Abschnitt 2. Begriffsbestimmung und Visumkategorien GKI Teil IV „Rechtsgrundlage“ SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und 16 TITEL II || VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT || Artikel 3 Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen || Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI, GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 TITEL III || VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG || KAPITEL I || An den Antragsverfahren beteiligte Behörden || Artikel 4 Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren || GKI Teil II Abschnitt 4, SDÜ Artikel 12 Absatz 1, Verordnung (EG) Nr. 415/3003 Artikel 5 Für die Prüfung und Entscheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat || GKI Teil II Abschnitt 1.1 Buchstaben a und b, SDÜ Artikel 12 Absatz 2 Artikel 6 Konsularische territoriale Zuständigkeit || GKI Teil II Abschnitt 1.1 und Abschnitt 3 Artikel 7 Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten || — Artikel 8 Vertretungsvereinbarungen || GKI Teil II Abschnitt 1.2 KAPITEL II || Antrag || Artikel 9 Modalitäten für das Einreichen eines Antrags || GKI Anlage 13, Anmerkung (Artikel 10 Absatz 1) Artikel 10 Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags || — Artikel 11 Antragsformular || GKI Teil III Abschnitt 1.1 Artikel 12 Reisedokument || GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe a, SDÜ Artikel 13 Absätze 1 und 2 Artikel 13 Biometrische Identifikatoren || GKI Teil III Abschnitt 1.2 Buchstaben a und b Artikel 14 Belege || GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe b und Teil V Abschnitt 1.4, Com-ex(98) 57 Artikel 15 Reisekrankenversicherung || GKI Teil V Abschnitt 1.4 Artikel 16 Visumgebühr || GKI Teil VII Abschnitt 4 und Anlage 12 Artikel 17 Dienstleistungsgebühr || GKI Teil VII Abschnitt 1.7 KAPITEL III || Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung || Artikel 18 Überprüfung der konsularischen Zuständigkeit || — Artikel 19 Zulässigkeit || — Artikel 20 Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags || GKI Teil VIII Abschnitt 2 Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung || GKI Teil III Abschnitt 4 und Teil V Abschnitt 1 Artikel 22 Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten || GKI Teil II Abschnitt 2.3 und Teil V Abschnitt 2.3 Buchstaben a bis d Artikel 23 Entscheidung über den Antrag || GKI Teil V Abschnitte 2.1 (2. Gedankenstrich) und 2.2 KAPITEL IV || Visumerteilung || Artikel 24 Erteilung eines einheitlichen Visums || GKI Teil V Abschnitt 2.1 Artikel 25 Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit || GKI Teil V Abschnitt 3, Anlage 14, SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Artikel 26 Erteilung eines Visums für den Flughafentransit || GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 — Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI Artikel 27 Ausfüllen der Visummarke || GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4 Artikel 28 Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke || GKI Teil VI Abschnitt 5.2 Artikel 29 Anbringen der Visummarke || GKI Teil VI Abschnitt 5.3 Artikel 30 Rechte aufgrund eines erteilten Visums || GKI Teil I Abschnitt 2.1, letzter Satz Artikel 31 Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten || — Artikel 32 Visumverweigerung || — KAPITEL V || Änderung eines bereits erteilten Visums || Artikel 33 Verlängerung || Com-ex (93) 21 Artikel 34 Annullierung und Aufhebung || Com-ex (93) 24 und Anlage 14 zur GKI KAPITEL VI || An den Außengrenzen erteilte Visa || Artikel 35 An den Außengrenzen erteilte Visa || Verordnung (EG) Nr. 415/2003 Artikel 36 Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise TITEL IV || VERWALTUNG UND ORGANISATION || Artikel 37 Organisation der Visumstellen || GKI Teil VII Abschnitt 1-2-3 Artikel 38 Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten || — || GKI Teil VII Abschnitt 1A Artikel 39 Verhalten des Personals || GKI Teil III Abschnitt 5 Artikel 40 Formen der Zusammenarbeit || GKI Teil VII Abschnitt 1AA Artikel 41 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten Artikel 42 Inanspruchnahme von Honorarkonsuln || GKI Teil VII Abschnitt AB Artikel 43 Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern || GKI Teil VII Abschnitt 1B Artikel 44 Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung || GKI Teil II Abschnitt 1.2 und Teil VII Abschnitt 1.6 Absätze 6, 7, 8 und 9 Artikel 45 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen || GKI Teil VIII Abschnitt 5.2 Artikel 46 Erstellung von Statistiken || SCH Com-ex (94) 25 und (98) 12 Artikel 47 Information der Öffentlichkeit || — TITEL V || DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT || Artikel 48 Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten || GKI Teil VIII Abschnitt 1-3-4 TITEL VI || SCHLUSSBESTIMMUNGEN || Artikel 49 Ausnahmeregelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele || — Artikels 50 Änderung der Anhänge || — Artikel 51 Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis || — Artikel 52 Ausschussverfahren || — Artikel 53 Mitteilung || — Artikel 54 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 || — Artikel 55 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 || — Artikel 56 Aufhebungen || — Artikel 57 Überwachung und Bewertung || — Artikel 58 Inkrafttreten || — ê 810/2009
(angepasst) ANHÄNGE Anhang I Einheitliches Antragsformular || GKI Anlage 16 Anhang II Nichterschöpfende Liste von Belegen || Teilweise GKI TeilV Abschnitt 1.4 Anhang III Einheitliches Format und Verwendung des Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung || GKI Teil VIII Abschnitt 2 Anhang IV Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen || GKI Anlage 3 Teil I Anhang V Liste der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen || GKI Anlage 3 Teil III Anhang VI Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung || — Anhang VII Ausfüllen der Visummarke || GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4, Anlage 10 Anhang VIII Anbringen der Visummarke || GKI Teil VI Abschnitt 5.3 Anhang IX Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise || Verordnung (EG) Nr. 415/2003, Anhänge I und II Anhang X Liste der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in den Vertrag aufzunehmen sind || GKI Anhang 19 Anhang XI Besondere Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen || — Anhang XII Jährliche Statistiken über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit || — é ANHANG
IX Aufgehobene
Verordnung und ihre Änderungen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) || Verordnung (EU) Nr. 977/2011 der Kommission || (ABl. L 258 vom 4.10.2011, S. 9) Verordnung (EU) Nr. 154/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 58 vom 29.2.2012, S. 3) Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1) _____________ ANHANG
X Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 810/2009 || Diese Verordnung Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 || Artikel 1 Absatz 3 Artikel 2 einleitender Satzteil || Artikel 2 einleitender Satzteil Artikel 2 Nummern 1 bis 5 || Artikel 2 Nummern 1 bis 5 - || Artikel 2 Nummer 6 || Artikel 2 Nummern 7 bis 10 Artikel 2 Nummer 6 || Artikel 2 Nummer 11 Artikel 2 Nummer 7 || Artikel 2 Nummer 12 - || Artikel 2 Nummer 13 Artikel 2 Nummer 8 || Artikel 2 Nummer 14 Artikel 2 Nummer 9 || Artikel 2 Nummer 15 Artikel 2 Nummer 10 || Artikel 2 Nummer 16 - || Artikel 2 Nummer 17 Artikel 3 Absätze 1 und 2 || Artikel 3 Absätze 1 und 2 - || Artikel 3 Absätze 3 bis 6 Artikel 3 Absatz 5 || Artikel 3 Absatz 7 - || Artikel 3 Absatz 8 Artikel 4 || Artikel 4 Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 - || Artikel 5 Absätze 2 und 3 Artikel 5 Absatz 3 || Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 || Artikel 6 Artikel 7 || Artikel 7 Absatz 1 - || Artikel 7 Absätze 2 und 3 Artikel 9 Absätze 1 und 2 || Artikel 8 Absätze 1 und 2 - || Artikel 8 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 4 || Artikel 8 Absatz 5 Artikel 40 Absatz 4 || Artikel 8 Absatz 6 Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 - || Artikel 9 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 9 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 - || Artikel 10 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 2 || Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 3 || Artikel 11 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 4 || Artikel 11 Absatz 5 Artikel 11 Absatz 5 || Artikel 11 Absatz 6 Artikel 11 Absatz 6 || Artikel 11 Absatz 7 Artikel 12 || Artikel 11 Artikel 13 || Artikel 12 Artikel 14 Absatz 1 || Artikel 13 Absatz 1 - || Artikel 13 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 3 || Artikel 13 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 6 || Artikel 13 Absatz 4 - || Artikel 13 Absatz 5 Artikel 14 Absatz 4 || Artikel 13 Absatz 6 Artikel 14 Absatz 2 || Artikel 13 Absatz 7 Artikel 14 Absatz 5 || Artikel 13 Absatz 8 - || Artikel 13 Absatz 9 Artikel 15 || - Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 14 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 14 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 4 und Absatz 5 Buchstaben b und c || Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a bis d - || Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben f und g Artikel 16 Absatz 6 || Artikel 14 Absatz 4 Artikel 16 Absatz 7 || Artikel 14 Absatz 5 Artikel 16 Absatz 8 || Artikel 14 Absatz 6 Artikel 17 Absätze 1 und 2 || Artikel 15 Absätze 1 und 2 Artikel 17 Absatz 4 || Artikel 15 Absatz 3 Artikel 18 || Artikel 16 Artikel 19 || Artikel 17 Artikel 20 || - Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 18 Absatz 1 - || Artikel 18 Absätze 2 und 3 Artikel 21 Absatz 2 || Artikel 18 Absatz 4 Artikel 21 Absatz 3 || Artikel 18 Absatz 5 Artikel 21 Absatz 4 || Artikel 18 Absatz 6 Artikel 21 Absatz 5 || Artikel 18 Absatz 7 Artikel 21 Absatz 6 || Artikel 18 Absatz 8 Artikel 21 Absatz 7 || Artikel 18 Absatz 9 Artikel 21 Absatz 8 || Artikel 18 Absatz 10 Artikel 21 Absatz 9 || Artikel 18 Absatz 11 Artikel 22 || Artikel 19 Artikel 23 || Artikel 20 Artikel 24 Absätze 1 und 2 || Artikel 21 Absätze 1 und 2 - || Artikel 21 Absätze 3 und 4 Artikel 24 Absatz 2 || Artikel 21 Absatz 5 Artikel 24 Absatz 3 || Artikel 21 Absatz 6 Artikel 25 || Artikel 22 Artikel 26 || Artikel 23 Artikel 27 || Artikel 24 Artikel 28 || Artikel 25 Artikel 29 || Artikel 26 Artikel 30 || Artikel 27 Artikel 31 || Artikel 28 Artikel 32 || Artikel 29 Artikel 33 || Artikel 30 Artikel 34 || Artikel 31 Artikel 35 || Artikel 32 - || Artikel 33 Artikel 36 || Artikel 34 Artikel 37 || Artikel 35 Artikel 38 || Artikel 36 Artikel 39 || Artikel 37 Artikel 40 || Artikel 38 Artikel 8 || Artikel 39 Artikel 42 || Artikel 40 Artikel 43 || Artikel 41 Artikel 44 || Artikel 42 Artikel 45 || Artikel 43 Artikel 46 || Artikel 44 Artikel 47 || Artikel 45 Artikel 48 || Artikel 46 Artikel 49 || Artikel 47 Artikel 50 || - - || Artikel 48 - || Artikel 49 Artikel 51 || Artikel 50 Artikel 52 || Artikel 51 Artikel 53 || Artikel 52 Artikel 54 || - Artikel 55 || - Artikel 56 || Artikel 53 Artikel 57 || Artikel 54 Artikel 58 || Artikel 55 Anhang I || Anhang I Anhang II || Anhang II Anhang III || - Anhang IV || Anhang III Anhang V || Anhang IV Anhang VI || Anhang V Anhang VII || - Anhang VIII || - Anhang IX || - Anhang X || Anhang VI Anhang XI || Anhang VII Anhang XII || Anhang VIII - || Anhang IX Anhang XIII || Anhang X _____________ [1] Logo gilt nicht für Island, Norwegen, Liechtenstein
und die Schweiz. [2] Code des
Mitgliedstaats, der den Antrag prüft. Es werden die Codes, die in Anhang VII
unter Nummer 1.1 aufgeführt sind, verwendet. [3] Datum des
Antrags (achtstellige Zahl: xx Tag, xx Monat, xxxx Jahr). [4] Behörde, die den
Visumantrag prüft. [5] Logo gilt nicht für Island, Norwegen, Liechtenstein
und die Schweiz. [6] Gegen die Aufhebung eines Visums aus diesem Grund
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. [7] Sofern durch nationales Recht vorgeschrieben. [8] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. [9] Bezugnahme auf den ISO-Code des austragenden
Mitgliedstaats.