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Document 52014PC0148

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

/* COM/2014/0148 final - 2014/0085 (NLE) */

52014PC0148

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits /* COM/2014/0148 final - 2014/0085 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS/HINTERGRUND

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits.

Da die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) Vertragspartei des Abkommens ist, gilt für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen der EAG ein gesondertes Verfahren.

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Georgien stützen sich derzeit auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das im Juli 1998 in Kraft trat. Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein neues umfassendes und ehrgeiziges Assoziierungsabkommen, das auch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area – DCFTA) beinhaltet.

Ziel des Assoziierungsabkommens ist es, sowohl die Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Georgien und der EU zu beschleunigen als auch die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen unter anderem durch Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone voranzutreiben.

Das Abkommen bietet konkrete Möglichkeiten zur Nutzung der Dynamik der Beziehungen zwischen der EU und Georgien, wobei das Hauptaugenmerk auf der Unterstützung wesentlicher Reformen, auf wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum sowie auf Governance und sektoraler Zusammenarbeit liegt.

Zugleich stellt das Abkommen eine Reformagenda für Georgien dar, die auf einem umfassenden Programm für die Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an die EU-Normen und -Standards beruht. Alle Partner Georgiens sind aufgefordert, sich dieser Agenda anzuschließen und ihre Hilfe daran auszurichten. Die EU-Hilfe für Georgien ist an die aus dem Abkommen erwachsende Reformagenda gekoppelt. Zur Vorbereitung und Erleichterung der Durchführung des Assoziierungsabkommens wurde eine Assoziierungsagenda ausgearbeitet.

Im Anschluss an die 14. Verhandlungsrunde im März 2013 haben die EU und Georgien die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zum Abschluss gebracht. Die Verhandlungen über die DCFTA wurden im Juli 2013 abgeschlossen. Am 29. November 2013 haben die EU und Georgien das Assoziierungsabkommen, einschließlich des Teils, der die DCFTA betrifft, paraphiert.

Im Einklang mit Artikel 429 des Assoziierungsabkommens ist vorgesehen, Teile des Abkommens vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendung soll zur Ausgewogenheit der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und entspricht dem gemeinsamen Wunsch der EU und Georgiens, mit der Um- und Durchsetzung bestimmter Teile des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen in bestimmten Sektoren bereits vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen können.

2.           VERHANDLUNGSERGEBNISSE

Der Rat wurde in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen – insbesondere der Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ (COEST) und dem Ausschuss für Handelspolitik (TPC) – in allen Verhandlungsphasen regelmäßig informiert und konsultiert. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden und das im Entwurf vorliegende Assoziierungsabkommen für die Union annehmbar ist.

Der endgültige Inhalt des Assoziierungsabkommens lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Mit dem Abkommen wird eine Assoziation zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits gegründet. Damit treten die vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und Georgien in eine neue Phase, wobei politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration angestrebt werden und gleichzeitig Raum für weitere schrittweise Entwicklungen gelassen wird.

Die allgemeinen Ziele der Assoziation konzentrieren sich auf die Förderung der schrittweisen Annäherung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, die Stärkung des Rahmens für einen verstärkten politischen Dialog, die Förderung, Erhaltung und Stärkung von Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension, die Förderung der Zusammenarbeit bei der friedlichen Beilegung von Konflikten, die Förderung der schrittweisen wirtschaftlichen Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse.

Zu den allgemeinen Grundsätzen des Abkommens gehören bestimmte „wesentliche Elemente“, deren Verletzung durch eine der Vertragsparteien zur Ergreifung besonderer Maßnahmen im Rahmen des Abkommens, einschließlich der Aussetzung von Rechten und Pflichten, führen könnte. Diese Elemente sind: Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente, Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit sowie Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln.

Weitere allgemeine Grundsätze dieses Abkommens sind die Grundsätze der freien Marktwirtschaft, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämpfung der Korruption, die Bekämpfung der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und ein wirksamer Multilateralismus.

Im Abkommen werden die Ziele eines verstärkten politischen Dialogs dargelegt, der auf die Förderung der schrittweisen Konvergenz in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik ausgerichtet ist. Das Abkommen sieht ferner Dialog und Zusammenarbeit im Bereich der internen Reformen auf der Grundlage der gemeinsam von den Parteien festgelegten Grundsätze vor. Andere Bestimmungen betreffen die Intensivierung des Dialogs im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die Förderung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit durch Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs sowie gemeinsame Anstrengungen im Hinblick auf die Stabilität in der Region, Konfliktprävention, Krisenmanagement, Terrorismusbekämpfung, die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Abrüstung und Rüstungskontrolle. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere auf eine friedliche Beilegung der ungelösten Konflikte in der Region hin.

Im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit wird der Rechtsstaatlichkeit und der Stärkung der Justizinstitutionen und der Rechtspflege große Bedeutung beigemessen. Das Abkommen legt den Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement, Schutz personenbezogener Daten, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Drogenbekämpfung fest. Das Abkommen enthält Bestimmungen über die Freizügigkeit, einschließlich Rückübernahme, Visaerleichterungen und der schrittweisen Einführung einer Regelung, die zu gegebener Zeit visumfreies Reisen ermöglichen wird (sofern die einschlägigen Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind). Auch die Verpflichtung zur Bekämpfung der Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten sowie zur Weiterentwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen – jeweils unter voller Nutzung der einschlägigen internationalen und bilateralen Instrumente – wird abgedeckt.

Das Assoziierungsabkommen sieht ferner eine große Bandbreite von Kooperationsbereichen vor, wobei das Hauptaugenmerk auf der Unterstützung wesentlicher Reformen, auf wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum sowie auf Governance und der sektoralen Zusammenarbeit in 28 Bereichen liegt - dazu zählen u. a. Energie, Verkehr, Umweltschutz, Industriepolitik und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Sozialpolitik, Justiz, Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Verbraucherpolitik, Reform der öffentlichen Verwaltung, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie kulturelle Zusammenarbeit. In all diesen Bereichen baut die verstärkte Zusammenarbeit auf dem derzeitigen – bilateralen und multilateralen – Rahmen auf, um den Dialog und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden systematischer zu gestalten. Zur Umsetzung der die sektorale Zusammenarbeit betreffenden Teile des Abkommens wurde ein umfassendes Programm für die Annäherung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand erstellt, das in den Anhängen des Abkommens enthalten ist. Spezifische Zeitpläne für die Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an ausgewählte Teile des EU-Besitzstands und deren Anwendung durch Georgien dienen als Richtschnur für die laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der georgischen Reform- und Modernisierungsagenda.

Das Abkommen sieht einen aktualisierten institutionellen Rahmen vor, der Foren für Zusammenarbeit und Dialog umfasst. Für bestimmte Beschlussfassungsaufgaben wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der wiederum einem Assoziationsausschuss Befugnisse übertragen kann. Zur Behandlung von Handelsfragen tritt letzterer in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. Foren für die Zivilgesellschaft und die parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen. Zudem enthält das Abkommen Bestimmungen über Monitoring, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Streitbeilegung (einschließlich getrennter Bestimmungen für handelsbezogene Fragen).

Was den Teil des Abkommens über die DCFTA betrifft, so hat die Kommission die in den Verhandlungsrichtlinien genannten Ziele erreicht, d. h. Abbau der Einfuhrzölle auf praktisch sämtliche Waren und gleichzeitig Schaffung eines soliden, verbindlichen Rahmens zur Beseitigung aller willkürlichen Handelsbeschränkungen, einschließlich Ausfuhrzöllen und mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen. Im Rahmen der DCFTA sind Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei der Einfuhr empfindlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehen.

Was die technischen Handelshemmnisse angeht, so wird Georgien seine technischen Vorschriften und Normen schrittweise an diejenigen der EU anpassen. Es können Verhandlungen über ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Waren (ACAA) aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die georgischen Vorschriften und Marktaufsichtssysteme in bestimmten Sektoren mit denjenigen der EU im Einklang stehen, so dass der Handel zwischen den Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen erfolgen kann wie der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

In Bezug auf den Handel mit Tieren, Pflanzen und tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sieht die DCFTA eine Angleichung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und der Tierschutzbestimmungen Georgiens an diejenigen der EU vor; dies soll zur weiteren Handelserleichterung führen. Außerdem wird im Rahmen der DCFTA ein Verfahren zur raschen Konsultation eingerichtet, um Handelsprobleme im Zusammenhang mit den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu lösen, unter anderem durch ein Schnellwarnsystem/einen Frühwarnmechanismus speziell für Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz.

Aufbauend auf der derzeitigen Zusammenarbeit im Zollbereich sieht das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einen verstärkten Rechtsrahmen für die korrekte Anwendung der Zollvorschriften und die Bekämpfung von Zollbetrug vor.

Was das Niederlassungsrecht angeht, so sieht die DCFTA – unter bestimmten Vorbehalten – die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung für Unternehmen vor. In Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen sieht die DCFTA einen breiten Marktzugang und die Möglichkeit zur weiteren Liberalisierung des Marktzugangs vor, unter anderem durch Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an den EU-Besitzstand in den Bereichen Finanz-, Telekommunikations-/elektronische Geschäftsverkehrs-, Post- und Kurier- sowie internationale Seeverkehrsdienstleistungen.

Die Bestimmungen über die DCFTA sehen ein hohes Schutzniveau für alle geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse der EU - nicht nur betreffend Weine und Spirituosen - und für neu in die Liste geschützter geografischer Angaben aufgenommene Erzeugnisse vor. Das Abkommen enthält die Bestimmungen des am 1. April 2012 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der EU und Georgien über geografische Angaben, einschließlich seiner Anhänge. Es sieht einen Mechanismus vor, der den uneingeschränkten Schutz neuer Angaben gewährleistet, die möglicherweise noch vor dem Inkrafttreten des Assoziationsabkommens in das Abkommen über geographische Angaben aufgenommen werden. Darüber hinaus sind Bestimmungen über das Urheberrecht, Geschmacksmuster (auch nicht eingetragene Geschmacksmuster) und Patente enthalten, die das TRIPS-Übereinkommen ergänzen und aktualisieren und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf der Grundlage der EU-internen Regeln ermöglichen.

Was die Integration der öffentlichen Beschaffungsmärkte betrifft, so erhält Georgien als Nicht-EWR-Mitgliedstaat durch die DCFTA nach einem Übergangszeitraum, in dem Georgien seine Rechtsvorschriften an die gegenwärtigen und die neu hinzukommenden EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge anpasst, für Gebote oberhalb bestimmter Schwellenwerte Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU. Eine Ausweitung des Zugangs zum EU-Beschaffungsmarkt für Gebote unterhalb der Schwellenwerte kann nach erfolgreichem Abschluss der Annäherung erörtert werden. So erhalten Lieferanten und Dienstleister gegenseitigen Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten, wobei allerdings der Verteidigungssektor ausgenommen ist.

Im Rahmen der DCFTA wird Georgien die Umsetzung umfassender Wettbewerbsgesetze gewährleisten.

Durch den Abschnitt zu den Subventionen wird sichergestellt, dass transparenzbezogene Grundsätze von Georgien eingehalten werden; hierzu sind in dem Abschnitt geeignete Berichtspflichten vorgesehen.

Im Zusammenhang mit handelsrelevanten Energiefragen werden mit der DCFTA verbindliche Bestimmungen über den ungehinderten Transit von Energiegütern und den Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen zwecks Gewährleistung der Versorgungssicherheit, über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden im Energiebereich und zur Klärung des Verhältnisses zu den künftigen Verpflichtungen Georgiens im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft eingeführt.

Verpflichtungen zur Förderung von nachhaltiger Entwicklung im Rahmen der Handelsbeziehungen und zur Einhaltung einschlägiger multilateraler Verpflichtungen sind vorgesehen wie auch das Recht zur Bestimmung der eigenen internen Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveaus. Die DCFTA umfasst eine Verpflichtung, von diesen Standards nicht in einer Weise abzusehen oder abzuweichen, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussen könnte.

Wirksame Streitbeilegungsverfahren nach dem Vorbild der WTO-Vereinbarung über die Streitbeilegung werden eine rasche Beilegung bilateraler Handelsstreitigkeiten ermöglichen, u. a. indem der betroffenen Partei erlaubt wird, verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen, wobei in dringenden Fällen, die handelsbezogene Energiefragen betreffen, beschleunigte Verfahren vorgesehen sind.

Auch besondere Bestimmungen über Transparenz und den Dialog mit der Zivilgesellschaft und Interessenträgern wurden vereinbart, um eine auf Konsultationen, Offenheit und Vorhersehbarkeit beruhende Politikformulierung in handelsbezogenen Bereichen zu gewährleisten. Darüber hinaus enthält der Teil des Abkommens, der die DCFTA betrifft, Bestimmungen zur Erleichterung der Durchführung und Bewertung der Annäherung der Rechtsvorschriften in handelsbezogenen Bereichen.

Auf längere Sicht wird die stärkere wirtschaftliche Integration Georgiens mit der EU aufgrund der DCFTA das Wirtschaftswachstum des Landes erheblich stimulieren. Als Kernstück des Assoziierungsabkommens wird die Freihandelszone den Unternehmen sowohl in der EU als auch in Georgien neue Möglichkeiten eröffnen und eine echte wirtschaftliche Modernisierung und die Integration mit der EU fördern. Ergebnis dieses Prozesses dürften höhere Produktstandards, bessere Dienstleistungen für die Bürger und vor allem die Wettbewerbsfähigkeit Georgiens auf internationalen Märkten sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Aufseiten der Union ist die Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie Artikel 218 Absatz 7 AEUV. Für die Europäische Atomgemeinschaft gilt ein gesonderter Rechtsakt.

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens.

In Anbetracht der oben dargelegten Ergebnisse der Verhandlungen schlägt die Europäische Kommission dem Rat vor, zu beschließen, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Union unterzeichnet wird, und die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Der Vorschlag sieht vor, dass die Union Teile des Abkommens unbeschadet der in den Verträgen vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten vorläufig anwendet.

Dass die Kommission ihren Vorschlag als Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien vorlegt, hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf die Zeit vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht.   

2014/0085 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll.

(2)       Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen durch Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(3)       Daher sollte das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet und nach Artikel 429 bis zu seinem Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt werden.

(4)       Artikel 429 des Abkommens sieht die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vor.

(5)       Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es angebracht, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen zu billigen, die durch den nach Artikel 179 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben anzunehmen sind.

(6)       Es ist angebracht, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.

(7)       Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurde(n).

Artikel 3

1.           Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 429 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Teile des Abkommens von der Europäischen Union und Georgien vorläufig angewandt:

– Artikel 1,

– Titel I,

– Titel II,

– Titel III: Artikel 13 bis 19,

– Titel IV,

– Titel V: Kapitel 3 (Artikel 285) und Kapitel 4 (Artikel 291),

– Titel VI: Kapitel 1, Kapitel 2 (mit Ausnahme des Artikels 298 Buchstabe k), Kapitel 3, 4, 6 bis 8, 10, 11, 13 und 20 sowie die Artikel 354 und 357,

– Titel VII,

– Titel VIII: mit Ausnahme von Artikel 420 Absatz 1, sofern die Bestimmungen dieses Titels lediglich zur Sicherstellung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens im Sinne dieses Absatzes dienen,

– Anhänge I, II-XXI, XXII-XXIII, XXIV-XXXI und XXXIV, sowie die Protokolle I bis III.

2.           Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Für die Zwecke des Artikels 179 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[1].

Artikel 5

1.           Ein nach Titel IV Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

2.           Im Einklang mit Artikel 175 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach Artikel 170 bis 174 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei.

Artikel 6

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

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