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Document 52014PC0048
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union and its Member States, of a Protocol amending the Agreement on Air Transport between Canada and the European Community and its Member States, to take account of the accession to the European Union of the Republic of Croatia
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen
/* COM/2014/048 final - 2014/0029 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen /* COM/2014/048 final - 2014/0029 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1) Hintergrund des Vorschlags 110 || · Gründe und Ziele des Vorschlags/allgemeiner Kontext Das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 2. Oktober 2007 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen ausgehandelt. Das Abkommen wurde am 17. Dezember 2009 unterzeichnet. 120 || Die Republik Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts verpflichtet sich Kroatien, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen beizutreten. Das vereinfachte Verfahren findet auf den Beitritt zu dem vorstehend genannten Abkommen mit Kanada Anwendung. Daher sollte im Einklang mit diesem Verfahren und mit Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Protokoll unterzeichnet werden. Das Protokoll regelt die infolge des Beitritts Kroatiens notwendig gewordenen sprachlichen Anpassungen des Abkommens. 130 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Protokolls haben Vorrang vor den Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten oder ergänzen diese. 140 || · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen mit Kanada war das zweite umfassende Luftverkehrsabkommen, das mit wichtigen Luftverkehrspartnern der Union geschlossen wurde. Es ist Teil der mit der Mitteilung der Kommission festgelegten Luftfahrtaußenpolitik – KOM(2005) 79: „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ –, die jüngst durch die Mitteilung der Kommission – COM(2012) 556: „Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen“ – und die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates überarbeitet wurden. 2) Konsultation Betroffener und Folgenabschätzung || · Konsultation Betroffener 211 || Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Entfällt. 212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Entfällt. 3) RECHTLICHE ASPEKTE 305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Das Protokoll gewährleistet die notwendige Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten infolge des Beitritts von Kroatien zur EU am 1. Juli 2013. 310 || · Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt. 4) Auswirkungen auf den Haushalt 409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5) WEITERE ANGABEN 570 || · Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Rat wird ersucht, die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu genehmigen. Bei den Verhandlungen verwies Kanada darauf, dass es eine vorläufige Anwendung des Protokolls nicht akzeptieren könne. 2014/0029 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur
Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen
Union Rechnung zu tragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218
Absatz 5, gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 14. September 2012
ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer
Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen über den Abschluss
eines Protokoll zur Änderung des
Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten zu eröffnen, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur
Europäischen Union Rechnung zu tragen (im Folgenden das „Protokoll“). (2) Diese Verhandlungen wurden
mit der Paraphierung des Protokolls am 16. Oktober 2013 erfolgreich
abgeschlossen. (3) Das Protokoll sollte im Namen
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines
Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Unterzeichnung des
Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, mit der dem Beitritt der
Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung getragen wird, wird hiermit
im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Abschlusses
dieses Protokolls genehmigt. 2. Der Wortlaut des Protokolls
ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das
Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche
Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en)
aus. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Für
den Rat Der
Präsident ANHANG Protokoll zur Änderung des
Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten, mit der dem Beitritt der Republik Kroatien zur
Europäischen Union Rechnung getragen wird KANADA einerseits und DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE REPUBLIK
KROATIEN, DIE REPUBLIK
ZYPERN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, UNGARN, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND, Parteien des Vertrags über die Europäische
Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“), und DIE EUROPÄISCHE UNION andererseits, in Anbetracht des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des
am 17./18. Dezember 2009 von Kanada, der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten unterzeichneten Luftverkehrsabkommens (im Folgenden
das „Abkommen“"). Artikel 2 Die im Anhang zu diesem Protokoll beigefügte
kroatische Sprachfassung des Abkommens ist in gleicher Weise verbindlich wie
die anderen Sprachfassungen. Artikel 3 Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien
nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des
Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sofern dieses Protokoll von den
Vertragsparteien jedoch erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird,
tritt es gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem
Datum der letzten diplomatischen Note in Kraft, in der die Vertragsparteien
bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten des Protokolls notwendigen
Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Geschehen zu … am .... 2013 in zwei
Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR KANADA FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION