Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014PC0048

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen

/* COM/2014/048 final - 2014/0029 (NLE) */

52014PC0048

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen /* COM/2014/048 final - 2014/0029 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1) Hintergrund des Vorschlags

110 || · Gründe und Ziele des Vorschlags/allgemeiner Kontext Das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 2. Oktober 2007 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen ausgehandelt. Das Abkommen wurde am 17. Dezember 2009 unterzeichnet.

120 || Die Republik Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts verpflichtet sich Kroatien, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen beizutreten. Das vereinfachte Verfahren findet auf den Beitritt zu dem vorstehend genannten Abkommen mit Kanada Anwendung. Daher sollte im Einklang mit diesem Verfahren und mit Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Protokoll unterzeichnet werden. Das Protokoll regelt die infolge des Beitritts Kroatiens notwendig gewordenen sprachlichen Anpassungen des Abkommens.

130 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Protokolls haben Vorrang vor den Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten oder ergänzen diese.

140 || · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen mit Kanada war das zweite umfassende Luftverkehrsabkommen, das mit wichtigen Luftverkehrspartnern der Union geschlossen wurde. Es ist Teil der mit der Mitteilung der Kommission festgelegten Luftfahrtaußenpolitik – KOM(2005) 79: „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ –, die jüngst durch die Mitteilung der Kommission – COM(2012) 556: „Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen“ – und die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates überarbeitet wurden.

2) Konsultation Betroffener und Folgenabschätzung

|| · Konsultation Betroffener

211 || Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Entfällt.

212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Entfällt.

3) RECHTLICHE ASPEKTE

305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Das Protokoll gewährleistet die notwendige Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten infolge des Beitritts von Kroatien zur EU am 1. Juli 2013.

310 || · Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5) WEITERE ANGABEN

570 || · Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Rat wird ersucht, die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu genehmigen. Bei den Verhandlungen verwies Kanada darauf, dass es eine vorläufige Anwendung des Protokolls nicht akzeptieren könne.

2014/0029 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen über den Abschluss eines Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu eröffnen, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen (im Folgenden das „Protokoll“).

(2)       Diese Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Protokolls am 16. Oktober 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(3)       Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, mit der dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung getragen wird, wird hiermit im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls genehmigt.

2.           Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Für den Rat

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, mit der dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung getragen wird

KANADA

einerseits

und

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

UNGARN,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),

und

DIE EUROPÄISCHE UNION

andererseits,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des am 17./18. Dezember 2009 von Kanada, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichneten Luftverkehrsabkommens (im Folgenden das „Abkommen“").

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Protokoll beigefügte kroatische Sprachfassung des Abkommens ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sofern dieses Protokoll von den Vertragsparteien jedoch erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, tritt es gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum der letzten diplomatischen Note in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten des Protokolls notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Geschehen zu … am .... 2013 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN     FÜR KANADA

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

Top