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Document 52014PC0148
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, and provisional application of the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Georgia, of the other part
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
/* COM/2014/0148 final - 2014/0085 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits /* COM/2014/0148 final - 2014/0085 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES
VORSCHLAGS/HINTERGRUND Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur
Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien
andererseits. Da die Europäische
Atomgemeinschaft (EAG) Vertragspartei des Abkommens ist, gilt für die
Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen
der EAG ein gesondertes Verfahren. Die Beziehungen zwischen
der Europäischen Union (EU) und Georgien stützen sich derzeit auf das
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das im Juli 1998 in Kraft trat. Am
10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von
Verhandlungen über ein neues umfassendes und ehrgeiziges Assoziierungsabkommen,
das auch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (Deep and Comprehensive
Free Trade Area – DCFTA) beinhaltet. Ziel des
Assoziierungsabkommens ist es, sowohl die Vertiefung der politischen und
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Georgien und der EU zu beschleunigen als
auch die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den
EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen unter anderem durch Errichtung einer
vertieften und umfassenden Freihandelszone voranzutreiben. Das Abkommen bietet
konkrete Möglichkeiten zur Nutzung der Dynamik der Beziehungen zwischen der EU
und Georgien, wobei das Hauptaugenmerk auf der Unterstützung wesentlicher
Reformen, auf wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum sowie auf
Governance und sektoraler Zusammenarbeit liegt. Zugleich stellt das
Abkommen eine Reformagenda für Georgien dar, die auf einem umfassenden Programm
für die Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an die EU-Normen und -Standards
beruht. Alle Partner Georgiens sind aufgefordert, sich dieser Agenda
anzuschließen und ihre Hilfe daran auszurichten. Die EU-Hilfe für Georgien ist
an die aus dem Abkommen erwachsende Reformagenda gekoppelt. Zur Vorbereitung
und Erleichterung der Durchführung des Assoziierungsabkommens wurde eine
Assoziierungsagenda ausgearbeitet. Im Anschluss an die 14.
Verhandlungsrunde im März 2013 haben die EU und Georgien die Verhandlungen über
das Assoziierungsabkommen zum Abschluss gebracht. Die Verhandlungen über die
DCFTA wurden im Juli 2013 abgeschlossen. Am 29. November 2013 haben die EU und
Georgien das Assoziierungsabkommen, einschließlich des Teils, der die DCFTA
betrifft, paraphiert. Im Einklang mit
Artikel 429 des Assoziierungsabkommens ist vorgesehen, Teile des Abkommens
vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendung soll zur Ausgewogenheit der
beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und
entspricht dem gemeinsamen Wunsch der EU und Georgiens, mit der Um- und Durchsetzung
bestimmter Teile des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen in bestimmten
Sektoren bereits vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen können. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE Der Rat wurde in den
zuständigen Ratsarbeitsgruppen – insbesondere der Gruppe „Osteuropa und
Zentralasien“ (COEST) und dem Ausschuss für Handelspolitik (TPC) – in allen
Verhandlungsphasen regelmäßig informiert und konsultiert. Die Kommission ist
der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen
Ziele erreicht wurden und das im Entwurf vorliegende Assoziierungsabkommen für
die Union annehmbar ist. Der endgültige Inhalt des
Assoziierungsabkommens lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Mit dem Abkommen wird eine
Assoziation zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits gegründet. Damit treten die vertraglichen Beziehungen
zwischen der EU und Georgien in eine neue Phase, wobei politische Assoziierung
und wirtschaftliche Integration angestrebt werden und gleichzeitig Raum für
weitere schrittweise Entwicklungen gelassen wird. Die allgemeinen Ziele der
Assoziation konzentrieren sich auf die Förderung der schrittweisen Annäherung
zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, die Stärkung
des Rahmens für einen verstärkten politischen Dialog, die Förderung, Erhaltung
und Stärkung von Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen
Dimension, die Förderung der Zusammenarbeit bei der friedlichen Beilegung von
Konflikten, die Förderung der schrittweisen wirtschaftlichen Integration
Georgiens in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, die Intensivierung
der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zwecks Stärkung
der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in
anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse. Zu den allgemeinen
Grundsätzen des Abkommens gehören bestimmte „wesentliche Elemente“, deren
Verletzung durch eine der Vertragsparteien zur Ergreifung besonderer Maßnahmen
im Rahmen des Abkommens, einschließlich der Aussetzung von Rechten und
Pflichten, führen könnte. Diese Elemente sind: Achtung der demokratischen
Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nach Maßgabe der
einschlägigen internationalen Instrumente, Achtung der Rechtsstaatlichkeit,
Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen
Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit sowie
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material
und Trägermitteln. Weitere allgemeine
Grundsätze dieses Abkommens sind die Grundsätze der freien Marktwirtschaft,
eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämpfung der Korruption, die
Bekämpfung der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten
Kriminalität und des Terrorismus, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
und ein wirksamer Multilateralismus. Im Abkommen werden die
Ziele eines verstärkten politischen Dialogs dargelegt, der auf die
Förderung der schrittweisen Konvergenz in Fragen der Außen- und
Sicherheitspolitik ausgerichtet ist. Das Abkommen sieht ferner Dialog und
Zusammenarbeit im Bereich der internen Reformen auf der Grundlage der gemeinsam
von den Parteien festgelegten Grundsätze vor. Andere Bestimmungen betreffen die
Intensivierung des Dialogs im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik,
einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP),
die Förderung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit durch
Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs sowie gemeinsame Anstrengungen im Hinblick auf die Stabilität
in der Region, Konfliktprävention, Krisenmanagement, Terrorismusbekämpfung, die
Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Abrüstung und Rüstungskontrolle.
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere auf eine friedliche Beilegung der
ungelösten Konflikte in der Region hin. Im Bereich Recht, Freiheit
und Sicherheit wird der Rechtsstaatlichkeit und der Stärkung der
Justizinstitutionen und der Rechtspflege große Bedeutung beigemessen. Das
Abkommen legt den Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Migration,
Asyl und Grenzmanagement, Schutz personenbezogener Daten, Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung sowie Drogenbekämpfung fest. Das Abkommen enthält
Bestimmungen über die Freizügigkeit, einschließlich Rückübernahme,
Visaerleichterungen und der schrittweisen Einführung einer Regelung, die zu
gegebener Zeit visumfreies Reisen ermöglichen wird (sofern die einschlägigen
Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind).
Auch die Verpflichtung zur Bekämpfung der Kriminalität, der Korruption und
anderer illegaler Aktivitäten sowie zur Weiterentwicklung der justiziellen
Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen – jeweils unter voller Nutzung der
einschlägigen internationalen und bilateralen Instrumente – wird abgedeckt. Das Assoziierungsabkommen
sieht ferner eine große Bandbreite von Kooperationsbereichen vor, wobei das
Hauptaugenmerk auf der Unterstützung wesentlicher Reformen, auf
wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum sowie auf Governance und der
sektoralen Zusammenarbeit in 28 Bereichen liegt - dazu zählen u. a.
Energie, Verkehr, Umweltschutz, Industriepolitik und Förderung kleiner und
mittlerer Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Sozialpolitik,
Justiz, Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Verbraucherpolitik, Reform
der öffentlichen Verwaltung, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie
kulturelle Zusammenarbeit. In all diesen Bereichen baut die verstärkte
Zusammenarbeit auf dem derzeitigen – bilateralen und multilateralen – Rahmen
auf, um den Dialog und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden
systematischer zu gestalten. Zur Umsetzung der die sektorale Zusammenarbeit
betreffenden Teile des Abkommens wurde ein umfassendes Programm für die
Annäherung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand erstellt, das in den
Anhängen des Abkommens enthalten ist. Spezifische Zeitpläne für die Annäherung
der georgischen Rechtsvorschriften an ausgewählte Teile des EU-Besitzstands und
deren Anwendung durch Georgien dienen als Richtschnur für die laufende
Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der georgischen Reform- und
Modernisierungsagenda. Das Abkommen sieht einen
aktualisierten institutionellen Rahmen vor, der Foren für Zusammenarbeit und
Dialog umfasst. Für bestimmte Beschlussfassungsaufgaben wird ein
Assoziationsrat eingesetzt, der wiederum einem Assoziationsausschuss Befugnisse
übertragen kann. Zur Behandlung von Handelsfragen tritt letzterer in einer
besonderen Zusammensetzung zusammen. Foren für die Zivilgesellschaft und die
parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen. Zudem enthält das
Abkommen Bestimmungen über Monitoring, die Erfüllung der Verpflichtungen und
die Streitbeilegung (einschließlich getrennter Bestimmungen für handelsbezogene
Fragen). Was den Teil des Abkommens
über die DCFTA betrifft, so hat die Kommission die in den
Verhandlungsrichtlinien genannten Ziele erreicht, d. h. Abbau der
Einfuhrzölle auf praktisch sämtliche Waren und gleichzeitig Schaffung eines
soliden, verbindlichen Rahmens zur Beseitigung aller willkürlichen
Handelsbeschränkungen, einschließlich Ausfuhrzöllen und mengenmäßiger
Ausfuhrbeschränkungen. Im Rahmen der DCFTA sind Verfahren zur Bekämpfung von
Umgehungspraktiken bei der Einfuhr empfindlicher landwirtschaftlicher
Erzeugnisse vorgesehen. Was die technischen
Handelshemmnisse angeht, so wird Georgien seine technischen Vorschriften und
Normen schrittweise an diejenigen der EU anpassen. Es können Verhandlungen über
ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Waren
(ACAA) aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die georgischen
Vorschriften und Marktaufsichtssysteme in bestimmten Sektoren mit denjenigen
der EU im Einklang stehen, so dass der Handel zwischen den Vertragsparteien
unter den gleichen Bedingungen erfolgen kann wie der Handel zwischen den
EU-Mitgliedstaaten. In Bezug auf den Handel
mit Tieren, Pflanzen und tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sieht die
DCFTA eine Angleichung der gesundheitspolizeilichen und
pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und der Tierschutzbestimmungen Georgiens an
diejenigen der EU vor; dies soll zur weiteren Handelserleichterung führen.
Außerdem wird im Rahmen der DCFTA ein Verfahren zur raschen Konsultation
eingerichtet, um Handelsprobleme im Zusammenhang mit den
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu lösen,
unter anderem durch ein Schnellwarnsystem/einen Frühwarnmechanismus speziell
für Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz. Aufbauend auf der
derzeitigen Zusammenarbeit im Zollbereich sieht das Protokoll über gegenseitige
Amtshilfe im Zollbereich einen verstärkten Rechtsrahmen für die korrekte
Anwendung der Zollvorschriften und die Bekämpfung von Zollbetrug vor. Was das
Niederlassungsrecht angeht, so sieht die DCFTA – unter bestimmten Vorbehalten –
die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung für Unternehmen vor. In Bezug
auf den Handel mit Dienstleistungen sieht die DCFTA einen breiten Marktzugang
und die Möglichkeit zur weiteren Liberalisierung des Marktzugangs vor, unter
anderem durch Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an den EU-Besitzstand
in den Bereichen Finanz-, Telekommunikations-/elektronische Geschäftsverkehrs-,
Post- und Kurier- sowie internationale Seeverkehrsdienstleistungen. Die Bestimmungen über die
DCFTA sehen ein hohes Schutzniveau für alle geografischen Angaben für
Agrarerzeugnisse der EU - nicht nur betreffend Weine und Spirituosen - und für
neu in die Liste geschützter geografischer Angaben aufgenommene Erzeugnisse
vor. Das Abkommen enthält die Bestimmungen des am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Abkommens zwischen der EU und Georgien über geografische Angaben,
einschließlich seiner Anhänge. Es sieht einen Mechanismus vor, der den
uneingeschränkten Schutz neuer Angaben gewährleistet, die möglicherweise noch
vor dem Inkrafttreten des Assoziationsabkommens in das Abkommen über
geographische Angaben aufgenommen werden. Darüber hinaus sind Bestimmungen über
das Urheberrecht, Geschmacksmuster (auch nicht eingetragene Geschmacksmuster)
und Patente enthalten, die das TRIPS-Übereinkommen ergänzen und aktualisieren und
die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf der Grundlage der
EU-internen Regeln ermöglichen. Was die Integration der
öffentlichen Beschaffungsmärkte betrifft, so erhält Georgien als
Nicht-EWR-Mitgliedstaat durch die DCFTA nach einem Übergangszeitraum, in dem
Georgien seine Rechtsvorschriften an die gegenwärtigen und die neu
hinzukommenden EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge anpasst,
für Gebote oberhalb bestimmter Schwellenwerte Zugang zum öffentlichen
Beschaffungsmarkt der EU. Eine Ausweitung des Zugangs zum EU-Beschaffungsmarkt
für Gebote unterhalb der Schwellenwerte kann nach erfolgreichem Abschluss der
Annäherung erörtert werden. So erhalten Lieferanten und Dienstleister
gegenseitigen Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten, wobei allerdings
der Verteidigungssektor ausgenommen ist. Im Rahmen der DCFTA wird
Georgien die Umsetzung umfassender Wettbewerbsgesetze gewährleisten. Durch den Abschnitt zu den
Subventionen wird sichergestellt, dass transparenzbezogene Grundsätze von
Georgien eingehalten werden; hierzu sind in dem Abschnitt geeignete
Berichtspflichten vorgesehen. Im Zusammenhang mit
handelsrelevanten Energiefragen werden mit der DCFTA verbindliche Bestimmungen
über den ungehinderten Transit von Energiegütern und den Zugang zu
Energiebeförderungseinrichtungen zwecks Gewährleistung der
Versorgungssicherheit, über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden im
Energiebereich und zur Klärung des Verhältnisses zu den künftigen
Verpflichtungen Georgiens im Rahmen des Vertrags zur Gründung der
Energiegemeinschaft eingeführt. Verpflichtungen zur
Förderung von nachhaltiger Entwicklung im Rahmen der Handelsbeziehungen und zur
Einhaltung einschlägiger multilateraler Verpflichtungen sind vorgesehen wie
auch das Recht zur Bestimmung der eigenen internen Umweltschutz- und
Arbeitsschutzniveaus. Die DCFTA umfasst eine Verpflichtung, von diesen
Standards nicht in einer Weise abzusehen oder abzuweichen, die den Handel oder
die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussen könnte. Wirksame
Streitbeilegungsverfahren nach dem Vorbild der WTO-Vereinbarung über die
Streitbeilegung werden eine rasche Beilegung bilateraler Handelsstreitigkeiten
ermöglichen, u. a. indem der betroffenen Partei erlaubt wird,
verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen, wobei in dringenden Fällen, die
handelsbezogene Energiefragen betreffen, beschleunigte Verfahren vorgesehen
sind. Auch besondere
Bestimmungen über Transparenz und den Dialog mit der Zivilgesellschaft und
Interessenträgern wurden vereinbart, um eine auf Konsultationen, Offenheit und
Vorhersehbarkeit beruhende Politikformulierung in handelsbezogenen Bereichen zu
gewährleisten. Darüber hinaus enthält der Teil des Abkommens, der die DCFTA
betrifft, Bestimmungen zur Erleichterung der Durchführung und Bewertung der
Annäherung der Rechtsvorschriften in handelsbezogenen Bereichen. Auf längere Sicht wird die
stärkere wirtschaftliche Integration Georgiens mit der EU aufgrund der DCFTA
das Wirtschaftswachstum des Landes erheblich stimulieren. Als Kernstück des
Assoziierungsabkommens wird die Freihandelszone den Unternehmen sowohl in der
EU als auch in Georgien neue Möglichkeiten eröffnen und eine echte
wirtschaftliche Modernisierung und die Integration mit der EU fördern. Ergebnis
dieses Prozesses dürften höhere Produktstandards, bessere Dienstleistungen für
die Bürger und vor allem die Wettbewerbsfähigkeit Georgiens auf internationalen
Märkten sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Aufseiten der Union ist
die Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung dieses
Abkommens Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie
Artikel 218 Absatz 7 AEUV. Für die Europäische Atomgemeinschaft gilt
ein gesonderter Rechtsakt. Der beigefügte Vorschlag
ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des
Assoziierungsabkommens. In Anbetracht der oben
dargelegten Ergebnisse der Verhandlungen schlägt die Europäische Kommission dem
Rat vor, zu beschließen, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Union
unterzeichnet wird, und die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das
Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Der Vorschlag sieht vor,
dass die Union Teile des Abkommens unbeschadet der in den Verträgen
vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten vorläufig anwendet. Dass die Kommission ihren
Vorschlag als Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und
Georgien vorlegt, hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens
zusammen, die auf die Zeit vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
zurückgeht. 2014/0085 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der
Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218
Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Am 10. Mai 2010 ermächtigte
der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den
Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien,
das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll. (2) Unter Berücksichtigung der
engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den
Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und
innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über
das Assoziierungsabkommen durch Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013
erfolgreich abgeschlossen. (3) Daher sollte das Abkommen im
Namen der Union unterzeichnet und nach Artikel 429 bis zu seinem Abschluss
zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt werden. (4) Artikel 429 des
Abkommens sieht die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten
vor. (5) Nach Artikel 218
Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es
angebracht, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen zu billigen, die
durch den nach Artikel 179 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für
geografische Angaben anzunehmen sind. (6) Es ist angebracht, die
einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen
geschützt werden, festzulegen. (7) Das Abkommen ist nicht so
auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union
oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren
Zeitpunkt genehmigt. Der Wortlaut des zu
unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des
Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner
Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus,
die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurde(n). Artikel 3 1. Bis zu seinem Inkrafttreten werden
gemäß Artikel 429 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen
Notifikationen folgende Teile des Abkommens von der Europäischen Union und
Georgien vorläufig angewandt: –
Artikel 1, –
Titel I, –
Titel II, –
Titel III: Artikel 13 bis 19, –
Titel IV, –
Titel V: Kapitel 3 (Artikel 285) und Kapitel 4
(Artikel 291), –
Titel VI: Kapitel 1, Kapitel 2 (mit Ausnahme
des Artikels 298 Buchstabe k), Kapitel 3, 4, 6 bis 8, 10, 11, 13 und 20
sowie die Artikel 354 und 357, –
Titel VII, –
Titel VIII: mit Ausnahme von Artikel 420
Absatz 1, sofern die Bestimmungen dieses Titels lediglich zur
Sicherstellung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens im Sinne dieses
Absatzes dienen, –
Anhänge I, II-XXI, XXII-XXIII, XXIV-XXXI und XXXIV,
sowie die Protokolle I bis III. 2. Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen
vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des
Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Für die Zwecke des
Artikels 179 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von
Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im
Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen
bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die
Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[1].
Artikel 5 1. Ein nach Titel IV
Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens
geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der
landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder
Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen. 2. Im Einklang mit Artikel 175 des
Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach
Artikel 170 bis 174 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen
Partei. Artikel 6 Dieses Abkommen ist nicht
so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der
Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können. Artikel 7 Dieser Beschluss tritt am
Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.