This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0161
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted on behalf of the European Union at the 103rd session of the International Labour Conference concerning amendments to the Code of the Maritime Labour Convention
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zu den Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zu den Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens zu vertreten ist
/* COM/2014/0161 final - 2014/0088 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zu den Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens zu vertreten ist /* COM/2014/0161 final - 2014/0088 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Ziel dieses Vorschlags ist es, den Standpunkt
der Union zu den Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens von 2006 im
Hinblick auf die Verpflichtungen von Reedern festzulegen, und zwar in Bezug auf
a) Entschädigungen bei Forderungen aufgrund von Todesfällen oder Verletzungen
und b) die Zurücklassung von Seeleuten. Auf der Tagesordnung der ersten Sitzung des
„Dreigliedrigen Sonderausschusses“, im Folgenden „der Ausschuss“, stehen
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens von 2006 (Maritime Labour
Convention, MLC 2006) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),
nachstehend „das Seearbeitsübereinkommen“, „das Übereinkommen“ oder „das MLC“. Im MLC sind Mindeststandards für Arbeits- und
Lebensbedingungen aller Seeleute festgelegt, die auf Schiffen unter der Flagge
eines Unterzeichnerstaates arbeiten.[1]
Die vom Ausschuss zu erwägenden Änderungen betreffen den Code des MLC, der die
Einzelheiten zur Durchführung der Artikel und Regeln des MLC sowie Normen und
Leitlinien enthält.[2]
1.1. Prüfung und gegebenenfalls
Annahme von Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens auf der ersten
Sitzung des „Dreigliedrigen Sonderausschusses“ vom 7.-11. April 2014 Der Ausschuss ist damit beauftragt,
Änderungsvorschläge des Codes des MLC gemäß Artikel XV des MLC zu prüfen.
Der Verwaltungsrat des IAA setzte den Ausschuss auf seiner 318. Tagung im
Juni 2013 ein. Auf seiner 319. Tagung im Oktober 2013 beschloss
er, die erste Sitzung des Ausschusses vom 7. bis 11. April 2014 in Genf
einzuberufen, und er nahm dessen Tagesordnung an, auf der u. a. ein Punkt
zur Erwägung von Vorschlägen für Änderungen des Codes des
Seearbeitsübereinkommens 2006 vorgesehen ist. Zwei Punkte für künftige Änderungen des Codes
wurden auf der Sitzung der gemeinsamen Ad-hoc-Arbeitsgruppe von IAO und IMO[3], die sich aus
Sachverständigen für Verpflichtungen und Entschädigungen zusammensetzt,
festgehalten: die Verpflichtungen der Reeder in Bezug auf Forderungen bei
Todesfällen und Verletzungen und die Zurücklassung von Seeleuten. Die Sitzung
wurde 2009[4]
im Nachgang zu einer Entschließung abgehalten, die auf der
94. (Seeverkehrs-)Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zusammen mit
dem Seearbeitsübereinkommen angenommen worden war[5]. Die genannten Punkte wurden
außerdem vom Vorbereitungsausschuss, den der IAA-Verwaltungsrat 2010
eingerichtet hat, als Fragen bestimmt, die auf der ersten Sitzung des
Ausschusses dringend zu prüfen sind. Die Gruppe der Reedervertreter und die Gruppe der
Seeleutevertreter im Ausschuss reichten im Oktober 2013 gemäß
Artikel XV Absatz 2 MLC gemeinsam zwei Vorschlagsbündel mit
entsprechenden Änderungen des Codes des MLC ein.[6] Im Rahmen des in Artikel XV Absatz 3 MLC
vorgesehenen vereinfachten Verfahrens zur Änderung des Codes des MLC leitete
der IAA-Generaldirektor den Änderungsvorschlag an alle Mitglieder der
Organisation mit dem Ersuchen weiter, ihre Bemerkungen und Anregungen im
Oktober 2013 zu übermitteln.[7]
Zudem wurden die Änderungsvorschläge im Dezember 2013 der Europäischen Union
zur Verfügung gestellt.[8] Auf der Ausschusssitzung im April 2014 werden
die beiden Vorschlagsbündel erörtert. Für die Annahme der vorgeschlagenen
Änderungen durch den Ausschuss ist erforderlich, dass die Hälfte der
Mitglieder, die das MLC ratifiziert haben, auf der Sitzung vertreten ist und
dass eine Zweidrittelmehrheit der Ausschussmitglieder, die die Hälfte der
Stimmen der Regierungen, der Reeder und der Seeleute auf sich vereinigen,
erreicht wird. 1.2. Mögliche Genehmigung der
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens auf der 103. Tagung der
Internationalen Arbeitskonferenz vom 28. Mai bis 12. Juni 2014 und
Inkrafttreten Nach Annahme durch den Ausschuss müssen die
Änderungen des Codes des MLC von der Internationalen Arbeitskonferenz mit zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten genehmigt werden;
anschließend werden sie den IAO-Mitgliedern, die das MLC ratifiziert haben, zur
Prüfung vorgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass die Internationale
Arbeitskonferenz auf ihrer 103. Tagung (28. Mai bis 12. Juni
2014) mit dieser Aufgabe betraut wird. Änderungen, die gemäß diesem Verfahren genehmigt
wurden, treten in der Regel innerhalb von zwei Jahren in Kraft, sofern nicht
ein wesentlicher Teil der Unterzeichnerstaaten[9]
formell seine Ablehnung geäußert hat. 1.3. Inhalt der vorgeschlagenen
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, die 2014 Gegenstand von
Tagungen der Internationalen Arbeitsorganisation sind Die beiden Vorschlagsbündel mit Änderungen für den
Code des MLC, die 2014 Gegenstand von IAO-Tagungen sein werden, betreffen
Normen (Teil A) und Leitlinien (Teil B) des Codes des MLC und
beziehen sich auf Regel 2.5 über die Heimschaffung unter Titel 2
(Beschäftigungsbedingungen) sowie auf Regel 4.2 über die Verpflichtungen
der Reeder unter Titel 4 (Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung,
soziale Betreuung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit).[10] Der Vorschlag zu Regel 2.5 „Heimschaffung“
(siehe Anhang) betrifft die Zurücklassung von Seeleuten. Von Zurücklassung wird
gesprochen, wenn der Reeder nicht für die Heimschaffungskosten der Seeleute
aufkommt oder diese ohne Gewährleistung des nötigen Unterhalts und der nötigen
Unterstützung zurückgelassen oder seine Verbindung zu ihnen auf andere Weise
einseitig beendet hat; dazu gehört auch die Nichtzahlung vertraglich
vereinbarter Heuern während mindestens zwei Monaten. Die vorgeschlagenen
Änderungen sehen Vorschriften für ein schnelles und wirksames System der
finanziellen Sicherheit vor, um beschäftigten, angeheuerten oder in irgendeiner
Funktion auf einem Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats tätigen
Seeleuten im Falle der Zurücklassung zu helfen. Durch dieses System sollen
ausstehende Heuern und sonstige Ansprüche für bis zu vier Monate, die
Heimschaffungskosten, die notwendigen Lebenshaltungskosten u. a. für
angemessene Nahrung, Kleidung, Unterbringung, notwendige ärztliche Versorgung
und andere vertretbaren Kosten oder Aufwendungen, die sich aus der
Zurücklassung ergeben, abgedeckt werden. Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass
jedes Mitglied den unter seiner Flagge fahrenden Schiffen vorschreibt, dass sie
einen Nachweis über die finanzielle Sicherheit bereitstellen, den der
entsprechende Sicherheitsanbieter ausgestellt hat. Die vorgeschlagenen
Leitlinien befassen sich mit der unmittelbaren Unterstützung, wenn die
Überprüfung der Gültigkeit bestimmter Aspekte des Antrags der Seeleute
zusätzlich Zeit beansprucht, sowie mit den Einzelheiten des Nachweises einer
finanziellen Absicherung. Bei dem Vorschlag zu Regel 4.2
„Verpflichtungen der Reeder“ (siehe Anhang) geht es um eine Entschädigung bei
Tod oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder
Gefährdungen. Er sieht Mindestanforderungen für das System der finanziellen
Sicherheit zum Ausgleich vertraglicher Ansprüche vor, wobei es sich um
Ansprüche im Zusammenhang mit Krankheitsfällen, Verletzungen oder Todesfällen
handelt, die sich ereignet haben, während die Seeleute im Rahmen eines
entsprechenden Beschäftigungsvertrags ihren Dienst ausübten, oder die sich aus
einer Beschäftigung im Rahmen eines solchen Vertrags ergeben. Es bedarf
wirksamer Regelungen, um vertragliche Entschädigungsansprüche im Wege schneller
und fairer Verfahren entgegenzunehmen, zu bearbeiten und unparteiisch zu
klären. Es darf keine Verzögerung bei der Zahlung geben und auch keinen Druck,
Zahlungen unterhalb des vertraglich vereinbarten Betrags zu akzeptieren; in
Fällen, in denen die endgültige Entschädigung nur schwer beurteilt werden kann,
sind Zwischenzahlungen zu leisten. Des Weiteren bleiben andere gesetzliche
Ansprüche unberührt. Leistungen werden indes gegen Schadensersatzansprüche
aufgerechnet. Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass jedes Mitglied den unter
seiner Flagge fahrenden Schiffen vorschreibt, einen Nachweis über die
finanzielle Sicherheit bereitzustellen, bzw. dass der Reeder den Flaggenstaat
und die Seeleute über die Aufhebung einer Sicherheit unterrichtet. Die
vorgeschlagenen Leitlinien befassen sich mit den Einzelheiten des Nachweises
der finanziellen Sicherheit und enthalten Formblätter (Bestätigung des
Zahlungseingangs bzw. Entbindung von den Verpflichtungen) für die Begleichung
der vertraglichen Forderungen. 1.4. Unionsrecht im Bereich der
Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, die 2014 Gegenstand von
Tagungen der Internationalen Arbeitsorganisation sind Die vorgeschlagenen Änderungen des Codes des MLC
beziehen sich weitgehend auf vertragsgemäße Befugnisse der Union. Darüber
hinaus betreffen die Änderungen zu einem großen Teil Bereiche des Unionsrechts,
in denen die Regulierung auf EU-Ebene bereits weit fortgeschritten ist.
Außerdem wurden die Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 2007/431/EG des Rates
vom 7. Juni 2007 ermächtigt, das MLC im Interesse der Union zu
ratifizieren. Die Änderungsvorschläge für das MLC konzentrieren
sich auf Aspekte, die Gegenstand der Richtlinie 2009/13/EG des Rates zur
Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der
Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation
(ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der
Richtlinie 1999/63/EG sind. Mit der genannten Richtlinie werden
einschlägige Bestimmungen des MLC in das EU-Recht übernommen, indem
Mindestanforderungen in den relevanten Bereichen in einer Vereinbarung der
europäischen sektoralen Sozialpartner nach Maßgabe der sozialpolitischen
Bestimmungen des Vertrags festgelegt werden.[11] Zwar ist die „Zurücklassung“ von Seeleuten als
solche in der Richtlinie 2009/13/EG nicht geregelt, sie fällt jedoch unter ihre
Norm A2.5, in der es heißt: „Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die auf
Schiffen unter seiner Flagge tätigen Seeleute ... Anspruch auf Heimschaffung
haben ... wenn die Seeleute nicht mehr in der Lage sind, ihre vertraglichen
Aufgaben auszuführen, oder von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie sie
unter den besonderen Umständen ausführen.“ Desgleichen sieht die Norm A4.2
im Hinblick auf die Verpflichtungen der Reeder Folgendes vor: „Jeder
Mitgliedstaat sieht in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor, dass auf
Schiffen unter seiner Flagge die Reeder für den Gesundheitsschutz und die
medizinische Betreuung aller an Bord tätigen Seeleute entsprechend den
folgenden Mindestnormen verantwortlich sind: ... die Reeder stellen finanzielle
Sicherheiten, um eine Entschädigung bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit der
Seeleute aufgrund von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder Gefährdungen gemäß den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dem Beschäftigungsvertrag für Seeleute
oder dem Gesamtarbeitsvertrag zu gewährleisten.“ In beiden Fällen würden durch
die Änderungen des MLC spezielle Anforderungen an Systeme der finanziellen
Sicherheit und für die Vorlage von entsprechenden Nachweisen eingeführt. Zu beachten ist auch, dass in den
Schlussbestimmungen der Richtlinie 2009/13/EG zur Durchführung der
Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft
(ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das
Seearbeitsübereinkommen festgelegt ist, dass nach erfolgten Änderungen von
Bestimmungen des MLC, oder wenn dies von einer der Parteien dieser Vereinbarung
gewünscht wird, eine Überprüfung dieser Vereinbarung durchgeführt wird. Die Durchsetzung der vorgeschlagenen Änderungen
des MLC schließt den Verkehrsbereich[12]
mit ein: So zählt das MLC nach der Richtlinie 2009/16/EG über die
Hafenstaatkontrolle, geändert durch die Richtlinie 2013/38/EU vom
12. August 2013, zu den Übereinkommen wie SOLAS[13], MARPOL[14] und STCW[15], und die
„Flaggenstaaten“-Richtlinie 2013/54/EU vom 20. November 2013 dient
der Durchsetzung des Anhangs der Richtlinie 2009/13/EG. Die Richtlinie
2009/16/EG gilt für alle Schiffe, die Häfen der EU anlaufen, unabhängig von der
Staatsangehörigkeit der Seeleute, und die Richtlinie 2013/54/EU soll
gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen als Flaggenstaaten
in Bezug auf die Richtlinie 2009/13/EG sowie ihren Anhang erfüllen, und
gilt für alle Seeleute, die auf Schiffen unter einer EU-Flagge arbeiten. Die Vorlage von Nachweisen, die in den Änderungsvorschlägen vorgesehen
ist, ist insbesondere durch die geänderte Fassung der
Richtlinie 2009/16/EG abgedeckt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen weiterhin
sozialpolitische Aspekte[16],
wobei Mindestanforderungen insbesondere im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz durch die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit festgelegt sind. Darüber hinaus berühren die geplanten Änderungen
auch die Koordinierung der sozialen Sicherheit, die bei grenzübergreifenden
Sachverhalten in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
und der Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 987/2009 für Unionsbürger und in der Verordnung (EU)
Nr. 1231/2010[17]
für sich rechtmäßig in der EU aufhaltende Drittstaatsangehörige, ihre
Familienangehörigen und Hinterbliebenen geregelt wird. Diese Verordnungen
wurden in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Einwanderung angenommen.[18] Die vorgeschlagenen Änderungen können sich auf
EU-Rechtsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
beziehen, insbesondere auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.[19] 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die Änderungen des Codes des
Seearbeitsübereinkommens werden der Internationalen Arbeitskonferenz
voraussichtlich auf ihrer 103. Tagung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Nach Artikel XV MLC treten die Änderungen für alle Parteien, die nicht
binnen einer Frist von zwei Jahren[20]
formell ihr Nichteinverständnis geäußert haben, sechs Monate nach Ablauf dieser
Frist in Kraft, sofern nicht mehr als 40 % der Parteien, auf die
gleichzeitig nicht weniger als 40 % der Bruttoraumzahl der Parteien
entfallen, ihr Nichteinverständnis mit den auf der Internationalen Arbeitskonferenz
genehmigten Änderungen geäußert haben. Folglich stellen die geplanten Änderungen des
Codes des Seearbeitsübereinkommens einen rechtswirksamen Akt eines Gremiums
dar, das durch eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde. Nur Staaten sind Mitglieder der IAO und nur
sie können auf der Internationalen Arbeitskonferenz über die Genehmigung der
Änderungen des Codes des MLC abstimmen; die Union ist als Beobachterin zur
Konferenz eingeladen. Vor diesem Hintergrund ist es gemäß
Artikel 218 Absatz 9 AEUV notwendig, dass der Rat einen Beschluss zur
Festlegung des Standpunkts erlässt, der im Namen der Union zu vertreten ist,
wobei gleichzeitig die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, gemeinsam im
Interesse der Union zu handeln. Es wird vorgeschlagen, die Genehmigung der
geplanten Änderungen des Codes des MLC zu unterstützen. In der Tat scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt
auf der Grundlage des gemeinsam von der Gruppe der Reedervertreter und der
Gruppe der Seeleutevertreter im Ausschuss vorgelegten Vorschlags kein
Widerspruch zwischen den allgemeinen Grundsätzen der vorgeschlagenen Änderungen
und dem Recht der Union zu bestehen, und
es gibt keine Unvereinbarkeit zwischen den vorgeschlagenen Änderungen und dem
Besitzstand der Union. Insbesondere liegt bezüglich des Ansatzes
kein Widerspruch zwischen den vorgeschlagenen Änderungen des Codes des MLC und
den Mindestanforderungen im Rahmen des sozialpolitischen Besitzstands der Union
vor. Das heißt, dass die Maßnahmen der Union strenger als die Normen der IAO
ausfallen können und umgekehrt[21],
wie aus Artikel 19 Absatz 8 der IAO-Verfassung hervorgeht, wo es
heißt, dass IAO-Übereinkommen, wie etwa das MLC, Mindestanforderungen
enthalten. Auch gibt es keine Unstimmigkeiten zwischen den vorgeschlagenen
Änderungen des Codes des MLC und dem Besitzstand der Union zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit oder dem Verkehrsrecht der Union. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen
kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wortlaut der geplanten Änderungen
des Codes des MLC in der Entwurffassung der Gruppe der Reedervertreter und der
Gruppe der Seeleutevertreter nicht wesentlich von der durch die Internationale
Arbeitskonferenz genehmigten Fassung unterscheiden wird. Damit jedoch die
Mitgliedstaaten in den IAO-Gremien im Interesse der Union auf effiziente und
wirksame Weise gemeinsam handeln können, ist es erforderlich zu gewährleisten,
dass die Mitgliedstaaten einem Wortlaut der Änderungen des Codes mit nicht
wesentlichen Abänderungen gegenüber dem zwischen der Gruppe der Reedervertreter
und der Gruppe der Seeleutevertreter vereinbarten Text zustimmen können. 2014/0088 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz
zu den Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 153 und 218
Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Seearbeitsübereinkommen
der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) aus dem Jahr 2006,
nachstehend „das Übereinkommen“, enthält Mindeststandards für Arbeits- und
Lebensbedingungen aller Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines
Unterzeichnerstaates arbeiten. (2) Vorschläge für Änderungen des
Codes des Übereinkommens stehen – zur Prüfung und gegebenenfalls zur Annahme –
auf der Tagesordnung der ersten Sitzung des durch das Übereinkommen
eingerichteten „Dreigliedrigen Sonderausschusses“ (nachstehend „der Ausschuss“)
vom 7. bis 11. April 2014. Angenommene Änderungen sind der Internationalen
Arbeitskonferenz auf ihrer 103. Tagung vom 28. Mai bis 12. Juni
2014 zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die Änderungsvorschläge
betreffen die Verpflichtungen der Reeder hinsichtlich der Entschädigung bei
Forderungen infolge von Todesfällen, Verletzungen und der Zurücklassung von
Seeleuten. Sie wurden gemeinsam von der Gruppe der Reedervertreter und der
Gruppe der Seeleutevertreter im Ausschuss im Oktober 2013 gemäß
Artikel XV Absatz 2 des Übereinkommens vorgelegt (im Folgenden
„Änderungsentwürfe“). (4) Die Vorschriften des
Übereinkommens und die Änderungsentwürfe sind weitgehend durch Befugnisse abgedeckt,
die der Union durch die Verträge übertragen werden. Darüber hinaus werden die
Änderungsentwürfe Auswirkungen auf den Besitzstand in den Bereichen,
Sozialpolitik[22],
Verkehr und Koordinierung der sozialen Sicherheit[23] haben. Die meisten
Bestimmungen des Übereinkommens sind Gegenstand der Richtlinie 2009/13/EG
des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in
der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen
Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006
und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG. Die Durchführung des
Übereinkommens wird in der Union zudem gewährleistet durch die
Richtlinie 2009/16/EG vom 23. April 2009 über die
Hafenstaatkontrolle, geändert durch die Richtlinie 2013/38/EU vom 12. August
2013, und die „Flaggenstaaten“-Richtlinie 2013/54/EU vom 20. November
2013 zur Durchsetzung des Anhangs der Richtlinie 2009/13/EG vom
16. Februar 2009. (5) Nach Artikel XV des
Übereinkommens treten die von der Internationalen Arbeitskonferenz genehmigten
Änderungen für alle Parteien, die innerhalb einer normalerweise auf zwei Jahre
festgelegten Frist nicht formell ihr Nichteinverständnis geäußert haben, sechs
Monate nach Ablauf dieser Frist in Kraft, sofern nicht mehr als 40 % der
Parteien, auf die gleichzeitig nicht weniger als 40 % der Bruttoraumzahl
der Parteien entfallen, ihr Nichteinverständnis mit diesen Änderungen geäußert
haben. Folglich stellen die geplanten Änderungen des Codes des
Seearbeitsübereinkommens einen rechtswirksamen Akt eines Gremiums dar, das
durch eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde. (6) Vor diesem Hintergrund ist es
gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV notwendig, dass der Rat einen
Beschluss zur Festlegung des Standpunkts erlässt, der im Namen der Union zu
vertreten ist, wobei gleichzeitig die Mitgliedstaaten ermächtigt werden,
gemeinsam im Interesse der Union, die kein Mitglied der IAO ist[24], zu handeln. (7) Angesichts der Tatsache, dass
zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht alle Interessenträger den Änderungsentwürfen
zugestimmt haben und vor der Genehmigung durch die Internationale
Arbeitskonferenz noch Abänderungen möglich sind, muss gewährleistet werden,
dass die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, einem
Wortlaut der Änderungen mit nicht wesentlichen Abänderungen gegenüber dem
zwischen der Gruppe der Reedervertreter und der Gruppe der Seeleutevertreter
vereinbarten Text zustimmen können –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Der Standpunkt, den die
Europäische Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz
vertreten wird, besteht in der Unterstützung der Genehmigung der geplanten
Änderungen des Codes des Übereinkommens, so wie sie gemeinsam von der Gruppe
der Reedervertreter und der Gruppe der Seeleutevertreter im Ausschuss vorgelegt
wurden (nachstehend „Änderungsentwürfe“). Der Wortlaut der Änderungsentwürfe
ist diesem Beschluss beigefügt. 2. Der Standpunkt der Union
gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die gemeinsam im
Interesse der Union handeln, wenn sie die Änderungen des Codes des
Übereinkommens auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz
genehmigen. 3. Nicht wesentlichen Änderungen
dieses Standpunkts dürfen die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der
Union handeln, in den IAO-Gremien auch ohne weiteren Beschluss des Rates
zustimmen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] http://www.ilo.org/global/standards/maritime-labour-convention/lang--en/index.htm. [2] Das MLC setzt sich aus drei Hauptteilen zusammen: In den
Artikeln werden die allgemeinen Prinzipien und Verpflichtungen dargelegt. Den
Artikeln folgen die Regeln und der Code, die sich mit den unter das
Übereinkommen fallenden Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute sowie mit
der Überprüfung und Erfüllung der Anforderungen befassen. Die sehr allgemein
gehaltenen Regeln werden durch den detaillierteren Code ergänzt. Dieser umfasst
zwei Teile: Teil A enthält Normen, Teil B Leitlinien. Länder, die das
MLC ratifizieren, müssen nationale Gesetze erlassen oder andere Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass die in den Regeln festgelegten Grundsätze
und Rechte gemäß den Normen in Teil A des Codes (oder auf im Wesentlichen
gleichwertige Art und Weise) umgesetzt werden. Bei der Ausgestaltung ihrer
Gesetze oder anderen Durchführungsmaßnahmen müssen die Unterzeichnerstaaten die
Leitlinien gemäß Teil B des Codes gebührend berücksichtigen. [3] Internationale Seeschifffahrts-Organisation. [4] ILO–IMO–WGPS/9/2009/10, Abschlussbericht der
gemeinsamen IMO-/IAO-Ad-hoc-Arbeitsgruppe von Sachverständigen für
Verpflichtungen und Entschädigungen im Zusammenhang mit Forderungen infolge von
Todesfällen, Verletzungen und der Zurücklassung von Seeleuten, neunte Sitzung. [5] Entschließung betreffend die gemeinsame IMO-/IAO-Ad-hoc-Arbeitsgruppe
von Sachverständigen für Verpflichtungen und Entschädigungen im Zusammenhang
mit Forderungen infolge von Todesfällen, Verletzungen und der Zurücklassung von
Seeleuten, Internationale Arbeitskonferenz, Provisional Record
Nr. 3-1 (Rev.), 94. Tagung (Seeverkehr), Genf, 2006, S. 3-1/16.
Siehe: http://www.ilo.org/global/standards/maritime-labour-convention/WCMS_088130/lang--en/index.htm. [6] http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/genericdocument/wcms_229695.pdf, siehe Anhang des Beschlussentwurfs. [7] http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/genericdocument/wcms_229694.pdf. [8] Die Einladung zur Ausschusssitzung enthält einen Verweis
auf die Webseite http://www.ilo.org/global/standards/maritime-labour-convention/WCMS_228789/lang--en/index.htm,
die im November 2013 aktualisiert wurde. [9] 40 % der Mitglieder, die das MLC ratifiziert haben
und auf die 40 % der Bruttoraumzahl der Schiffe der Mitglieder entfallen,
die das MLC ratifiziert haben. [10] http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/genericdocument/wcms_229695.pdf.
[11] Artikel 153 und 155 AEUV. [12] Art. 100 AEUV. [13] Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See. [14] Internationales Übereinkommen zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe. [15] Internationales Übereinkommen über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten. [16] Artikel 153 und 155 AEUV. [17] Oder die Verordnung (EG) Nr. 859/2003
im Falle Dänemarks und des Vereinigten Königreichs. [18] Artikel 48 AEUV, Artikel 79 Absatz 2
Buchstabe b AEUV. [19] Artikel 67 Absatz 4 sowie Artikel 81 Absatz 2
Buchstaben a, c und e AEUV. [20] Oder eine andere von der Konferenz festgelegte Frist,
nachdem der Generaldirektor des IAA die Änderungen den Mitgliedern, die das
Übereinkommen ratifiziert haben, notifiziert hat. [21] Gutachten 2/91 des Gerichtshofes, Randnr. 18. [22] Einschließlich der Richtlinie 89/391/EWG über
Sicherheit und des Gesundheitsschutz. [23] Einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
und der Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 987/2009 für EU-Bürger, sowie der Verordnung (EU)
Nr. 1231/2010 oder der Verordnung (EG) Nr. 859/2003
für sich rechtmäßig in der EU aufhaltende Drittstaatsangehörige und ihre
Familienangehörigen und Hinterbliebenen bei grenzübergreifenden Sachverhalten. [24] Gutachten 2/91 des Gerichtshofs vom 19. März
1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 26.